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Fisch- / Feinkostindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Feinkostindustrie 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Abschlussinformation
  • Die
    durchschnittliche Erhöhung
    der kollektivvertraglichen Mindestlöhne beträgt
    9,50 %
    .
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um
    9,50 %
    .
  • Erhöhung der Dienstalterszulagen um
    9,50 %
    .
  • Die Überzahlungen beleiben in vollem Ausmaß aufrecht.
  • Der neue Mindestlohn beträgt somit
    1.718,50 Euro
    .


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Oberösterreich.
b.  Fachlich:
Für die Betriebe der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Räucherfischen, Fischkonserven, Fischsalaten, Fischmayonnaisen, Gabelbissen und sonstigen Arten von Fischverarbeitung hauptsächlich befassen.
c.  Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne werden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen.
Der Stundenlohn erreichet sich wie folgt:
Monatslohn : 167 = Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen)
Kategorie Monatslohn
1. FacharbeiterInnen 2.330,50
2. KraftfahrerInnen 2.197,50
3. ArbeitnehmerInnen als VorarbeiterInnen in der Fischverarbeitung und Gabelbissenerzeugung 2.007,50
4. Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.002,00
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fischverarbeitung und Gabelbissenerzeugung 1.720,50
6. ArbeitnehmerInnen bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten 1.828,00
7. ArbeitnehmerInnen bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fischverarbeitung und Gabelbissenerzeugung 1.718,50
Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.
ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. gabelbissenerzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.


III. Dienstalterszulage
Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemisst sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt:
pro Monat EURO
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 43,82
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 63,75
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 71,71
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 81,67
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 91,63
Die DAZ pro Stunde errechnet sich wie folgt:
Monats-DAZ : 167 = Stunden-DAZ (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen)

Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration und Jubiläumsgeld einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen, zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


IV. Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt gemäß § 11 Abs. 9 des Rahmenkollektivvertrages der ArbeiterInnen der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs:
pro Monat EURO
Im 1. Lehrjahr 815,68
Im 2. Lehrjahr 1.048,73
Im 3. Lehrjahr 1.514,83
Im 4. Lehrjahr 1.631,35


V. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt am
1. Mai 2023
in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.



Wien, am 18. April 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER FEINKOSTINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Mag. Markus BRUGGER Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER