Essig-, Essenzen-, Spirituosen-, Wermut-, Dessertwein- und Schaumweinerzeugung / Lohn-/Gehaltsordnung
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe,1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne um
+ 8,7 %
- Neuer Mindestlohn:
€ 1.935,96
I. Geltungsbereich
Diese Lohnordnung gilt:
1.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
2.
Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, soweit sie eine Gewerbeberechtigung für die Essigerzeugung, Essenzenerzeugung, Spirituosenerzeugung oder Wermut-, Dessertwein- und Schaumweinerzeugung besitzen.
Wenn ein Betrieb auf Grund seiner verschiedenen Gewerbeberechtigungen gleichzeitig mehreren verschiedenen Kollektivverträgen unterliegen würde, dann ist jener Lohnvertrag anzuwenden, welche dem jahresumsatzmäßig überwiegend ausgeübten Erzeugungszweig entspricht.
3.
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
II. Lohnsätze
Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 40-stündigen Arbeitswoche für alle Arbeitnehmer abgeschlossen.
Lohngruppen |
€ / Monatslohn |
1. |
Spezialfacharbeiter(in), Vorarbeiter(in) |
2.436,52 |
2. |
Facharbeiter(in) |
2.251,93 |
3. |
Kraftfahrer(in) |
2.184,26 |
4. |
Staplerfahrer(in) |
2.075,87 |
5. |
Angelernte Arbeitnehmer(in), Partieführer(in) |
1.993,74 |
6. |
Sonstige Arbeitnehmer(in) |
1.935,96 |
III. Dienstalterszulage
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.
Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn
|
€ |
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr |
13,72 |
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr |
27,52 |
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr |
31,42 |
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr |
37,32 |
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr |
41,22 |
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr |
47,12 |
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
IV. Begünstigungsklausel
Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.
V. Nachtarbeit
In Abänderung des Rahmenkollektivvertrages, für die Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs, gültig ab 1.6.2016 wird im § 8 Nachtarbeit in Punkt 1 die Nachtarbeitszeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr festgelegt. Im § 9 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit wird im Punkt 2c die Nachtarbeitszeit ebenfalls mit 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt.
VI. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 7.12.2022, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, für den Bereich der Essig-, Essenzen-, Spirituosen-, Wermut-, Dessertwein- und Schaumweinerzeugung außer Kraft.
Wien, 7.12.2023
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE |
Bundesinnungsmeister: |
BI-Geschäftsführerin: |
KommR Willibald Mandl |
DI Anka Lorencz |
Innungsmeisterin: |
Mag. Jasmin Haider-Stadler |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft PRO-GE |
Bundesvorsitzender: |
Bundessekretär: |
Reinhold Binder |
Peter Schleinbach |
Branchensekretärin: |
Bianca Reiter |