KV-Infoplattform

Fleischergewerbe / Zusatz

Kollektivvertrag für die Beschäftigung von Jugendlichen


im Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker- und Käsergewerbe

abgeschlossen zwischen der
  • Bundesinnung der BÄCKER
  • Bundesinnung der KONDITOREN
  • Bundesinnung der FLEISCHER
  • Bundesinnung der MOLKEREIEN UND KÄSEREIEN

1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,
dem ÖSTERREICHISCHEN RAIFFEISENVERBAND
1020 Wien, Hollandstraße 2 einerseits
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß
1080 Wien, Albertgasse 35 andererseits.


§ 1 Geltungsbereich
a)  räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)  fachlich:
Für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Bäcker, Bundesinnung der Konditoren, Bundesinnung der Fleischer und Bundesinnung der Molkereien und Käsereien bzw. dem Geltungsbereich des vom Österreichischen Raiffeisenverbandes für die Arbeiter in den genossenschaftlichen Molkereien abgeschlossenen Kollektivvertrages angehören.
c)  persönlich:
Für alle Jugendlichen, die dem Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker- und Käsergewerbe bzw. dem Geltungsbereich des vom Österreichischen Raiffeisenverbandes für die Arbeiter in den genossenschaftlichen Molkereien abgeschlossenen Kollektivvertrages unterliegen, beschäftigt werden und nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3a sowie § 19 Abs. 4 des KJBG fallen.


§ 2 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag ist ein integrierter Bestandteil der Rahmenkollektivverträge der Bäcker vom 1.10.1996, der Konditoren vom 1.10.1996, der Fleischer vom 1.1.1993 und der Molker und Käser bzw. des vom Österreichischen Raiffeisenverbandes für die Arbeiter in den genossenschaftlichen Molkereien abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 1.11.1989 und tritt am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126 - Teil I vom 06.11.1997, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, in Kraft und hat solange Geltung als die Bestimmungen des § 19 Abs. 5 bis 7 in Kraft stehen. Dieser Kollektivvertrag kann vorzeitig nur einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern gelöst werden.


§ 3 Wochenfreizeit
1)  Den Jugendlichen, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann/frau ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt werden, ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Ausgleichsmaßnahmen sind auf betrieblicher Ebene, etwa durch längere tägliche Ruhezeiten als gesetzlich vorgesehen, festzulegen. Die Wochenfreizeit hat am Samstag nach 5 Arbeitsstunden jedoch spätestens um 13.00 Uhr zu beginnen. Ist die Arbeitszeit am Samstag ausnahmsweise länger als 5 Stunden, entsteht ein Anspruch auf eine über 43-Stunden hinausgehende Wochenfreizeit im Ausmaß der Differenz auf 48 Stunden. Diese Differenz ist innerhalb von 26 Wochen auszugleichen.
2)  Für Jugendliche die nicht unter Abs. 1 fallen, kann die Wochenfreizeit abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 KJBG aus organisatorischen Gründen oder im Interesse der Jugendlichen so gestaltet werden, daß die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht aufeinanderfolgen oder daß das Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden kann, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt. Die Wochenfreizeit hat am Samstag spätestens um 13.00 Uhr, für Jugendliche die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten beschäftigt sind, um 15.00 Uhr zu beginnen.


Unterzeichnungsprotokoll
Bundesinnung der Bäcker
Der Bundesinnungsmeister: Der BI-Geschäftsführer:
Komm.Rat Karl Winkler Robert Skoumal
Bundesinnung der Konditoren
Der Bundesinnungsmeister: Der BI-Geschäftsführer:
Dr. Paulus Stuller Robert Skoumal
Bundesinnung der Fleischer
Der Bundesinnungsmeister: Der BI-Geschäftsführer:
Komm.Rat Anton Karl Robert Skoumal
Bundesinnung der Molkereien und Käsereien
Der Bundesinnungsmeister: Der BI-Geschäftsführer:
Mag. Florian Wild Mag. Ing. Walter Loibl
Österreichischer Raiffeisenverband
Der Generalanwalt: Der Generalsekretär:
Dr. Christian Konrad Dr. Ferdinand Maier
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Dr. Leopold Simperl Gerhard Göbl

Wien, 31. Oktober 1997