Fleischwarenindustrie / Anhang
Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genußmittelindustrie
in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
FLEISCHWARENINDUSTRIE
Zu § 4 Arbeitszeit:
Gem. Abs. 5 gilt folgende abweichende Regelung:
Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 13 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage festgesetzten Ladenschlusszeit zuzüglich einer halben Stunde für das Wegräumen und Reinigen. Jede über die oben angeführte Zeit hinausgehende Arbeitszeit oder Betriebsanwesenheit gilt als Mehrarbeit und ist gem. § 7 Z. 1 als Überstundenarbeit zu entlohnen.
In Ergänzung des § 4 gilt noch folgende Regelung:
Für die ausschließlich oder vorwiegend im Detailverkauf Beschäftigten sowie für Gäufahrerlnnen und Gäugeherlnnen gilt eine 43-stündige wöchentliche Normalarbeitszeit. Die halbstündige Essenspause wird nicht bezahlt und ist nicht in die Arbeitszeit einzurechnen.
Für die verlängerte Normalarbeitszeit gebührt für die 41.-43. Stunde jeweils ein 50%iger Zuschlag zum Stundenlohn. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit zwischen 6 und 20 Uhr ist mit einem 50%igen Überstundenzuschlag, zwischen 20 und 5 Uhr mit einem 100%igen und von 5-6 Uhr mit einem 50%igen Nachtzuschlag zu bezahlen.
Für Portiere, Nacht- und FeuerwächterInnen, welche einen bloßen Anwesenheitsdienst versehen, dann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit durch Vereinbarung bis zu 12 Stunden täglich ausgedehnt werden, wobei die Zeit ab der 11. Stunde als Überstundenleistung gilt. Der Pauschallohn (Wochenlohn plus Pauschale für Überzeit) wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
Zu § 8 Sonn- und Feiertagsarbeit:
Abs. 5 wird wie folgt ergänzt:
Wird im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat vereinbart, dass an solchen Tagen nicht gearbeitet wird, so kann die entfallende Arbeitszeit wie folgt zuschlagsfrei eingebracht werden: An den letzten 3 Tagen vor der Feiertagswoche, in der Feiertagswoche und an den ersten 3 Tagen der der Feiertagswoche folgenden Woche. Falls der Betriebsinhaber auf die Einarbeitung verzichtet, darf dem/der ArbeitnehmerIn hiedurch kein Lohnausfall erwachsen.
Zu § 9 Nachtarbeit:
Die folgenden Änderungen/Ergänzungen gegenüber § 9 RKV gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben.
Als zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit im Sinne des Abs. 1 gilt die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. Die Verlegung der Normalarbeitszeit in die Nachtzeit soll tunlichst vermieden werden. Wird jedoch eine solche geleistet, dann ist diese zwischen 20 und 5 Uhr mit 100%, von 5-6 Uhr mit 50% Aufschlag zu entlohnen und in die wöchentliche Normalarbeitszeit einzurechnen.
Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:
Die folgenden Änderungen/Ergänzungen gegenüber § 10 RKV gelten nicht für Arbeitsverhältnisse die nach dem 31.12.2002 begonnen haben.
In Abänderung des Abs. 2 gilt folgende Regelung:
Zu a): Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtstunden und Nachtüberstunden gilt die zu § 9 Abs. 1 getroffene Regelung.
Zu c): Der Nachtschichtzuschlag von 30% findet keine Anwendung.
Zu § 11 Lohnzahlung:
Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt ergänzt:
Die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten im Betrieb bleibt der freien, schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn vorbehalten.
Zu § 12 Zulagen:
In Ergänzung zu Abs. 2 gilt der Kollektivvertrag bezüglich Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen vom 26. Februar 1976, welcher wie folgt lautet:
Schmutzzulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine erhebliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, erhält der Arbeitnehmer eine Schmutzzulage. Sie beträgt mindestens 7,5% des kollektivvertraglichen Wochenlohnes.
Erschwerniszulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, erhält der Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage. Diese beträgt mindestens 7,5% des kollektivvertraglichen Wochenlohnes.
Gefahrenzulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zwangsläufig eine besondere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, erhält der Arbeitnehmer eine Gefahrenzulage. Diese beträgt mindestens 7,5% des kollektivvertraglichen Wochenlohnes.
