KV-Infoplattform

Fotografengewerbe NÖ / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertragsvereinbarung


abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich


§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a)
Räumlich:
für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich
b)
Fachlich:
gilt für alle Mitglieder der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich
c)
Persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge sowie für die Arbeiterinnen und Arbeiter (im folgenden Arbeitnehmer genannt).


§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Monatslöhne
Die kollektivvertraglichen Monatslöhne werden mit 1. Juni 2018 für Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung und Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Fotografenlehre ohne Lehrabschlussprüfung um 5,9 Prozent erhöht.
Für Qualifizierte Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Fotografenlehre mit Lehrabschlussprüfung und Qualifizierte Facharbeiter/innen nach dem 1. Berufsjahr werden die kollektivvertraglichen Monatslöhne mit 1. Juni 2018 um 2,6 Prozent erhöht.
Die kollektivvertraglichen Monatslöhne betragen ab 1. Juni 2018 für:
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung
Monatslohn Euro 1.175,49
Facharbeiter
(mit abgeschlossener Fotografenlehre ohne Lehrabschlussprüfung)
Monatslohn Euro 1.291,98
Qualifizierte Facharbeiter
(mit abgeschlossener Fotografenlehre ohne Lehrabschlussprüfung)
Monatslohn Euro 1.344,06
Qualifizierte Facharbeiter nach dem 1. Berufsjahr
Monatslohn Euro 1.539,00
Gültigkeitsdauer der Lohntabelle
Diese Lohntabelle gilt als integrierter Bestandteil des Kollektivvertrages für das Fotografengewerbe in Niederösterreich und tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
Über die Lohntabelle kann mit eingehender Begründung nach vorheriger zweimonatiger Ankündigung zum Monatsende von einem der beiden Kollektivvertragspartner die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern verlangt werden.


§ 3 Neuregelung des Punkt VII Sonderzahlungen im Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe, gültig ab 1. Juni 2004
Im Punkt VII des Kollektivvertrages "Sonderzahlungen" wird unter "a) Urlaubszuschuss" der zweite Satz "Dieser Urlaubszuschuss beträgt 3 kollektivvertragliche Wochenlöhne, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne." durch "Dieser Urlaubszuschuss beträgt 3 kollektivvertragliche Wochenlöhne, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne." ersetzt.
Im Punkt VII des Kollektivvertrages "Sonderzahlungen" wird unter "b) Weihnachtsremuneration" der erste "Alle am 30. November beschäftigten Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von 3 kollektivvertraglichen Wochenlöhnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne." durch "Alle am 30. November beschäftigten Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von 3 kollektivvertraglichen Wochenlöhnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne." ersetzt.


§ 4 Empfehlung
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, bei Überzahlungen die sogenannte "Parallelverschiebung" durchzuführen.
Weiterst gibt es ein Bekenntnis zwischen den Kollektivvertragsparteien, bei den Kollektivvertragsverhandlungen 2019 ernsthaft über eine Parallelverschiebung zu verhandeln.


§ 5 Lehrlingsentschädigungen
Es gilt als vereinbart, dass über eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier einerseits und die Bundesinnung der Berufsfotografen andererseits verhandeln.


§ 6 Begünstigungsklausel
Allfällige, bei Wirksamkeitsbeginn dieser Vereinbarung bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.


§ 7 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Juli 2018 in Kraft. Die Laufzeit der Lohnvereinbarung und der Lohntabellen beträgt 10 Monate.



Wien, am 23. Mai 2018
Für die Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich:
Josef Henk Dr. Thomas Sauer
Landesinnungsmeister Fachgruppengeschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wolfgang Katzian Karl Dürtscher
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Michael Ritzinger Christian Schuster
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär