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Futtermittelindustrie / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
in der Fassung von 1. Jänner 2008 für die

FUTTERMITTELINDUSTRIE


Zu § 6 Pausen:
In Ergänzung des Abs. 3 gilt:
ArbeitnehmerInnen, die besonders schmutzige Arbeiten zu verrichten haben, ist vor dem täglichen Arbeitsschluss eine Reinigungszeit (Waschpause) im Ausmaß von 10 Minuten einzuräumen.


Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:
Abs. 2 zu a) wird wie folgt ergänzt:
Überstunden nach Verlassen des Betriebes werden im Falle einer Rückberufung mit einem Zuschlag von 100% entlohnt.


Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

Kunsttext
Zusatzkollektivvertrag vom 29.06.2018 / gültig ab 01.07.2018

A) Krankheit
Durch die aktuelle Gesetzgebung (BGBII 2017/153 vom 13.11.2017) wurde der Punkt A) Krankheit obsolet.
B) Arbeitsunfall
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus, erhält der/die Arbeitnehmerln bis zu einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren eines Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines normalen tariflichen Bruttolohnes durch 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), ab dem 16. Jahr durch 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche).


Ende



Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Marihart Dr. Blass
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
DI Henöckl Dr. Blass
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL — TEXTIL — NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Foglar Haas
Sekretär
Kinslechner