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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Die
    durchschnittliche Erhöhung
    der kollektivvertraglichen Mindestlöhne beträgt
    + 9,50 %
    .
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um
    + 9,50 %
    .
  • Erhöhung der Dienstalterszulagen um
    + 9,50 %
    .
  • Die Überzahlungen beleiben in vollem Ausmaß aufrecht.
  • Der neue Mindestlohn beträgt somit
    1.718,50 Euro
    .
Geltungstermin:
01. Mai 2023

Laufzeit: 12 Monate


I. Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt:
a)  Räumlich:
Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol.
b)  Fachlich:
Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwiches und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung befassen.
c)  Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.


II. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.
FISCHKONSERVEN- UND FISCHMARINADENERZEUGUNG,
GABELBISSEN- UND SANDWICHERZEUGUNG SOWIE
SONSTIGE ARTEN DER FEINKOSTERZEUGUNG

Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 167 ist gleich Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen).
Kategorie Monatslohn
1. FacharbeiterIn 2.330,50
2. KraftfahrerIn 2.197,50
3. ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn 2.007,50
4. Angelernte ArbeitnehmerIn 2.002,00
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung 1.720,50
6. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten 1.828,00
7. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder Feinkostverarbeitung 1.718,50
ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. feinkosterzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Betrieben der Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstige Arten der Feinkosterzeugung in die Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.
Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.


III. Dienstalterszulage
Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemißt sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt. Der Stundenwert errechnet sich wie folgt: Monats-DAZ : 167 ist gleich Stunden- DAZ (ausgewiesen auf zwei Nachkommastellen):
Nach dem vollendeten Monatslohn / €
5. Dienstjahr 43,82
10. Dienstjahr 63,75
15. Dienstjahr 71,71
20. Dienstjahr 81,67
25. Dienstjahr 91,63
Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


IV. Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt abweichend von § 10 Z 9 des Rahmenkollektivvertrages für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs (RKV) in der Fassung vom 1. Juni 2016, im 1. Lehrjahr mindestens 35 %, im 2. Lehrjahr mindestens 45 %, im 3. Lehrjahr mindestens 65 % und im 4. Lehrjahr mindestens 70 % des niedrigsten Facharbeiterlohnes:
pro Monat / EURO
Im 1. Lehrjahr 815,68
Im 2. Lehrjahr 1.048,73
Im 3. Lehrjahr 1.514,83
Im 4. Lehrjahr 1.631,35


V. Geltungsbeginn
Die angeführten Löhne treten mit 1. Mai 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 28. April 2022, abgeschlossen für den gleichen Bereich zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien außer Kraft.



Wien, am 18. April 2023
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister Innungsmeisterin
KommR Willibald
MANDL
Mag. Jasmin
HAIDER-STADLER
BI-Geschäftsführerin
DI Anka
LORENCZ
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER