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Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe / KV Zugehörigkeit Tischler / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der

Bundesinnung der Tischler


einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau Holz,
Gewerkschaft Metall Textil,
Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.


1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich
b)
Fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler, die der Berufsgruppe der Modelltischler bzw. Modellbauer angehören.
c)
Persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, die Angestellten sowie der Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmer genannt.


2. Änderung der Zugehörigkeit zu Kollektivverträgen
Die Kollektivvertragspartner kommen überein:
a)
Ab 01.01.2003 unterliegen alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge dem Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe vom 04.05.2001 sowie den Lohntabellen vom 01.05.2002.
b)
Ab 01.01.2003 unterliegen alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge sowie die Technischen Zeichnerlehrlinge dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung und den Gehaltstabellen vom 01.01.2003.
c)
Die Modellbauer und Modelltischler in Oberösterreich werden von den Geltungsbereichen der für sie derzeit geltenden Kollektivverträge (das sind die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe und für Angestellte im Metallgewerbe inkl. der Gehaltstafeln Metallangestellte) mit 31.12.2002 ausgenommen.
Am 31.12.2002 erworbene Rechte und Anwartschaften der an diesem Tag beschäftigten Arbeitnehmer betreffend die Dauer der Kündigungsfrist, der Betriebszugehörigkeit (Abschnitt V KollV-Metallgewerbe), der Weiterverwendungszeit und des Internatskostenersatzes für am 31.12.02 bestehende Lehrverhältnisse, Ansprüche bei Dienstreisen, Lohn- und Akkordsätze, Gehalt, Zulagen sowie das Ausmaß von UZ/WR bleiben vollinhaltlich aufrecht. Für zukünftige Lohn-/Gehaltserhöhungen gelten die Vorschriften der in lit. a und b bezeichneten KollVe, doch sind bestehende Überzahlungen im Verhältnis zu diesen Vorschriften betragsmäßig aufrecht zu erhalten.
d)
Dieser Kollektivvertrag tritt am 01.01.2003 in Kraft.



Wien, am 25.11.2002
Wirtschaftskammer Österreich
Bundesinnung der Tischler
Der Bundesinnungsmeister Der Bundesinnungsgeschäftsführer
LSO Ing. Josef Breiter Mag. Dietmar Schönfuß
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Der Vorsitzende Der Bundessekretär
Landtagsabgeordneter
Johann Driemer Anton Korntheuer
Gewerkschaft Metall-Textil
Der Vorsitzende Der Zentralsekretär
Rudolf Nürnberger Karl Haas
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende Der Zentralsekretär
Hans Sallmutter Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretärin
Wolfgang Miklas Alexandra Steffl