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Fleischergewerbe S / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe für Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um
    9,92 %
    erhöht.
  • Die Lehrlingseinkommen, Dienstalterszulagen sowie Zehrgelder wurden ebenfalls um
    9,92 %
    angehoben.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt
    1.868,64 Euro
    .
  • Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.


I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Bundesland Salzburg.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Salzburg, die der Berufsgruppe der Fleischer angehören.
c)
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge und Ladner(innen), mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit
1. Juli 2023
in Kraft. Die Laufzeit beträgt 12 Monate.


III. Lohnsätze
Kategorien Monatslohn
1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in 3.043,80
2. Facharbeiter/in, Ausbeinler/in, Schmalzer/in 2.796,87
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in 2.629,47
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr 2.488,71
5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr 2.222,40
6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in 2.150,13
7. Arbeitnehmer/in 2.063,97
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 1.868,64
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.065,00
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 1.871,94
11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 1.868,64
monatlich in €
im 1. Lehrjahr 879,03
im 2. Lehrjahr 1.120,89
im 3. Lehrjahr 1.493,66
im 4. Lehrjahr 1.585,54
Das Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten für Lehrlinge der Lehrberufe Fleischer/innen, Fleischverarbeitung und Lebensmitteltechniker/innen, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
Die oben angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 4,33 : 40 (Stundenlöhne werden auf vier Kommastellen ausgewiesen).


IV. Dienstalterszulage
DAZ-Stundensatz = mtl. DAZ : 4,33 : 40. Sie beträgt nach dem vollendeten
10. Dienstjahr € 34,46 Zulage zum Monatslohn
15. Dienstjahr € 52,11 Zulage zum Monatslohn
20. Dienstjahr € 68,69 Zulage zum Monatslohn
25. Dienstjahr € 90,65 Zulage zum Monatslohn
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.


V. Angelernte Arbeitnehmer/innen
Angelernten Arbeitnehmer/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
  • a)
    Facharbeit in der Fleischerzerlegung oder
  • b)
    Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
  • c)
    Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
  • d)
    Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.


VI. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
EURO
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden 12,33
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden 21,80
Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von 8,34


VII. Sätze für Kost und Quartier
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert:
Die aktuellen Quartiersätze für Männer und Frauen belaufen sich auf € 1,38 täglich, für Lehrlinge auf € 1,38 wöchentlich.
Die aktuellen Kostsätze belaufen sich für Männer und Frauen auf € 3,74 täglich und für Lehrlinge auf € 8,87 wöchentlich.


VIII. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, de sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.



Salzburg, am 30. August 2023
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
FÜR SALZBURG
Landesinnungsmeister Geschäftsführerin
Otto
FILIPPI
Mag. Priska
PALLAUF-LORENZONI
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER