Futtermittelindustrie / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz
Kollektivvertrag
betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.
I. Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für alle Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Salzburg.
b.
Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie in den unter a. genannten Bundesländern angehören, soferne die Erzeugung von Futtermitteln jahresumsatzmäßig überwiegt.
c.
Persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, die in diesen Betrieben beschäftigt sind.
II. Arbeitszeit
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Juli 1991 38,5 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.
2.
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkütrzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung - geregelt werden.
3.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.
Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in dene ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
4.
Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
5.
Bei Beendigung des Dientverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
III. Monatslöhne
1.
Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträg 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154.
2.
Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.
IV. Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
2.
Für den Zeitraum 1. Juli 1991 bis zum Beginn des Kalenderjahres 1992 gilt anstellte des Kalenderhalbjahres der Zeitraum bis zum 31. 12. 1991 als Zeitraum für den Freizeitausgleich, soferne nicht ein anderer 26-Wochen-Zeitraum festgelegt wurde.
3.
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 20. Juli 1990
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführer |
Komm. Rat Ing. PECHER |
Dr. SMOLKA |
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE |
Obmannn |
Geschäftsführer |
Dir. Ing. TAUER |
Dr. Dr. SMOLKA |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter |
Vorsitzender |
Zentralsekretär |
Dr. SIMPERL |
GÖBL |