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Fleischergewerbe T / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um
    9,92 %
    erhöht.
  • Die Lehrlingseinkommen, Dienstalterszulagen sowie Zehrgelder wurden ebenfalls um
    9,92 %
    angehoben.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt
    1.868,64 Euro
    .
  • Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.


I. Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das Bundesland Tirol.
b)  Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol, die den Berufszweigen der Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler und Klassifizierung von Schlachtkörpern angehören.
c)  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.


II. Geltungsbeginn
Die vereinbarten Lohnsätze treten mit
1. Juli 2023
in Kraft.


III. Lohnsätze
Monatslohn
1. Facharbeiter*) :
Vorarbeiter, Wurster (m + w)
3.066,76
2. Facharbeiter/in**) : Stocker, Selcher, Salzer, Tafelbursch (m+w) 2.817,85
3. Facharbeiter/in***) nach 3-jähriger Lehrzeit 2.505,27
4. Gehilfe nach 3-jähriger Lehrzeit 2.201,94
5. Kraftfahrer/in 2.570,42
6. Sonstige gelernte Professionisten, Maschinisten, Kesselheizer mit Prüfung, Kraftfahrer, die gelernte Mechaniker sind (m+w), sind je nach Leistung in die Lohngruppe 1–3 einzureihen
7. Qualifizierte/r Arbeitnehmer/in 2.165,02
8. Arbeitnehmer/in 2.079,56
9. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 8; Reinigungspersonal 1.868,64
10. Ladner/in
a) nach dem 3. Dienstjahr 2.079,56
b) nach dem 3. Monat bis Ende 3. Dienstjahr 1.881,77
c) in den ersten 3 Monaten 1.868,64
Lehrlingseinkommen
Monatslohn in Euro
1. Lehrjahr 879,03
2. Lehrjahr 1.120,89
3. Lehrjahr 1.493,66
4. Lehrjahr 1.585,54

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40, Stundenlohn wird mit 2 Nachkommastellen ausgewiesen
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischerverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischerverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter „Lehrlingseinkommen“ angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
*) d.h. mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung
**) d.h. mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung
***) d.h. mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung


IV. Angelernte Arbeitnehmer/innen
Angelernten Arbeitnehmern(innen) gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
  • a)
    Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
  • b)
    Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
  • c)
    Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
  • d)
    Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.


V. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer(innen), die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 12,33
bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 21,80
Arbeitnehmer(innen), die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,34

Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.


VI. Dienstalterszulage
DAZ – Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40.
Die Dienstalterszulage beträgt
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr € 36,27 Zulage zum Monatslohn
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr € 54,44 Zulage zum Monatslohn
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr € 72,61 Zulage zum Monatslohn
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr € 93,78 Zulage zum Monatslohn
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. So ferne bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.


VII. Begünstigungsklausel
a)  Der Abschluss dieses Lohnvertrages darf nicht zum Anlass genommen werden, um günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.
b)  Die auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn umgelegten Anschaffungskosten dürfen nicht in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.


VIII. Sätze für Kost und Quartier
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.


IX. Laufzeit
Der Gewerkschaft wurde wieder zugesagt, dass in schriftlicher Form festgehalten wird, dass der Lohnvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat.


X. Kündigung des Lohnvertrages
Dieser Lohnvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.


XI. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.



Innsbruck, am 1. September 2023
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE TIROL
Innungsmeister Innungsgeschäftsführer
Georg
SCHULER
Mag. Simon
FRANZOI
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER