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Fruchtsaftindustrie / ZKV Teilung Weiterbildungskosten / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

über die Teilung der Kosten der Weiterbildung gem. § 19b Güterbeförderungsgesetz (BGBl I 2006/153)

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Fruchtsaftindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


Gültig ab 1. Februar 2011
Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen
1)  Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten bzw. ermächtigte Ausbildungsstätten) hat im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erfolgen.
2)  Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GütbefG ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.
3)  Die in Pkt. 1 geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 24. Jänner 2011
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Johann Marihart Dr. Michael Blass
Verband der Fruchtsaftindustrie
Obmann Geschäftsführer
Ing. Hermann Pfanner Dr. Michael Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Produktionsgewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer Wimmer Manfred Anderle
Sekretär
Franz Rigler