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Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


vom 13. März 2023
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Bau, dem Fachverband der Bauindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, womit der
Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau
in seiner letztgültigen Fassung wie folgt abgeändert wird:


Artikel I Löhne
Mit 1. Mai 2023 werden die kollektivvertraglichen Löhne und Lohnkategorien im § 4 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,35% zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.
§ 4 lautet neu:
§ 4 Lohnkategorien und Stundensätze
ab 1.5.2023
in Euro
a) Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin)bau 26,93
b) Vorarbeiter bei Feuerfestbauten (Ofenvorarbeiter) 25,37
c) Schornstein-(Kamin)maurer 24,96
d) Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr 21,46
e) Feuerungsmaurer nach dem zweiten Jahr 19,26
f) Feuerungsmaurer im ersten Jahr 17,54
Unter Feuerungsmaurer sind Facharbeiter (Lohngruppe IIb des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe) zu verstehen, die zur Erbringung von feuerungstechnischen Arbeiten eingesetzt werden. Zeiten als Feuerungsmaurer sind auch dann anzurechnen, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurden.
Erfolgt die Lehrausbildung in einem Betrieb, der dem Zusatzkollektivvertrag Feuerfestbau unterliegt, sind Lehrzeiten auf die Zeiten der Beschäftigungsjahre als Feuerungsmaurer anzurechnen.
Alle Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer eingestuft waren, sind mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr einzustufen.
Artikel II Rahmenrechtliche Änderungen
Rahmenkollektivvertrag für
Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau
vom 12. April 1994.


§ 5 Schmutz- und Erschwerniszulagen
§ 5 Abs 1 Z 1 lit d lautet:
„d) Bei Reparaturarbeiten an Öfen in Hüttenwerken auf den Stundenlohn € 0,61.“
§ 5 Abs. 2 lit. c) lautet:
„c) Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25 m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben), Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen 40%”
In
§ 5 Abs 1 Z 3
entfallen die lit a und c zur Gänze; bei lit b entfällt nur die Bezeichnung „b)“.


Redaktionelle Anmerkungen Gilt seit 1.5.2003
§ 8 Trennungsgeld
§ 8 lautet neu:
㤠8.
Arbeitnehmer gemäß § 4, die die Voraussetzungen des § 9 Abschn. II Ziff. 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erfüllen, erhalten ein Trennungsgeld in der Höhe von € 27,62 je Kalendertag.
Dieses Trennungsgeld erhöht sich auf € 31,25 je Kalendertag bei Arbeiten in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, weiters in den übrigen Bundesländern in jenen Kurorten, die im Kurorteverzeichnis angeführt sind.“


Redaktionelle Anmerkungen Gilt seit 1.5.2019
§ 9 Übernachtungsgeld
§ 9 lautet neu:
㤠9.
Die Regelung des § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe kommt in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.“


Redaktionelle Anmerkungen Gilt seit 1.5.2003
§ 12 Kilometergeld
§ 12 Abs. 1 Ziff. 3 1. Satz lautet neu:
„3.
Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,34 je gefahrenem Kilometer und erhöht sich um € 0,04 je gefahrenem Kilometer für jeden mitfahrenden Arbeitnehmer.“


Artikel III Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2023 bzw. 1.5.2024. Die Stundensätze gelten bis 30.4.2024 bzw. 30.4.2025.



Wien, am 13. März 2023
Bundesinnung Bau
Fachverband der ­Bauindustrie

Bundesinnung Bau
Ing. Robert
Jägersberger

Bundesinnungsmeister
Mag. Michael
Steibl

Geschäftsführer
Österr. Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäfts­führer