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Fotografengewerbe NÖ / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertragsvereinbarung


abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich


§ 4 Streichung des 3. Satzes im Punkt XII im Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe, gültig ab 1. Juni 2004
Der 3. Satz "Die Verhandlungen zur Vereinbarung eines neuen Kollektivvertrages haben spätestens vier Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beginnen" wird gestrichen.