KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Kärnten, Sparte Gewerbe und Handwerk, Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, 9021 Klagenfurt, Europaplatz 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um
    9,92 %
    erhöht.
  • Die Lehrlingseinkommen, Dienstalterszulagen sowie Zehrgelder wurden ebenfalls um
    9,92 %
    angehoben.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt
    1.868,64 Euro
    .
  • Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.


I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a)  Räumlich:
Für das Bundesland Kärnten.
b)  Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufsgruppe der Fleischer Kärnten.
c)  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.


II. Wirksamkeitsbeginn
Die in der Lohnvereinbarung angeführten Lohnsätze und Vereinbarungen gelten ab
1.7.2023
.


III. Lohnsätze
Stundenlohn ist Monatslohn: 4,33 : 40
Lohnkategorie Monatslohn €
1. Facharbeiter/In (Wurster, Salzer, Ausschneider, Selcher) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in 3.044,15
2. Facharbeiter/In, (Ausbeinler/In, Schmalzer/In) 2.797,94
3. Facharbeiter/In nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/In, Heizer/In, Stockarbeiter/In, Professionist/In, Kraftfahrer/In 2.627,89
4. Facharbeiter/In im 2. Berufsjahr 2.488,88
5. Facharbeiter/In im 1. Berufsjahr 2.221,30
6. Angelernte Arbeitnehmer/In 2.149,05
7. Arbeitnehmer/In 2.066,51
8. Arbeitnehmer/In in den ersten drei Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 1.871,71
9. Ladner/In nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/In 2.066,51
10. Ladner/In im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/In 1.873,66
11. Ladner/In – Anfänger/in in den ersten drei Monaten, danach Kat. 10 1.868,64
Facharbeitertätigkeit
Angelernten Arbeitnehmern gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
  • a)
    Facharbeit in der Fleischzerlegung
  • b)
    Wurstabfüller (ausgenommen Handfüller)
  • c)
    Wurstabdreher bzw. Wurstabbinder oder
  • d)
    Schlachtarbeiter,
für die Zeit der tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.


IV. Lehrlingseinkommen
Monatslohn
1. Lehrjahr € 878,50 Kost und Quartiersätze bleiben unverändert. Sie betragen für Lehrlinge bei Gewährung von Kost und Quartier € 44,10 pro Monat.
2. Lehrjahr € 1.122,76
3. Lehrjahr € 1.491,55
4. Lehrjahr € 1.585,54
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/Innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag für Angestellte unter „Lehrlingseinkommen“ angeführt sind.


V. Dienstalterszulage
Arbeitnehmer, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:
Stundensatzabrechung: Zulage: 4,33 : 40
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr monatlich € 34,46
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr monatlich € 52,11
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr monatlich € 68,69
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr monatlich € 90,65
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.


VI. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb
Mehr als 6 Stunden € 12,33
Mehr als 9 Stunden € 21,80
Arbeitnehmer, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine
Vergütung von € 8,34

Soferne bereits betriebliche Dienstalters- und Zehrgeldregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.


Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnnen im Fleischergewerbe
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.


Zusatzvereinbarung
Die letztmals im Lohnvertrag vom 26.5.1971 vereinbarten Bestimmungen über Einstufungen der Gehilfen bei Mitarbeit des Meisters oder Nichtmitarbeit wurden ab 1999 ersatzlos gestrichen:
Empfohlen wird, dass günstigere Regelungen im Betrieb aufrecht bleiben.



Klagenfurt, am 14.09.2023
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE KÄRNTEN
Landesinnungsmeister Landesinnungsgeschäftsführer
Martin
VALLANT
DI Martin
MUSCHLIN
BEd
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER