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Finanzmarktsaufsichtbehörde / Pensionskassenzusage / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG ÜBER DIE PENSIONSKASSENZUSAGE FÜR BEDIENSTETE DER FINANZMARKTAUFSICHTSBEHÖRDE (FMA)


Abgeschlossen zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) (nachfolgend kurz Dienstgeber genannt), und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien (nachfolgend kurz GÖD genannt).


Präambel
(1)  Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Dienstnehmer, die ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes waren und auf deren Dienstverhältnis das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) gemäß § 15 Abs. 5 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) weiterhin anzuwenden ist, abgeschlossen, um deren Pensionskassenzusage im Rahmen des Betriebspensionsgesetzes (BPG) sowie des Pensionskassengesetzes (PKG) fortzuführen.
(2)  Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt im folgenden die gewählte Formulierung für beide Geschlechter.


§ 1. Zeitlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2003 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Dienstgeber hat aufgrund der Nachwirkung, allenfalls Weitergeltung des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes vom 20.9.1999 (bis zum Abschluss des neuen Kollektivvertrages durch den Dienstgeber) als Einmalbetrag für das Jahr 2002 jenen Betrag geleistet, der sich ergeben hätte, wäre der gegenständliche Kollektivvertrag bereits mit 1.4.2002 abgeschlossen worden.


§ 2. Persönlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt nach Ablauf der Wartefrist für alle Dienstnehmer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) idF Bundesgesetz BGBl I 97/2001 (ehemalige Vertragsbedienstete der Gruppe V/D sowie der Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und der jeweils zugehörigen Kanzleistellen), wenn und solange sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Dienstgeber stehen, auf das die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86 (VBG), weiter anzuwenden sind.
Festgehalten wird, dass Dienstnehmer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 FMABG, die von ihrem Recht auf Aufnahme ein Arbeitsverhältnis zum Dienstgeber nach den für neu Eintretende geltenden Rechtsgrundlagen (§ 15 Abs. 5 FMABG) Gebrauch machen, mit dem Übertrittsstichtag aus dem persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausscheiden.


§ 3. Vertragsgegenstand
(1)  Die Vertragsparteien schließen einen Kollektivvertrag, welcher inhaltlich dem Kollektivvertrag vom 20.9.1999 über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes, abgeschlossen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, sowie seiner 1. Änderung vom 18.1.2001 und seiner 2. Änderung vom 31.5.2002 entspricht; jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 1, 3, 4 und 5 des Kollektivvertrags vom 20.9.1999. Die Vertragspartner übernehmen alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Kollektivvertrag zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Bezug auf Dienstnehmer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 FMABG ergeben, entsprechend. Der Kollektivvertrag zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie seine 1. und 2. Änderung wird als Anhang diesem Kollektivvertrag beigeschlossen.
(2)  Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfaßten Dienstnehmer einen Pensionskassenvertrag mit der Bundespensionskasse AG, im folgenden „Pensionskasse“ genannt, abzuschließen.
(3)  Die Vertragspartner verpflichten sich zur Erreichung des in Abs. 2 der Präambel des Kollektivvertrags vom 20.9.1999 festgelegten Zieles, bei allfälligen Änderungen des Kollektivvertrages zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst über Änderungen dieses Kollektivvertrages zu verhandeln. Davon unabhängig führen gesetzliche und aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu einer Änderung dieses Kollektivvertrages.


§ 4. Sonstige Bestimmungen
(1)  Das Dienstverhältnis zum Dienstgeber bzw. zum Bund bildet bei Anwendung der Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 20.9.1999 (insbesondere Wartefrist gemäß § 6 Abs. 4 lit. g; Unverfallbarkeitsfrist gemäß § 9 Abs. 1) ein einheitliches, ununterbrochenes Dienstverhältnis.
(2)  Die Veranlagung erfolgt in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft 2 (VRG 2) der Pensionskasse. Die zum 31.12.2003 bestehenden Anwartschaften von Dienstnehmern gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 FMABG werden in die VRG 2 der Pensionskasse übertragen.

