Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau / Beilage / Lohn/Gehalt
Beilage
zum Kollektivvertrag für
FEUERFEST- UND SCHORNSTEIN-(KAMIN-)BAU
vom 17. Dezember 1964
in der Fassung vom 1. Mai 1994
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2018
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
Mit 1. Mai 2018 werden die kollektivvertraglichen Löhne für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,6 Prozent erhöht.
Die Lohnsätze sind im § 4 neu festgesetzt.
§ 4 Lohnkategorien und Stundensätze
|
ab 1.5.2018 in EURO |
a) |
Feuerungsmaurer |
17,38 |
b) |
Schornstein-(Kamin-)Maurer |
20,21 |
c) |
Vorarbeiter bei Feuerfestbauten |
20,55 |
d) |
Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin-)Bau |
22,38 |
Artikel II - Rahmenrechtliche Änderungen
Rahmenkollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau vom 12. April 1994
Änderung § 5 Zulagen
Redaktionelle Anmerkungen
Gilt seit 1.5.2018
§ 5 Zulagen
Abs. 1 Ziff. 1 lit. d) lautet:
”d)
Bei Reparaturarbeiten an Öfen in Hüttenwerken auf den Stundenlohn € 0,50.
§ 5 Abs 2 lit c) lautet:
“c)
Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben), Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen |
40%” |
Änderung § 8 Trennungsgeld
Redaktionelle Anmerkungen
Gilt seit 1.5.2003
§ 8 lautet neu:
„§ 8.
Arbeitnehmer gemäß § 4, die die Voraussetzungen des § 9 Abschn. II Ziff. 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erfüllen, erhalten ein Trennungsgeld in der Höhe von € 27,62 je Kalendertag.
Dieses Trennungsgeld erhöht sich auf € 31,25 je Kalendertag bei Arbeiten in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, weiters in den übrigen Bundesländern in jenen Kurorten, die im Kurorteverzeichnis angeführt sind.“
Änderung § 9 Übernachtungsgeld
Redaktionelle Anmerkungen
Gilt seit 1.5.2003
§ 9 lautet neu:
„§ 9. Anstelle des § 9 Abschn. III Ziff. 2 des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie tritt folgende Bestimmung:
Das Übernachtungsgeld beträgt je Kalendertag € 9,81.“
Änderung § 12 Kilometergeld
Redaktionelle Anmerkungen
Gilt seit 1.5.2003
Abs. 1 Ziff. 3 1. Satz lautet neu:
„3. Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,34 je gefahrenen Kilometer und erhöht sich um € 0,04 je gefahrenen Kilometer für jeden mitfahrenden Arbeitnehmer.“