Anspruchsberechtigung
a)
Die Anspruchsberechtigung von SEG-Zulagen wird im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat festgelegt.
b)
Es können jedoch - von Ausnahmefällen abgesehen - höchstens 2 Zulagen nebeneinander zur Anwendung kommen.
c)
Obige Zulagen gebühren für jene Zeit, für die auf Grund der tatsächlich verrichteten Tätigkeit die erforderlichen Voraussetzungen (Schmutz, Erschwernis, Gefahr) gegeben sind.
Anrechnungs- und Günstigkeitsklausel
a)
SEG-Zulagen, die bisher bereits auf Grund betrieblicher Vereinbarungen bezahlt werden, sind auf Zulagen gem. 2-4 dieses Kollektivvertrages zur Gänze anzurechnen. Bisher höhere betriebliche Zulagen sind dabei zu berücksichtigen und bleiben aufrecht.
b)
Soferne schon bisher SEG-Zulagen als Entgeltbestandteil behandelt wurden, ist diese Vorgangsweise beizubehalten.
c)
Werden Zulagen bezahlt, die nicht ausdrücklich als Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen verzeichnet sind, jedoch ihrem Wesen nach Schmutz, Erschwernis oder Gefahr abgelten, so sind diese Zulagen einen oder mehreren Punkten dieses Kollektivvertrages zuzuordnen und anzurechnen.
d)
Sind in bisher bezahlten Zulagen, Prämien oder im Entgelt bereits SEG-Zulagen enthalten, so sind diese herauszurechnen und in der Lohnabrechnung getrennt anzuführen.
e)
Soferne in Pauschallöhnen oder über dem Kollektivvertrag liegenden Stunden- oder Wochenlöhnen SEG-Zulagen enthalten sind, ist die Berechnung derart zu ändern, dass die SEG-Zulagen getrennt anzuführen sind.
f)
Zulagen, Prämien und Überzahlungen des Kollektivvertragslohnes bleiben in ihrer Höhe und ihrem Umfang insoweit aufrecht, als sie gewährte SEG-Zulagen überschreiten.
Geltungstermin
Redaktionelle Anmerkungen
In der Fassung vom 1. Jänner 2008!
Der Kollektivvertrag tritt mit Wirkung 1. April 1976 in Kraft.
Zu § 15 Sonderzahlungen:
A) Urlaubszuschuss
In Ergänzung zu Abs. 3 gilt folgende Regelung:
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses sind neben dem Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) die Zulagen gem. § 12 RKV (SEG-Zulagen) und gem. § 9 RKV (Anhang Fleischwarenindustrie) im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor Auszahlung zu berücksichtigen.
B) Weihnachtsremuneration
In Ergänzung zu Abs. 3 gilt folgende Regelung:
Bei der Berechnung der Weihnachtsremuneration sind neben dem Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) die Zulagen gem. § 12 RKV (SEG-Zulagen) und gem. § 9 RKV (Anhang Fleischwarenindustrie) im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor Auszahlung zu berücksichtigen.
Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
Abs. 2 a) wird wie folgt ergänzt:
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten entsprechend ihrer Verwendung die notwendigen Werkzeuge (Messer und Streicher) und die Arbeitskleidung (Überschürzen und Arbeitsstiefel) vom Betrieb beigestellt. Der gegebenenfalls bestehende Anspruch auf Arbeitsstiefel entsteht erst nach einer vierwöchigen Betriebszugehörigkeit. Die Beistellung bzw. Erneuerung der vorerwähnten Werkzeuge und Arbeitskleidung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
An Stelle der Naturalbeistellung der Werkzeuge und Arbeitskleidung kann auch eine finanzielle Abgeltung vorgenommen werden.
Gem. Abs. 2 b) wird festgelegt:
Die Beistellung und Reinigung von Arbeitsschürzen und Arbeitsjanker (Mäntel bzw. Arbeitsanzüge) erfolgt durch den Arbeitgeber. Wo dies nicht geschieht, ist entsprechend Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI MARIHART |
Dr. BLASS |
VERBAND DER FLEISCHWARENINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführer |
Dir. SCHMERKER |
Dr. BLASS |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT METALL - TEXTIL - NAHRUNG |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
FOGLAR |
HAAS |
Sekretär |
KINSLECHNER |