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Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage


zum Kollektivvertrag für

FEUERFEST- UND SCHORNSTEIN-(KAMIN-)BAU

vom 17. Dezember 1964

in der Fassung vom 1. Mai 1994

Lohnordnung

Gültig ab

1. Mai 2019
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
Artikel I - Löhne
Mit 1. Mai 2019 werden die kollektivvertraglichen Löhne und Lohnkategorien im § 4 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2020 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,95% zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2019 bis einschließlich Feber 2020 zugrunde gelegt werden.


§ 4 Lohnkategorien und Stundensätze
ab 1.5.2019
in EURO
a) Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin)bau 22,54
b) Vorarbeiter bei Feuerfestbauten (Ofenvorarbeiter) 21,24
c) Schornstein-(Kamin)maurer 20,89
d) Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr 17,96
e) Feuerungsmaurer nach dem zweiten Jahr 16,12
f) Feuerungsmaurer im ersten Jahr 14,68

Unter Feuerungsmaurer sind Facharbeiter (Lohngruppe IIb des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe) zu verstehen, die zur Erbringung von feuerungstechnischen Arbeiten eingesetzt werden. Zeiten als Feuerungsmaurer sind auch dann anzurechnen, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurden.
Erfolgt die Lehrausbildung in einem Betrieb, der dem Zusatzkollektivvertrag Feuerfestbau unterliegt, sind Lehrzeiten auf die Zeiten der Beschäftigungsjahre als Feuerungsmaurer anzurechnen.
Alle Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer eingestuft waren, sind mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr einzustufen.
Artikel II - Rahmenrechtliche Änderungen
Rahmenkollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau vom 12. April 1994


Redaktionelle Anmerkungen Gilt seit 1.5.2019
§ 5 Schmutz- und Erschwerniszulagen
§ 5 Abs 1 Z 1 lit d lautet:
”d)
Bei Reparaturarbeiten an Öfen in Hüttenwerken auf den Stundenlohn € 0,52.

§ 5 Abs 2 lit c) lautet:
“c)
Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben), Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen 40%”

In § 5 Abs 1 Z 3 entfallen die lit a und c zur Gänze; bei lit b entfällt nur die Bezeichnung „b)“.


Redaktionelle Anmerkungen Gilt seit 1.5.2003
§ 8 lautet neu:
„§ 8.  Arbeitnehmer gemäß § 4, die die Voraussetzungen des § 9 Abschn. II Ziff. 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erfüllen, erhalten ein Trennungsgeld in der Höhe von € 27,62 je Kalendertag.
Dieses Trennungsgeld erhöht sich auf € 31,25 je Kalendertag bei Arbeiten in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, weiters in den übrigen Bundesländern in jenen Kurorten, die im Kurorteverzeichnis angeführt sind.“


Redaktionelle Anmerkungen Gilt seit 1.5.2019
§ 9 lautet neu:
„§ 9. Die Regelung des § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe kommt in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.“


Redaktionelle Anmerkungen Gilt seit 1.5.2003
Abs. 1 Ziff. 3 1. Satz lautet neu:
„3. Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,34 je gefahrenen Kilometer und erhöht sich um € 0,04 je gefahrenen Kilometer für jeden mitfahrenden Arbeitnehmer.“