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Drucker und Druckformenhersteller (gewerbliche Lehrlinge) / Rahmen

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern


Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 236/2023

Jahrgang 2023 Ausgegeben am 9. August 2023 Teil II
236. Verordnung:
Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
236. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 9. August 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 2/2023/X/42/2


§ 1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c)
Persönlich:
gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.


§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommens
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
a) im 1. Lehrjahr: € 638,00 monatlich;
b) im 2. Lehrjahr: € 968,00 monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: € 1.450,00 monatlich;
d) im 4. Lehrjahr: € 1.750,00 monatlich.


§ 3. Urlaubszuschuss
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.


§ 4. Weihnachtsremuneration
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.


§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 15,51 € heranzuziehen.


§ 6. Beginn der Wirksamkeit
Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Juli 20223 in Kraft.
Lukowitsch