Fotografengewerbe NÖ / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: WKÖ
§ 3 Verbesserte Kündigungsfristen
Im Abschnitt III. „Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses“ des Kollektivvertrages für das Fotografengewerbe in Niederösterreich wird der Punkt 3. neu geregelt und lautet fortan:
3.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gelöst werden:
Von 4 Wochen |
1 Woche |
Von 1 Jahr |
2 Wochen |
Von 5 Jahren |
4 Wochen |
von 10 Jahren |
5 Wochen |
von 20 Jahren |
7 Wochen |
§ 4 Aufnahme einer neuen Lohnposition
Es wird eine neue Lohnposition in die Lohntabellen aufgenommen.
Sie trägt fortan die Bezeichnung „Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung“