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DO.C / Pensionskassen-KV (DO-C-PK) / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


  • 1.
    dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 1031 Wien, Kundmanngasse 21, einerseits und
  • 2.
    dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Sozialversicherung, 1034 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1, sowie
  • 3.
    dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits

über die 5. Änderung des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

5. ÄNDERUNG des KV-PK
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2014


1. § 13. Änderung Berufsunfähigkeitspension
1. § 13 Abs. 1 lautet:
(1)  ,,Berufsunfähigkeitspension
Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des sich aus § 12 Abs. 1 jeweils ergebenden Lebensalters - einen rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension hat unter der Voraussetzung der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Dienstgeber, oder einen rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG hat für die Dauer eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 3 DO.A oder § 20 Abs. 5 DO.B oder § 19 Abs. 3 DO.C"


2. Neuer § 32. In-Kraft-Treten der 5. Änderung
2. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt:
„In-Kraft-Treten der 5. Änderung
§ 32. § 13 tritt in der Fassung der 5. Änderung mit 1. Jänner 2014 in Kraft."