Fleischergewerbe OÖ / Lohn-/Gehaltsordnung
Lohnvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
abgeschlossen zwischen der Landesinnung OÖ der Lebensmittelgewerbe, 4020 Linz, Hessenplatz 3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das Bundesland Oberösterreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe OÖ, die den Berufszweigen der Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler und Klassifizierung von Schlachtkörpern angehören.
c)
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
II. Geltungsdauer
Diese Lohnvereinbarung (Lohnvertrag) tritt mit
1. Juli 2022
in Kraft und kann von den Vertragsschließenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes, welcher an die Landesinnung Oberösterreich der Lebensmittelgewerbe bzw. an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, zu richten ist, aufgekündigt werden.
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40
Kategorien |
Monatslohn € |
1. |
FacharbeiterIn (WursterIn, SalzerIn, AusschneiderIn, SelcherIn) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; PartieführerIn |
2.775,50 |
2. |
FacharbeiterIn, AusbeinlerIn, SchmalzerIn |
2.552,91 |
3. |
FacharbeiterIn nach dem 2. Berufsjahr; MaschinistIn, HeizerIn, StockarbeiterIn |
2.393,02 |
4. |
KraftfahrerIn |
2.273,73 |
5. |
FacharbeiterIn im 2. Berufsjahr |
2.081,49 |
6. |
FacharbeiterIn im 1. Berufsjahr |
2.022,46 |
7. |
Angelernte(r) ArbeitnehmerIn |
1.956,72 |
8. |
ArbeitnehmerIn |
1.882,06 |
9. |
ArbeitnehmerIn in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 8; Reinigungspersonal |
1.703,07 |
10. |
LadnerIn nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als LadnerIn |
1.882,06 |
11. |
LadnerIn im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als LadnerIn |
1.702,69 |
12. |
LadnerIn – AnfängerIn in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 11 |
1.700,00 |
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung
|
Monatlich |
1. Lehrjahr |
€ 799,02 |
2. Lehrjahr |
€ 1.019,73 |
3. Lehrjahr |
€ 1.358,86 |
4. Lehrjahr (neue Kategorie) |
€ 1.442,45 |
Das Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.
IV. Dienstalterszulage
Die Dienstalterszulage wird auf
Monatsbasis
dargestellt und in
EURO
angeführt. Zur Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn:
„DAZ - Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40“.
Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten:
10. Dienstjahr |
€ 31,35 Zulage zum Monatslohn |
15. Dienstjahr |
€ 47,41 Zulage zum Monatslohn |
20. Dienstjahr |
€ 62,49 Zulage zum Monatslohn |
25. Dienstjahr |
€ 82,47 Zulage zum Monatslohn |
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
V. Angelernte ArbeitnehmerInnen
Angelernten Arbeitnehmern/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
-
a)
Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
-
b)
Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
-
c)
Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
-
d)
Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
VI. Zehrgelder
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden |
11,22 |
bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden |
19,83 |
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von |
7,59 |
VII. Sätze für Kost
Für den Fall, dass kollektivvertragliche Sätze vereinbart werden, wurde Einvernehmen erzielt, die Kostsätze wie folgt zu regeln:
ArbeitnehmerInnen pro Tag |
€ 3,8517 |
Lehrlinge pro Woche |
€ 10,3195 |
VIII. Parallelverschiebung
Wir empfehlen, dass in den Betrieben die bei der Lohnerhöhung vereinbarten Eurobeträge auch auf die tatsächlich bezahlten Löhne aufgestockt werden (Parallelverschiebung).
Linz, am 4. Juli 2022
LANDESINNUNG OBERÖSTERREICH DER LEBENSMITTELGEWERBE |
Landesinnungsmeister |
Innungsgeschäftsführer |
KommR Willibald MANDL
|
Mag. Heinrich MAYR MBA |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT PRO-GE |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
Rainer WIMMER
|
Peter SCHLEINBACH
|
Sekretär |
Erwin A. KINSLECHNER
|
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen Arbeitnehmer*Innen in der Fleischwirtschaft
Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen in der Fleischwarenindustrie sowie Fleischergewerbe große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.
Wien, am 12. Juli 2021