KV-Infoplattform

Eisen- Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie VOEST / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Bergwerke und Stahl
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE
andererseits, vom 03.11.2014.


ARTIKEL I – Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich
2.  Fachlich:
Für die Betriebe des Unternehmensbereiches der voestalpine AG.
Zum Unternehmensbereich gehören alle Aktiengesellschaften bzw. GmbHs, die zu obigem Unternehmen in einem Konzernverhältnis gemäß § 15 Aktiengesetz bzw. § 115 GmbH-Gesetz stehen.
3.  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, im Folgenden Arbeitnehmer genannt.


ARTIKEL II
Anstelle der in Artikel II a (Anhang II) Punkte 1 bis 3 des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen dem Fachverband Bergwerke und Stahl einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE vom 03.11.2014 vorgesehenen Ist-Lohnerhöhung kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Betriebsvereinbarung nach ArbVG) festgelegt werden, dass
1)  der Betrag von 2,2 % der Lohnsumme wie folgt verwendet wird:
a.
0,3 % der Lohnsummer können verwendet werden
i.
zum Auf- bzw. Ausbau einer Mitarbeiterbeteiligung im Sinne strategischen Eigentums (z.B. Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung) und
ii.
für innerbetriebliche Maßnahmen zugunsten BezieherInnen niedriger Einkommen.
b.
Die Ist-Erhöhung darf 1,9 % nicht unterschreiten und ist jedenfalls mit 1.11.2014 durchzuführen.
2)  Für im Kollektivvertrag namentlich genannte Zulagen kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Betriebsvereinbarung nach ArbVG) festgelegt werden, dass ein Betrag von 1,8 % der Summe dieser Zulagen wie folgt verwendet wird:
a.
0,3 % der Summe können verwendet werden
i.
zum Auf- bzw. Ausbau einer Mitarbeiterbeteiligung im Sinne strategischen Eigentums (z.B. Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung) und
ii.
für innerbetriebliche Maßnahmen zugunsten BezieherInnen niedriger Einkommen;
b.
Die Ist-Erhöhung der innerbetrieblichen Zulagen darf 1,5 % nicht unterschreiten und ist jedenfalls mit 1.11.2014 durchzuführen.


ARTIKEL III
Erforderlichenfalls ist nach der durchgeführten Ist-Lohnerhöhung auf den ab 1.11.2014 gebührende Mindestlohn aufzustocken. Gleiches gilt sinngemäß für die namentlich im Kollektivvertrag angeführten Zulagen.
Die Betriebsvereinbarung kann alle zur zweckmäßigen Durchführung einer solchen Mitarbeiterbeteiligung erforderlichen Regelungen treffen.
Eine solche Betriebsvereinbarung ist bis 30.04.2015 abzuschließen. Kommt bis dahin keine Betriebsvereinbarung zustande, gilt Artikel II a des erwähnten Kollektivvertrages (Ist-Lohnerhöhung 1.11.2014). Die bis zu diesem Zeitpunkt entfallenen Entgeltbestandteile sind so nachzuzahlen, dass den ArbeitnehmerInnen kein Nachteil entsteht.



Wien, am 3. November 2014
Fachverband Bergwerke und Stahl
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Franz Friesenbichler LAbg. DI Roman Stiftner
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende: Der Bundessekretär:
Rainer Wimmer Peter Schleinbach