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Fleischergewerbe NÖ / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für NÖ, 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um
    9,92 %
    erhöht.
  • Die Lehrlingseinkommen, Dienstalterszulagen sowie Zehrgelder wurden ebenfalls um
    9,92 %
    angehoben.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt
    1.868,64 Euro
    .
  • Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.


I. Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das Bundesland Niederösterreich.
b)  Fachlich:
Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für Niederösterreich angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischhauerbetriebe).
c)  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.


II. Mindestlöhne
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4 Nachkommastellen ausgewiesen.
Kategorien Neue Monatslöhne
1. Facharbeiter/in, (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in 3.044,26
2. Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) 2.797,52
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in 2.628,33
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr 2.473,93
5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr 2.222,40
6. Angelernte Arbeitnehmer/in 2.150,13
7. Arbeitnehmer/in 2.064,96
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 1.871,71
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.064,96
10. Ladner/in im 1. u. 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 1.868,94
11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 1.868,64


III. Lehrlingseinkommen: Fleischer/innen / Fleischverarbeitung
monatlich
1. Lehrjahr 879,03
2. Lehrjahr 1.120,89
3. Lehrjahr 1.493,66
4. Lehrjahr 1.585,54
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten für Lehrlinge der Lehrberufe Fleischer/innen, Fleischverarbeitung und Lebensmitteltechniker/innen, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.


IV. Angelernte Arbeitnehmer/innen
Angelernten Arbeitnehmer/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
  • a)
    Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
  • b)
    Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
  • c)
    Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
  • d)
    Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.


V. Dienstalterszulage
Die Dienstalterszulage wird auf
Monatsbasis
dargestellt und in
EUR
angeführt. Zur Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn wird der Vermerk
DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40
hinzugefügt.
Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten:
10. Dienstjahr 34,46 Zulage zum Monatslohn
15. Dienstjahr 52,11 Zulage zum Monatslohn
20. Dienstjahr 68,69 Zulage zum Monatslohn
25. Dienstjahr 90,65 Zulage zum Monatslohn
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltscharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.


VI. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 12,33
bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 21,80
Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,34

Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.


VII. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch diesen Lohnvertrag nicht berührt.


VIII. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.


IX. Laufzeit
Außer Vertrag wurde eine 12-monatige Laufzeit zugesagt.


X. Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Lohntabelle vom 1. Juli 2023 tritt der Lohnvertrag für die gewerblichen fleischverarbeitenden Betriebe Niederösterreichs vom 1. Juli 2022 außer Kraft.



St. Pölten, am 30. August 2023
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Berufszweig der Fleischer
für Niederösterreich
Innungsmeister: Innungsgeschäftsführer:
Jakob
ELLINGER
Mag. Heinrich
SCHMID
Innungsmeister:
KommR Johann
EHRENBERGER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender: Bundessekretär:
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär:
Erwin A.
KINSLECHNER