KV-Infoplattform

Finanzmarktsaufsichtbehörde / Pensionskassenzusage / Beilage

Änderung des “Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)”

(betreffend Dienstnehmer gem. § 15 Abs. 1 Z 2 FMABG)

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Praterstraße 23, 1020 Wien (als Dienstgeber), vertreten durch
den Vorstand, Herrn Dr. Kurt Pribil und Herrn Dr. Heinrich Traumüller, einerseits,
und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch
Herrn Fritz Neugebauer, andererseits
vereinbaren unter Berücksichtigung der Klarstellung zum “Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)” folgende Änderungen des “Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)”, rückwirkend ab dem 1.1.2007:


Änderung Rechnungszins
1)  Der Rechnungszins wird von 3,5% auf 3,0% abgesenkt.


Änderung rechnungsmäßiger Überschuss
2)  Der rechnungsmäßige Überschuss, der bisher im gültigen Geschäftsplan der Bundespensionskasse AG geregelt wurde, wird von 6,5% auf 5,0% abgesenkt.


Änderung § 9
3)  In Abänderung des § 9(1) des Kollektivvertrages vom 20.9.1999 zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst werden die aus den Beiträgen des Dienstgebers erworbenen Anwartschaften nach Ablauf des Zeitraumes von zwei Jahren ab Beginn der Beitragszahlung unverfallbar. (“Unverfallbarkeitsprinzip”). Auf diese Frist werden sämtliche Beitragszeiten in der Pensionskasse aus dem bestehenden oder allfälligen früheren Dienstverhältnis zum Bund angerechnet. Auf Dienstnehmerbeiträgen beruhende Anwartschaften sind sofort unverfallbar.
4)  In Abänderung des § 9 (2) des Kollektivvertrages vom 20.9.1999 zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entspricht der Unverfallbarkeitsbeitrag nunmehr 100% der dem Anwartschaftsberechtigen zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordneten Deckungsrückstellung und 100% der zugeordneten Schwankungsrückstellung, abzüglich der von der Pensionskasse für die Ermittlung des Unverfallbarkeitsbeitrages verrechneten Kosten.

Wien, am 5.11.2007