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Friseure Österreich / 8. Dezember / Zusatz

Sonderkollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure für den 8. Dezember 2015

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


§ 1 Vertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.


§ 2 Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
2.  Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Bundesinnung der Friseure angehören.
3.  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.


§ 3 Sonderbestimmungen für Arbeitsleistungen am 8. Dezember
1.  Gemäß § 13a Arbeitsruhegesetz (ARG) können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Jugendlichen) am 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschäftigt werden, sofern dies schriftlich vereinbart wird.
2.  Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die ihre Betriebe am 8. Dezember offen halten und Arbeitsleistungen im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens vier Wochen vor der geplanten Öffnung der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
3.  Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer, der/dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Meldung, die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Keine Arbeinehmerin/Kein Arbeitnehmer darf wegen der Ablehnung zu der angeführten Feiertagsöffnungszeit Arbeit zu verrichten, benachteiligt werden.
4.  Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am 8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungen des ARG und dieses Sonderkollektivvertrages.
5.  Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am 8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmeres zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Folgejahres zu verbrauchen.
Eine Arbeitnehmerin/Ein Arbeitnehmer, die/der bis zu 4 Stunden arbeitet, erhält 4 Stunden Freizeit, eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mehr als 4 Stunden arbeitet, erhält 8 Stunden Freizeit. Eine Abtgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig.
6.  Sofern es sich um Überstunden handelt, gebührt ein Zuschlag von 200 %.


§ 4 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.11.2015 in Kraft und hat nur für den 8.12.2015 Gültigkeit.



Wien, am 1.11.2012
Für die
Bundesinnung der Friseure
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
Wolfgang Eder Mag. Jakob Wild
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida,
Bundessektion Soziale, Persönliche Dienste und Gesundheitsberufe
Gottfried Winkler Bernd Brandstetter
Vorsitzender Bundesgeschäftsführer
Ursula Woditschka
Fachbereichssekretärin