Kunsttext
Klarstellung zum KV vom 05.11.2007 / gilt rückwirkend ab 01.01.2004

Diese Dienstnehmer werden in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft 2 gemeinsam mit den übrigen Begünstigten der Finanzmarktaufsicht unter Anwendung jener Rechnungsgrundlagen geführt, wie sie in der “Betriebsvereinbarung für Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde” i.d.F. vom 7. November 2003 festgelegt sind.
Dies führt dazu, dass § 6 (2) b und § 6 (2) c des Kollektivvertrages vom 20.09.1999 zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst auf diese Dienstnehmer ab 1. Jänner 2004 nicht anwendbar ist.
Ergänzend zu den Regelungen der Betriebsvereinbarung für “Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde” i.d.F. vom 7. November 2003 wird festgehalten, dass der rechnungsmäßige Überschuss ab 1. Jänner 2004 nunmehr 6,5% beträgt.

Ende


Kunsttext
Änderungsvereinbarung Finanzmarktaufsicht kundgemacht am 05.01.2006 / gilt ab 01.01.2005
(3)  Vom Optionsrecht gemäß § 2 Abs. 1 PKG wird Gebrauch gemacht und sohin die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse (entsprechend § 2 Abs. 2 bis 4 PKG) ausgeschlossen (Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie).

Ende


§ 5. Beendigung und Abänderung des Kollektivvertrages
(1)  Der Kollektivvertrag kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung der in § 17 Arbeitsverfassungsgesetz geregelten Voraussetzungen gekündigt werden.
(2)  Der Kollektivvertrag kann von den Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert oder beendet werden.


Anhang
Kollektivvertrag vom 20.9.1999 zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes sowie die 1. Änderung vom 18. Jänner 2001 und die 2. Änderung vom 31. Mai 2002.


Wien, am 07.11.2003


Für die
Finanzaufsichtsbehörde
Für die
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Anhang Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes (i.d.F. für die FMA)


abgeschlossen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, Himmelpfortgasse 4 – 8, 1010 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien.


Präambel
(1)  Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage der Vertragsbediensteten bzw. Beamten im Vertragsbedienstetengesetz (VBG), im Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG und im Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen.
(2)  Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages besteht bei den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, daß unter Anwendung der derzeit vorgesehenen Rechnungsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 2 und einer durchgehend vollen Beitragsleistung durch den Dienstgeber und den Dienstnehmer bei durchschnittlichen Karriereverläufen im Rahmen der Entlohnungsschemata v und h gemäß VBG nach einer Beitragszahlungsdauer von 40 Jahren eine Pensionskassenpension in Höhe von 10% der letzten Bemessungsgrundlage erreicht werden soll.
(3)  Sofern durch Änderung der Rahmenbedingungen in Zukunft vorhersehbar ist, daß das in Abs. 2 festgelegte Ziel langfristig nicht mehr erreicht werden kann, so haben die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung dieses Kollektivvertrages im Rahmen der jährlichen Gehaltsrunden Verhandlungen zu führen. Davon unabhängig führen gesetzliche und aufsichtsbehördliche Maßnahmen jedenfalls zu einer Änderung dieses Kollektivvertrages.
(4)  Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt im folgenden die gewählte Formulierung für beide Geschlechter.


I. Betriebliche Pensionskasse § 1 Errichtung der Bundespensionskasse AG gemäß dem "Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG"
Der Dienstgeber verpflichtet sich, eine Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages durch Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse (Bundespensionskasse AG), im folgenden "Pensionskasse" genannt, zu schaffen. Der Dienstgeber wird nach Abschluß des Kollektivvertrages einen Antrag auf Konzessionserteilung für die Pensionskasse stellen.


§ 2 Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse
Im übrigen richtet sich die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nach den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen gemäß § 27 und § 29 PKG.


§ 3 Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Auflösung der Pensionskasse
Eine Auflösung der Pensionskasse ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Bestimmungen des PKG und des Aktiengesetzes zulässig, wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Pensionskasse zu geben ist.


II. Geltungsbereich des Kollektivvertrages § 4 Zeitlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 5 Persönlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 6 Abs. 4 lit. g für alle Dienstnehmer im Sinne des § 78a Abs. 1 VBG, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund (im folgenden "Dienstgeber") stehen.


III. Einbeziehung der Dienstnehmer in die Pensionskasse Änderung § 6 Einbeziehung in die Pensionskasse
(1)  Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfaßten Dienstnehmer mit der Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.
(2)  Der Beitrags- und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige und genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde zu legen. Die Erstellung dieses Geschäftsplanes erfolgt insbesondere unter Beachtung folgender versicherungstechnischer Vorgaben:
a)
Das Leistungsrecht wird durch die Verwendung von "Unisex"- Tabellen geschlechtsneutral gestaltet.


Kunsttext
Klarstellung zum KV über Pensionskasse vom 05.11.2007 / gilt rückwirkend ab 01.01.2004
Redaktionelle Anmerkungen Lt. Klarstellung zum KV über die Pensionskassenzusage für Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sind § 6 (2) b und § 6 (2) c ab 1. Jänner 2004 für diese Dienstnehmer nicht mehr anwendbar.


Ende


Kunsttext
KV vom 05.11.2007 / gilt rückwirkend ab 01.01.2007
b)
Der Rechnungszinssatz beträgt 3,0%.
c)
Der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuß beträgt 6,0%.


Ende
d)
Die Berücksichtigung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenpensionen erfolgt nach der Kollektivmethode.
e)
Die Schwankungsrückstellung wird gemäß § 24 (2) Z.1 lit. c PKG global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten geführt.
(3)  Die Einbeziehung der Dienstnehmer gemäß § 5 erfolgt nach Ablauf der Wartefrist zu dem auf diesen Zeitpunkt nächstfolgenden Beitragsmonat.
(4)  Begriffsdefinitionen:
a)
Abfertigungszeitraum:
ist jener Zeitraum, welcher der Anzahl der Monate entspricht, für die eine Abfertigung bzw. ein Sterbekostenbeitrag gemäß § 35 VBG gebührt.
b)
aktives Dienstverhältnis zum Bund:
darunter werden folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Bund verstanden:
  • -
    privatrechtliches Dienstverhältnis
  • -
    öffentlichrechtliches Dienstverhältnis gemäß Beamtendienstrechtsgesetz bis zum Leistungsbezug nach dem Pensionsgesetz
  • -
    freies Dienstverhältnis
  • -
    Werkvertrag
c)
Anwartschaftsberechtigte:
Dienstnehmer, die von diesem Kollektivvertrag erfaßt sind.
d)
Bemessungsgrundlage:
folgende Bezugsbestandteile werden zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen:

  • Kunsttext
    2. Änderung KV Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage vom 31.05.02 / gültig ab 1. Oktober 2001
    - das dem Anwartschaftsberechtigten jeweils monatlich zustehende Entgelt gem. §§ 49q, 49v, 71 oder 72 VBG bzw. das sondervertraglich vereinbarte Entgelt sowie der Ausbildungsbeitrag gem. § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl.Nr. 463/1974, (jeweils inkl. der Sonderzahlungen)

    Ende
  • -
    eine allfällige Funktionszulage gem. § 73 VBG
  • -
    eine allfällige Ergänzungszulage gemäß § 75 VBG
  • -
    eine allfällige Teuerungszulage gemäß § 95 Abs. 4 VBG
  • -
    eine allfällige Journaldienstzulage gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 Nebengebührenzulagengesetz iVm § 17a Gehaltsgesetz
  • -
    eine allfällige Mehrleistungszulage gem. § 2 Abs. 1 Z. 6 Nebengebührenzulagengesetz iVm § 18 Gehaltsgesetz
  • -
    eine allfällige Erschwerniszulage gem. § 2 Abs. 1 Z. 7 Nebengebührenzulagengesetz iVm § 19a Gehaltsgesetz
  • -
    eine allfällige Gefahrenzulage gem. § 2 Abs. 1 Z. 8 Nebengebührenzulagengesetz iVm § 19b Gehaltsgesetz
  • -
    das zustehende fixe Monatsentgelt gem. § 74 VBG.
e)
Deckungsrückstellung:
Guthaben, das auf dem persönlichen Pensionskassenkonto jedes einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus Dienstgeber- und allfälligen Dienstnehmerbeiträgen entsprechend dem Veranlagungsergebnis und versicherungstechnischen Ergebnis angesammelt wird und insbesondere der Ermittlung der Versorgungsleistungen und Unverfallbarkeitsbeträge dient.
f)
Leistungsberechtigte:
Personen, welche Anspruch auf eine der in diesem Kollektivvertrag definierten Versorgungsleistungen haben.
g)
Wartefrist:
Frist, nach deren Ablauf der Anwartschaftsberechtigte in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages einbezogen wird. Diese Frist endet nach insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr ab Beginn des Dienstverhältnisses. Auch mehrere befristete Dienstverhältnisse hintereinander entsprechen dem Erfordernis des ununterbrochenen Dienstverhältnisses, sofern zwischen diesen nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind.


IV. Beitragsrecht § 7 Beiträge des Dienstgebers
(1)  Der Dienstgeber hat ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung des Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 3) für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.

Kunsttext
1. Änderung KV FMA vom 25.11.2004 / gilt ab 01.01.2005
Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach entsprechender Mitteilung an die Pensionskasse, vierteljährlich nachschüssig, freiwillige Beiträge gemäß § 3 (1) Z 2 Betriebspensionsgesetz maximal bis zur Höhe der gemäß Satz 1 zu entrichtenden Beträge zu leisten. Dabei sind willkürliche oder sachfremde Differenzierungen ausgeschlossen.

Ende


Kunsttext
1. Änderung KV Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage vom 18.01.2001 / gültig ab 1.1.2000
(2)  Zusätzlich zu den laufenden Beiträgen hat der Dienstgeber zum Zeitpunkt der Einbeziehung für jedes Monat der abgelaufenen Wartefrist gemäß § 6 Abs. 4 lit. g einen Beitrag in Höhe von 0,875% (=0,75 x 14/12) der Bemessungsgrundlage, die für die erstmalige Beitragszahlung der laufenden Dienstgeberbeiträge herangezogen wird, jedoch unter Ausschluss der Sonderzahlung, in einem an die Pensionskasse zu entrichten. Vor dem 1. Jänner 2000 liegende Dienstzeiten, die auf die Wartefrist angerechnet wurden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Ende
(3)  Der Verwaltungskostenanteil gemäß dem Geschäftsplan der Pensionskasse ist in den Beiträgen enthalten. Der Dienstgeber hat darüber hinaus die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Versicherungssteuergesetz gesondert zu tragen.
(4)  Bei Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen durch den Dienstgeber entsprechend § 8 Abs. 2 wird der auf den Dienstnehmerbeitrag entfallende Verwaltungskostenanteil vom Dienstgeberbeitrag in Abzug gebracht.
(5)  Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse hat monatlich im nachhinein zu erfolgen. Fälligkeitstermin ist jeweils der erste Banktag des Folgemonats.
(6)  Die Überweisung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pensionskassenvertrages bereits fälligen Beträge inklusive einer Verzinsung entsprechend dem vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuß nach dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse erfolgt unmittelbar nach Unterzeichnung des Pensionskassenvertrages in einem.
(7)  In Zeiten, in denen für den Anwartschaftsberechtigten keine Entgeltansprüche gegenüber dem Dienstgeber bestehen, hat der Dienstgeber keinen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten.


Änderung § 8 Beiträge des Anwartschaftsberechtigten
(1)  Der Anwartschaftsberechtigte kann eigene Beiträge (Dienstnehmerbeiträge) entsprechend § 3 Abs. 4 BPG in Höhe von
a)
25%
b)
50%
c)
75% oder
d)
100%

des laufenden Dienstgeberbeitrages gemäß § 7 Abs. 1 sowie des einmaligen Dienstgeberbeitrages gemäß § 7 Abs. 2 an die Pensionskasse leisten.

Kunsttext
2. Änderung KV Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage vom 31.05.2002 / gilt ab 01.01.2002
Weiters besteht auch die Möglichkeit Beiträge im Rahmen des § 108 EStG 1988 bis zu der dort genannten Höhe (derzeit € 1.000,-- p.a.) an die Pensionskasse leisten.

Ende
(2)  Der Beitrag des Anwartschaftsberechtigten wird bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung des Anwartschaftsberechtigten gegenüber dem Dienstgeber von diesem bei der Entgeltauszahlung des jeweiligen Beitragsmonats einbehalten und ist gemeinsam mit dem Beitrag des Dienstgebers an die Pensionskasse zu überweisen.
(3)  Der Beitrag des Anwartschaftsberechtigten enthält nur einen Finanzierungsanteil. Der auf diesen Beitrag entfallende Verwaltungskostenanteil wird gemäß § 7 Abs. 4 vom Dienstgeber getragen. Die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Versicherungssteuergesetz ist vom Anwartschaftsberechtigten selbst zu tragen.


Kunsttext
1. Änderung KV Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage vom 18.01.01 / gilt ab 1.1.2000
(4)  Die Leistung von Dienstnehmerbeiträgen ist ab Beginn der Beitragsleistung durch den Dienstgeber möglich.
Redaktionelle Anmerkungen Zweiter Satz entfällt ab 1.1.2000 rückwirkend.


Ende
(5)  Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit zur Gänze und endgültig einstellen (Widerruf), ohne hierfür Gründe anführen zu müssen. Eine solche Erklärung dem Dienstgeber gegenüber bedarf der Schriftform und wird im dritten auf die Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber folgenden Monat wirksam. Nach einem Widerruf ist die einseitige Wiederaufnahme der Beitragsleistung des Anwartschaftsberechtigten während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses ausgeschlossen.
(6)  Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung zeitlich befristet zur Gänze aussetzen oder der Höhe nach einschränken. Das Aussetzen oder Einschränken hat sich auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu beziehen. Eine solche Erklärung dem Dienstgeber gegenüber bedarf der Schriftform und wird im dritten auf die Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber folgenden Monat wirksam.


V. Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls Änderung § 9 Unverfallbarkeit

Kunsttext
KV vom05.11.2007 / gilt rückwirkend ab 01.01.2007
(1)  Die aus Beiträgen des Dienstgebers erworbenen Anwartschaften werden nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Beginn der Beitragszahlung unverfallbar ("Unverfallbarkeitsfrist"). Auf diese Frist werden sämtliche Beitragszeiten in der Pensionskasse aus dem bestehenden oder allfälligen früheren Dienstverhältnis zum Bund angerechnet.
Auf Dienstnehmerbeiträgen beruhende Anwartschaften sind sofort unverfallbar.

Ende
(2)  Hat der Anwartschaftsberechtigte unverfallbare Anwartschaften erworben, so hat er bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag.

Kunsttext
KV vom05.11.2007 / gilt rückwirkend ab 01.01.2007

Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht 100% der dem Anwartschaftsberechtigten zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordneten Deckungsrückstellung und 100% der zugeordneten Schwankungsrückstellung, abzüglich der von der Pensionskasse für die Ermittlung des Unverfallbarkeitsbeitrages verrechneten Kosten.


Ende
(3)  Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag kann der Anwartschaftsberechtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 BPG verfügen.


Kunsttext
2. Änderung KV Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage vom 31.05.2002 / gilt ab 01.10.2001
(4)  Für den Fall des Verbleibens des Anwartschaftsberechtigten in der Pensionskasse (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 5 BPG) gelten die Bestimmungen des jeweiligen Pensionskassenvertrages entsprechend § 15 Abs. 3a PKG weiterhin.

Ende


Änderung § 10 Barabfindung

Kunsttext
2. Änderung KV Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage 31.05.2002 / gilt ab 01.01.2002
Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebende Betrag (derzeit € 9.300,-) nicht übersteigt, kann der Anwartschaftsberechtigte von der Pensionskasse abgefunden werden. Über Verlangen des Anwartschaftsberechtigten ist jedenfalls die Barabfindung vorzunehmen.

Ende


VI. Leistungsrecht § 11 Anspruchvoraussetzungen, Versorgungsleistungen
(1)  Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Kollektivvertrag hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
(2)  Nach diesem Kollektivvertrag werden folgende Versorgungsleistungen von der Pensionskasse gewährt:
a)
Alterspension
b)
Berufsunfähigkeitspension
c)
Witwen/Witwerpension
d)
Waisenpension


§ 12 Alterspension
(1)  Die Alterspension gebührt ab Vollendung des für weibliche Dienstnehmer gemäß der jeweils gültigen Fassung des ASVG geltenden Anfallsalters für eine vorzeitige gesetzliche Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter der Voraussetzung der Beendigung des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses sowie jedes anderen aktiven Dienstverhältnisses zum Bund gemäß § 6 Abs. 4 lit. b.
(2)  Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls (§ 18) vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)  Die Leistung gebührt lebenslang.


§ 13 Berufsunfähigkeitspension
(1)  Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte - vor Vollendung des sich aus § 12 Abs. 1 jeweils ergebenden Lebensjahres einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension unter der Voraussetzung der Beendigung des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses sowie jedes anderen aktiven Dienstverhältnisses, wie in § 6 Abs. 4 lit.b aufgezählt, zum Bund.
(2)  Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der gesamten zum Anfallszeitpunkt vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse zuzüglich der Summe jener Beiträge, die der Dienstgeber auf Basis des vor Eintritt des Leistungsfalles zuletzt entrichteten Beitrags für den Anwartschaftsberechtigten vom Eintritt des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres noch geleistet hätte. Bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 50. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung ausschließlich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)  Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, als eine der im Abs. 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG zusteht bzw. lebenslang, sofern wegen Erreichens der Altersgrenze eine ASVG-Alterspension zuerkannt wird.


§ 14 Witwen/Witwerpension
(1)  Leistungsanspruch auf Witwen/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten, sofern die Ehe im Todeszeitpunkt aufrecht war. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 12 oder § 13 erbracht wurde.
(2)  Die Höhe der Witwen/Witwerpension beträgt nach dem Tod
a)
des Anwartschaftsberechtigten 60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (im folgenden "fiktive Berufsunfähigkeitspension")
b)
des Leistungsberechtigten 60% jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3)  Die Witwen/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Eine allfällige Wiederverehelichung führt allerdings zur Einstellung der Versorgungsleistung.
(4)  Bei Wiederverehelichung erhält die Witwe/der Witwer einen Abfindungsbetrag in Höhe der zuletzt bezogenen 42-fachen monatlichen Witwen/Witwerpension, maximal allerdings die zum Abfindungszeitpunkt gebildete Deckungsrückstellung.


§ 15 Waisenpension
(1)  Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, sofern und solange diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 260 ASVG haben. Anspruch auf eine Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall einer Eigenpension nach § 12 oder § 13 vorgelegen ist.
(2)  Die Höhe der Waisenpension beträgt nach dem Tod
a)
des Anwartschaftsberechtigten 10%, bei Vollwaisen 20% der fiktiven Berufsunfähigkeitspension;
b)
des Leistungsberechtigten 10%, bei Vollwaisen 20% jener Pension, auf die der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.


§ 16 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen ist mit 100%, der fiktiven Berufsunfähigkeitspension bzw. jener Eigenpension gemäß § 12 oder § 13, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat, begrenzt. Bei Übersteigen dieser Grenzen werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.


Änderung § 17 Barabfindung

Kunsttext
2. Änderung KV Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage vom 31.05.2002 / gilt ab 01.01.2002
Übersteigt der Barwert der Versorgungsansprüche nicht den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag (derzeit € 9.300,-), so kann der Leistungsberechtigte von der Pensionskasse abgefunden werden; über Verlangen des Leistungsberechtigten ist die Abfindung jedenfalls vorzunehmen.

Ende


§ 18 Anfall der Versorgungsleistung
(1)  Die Versorgungsleistung fällt mit dem auf die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen (§§ 12 bis 15) folgenden Monat an.
(2)  Bei Gewährung einer Abfertigung gemäß gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen wird der Anfallszeitpunkt der Pensionszahlung bis zum Ende des Abfertigungszeitraumes hinausgeschoben.
(3)  Solange ein aktives Dienstverhältnisses zum Bund besteht, wird der Anfallszeitpunkt der Pensionsleistungen gemäß § 12 und § 13 bis zur Beendigung dieses Dienstverhältnisses hinausgeschoben.
(4)  Versorgungsleistungen gemäß §§ 12 bis 15 gebühren nur auf schriftlichen Antrag des Leistungsberechtigten. Bei Anfall der Versorgungsleistung unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Antrag an den Dienstgeber zu stellen, andernfalls direkt an die Pensionskasse.
(5)  Erfolgt die erstmalige Auszahlung aufgrund einer späteren Antragstellung nach dem frühestmöglichen Leistungsbeginn, so ist die vorhandene Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß dem jeweiligen Geschäftsplan der Pensionskasse zu verrenten.


§ 19 Auszahlung, Anpassung und Einstellung der Versorgungsleistungen
(1)  Die Versorgungsleistungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gebühren 12 mal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen (zum 1. Juni und 1. November) jeweils in der Höhe einer monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im nachhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekannt zu gebendes Pensionskonto, über welches nur der jeweilige Leistungsberechtigte verfügungs- und zeichnungsberechtigt sein darf, zu überweisen. Auszahlungszeitpunkt ist der Monatserste des Folgemonats, allerdings kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag, spätestens aber der 5. des Folgemonats festgesetzt werden.
(2)  Die Versorgungsleistungen werden jährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Berücksichtigung von Auflösungen und Dotierungen der Schwankungsrückstellung entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangen Geschäftsjahr angepaßt.
(3)  Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweiligen Leistungsberechtigten. Bei Beendigung des Leistungsanspruches gebührt für den laufenden Monat die volle Versorgungsleistung.


§ 20 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Versorgungsleistungen
(1)  Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen binnen drei Jahren ab deren Entrichtung im Sinne von § 18a Abs. 2 VBG zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der lnformationspflichten herbeigeführt wurde oder zu erkennen war, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten.
(2)  Die Pensionskasse ist berechtigt, ihren Rückforderungsanspruch mit dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf Versorgungsleistungen oder mit den Ansprüchen der leistungsberechtigten Hinterbliebenen aufzurechnen.


VII. Informationspflichten und -rechte § 21 Informationspflichten der Pensionskasse
(1)  Kontoinformation:
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einmal jährlich zum Bilanzstichtag über den Dienstgeber einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften auf Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung zur Verfügung zu stellen. Dieser Auszug hat auch eine Information über die vom Dienstgeber bzw. von den Anwartschaftsberechtigten selbst geleisteten Beiträge zu enthalten.
(2)  Vertragsinformation:
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.
(3)  Vertragsänderungen:
Die Pensionskasse hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst über jede, für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten relevante, inhaltliche Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren.
(4)  Prüfberichte:
Die Pensionskasse hat dem Dienstgeber und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst den Prüfbericht des Prüfaktuars der Pensionskasse bzw. die Kurzfassung des Berichtes (§ 21 Abs. 8 PKG) und den Rechenschaftsbericht auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.


§ 22 Informationspflichten des Dienstgebers
(1)  Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich schriftlich zu informieren. Die meldepflichtigen Daten sind in Abstimmung zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse festzulegen; dieser hat insbesondere auch die die Anwartschaftsberechtigten betreffenden Meldungen an die Pensionskasse weiterzuleiten.
(2)  Erfolgen diese Mitteilungen gemäß Abs. 1 an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragen. Die Änderung von Daten im Sinne des Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
(3)  Der Dienstgeber hat der Pensionskasse alle Änderungen bzw. die Beendigung dieser Vereinbarung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls mit der Pensionskasse über eine eventuelle Anpassung des Pensionskassenvertrages zu beraten.
(4)  Der Dienstgeber hat dem Leistungsberechtigen ein standardisiertes Formular zur Antragstellung gemäß § 18 Abs. 4 bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu übergeben.


§ 23 Informationspflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
(1)  Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind verpflichtet, die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung - sofern sie dem Dienstgeber nicht bekannt oder von diesem nicht bereits der Pensionskasse gem. § 22 Abs. 1 zu melden sind unverzüglich schriftlich zu informieren. Die meldepflichtigen Daten sind in Abstimmung zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse festzulegen. Solange der Anwartschaftsberechtigte in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, haben die Meldungen an die Pensionskasse über den Dienstgeber zu erfolgen.
(2)  Jeder Anwartschaftsberechtigte, der eigene Beiträge zahlt, ist verpflichtet, die Pensionskasse entsprechend der Vorgaben in § 8 schriftlich zu informieren, wenn er eine Erhöhung, Einschränkung, Aussetzung bzw. Einstellung seiner Beitragszahlungen beabsichtigt.
(3)  Die Information der Pensionskasse gemäß Abs. 2 durch den einzelnen Anwartschaftsberechtigten hat über den Dienstgeber zu erfolgen.
(4)  Erfolgen diese Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragen. Die Änderung von Daten im Sinne des Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.


VIII. Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung durch den Dienstgeber § 24 Voraussetzungen, Verfügungsmöglichkeiten
(1)  Der Dienstgeber behält sich die Anwendung von § 6 Abs. 6 BPG vor.
(2)  Dem Dienstnehmer stehen während der Anwendung der Maßnahme gemäß § 6 Abs. 6 BPG die Rechte gemäß § 6 Abs. 7 BPG zu.


IX. Beendigung oder Abänderung des Kollektivvertrages § 25 Beendigung und Abänderung des Kollektivvertrages
(1)  Der Kollektivvertrag kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung der in § 17 Arbeitsverfassungsgesetz geregelten Voraussetzungen gekündigt werden.
(2)  Der Kollektivvertrag kann von den Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert oder beendet werden.


§ 26 Kündigung des Pensionskassenvertrages
(1)  Der mit der Pensionskasse zur Erfüllung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten abgeschlossene Pensionskassenvertrag kann unter Beachtung von § 17 PKG zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.
(2)  Vor Ausspruch der Kündigung durch den Dienstgeber und/oder die Pensionskasse muß die Übertragung der Vermögensanteile der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse gesichert sein. Die Sicherung dieser Übertragung ist der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vom Dienstgeber schriftlich nachzuweisen. Eine Pensionskasse, deren Geschäftsplan die Erfüllung der Versorgungsleistungen nach diesem Kollektivvertrag nicht ermöglicht, darf für eine Vermögensübertragung oder einen Beitritt nicht ausgewählt werden.
(3)  Im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Dienstgeber / die Pensionskasse sind 100% der dem Dienstgeber und den Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensteile (Deckungsrückstellung), zuzüglich 100% des Anteils an der Schwankungsrückstellung (§ 24 PKG) sowie 100% der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Formblatt A der Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pkt. C.1) zu übertragen.
(4)  Von der Kündigung werden alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erfaßt.


X. Sonstige Bestimmungen § 27 Verweisungen
(1)  Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich Verweisungen im Vertragstext auf Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
(2)  Verweisungen auf Gesetze beziehen sich auf deren jeweils gültige Fassung.
(3)  Auf im Kollektivvertrag nicht geregelte Punkte hinsichtlich der Pensionskassenzusage finden der genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse, der gemäß § 6 abzuschließende Pensionskassenvertrag sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das PKG und das BPG, Anwendung.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. September 1999


Für den Bundesminister für Finanzen: Für die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst: