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Aenderung Historie

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Oberösterreich der Lebensmittelgewerbe, 4020 Linz, Hessenplatz 3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm- Platz 1, andererseits.



Mit Geltungstermin 1. Juli 2024 konnten folgende neue kollektivvertragliche Mindestlöhne vereinbart werden:
Lohnkategorie
Monatslohn
1.
3.213,72
2.
2.955,61
3.
2.771,36
4.
2.633,49
5.
2.439,62
6.
2.342,37
7.
2.266,22
8.
2.179,31
9.
1.972,06
10
2.179,31
11.
1.972,15
12.
1.968,99
Die
kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen
sowie
Zehrgelder
wurden um
+ 5,37 %
erhöht. Zudem wurden die
Dienstalterszulagen
um
+ 5,50 %
angehoben. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht. Vereinbarung über einen Zusatzkollektivvertrag über eine Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024.


I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das Bundesland Oberösterreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe OÖ, die den Berufszweigen der Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler und Klassifizierung von Schlachtkörpern angehören.
c)
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.


II. Geltungsdauer
Diese Lohnvereinbarung tritt mit
1. Juli 2024
in Kraft und kann von den Vertrags-schließenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes, welcher an die Landesinnung OÖ der Lebensmittelgewerbe bzw. an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, zu richten ist, aufgekündigt werden.
III. Löhne
Monatslöhne in Euro: gültig ab 1. Juli 2024

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40
Kategorien Monatslohn €
1. FacharbeiterIn (WursterIn, SalzerIn, AusschneiderIn, SelcherIn) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; PartieführerIn 3.213,72
2. FacharbeiterIn, AusbeinlerIn, SchmalzerIn 2.955,61
3. FacharbeiterIn nach dem 2. Berufsjahr; MaschinistIn, HeizerIn, StockarbeiterIn 2.771,36
4. KraftfahrerIn 2.633,49
5. FacharbeiterIn im 2. Berufsjahr 2.439,62
6. FacharbeiterIn im 1. Berufsjahr 2.342,37
7. Angelernte(r) ArbeitnehmerIn 2.266,22
8. ArbeitnehmerIn 2.179,31
9. ArbeitnehmerIn in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 8; Reinigungspersonal 1.972,06
10. LadnerIn nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als LadnerIn 2.179,31
11. LadnerIn im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als LadnerIn 1.972,15
12. LadnerIn – AnfängerIn in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 11 1.968,99
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.


Lehrlingseinkommen: Fleischer:innen/Fleischverarbeitung
Monatlich
1. Lehrjahr € 926,23
2. Lehrjahr € 1.181,08
3. Lehrjahr € 1.573,87
4. Lehrjahr (neue Kategorie) € 1.670,68
Das Lehrlingseinkommen, wie es in der Lohntafel für Arbeiter:innen enthalten ist, gilt nur für Lehrlinge des Lehrberufes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.


IV. Dienstalterszulage
Die Dienstalterszulage wird auf Monatsbasis dargestellt und in EURO angeführt. Zur Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn: „DAZ - Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40“.
Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten:
10. Dienstjahr € 36,36 Zulage zum Monatslohn
15. Dienstjahr € 54,98 Zulage zum Monatslohn
20. Dienstjahr € 72,47 Zulage zum Monatslohn
25. Dienstjahr € 95,64 Zulage zum Monatslohn
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.


V. Angelernten Arbeitnehmern/innen
Angelernten Arbeitnehmern/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
  • a)
    Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
  • b)
    Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
  • c)
    Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
  • d)
    Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.


VI. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer:innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden 12,99
bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden 22,97
Arbeitnehmer:innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von 8,79


VII. Sätze für Kost
Für den Fall, dass kollektivvertragliche Sätze vereinbart werden, wurde einvernehmlich erzielt, die Kostsätze wie folgt zu regeln:
Arbeitnehmer:innen pro Tag € 3,8517
Lehrlinge pro Woche € 10,3195


VIII. Parallelverschiebung
Wir empfehlen, dass in den Betrieben die bei der Lohnerhöhung vereinbarten Eurobeträge auch auf die tatsächlich bezahlten Löhne aufgestockt werden (Parallelverschiebung).



Linz, am 25. Juni 2024
LANDESINNUNG OBERÖSTERREICH DER LEBENSMITTELGEWERBE
Landesinnungsmeister Innungsgeschäftsführer
KommR Willibald
MANDL
Mag. Heinrich
MAYR
MBA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER


Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen Arbeitnehmer*Innen in der Fleischwirtschaft
Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen in der Fleischwarenindustrie sowie Fleischergewerbe große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.
Wien, am 12. Juli 2021