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Fisch- / Feinkosterzeugung / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz

KOLLEKTIVVERTRAG


Einführung der 38,5-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuss, 1041 Wien, Plößlgasse 15.


I. Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol
b.
Fachlich:
Für die Mitgliedsfirmen der Bundesinnung des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes, die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung in den Bundesländern befassen.
c.
Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.


II. Arbeitszeit Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
1.  Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
2.  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes vom 1. Jänner 1986.
3.  Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Für diese Mehrarbeitsstunden wird grundsätzlich ein Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt. Kommt es innerhalb von 52 Wochen zu keinem Zeitausgleich oder wird das Dienstverhältnis innerhalb des Durchrechnungszeitraumes beendigt, ist das vorhandene Stundenguthaben mit dem Normalstundensatz zu vergüten. Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle, in denen nach dem AZG eine längere Arbeitszeit zulässig ist, nicht überschritten werden.
4.  Wird ein Zeitausgleich vereinbart ist die Lage des Zeitausgleiches im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, kommt keine Einigung zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.
5.  Die Bestimmungen der §§ 4 u. 6 RKV für das Nahrungs- u. Genussmittelgewerbe vom 1. Jänner 1986 sind sinngemäß anzuwenden.


Überstunden
Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 9 RKV.


III. Einführungsbestimmungen Lohnausgleich, Teilungsfaktor
1.  Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der IST-Lohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepasst, kommt eine Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine aliquote Verkürzung der Arbeitszeit.
2.  Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, bei Wochenlöhnen beträgt dieser Divisor 38,5. Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt der Divisor 158,5 des Monatsgrundlohnes, bei Wochenlöhnen beträgt dieser Divisor 36,6.
3.  Eine Anpassung allfälliger Überstundenpauschalien ist innerbetrieblich zu regeln.


IV. Geltungstermin und Schlussbestimmungen
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
2.  Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar.
3.  Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages, soweit sie nicht durch diesen Kollektivvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden, aufrecht.


Bundesinnung der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe
Der Bundesinnungsmeister Der BI-Geschäftsführer
KommRat Leopold Radl Dr. Reinhard Kainz
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss
Der Vorsitzende Der Zentralsekretär
Dr. Leopold Simperl Manfred Felix