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Aenderung Historie

Lohntarif

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig Fleischer, 8010 Graz, Körblergasse 111-113 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um
    + 9,92 %
    erhöht.
  • Die Lehrlingseinkommen, Dienstalterszulagen sowie Zehrgelder wurden ebenfalls um
    + 9,92 %
    angehoben.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt
    1.868,64 Euro
    .
  • Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
Geltungsbeginn: 1.7.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark.
b)
fachlich:
für alle Betriebe, der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, die dem Berufszweig Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler, Klassifizierung von Schlachtkörpern Steiermark angehören.
c)
persönlich:
für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge


II. Geltungstermin
Dieser Lohnvertrag tritt mit
1. Juli 2023
in Kraft.


III. Lohnsätze
Lohnkategorie Brutto Monatslohn
1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in 3.049,59
2. Facharbeiter/in, Ausbeinler/in, Schmalzer/in 2.806,94
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in 2.632,68
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr 2.497,33
5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr 2.225,54
6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in 2.153,27
7. Arbeitnehmer/in 2.069,63
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 1.875,20
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.069,63
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 1.871,94
11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 1.868,64
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4-Nachkommastellen ausgewiesen.


IV. Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung
Lehrlingseinkommen pro Monat brutto
1. Lehrjahr € 879,03
2. Lehrjahr € 1.120,89
3. Lehrjahr € 1.493,66
4. Lehrjahr (Doppelehre) € 1.585,54
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung/Lehrlingseinkommen" angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.


V. Angelernte ArbeitnehmerInnen
Angelernten Arbeitnehmer(n)innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
  • a)
    Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
  • b)
    Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
  • c)
    Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
  • d)
    Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % zum kollektivvertraglichen Lohn, wobei die Höhe der Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen aus diesem Titel werden angerechnet.


VI. Zehrgelder
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
a) Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden täglich € 12,33
b) bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden täglich € 21,80
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von
€ 8,34
, nicht zusätzlich zu a) und b). Günstigere Regelungen bleiben aufrecht.


VII. Dienstalterszulage
Zulage zum Monatslohn
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr € 34,46
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr € 52,11
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr € 68,69
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr € 90,65
Achtung: DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40.

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.


VIII. Sätze für Kost und Quartier
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.


IX. Parallelverschiebung
Außerhalb der Kollektivverträge wurde der Gewerkschaft wieder zugesagt, dass in einem Schreiben bestätigt wird, dass der Lohnvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat.
Die Mitgliedsbetriebe werden angehalten, die vereinbarten Eurobeträge auf die tatsächlichen Löhne aufzustocken (Parallelverschiebung).


X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.



Graz, am 30.08.2023
WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK
Sparte Gewerbe und Handwerk
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Berufszweig Fleischer
Ing. Josef
MOSSHAMMER
Mag. Manuel
HÖFFERER
Innungsmeister des Berufszweiges Fleischer Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Rainer
WIMMER
Erwin A.
KINSLECHNER
Bundesvorsitzender Sekretär
Peter
SCHLEINBACH
Bundessekretär