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Fotografengewerbe NÖ / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertragsvereinbarung


abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: WKÖ


§ 3 Verbesserte Kündigungsfristen
Im Abschnitt III. „Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses“ des Kollektivvertrages für das Fotografengewerbe in Niederösterreich wird der Punkt 3. neu geregelt und lautet fortan:
3.  Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gelöst werden:
Von 4 Wochen 1 Woche
Von 1 Jahr 2 Wochen
Von 5 Jahren 4 Wochen
von 10 Jahren 5 Wochen
von 20 Jahren 7 Wochen


§ 4 Aufnahme einer neuen Lohnposition
Es wird eine neue Lohnposition in die Lohntabellen aufgenommen.
Sie trägt fortan die Bezeichnung „Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung“