Fruchtsaftindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE
(Süßmoster, sowie industrielle Obst- und Beerenweinerzeugung),
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
Geltungsbeginn:
1.2.2023
(Laufzeit: 12 Monate )
I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Betriebe die dem Verband der Fruchtsaftindustrie (Süßmoster, sowie industrielle Obst- und Beerenweinerzeugung) angehören.
Zur Fruchtsaftindustrie gehören:
-
1.
Erzeuger von alkoholfreien, natürlichen Fruchtsäften und Fruchtsaftgetränken
-
2.
Herstellung von Dicksäften (Konzentraten) aus natürlichen Fruchtsäften
-
3.
Erzeuger von Obst- und Beerenwein
-
4.
Erzeuger von Pektin
Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist diesen Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die unter 1. bis 4. angeführte Produktion jahresumsatzmäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festzustellen.
c)
Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag tritt mit
1. Februar 2023
in Kraft.
III. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen:
Kategorie: |
Stundenlohn |
Monatslohn |
€ |
€ |
1. |
KellermeisterInnen, VorarbeiterInnen, SpezialfacharbeiterInnen |
14,96 |
2.505,43 |
2. |
ProfessionistInnen, BinderInnen, KesselwärterInnen, KraftfahrerInnen |
14,17 |
2.373,12 |
3. |
PartieführerInnen, AusführerInnen (MitfahrerInnen), Portiere und Wächter, qualifizierte ArbeitnehmerInnen |
12,73 |
2.131,96 |
4. |
Angelernte ArbeitnehmerInnen |
12,04 |
2.016,40 |
5. |
Sonstige ArbeitnehmerInnen (bis zu einer ununterbrochenen 4-monatigen Beschäftigung im Betrieb) |
11,60 |
1.942,71 |
Monatslohn = Stundenlohn x 4,35 x 38,5
IV. Zehrgelder
Im Sinne des § 13 des Rahmenkollektivvertrages werden folgende Zehrgelder festgelegt:
|
€ |
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb von |
18,55 |
mindestens 6 Stunden |
bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb von |
26,99 |
mindestens 9 Stunden |
bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb von |
37,09 |
mindestens 12 Stunden |
pro Tag.
Ausgenommen von dieser Regelung sind ArbeitnehmerInnen, die Verkaufsprämien, ein Kistengeld, Provisionen etc. beziehen. Für diese ArbeitnehmerInnen ist die etwaige Gewährung eines Zehrgeldes einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren.
Wird ein/e ArbeitnehmerIn (z.B. KraftfahrerIn) zu einer Tätigkeit ins Ausland entsandt, so ist die Frage der Zehrgelder (Auslandsdiäten) innerbetrieblich zu regeln.
V. Dienstalterszulage
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
|
Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn |
DAZ/Stunde |
DAZ/Monat |
€ |
€ |
ab dem vollendeten 3. Dienstjahr |
0,35 |
58,62 |
ab dem vollendeten 5. Dienstjahr |
0,48 |
80,39 |
ab dem vollendeten 10. Dienstjahr |
0,58 |
97,14 |
ab dem vollendeten 15. Dienstjahr |
0,62 |
103,83 |
ab dem vollendeten 20. Dienstjahr |
0,72 |
120,58 |
ab dem vollendeten 25. Dienstjahr |
0,77 |
128,96 |
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
Dienstalterszulage pro Monat = DAZ pro Stunde x 4,35 x 38,5
VI. Lehrlingseinkommen
Im 1. Lehrjahr |
€ 900,00 |
monatlich |
Im 2. Lehrjahr |
€ 1.100,00 |
monatlich |
Im 3. Lehrjahr |
€ 1.560,00 |
monatlich |
Im 4. Lehrjahr |
€ 1.690,00 |
monatlich |
VII. Begünstigungsklausel
Günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben durch diesen Lohnvertrag unberührt.
VIII. Lenkzeitenregelung
Der Kollektivvertrag betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil – Nahrung, vom 2. April 2007 tritt für die Mitglieder des Verbandes der Fruchtsaftindustrie am 11. April 2007 in Kraft.
IX. StaplerfahrerInnen
Die Vertragspartner sind anlässlich der Lohnverhandlungen übereingekommen, dass StaplerfahrerInnen, soferne sie diese Tätigkeit überwiegend ausüben, als qualifizierte ArbeitnehmerInnen anzusehen und somit in Lohnkategorie 3 einzustufen sind.
X. Einmalzahlung / Teuerungsprämie
Alle ArbeiterInnen, die am 1. Februar 2023 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Unternehmen stehen, erhalten mit dem Februarlohn 2023 eine Einmalzahlung / Teuerungsprämie von € 200,00. Alle, ab dem 1. Jänner 2023, auf betrieblicher Ebene freiwillig geleisteten Teuerungsprämien, dürfen auf diese Teuerungsprämie angerechnet/mit dieser gegengerechnet werden.
Wien, am 30. Jänner 2023
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie |
Obmann |
Geschäftsführerin |
KR DI Johann Marihart |
Mag. Katharina Kossdorff |
Verband der Fruchtsaftindustrie |
Obmann |
Geschäftsführerin |
Ing. Hermann Pfanner |
Mag. Katharina Kossdorff |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Produktionsgewerkschaft PRO-GE |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
Rainer Wimmer |
Peter Schleinbach |
Fachexperte |
Anton Hiden |