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Fruchtsaftindustrie / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Fruchtsaftindustrie
, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Betriebe die dem Verband der Fruchtsaftindustrie (Süßmoster, sowie industrielle Obst- und Beerenweinerzeugung) angehören.
Zur Fruchtsaftindustrie gehören:
  • 1.
    Erzeuger von alkoholfreien, natürlichen Fruchtsäften und Fruchtsaftgetränken
  • 2.
    Herstellung von Dicksäften (Konzentraten) aus natürlichen Fruchtsäften
  • 3.
    Erzeuger von Obst- und Beerenwein
  • 4.
    Erzeuger von Pektin

Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist diesen Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die unter 1. bis 4. angeführte Produktion jahresumsatzmäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festzustellen.
c)
Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.


II Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. März 2019
in Kraft.


III.
1.  Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
2.  Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
3.  Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
4.  An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.



Wien, am 28. Jänner 2019
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann Marihart Mag. Katharina Kossdorff
Verband der Fruchtsaftindustrie
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Hermann Pfanner Mag. Katharina Kossdorff
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Produktionsgewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer Wimmer Peter Schleinbach
Fachexperte
Anton Hiden