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Fruchtsaftindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE

(Süßmoster, sowie industrielle Obst- und Beerenweinerzeugung),

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Erhöhung der KV-Löhne um
    8,50 %
  • Überproportionale Erhöhung der Lehrlingseinkommen;
    • 1. Lehrjahr – 900,00 Euro
  • Erhöhung der Zehrgelder um
    8,50 %
  • Erhöhung der DAZ um
    8,50 %
  • Teuerungsprämie
    in der Höhe von
    200,00 Euro
  • Begünstigungsklausel bleibt aufrecht
  • Neuer Mindestlohn:
    € 1.942,71
Geltungsbeginn:
1.2.2023
(Laufzeit: 12 Monate )


I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Betriebe die dem Verband der Fruchtsaftindustrie (Süßmoster, sowie industrielle Obst- und Beerenweinerzeugung) angehören.
Zur Fruchtsaftindustrie gehören:
  • 1.
    Erzeuger von alkoholfreien, natürlichen Fruchtsäften und Fruchtsaftgetränken
  • 2.
    Herstellung von Dicksäften (Konzentraten) aus natürlichen Fruchtsäften
  • 3.
    Erzeuger von Obst- und Beerenwein
  • 4.
    Erzeuger von Pektin
Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist diesen Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die unter 1. bis 4. angeführte Produktion jahresumsatzmäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festzustellen.
c)
Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag tritt mit
1. Februar 2023
in Kraft.


III. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen:
Kategorie: Stundenlohn Monatslohn
1. KellermeisterInnen, VorarbeiterInnen, SpezialfacharbeiterInnen 14,96 2.505,43
2. ProfessionistInnen, BinderInnen, KesselwärterInnen, KraftfahrerInnen 14,17 2.373,12
3. PartieführerInnen, AusführerInnen (MitfahrerInnen), Portiere und Wächter, qualifizierte ArbeitnehmerInnen 12,73 2.131,96
4. Angelernte ArbeitnehmerInnen 12,04 2.016,40
5. Sonstige ArbeitnehmerInnen (bis zu einer ununterbrochenen 4-monatigen Beschäftigung im Betrieb) 11,60 1.942,71
Monatslohn = Stundenlohn x 4,35 x 38,5


IV. Zehrgelder
Im Sinne des § 13 des Rahmenkollektivvertrages werden folgende Zehrgelder festgelegt:
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb von 18,55
mindestens 6 Stunden
bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb von 26,99
mindestens 9 Stunden
bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb von 37,09
mindestens 12 Stunden
pro Tag.
Ausgenommen von dieser Regelung sind ArbeitnehmerInnen, die Verkaufsprämien, ein Kistengeld, Provisionen etc. beziehen. Für diese ArbeitnehmerInnen ist die etwaige Gewährung eines Zehrgeldes einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren.
Wird ein/e ArbeitnehmerIn (z.B. KraftfahrerIn) zu einer Tätigkeit ins Ausland entsandt, so ist die Frage der Zehrgelder (Auslandsdiäten) innerbetrieblich zu regeln.


V. Dienstalterszulage
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn
DAZ/Stunde DAZ/Monat
ab dem vollendeten 3. Dienstjahr 0,35 58,62
ab dem vollendeten 5. Dienstjahr 0,48 80,39
ab dem vollendeten 10. Dienstjahr 0,58 97,14
ab dem vollendeten 15. Dienstjahr 0,62 103,83
ab dem vollendeten 20. Dienstjahr 0,72 120,58
ab dem vollendeten 25. Dienstjahr 0,77 128,96
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
Dienstalterszulage pro Monat = DAZ pro Stunde x 4,35 x 38,5


VI. Lehrlingseinkommen
Im 1. Lehrjahr € 900,00 monatlich
Im 2. Lehrjahr € 1.100,00 monatlich
Im 3. Lehrjahr € 1.560,00 monatlich
Im 4. Lehrjahr € 1.690,00 monatlich


VII. Begünstigungsklausel
Günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben durch diesen Lohnvertrag unberührt.


VIII. Lenkzeitenregelung
Der Kollektivvertrag betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil – Nahrung, vom 2. April 2007 tritt für die Mitglieder des Verbandes der Fruchtsaftindustrie am 11. April 2007 in Kraft.


IX. StaplerfahrerInnen
Die Vertragspartner sind anlässlich der Lohnverhandlungen übereingekommen, dass StaplerfahrerInnen, soferne sie diese Tätigkeit überwiegend ausüben, als qualifizierte ArbeitnehmerInnen anzusehen und somit in Lohnkategorie 3 einzustufen sind.


X. Einmalzahlung / Teuerungsprämie
Alle ArbeiterInnen, die am 1. Februar 2023 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Unternehmen stehen, erhalten mit dem Februarlohn 2023 eine Einmalzahlung / Teuerungsprämie von € 200,00. Alle, ab dem 1. Jänner 2023, auf betrieblicher Ebene freiwillig geleisteten Teuerungsprämien, dürfen auf diese Teuerungsprämie angerechnet/mit dieser gegengerechnet werden.



Wien, am 30. Jänner 2023
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann Marihart Mag. Katharina Kossdorff
Verband der Fruchtsaftindustrie
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Hermann Pfanner Mag. Katharina Kossdorff
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Produktionsgewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer Wimmer Peter Schleinbach
Fachexperte
Anton Hiden