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Fisch- / Feinkostindustrie / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die FEINKOSTINDUSTRIE


Zu § 6 Pausen:
(7) Umziehzeiten:
Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
1.  Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
2.  Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
a)
Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b)
Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
c)
Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.
Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.
Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.
Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden
€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.
Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden
[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1.Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
d)
Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.
3.  Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.


Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
An Stelle des Abs. 2, betreffend Arbeitskleidung, tritt folgende Regelung:
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten die notwendige Arbeitskleidung. Als notwendige Arbeitskleider werden angesehen:

a) Für die Fischmarinadenbetriebe:
Arbeitsanzug oder Arbeitsmantel je nach Bedarf, Schürzen, Schutzhandschuhe.
Gummistiefel oder Holzschuhe je nach Bedarf, Kopftuch.

b) Für Gabelbissen-, Aspik- und Majonäse-Erzeugung usw.:
Schürzen, Kopftuch, Holzschuhe.
Handtücher und Waschmittel werden im Waschraum zur Verfügung gestellt.

Soferne einzelne notwendige Arbeitskleider nicht beigestellt werden, erhält der/die ArbeitnehmerIn als Gebühr für die Beistellung, Instandsetzung und Reinigung der eigenen Kleider eine Entschädigung, die jeweils am 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember im nachhinein zur Auszahlung gelangt.
Die Entschädigung beträgt für je drei Monate pro
Arbeitsschutzanzug 45%
Arbeitsmantel 40%
Gummistiefel 30%
Schürze 20%
Holzschuhe oder Holzpantoffel 10%
Schutzhandschuhe 5%
Kopftuch 5%

des Lohnes eines/r qualifizierten HilfsarbeiterIn für 24 Normalarbeitsstunden.
ArbeitnehmerInnen, welche noch keine drei Monate im Betrieb arbeiten, erhalten den aliquoten Teil der Bekleidungsentschädigung, das sind so viel wie 1/13 der angeführten Prozentsätze, als sie Wochen im Betrieb beschäftigt waren, ausbezahlt.



Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Marihart Dr. Blass
VERBAND DER FEINKOSTINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Brugger Dr. Blass
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL — TEXTIL — NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Foglar Haas
Sekretär
Kinslechner