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Aenderung Historie

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufsgruppe der Fleischer Burgenland, 7000 Eisenstadt, Robert Graf- Platz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.




I. Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das Bundesland Burgenland.
2.  Fachlich:
Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe der Berufsgruppe der Fleischer Burgenland angehören (gewerbliche fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).
3.  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Die Monatslöhne gelten ab
1. Juli 2024
.


III. Löhne
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40 (der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen ausgewiesen)
Kategorie Monatslöhne
1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/ in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in 3.207,74
2. Facharbeiter/in, (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) 2.947,75
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in 2.769,47
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr 2.621,53
5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr 2.341,74
6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in 2.265,59
7. Arbeitnehmer/in 2.175,85
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 1.968,99
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.175,85
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 1.972,46
11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 1.968,99


IV. Lehrlingseinkommen: Fleischer/innen/Fleischverarbeitung
monatlich in €
im 1. Lehrjahr 926,23
im 2. Lehrjahr 1.181,08
im 3. Lehrjahr 1.573,87
im 4. Lehrjahr 1.670,68
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf „Fleischverkauf“. Für den Lehrberuf „Fleischverkauf“ gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter „Lehrlingseinkommen“ angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.


V. Angelernte Arbeitnehmer/innen
Angelernten Arbeitnehmer/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
  • a)
    Facharbeit in der Fleischerzeugung oder
  • b)
    Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
  • c)
    Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
  • d)
    Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.


VI. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden 12,99
bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden 22,97
Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von 8,79


VII. Dienstalterszulage
„DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40“
Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten
10. Dienstjahr € 36,36 Zulage zum Monatslohn
15. Dienstjahr € 54,98 Zulage zum Monatslohn
20. Dienstjahr € 72,47 Zulage zum Monatslohn
25. Dienstjahr € 95,64 Zulage zum Monatslohn
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.


VIII. Begünstigungsklausel
Bereits in Betrieben bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.


IX. Laufzeit
Der Lohnvertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten.


X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen Arbeitnehmer/Innen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.



Eisenstadt, am 10. Juli 2024
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
BERUFSGRUPPE DER FLEISCHER
FÜR DAS BURGENLAND
Landesinnungsmeister Innungsgeschäftsführerin
Thomas
HATWAGNER
Mag. Claudia
SCHERZ
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER