KV-Infoplattform

DIENSTORDNUNG C

für die Arbeiter bei den

Sozialversicherungsträgern Österreichs

STAND 1. JÄNNER 2000

Bundessektion Sozialberufe

Fassung inkl. 46. Änderung

Inkrafttreten: 1. Jänner 2000

Allgemeine Bestimmungen



§ 1. Anwendungsbereich
(1)  Diese Dienstordnung findet auf die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern beschäftigten Arbeiter Anwendung.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


Kunsttext
55. Änderung v. 8.7.04 / gilt ab 1.7.04
(2)  Bezieher von Pensionsleistungen gemäß Abschnitt IV bzw. gemäß dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger, im Folgenden Pensionskassenkollektivvertrag genannt, unterstehen dieser Dienstordnung insoweit, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden sind.
(Geltende Fassung ab 1.7.2004)
(3)  Auf Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die nicht der DO.A unterliegen, sind die nachstehend angeführten Bestimmungen dieser Dienstordnung sinngemäß anzuwenden:
  • 1.
    § 2 Abs. 1 bis 5 (Aufnahmeerfordernisse, Ausschließungsgründe),
  • 2.
    § 3 (Aufnahmegesuche),
  • 3.
    § 4 (Stempel- und Rechtsgebühren),
  • 4.
    § 5 (Personalakt),
  • 5.
    § 7 (allgemeine Pflichten),
  • 6.
    § 8 Abs. 1 und 6 (Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Arbeiter),
  • 7.
    § 8d Abs. 1 (Ruhepausen und Ruhezeiten),
  • 8.
    § 8e (Feiertage und dienstfreie Werktage),
  • 9.
    § 9 Abs. 1 bis 5 und 7 (Dienstverhinderung),
  • 10.
    § 10 Abs. 1 (nebenberufliche Erwerbstätigkeit),
  • 11.
    § 18 Abs. 1, 3 bis 6, 8 und 10 (Urlaub),
  • 12.
    § 19 Abs. 2 (Sonderurlaub),
  • 13.
    § 21 (Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte),
  • 14.
    § 22a (Beurteilung der Lehrlinge),
  • 15.
    § 23 (Personalausschuss),
  • 16.
    § 24 (Schadenshaftung),
  • 17.
    § 25 (Ausübung öffentlicher Mandate),
  • 18.
    § 26 (Koalitionsfreiheit, Vertretung der Arbeiter),
  • 19.
    § 37 (Kinderzulage),
  • 20.
    § 39 (Erschwerniszulage),
  • 21.
    § 43 (Gefahrenzulage),
  • 22.
    § 44 (Ortszulage),
  • 23.
    § 44a (Nachtdienstzulage),
  • 24.
    § 46 (Sonntagszulage),
  • 25.
    § 46b (Fahrtkostenzuschuss),
  • 26.
    § 47 (Überstunden),
  • 27.
    § 47a (Urlaubsentgelt),
  • 28.
    § 47b (Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe),
  • 29.
    § 48b (Bezüge bei Mutterschaft),
  • 30.
    § 55a (Lehrlingsentschädigung),
  • 31.
    §§ 56 bis 65 (Gebührenordnung),
  • 32.
    § 106 (Versicherungsträger).
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(4)  Diese Dienstordnung findet keine Anwendung auf
  • 1.
    Arbeiter in selbständigen Wirtschaftsbetrieben der Versicherungsträger,
  • 2.
    Operationsgehilfen, Heilbademeister, Heilmasseure, Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfen im Sinne des Krankenpflegegesetzes 1961,
  • 3.
    Arbeiter, für die das Hausbesorgergesetz gilt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(5)  Mit einzelnen Arbeitern können von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn sie für den Arbeiter nicht ungünstiger sind als diese Dienstordnung (§ 3 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz). Solche Vereinbarungen und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes der vorherigen Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 460 Abs. 1 ASVG.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
(6)  Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung gelten:
1.
alle Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes:
  • a)
    allgemeine Krankenanstalten,
  • b)
    Sonderkrankenanstalten,
  • c)
    Genesungsheime,
  • d)
    Pflegeanstalten für chronisch Kranke,
  • e)
    Gebäranstalten und Entbindungsheime,
  • f)
    Sanatorien,
  • g)
    selbständige Ambulatorien;
2.
Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Heilquellen- und Kurortewesen eine Betriebsgenehmigung erlangt haben, sofern darin nur solche in den ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungsarten Anwendung finden, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen selbst ergeben (§ 2 Abs. 2 lit. c des Krankenanstaltengesetzes);
3.
Kurheime;
4.
Erholungsheime.

(Geltende Fassung ab 1.1.1992)


Ende


§ 1a. Sprachliche Gleichbehandlung
(1)   Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Die Chancengleichheit von weiblichen und männlichen Arbeitern ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Anlage 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 1b. Unionsbürger, EWR-Angehörige
(1)   Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft) besitzt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2)  Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Unionsbürgern gleichgestellt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)


§ 2. Aufnahmeerfordernisse, Ausschließungsgründe
(1)   Voraussetzung für die Aufnahme in den Dienst ist:
1.
die körperliche und geistige Eignung sowie
2.
ein Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich.

(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2)  Die körperliche Eignung eines Stellenbewerbers ist durch einen vom Versicherungsträger zu bestimmenden Arzt festzustellen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Ausgeschlossen von der Aufnahme in den Dienst sind:
1.
Bewerber, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, solange das Konkursverfahren dauert;
2.
Bewerber, für die ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB bestellt ist;
3.
Bewerber, gegen die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung eine Vorerhebung durchgeführt oder eine Voruntersuchung eingeleitet wurde, für die Dauer des Vorverfahrens;
4.
Bewerber, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit verurteilt worden sind;
5.
Bewerber, die von einem Sozialversicherungsträger schuldhaft entlassen worden sind;
6.
Bewerber, die aus einer anderen Dienststellung wegen einer entehrenden oder die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Handlung entlassen worden sind;
7.
Verwandte von aktiven Bediensteten und von Versicherungsvertretern im Vorstand, in der Kontrollversammlung und in den Landesstellenausschüssen (Landesvorständen) des Versicherungsträgers in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerte oder solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie Ehegatten von aktiven Bediensteten und von Versicherungsvertretern in den vorangeführten Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers.

(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3a)  Ein in Abs. 3 Z 4 bis 6 angeführter Ausschließungsgrund kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden, wenn und insoweit dies aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit des Bewerbers und mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse vertretbar scheint.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Ein in Abs. 3 Z 7 angeführter Ausschließungsgrund kann nachgesehen werden, wenn der eine Bedienstete dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt.
(Geltende Fassung ab 1.12.1975)
(5)  Wird eines der in Abs. 3 Z 7 angeführten Verhältnisse zwischen zwei Bediensteten erst nach der Aufnahme in den Dienst begründet, ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der Dienstbezüge dafür zu sorgen, daß ein solcher Bediensteter dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(6)  Das Verschweigen eines in Abs. 3 angeführten Ausschließungsgrundes ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 3. Aufnahmegesuche
(1)   Die Stellenbewerber haben ihre allgemeine und besondere Befähigung für die angestrebte Stellung darzulegen und unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse und sonstigen Bestätigungen nachzuweisen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu Bediensteten und Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers (§ 3 Abs. 3 Z 7) sind im Gesuch anzuführen. Die Bewerber haben Namen und Alter ihrer Ehegatten und Kinder durch Urkunden nachzuweisen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


§ 4. Stempel- und Rechtsgebühren
Stempel- und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung des Dienstvertrages entstehen, trägt der Versicherungsträger. Dasselbe gilt für Urkunden über Ruhestands(Pensions)verhältnisse.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 5. Personalakt
(1)   Für jeden Arbeiter sind Aufzeichnungen in einem Personalakt über alle das Dienstverhältnis betreffenden wesentlichen Umstände zu führen. Diese Aufzeichnungen haben insbesondere zu enthalten:
1.
Personalien und Wohnadresse des Arbeiters und seiner nächsten Familienangehörigen;
2.
Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Bediensteten und zu Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers;
3.
Angaben über die berufliche Vorbildung, für den Dienst wichtige Kenntnisse und Fachprüfungen, beim Personal des Sanitätshilfsdienstes auch Umfang der Berechtigung zur Berufsausbildung;
4.
Angaben über das Dienstverhältnis, die Dienstzuteilung, die Art der Verwendung sowie die Einreihung und Einstufung in das Lohnschema;
5.
erworbene Rechte und anrechenbare Vordienstzeiten;
6.
erteilte Sonderurlaube;
7.
Anerkennung für besondere Dienstleistungen, für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um den Versicherungsträger oder auf fachlichem Gebiet, Befähigung für qualifizierte Stellen;
8.
Dienstbeschreibungen;
9.
Disziplinarakten (Ordnungs- und Disziplinarstrafen), soweit sie nicht gemäß § 97 Abs. 3 zu vernichten sind.

(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(2)  Die Arbeiter sind verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Der Versicherungsträger ist verpflichtet, dem Arbeiter auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rechte und die anrechenbaren Vordienstzeiten zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)  Wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, ist sein Personalakt dem neuen Versicherungsträger zu überlassen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 6. Verständigung der Arbeiter (Pensionisten)
Von der Aufnahme in den Dienst, von jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arbeiter (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)

Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 3

Dienstrecht



§ 7. Allgemeine Pflichten
(1)   Der Arbeiter hat sich mit den für seine dienstliche Tätigkeit erforderlichen Vorschriften vertraut zu machen und sie einzuhalten. Er ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Der Dienstgeber ist berechtigt, die Art der Verwendung eines Arbeiters nach dem jeweiligen Bedarf zu bestimmen. Ist eine solche Verfügung durch zwingende betriebliche Notwendigkeit (Änderung der Organisation, Wegfall von Aufgabengebieten u. dgl.) oder dadurch geboten, daß der Arbeiter nicht mehr imstande ist, die bedungenen Dienste zu leisten, so hat der Arbeiter nur Anspruch auf jenen Lohnbezug, der für die neue Verwendung vorgesehen ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten offensichtlich gegen die Interessen des Versicherungsträgers, gegen gesetzliche oder sonstige einschlägige Vorschriften, hat der Arbeiter darauf aufmerksam zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, gegebenenfalls dem leitenden Angestellten, zu berichten bzw. wenn eine solche Weisung von diesem gegeben wurde, dem Obmann schriftlich Mitteilung zu machen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3a)  Die Arbeiter haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu widmen.
(Geldende Fassung ab 1.1.1995)
(4)  Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht gelten insbesondere § 460a ASVG bzw. § 231 GSVG bzw. § 219 BSVG sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(5)  Die Arbeiter sind zu tadellosem Verhalten in und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet. Der Arbeiter darf für seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(5a)  Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 5.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(6)  Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn eine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet oder ohne Durchführung einer Voruntersuchung Anklage erhoben (§ 207 StPO), ein Strafantrag gestellt (§§ 483 bzw. 451 StPO) oder er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, sofern an die Verurteilung dienst- oder disziplinarrechtliche Folgen (§ 31) geknüpft sind.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6a)  Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger in Kenntnis zu setzen, wenn eine Dienstverhinderung im Sinne des § 48 auf einen Unfall oder auf ein sonstiges schädigendes Ereignis, welches eine Haftung Dritter begründen könnte, zurückgeht; in weiterer Folge hat er den Versicherungsträger laufend über die schadenersatzrechtliche Abwicklung des Falles zu informieren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(7)  Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, den Arbeitern mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Sie haben für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(8)  Jeder Verstoß gegen die in den Abs. 1 bis 7 enthaltenen Regelungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 7a Diensterfindung
Redaktionelle Anmerkungen Neuer § 7a ab 1.1.2003


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03

Der Sozialversicherungsträger hat Anspruch auf Anbietung einer vom Arbeiter während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im SInne des § 7 Abs. 3 PatG. Er muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Sozialversicherungsträger zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehen Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Arbeiters muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des PatG, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß dem PatG getroffenen Einzelvereinbarungen.
(52. Änderung / 1.1.2003)


Ende


§ 8. Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Arbeiter
(1)   Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Arbeiter beträgt 40 Stunden. Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)  Mit Arbeitern, deren Tätigkeit regelmäßig eine längere als die in Abs. 1 angeführte Arbeitszeit erfordert (zB Heizer während der Kälteperiode, Kraftwagenlenker, Portiere usw.), kann eine Normalarbeitszeit bis zu 80 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen vereinbart werden, jedoch darf die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht übersteigen.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(3)  Für die in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeiter in Kurheimen, Erholungsheimen, Kinderheimen und Betriebskindergärten kann eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden im Durchschnitt von vier Wochen vereinbart werden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)  Im Zusammenhang mit einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 3 AZG (Einarbeiten von “Fenstertagen”) kann der Einarbeitungszeitraum durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(5)  Bei Schichtarbeit kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(6) 
Für die in den Verwaltungsdienststellen beschäftigten Arbeiter kann gleitende Arbeitszeit im Sinne des § 4b AZG vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung hat zu enthalten:
  • 1.
    Regelungen über die Dauer der Gleitzeitperiode,
  • 2.
    Regelungen über den Gleitzeitrahmen,
  • 3.
    Regelungen über das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode,
  • 4.
    Regelungen über die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit,
  • 5.
    Regelungen über die Abrechnung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(7)  Nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 2 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(8) 
Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
  • 1.
    Kündigung durch den Arbeiter,
  • 2.
    unbegründetem vorzeitigem Austritt des Arbeiters,
  • 3.
    Entlassung aus Verschulden des Arbeiters,
  • 4.
    Kündigung durch den Versicherungsträger gemäß § 20 Abs. 4
kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs. 2 AZG.

(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 8a. Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Arbeiter
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem KA- AZG unterliegenden Arbeiter beträgt 40 Stunden. Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)  Für die in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeiter in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a bis g sowie Z 2 bzw. für Arbeiter, deren Tätigkeit in den genannten Krankenanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, kann eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden im Durchschnitt von bis zu 4 Wochen vereinbart werden, wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 17 Wochen ausgedehnt werden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 8b. Teilarbeitszeit
idF ab 1.6.2006
Redaktionelle Anmerkungen § 8b Abs. 2 idF ab 1. Juni 2006 entfällt ab 1.1.2005 lt. 57. Änderung vom 29.12.2004
(1)   In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig; für einzelne Gruppen von Arbeitern können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
  • 1.
    Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw. aus der Teilzeitarbeit.
  • 2.
    Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl.
  • 3.
    Regelungen über das Recht des Versicherungsträgers zur Anordnung von Mehr- bzw. Überstunden.
  • 4.
    Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)

Kunsttext
53. Änd. 26.8.03 / gilt ab 1.6.06
(2)  Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann einem Arbeiter im Anschluss an
  • 1. eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 2. einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 2,
  • 3. eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG

nach Maßgabe des Abs. 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8 gewährt werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des Arbeiters angehört und der Arbeiter dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(53. Änderung / 1. Juni 2006)
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende
(4)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Arbeiter infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 8 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(5)  Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, d.h. die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der Arbeiter Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und dem Versicherungsträger zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arbeiters, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(6)  Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 darf ein Arbeiter über die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(52. Änderung / 1.1.2003)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(7)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag des Arbeiters vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende


§ 8b. Teilarbeitszeit
idF ab 1.6.2009
(1)   In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig; für einzelne Gruppen von Arbeitern können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
1.
Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw. aus der Teilzeitarbeit.
2.
Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl.
3.
Regelungen über das Recht des Versicherungsträgers zur Anordnung von Mehr- bzw. Überstunden.
4.
Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung.

(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


Kunsttext
57. Änd. 29.12.04 / gilt ab 1.6.09
(2) 
Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann einem Arbeiter in Anschluss an
  • 1.
    eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 2.
    einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 2,
  • 3.
    eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG

nach Maßgabe des Abs. 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8 gewährt werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des Arbeiters angehört und der Arbeiter dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(57. Änderung / 1. Juni 2009)


Ende
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
(4)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Arbeiter infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 8 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(5)  Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, d.h. die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der Arbeiter Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und dem Versicherungsträger zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arbeiters, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(6)  Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 darf ein Arbeiter über die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(52. Änderung / 1.1.2003)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(7)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag des Arbeiters vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende


§ 8c. Überstunden
Die Leistung notwendiger Überstunden ordnet der leitende Angestellte an.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)



§ 8d. Ruhepausen und Ruhezeiten
(1)   Die nach den Vorschriften des § 11 Abs. G bzw. § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit ist - abgesehen von einer zusätzlichen Ruhepause gemäß Abs. 8. unzulässig.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


Kunsttext
47. Änderung / gilt ab 1.1.02
(2)  Für die dem § 8 unterliegenden ArbeiterInnen beträgt die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit (§ 12 Abs. 2 AZG) mindestens zehn Stunden; sie kann auf bis zu acht Stunden verkürzt werden, wenn am nächstfolgenden Arbeitstag eine zusätzliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird, welche zur Gänze auf die Normalarbeitszeit anzurechnen ist. Im übrigen gilt § 12 AZG.
(47. Änderung / 1. Jänner.2002)


Ende
(3)  Im Anschluß an eine Reisezeit beträgt die tägliche Ruhezeit nach Maßgabe des § 20b Abs. 4 AZG mindestens acht Stunden, sofern der betroffene Arbeiter nicht selbst ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zwischen dem Ende der Dienstleistung vor Beginn der Reisezeit und dem Dienstbeginn am nächsten Tag müssen mindestens zehn Stunden liegen; für eine Verkürzung dieses Zeitraumes auf bis zu acht Stunden gilt Abs. 2.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 8e. Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)   Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)  Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um 12 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12 Uhr oder am 24. oder 31. Dezember sind als Überstunden zu behandeln.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 8f. Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
(1)   Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)  Für Arbeiter in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4, deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Krankenanstalten unumgänglich notwendig ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
1.
die wöchentliche Ruhezeit so festgesetzt werden, daß innerhalb eines Zeitraumes von acht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten heranzuziehen sind,
2.
die Lagerung der Ersatzruhe abweichend von § 6 des Arbeitsruhegesetzes festgelegt werden.

(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(3)  Wenn es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der in Abs. 2 angeführten Krankenanstalten notwendig ist, kann der Arbeiter während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden. Wird für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt, so gebührt dem Arbeiter eine Abgeltung in dem in § 46a festgesetzten Ausmaß.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)  Arbeiter, die auf Grund der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden, haben (abweichend von § 7 Abs. 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn ein nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung freier Tag (Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und in derselben Woche bzw. im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht wird. Kann dieser Ersatzruhetag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, gebührt dem Arbeiter eine Abgeltung in dem in § 46a festgesetzten Ausmaß.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(5)  Für die Beschäftigung von Arbeitern bei Gesundheitstagen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe gilt § 17 ARG.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(6)  Nach Maßgabe des § 12a ARG können Arbeiter im technischen Dienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Samstagen und Feiertagen beschäftigt werden, wenn diese Tätigkeiten aus betrieblichen oder technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können, und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre. Die Tätigkeiten, die für eine Beschäftigung an Samstagen und Feiertagen in Betracht kommen, sind insbesondere folgende:
1.
Installationen, Reparaturen, Wartungen, Überprüfungen oder sonstige Präventivmaßnahmen an Betriebssicherheitseinrichtungen (zB Brandmelde- und Brandsteuerungsanlagen, Aufzugsanlagen, zentrale Leittechnik) oder haustechnischen Anlagen (zB Heizungs-, Lüftungs- Klima-, Sanitär- und Elektroanlagen), im Bereich der Strom-, Gas- und Wasserversorgung, der Telefonanlage sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlage;
2.
Kabelverlegungsarbeiten;
3.
Schneeräum- und Streudienst;
4.
Schädlingsbekämpfung;
5.
technische Betreuung von Veranstaltungen, Tagungen und dgl.;
6.
Beaufsichtigung von Arbeiten, die durch Fremdfirmen ausgeführt werden;
7.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen durch öffentliche Versorgungsunternehmen;
8.
Arbeiten im Zusammenhang mit Übersiedlungen.

(42. Änderung / 1.Jän. 1998)


§ 8g. Arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmungen für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen
(1)   Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 des Arbeitszeitgesetzes.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)  Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 erster Satz AZG zulässigen Überstunden werden für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen. Die gesamte Lenkzeit innerhalb einer Woche (§ 14 Abs. 2 AZG) darf im Zusammenhang mit solchen Überstunden 56 Stunden nicht überschreiten.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(3)  Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (§ 14a Abs. 1 AZG) darf neun Stunden nicht überschreiten; zweimal wöchentlich darf sie auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)  Die Einsatzzeit (§ 16 AZG) darf im Hinblick auf die in die Arbeitszeit der Lenker von Kraftfahrzeugen regelmäßig und in erheblichem Umfang fallende Arbeitsbereitschaft über das in § 16 Abs. 2 AZG vorgeschriebene Ausmaß hinaus bis zu 14 Stunden verlängert werden (§ 16 Abs. 4 AZG).
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 8h. Altersteilzeit
Redaktionelle Anmerkungen Neuer § 8h ab 1.1.2001


Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(1)  Nach Maßgabe der §§ 27 und 28 AlVG kann einem Arbeiter eine Teilzeitbeschäftigung gewährt werden.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(2)  Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 7 geregelt.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)


Ende


§ 9. Dienstverhinderung
(1)   Der Arbeiter darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, daß er erkrankt, verunglückt oder durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Der Arbeiter behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Dienste verhindert ist.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(3)  Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse ist dem Arbeiter ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes Freizeit zu gewähren, und zwar
1.
im Ausmaß von je zwei Werktagen
a)
bei eigener Eheschließung oder der der Kinder im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 1 bis 6,
b)
bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin),
c)
bei Wohnungswechsel,
d)
bei Ableben der Ehegattin (des Ehegatten), der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten), der Kinder (lit.a), der Schwiegerkinder, der Eltern, Stief-, Adoptiv-, Groß- oder Schwiegereltern, der Geschwister;
2.
im Ausmaß eines Werktages anläßlich eines Dienstjubiläums gemäß § 53 Abs. 1;

(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
(4)  Sofern nicht bereits Anspruch nach Abs. 1 bis 3 besteht, kann Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes gewährt werden
1.
in wichtigen und dringenden Fällen im notwendigen Ausmaß;
2.
Arbeitern, die Österreich in internationalen Wettkämpfen als Mitglieder einer National- oder Olympiamannschaft zu vertreten haben, für die Dauer der Vorbereitung und Teilnahme an solchen Veranstaltungen, längstens jedoch bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.

(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)  Im Falle einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst bis zu einem Tag ist die Zustimmung des hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten, bei längerer Abwesenheit die des leitenden Angestellten erforderlich.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(6)  Ungerechtes Fernbleiben vom Dienst oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Dienststunden ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(7)  Jede Dienstverhinderung und der Wiederantritt des Dienstes ist im Dienstweg (§ 21) unverzüglich zu melden; die notwendigen Nachweise sind ohne Aufforderung beizubringen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


§ 10. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
(1)   Die Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann sie vom leitenden Angestellten gestattet werden. Wird innerhalb eines Monats nach dem Ansuchen keine Entscheidung getroffen, gilt eine solche Tätigkeit als genehmigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen des Versicherungsträgers darunter leidet. Die Ausübung einer Tätigkeit als Vortragender in Einrichtungen für die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 11. Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(1)   Für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte der ArbeiterInnen sind die in den §§ 12 bis 17 angeführten Zeiten anrechenbar.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)


Ende
(2)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Arbeiters vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst worden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)  Von der Anrechnung für die Einstufung in das Lohnschema (auf die für die Zeitvorrückung vorgesehenen Fristen) und für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß §§ 48 und 48a kein Anspruch auf ständige Bezüge oder Zuschuß zum Krankengeld besteht, ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(4)  Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 33) ist die im Ruhestand verbrachte Zeit - mit Ausnahme der Anrechnung nach § 16 Abs. 1b - für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte nicht anzurechnen.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(5) 
(entf. ab 1. Jän. 1997 / 38. Änd.)
(6)  Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich decken, sind nur einmal zu zählen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(7)  Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)


§ 11a. Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(1)   Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitenanrechnung gemäß § 11 als auch die in den §§ 12 bis 17 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs. 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002
(2)  Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 18), für die Bezüge bei Erkrankung (§ 48), für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung sind sowohl Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG als auch Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 als auch Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG anzurechnen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002
(3)  Für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002


Ende


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(4)  Auf die Wartezeit (§ 67) und für die Pensionsbemessung (§ 74) sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKUG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet worden sind; Zeiten eines einen Monat übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 1 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, soweit diese nicht Ersatzzeiten gemäß §§ 227 Abs. 1 Z 5 oder 227a ASVG sind, sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde.
(52.Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende


§ 12. Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Lohnschema
(1)   Für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) sind nachstehende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
a)
die in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Arbeiter, Angestellter oder Lehrling zugebrachten Zeiten, wenn die einzelnen Dienst- bzw. Lehrverhältnisse mindestens sechs Monate (bei Saisonbeschäftigungen: mindestens drei Monate) ununterbrochen gedauert haben, und
b)
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. des § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG gelten und jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
c)
die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
d)
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat, und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 3 anzurechnen sind;
3.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat.

(52. Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende
(1a)  Dienstzeiten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. a bzw. c sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG handelt.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(2)  Arbeitern, die in den Lohngruppen IV oder V eingereiht sind, können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zur Vermeidung von Härten auch andere nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten ganz oder zum Teil angerechnet werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


§ 13. Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 18) sind anzurechnen:

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
a)
die in einem anderen Arbeits(Lehr)verhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate (bei Saisonbeschäftigungen: mindestens drei Monate) gedauert hat,
b)
Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
c)
Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
d)
die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
e)
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat, und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 6 anzurechnen sind;
3.
die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren; bei Zusammentreffen mit einer Anrechnung nach Z 2 sind die angeführten Studienzeiten bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Jahren über das Höchstausmaß gemäß Z 2 hinaus anzurechnen; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
4.
die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw. eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
5.
Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1974 gebührt; diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;
6.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat.

(52. Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende


§ 14. Anrechenbare Dienstzeit für die Bezüge bei Erkrankung
Für die Bezüge bei Erkrankung (§ 48) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


§ 15. Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
(1)   Auf die gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. In Saisonbetrieben gilt die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer saisonbedingten Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses.
(44. Änderung / 1. April 1999)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(2)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
1.
Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 11a Abs. 3 anzurechnen sind;
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes;
2a.
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG;
3.
Zeiten eines Freijahres.

(50. Änderung / 1. Jänner 2002)

Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 5


Ende


§ 16. Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
(1)   Auf die Wartezeit (§ 67) und für die Pensionsbemessung (§ 74) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
1.
es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG handelt und
2.
der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 (nach)entrichtet hat.

Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw. unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 2
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 7a
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)
(1a)  Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw. Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 3
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(1b)  Unter der Voraussetzung, daß Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie die nachfolgend genannten Dienstzeiten auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung anzurechnen:

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
1.
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes;


Ende
2.
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
3.
Zeiten, während der eine Arbeiterin nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf;
4.
Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 48 Abs. 1 besteht.

Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG war.
Übergangsbestimmung -> Art. XXVI Z 2
(52. Änderung / 1.1.2003)


Kunsttext
47. Änd. / 1.10.00
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
1.
diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
2.
der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet hat.

(47. Änderung / 1. Oktober 2000)


Ende
(3)  Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung gemäß § 25 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 laufend entrichtet.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(4) 
(entf. ab 1. April 1999 / 44. Änd.)
(5)  Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Arbeiters als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B - KUVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(6) 
(entf. ab 1. April 1999 / 45. Änd.)
(7)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Arbeiter Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 17. Anrechenbare Dienstzeit für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung
(1)   Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen; in den Fällen des § 29 Abs. 4 gilt die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer saisonbedingten Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses. Für das Ausmaß der Abfertigung sind darüber hinaus auch die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Zeiten eines Lehrverhältnisses anzurechnen, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(2)  Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 sind Dienst(Lehr)zeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienst(Lehr)zeiten, für welche ein Abfertigungsanspruch gemäß Art. I § 2 Abs. 1 des Arbeiterabfertigungsgesetzes iZm § 23 Abs. 7 des Angestelltengesetzes nicht besteht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)


§ 18. Urlaub
(1)   Dem Arbeiter gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 13) von
weniger als 20 Jahren 30 Werktage,
20 Jahren 32 Werktage,
25 Jahren 36 Werktage.

In dem Kalenderjahr, in das die Vollendung einer Dienstzeit fällt, die zu einem höheren Urlaubsanspruch führt, besteht bereits der höhere Urlaubsanspruch.
(Geltende Fassung ab 1.1.1986)


Kunsttext
53. Änd. 26.8.03 / gilt ab 1.1.03
(2) 
Zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub
  • 1.
    im Ausmaß von sechs Werktagen jenen Arbeitern, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 haben;
  • 2.
    im Ausmaß von drei Werktagen jenen Arbeitern, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 haben.
Soweit nicht Abs. 9 etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.

(53. Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende
(3)  Kriegsbeschädigte und Beschädigte nach dem Opferfürsorge- oder Heeresversorgungsgesetz, ferner Körperbehinderte, die die Behinderung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, sowie Arbeiter, die eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, erhalten zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen. Der Grad der Erwerbsminderung ist, sofern nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, von einem vom Versicherungsträger zu bestimmenden Arzt unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation am Arbeitsplatz festzustellen. Für Kalenderjahre, in denen dem Arbeiter auf Grund seiner Behinderung (Beschädigung) von einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundessozialamt ein Aufenthalt in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. b bis d sowie Z 2 bis 4, ein sonstiger Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt oder ein Zuschuss hiezu gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
Übergangsbestimmung -> Art. XXX Z 2
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(4)  Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zur jeweils zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Im Jahre des Diensteintrittes ist ein Urlaub nach Abs. 1 bis 3 zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli begonnen hat. Bei späterem Diensteintritt ist ein Ausgleichsurlaub zu gewähren; er gebührt in dem der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeiters zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(6)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(7)  Kann der Urlaub mit Rücksicht auf die Betriebserfordernisse erst während der Betriebssperre einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z. 1 bis 5 oder 7 bis 9 verbraucht werden, ist er als Dienstzeit anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(8)  Im Falle der Erkrankung eines Arbeiters während des Urlaubes ist § 5 Abs. 1 bis 3 UrlG anzuwenden, wobei dies für § 5 Abs. 3 Satz 4 UrlG mit der Maßgabe gilt, dass eine behördliche Bestätigung nur dann vorzulegen ist, wenn dies der Dienstgeber in begründeten Fällen verlangt und der Betriebsrat zustimmt. Der Arbeiter hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende
(9)  Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 19) verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(10)  Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Werktagen sind auf volle Werktage aufzurunden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(11) 
(entf. ab 1. Jänner 2000 / 45. Änd.)


§ 19. Sonderurlaub
(1)   Über begründetes Ansuchen kann einem Arbeiter Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(2)  Ein Arbeiter hat nach einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, frühestens aber nach Ablauf des 15. Lebensmonates des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der im Sonderurlaub befindliche Arbeiter hat dem Versicherungsträger bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende


§ 19a. Freijahr

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.05
(1)   Ein Arbeiter, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf bzw. zweieinhalb Jahren ein bzw. ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(52. Änderung / 1.1.2005)


Ende
(2)  Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden, d. h. es darf frühestens nach vier bzw. zwei Jahren der Rahmenzeit beginnen.
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)
(3)  Das Freijahr ist auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXIII Z 8
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)
(4)  Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 6 geregelt.
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)


§ 20. Erhöhter Kündigungsschutz
(1)   Für Arbeiter, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arbeiter
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens “entsprechend” lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
  • 3.
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.
    zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt hat,
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Einem Arbeiter, der innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung “nicht entsprechend” ein weiteres Mal mit “nicht entsprechend” beurteilt wird, kann vom zuständigen Verwaltungskörper nach Befassung des Personalausschusses der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Ein gemäß Abs. 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Arbeiter in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens “entsprechend” erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung “nicht entsprechend”.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


Kunsttext
55. Änderung v. 8.7.04 / gilt ab 1.7.04
(4)  Das Dienstverhältnis eines unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters kann unbeschadet des Abs. 5 nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 gekündigt werden.

Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 6
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
(5)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, können gekündigt werden, wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht.
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
(6)  Unbeschadet des § 31 sind Dienstverhältnisse von Arbeitern, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, vorzeitig aufzulösen, wenn dem Arbeiter eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG, eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt wurde. Bei der befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG, einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. einer Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht mit einer besfristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Der Arbeiter ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiederaufnahme in den Dienst aufgeschoben. Eine Wiederaufnahme ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten.
(55. Änderung / 1. Juli 2004)


Ende


§ 21. Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte
(1)   Die Arbeiter haben Ansuchen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstwege, das ist bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, einzubringen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(2)  Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten gegenüber den ihnen untergeordneten Arbeitern sind zunächst dem gemeinsamen Dienstvorgesetzten vorzubringen und unter Beiziehung des Betriebsrates zu schlichten. Gelingt dies nicht, ist der Fall durch den leitenden Angestellten zu schlichten und bei Erfolglosigkeit dem Vorstand vorzulegen. Richtet sich die Beschwerde gegen den leitenden Angestellten entscheidet der Vorstand.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)


§ 22. Dienstbeschreibung
(1)   Für jeden Arbeiter ist eine Dienstbeschreibung nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
1.
erstmals binnen vier Wochen nach Ablauf des ersten Dienstjahres,
2.
binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach Wechsel der Dienstverwendung,
3.
dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung (Abs. 3) oder ihrer Begründung ergibt,
4.
binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den Arbeiter, es sei denn, dass
a)
seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch keine dreizehn Monate vergangen sind oder
b)
seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine dreizehn Monate vergangen sind, und die bestehende Dienstbeschreibung auf eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.

(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(1a)  Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung (“nicht entsprechend”) ist nach mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung zu erstellen.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)


Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(2)  Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem von diesem betrauten Angestellten des leitenden Dienstes (oder Leiter eines Regionalbüros der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) genehmigt.
47. Änderung / 1. Jänner 2001)


Ende
(3)  Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat zu lauten: “sehr gut”, “gut”, “entsprechend” oder “nicht entsprechend” und ist zu begründen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(4)  Die Dienstbeschreibung ist dem Arbeiter zur Einsichtnahme vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten bzw. den dazu befugten Angestellten des leitenden Dienstes, in weiterer Folge - solange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt ist - über Antrag des Arbeiters einmal pro Kalenderjahr. Der Arbeiter hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)


Ende
(5)  Jeder Arbeiter hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung (Abs. 3) bzw. ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6)  Über den Einspruch gemäß Abs. 5 hat der Vorstand - nach allfälliger vorhergehender Behandlung im Personalausschuss - innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; hierbei können folgende Beschlüsse gefaßt werden:
  • 1.
    Abänderung der Gesamtbeurteilung bzw. ihrer Begründung zugunsten des Arbeiters;
  • 2.
    Ablehnung des Einspruches.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 22a. Beurteilung der Lehrlinge
  (1) Für jeden Lehrling ist nach Ablauf eines jeden Ausbildungsjahres vom Lehrberechtigten bzw. dem von ihm beauftragten Ausbildungsleiter eine zusammenfassende Beurteilung abzugeben. Die entsprechenden Formblätter werden vom Hauptverband aufgelegt.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(2)  Die Beurteilung ist mit “sehr gut”, “gut”, “entsprechend” oder “nicht entsprechend” zu bewerten.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(3)  Die Beurteilung ist dem Lehrling nach ihrer Genehmigung durch den Lehrberechtigten bzw. den von ihm beauftragten Ausbildungsleiter, längtens jedoch innerhalb eines Monates nach Ablauf des betreffenden Lehrjahres zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Lehrling hat die Einsichtnahme in die Beurteilung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Beurteilung zur Verfügung zu stellen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende


§ 23. Personalausschuss
Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten der Arbeiter, deren Erledigung in den Aufgabenbereich der Verwaltungskörper fällt, ist der gemäß § 25 DO.A vorgesehene Personalausschuss zuständig, jedoch sind die zwei vom Betriebsrat bestellten Bediensteten dem Kreis der Arbeiter zu entnehmen. Werden weniger als zehn Arbeiter beschäftigt, kann die Vertretung im Personalausschuss auch den Vertretern aus dem Kreise der Angestellten übertragen werden.
(Geltende Fassung ab 1.7.1984)


§ 24. Schadenshaftung
Die Arbeiter haften dem Versicherungsträger unbeschadet ihrer disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Versicherungsträger kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbesondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 25. Ausübung öffentlicher Funktionen

(1)   Dem Arbeiter ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren; für bestimmte Fälle wird näheres in den Abs. 2 bis 4 geregelt.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(2)  Der Arbeiter, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(3)  Dem Arbeiter, der Mitglied des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, mindestens aber um 25% zu kürzen sind; auf seinen Antrag ist der Arbeiter für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(4)  Dem Arbeiter, der eine nicht in Abs. 2 bis 3 genannte öffentliche Funktion (z.B. Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung, Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Nimmt der Arbeiter im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume von 90 bzw. 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im nachhinein. Auf seinen Antrag ist der Arbeiter für die Dauer der Funktionsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)


§ 26. Koalitionsfreiheit, Vertretung der Arbeiter
(1)   Die Beeinträchtigung der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch einen Arbeiter ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist der berechtigte Vertreter der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Zur Vertretung der Rechte der Arbeiter (Lehrlinge) aus dem Dienstverhältnis sowie zur Mitwirkung in allen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und dieser Dienstordnung ist der Betriebsrat (Jugendvertrauensrat) berufen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


§ 26a.
(entfallen ab 1.1.1996)


§ 26b. Übernahme in den Dienst
(1)   Die Übernahme eines Arbeiters in den Dienst eines anderen Versicherungsträgers entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich ein- und desselben Versicherungsträgers.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(2)  Die Übernahme eines Angestellten in das Arbeiterdienstverhältnis entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich dieser Dienstordnung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 27. Beendigung des Dienstverhältnisses

Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04 / gilt ab 1.7.04
(1)   Das Dienstverhältnis endet durch
  • 1. Ablauf der vereinbarten Frist (§ 1158 Abs. 1 ABGB);
  • 2. Lösung während des Probemonats (§ 1158 Abs. 2 ABGB);
  • 3. Kündigung durch den Arbeiter (§ 28);
  • 4. Kündigung durch den Dienstgeber (§ 20 Abs. 4 und 5, § 29);
  • 5. vorzeitiger Austritt (§ 30);
  • 6. Entlassung (§ 20 Abs. 6, § 31);
  • 7. einvernehmliche Lösung;
  • 8. Versetzung in den Ruhestand (§ 32a);
  • 9. Tod des Arbeiters.
(55. Änderung / 1. Juli 2004)


Ende
(2)  Dem Arbeiter ist während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen Gelegenheit zu geben, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bewerben; die Freizeitgewährung ohne Lohnabzug darf jedoch einen Arbeitstag in der Woche nicht übersteigen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 28. Kündigung durch den Arbeiter
(1)   Der Arbeiter kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 17) erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Von der Einhaltung der Kündigungsfrist kann der Versicherungsträger absehen. Der Arbeiter hat auch im Falle der Kündigung alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 7
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Durch seine Kündigung verliert der Arbeiter mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)


§ 29. Kündigung durch den Dienstgeber
(1)   Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz nicht besteht, können unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 17) erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
1.
ein Entlassungsgrund im Sinne des § 31 Abs. 3 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen);
2.
sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32a Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers oder der Einrichtung des Versicherungsträgers, in der sie beschäftigt sind, durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Arbeiter dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Versicherungsträger nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiter geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Arbeiter die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeiter Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Arbeiter den früher gekündigten vorangehen.

(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Bei einer Kündigung nach Abs. 2 besteht kein Leistungsanspruch gemäß §§ 68 bis 70; es gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung gemäß § 32 Abs. 1 auf das Doppelte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Frist (§ 27 Abs. 1 Z 1) ist für Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107), die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt haben, der Kündigung durch den Dienstgeber gleichzuhalten, wenn der Arbeiter aus den in Abs. 2 Z 2 angeführten Gründen keine Wiederverwendung findet. Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach Abs. 3.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)

Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 8


§ 29a. Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen
Der Versicherungsträger ist verpflichtet, einen Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e des Berufsausbildungsgesetzes endet, in seinem Betrieb sechs Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. § 18 Abs. 2, 3 und 4 des Berufsausbildungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)


§ 30. Vorzeitiger Austritt
(1)   Der Arbeiter kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen lösen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Als ein wichtiger Grund der den Arbeiter zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
1.
wenn der Arbeiter zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
2.
wenn der Dienstgeber das dem Arbeiter zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
3.
wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Arbeiters gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
4.
wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeiter oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Arbeiter gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.

(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 31. Entlassung
(1)   Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen lösen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung eines nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
1.
wenn der Arbeiter im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt;
2.
wenn der Arbeiter unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten;
3.
wenn der Arbeiter ohne einen rechtmäßigen Grund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit eine Dienstleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zu Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
4.
wenn der Arbeiter durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit (ausgenommen Fälle gemäß § 51) an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist;
5.
wenn der Arbeiter sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt.

(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Ein Arbeiter, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
1.
sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeiter die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch das bewußte Verschweigen von Umständen, welche seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
2.
der Arbeiter sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Versicherungsträgers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern läßt;
3.
der Arbeiter seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.

(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Durch die Entlassung verliert der Arbeiter für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)

Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 9


§ 32. Abfertigung
(1)   Dem Arbeiter gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Auf diese ist das Arbeiter-Abfertigungsgesetz mit Ausnahme des Artikels VII anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(2)  Die Abfertigung wird mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 10
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(3)  Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Arbeiter gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs. 1 AngG).
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(4)  Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § 19 Abs. 2 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Arbeiterin gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs. 3 gebührt hätte.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(5)  Abs. 3 und 4 gilt auch für männliche Arbeiter, die eine Karenz nach dem VKG bzw. einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 2 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist.
(50. Änderung / 1.Jänner 2002)


Ende


Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(6)  entfällt
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)


Ende


§ 32a Versetzung in den Ruhestand
entfällt ab 1.7.2004
(55. Änderung / 1. Juli 2004)


§ 32b. Dienstunfähigkeit
entfällt ab 1.7.2004
(55. Änderung / 1. Juli 2004)


§ 33. Wiedereinberufung zum Dienst
entfällt ab 1.7.2004
(55. Änderung / 1. Juli 2004)

A. Lohnordnung



§ 34. Dienstbezüge
(1)   Die Dienstbezüge der Arbeiter bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(2)  Als ständige Bezüge gelten:
  • 1. der monatliche Lohn nach dem Lohnschema (Anlage);
  • 2. die Kinderzulage (§ 37);
  • 3. (entfällt);
  • 4. (entfällt ab 1.1.03)
  • 5. die Erschwerniszulage (§ 39);
  • 6. die Vorarbeiterzulage (§ 40);
  • 7. die Belastungszulage (§ 40a);
  • 8. das Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4);
  • 9. der Urlaubszuschuß (§ 41);
  • 10. die Weihnachtsremuneration (§ 41).
(52. Änderung / 1.1.2003)


Ende
(3)  Als nichtständige Bezüge gelten:
  • 1. die Verwendungszulage (§ 42);
  • 2. die Gefahrenzulage (§ 43);
  • 3. die Ortszulage (§ 44);
  • 4. die Nachtdienstzulage (§ 44a);
  • 5. die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b);
  • 6. die Schichtzulage (§ 45);
  • 7. die Sonntagszulage (§ 46);
  • 8. die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a);
  • 8a. die Abgeltung der Überstunden (§ 47);
  • 9. die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c Abs. 2).
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)  Bei einer unter 40 Stunden liegenden wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Lohnordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur 40stündigen Arbeitszeit.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)  Hat ein Arbeiter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(6)  Dienstbezüge gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(7)  Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil der ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 sowie der Verwendungszulage gemäß § 42 und der Gefahrenzulage gemäß § 43. Bei Berechnung des Stundenlohnes bleiben die bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Ab. 7 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührenden Dienstbezüge außer Betracht.
(52. Änderung / 1.1.2003)


Ende
(8)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeiters gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(9)  Der Vorstand kann im Einzelfall einmalige Belohnungen für außerordentliche Leistungen (z.B.: für besondere Arbeitsleistungen und dgl.) sowie Prämien für Verbesserungsvorschläge, die im Aufgabenbereich der Sozialversicherung oder der Versicherungsträger liegen bis zum Zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG gewähren. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)


Ende


§ 35. Einreihung der Arbeiter
(1) Die Arbeiter sind, sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, auf Grund ihrer dauernden Verwendung in nachstehend angeführte Lohngruppen und Dienstklassen einzureihen:
Lohngruppe I

Dienstklasse A
  • 1. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Rücksicht auf ihre Verwendung.
  • 2. Reinigungspersonal, soweit es nicht in Dienstklasse B einzureihen ist.
  • 3. Garderobefrauen.
Dienstklasse B
Reinigungspersonal in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6.
Dienstklasse C
  • 1. Stubenmädchen.
  • 2. Küchenhilfskräfte.
Lohngruppe II

Dienstklasse A
  • 1. Entfällt.
  • 2. Arbeiter, die einfache, nicht dem Krankenpflegegesetz 1961 unterliegende Hilfsdienste in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 verrichten.
    Dienstklasse B
  • 1. Serviererinnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4, soweit sie nicht in Lohngruppe III, Dienstklasse A, einzureihen sind.
  • 2. Portiere, soweit sie nicht in Lohngruppen III, Dienstklasse A, einzureihen sind.
  • 3. (entfällt).
  • 4. Wäscherinnen.
  • 5. Büglerinnen.
  • 6. Hausarbeiter.
  • 7. Arbeiter, die eine dem Krankenpflegegesetz 1961 unterliegende Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes ausüben, soweit sie nicht in Lohngruppe III, Dienstklasse A, einzureihen sind.

Lohngruppe III

Dienstklasse A
  • 1. Angelernte Arbeiter.
  • 2. Portiere in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a oder b sowie Z 2 sowie Portiere, die in erheblichem Ausmaß Arbeiten aus dem nachstehend angeführten Tätigkeitskatalog verrichten:
    • - Übernahme des Telefondienstes, wenn die Telefonzentrale planmäßig (zB in der Mittagspause oder außerhalb des Parteienverkehrs) nicht besetzt ist;
    • - Überwachung, Kontrolle oder Beobachtung technischer Einrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Aufzüge u.ä., soferne ihnen die Verantwortung für die Einleitung von Maßnahmen zur Behebung allfälliger Störungen übertragen ist;
    • - Monitorüberwachung von Garagen, Parkplätzen oder Nebeneingängen, soferne ihnen die Verantwortung für die Einleitung von Maßnahmen zur Behebung allfälliger Störungen des regelmäßigen Ablaufes bzw. zur Beseitigung etwaiger Verkehrsbehinderungen übertragen ist;
    • - Bedienung der hausinternen Personenrufanlage;
    • - Aufsicht über das Fremdreinigungspersonal.
  • 3. Wäschebeschließerinnen.
  • 4. Arbeiter, die eine dem Krankenpflegegesetz 1961 unterliegende Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes ausüben, nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung gemäß § 48 dieses Gesetzes.
  • 5. Telefonisten.
  • 6. Serviererinnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4 mit Lehrabschlussprüfung (KellnerIn oder Hotel- und GastgewerbeassistentIn), wenn ihnen regelmäßig zumindest eine der folgenden Aufgaben zusätzlich übertragen ist:
    • a) Verkauf von Getränken samt Inkasso,
    • b) Betreuung eines anstaltseigenen Buffets.

Dienstklasse B
  • 1. Angelernter Arbeiter mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit.
  • 2. Arbeiter, denen die selbständige Betreuung und Wartung von Heizanlagen obliegt.

Lohngruppe IV

Dienstklasse A
  • 1. Kraftwagenlenker.
  • 2. Angelernte Arbeiter in Druckereien.
  • 3. Angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig sind.

Dienstklasse B
  • 1. Kraftwagenlenker mit fünfjähriger Berufspraxis.
  • 2. Angelernter Arbeiter in Druckereien mit fünfjähriger Berufspraxis.
  • 3. Selbständige Köchinnen.
  • 4. Arbeiter im technischen Dienst der Akademie der österreichischen Sozialversicherung.
  • 5. Angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig sind, mit fünfjähriger Berufspraxis.
Lohngruppe V

Dienstklasse A
  • 1. Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung entsprechend verwendet werden.
  • 2. Kraftwagenlenker mit einschlägiger abgeschlossener Facharbeiterausbildung (Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugschlosser, Motorenschlosser).
  • 3. Arbeiter mit einschlägiger abgeschlossener Facharbeiterausbildung, denen die selbständige Betreuung und Wartung von Heizanlagen obliegt.
  • 4. Erste Köchinnen.
Dienstklasse B
  • 1. Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung entsprechend verwendet werden, nach einjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern.
  • 2. Erste Köchinnen nach fünfjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern oder in Gast- oder Beherbergungsbetrieben.
  • 3. Kraftwagenlenker mit verwandter abgeschlossener Facharbeiterausbildung (Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Spediteur) nach einjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern.
(45. Änderung / 1. Jän. 2000)
(2)  Die Einreihung gemäß Abs. 1 ist davon abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Arbeiter nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(3)  ArbeiterInnen, die aus einem der in § 29 Abs. 2 Z 2 angeführten Gründe entbehrlich werden, bleibt die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt.
(Geltende Fassung ab 1.1.2001)
(4)  Ist ein Arbeiter aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Arbeiter, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, auf Grund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
  • 1. Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § 33 Abs.1,
  • 2. Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3. Sonderurlaub gemäß § 20,
  • 3a. Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4. gänzliche Dienstfreistellung gemäß § 25.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)

Ende

Ende


§ 36. Einstufung in das Lohnschema, Vorrückung
(1)   Die Arbeiter sind, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen des § 35 gebührenden Dienstklasse einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § 12 anzurechnen, ist Abs. 3 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden.

(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(2)  Die Arbeiter sind vor Vollendung des 16. Lebensjahres in die Bezugsstufe a, vor Vollendung des 17. Lebensjahres in die Bezugsstufe b und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in die Bezugsstufe c der gebührenden Lohngruppe I, Dienstklasse A, einzustufen. Ab dem der Vollendung des 16., 17. bzw. 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten ist der Arbeiter in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe einzustufen. Die in den Bezugsstufen a bis c vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Lohngruppe I, Dienstklasse A, zugebrachten Zeiten gelten nicht als für die Einstufung in das Lohnschema anrechenbare Dienstzeiten.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
(3)  Der Arbeiter rückt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Dienstklasse vor (Zeitvorrückung).
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(4)  Zeitvorrückungen werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Oktober.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)  Bei Einreihung in eine höhere Dienstklasse ist der Arbeiter in dieser in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(6)  Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung “nicht entsprechend” der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs. 4) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf “nicht entsprechend” lautet.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(7)  Bei Arbeitern, die in Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht und seit der Einstufung in diese Bezugsstufe für einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens die Gesamtbeurteilung “gut” der Dienstbeschreibung erhalten haben, wird der Lohn um einen Vorrückungsbetrag der gebührenden Einreihung erhöht; dieser gilt als ständiger Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1. Der Vorrückungsbetrag fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(8)  Außerordentliche Vorrückungen sind nur bis zur Bezugsstufe 18 zulässig. Sie sollen nicht über zwei Bezugsstufen hinausgehen.
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)


Ende


§ 37. Kinderzulage
(1) Anspruch auf Kinderzulage besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes der nachstehend aufgezählten Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem FamLAG bezogen wird:
  • 1. eheliche Kinder,
  • 2. legitimierte Kinder,
  • 3. Wahlkinder,
  • 4. uneheliche Kinder,
  • 5. Stiefkinder (§ 123 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 ASVG),
  • 6. Pflegekinder (§ 123 Abs. 2 Z 6 ASVG).
    (41. Änderung / 1.Nov. 1997)

    Kunsttext
    55. Änderung vom 8.7.04 / gilt ab 1.7.04
(2)  Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für Kinder, für die eine Waisenpension gemäß § 70 dieser Dienstordnung, gemäß § 83 DO.A bzw. § 75 DO.B oder gemäß § 15 Pensiionskassenkollektivvertrag gebührt.

Ende

(Geltende Fassung ab 1.7.2004)
(3)  Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von einem Sozialversicherungsträger, so gebührt die Kinderzulage nur dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Gehört das Kind jedoch dem Haushalt mehrerer Bediensteter an, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Bediensteten vor.
(Geltende Fassung ab 1.4.1979)

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(4)  Dem Haushalt des Arbeiters gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch den Präsenzdienst (§ 19 WG) bzw. Zivildienst bzw. Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

Ende

(52. Änderung / 1.1.2003)
(5)  Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt, wenn er innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, mit dem Ersten des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, sonst mit dem Ersten des Monates, in dem er geltend gemacht wird; er endet mit Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
(40. Änderung / 1. Juli 1997)
(6) (entf. ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(6a) (entf. ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(6b) (entf. ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(7) (entf. ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(8) (entf. ab 1. Jänner 2003 / 52. Änderung)
(9) (entf. ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(10) (entf. ab 1. Jänner 2003 / 52. Änderung)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2002
(11)  Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind Euro 27,60 monatlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt; bei einer geringeren Arbeitszeit gebührt die Kinderzulage nur im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zu einer 30stündigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(Geltende Fassung ab 1.1.2002)

Ende
(12)  Der Arbeiter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind - insbesondere auch eine rückwirkende Einstellung der Familienbeihilfe, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dem Dienstgeber unaufgefordert und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu melden.
(40. Änderung / 1. Juli 1997)
§ 38. (entfallen ab 1.1.1996)


§ 38a Dienstalterszulage

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
Dienstalterszulage entfällt ab 1.1.2003

Ende


§ 39. Erschwerniszulage
(1) Eine Erschwerniszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1, gebührt

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
  • 1. den in Lohngruppe II, Dienstklasse A Z 2, eingereihten Arbeitern, die in allgemeinen Krankenanstalten, in Unfallkrankenhäusern oder in Krankenanstalten der Unfallversicherungsträger, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, einfache, nicht dem Krankenpflegegesetz 1961 unterliegende Hilfsdienste auf Intensivpflegestationen, auf Abteilungen für Querschnittgelähmte, auf Dialysestationen oder auf Schlaganfallstationen verrichten 6,5 %,

Kunsttext
57. Änd. vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.02
  • 1a. Die in Z 1 angeführten Arbeiter erhalten, wenn sie in Rehabilitationszentren der AUVA auf Abteilungen für Querschnittgelähmte verwendet werden, zusätzlich zu dem in Z 1 angeführten Ausmaß 5,0%
Redaktionelle Anmerkungen Die Änderungen zu § 39 Abs. 1 Z 1a werden nur für Arbeiter wirksam, die nach dem 31. Dezember 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen bzw. ab 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(siehe Art. XLV)


Ende
  • 2. Arbeitern, die in Unfallkrankenhäusern regelmäßig Totentransporte durchzuführen haben 6,0 %,

Ende

Kunsttext
51. Änd. / 1.1.2002
  • 3. Arbeitern, die überwiegend zur Verfilmung von Schriftgut, an Mikrofilmlesegeräten, an Druckereimaschinen, an Papierschneide-, Falz- oder Kuvertiermaschinen oder an Lichtsatzeinrichtungen verwendet werden 5 bis 7,5%

Ende

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
  • 4. Arbeitern, die regelmäßig in zumindest erheblichem Ausmaß im Bereich der Schwarzwäsche verwendet werden, und zwar bei
  • 5. (entfällt ab 1.1.03)

Ende

Kunsttext
53. Änderung v. 26.8.03 / gilt ab 1.1.03
  • 6. (entfällt ab 1.1.03)

Ende
Übergangsbestimmung -> Art. XXXIII Z 9

(53. Änderung / 1. Jänner 2003)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(1a)  entfällt

Ende
(2)  Eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 5 bis 15 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1, kann Arbeitern gewährt werden, die die ihnen übertragenen Arbeiten überwiegend unter Umständen zu verrichten haben, die
  • 1. zwangsweise eine Verschmutzung des Arbeiters und seiner Kleidung in erheblichem Ausmaß bewirken oder
  • 2. eine über die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen der für die Einreihung des Arbeiters maßgebenden dauernden Verwendung hinausgehende außerordentliche Erschwernis darstellen.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(3)  Neben einer Erschwerniszulage gemäß Abs. 1 Z 4 gebührt für dieselbe Tätigkeit keine Erschwerniszulage gemäß Abs. 2. Das Gesamtausmaß der einem Arbeiter gewährten Erschwerniszulagen darf das Höchstausmaß gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.
(52. Änderung / 1.1.2003)

Ende


§ 40. Vorarbeiterzulage

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(1) Eine Vorarbeiterzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 gebührt

Ende
  • 1. Arbeitern, die nicht in Lohngruppe V eingereiht sind und denen die Aufsicht über drei oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich durch mindestens einen Monat ununterbrochen übertragen ist 5 bis 10 %,
  • 2. Arbeitern, die in Lohngruppe V eingereiht sind und denen die Aufsicht über drei oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich durch mindestens einen Monat ununterbrochen übertragen ist 5 bis 15 %.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2) 
Eine Vorarbeiterzulage im Ausmaß der in Abs. 1 angeführten Prozentsätze gebührt auch Arbeitern, denen die Aufsicht über fünf oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich für die Dauer der Vertretung von Vorarbeitern übertragen ist, wenn
  • 1. nicht ohnehin Anspruch auf Vorarbeiterzulage gemäß Abs. 1 besteht;
  • 2. die Vertretung innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mindestens 26 Arbeitstage dauert;
  • 3. aus der Vertretung nicht ein Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 42 Abs. 1 oder auf vorübergehende Einreihung gemäß § 35 Abs. 4 erwächst.
Der Prozentsatz ist im Einzelfall vom Versicherungsträger nach Maßgabe des gemäß Abs. 1 jeweils in Betracht kommenden Rahmens festzusetzen.

(46. Änderung / 1. Jänner 2000)


§ 40a. Belastungszulage
(1)   Eine Belastungszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, gebührt
1.
den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) sowie am Samstag und/oder Sonntag liegt 12 %,
2.
den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7 bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) oder am Samstag und/oder Sonntag liegt 6 %.

(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  Den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, die im Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse oder in einem Unfallkrankenhaus wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) verwendet werden, sowie den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, die wechselweise in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet werden, gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von 8 %.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)

Übergangsbestimmung -> Art. XX Z 1


Kunsttext
60. Änderung vom 3.2.06 / gültig ab 1.1.06
3.  Sicherheitsfachkräften gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 ASchG, Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 Abs. 1 AStV oder vergleichbaren Rechtsvorschriften sowie Abfallbeauftragten gemäß § 11 AWG gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von 5% des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1. Dies gilt nicht für jene Arbeiter, die einen Anspruch auf Vorarbeiterzulage gemäß § 40 haben. Bei Ausübung mehrerer der in Satz 1 genannten Funktionen gebührt die Zulage nur einmal.


Ende


§ 41. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
(13. und 14. Bezug)
(1) Dem Arbeiter gebührt, soweit die Abs. 3 und 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hierfür sind
  • 1. beim Urlaubszuschuss
    • a) die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8,
    • b) die Verwendungszulage (§ 42),
    • c) die Gefahrenzulage (§ 43),
    • d) die Ortszulage (§ 44)
im Ausmaß des Juni-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 49 Abs. 1 im Ausmaß des Mai-Bezuges);
  • 2. bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 49 Abs. 1 im Ausmaß des Oktober-Bezuges);

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
  • 3. beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 49 Abs. 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 49 Abs. 1: Oktober) geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, au ßer acht zu lassen sind:
  • a) die Nachtdienstzulage (§ 44a),
  • b) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
  • c) die Schichtzulage (§ 45),
  • d) die Sonntagszulage (§ 46),
  • e) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a),
  • f) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 47);
  • g) der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn;
  • soweit die in lit. a bis e genannten Dienstbezüge gemäß § 47a Z 2 oder gemäß § 47b Abs. 1 Z 2 oder gemäß §§ 48 bis 48a weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem 1. Juni bzw. dem 1. November liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.

(47. Änderung / 1. Jänner 2001)

Ende
(2)  Bei Eintritt nach dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres ist der Urlaubszuschuß bzw. die Weihnachtsremuneration nach den für den ersten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezügen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d zu berechnen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres sind als Grundlage für die Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration die für den letzten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezüge gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d heranzuziehen. Abs. 1 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)

Kunsttext
52. Änd. / 1.1.2003
(3)  Hat ein Arbeiter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 oder 2 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
  • 1. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19,
  • 2. Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
  • 3. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • 4. Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 4a. Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, 5.Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG,
  • 6. Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7. im Ruhestand verbrachte Zeiten, Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)

Ende
(3a)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw. mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Arbeiter in diesem Jahr Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 Z 1 und 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(4)  Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuß oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)


§ 42. Verwendungszulage

Kunsttext
52. Änderunf v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(1) Werden dem Arbeiter vorübergehend - insbesondere im Rahmen der Vertretung von Arbeitern, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind - Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergäbe. Als Bezug gilt der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1. Dauert jedoch die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate, so gilt ab Beginn des siebenten Monates einer solchen ununterbrochenen Verwendung als Bezug der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 6; der Prozentsatz einer allfälligen Vorarbeiterzulage des Arbeiters ist im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 festzusetzen, darf aber den Betrag der auf Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage nicht unterschreiten.
(52. Änderung / 1.1.2003)

Ende
(2)  Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht,
  • 1. wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 26 Arbeitstage dauern,
  • 2. wenn der Arbeiter gemäß § 35 Abs. 4 auf Grund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
(Geltende Fassung ab 1.7.1991)


§ 43. Gefahrenzulage

Kunsttext
53. Änderung v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
(1) Zur Abgeltung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1,
  • 1. im Ausmaß von 9,6 %
  • bei überwiegender Verwendung in einem der im folgenden angeführten Bereiche:
    • a) Arbeitern in Laboratorien, Prosekturen, pulmologischen Ambulanzen oder Abteilungen sowie auf lungenfachärztlichen Begutachtungsstationen,
    • b) Arbeitern auf Dialysestationen, auf Intensivpflegestationen, auf septischen Stationen oder in Operationssälen,
    • c) Arbeitern in der Zentralsterilisation oder in der Bettensterilisation,
    • d) Arbeitern in Wäschereien, in denen kontaminierte Wäsche gereinigt wird, sofern der Arbeiter mit der kontaminierten Wäsche unmittelbar in Berührung kommt,
    • e) Dentalmechanikern.
(53. Änderung / 1.6.2003)

Ende
(2)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch giftige Arbeitsstoffe gebührt Arbeitern, die in den Rehabilitationszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Orthopädiemechaniker-Gehilfen tätig sind, eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 7,8% des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1.
(52. Änderung / 1.1.2003)
(3) 
Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1,
  • 1. Arbeitern, die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4 der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) tätig sind, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikationen oder Messung), und zwar bei
    • a) ausschließlicher Verwendung in diesen
    • Betriebsräumen 11,5 %,
    • b) überwiegender Verwendung in diesen
    • Betriebsräumen 9,0 %;
  • 2. Arbeitern, die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4 der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) verwendet werden, die in funktionellem Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Betriebsräumen stehen, und zwar bei
    • a) ausschließlicher Verwendung in diesen
    • Betriebsräumen 7,0 %,
    • b) überwiegender Verwendung in diesen
    • Betriebsräumen 4,5 %,

(52. Änderung / 1.1.2003)
(4)  Das Gesamtausmaß der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen darf 15 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, nicht übersteigen.
(52. Änderung / 1.1.2003)


§ 44. Ortszulage
Den Arbeitern, die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4 außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu der in § 52 DO.A festgesetzten Höhe gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Arbeiters Bedacht zu nehmen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)


§ 44a Nachtdienstzulage

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
Dem Arbeiter gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 30% des Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)

Ende


§ 44b. Abgeltung der Rufbereitschaft
(1) Den Arbeitern gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft (§ 20a AZG) eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Rufbereitschaft folgende Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1:
  • 1. für Rufbereitschaft bei Tag 0,125 %,
  • 2. für Rufbereitschaft bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) sowie an
  • Sonn- und Feiertagen 0,25 %.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  Als Rufbereitschaft im Sinne des Abs. 1 gilt jene Zeit, während der sich der Arbeiter über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, so daß der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann. Gemäß § 54 Abs. 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte. Sind zur Erreichbarkeit des Arbeiters technische Hilfsmittel erforderlich, so hat der Dienstgeber diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)  Zeiten einer Rufbereitbeschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Dagegen gelten Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Für Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(4)  Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden; das Ausmaß der Rufbereitschaften darf 260 Stunden nicht übersteigen.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 45. Schichtzulage
(1)   Den Arbeitern, die bei mehrschichtiger Arbeitsweise zu Schichtarbeit bei Tag herangezogen werden und für die eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 3 oder 6 bzw. § 8a Abs. 2 nicht getroffen wurde, gebührt für die innerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Dienstleistungen zwischen 6 und 7 Uhr sowie zwischen 16 und 20 Uhr eine Schichtzulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb der angeführten Zeiträume 20 % des Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)  Mehrschichtige Arbeitsweise im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn ein Arbeiter einen anderen Arbeiter ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung am Arbeitsplatz ablöst, der Dienstbetrieb an diesem Arbeitsplatz zumindest durch 12 Stunden an jedem Arbeitstag ohne Unterbrechnung aufrechterhalten wird und der Arbeiter dauernd oder in bestimmten Zeitabschnitten wechselweise in allen Schichten arbeitet.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)


§ 46. Sonntagszulage
Den Arbeitern gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde 0,25 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugs- stufe 1. Die Sonntagszulage gebührt nicht für Zeiten einer Dienstleistung an Sonntagen gemäß § 8f Abs. 3, für die anstatt einer Ersatzruhe eine Abgeltung von Ruhezeiten gemäß § 46a gewährt wird.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 46a. Abgeltung von Ruhezeiten
Arbeitern, die gemäß § 8f Abs. 3 während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden und denen für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt wird, gebührt für jede während der Ruhezeit geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 46b. Fahrtkostenzuschuss

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
(1) Dem Arbeiter gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
  • 1. sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes (§ 56 Abs. 4) befindet,
  • 2. er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  • 3. die notwendigen jährlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Arbeiter zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Arbeiter nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.
    (Geltende Fassung ab 1.6.2003)
(2)  Als Fahrtkostenanteil, den der Arbeiter selbst zu tragen hat (Eigenanteil), gilt der Jahreswert des gemäß § 20b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 jeweils festgesetzten Betrages.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)
(3)  Die Höhe des jährlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen jährlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) zu ermitteln; als Monatswert gilt ein Zwölftel des jährlichen Fahrtkostenzuschusses.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)

Ende
(4)  Der Arbeiter ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange
  • 1. ihm eine Ortszulage (§ 44) gewährt wird,
  • 2. ihm gemäß § 54 Abs. 1 eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird,
  • 3. er Anspruch auf Gebühren gemäß §§ 64 oder 65 Abs. 2 Z 1 hat.
(Geltende Fassung ab 1.7.1984)

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(5)  Der Arbeiter hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Änderung der Verkehrsverhältnisse oder seiner persönlichen Situation, welche für diesen Anspruch - dem Grunde oder der Höhe nach - von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist - grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind - monatlich gemeinsam mit dem Lohn (§ 49 Abs. 1) auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen.
(52. Änderung / 1.1.2003)

Ende


§ 47. Überstunden
(1) Für die über die Normalarbeitszeit hinaus angeordneten Überstunden erhält der Arbeiter, sofern nicht eine besondere Abgeltung gebührt, zum einfachen Stundenlohn einen Mehrarbeitszuschlag; dieser beträgt für Überstunden bei Tag 50 %, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, ferner an Tagen, die an die Stelle von Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen treten, sowie Überstunden bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100 % des Stundenlohnes gemäß Abs. 2.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(2)  Als Stundenlohn im Sinne des Abs. 1 gilt der 166. Teil der ständigen Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 sowie der Verwendungszulage gemäß § 42 und der Gefahrenzulage gemäß § 43. Bei Berechnung des Stundenlohnes bleiben die bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 7 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührenden Dienstbezüge außer Betracht.
(52. Änderung / 1.1.2003)

Ende
(3)  Die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem in § 49 Abs. 1 genannten Zahlungstermin geltend zu machen.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)  Arbeitern, denen die regelmäßige Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurde, kann die Vergütung hierfür in Form eines monatlichen Überstundenpauschales gewährt werden. Dieses Pauschale ist unter Bedachtnahme auf die im Jahresdurchschnitt jeweils tatsächlich zu leistende Überstundenanzahl festzusetzen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 47a. Urlaubsentgelt
Während des Urlaubes werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
  • 1. in vollem Ausmaß
    • a) die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8,
    • b) die Verwendungszulage (§ 42),
    • c) die Gefahrenzulage (§ 43),
    • d) die Ortszulage (§ 44);
    • e) die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
  • 2. die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gemäß § 49 Abs. 4 geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
    • a) die Nachtdienstzulage (§ 44a),
    • b) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
    • c) die Schichtzulage (§ 45),
    • d) die Sonntagszulage (§ 46),
    • e) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a),
    • f) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 47),
    • g) der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn,
    • h) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
    • i) die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c Abs. 2);
soweit die in lit. a bis i angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 47b Abs. 1 Z 2 oder gemäß §§ 48 bzw. 48a weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt gemäß § 49 Abs. 4 liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.

(43. Änderung / 1. Jän. 1999)


§ 47b. Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
(1) An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes), werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
  • 1. in vollem Ausmaß
    • a) die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8,
    • b) die Verwendungszulage (§ 42),
    • c) die Gefahrenzulage (§ 43),
    • d) die Ortszulage (§ 44);
    • e) die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
  • 2. die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Feiertag bzw. der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
    • a) die Nachtdienstzulage (§ 44a),
    • b) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
    • c) die Schichtzulage (§ 45),
    • d) die Sonntagszulage (§ 46),
    • e) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a),
    • f) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 47),
    • g) der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn, h)die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
    • i) die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c Abs. 2);
soweit die in lit. a bis i angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 47a Z 2 oder gemäß §§ 48 bzw. 48a weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahr des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.

(43. Änderung / 1. Jän. 1999)

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.2003 / gilt ab 1.1.2003
(2)  Wird der Arbeiter während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs. 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)

Ende


§ 47c. Abgeltung zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen
(1) Für die außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Zeit der effektiven Dienstleistung gebührt Überstundenentgelt (§ 47 Abs. 1 und 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung bzw. Mehrarbeitsvergütung eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Reisebewegung das in § 59c Abs. 2 DO.A festgelegte Ausmaß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene sonstige Zeit (z.B. Aufenthalt, Nächtigung) gebührt kein Entgelt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Das Überstundenentgelt gemäß Abs. 1 sowie die gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 2 gebühren nicht, wenn dem Arbeiter ein Überstundenpauschale gewährt wird.
(5)  § 47 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)


§ 48. Bezüge bei Erkrankung

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(1) Ist der Arbeiter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar 1. die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von
weniger als 5 Jahren durch 6 Wochen,
5 Jahren durch 8 Wochen,
15 Jahren durch 10 Wochen,
25 Jahren durch 12 Wochen;

2. die übrigen Dienstbezüge nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) während der in Z 1 angeführten Zeiträume wie folgt:
  • a) in vollem Ausmaß
    • aa) die Verwendungszulage (§ 42),
    • bb) die Gefahrenzulage (§ 43),
    • cc) die Ortszulage (§ 44);
    • dd) die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
  • b) die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
    • aa) die Nachtdienstzulage (§ 44a),
    • bb) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
    • cc) die Schichtzulage (§ 45),
    • dd) die Sonntagszulage (§ 46),
    • ee) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a),
    • ff) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 47),
    • gg) der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn,
    • hh) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
    • ii) die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c Abs. 2);
  • soweit die in lit. aa bis ii angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 47a Z 2 oder gemäß § 47b Abs. 1 Z 2 oder gemäß § 48a weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist an StelIe des KaIenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und der jeweiligen Erkrankung liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden;
  • 3. Urlaubs- und Weihnachtsremuneration nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 3.
(2)  Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeiter den Anspruch auf das halbe Ausmaß der gemäß Abs. 1 gebührenden Dienstbezüge.
(3)  Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge gemäß Abs. 1 oder 2 nur insoweit, als die dort angeführte Dauer des Anspruches noch nicht erschöpft ist.
(4)  Wird ein Arbeiter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf die in Abs. 1 angeführten Dienstbezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen; der Anspruch erhöht sich nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von 15 Jahren auf zehn Wochen. Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge innerhalb eines Kalenderjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten Satz noch nicht erschöpft ist.
(5) Wird der Arbeiter während einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 oder 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nach den vorstehenden Bestimmungen bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
(Geltende Fassung ab 1.1.2001)

Ende


§ 48a. Zuschuss zum Krankengeld

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(1) Ist der Arbeiter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert, so wird ihm ein Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (zur gebührenden Invaliditätspension) gewährt, und zwar nach einer anrechenbaren Dienstzeiten (§ 14) von
3 Jahren durch 13 Wochen,
5 Jahren durch 26 Wochen,
10 Jahren durch 52 Wochen,

Auf diese Anspruchsdauer sind Zeiten, für die gemäß § 48 Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht, anzurechnen. Der Zuschuss gebührt längstens für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes (der Invaliditätspension); er gebührt während der ersten drei Tage einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall auch dann, wenn für diese Zeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht (§ 138 Abs. 1 ASVG), doch darf dadurch die Gesamtanspruchsdauer gemäß §§ 48 und 48a nicht überschritten werden. Der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld (zur Invaliditätspension) endet jedenfalls mit der ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2)  Tritt innerhalb von 13 Wochen nach Wiedereintritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge der gleichen Krankheit ein, so gilt diese als Fortsetzung der ersten, wenn nicht das Gegenteil erwiesen wird.
(3)  Wird ein Arbeiter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, so wird der Zuschuss zum Krankengeld (zur Invaliditätspension) durch 52 Wochen und nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von 25 Jahren durch 78 Wochen gewährt. Auf diese Anspruchsdauer sind Zeiten, für die gemäß § 48 Abs. 4 Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht, anzurechnen.
(4)  Der Zuschuß gemäß Abs. 1 bis 3 gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem dem Arbeiter nach dem Ende der Weiterzahlung der Dienstbezüge gemäß § 48 Abs. 2 zustehenden Krankengeld (der Invaliditätspension) samt Zuschlägen und Zuschüssen einerseits und 95% des Nettobezuges im letzten Kalendermonat vor dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes gemäß § 48 Abs. 1 andererseits; Zeitvorrückungen und Lohnänderungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Besteht gemäß § 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld, so ist der Berechnung des Unterschiedsbetrages jenes Krankengeld samt Zuschlägen und Zuschüssen zugrundezulegen, das gebühren würde, wenn der Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen wäre. Im Falle des Ruhens des Krankengeldes gemäß § 143 Abs. 1 ASVG beträgt der Zuschuß 40% des Bruttobezuges.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)

Ende


§ 48b. Bezüge bei Mutterschaft

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001

Arbeiterinnen, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs. 1 Z 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49% dieser Bezüge.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)

Ende


§ 49. Auszahlung der Dienstbezüge
(1)   Die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 sind im voraus am Ersten eines jeden Monates, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet beschäftigte Arbeiter können die Dienstbezüge monatlich im nachhinein ausgezahlt werden.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(2)  Der Urlaubszuschuss ist zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auf Antrag, sonst am 1. Juni, jedoch nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist am 1. November auszuzahlen. In begründeten Fällen kann auf den Urlaubszuschuß und auf die Weihnachtsremuneration ein Vorschuß gewährt werden. Teilbeträge des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration im Sinne des § 41 Abs. 3 sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(3)  Ist der Auszahlungstag dienstfrei, sind die Dienstbezüge am vorhergehenden Arbeitstag - ausgenommen an Samstagen - auszuzahlen. Arbeitern, die am Auszahlungstag aus dienstlichen Gründen oder wegen Urlaubes vom Dienst abwesend sind, können die Dienstbezüge für den folgenden Kalendermonat vorher ausgezahlt werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)  Die gemäß § 47a Z 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens sechs Werktage umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni für den gesamten Urlaubsanspruch im voraus zu zahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehung des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember, auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(5)  Die gemäß § 47b Abs. 1 Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b in die Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(6)  Werden die Dienstbezüge über Girokonten ausgezahlt, ist die Überweisung auf diese Konten so vorzunehmen, dass der Arbeiter zu den in Abs. 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)


§ 50. Abtretung von Ansprüchen
Haben arbeits- oder dienstunfähige Arbeiter (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das in § 1156 ABGB angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge bzw. mit der Auszahlung von Pensionsleistungen auf den Versicherungsträger übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge (Pensionen) einschließlich der vom Versicherungsträger als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzengeld. Dadurch werden die dem Versicherungsträger als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)


§ 51. Abgängigkeit
(1)   Ist ein Arbeiter abgängig, gebühren die ständigen Bezüge (§ 34 Abs. 2) für die Dauer der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(2)  Bei Abgängigkeit sind die Bezüge bis zu der im Abs. 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 123 Abs. 2 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


§ 52. Vorschüsse und Aushilfen
(1)   In begründeten Fällen können Lohn(Pensions)vorschüsse bis zur Höhe eines Monatsbezuges vom leitenden Angestellten, darüber hinausgehende Lohn(Pensions)vorschüsse vom Vorstand über schriftliches Ansuchen bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Vorschusstilgung zu regeln. Solange ein Vorschussrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2)  Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hierbei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Zahlungen (Restbezüge, Abfertigung, Pension) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(3)  Zur Behebung eines unverschuldeten, glaubwürdig nachgewiesenen Notstandes können Arbeitern (Pensionsempfängern) oder ihren Hinterbliebenen Aushilfen gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 53. Zuwendungen bei Dienstjubiläen

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(1) Dem Arbeiter gebührt aus Anlaß eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1. nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ 13 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7;
  • 2. nach Vollendung von 35 Dienstjahren (§ 13 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7.
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)

Ende
(1a)  In die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Berechnungsgrundlagen ist auch eine Verwendungszulage gemäß § 42 einzubeziehen, wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)


Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(1b)  Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § 19, so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs. 1.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)


Ende
(2)  Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 13 Z 1.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)


§ 54. Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
(1)   Wenn es das Dienstinteresse erfordert, kann den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 beschäftigten Arbeitern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist grundsätzlich ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt; aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB exponierte Lage der Krankenanstalt, unterdurchschnittliche Auslastung der zur Verfügung stehenden Unterkünfte, besondere Gegebenheiten auf dem regionalen Wohnungsmarkt) kann der Kostenersatz für die einer Krankenanstalt angeschlossenen Unterkünfte generell - gegen jederzeitigen Widerruf - reduziert werden, darf aber jedenfalls das halbe Ausmaß der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise nicht unterschreiten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(2)  Eine Unterkunft kann, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch den in Verwaltungsdienststellen beschäftigten Arbeitern zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt. Die Beistellung einer Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden; in diesem Falle ist die Unterkunft innerhalb einer angemessenen Frist geräumt zurückzustellen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)


Kunsttext
49. Änd. / 1.1.2002
(3)  Den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 beschäftigten Arbeitern und ihren Angehörigen kann der Bezug der Verpflegung aus der Anstaltsküche einer solchen Einrichtung gegen Kostenersatz in Höhe der in Anlage 3 genannten Sätze gestattet werden. Diese Sätze erhöhen sich bei künftigen allgemeinen Änderungen der Bezüge mit deren Wirksamkeitstermin jeweils um jenen Prozentsatz, um den die Bezüge durchschnittlich erhöht werden, wobei die jeweils neu festzustellenden Beträge auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden sind (“kaufmännische Rundung”).
(Geltende Fassung ab 1.1.2002)


Ende
(4)  Den Arbeitern ist, wenn es die Art der Dienstleistung erfordert, Dienstkleidung auf Kosten des Versicherungsträgers beizustellen. Diese Dienstkleidung bleibt Eigentum des Versicherungsträgers.
(Geltende Fassung ab 1.5.1985)


§ 55. Sterbegeld
(1)   Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeiters gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert, oder stirbt ein Pensionist (§ 68), gebührt den Hinterbliebenen ein Sterbegeld, und zwar in folgender Reihenfolge:
  • 1. der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe,
  • 2. den Kindern im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Das Sterbegeld beträgt das in §603.68 Abs. 2 DO.A festgelegte Ausmaß. § 34 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise gewährt werden, wenn diese nachweisen, daß sie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
(4)  Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Arbeiters (Pensionisten) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(5)  Forderungen des Versicherungsträgers aus gemäß § 51 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 55a. Lehrlingsentschädigung, Internatskosten
(1)   Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung. Diese beträgt monatlich im

Kunsttext
61. Änderung vom 14.11.06 / gültig ab 1.8.06

1. Lehrjahr 40 %,
2. Lehrjahr 50 %,
3. Lehrjahr 70 %,
4. Lehrjahr 80 %.


Ende

des Lohnes nach Lohngruppe I, Dienstklasse A Bezugsstufe 1. § 34 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(61. Änderung / 1. August 2006)
(2)  Hat der Lehrling Anspruch auf Lehrlingsentschädigung nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm für jeden in den Zeitraum mit Anspruch auf Lehrlingsentschädigung fallenden Kalendertag ein Dreißigstel der Lehrlingsentschädigung.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(3)  Die Lehrlingsentschädigung ist im nachhinein am Letzten eines jeden Kalendermonates auszuzahlen. § 49 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(4)  Dem Lehrling gebührt in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss im Ausmaß der Lehrlingsentschädigung für den Monat Mai und eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß der Lehrlingsentschädigung für den Monat Oktober. § 41 und § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(5)  Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Versicherungsträger dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, daß dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)


B. Gebührenordnung
§ 56. Allgemeine Bestimmungen
(1)   Der Arbeiter hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gebührenordnung Anspruch auf Gebühren für Dienstreisen, das sind
  • 1. angeordnete Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle,
  • 2. angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
  • 3. Abordnungen, sowie bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  In begründeten Ausnahmefällen kann eine von dieser Gebührenordnung abweichende Regelung getroffen werden; ein Überschreiten der in dieser Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsätze ist jedoch ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Anspruch auf Gebühren besteht nur für solche Dienstleistungen, die zur zweckmäßigen Erledigung der aufgetragenen Geschäfte notwendig sind.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)  Als Dienstort im Sinne dieser Gebührenordnung gilt ein Gebiet im Umkreis von 3 km von der Dienststelle, jedenfalls aber das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(5)  Zu den Reise(Fahrt)kosten im Sinne dieser Gebührenordnung zählen auch die Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel, bei Dienstleistungen gemäß § 62 Abs. 1 die Nebenkosten im Sinne des § 25a Abs. 1 und der Pauschbetrag im Sinne des § 25b Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


§ 57. Gebühren für Dienstleistungen am Dienstort
(1) Für Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle gebühren die Fahrtkosten für das örtliche Massenbeförderungsmittel, wenn der Ort der Dienstleistung mindestens 1 km von der Dienststelle entfernt ist und nicht vom Dienstgeber eine Fahrgelegenheit beigestellt wird.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (zB Taxi), gebühren in Fällen unbedingter Notwendigkeit die tatsächlich entstandenen Kosten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)  Ist eine Dienstleistung am Wohnort des Arbeiters, der nicht Dienstort ist, zu verrichten, sind die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen gebühren lediglich die Reisekosten für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, soweit sie nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind; ein Anspruch auf Tag- und Übernachtungsgeld sowie auf Abordnungszulage besteht nicht.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
(4)  Soweit durch eine Dienstleistung am Dienst(Wohn)ort die vorgeschriebene Arbeitszeit überschritten wird, ist sie als Überstundenleistung zu behandeln.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 58. Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
(1) Der Arbeiter hat bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes Anspruch auf Reisegebühren; diese sind
  • 1. Reisekosten,
  • 2. Taggeld,
  • 3. Übernachtungsgeld.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  Für die Berechnung der Reisegebühren ist als Ausgangs- und Endpunkt der Reise die Dienststelle am Dienstort maßgebend. Ist Ausgangs- oder Endpunkt der Reise der Wohnort (die Wohnung) oder ein sonstiger vorübergehender Aufenthaltsort, so ist dieser (diese) an Stelle des Dienstortes (der Dienststelle) für die Berechnung der Gebühren heranzuziehen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Auf die gemäß Abs. 1 zustehenden Reisegebühren sind alle von dritter Seite in Geld gewährten Vergütungen, Entschädigungen und Gebühren gleicher Art anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.12.1975)
(4)  Vor Antritt einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 ist dem Arbeiter über Verlangen ein Vorschuss auf Reisegebühren in angemessener Höhe auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.12.1975)


§ 59. Reisekosten

Kunsttext
53.Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
(1) Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden können, gebühren
  • 1. bei einer Streckenlänge von bis zu 100 Bahnkilometern die tarifmäßigen Kosten der zweiten Wagenklasse,
  • 2. bei einer Streckenlänge von mehr als 100 Bahnkilometern die tarifmäßigen Kosten der ersten Wagenklasse.

Wird auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren dem Arbeiter die tarifmäßigen Kosten dieser Wagenklasse. Sehen die Bahntarife allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkarten, Wochen-, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes der entsprechenden Wagenklasse, wenn die Fahrtbegünstigung für den benützten Zug in Betracht kommt.

(Geltende Fassung ab 1.6.2003)

Ende
(2)  Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Kann die Reise nicht mit der Eisenbahn durchgeführt werden oder ist die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels sinnvoller, gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten des anderen Massenbeförderungsmittels. Die Benützung eines Schlafwagens oder eines Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung. Sehen die Tarife eines Massenbeförderungsmittels allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkosten, Wochenkarten, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Wenn mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken ein Kilometergeld in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1982)
(5)  Der Arbeiter ist berechtigt, für dienstliche Fahrten ein von ihm beigestelltes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von den hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, daß die Benützung dieses Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, gebührt dem Arbeiter, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist, anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Wird das Dienstinteresse nicht bestätigt, gebührt dem Arbeiter als Entschädigung für die Benützung des von ihm beigestellten Kraftfahrzeuges ein Betrag in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Reisekosten gemäß Abs. 1 bis 3.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
(6)  Arbeitern, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, gebührt im Falle der Benützung eines von ihnen beigestellten Kraftfahrzeuges für dienstliche Fahrten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 5 zweiter Satz eine besondere Entschädigung bis zur Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
(7)  § 57 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(8)  Keine Reisekosten gebühren für Strecken, auf denen der Arbeiter
  • 1. aus welchen Gründen immer zu freien Fahrten mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist,
  • 2. einen von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite unentgeltlich beigestellten Dienstwagen benützt.
(Geltende Fassung ab 1.5.1983)
(9)  Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107), die vom Arbeitsamt zugewiesen werden, haben für die An- und Abreise innerhalb Österreichs Anspruch auf Reisekosten im Sinne des Abs. 1 und 3. Der Anspruch auf Reisekosten für die Rückreise besteht nicht, wenn der Arbeiter
  • 1. nicht mindestens einen Monat in der Einrichtung tätig war;
  • 2. das Dienstverhältnis während der Betriebsdauer kündigt;
  • 3. gemäß § 31 entlassen wird.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 60. Tag- und Übernachtungsgeld

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(1) Dem Arbeiter gebühren ein Taggeld in Höhe von E 26,40, bei einem Jahreseinkommen über E 21.802,-- in Höhe von E 29,10, sowie ein Übernachtungsgeld in Höhe von E 15,--. Zum Jahreseinkommen zählen die Dienstbezüge des laufenden Kalenderjahres im Sinne der Lohnordnung inklusive der Sachbezüge mit Ausnahme der Ortszulage, des Fahrtkostenzuschusses, der Aushilfen und Vorschüsse, der Zuwendungen bei Dienstjubiläen und des Sterbegeldes. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die bis zum Kalendermonat der Dienstreise zugeflossenen Bezüge um die für den Rest des Kalenderjahres zu erwartenden Bezüge zu vermehren. Lohnänderungen während des Kalenderjahres wirken sich immer nur auf die Höhe der zukünftigen Taggeldes aus, verursachen jedoch niemals eine Aufrollung der bereits ausgezahlten Reisegebühren.
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(2)  Wird nachgewiesen, dass die Aufwendungen für die in Anspruch genommene Unterkunft samt Frühstück das zustehende Übernachtungsgeld übersteigen, gebührt zum Übernachtungsgeld ein Zuschuss bis zur Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, bei Inlandsdienstreisen aber höchstens im Ausmaß von 600% des Übernachtungsgeldes. Diese Höchstgrenze kann in begründeten Einzelfällen überschritten werden; es bedarf dazu aber jeweils einer gesonderten Genehmigung durch den Versicherungsträger.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)

Ende
(3)  Das Taggeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Verpflegung zu Mittag und am Abend; es wird nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die Dauer der dienstlichen Abwesenheit. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von mehr als zwei Stunden gebührt ein Viertel, von mehr als vier Stunden die Hälfte des Taggeldes und von mehr als acht Stunden das ganze Taggeld. Bruchteile bis zu zwei Stunden bleiben unberücksichtigt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Das Übernachtungsgeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Nachtunterkunft und für die Verpflegung in der Früh; es gebührt neben dem Taggeld für jede bei der dienstlichen Abwesenheit notwendig gewordene Nächtigung. Es wird auch, wenn Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird, für Nächte gewährt, die der Arbeiter zur Reise verwendet, wenn die Hinreise vor 3 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 0 Uhr beendet wird. Bei Benützung eines Schlafwagens, einer Schiffskabine oder eines Flugzeuges auf Rechnung des Versicherungsträgers gebührt je Übernachtung ein Viertel des Übernachtungsgeldes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(5)  Anstelle des Taggeldes können mit Arbeitern, die außerhalb ihres Wohn(Dienst)ortes regelmäßig Außendienst versehen, Pauschbeträge vereinbart werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(6)  Arbeiter erhalten für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes, bei denen sie als Kraftwagenlenker verwendet werden, einen Zuschuss von 25 % des gebührenden Taggeldes.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(7)  Werden dem Arbeiter von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite Mittag- und Abendessen unentgeltlich beigestellt, gebührt das Taggeld nur zu einem Drittel. Das Übernachtungsgeld gebührt nicht, wenn dem Arbeiter von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite Unterkunft und Frühstück unentgeltlich beigestellt werden; wird dem Arbeiter von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite lediglich die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, gebührt das Übernachtungsgeld nur zu einem Viertel.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)

Ende


§ 61. Außendienstzulage
Den regelmäßig im Außendienst verwendeten Arbeitern kann - auch neben den Reisegebühren (§ 58) - eine Außendienstzulage, abgestuft nach der Dauer der Verwendung im Außendienst und nach der Verwendung am Dienstort oder außerhalb desselben, gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1982)


§ 62. Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Bundesgebietes

Kunsttext
52 Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(1) Für Dienstleistungen im Ausland gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 58, 59, 60 und 63 sinngemäß. Eine Dienstreise gilt als Auslandsdienstreise, wenn zumindest die Hälfte der gesamten Dauer der Dienstreise außerhalb des Bundesgebietes zugebracht wird.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2003)
(2)  Tag- und Übernachtungsgeld gebühren - entsprechend den in § 60 Abs. 1 angeführten Stufen des Jahreseinkommens - mit den in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland festgesetzten Sätzen.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)
(3)  Die Berechnung des Taggeldes richtet nicht nach § 60 Abs. 3, sondern nach den §§ 17 Abs. 1 und 25d Abs. 1 bis 2 RVG.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)

Ende
(4)  Das Übernachtungsgeld richtet sich nach dem für den Ort der Nächtigung geltenden Ansatz.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 63. Erkrankung, Tod während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes
(1) Erkrankt ein Arbeiter während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes, sind die nachgewiesenen Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung, Krankenpflege und für die Heilbehelfe zu vergüten, sofern sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Zu diesen Kosten zählen auch jene für den Transport des erkrankten Angestellten nach seinem Wohnort.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Im Falle des Todes eines Arbeiters während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes werden die nachgewiesenen Kosten der Überführung zum letzten Wohnort vom Versicherungsträger getragen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 64. Abordnung
(1) Wird ein Arbeiter, ohne versetzt zu werden, länger als sieben Kalendertage einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Abordnung vor.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Dem abgeordneten Arbeiter gebühren für die ersten 30 Kalendertage der Abordnung Tag- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des § 60. Ab dem 31. Kalendertag der Abordnung gebührt dem Arbeiter an Stelle des Tag- und Übernachtungsgeldes eine Abordnungszulage; diese beträgt
  • 1. für den Arbeiter, der nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann,
    • a) 100 % des Tag- und Übernachtungsgeldes (§ 60), wenn Anspruch auf Kinderzulage besteht,
    • b) 80 % des Taggeldes zuzüglich des Übernachtungsgeldes gemäß §  60 in den übrigen Fällen;
  • 2. für den Arbeiter, der täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann und täglich länger als zwei Stunden über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus vom Wohnort abwesend ist, 60 % des Taggeldes.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(3)  Dauert die Abordnung länger als vier Wochen und besteht Anspruch auf Abordnungszulage gemäß Abs. 2 Z 1, ist dem verheirateten Arbeiter bzw. dem Arbeiter, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, für jede volle Kalenderwoche, den übrigen Arbeitern für je zwei volle Kalenderwochen der Abordnung unter Fortsetzung der Abordnungszulage und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit im Ausmaß von je einem Werktag zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Neben dem Tag- und Übernachtungsgeld (Abs. 2 erster Satz) bzw. der Abordnungszulage gebühren die Reisekosten gemäß § 59, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 aber nur, wenn die Reise ausgeführt wird, im Falle des Abs. 3 jedoch nur einmal monatlich.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(5)  Fällt ein Urlaub in die Zeit der Abordnung gemäß Abs. 2 Z 1, gebührt für die Urlaubsdauer nur das Übernachtungsgeld.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(6)  Bei Dienstleistungen außerhalb des Ortes der Abordnung besteht Anspruch auf Reisegebühren (§ 58) mit der Maßgabe, daß das nach Abs. 2 erster Satz zustehende bzw. in der Abordnungszulage enthaltene Taggeld auf das gemäß § 60 gebührende Taggeld anzurechnen ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(7)  § 63 gilt sinngemäß. (Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 65. Versetzung, Übersiedlungsgebühren
(1) Wird ein Arbeiter einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Versetzung vor.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Ist mit einer aus dienstlichen Gründen vorgenommenen Versetzung die Notwendigkeit einer Übersiedlung verbunden, so besteht Anspruch auf
  • 1. Abordnungszulage gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung;
  • 2. Reisekosten (§ 59) für den Arbeiter und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sowie das Tag- und Übernachtungsgeld für den Arbeiter (§ 60);
  • 3. Ersatz der nachgewiesenen Beförderungskosten des Übersiedlungsgutes bis zu dem gemäß Abs. 3 genehmigten Ausmaß;
  • 4. Umzugsvergütung zur Bestreitung aller sonstigen Auslagen für den verheirateten Arbeiter bzw. den Arbeiter, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8, für alle übrigen Arbeiter im Ausmaß der Hälfte desselben.
    (Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Über die Höhe der Kosten nach Abs. 2 Z 3 hat der Arbeiter vor der Übersiedlung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Dem Arbeiter ist auf sein Ersuchen ein angemessener Kostenvorschuss zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)

Pensionsrecht



§ 65a. Persönlicher Geltungsbereich
Redaktionelle Anmerkungen (Neuer Paragraph) 65a ab 1.7.2004


Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04 / gilt ab 1.7.04

Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden nur auf jene Arbeiter Anwendung, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträger eingetreten sind.

Ende


§ 66. Leistungen
(1) Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind:
  • 1. die Pension (§ 68) einschließlich allfälliger Kinderzulagen,
  • 2. die Witwen(Witwer)pension (§ 69),
  • 3. die Waisenpension (§ 70),
  • 4. die Abfindung (§ 71).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  (entf. ab 1. Jän. 1997 / 37. Änd.)
(4)  (entf. ab 1. Jän. 1997 / 37. Änd.)
(5)  (entf. ab 1. Jän. 1997 / 37. Änd.)


§ 67. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Arbeiter
  • 1. den erhöhten Kündigungsschutz (§ 20) erworben,
  • 2. eine zehnjährige Wartezeit (§ 16) erfüllt und
  • 3. Pensionsbeiträge (§ 87) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten
hat.

Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 12
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)


§ 68. Pension
Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 67 der nach den Bestimmungen des § 32a in den Ruhestand versetzte Arbeiter.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 69. Witwen(Witwer)pension
(1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
  • 1. die/der Witwe(r) eines/einer verstorbenen Arbeiters/-in (Pensionisten/-in),
  • 2. die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Arbeiters/-in (Pensionisten/-in), falls dessen/deren Tod wahrscheinlich ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des/der Arbeiters/-in die Leistungsvoraussetzungen des § 67 erfüllt sind.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn
  • 1. seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate verstrichen sind,
  • 2. der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat,
  • 3. die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeiters (Pensionisten) geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt,
  • 4. die Ehe rechtskräftig geschieden ist,
  • 5. die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des/der Arbeiters/-in (Pensionisten/-in) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Abs. 2 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn
  • 1. der Tod des/der Arbeiters/-in als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinn der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten ist,
  • 2. in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert wurde,
  • 3. die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Arbeiters (Pensionisten) erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat und das Kind lebend geboren wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(4)  Sofern nicht ohnehin gemäß Abs. 2 kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension nach Abs. 1 in den Fällen des § 258 Abs. 2 ASVG nur so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen(Witwer)pension gegeben ist. Die Witwe (Der Witwer) ist verpflichtet, dem Versicherungsträger die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekanntzugeben.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 6
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 70. Waisenpension
(1) Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ 37 Abs. 1 Z 1 bis 5)
  • 1. eines verstorbenen Arbeiters (Pensionisten),
  • 2. eines abgängigen Arbeiters (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Arbeiter (Pensionist) im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 67 erfüllt hat.

(37. Änderung / 1. Sep. 1996)

Kunsttext
49. Änd. / 1.1.2002
(1a) 
Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) verfügt, die den um E 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und Abs. 2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension
  • 1. solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung;
  • 2. für die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
  • 3. solange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung im Sinne der Z 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung;
  • 4. für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die gemäß Z 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen oder fortgesetzt wird.

(49. Änderung / 1. Jän. 2002)

Ende
(1b)  Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(1c)  Wenn das Kind eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreibt.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)  Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs. 1 oder gemäß § 83 DO.A bzw. § 75 DO.B nach beiden bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesenen Elternteilen, so geht der höhere Anspruch bevor.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)  Einem Kind, das das 18.  Lebensjahr vollendet hat und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. StG 1988) verfügt, die das in Abs. 1a angeführte Ausmaß übersteigen, gebührt die Waisenpension, solange es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, für die gemäß Abs. 1a bis 1c Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet der Versicherungsträger, ob die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs. 4 ist anzuwenden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)

Kunsttext
49. Änd. / 1.1.2002
(4)  Einem verheirateten Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) des Kindes und seines Ehegatten zusammen den um E 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 2 ASVG nicht übersteigen.
(49. Änderung / 1. Jänner 2002)

Ende
(5)  Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs. 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 71. Abfindung
Anspruch auf Abfindung der Witwen(Witwer)pension hat die/der Witwe(r), wenn sie/er sich wieder verehelicht.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)


§ 71a. 13. und 14. Pension
Zu den monatlichen Pensionsleistungen gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und eine 14. Pension.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)


§ 72. Außerordentliche Leistungen
(1) Der Vorstand kann Arbeitern oder ihren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt sind - einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren. Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen gemäß §§ 74, 76 und 77 nicht übersteigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(2)  Eine Überschreitung des Höchstausmaßes der Pensionsleistungen (§§ 74, 76 und 77) im Wege eines Sondervertrages ist ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 73 Bemessungsgrundlage

Kunsttext
44. Änderung 1.4.1999 / gilt ab 1.1.2003
(Neuer § 73)

Ende

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
§73. (1) Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 68) ist wie folgt zu ermitteln:
  • 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1990 liegenden Monat, für den gemäß § 87 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
  • 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(53. Änderung / Geltende Fassung ab 1.6.2003)

Ende

Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.2004
  • 3. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.“
(54. Änderung / Geltende Fassung ab 1.1.2004)

Ende

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
  • 4. Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 87 Abs. 5c entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrundezulegen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten.

(53. Änderung / Geltende Fassung ab 1.6.2003)
(2)  Den Arbeitern sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(44. Änderung / Geltende Fassung ab 1.1.2003)

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
(3)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter den in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,139% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(53. Änderung / Geltende Fassung ab 1.6.2003)

Ende
(4) 
Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
  • 1. der Arbeiter gestorben oder
  • 2. die Dienstunfähigkeit des Arbeiters als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
  • 3. die Dienstunfähigkeit des Arbeiters durch einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276d ASVG oder Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 32b Abs. 2 Z 1) oder
  • 4. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32a Abs. 3 ausgesprochen worden
ist.

(44. Änderung / Geltende Fassung ab 1.1.2003)

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
(5)  Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 90% der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(53. Änderung / Geltende Fassung ab 1.6.2003)

Ende

Ende


§ 73. Bemessungsgrundlage
(1) Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 68) ist wie folgt zu ermitteln:
  • 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1990 liegenden Monat, für den gemäß § 87 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
  • 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
  • 3. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die gemäß Anlage 4 in Betracht kommende Summe der höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als die gemäß Anlage 4 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
  • 4. Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 87 Abs. 5c entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrundezulegen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten.
    Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 10a
    (44. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)  Den Arbeitern sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter das in § 253b Abs. 1 ASVG bzw. in § 276b Abs. 1 ASVG genannte Lebensjahr vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,111% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 2
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
(4)  Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
  • 1. der Arbeiter gestorben oder
  • 2. die Dienstunfähigkeit des Arbeiters als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
  • 3. die Dienstunfähigkeit des Arbeiters durch einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276d ASVG oder Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 2b Abs. 2 Z 1) oder
  • 4. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32a Abs. 3 ausgesprochen worden ist.
    (44. Änderung / 1. Jänner 2003)
(5)  Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88% der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 3
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
(6)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß § 74 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Abs. 1 bis 5 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei folgendes zu beachten ist:
  • 1. Teilzeitmonate, die gemäß Abs. 1 Z 3 in die Durchrechnung einbezogen werden, sind für die Berechnung des Arbeitszeitfaktors als Vollzeitmonate zu werten.
  • 2. Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 74 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
    (46. Änderung / 1. Jänner 2003)
    Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 10


§ 74. Ausmaß der Pension

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
(1)  Unbeschadet der gemäß § 67 zu erfüllenden Wartezeit werden für die Ermittlung der Höhe der Pension (§ 68) für die ersten 120 anrechenbaren Kalendermonate jeweils 0,25% der Bemessungsgrundlage herangezogen. Ab dem 121. anrechenbaren Kalendermonat erhöht sich die Pension mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,139% der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)
(2)  Abgesehen von den Fällen des § 73 Abs. 6 darf die Pension 30% der Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)


Ende


§ 75. Kinderzulage
Zur Pension (§ 68) wird die Kinderzulage (§ 37) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 76. Ausmaß der Witwen(Witwer)pension

Kunsttext
53.Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003)
Die Witwen(Witwer)pension (§ 69) beträgt 60% der Pension, die dem/der verstorbenen Gatten/-in im Zeitpunkte des Anfalles der Witwen(Witwer)pension gebührt hat oder hätte. Wird die Witwen(Witwer)pension wegen Abgängigkeit des/der Arbeiters/-in (Pensionisten/-in) gewährt, ist für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist, spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt worden sind.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003 / 53.Änd.)

Ende
(2)  Entfällt (ab 1.1.1994)


§ 77. Ausmaß der Waisenpension
Die Waisenpension (§ 70) beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 70 % der Witwen(Witwer)pension.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 78. Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
(1) Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpensionen (§§ 69 und 70) darf nicht höher sein als die um 10% ihres Betrages erhöhte Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einschließlich der Kinderzulage Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Entfällt (ab 1.1.1994)


§ 79. Ausmaß der Abfindung
Die Abfindung der Witwen(Witwer)-pension gebührt im Ausmaß des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ 76), auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß §§ 83a und 83b angerechneten Leistung; in den Fällen des § 82 Abs. 4 darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches noch zu zahlen wäre, nicht überschreiten.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)


§ 80. Ausmaß der 13. und 14. Pension
(1) Die 13. Pension gebührt im Ausmaß der Aprilpension, die 14. Pension im Ausmaß der Septemberpension.
(39. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)  Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebühren die 13. und 14. Pension nur anteilmäßig.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 81. Anfall der Leistungen
(1) Die Pension (§ 68) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2) 
Die Hinterbliebenenpensionen (§§ 69 und 70) fallen an,
  • 1. wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird,
    • a) mit dem dem Tod des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
    • b) mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung;
  • 3. im Falle der Abgängigkeit
    • a) mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
    • b) mit dem dem Wegfall der Pension folgenden Tag.
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 5

(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2a)  Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension an,
  • 1. sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
    • a) mit dem dem Tod des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
    • b) mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3) 
Die Waisenpension (§ 70) eines nachgeborenen Kindes fällt an,
  • 1. wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arbeiters folgenden Monatsersten;
  • 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung.

(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3a)  Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Bestellung des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4)  Die Abfindung (§ 71) fällt mit dem der Wiederverehelichung der/des Witwe(rs) folgenden Monatsersten an.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


§ 82. Wegfall der Leistungen
(1) Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
  • 1. mit dem Todestag des Pensionsberechtigten,
  • 2. (entfallen ab 1.1.1996)
  • 3. bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 fallen weg
  • 1. die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 33),
  • 2. die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die/der Witwe(r) wieder verehelicht,
  • 3. die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß § 37 zu bestehen aufgehört hat.
    (37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 6
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)


§ 83. Auszahlung der Leistungen
(1) Die Pensionsleistungen werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats gezahlt, die 13. Pension am 1. Mai und die 14. Pension am 1. Oktober eines jeden Jahres. § 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(39. Änderung / 1. Jän. 1997)
(1a)  Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem Pensionsrecht infolge des Todes des(r) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)  Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)


§ 83a. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
(1) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auf die entsprechenden, nach den Bestimmungen dieses Pensionsrechtes zustehenden Leistungen nach den folgenden Vorschriften anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(2)  Als anrechenbare Leistungen im Sinne des Abs. 1 gelten 1.bei Gewährung einer Pension gemäß § 68: die nach den Vorschriften des ASVG aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührenden Pensionen einschließlich der Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG;
2.bei Gewährung von Hinterbliebenenpensionen gemäß §§ 69 und 70: die Hinterbliebenenpensionen nach den Vorschriften des ASVG einschließlich der Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG. Diesen Leistungen sind die entsprechenden, gemäß § 251a ASVG gebührenden Leistungen nach dem GSVG und dem BSVG gleichzuhalten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3) 
Anrechenbar gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 16 Abs. 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt (fiktive gesetzliche Pension):
  • 1. Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 16 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
  • 2. Für die Bildung der Bemessungsgrundlage sind die ständigen Bezüge (§ 34 Abs. 2), die Verwendungszulage (§ 42), die Gefahrenzulage (§ 43) und die Überstundenvergütung bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach den Vorschriften des ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 87 Abs. 5c entrichtet wurden, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben;

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
  • 2a. Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15h Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 VKG nicht der gesamten, gemäß Z 4 lit. a für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Z 1 bis 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei - wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dientzeiten in der gemäß Z 4 lit. a zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.

Ende
  • 3. als Bemessungszeitpunkt gilt - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4a - der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs. 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt;
  • 4. Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage); in manchen Fällen auch aus einem besonderen Steigerungsbetrag, welcher nach den Vorschriften des § 248 ASVG zu ermitteln ist. Im einzelnen gilt folgendes:
    • a) Die gemäß § 16 Abs. 1 und 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 480 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
aa) für je zwölf Versicherungsmonate bis zum
360. Monat 1,9 Steigerungspunkte,
ab) für je zwölf Versicherungsmonate ab dem
361. Monat 1,5 Steigerungspunkte
  • vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Arbeitern, die innerhalb der ersten 40 für die Pensionsbemessung gemäß § 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
  • b) Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten 60% der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
  • ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,9 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet- heranzuziehen.
  • bc) Der Steigerungsbetrag darf den sich aus § 74 ergebenden Prozentsatz nicht überschreiten.
  • c) Zusätzlich zu den in lit. a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 480 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
  • d) Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
  • e) Kinderzuschüsse (§ 262 bzw. § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
  • f) Pensionssonderzahlungen gemäß § 105 ASVG sind auf die 13. und 14. Pension (§ 71a) insoweit anzurechnen, als Anspruch auf diese Leistung besteht.
  • 5. Die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60% der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 8

Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 6a
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 12
(46. Änd. / 1. Jänner 2000)
(Außerkrafttreten 1. Jänner 2003)
(3) 
Anrechenbar gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 16 Abs. 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt (fiktive gesetzliche Pension):
  • 1. Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 16 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
  • 2. Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß § 87 Abs. 2a beitragspflichtigen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 87 Abs. 5c entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
  • 2a. Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß Z 4 lit. a für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Z 1 bis 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei folgendes zu beachten ist:
    • a) Teilzeitmonate, die gemäß Z 1 in die Durchrechnung einbezogen werden, sind für die Berechnung des Arbeitszeitfaktors als Vollzeitmonate zu werten.
    • b) Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß Z 4 lit. a zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
  • 3. als Bemessungszeitpunkt gilt - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4a - der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs. 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt;
  • 4. Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage); in manchen Fällen auch aus einem besonderen Steigerungsbetrag, welcher nach den Vorschriften des § 248 ASVG zu ermitteln ist. Im einzelnen gilt folgendes:
    • a) Die gemäß § 16 Abs. 1 und 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 480 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
      bb) für je zwölf Versicherungsmonate bis zum
      360. Monat 1,9 Steigerungspunkte,
      ab) für je zwölf Versicherungsmonate ab dem
      361. Monat 1,5 Steigerungspunkte
      vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Arbeitern, die innerhalb der ersten 40 für die Pensionsbemessung gemäß § 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
  • c) Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten 60% der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
  • ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,9 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen.
  • bc) Der Steigerungsbetrag darf den sich aus § 74 ergebenden Prozentsatz nicht überschreiten.
  • c) Zusätzlich zu den in lit. a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 480 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
  • d) Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
  • e) Kinderzuschüsse (§ 262 bzw. § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
  • g) Pensionssonderzahlungen gemäß § 105 ASVG sind auf die 13. und 14. Pension (§ 71a) insoweit anzurechnen, als Anspruch auf diese Leistung besteht.
5.Die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60% der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension.

Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 8
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 6a
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 11
Übergangsbestimmung-> Art. XXXII Z 12
(45. Änderung / 1. Jänner 2003)
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und 80% der Bemessungsgrundlage überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der das Ausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage übersteigende Leistungsanteil ruht. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der Arbeiter (Pensionsempfänger) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub dem Versicherungsträger vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbestimmung -> Art. XXII Z 1
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(Außerkrafttreten 1. Jänner 2003)
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80 % der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 35 Abs. 1 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § 87 Abs. 2a, welche bei Zutreffen der in § 73 Abs. 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der Arbeiter (Pensionsempfänger) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub dem Versicherungsträger vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbestimmung -> Art. XXII Z 1
(44. Änd. / 1. Jänner 2003)
(4a)  Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzungen hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet, über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen; die fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung nicht nach, ist Abs. 6 anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5)  Wird eine Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung in Anspruch genommen, ist, sofern der Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht gemäß § 85 Abs. 1 Z 1 ruht, die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gleitpension ergebende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer anzurechnen. Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger von der Zuerkennung der Gleitpension durch den Pensionsversicherungsträger unverzüglich zu verständigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(6)  Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Abs. 2) rechtzeitig geltend zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten zu vertretenden Grunde nicht anfallen, nicht in vollem Umfang gebühren, wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 13
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(6a)  In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension beantragt worden ist, ist die fiktive gesetzliche Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im nachhinein rückwirkend nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG, dessen Höhe vom Arbeiter bekanntzugeben ist, anzurechnen. Unterlässt der Betroffene diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)

Ende
(7)  Auf eine nach diesem Pensionsrecht während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)


§ 83b. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ 16 Abs. 5) ergebende Erhöhung der Pensionsleistungen anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, den Versicherungsträger von jeder Erhöhung oder Verminderung der gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 84. Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
  • 1. Kündigung seitens des Arbeiters,
  • 2. Entlassung aus Verschulden des Arbeiters,
  • 3. unbegründeten vorzeitigen Austritt
endet; sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ 68 bis 70 nicht besteht, gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.

(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXII Z 2


§ 85. Ruhen von Leistungsansprüchen
(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, solange der Berechtigte
  • 1. Bediensteter eines Sozialversicherungsträgers ist bzw. von einem Sozialversicherungsträger Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 bzw. 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß § 68 handelt,
  • 2. eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
  • 3. seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger als sechs Monate aufhält, es sei denn, daß ein mit dem Aufenthaltsland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeitsübereinkommen) das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht, kann der nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige Versicherungsträger die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilen.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
(2)  Für die Dauer des Ruhens der Pension nach Abs. 1 Z 2 und 3 wird dem im Inlande wohnenden, vom Pensionsberechtigten überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin; Kinder gemäß § 37) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ 69 und 70) gewährt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 nur dann, wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch rechtskräftiges strafrechtliches Urteil oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)  In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß Abs. 1 verzichtet werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)  Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung, so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und 14. Pension.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)


§ 86. Mitteilungspflicht
Alle Bezieher von Pensionszuschüssen bzw. von Zuschüssen zur Witwen- oder Waisenpension sind verpflichtet, den Versicherungsträger, der den Zuschuss gewährt, von jeder Änderung im Bezug der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, insbesondere von jeder Erhöhung, dem Ruhen oder der Einstellung, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu verständigen und diesbezüglich Anfragen des Versicherungsträgers innerhalb derselben Frist zu beantworten. Solange eine solche in einem eingeschriebenen Brief gestellte Frage unbeantwortet bleibt, kann der Zuschuss eingestellt werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 87 Aufbringung der Mittel
(1)  Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt der Versicherungsträger.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


Kunsttext
58. Änderung vom 1. Juni 2005 / gültig ab 1. Juli 2005
(2)  Der Arbeiter leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung den in § 460b Abs. 1 ASVG festgesetzten Pensionsbeitrag.
(58. Änderung / 1. Juli 2005)


Ende
(2a) 
Als Bezüge gelten
  • 1. die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 - mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 2 Z 1,
  • 2. die nichtständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 3,
  • 3. das Urlaubsentgelt gemäß § 47a,
  • 4. das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 47b Abs. 1,
  • 5. das Feiertagsentgelt gemäß § 47b Abs. 2,
  • 6. die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 Abs. 1,
  • 7. 12/14 der Außendienstzulage gemäß § 61, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 15

(45. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)  Die Beitragsleistung des Arbeiters gemäß Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 9
(44. Änderung / 1. April 1999)
(4) 
Soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1. (entfällt);
  • 2. (entfällt);
  • 3. befristet beschäftigte Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107);
  • 4. Arbeiter, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 13

Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)
(5)  Die in Abs. 4 genannten Arbeiter können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 16 Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas - Anlage 1), nachentrichten - jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (zB Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft).
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 14
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(5a) 
Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten gemäß § 11a Abs. 4 und § 16 Abs. 1b können Beiträge nachentrichtet werden:
  • 1. Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge die Einreihung des Arbeiters unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit zugrunde zu legen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Lohnschema (Anlage 1) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt.
  • 2. Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist beantragt, sind die Beiträge berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar vor Beginn der Zeiten gemäß § 11a Abs. 4 und § 16 Abs. 1b vereinbarten Arbeitszeit), nachzuentrichten.
Auf die dreijährige Frist sind Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß § 16 Abs. 1b Z 1, 2 und 4 nicht anzurechnen.

(50. Änderung / 1. Jänner 2002)

Ende
(5b)  Für Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § 8 oder § 8a.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 10
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(5c)  Für Zeiten gemäß § 16 Abs. 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(5d)  Für die Abstattung der Beiträge nach Abs. 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden. In den Fällen des Abs. 5a sind die Beiträge nach Abs. 5a Z 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs. 5a Z 2.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 16
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(5e)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 11a Abs. 4, 16 Abs. 1b, 87 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 16 Abs. 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)

Ende
(6)  Die Beitragsleistung des Arbeiters bewirkt für sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 87a Zusatzbeitrag
Redaktionelle Anmerkungen Neuer § 87a ab 1.7.2005


Kunsttext
58. Änderung vom 1.6.2005 / gültig ab 1.7.2005

Die Bezieher von Leistungen nach Abschnitt IV haben von diesen Leistungen neben dem Sicherungsbeitrag gemäß § 460c ASVG einen Zusatzbeitrag zu leisten; dieser beträgt,
a) wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1990 liegt 2,0 %,
b) wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1996 liegt 1,5 %,
c) wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1998 liegt 1,2 %,
d) wenn der Stichtag vor dem 1. September 2001 liegt 0,6 %.

Ein Zusatzbeitrag ist nur dann zu leisten, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestanden hat, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage jeweils überschritten hat. Als Stichtag gilt der Monatserste vor der Versetzung in den Ruhestand bzw. im Falle des Todes des Arbeiters der Monatserste vor dem Tod des Arbeiters.

Ende


§ 88. Anpassung der Dienstordnungspensionen

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepaßt. Sofern keine andersartige Vereinbarung getroffen wird, ist der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 Z 1 ASVG anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)

Ende


§ 88a. Entziehung von Ansprüchen
Einem in den Ruhestand versetzten Arbeiter kann wegen eines Verhaltens, das den Versicherungsträger zur Entlassung gemäß § 31 berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe des BPG die Leistung gemäß § 68 entzogen werden; eine solche Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen (§§ 69 und 70).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)

Disziplinarvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen




§ 89. Dienstpflichtverletzungen
(1)  

Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten durch Arbeiter mit erhöhtem Kündigungsschutz wird nach Maßgabe dieses Abschnittes in Verbindung mit § 102 des Arbeitsverfassungsgesetzes geahndet.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Das Recht des Versicherungsträgers, Arbeiter zu versetzen (§ 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes), zu kündigen (§ 29) oder zu entlassen (§ 31) sowie das Recht der Dienstvorgesetzten, die ihnen zugeteilten Arbeiter an die Dienstpflichten zu erinnern und Ungehörigkeiten abzustellen, wird hierdurch nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


§ 90.
(entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


§ 91. Vorerhebungen
(1) Bei begründetem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sind die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen zu veranlassen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Die Erhebungen hat der leitende Angestellte oder ein von ihm betrauter, womöglich rechtskundiger Angestellter zu führen. Über die Erhebungen sind Protokolle aufzunehmen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)  Über das Ergebnis der Erhebungen ist schriftlich zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann, sofern nicht von Disziplinarmaßnahmen abgesehen wird (§ 92), eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


§ 92. Absehen von Disziplinarmaßnahmen
(1)   Von Disziplinarmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch das Ergebnis der Vorerhebungen (§ 91) nicht bestätigt wird.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Von Disziplinarmaßnahmen kann insbesondere abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind und die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


§ 93. Strafen
(1) Dienstpflichtverletzungen werden mit einer der folgenden Ordnungsstrafen geahndet:
  • 1. die Rüge,

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
  • 2. der Verweis, der in schwereren Fällen mit einer Geldbuße im Ausmaß von höchstens 25% des im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung gebührenden Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 8 verbunden werden kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)

Ende
(2)  Ordnungsstrafen verhängt der leitende Angestellte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Arbeiter Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Dem Betriebsrat ist die beabsichtigte Ordnungsstrafe, ihre Begründung sowie die Rechtfertigung des Arbeiters zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


§ 94. Strafbemessung
(1)   Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Arbeiter von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arbeiters Bedacht zu nehmen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Hat der Arbeiter durch eine Tat oder mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird hierüber gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)  Wurde der Arbeiter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Arbeiter von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(4)  (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


§ 95. Geldbußen
Geldbußen sind durch Einbehalt von den monatlichen Dienstbezügen hereinzubringen. Bei der Verhängung der Strafe ist gleichzeitig über die Hereinbringung der Geldbuße zu entscheiden. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeiters Bedacht zu nehmen. Die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen kann bewilligt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


§ 96. Verjährung
(1) Der Arbeiter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  • 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten zur Kenntnis gelangt ist, oder
  • 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Ordnungsstrafe verhängt wurde.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(2)  Der Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen oder eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)  (entfallen ab 1.1.1996) Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


§ 97. Tilgung und Nachsicht von Strafen
(1)   Bei einwandfreiem Verhalten des Arbeiters sind über sein Ansuchen Ordnungsstrafen nach einem Jahr zu tilgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Vorstand kann über Antrag des Arbeiters Strafen ganz oder teilweise nachsehen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)  Bei Tilgung der Strafe ist der Disziplinarakt zu vernichten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


§ 98. Schriftliche Verständigung
(1)   Der Arbeiter und der Betriebsrat sind von folgenden Verfügungen schriftlich zu verständigen:
  • 1. Einleitung von Vorerhebungen gemäß § 91 Abs. 1,
  • 2. Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 91 Abs. 3),
  • 3. Absehen von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 92,
  • 3a. Absehen von einer Strafe gemäß § 94 Abs. 3
  • 4. Tilgung von Strafen gemäß § 97 Abs. 1,
  • 5. Nachsicht von Strafen gemäß § 97 Abs. 2.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(2)  Die schriftliche Verständigung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen der Z 1 und 2 Angaben über Gründe für die Verfügung zu enthalten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Die in Abs. 1 vorgesehenen Zustellungen haben gegen Übernahmsnachweis zu erfolgen; alle anderen Zustellungen können auch mit eingeschriebenem Brief bewirkt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


B. Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Verhängung von Ordnungsstrafen
§ 99. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15


C. Verfahren bei Dienstvergehen
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 100. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Disziplinarverfügung
§ 101. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Disziplinarkommission
§ 102. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Disziplinaranwalt
§ 103. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Verteidiger
§ 104. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Personal- und Sachaufwand
§ 104a. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 104b. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Mündliche Verhandlung
§ 104c. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Erkenntis
§ 104d. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Einstellung des Verfahren
§ 104e. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 104f. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Anwendung auf Pensionisten
§ 104g. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Gebühren und Kosten
§ 104h. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15

Schlussvorschriften



§ 105
(entfallen ab 1.1.1995)


§ 106 Versicherungsträger

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
Als Versicherungsträger im Sinne dieser Dienstordnung gilt auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Ende


§ 107. Saisonbetriebe
Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bis 5 und 7 bis 9 der Versicherungsträger gelten als Saisonbetriebe, wenn sie in der Regel nicht länger als zehn Monate für ihren Betriebszweck geöffnet sind.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


§ 108. Außerkraftsetzung bisheriger Vorschriften
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Dienstordnung treten, soweit in Abschnitt VII (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft:
  • 1. Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter;
  • 2. Richtlinien zur Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der bei österreichischen Sozialversicherungsträgern beschäftigten Arbeiter, die vom Geltungsbereich der DO - Arb. ausgenommen sind;
  • 3. Richtlinien zur Regelung der dienst-und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der in Heilstätten, Kuranstalten, Kur-, Erholungs- und Genesungsheimen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter;
  • 4. Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Kurz- und Aushilfsbeschäftigten bei den Sozialversicherungsträgern Österreich.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


§ 109. Wirksamkeitsbeginn
Diese Dienstordnung samt Anlagen und Übergangsbestimmungen tritt mit 1. Juni 1971 in Kraft.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)

Übergangsbestimmungen



Artikel I
(entfallen ab 1.1.1996)


Artikel II
(entfallen ab 1.1.1996)


Artikel III

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
1.  Zu § 1 Abs. 4:
entfällt
2.  Zu § 22:
entfällt

Ende
3.  Zu Abschnitt IV:
(1)  Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden auf die vor dem 1. September 1968 angefallenen Leistungsansprüche keine Anwendung. Auf diese Ansprüche sind weiterhin die Bestimmungen des Abschnittes III der Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter (DO-Arb.) in der bis 31. August 1968 geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Übergangsbestimmungen anzuwenden.

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
4.  Zu Abschnitt V:
entfällt

Ende


Artikel IV bis VI

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel IV bis VI entfallen

Ende


Artikel VII

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001


Zu Abschnitt III - Lohnordnung:
(1)  entfällt
(2)  Gebührt einem Arbeiter eine Differenzzulage gemäß Art. VII Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, so gilt diese als ständiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 1. Bei Änderungen des Lohnschemas ist diese Differenzzulage um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den der Lohn des Arbeiters (§ 34 Abs. 2 Z 1) jeweils erhöht wird. Auf diese Differenzzulage sind nur durch Einreihungen in höhere Lohngruppen oder Dienstklassen sich ergebende Erhöhungen der Dienstbezüge (§ 34 Abs. 1) anzurechnen.
(3)  entfällt
(4)  entfällt
(5)  entfällt
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)


Ende


Artikel VIII bis XII

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel VIII bis XII entfallen

Ende


Artikel XIII
(entfallen ab 1.1.1996)


Artikel XIV

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
1.  Zu § 36 Abs. 6:
entfällt

Ende
2.  Zu § 70:
Auf die vor dem 1. April 1980 angefallenen Ansprüche auf Zuschuß zur Waisenpension ist die bis 31. März 1980 geltende Fassung des § 70 anzuwenden.

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001

3.Zu Abschnitt V: entfällt

Ende


Artikel XV und XVI

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel XV und XVI entfallen

Ende


Artikel XVII
1.  Zu Abschnitt I bis III und V:
Empfänger von Pensionszuschüssen gemäß Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung sind hinsichtlich aller durch diese Dienstordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten Empfängern von Pensionen gemäß Abschnitt IV gleichgestellt.
2.  Zu §§ 8 und 44b:
Die am 31. Dezember 1987 geltende betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt solange als Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
3.  Zu Abschnitt III:
(1)  entfällt
(2)  entfällt
(3)  Ein Differenzbetrag gem. Art. XVII Z 3 Abs. 3 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende(n) Zulage(n) nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Er gilt als nichtständiger Bezug und wird bei allgemeinen Änderungen des Lohnes nicht erhöht. Auf den Differenzbetrag sind alle nach dem 1. Jänner 1988 anfallenden Zulagen gemäß § 34 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 2 anzurechnen, solange auf diese Zulagen nach der ab 1. Jänner 1988 geltenden Fassung der §§ 39 und 43 Anspruch besteht.

Ende

4.Zu Abschnitt IV:
(1)  Abschnitt IV in der ab 1. Jänner 1988 jeweils geltenden Fassung ist nur anzuwenden auf
  • a) die nach dem 31. Dezember 1987 in den Ruhestand versetzten Arbeiter (§ 32a) sowie
  • b) die Witwen bzw. Waisen (§§ 69 bzw. 70) nach Pensionsempfängern bzw. nach Arbeitern, die nach dem 31. Dezember 1987 im aktiven Dienst verstorben sind.
(2)  Auf Arbeiter, denen vor dem 1. Jänner 1988 ein Pensionszuschusss zuerkannt worden ist, sowie auf Witwen bzw. Waisen (§§ 69 bzw. 70) nach Pensionszuschussempfängern bzw. nach vor dem 1. Jänner 1988 im aktiven Dienst verstorbenen Arbeitern ist Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


Artikel XVIII und XIX

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel XVIII und XIX entfallen

Ende


Artikel XXI

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel XXI entfällt

Ende


Artikel XXII
1.  Zu § 83a Abs. 4:
§ 83a Abs. 4 ist nicht anzuwenden
  • 1. auf Arbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 unkündbar geworden ist,
  • 2. auf Arbeiter, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 29 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist, 3.auf Arbeiter, auf die die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie am 1. Jänner 1994 noch keine zehn Dienstjahre gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 15 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
    • a) Dienstzeiten (Lehrzeiten) gemäß § 15;
    • b) Dienstzeiten (Lehrzeiten) vor Vollendung des 18. Lebensjahres;

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
  • c) Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 oder 15b des Mutterschutzgesetzes bzw. gemäß §§ 2 oder 5 des Väter-Karenzurlaubsgesetzes;

Ende
  • d) Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2;
  • e) Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw. Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.
    (44. Änderung / 1. April 1999)
2.  Zu § 84:
(1)  Auf Arbeiter, die vor dem 1. Juli 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträger getreten sind, ist § 84 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. Dezember 1993 folgende Fassungen der §§ 84 und 88 anzuwenden:

§ 84:

Verwirken von Anwartschaften

und Leistungsansprüchen
§ 84. Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch
  • 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten gemäß § 68, sofern der Betroffene nicht die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2. Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Art. XXIV Z 15,
  • 3. Dienstverweigerung gemäß § 33 Abs. 4,
  • 4. Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 7.


§ 88:

Rückzahlung von

Pensionsbeiträgen
§ 88. Die vom Arbeiter gemäß §§ 16 und 87 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses - erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) - rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
(2)  Auf Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 84 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist ebenfalls weiterhin die in Abs. 1 enthaltene Fassung des § 88 anzuwenden.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
3.Zu § 88: § 88 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung ist auch auf Empfänger von Pensionszuschüssen im Sinne des Art. XVII Z 4 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)


Artikel XXIII
1.  Mit 1. Jänner 1996 treten
(1)  in Kraft: § 1a, § 8a, § 11 Abs. 5, § 11a Abs. 4, § 16 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 22, § 29 Abs. 2 Z 5, § 34 Abs. 9, § 37 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 10 und Abs. 11, § 55 Abs. 1 und Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 2 Z 4, § 66, § 69 Abs. 1, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, § 74, § 75, § 76, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 und Abs. 4, § 82 Abs. 2 Z 2, § 83a Abs. 3 Z 2a, Z 3, Z 4 lit. a bis lit. b und Z 5, § 83b, § 87 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 5a bis Abs. 5d, Art. XXII Z 2 sowie Anlage 2;
(2)  außer Kraft: § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Z 3, § 38, § 82 Abs. 1 Z 2 sowie Art. XIII.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
2.Zu § 16 Abs. 1: br
(1)  § 16 Abs. 1 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 16 Abs. 1 anzuwenden:

§ 16 Abs. 1
§ 16. (1) Auf die Wartezeit (§ 67) und für die Pensionsbemessung (§ 74) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 (nach)entrichtet hat; im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arbeiters sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Arbeiters liegenden Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
(45. Änderung / 1. April 1999)
3.  Zu § 16 Abs. 1a:
§ 16 Abs. 1a ist auf Arbeiter, denen die Pensionsbeiträge anläßlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
4.  Zu § 16 Abs. 2:
(1)  § 16 Abs. 2 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten ArbeiterInnen ist nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 16 Abs. 2 und 3 anzuwenden:

§ 16 Abs. 2 und 3
§ 16. (2) Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Arbeiters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw. 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1. diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
  • 2. der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet hat.

(3)Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Arbeiters weitere fünf Jahre der in Abs. 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

Ende
5.  (entfällt ab 44. Änderung / 1. April 1999)
6.  Zu § 69 Abs. 4:
§ 69 Abs. 4 ist auf EmpfängerInnen von Witwen(Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
7.  Zu § 74 Abs. 1:
(1)  § 74 Abs. 1 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 74 anzuwenden:

§ 74

Ausmaß der Pension
§ 74. Die Pension (§ 68) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 16) 50% der Bemessungsgrundlage (§ 73). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,1% der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
8.  Zu § 83a Abs. 3 Z 4 lit. a:
(1)  § 83a Abs. 3 Z 4 lit. a in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 83a Abs. 3 Z 4 lit. a anzuwenden:

§ 83a Abs. 3 Z 4 lit. a
  • a) Die gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 420 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
    • aa) für
je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360 Monat 1,9
Steigerungspunkte
  • (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensions-
  • versicherung gemäß §§ 275 bis 291 und
  • Berücksichtigung der knappschaftlichen
  • Steigerungspunkte ASVG: 2,1),
  • ab) für
je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361 Monat 1,5
Steigerungspunkte
  • (bei Leistungszugehörigkeit zur
  • Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis
  • 291 und Berücksichtigung der knappschaftlichen
  • Steigerungspunkte ASVG: 1,6),
  • vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Arbeitern, die innerhalb der ersten 35 für die Pensionsbemessung gemäß § 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum, liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.”

(53. Änderung / 1. Juni 2003)

Ende
9.  Zu § 87 Abs. 3:
(1)  § 87 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 3 anzuwenden:

§ 87 Abs. 3
§ 87. (3) Die Beitragsleistung des Arbeiters gemäß Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt, frühestens jedoch mit dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
10.  Zu § 87 Abs. 5b:
(1)  § 87 Abs. 5b in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 5b anzuwenden:

§ 87 Abs. 5b
§ 87. (5b) Für Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 und 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § 8.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


Artikel XXIV
1. Mit 1. Jänner 1995 tritt § 83a Abs. 3 Z 1 und 4 lit. b in Kraft.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
2.  Mit 1. Jänner 1996 treten
(1)  in Kraft: § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3a und 6, § 6, § 7 Abs. 6 und 8, § 8e Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 5, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 2, § 20, § 26 Abs. 1, § 26b, § 28 Abs. 1, § 29, § 31, § 32 Abs. 2, § 32a, § 32b Abs. 5, § 34 Abs. 6, § 41 Abs. 3a, § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 47a, § 47b Abs. 1, § 47c Abs. 1 bis 3, § 48 Abs. 1, § 54 Abs. 3, § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 3, 4 und 7, § 67 Abs. 1, § 69 (Überschrift), § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 79, § 83a Abs. 3 Z 2a, 3, 4 lit. a und 5 sowie Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 4 und 5, § 88a, § 89, § 91 Abs. 3, § 93, § 95, § 96 Abs 1, § 97 Abs. 1, § 98, Art. XXII Z 2, Art. XXIII Z 2 und 6 sowie die Anlagen 1 und 3.
(2)  außer Kraft: § 26a, § 90, § 94 Abs. 4, § 96 Abs. 3, §§ 99 bis 104h, Art. I und Art. II.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
3.  Zu § 6:
(1)  § 6 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 6 anzuwenden:

§ 6

Verständigung der Arbeiter

(Pensionisten)
Von der Aufnahme in den Dienst, von jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arbeiter (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
4.  Zu § 11a Abs. 3:
(1)  § 11a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 11a Abs. 3 anzuwenden:


§ 11a Abs. 3
(3)  Für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß § 20 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß § 20 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.

Ende
5.  Zu § 15:
(1)  § 15 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 15 anzuwenden:

§ 15 Anrechenbare Dienstzeit für die Unkündbarkeit
§ 15. (1) Auf die gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(2)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1. Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 11a Abs. 3 anzurechnen sind;
  • 2. Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 2a. Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 3. Zeiten eines Freijahres.

Ende

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
6.  Zu § 20:
(1)  § 20 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 20 anzuwenden:


§ 20 Unkündbarkeit
(1)  Das Dienstverhältnis eines unbefristet beschäftigten Arbeiters wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Arbeitern erreicht ist, unkündbar, wenn der Arbeiter
  • 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2. seit zwei Jahren eine auf mindestens “entsprechend” lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
  • 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4. zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt hat,
  • 5. beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr nicht überschritten hatte
(2)  entfällt
(3)  Einem unbefristet beschäftigten Arbeiter, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, kann der Vorstand die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Arbeitern erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs. 1 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird.
(4)  Die Zahl der unkündbaren Arbeiter des Versicherungsträgers darf 67% des Gesamtstandes der dieser Dienstordnung unterliegenden Arbeiter des Versicherungsträgers (ausgenommen befristet beschäftigte Arbeiter) nicht übersteigen
(5)  Ist der Prozentsatz an unkündbaren Arbeitern gemäß Abs. 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs. 1 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden, und zwar so lange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Arbeiter, bei gleichem Dienstalter dem Arbeiter mit dem höheren Lebensalter der Vorrang zu geben ist.
(6)  Unkündbare Arbeiter in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32a Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und sie deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in § 29 Abs. 2 Z 3 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird und eine der bisherigen Verwendung und der Berufsausbildung des Arbeiters angemessene weitere Verwendung in dieser Einrichtung nicht mehr möglich ist.
(7)  Im Falle der Kündigung nach Abs. 6 verliert der Arbeiter für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
(53. Änderung / 1. Juni 2003)

Ende
7.  Zu § 28 Abs. 1:
(1)  § 28 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(2)  entfällt

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
8.  Zu § 29:
(1)  § 29 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiterinnen ist nach dem 30. Juni 2000 nachstehende Fassung des § 29 anzuwenden:


§ 29 Kündigung durch den Dienstgeber
(1)  Kündbare Arbeiterinnen können unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 17) erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.
(2)  Kündbare Arbeiterinnen, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 20 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
  • 1. in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Gesamtbeurteilung auf “nicht entsprechend” lautet;
  • 2. sie sich
    • a) einer Dienstpflichtverletzung gemäß
    • §§ 2 Abs. 6, 9 Abs. 6, 10
    • Abs. 2, 26 Abs. 1 bzw. 32b
    • Abs. 5 oder
    • b) eines sonstigen Verstoßes gegen die
    • Dienstpflichten, welcher den Dienst, das
    • Ansehen bzw. die Interessen des
    • Versicherungsträgers, der Versicherten,
    • ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber
    • schädigt, schuldig gemacht haben;
  • 3. sie deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird;
  • 4. sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG oder auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG haben;
  • 5. sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG bzw. die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 Abs. 1 ASVG bzw. die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs. 1 ASVG bzw. die Knappschaftsvollpension gemäß § 279 Abs. 1 ASVG zuerkannt worden ist;
  • 6. der Zeitraum, für den Anspruch auf Dienstbezüge oder Zuschuss zum Krankengeld gemäß §§ 48 und 48a besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
(3)  Sofern kein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV dieser Dienstordnung besteht, erhöht sich in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bis 6 die gesetzliche Abfertigung gemäß § 32 Abs. 1 auf das Doppelte.
(4)  Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Frist (§ 27 Abs. 1 Z 1) ist für Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107), die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt haben, der Kündigung durch den Dienstgeber gleichzuhalten, wenn der Arbeiter aus den in Abs. 2 Z 3 bis 6 angeführten Gründen keine Wiederverwendung findet. Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach Abs. 3.
(53. Änderung / 1. Juni 2003)

Ende
9.  Zu § 31:
§ 31 ist auch auf unkündbare Arbeiter sowie auf Arbeiter, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 29 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bzw. gemäß Z 8 besteht, anzuwenden.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
10.  Zu § 32 Abs. 2:
(1)  § 32 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 32 Abs. 2 anzuwenden:


§ 32 Abs. 2
(2)  Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung gemäß § 29 Abs. 2 Z 3 bis 6 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder durch Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32a wird die Abfertigung zur Gänze mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
11.  Zu § 32a:
(1)  § 32a in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten ArbeiterInnen ist nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 32a anzuwenden :

§ 32a

Versetzung in den Ruhestand
§ 32a. (1) Unkündbare ArbeiterInnen haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1. 35 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 16) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2. Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3. die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(2)  Unkündbare ArbeiterInnen sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 32b eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeiter (§ 32b Abs. 3) erlangen hätte müssen.
(3)  Der Vorstand kann einen unkündbaren Arbeiter in den Ruhestand versetzen, wenn der Arbeiter
  • 1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
  • 2. ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(4)  Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf kündbare ArbeiterInnen Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis der Unkündbarkeit entfällt.

Ende

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.1.03
12.  Zu § 67 Abs. 1:
(1)  § 67 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 67 Abs. 1 anzuwenden:


§ 67 Abs. 1
(1)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Arbeiter
  • 1. die Unkündbarkeit (§ 20) erworben oder nur deshalb nicht erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § 20 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist.
  • 2. eine zehnjährige Wartezeit (§ 16) erfüllt und
  • 3. Pensionsbeiträge (§ 87) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.
(Geltende Fassung ab 1. Juni 2003)
13.  Zu § 87 Abs. 4:
(1)  § 87 Abs. 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 4 anzuwenden:


§ 87 Abs. 4
(4) 
Soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1. Arbeiter, die beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr überschritten hatten, solange nicht Nachsicht gemäß § 20 Abs. 2 erteilt worden ist;
  • 2. (entfällt);
  • 3. befristet beschäftigte Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107);
  • 4. Arbeiter, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbest. -> Art. XXXII Z 16

(45. Änderung / 1. April 1999)
14.  Zu § 87 Abs. 5:
(1)  § 87 Abs. 5 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 5 anzuwenden:

§ 87 Abs. 5
§ 87. (5) Die in Abs. 4 genannten Arbeiter können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 16 Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas - Anlage 1), nachentrichten - jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (zB Nachsicht gemäß § 20 Abs. 2; Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft).
Übergangsbest. -> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)
15.  Zu Abschnitt V:
(1)  Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(2)  entfällt

Ende

Ende

Ende


Artikel XXV
1. Es treten:
(1)  mit 1. September 1996 in Kraft: § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 32a Abs. 1, § 37 Abs. 6, 6a, 6b und 7, § 40a Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 70 Abs. 1, 1a und 1b, § 73 Abs. 2a, 2b, 2c und 3, § 74 Abs.  1 und 2, § 79 Abs. 1, § 83a Abs. 3 Z 4 lit. a, § 85 Abs. 1, Art. XXI, Art. XXII Z 1 und 2, Art. XXIII Z 4, 7 und 8 sowie Art. XXIV Z 1, 2, 5 nd 11;
(2)  mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 66 Abs. 3, 4 und 5;
(3)  mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 81 Abs. 2, 2a, 3 und 3a, § 82 Abs. 1, 2 und 3, § 83 Abs. 1 und 1a, § 83a Abs. 3 Z 4 lit. f sowie § 87 Abs. 2.
(37. Änderung)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
2.  Zu § 73 Abs. 2a:
(1)  § 73 Abs. 2a in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen , die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten ArbeiterInnen ist nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 73 Abs. 2a anzuwenden:

§ 73 Abs. 2a
§ 73. (2a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter den in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bis 2 um 0,1% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

Ende
2.  Zu § 73 Abs. 3:
(1)  § 73 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 73 Abs. 3 anzuwenden:

§ 73 Abs. 3
§ 73. (3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter das in § 253b Abs. 1 ASVG bzw. in § 276b Abs. 1 ASVG genannte Lebensjahr vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,1% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
3.  Zu § 73 Abs. 2c:
(1)  § 73 Abs. 2c in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 73 Abs. 2c anzuwenden:

§ 73 Abs. 2c
§ 73. (2c) Die nach Abs. 2a gekürzte Bemessungsgrundlage darf 89,2% der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(37. Änderung)
(Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003)
3.  Zu § 73 Abs. 5:
(1)  § 73 Abs. 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 73 Abs. 5 anzuwenden:

§ 73 Abs. 5
§ 73. (5) Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 89,2% der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
4.  Zu § 74 Abs. 2:
(1)  § 74 Abs. 2 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 74 Abs. 2 anzuwenden:

§ 74 Abs. 2
§ 74. (2) Abgesehen von den Fällen des § 73 Abs. 3 darf die Pension 50% der Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(37. Änderung)
(Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003)
4.  Zu § 74 Abs. 2:
(1)  § 74 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem. 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 74 Abs. 2 anzuwenden:

§ 74 Abs. 2
§ 74. (2) Abgesehen von den Fällen des § 73 Abs. 6 darf die Pension 50% der Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
5.  Zu § 81 Abs. 2:
(1)  Abweichend von § 81 Abs. 2 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod eines Pensionisten, der eine Vorschußzahlung gemäß Z 6 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
(2)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 82 Abs. 3 eine Vorschusszahlung.
(3)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am Ersten des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(37. Änderung)
6.  Zu § 82 Abs. 3:
(1)  Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Leistung gemäß § 82 Abs. 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Leistung eintritt, eine Vorschusszahlung.
(2)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(37. Änderung)

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03


6a. Zu § 83a Abs. 3 Z 4 lit. b:
(1)  § 83a Abs. 3 Z 4 lit. b ist auf Arbeiter, die der Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG leistungszugehörig sind und bei denen die knappschaftlichen Steigerungspunkte in Betracht kommen, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nachstehende Fassung des § 83a Abs. 3 Z 4 lit. b anzuwenden:

§ 83a Abs. 3 Z 4 lit. b
  • b) Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension der Steigerungsbetrag aus den nach lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten 66% der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
    • ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung
    • des 56. Lebensjahres selbst auf einen
    • Monatsersten, so gilt dieser Tag als
    • Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
    • bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben
    • sich 2,1 Steigerungspunkte; bleibt ein
    • Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist
    • für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten
    • Punktewertes - auf drei Dezimalstellen
    • gerundet - heranzuziehen.
    • bc) Der Steigerungsbetrag darf weder den sich
    • aus lit. a ergebenden höchstmöglichen
    • Prozentsatz noch den sich aus § 74 ergebenden
    • um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz
    • überschreiten.

(53. Änderung / 1. Juni 2003)

Ende

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
7.  Zu § 87 Abs. 2:
entfällt
8.entfällt

Ende


Artikel XXVI
1. Es treten:
(1)  mit 1. September 1996 außer Kraft: § 37 Abs. 6b Z 9;
(2)  mit 1. September 1996 in Kraft: § 37 Abs. 6b Z 7 und 8, § 83a Abs. 3 Z 4 lit. a bis e, Art. XXIII Z 8 Abs. 2 sowie Art. XXV Z 6a;
(3)  mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 11 Abs. 5;
(4)  mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 11 Abs. 4, § 16 Abs. 1b und 3, § 25, § 46a, § 49 Abs. 5, § 53 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 71a, § 73 Abs. 1 Z 1, § 83a Abs. 3 Z 2 und 4 lit. f sowie § 87 Abs. 5a und 5c bis 5e.
(38. Änderung)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
2.  Zu § 16 Abs. 1b Z 4:
entfällt

Ende


Artikel XXVII
Mit 1. Jänner 1997 treten § 80 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 in Kraft.
(39. Änderung)


Artikel XXVIII
Es treten mit 1. Juli 1997
(1)  außer Kraft: § 37 Abs. 6, 6a, 6b, 7 und 9.
(2)  in Kraft: § 37 Abs. 1, 4, 5, 8, 10, 12 und § 70 Abs. 1b.
(40. Änderung)


Artikel XXIX
Es treten mit 1. November 1997
(1)  außer Kraft: § 71 Abs. 2 und § 79 Abs. 2;
(2)  in Kraft: § 1 Abs. 3 Z 6 bis 6b, §§ 8 bis 8g, § 34 Abs. 3 Z 8a, § 37 Abs. 1 Z 5 bis 6, § 44b Abs. 1 sowie 4, § 45 Abs. 1, § 46, § 46a, § 47 Abs. 1 bis 3, § 70 Abs. 1a bis 1c sowie Abs. 3 bis 5, § 77 und § 81 Abs. 4.
(41. Änderung)


Artikel XXXII
  • 1. Mit 1. September 1998 treten in Kraft: § 37 Abs. 8 und § 87 Abs. 2 Z 1 bis 3.
  • 2. Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 15, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6, § 32a, § 32b Abs. 2 bis 3, § 48a Abs. 1, § 87 Abs. 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art. XXII Z 1 und Art. XXIV Z 5, 6, 11 sowie 14.
  • 3. Mit 1. April 1999 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 73 Abs. 1 Z 5, Abs. 2a, Abs. 2b Z 2a sowie Abs. 2c bis 3, § 87 Abs. 2a und Art. XXV Z 2.
  • 4. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 83a Abs. 3 Z 4, Art. XXIII Z 8 und Art. XXV Z 6a.
  • 5. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73, § 74 Abs. 2, § 83a Abs. 3 Z 2 bis 2a sowie Abs. 4, § 87 Abs. 2a und Art. XXV Z 2 bis 4.
  • 6. Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § 16 Abs. 4 und Art. XXIII Z 5.
  • 7. Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: Art. XXI.
(44. Änderung)

7a. Zu § 16 Abs. 1:
(1)  Dienstzeiten gemäß § 16 Abs. 1, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. März 1999 zurückgelegt worden sind, werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas - Anlage 1) nachentrichtet worden sind.
(2)  Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; die Berechnung der Beiträge erfolgt gemäß § 87 Abs. 5a Z 2.

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(3)  Die Ermittlung der, der Nachentrichtung der Pensionsbeiträge zugrundeliegenden Beitragssätze richtet sich nach § 87 Abs. 5e, erster Satz.

Ende
(44. Änderung / 1. April 1999)
8.  Zu § 20 in der Fassung des Art. XXIV Z 6:
(1)  Durch die mit 1. April 1999 in Kraft tretende Änderung des § 15 Abs. 1 in der Fassung des Art. XXIV Z 5 werden Anwartschaften bzw. Rechtspositionen, welche aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw. erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt.
(2)  Bei Arbeitern, bei denen am 1. April 1999 die Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. XXIV Z 6 deswegen erfüllt ist, weil die Anrechnung von Dienstzeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 30 Stunden zum Tragen kommt, umfaßt die in § 20 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art. XXIV Z 6 genannte zweijährige Frist den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1999.
(44. Änderung / 1. April 1999)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
9.  Zu § 48a Abs. 1:
entfällt

Ende
10.  Zu § 73:
(1)  § 73 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß §§ 68 bis 70 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden.
(2)  Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ 36 Abs. 3) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § 36 Abs. 4 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs. 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären.

Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04
(2a) 

Art. XXXII Z 10 Abs. 2a entfällt.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)

Ende

Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04
(3)  Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem der folgenden Jahre, so ist die nach § 73 Abs 1 Z 3 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die jeweils folgende Zahl zu ersetzen:
Jahr Zahl
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 110
2012 126
2013 144
2014 164
2015 186
2016 208
2017 230
2018 252
2019 274
2020 296
2021 319
2022 342
2023 365
2024 388
2025 411
2026 434
2027 457.*

(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)

Ende

Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04
(4)  Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 ist in jedem Fall anlässlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der in Abs. 2 genannten Fassung des § 73 eine Vergleichspension zu berechnen; im Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2024 ist eine solche Berechnung nur für jene Arbeiter durchzuführen, welche - unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten - das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253b Abs. 1 ASVG maßgebende Lebensalter vor dem 1. Jänner 2025 erreichen werden.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)

Ende
(5)  Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88% der gemäß Abs. 1 bis 2 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(6)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß § 74 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei - wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 74 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
(3)  Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem in der Anlage 5 bezeichneten Jahr, so ist die nach Anlage 4 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die in der Anlage 5 genannte, nach Kalenderjahr und Lebensalter entsprechende Zahl zu ersetzen.
(4)  Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 ist anläßlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der in Abs. 2 genannten Fassung des § 73 eine Vergleichspension zu berechnen.
(5)  Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § 83a die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen.
(6)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs. 8 oder 9.
(7)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs. 8 oder 9 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben.
(8)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von S 28.000,-, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1. Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastallen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  • 2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von S 28.000,- liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  • 3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von S 28.000,- entspricht.
  • 4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(9)  Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von S 28.000,- nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von S 7.000,- abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300.000 zu dividieren.
  • 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  • 3. Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04 / gilt ab 1.7.04
(10)  Die in den Abs. 8 und 9 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 9 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.“

Ende

(55. Änderung / 1. Juli 2004)

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03


10a. Zu § 73 Abs. 1 Z 3:
(1)  Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 erfolgt die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen nicht auf der Basis der tatsächlichen Monatswerte, sondern entsprechend dem Modell des § 242 ASVG auf der Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr, wobei allerdings - anders als im Bereich des ASVG - auch das Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsmonate mitberücksichtigt wird.
(45. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)  Die nicht ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 3, die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie die in § 87 Abs. 2a Z 3 bis 5 sowie 7 aufgezählten Bezugsarten sind in den nachstehend genannten Jahren im beschriebenen Ausmaß in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:
2003 zu 1/5
2004 zu 2/5
2005 zu 3/5
2006 zu 4/5
2007 zur Gänze.

(53. Änderung / 1. Juni 2003)

Ende
11.  Zu § 83a Abs. 3 Z 1:
Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 ist zur Bildung der Bemessungsgrundlage neben § 238 ASVG auch § 572 Abs. 10 bis 10a ASVG anzuwenden.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
12.  Zu § 83a Abs. 3 Z 4 lit. c:
(1)  § 83a Abs. 3 Z 4 lit. c in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 83a Abs. 3 Z 4 lit. c anzuwenden:

§ 83a Abs. 3 Z 4 lit. c
§ 83a. (3) 4. c) Zusätzlich zu den in lit. a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
(44. Änderung / 1. Jänner 2000)
13.  Zu § 83a Abs. 6:
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § 83a berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.
(44. Änderung / 1. April 1999)
14.  (entfällt ab 46. Änderung / 1. Jänner 2000)
15.  Zu § 87 Abs. 2a:
Als Bezug gilt auch der Differenzbetrag gemäß Art. XVII Z. 3 Abs. 3 oder Art. XX Z 1.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
16. Zu §§ 87 Abs. 4, 5, 5d und 5e (Abs. 4 und 5 auch in der Fassung des Art. XXIV Z 13 und 14) sowie 16 Abs. 1:
(1)  § 87 Abs. 4, 5, 5d und 5e (Abs. 4 und 5 auch in der Fassung des Art. XXIV Z 13 und 14) ist nicht anzuwenden auf
  • 1. Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § 87 Abs. 4 bzw. Art. XXIV Z 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen waren sowie
  • 2. Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1 anschließen.
(2)  Für die in Abs. 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § 16 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Abs. 3 bis 7.
(3)  Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § 87 Abs. 5 bzw. Art. XXIV Z 14 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinnes des § 16 Abs. 1.
(4)  Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Arbeiter bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs. 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht der DO.C einbezogen werden möchte oder nicht:
  • 1. Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas - Anlage 1), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1.
  • 2. Erklärt er, daß er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs. 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(5)  Als Zeiten, welche die in Abs. 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende:
  • 1. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 2. Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3. Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19,
  • 5. Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
  • 6. Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7. im Ruhestand verbrachte Zeiten.

Ende
(6)  Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs. 4 Z 1 kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
(7)  Der Berechnung der gemäß Abs. 4 Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § 87 Abs. 2 zugrundezulegen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
(45. Änderung / 1. April 1999)


Artikel XXXIII
  • 1. Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 16 Abs. 1, § 87 Abs. 5 und 5e Z 1, Art. XXIII Z 2 und Z 4, Art. XXIV Z 13 und Z 14, Art. XXXII Z 16.
    (45. Änderung)
  • 2. Mit 1. Dezember 1999 tritt in Kraft: § 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3.
    (45. Änderung)
  • 3. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 15 Abs. 2, § 19a, § 35 Abs. 1, II/B Z 1, III/A Z 2 und Z 6, Art. XXIV Z 5, Anlage 6.
    (46. Änderung / 1 Jänner 2000)
  • 4. Mit 1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 83a Abs. 3 Z 2a.
    (45. Änderung)
  • 5. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 83a Abs. 3 Z 2a, § 87 Abs. 2a, Art. XXXII Z 10a.
    (45. Änderung)
  • 6. Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § 16 Abs. 6 und § 87 Abs. 4 Z 2.
    (45. Änderung)
  • 7. Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: § 18 Abs. 11.
    (45. Änderung)
  • 8. Zu § 19a Abs 3:
(1)  § 19a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 19a Abs. 3 anzuwenden:


§ 19a Abs. 3
(3)  Das Freijahr ist auf die gemäß § 20 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
9.  Zu § 39 Abs. 1 Z 6:
entfällt

Ende


Artikel XXXIV

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
1.  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ 7 Abs. 5a; § 8b Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7; § 11a; § 13 Z 2 lit. a; § 15 Abs. 2 Z 2a; § 18 Abs. 2 Z 1; § 19 Abs. 2; § 32 Abs. 4 bis 6; § 32a Abs. 1 Z 1 und 3; § 34 Abs. 7, § 35 Abs. 4 Z 2 und Z 3a; § 39 Abs. 1 und Abs. 2; § 40 Abs. 1 und Abs. 2; § 40a Abs. 1 und Abs. 2; § 41 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 4a; § 42 Abs. 1; § 43 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; § 44a; § 44b Abs. 1; § 48a Abs. 4; § 53 Abs. 1a; § 55a Abs. 1; § 56 Abs. 1; § 58 Abs. 1; § 60 Abs. 6; § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a bis lit. b sowie Z 2; § 73 Abs. 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § 73 Abs. 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § 83a Abs. 3 Z 2a; § 87 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 5a; Art. VII, Art IX, Art. XII, Art. XXIV Z 4; Art. XXIV Z 5 Abs. 2; Art. XXIV Z 6 Abs. 1; Art. XXIV Z 11; Art. XX Z 2, Art. XXXII Z 10 Abs. 2 und Art. XXXIII Z 3

Ende

2.Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: Art. XXXII Z 14.
(46. Änderung)
3.Abweichend von § 87 Abs. 2 Z 2 beträgt der Satz
  • a) im Jahr 2000 9,00 %,
  • b) im Jahr 2001 9,25 %,
  • c) im Jahr 2002 9,50 %.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)


Artikel XXXV

Kunsttext
47. Änd. 1.1.2001
  • 1. Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft: Art. XXIV Z 8.
  • 2. Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 73 Abs. 2b Z 2a.
  • 3. Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft: § 16 Abs. 2, § 32a Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 87 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 88, Art. XXIII Z 4, Art. XXIV Z 11.
  • 4. Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 73 Abs. 2a, Art. XXV Z 2.
  • 5. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: § 8d Abs. 2, § 8h, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4, § 22 Abs. 2 und 4, § 33 Abs. 1 bis 1c, § 35 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4, § 41 Abs. 1 Z 3, § 46b Abs. 5, § 48, § 48a, § 48b, § 53 Abs. 1b, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 1 bis 3, § 83a Abs. 6a, § 87 Abs. 5e, Art. VII Z 2, Art. XVII Z 3 Abs. 3, Art. XXX Z 2 bis 5, Art. XXXII Z 7a Abs. 3, Art. XXXIV Z 1, Anlage 6 Z 11, 12 und 13, Anlage 7.
  • 6. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 73 Abs. 1 Z 1.
  • 7. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 sowie Abs. 4 Z 3, § 83a Abs. 3 Z 2, Art. XXV Z 2 Abs. 2 sowie Art. XXXII Z 10 Abs. 2.
  • 8. Mit 1. Jänner 2001 treten außer Kraft: § 32 Abs. 6, Art. III Z 1 und 2 sowie Z 4, Art. IV bis VI, Art. VII Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5, Art. VIII bis XII, Art. XIV Z 1 und 3, Art. XV und XVI, Art. XVII Z 3 Abs. 1 und 2, Art. XVIII und XIX, Art. XX Z 2 bis 4, Art. XXI, Art. XXIV Z 7 Abs. 2 und Z 15 Abs. 2, Art. XXV Z 7 und 8, Art. XXVI Z 2, Art. XXXII Z 9 und Art. XXXIII Z 9.
  • 9. Zu § 32a Abs. 1 Z 1 und 3 (auch in der Fassung des Art. XXIV Z 11), § 73 Abs. 2a - Fassung bis 2003 (auch in der Fassung des Art. XXV Z 2), § 73 Abs. 3 - Fassung ab 2003 (auch in der Fassung des Art. XXV Z 2), § 73 Abs. 3 in der Fassung des Art. XXXII Z 10:
  • (1) Im Zeitraum Oktober 2000 bis September 2002 tritt an die Stelle der in § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Zahl an Lebensmonaten die gemäß § 588 Abs. 6 ASVG jeweils geltende Zahl an Lebensmonaten.
  • (2) Bei Arbeitern, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und bei Arbeiterinnen, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, tritt nach Maßgabe des § 588 Abs. 7 ASVG die dort genannte Zahl an Lebensjahren an die Stelle der in § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Zahl an Lebensmonaten.
  • 10. Zu § 87 Abs. 5e:
  • (1) § 87 Abs. 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
  • (2) Auf die in Abs. 1 genannten ArbeiterInnen ist nach dem 30. Dezember 2000 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 5e anzuwenden:


§ 87 Abs. 5e
§ 87 (5e) Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 11a Abs. 4, 16 Abs. 1b, 87 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.

Ende


Artikel XXXVI

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
1. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: Anlagen 1, 3, und 8.
2. Mit 1. Jänner 2001 tritt außer Kraft: § 39 Abs. 1a.


3. Zu § 39:
(1)  Die zum 31. Dezember 2000 gebührenden Erschwerniszulagen gemäß § 39 Abs. 1a werden ab dem 1. Jänner 2001 in der Form von Differenzbeträgen gewährt, wobei die sich aus den verschiedenen Zulagenprozentsätzen ergebenden Beträge um S 139,-- vermindert werden.

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(2)  Die Differenzbeträge werden am 1. Jänner der Jahre 2002 bis 2010 um jeweils E 10,90 vermindert, wobei in jedem der genannten Jahre von den reduzierten Beträgen aus dem Vorjahr auszugehen ist (Anlage 8).

Ende
(3)  Die gemäß Abs. 1 und 2 verminderten Differenzbeträge gebühren, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die gegenständliche Erschwerniszulage nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Das gilt auch im Zusammenhang mit Umreihungen, wobei bestehende Regelungen der Versicherungsträger unberührt bleiben. Die Differenzbeträge gelten als ständige Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 5.

Ende


Artikel XXXVII

Kunsttext
49. Änd. / 1.1.2002
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ 34 Abs. 7, § 37 Abs. 11, § 46b Abs. 5, § 54 Abs. 3, § 60 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1a und 4.

Ende


Artikel XXXVIII

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002

1.Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 8b Abs. 2, 3 und 7, § 11a Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs. 2, § 22a Abs. 3, § 32 Abs. 5, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 4 Z 1 und 2, § 41 Abs. 3 Z 4, § 42 Abs. 1, § 87 Abs. 2 und 5a, Art. XXII Z 1 subZ 3 lit. c, Art. XXIV Z 4 Abs. 2 und Z 5 Abs. 2, Art. XXXII Z 16 Abs. 5 Z 2, Art. XXXVI Z 3 Abs. 2, Anlage 6 Z 1 und 7 sowie Anlage 8.
2.Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner 2003 außer Kraft: § 73 Abs. 3, § 83a Abs. 3 Z 2a.
3.Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73 Abs. 6, § 83a Abs. 3 Z 2a, Art. XXXII Z 10 Abs. 2, 8 und 9.

Ende


Artikel XXXIX

Kunsttext
51. Änd. / 1.1.2002

1. Mit1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 11a Abs. 4, § 34 Abs. 7, § 39 Abs. 1 Z 3, § 46b Abs. 5, Anlagen 1, 3 sowie 7 Z 6 und Z 10.”
2. Mit1. Jänner 2003 tritt die Anlage 1 in Kraft.

Ende


Artikel XL

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03

1.Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 7a, § 8b Abs. 6, § 11a Überschrift und Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. d und Z 3, § 13 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. e und Z 6, § 16 Abs. 1b Z 1, § 18 Abs. 8, § 19a Abs. 1 (idF bis 31.12.2004), § 34 Abs. 7 und 9, § 36 Abs. 7 und 8, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Z 6, § 42 Abs. 1 bis 4, § 44a, § 46b Abs. 5, § 47 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Z 2, § 106, Art. XXII Z 1 subZ 3 lit. e, Art. CCCII Z 10 Abs. 2 und Z 16 Abs. 5 Z 6 sowie Anlage 6 Z 1, 7 und 10.
2. Mit1. Jänner 2005 tritt in Kraft: § 19a Abs. 1 (idF ab 1.1.2005).
3. Mit1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 34 Abs. 2 Z 4, § 37 Abs. 8 und 10, § 38a sowie § 39 Abs. 1 Z 5.

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03

4. Zu§ 39 Abs. 1 und 2:
Die vor dem 1. Jänner 2003 zuerkannten Erschwerniszulagen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 oder 5 gebühren nach dem 31. Dezember 2002 in unverändertem prozentuellem Ausmaß als Erschwerniszulagen gemäß § 39 Abs. 2; der Prozentsatz solcher Zulagen darf, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des § 39 Abs. 1 erfüllt sind, auch nach dem 1. Jänner 2003 nicht vermindert werden.

Ende

Ende


Artikel XLI
  • 1. Mit 1. Jänner 2003 tritt in Kraft: § 18 Abs. 2 Z 1.
  • 2. Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 39 Abs. 1 Z 6.
  • 3. Mit 1. Juni 2003 treten in Kraft:
  • § 8b Abs. 2 (idF bis 31. Mai 2006),
  • § 43 Abs. 1, § 46b Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3,
  • § 59 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und 5,
  • § 74 Abs. 1 und 2, § 76,
  • § 83a Abs. 3 Z 4,
  • Art XXIII Z 8,
  • Art XXIV Z 6, 8 und 12,
  • Art XXV Z 6a,
  • Art XXXII Z 10 Abs. 2a, Abs. 4 und Z 10a,
  • Art XL Z 4,
  • Anlage 4, 5 sowie 9
  • 4. Mit 1. Juni 2006 tritt in Kraft:
  • § 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006).
  • 5. Zu § 67 Abs. 1:
  • Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Arbeiter, die nach dem 31.12.2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs. 1 ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 16 DO.C zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C bzw. eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in der Anlage 9 geregelt.
  • 6. Zu §§ 73, 74, 83a und 87 sowie Art XXV:
  • Auf Arbeiter, die ihr 60 - bei Frauen: ihr 55. - Lebensjahr vor dem 2. Dezember 2002 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. - bei Frauen: ihren 678. - Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind die am 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen der §§ 73, 74, 83a, 87 sowie des Art XXV anzuwenden. Im Falle eines Aufschubes der Ruhestandsversetzung gemäß § 32a Abs. 1, letzter Satz, erhöht sich die Zahl der Lebensmonate um den Aufschubzeitraum.
  • 7. Zu Art XXIII Z 4 und Art XXIV Z 11:
  • Art XXIII Z 4 und Art XXIV Z 11 sind auch auf jene Arbeiter anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 bereits ausgeschöpft ist.


Erläuterungen
Beilage zur DO.C
Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertrags- partner) zu den Änderungen der DO.C ab 1. Jänner 2003, 1. Juni 2003, 1. Juni 2006
Die Erläuterung zu § 13 Abs. 1 Z 2 lit. e wird zur Erläuterung zu § 13 Z 2 lit. e.
Die Erläuterung zu § 13 Abs. 1 Z 6 wird zur Erläuterung zu § 13 Z 6.
Die Erläuterung zu § 43 Abs. 1 lautet: Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 1 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs. 1 ist, dass die nach Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Arbeiter überwiegend in den dort angeführten Bereichen bzw. zu den dort angeführten Tätigkeiten verwendet werden. Der Begriff “Bereich” ist nicht in organisatorischer, sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.“
Die Erläuterung zu § 43 Abs. 2 lautet: Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 2 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch giftige Arbeitsstoffe. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs. 2 ist, dass die Arbeiter überwiegend in den dort angeführten Bereichen bzw. zu den dort angeführten Tätigkeiten verwendet werden. Der Begriff ”Bereich“ ist nicht in organisatorischer,sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.”
Die Erläuterung zu § 43 Abs. 3 lautet: Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 3 ist eine Abgeltung für die mit der Tätigkeit verbundene Strahlengefährdung. § 34 Abs. 6 ist anzuwenden. Für die Beurteilung eines Anspruches auf Gefahrenzulage gemäß Abs. 3 Z 2 sind alle Zeiten einer Verwendung in der in den Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Betriebsräumen zusammenzurechnen.“
Zu § 43 Abs. 4 wird folgende Erläuterung aufgenommen: Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht neben der Gefahrenzulage nach Abs. 1 bzw. 2 auch Anspruch auf Gefahrenzulage nach Abs. 3 doch darf der Gesamtbetrag der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen 15% des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1 nicht übersteigen.”


Artikel XLII

Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04


Artikel XLII
  • 1. Mit 1. Jänner 2004 treten in Kraft: § 73 Abs 1 Z 3, Art. XXXII Z 10 Abs 3 und 4, Anlage 1 und 3 sowie Anlage 9 Z 6.
  • 2. Mit 1. Jänner 2004 treten außer Kraft: Art. XXXII Z 10 Abs. 2a sowie Anlage 4 und 5.“
    (Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)

    Ende


Artikel XLIII

Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04 / gilt ab 1.7.04
(Neuer Artikel XLIII)
  • 1. Mit 1. Juli 2004 treten in Kraft: § 1 Abs. 2, § 20 Abs. 4, 5 und 6, § 27 Abs. 1 Z 4 und 6, § 37 Abs. 2, § 65a, Art. XXXII Z 10 Abs. 10 sowie Art. XLIII Z 3 bis 5
  • 2. Mit 1. Juli 2004 treten außer Kraft: § 32a, § 32b sowie § 33.
3.  Zu § 32a bzw. zu Art. XXIV Z 11:
Auf ARbeiter, die gemäß Art. XLI Z 5 iVm Anlage 9 für die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C optiert haben, ist ab dem 1. Juli 2004 nachstehende Fassung des § 32a anzuwenden:

Versetzung in den Ruhestand
§ 32a. (1) Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1. 40 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 16) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2. Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3. die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(2)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 32b eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeitern (§ 32b Abs. 3) erlangen
(3)  Der Vorstand kann einen unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiter in den Ruhestand versetzen, wenn der Arbeiter
  • 1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
  • 2. deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den im § 29 Abs. 2 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(4)  Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf Arbeiter ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
4.  Zu § 32b:
Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, ist ab dem dem 1. Juli 2004 nachstehende Fassung des § 32b anzuwenden:

Dienstunfähigkeit
§ 32b. (1) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 32a liegt vor, wenn der Arbeiter infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Berufsausbildung billigerweise verlangt werden kann.
(2)  Der Arbeiter gilt als dienstunfähig, wenn
  • 1. Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht oder
  • 2. aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arbeiters für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 festgestellt wird.
(3)  Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Arbeiter binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit durch den Versicherungsträger, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet,
  • 1. unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder
  • 2. das Verfahren zur Erstellung eines Gutachten gemäß Abs. 2 Z 2 einzuleiten.
Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nicht in Betracht kommt und dem bzw. den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten.
(4)  Der Arbeiter ist verpflichtet, sich den vom Versicherungsträger angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Arbeiter einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Arbeiter auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
(5)  Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.
5.  Zu § 33:
Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, ist ab dem dem 1. Juli 2004 nachstehende Fassung des § 32b anzuwenden:

Wiedereinberufung zum Dienst
§ 33. (1) In den Ruhestand versetzte ArbeiterInnen können, wenn sie dienstfähig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § 32b zu beurteilen. (1a) Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension in den Ruhestand versetzte Arbeiter ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird. (1b) Der Arbeiter ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen. (1c) Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen.
(2)  Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs. 1 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 1b sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Dienstantrittes ist § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3)  Bei Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Arbeiters gebührt dem Arbeiter (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Arbeiter (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ 17) zustehenden Abfertigung.
(4)  Leistet der Arbeiter der Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.

Ende


Artikel XLIV

Kunsttext
56. Änderung vom 2.8.04 / gilt ab 1.7.04
  • 1. Mit 1. Juli 2004 tritt Art. XLIV Z 2 in Kraft.
  • 2. Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
(1)  Der Arbeiter, der zuletzt in dem Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2003 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten ist und infolge seines durch einen vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit verursachten körperlichen oder geistigen zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, hat Anspruch auf eine Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit im in Abs. 3 genannten Ausmaß. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht.
(2)  Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit und der Unfähigkeit, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, kann vom Versicherungsträger durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arbeiters für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, überprüft werden. Wird dabei der ursächliche Zusammenhang nicht bestätigt, besteht kein Anspruch auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit.
(3)  Der Anspruch gemäß Abs. 1 entsteht nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruches gemäß § 139 ASVG unter der Voraussetzung des Bestandes des Dienstverhältnisses und der Unfähigkeit den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gebührt nach einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 5 Jahren durch 3 Monate, nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 5 Jahren durch 6 Monate sowie nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren durch 12 Monate im Ausmaß des zuletzt bezogenen Krankengeldes. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß. Nach dem Ende des Anspruches auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit ist dessen Wiederaufleben ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das in Satz 1 angeführte Höchstausmaß nicht ausgeschöpft worden ist. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit ruht für die Dauer eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG. Auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit sind für den gleichen Zeitraum gewährte Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) anzurechnen. Wird auf Grund des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeispension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt, ist die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit für sich deckende Zeiten dem Versicherungsträger rückzuerstatten. Ansprüche des Versicherungsträgers auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit können mit Ansprüchen des Dienstnehmers aus denm Dienstverhältnis aufgerechnet werden.
(4)  Der Arbeiter ist nach Ablauf von 4 Monaten ab Beginn der Dienstverhinderung unverzüglich aufzufordern, eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zu beantragen.
(5)  Der Arbeiter ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs. 4 rechtzeitig Folge zu leisten und dem Versicherungsträger die Antragstellung nachzuweisen. Solange die Antragstellung dem Versicherungsträger nicht nachgewiesen ist bzw. sich der Arbeiter der in Abs. 2 vorgesehenen Begutachtung nicht unterzieht, ruht die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit.

Ende


Artikel XLV

Kunsttext
57. Änderung vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.05
  • 1.
    Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 39 Abs 1 Z 1a sowie § 43 Abs 1 Z 1 lit. b; die Änderungen zu § 39 Abs. 1 Z 1a werden nur für Arbeiter wirksam, die nach dem 31. Dezember 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen bzw. ab 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sind.
  • 2.
    Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft: Anlage 1, 3, Z 1 und 6.
  • 3.
    Mit 1. Jänner 2005 tritt außer Kraft: § 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006).
  • 4.
    Mit 1. Juni 2009 tritt in Kraft: § 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2009).”

Ende


Artikel XLVI

Kunsttext
58. Änderung vom 1.6.2005 / gültig ab 1.7.2005

Neuer Artikel XLVI
Mit 1. Juli 2005 treten in Kraft: § 87 Abs. 2 und § 87a.

Ende

Beilage zur DO.C


Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertrags- partner) zu den Änderungen der DO.C


Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertrags- partner) zu den Änderungen der DO.C ab 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974
1.  Zu § 1 Abs. 5 - Anwendungsbereich
Jene Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die als Krankenanstalt im Sinne der DO.C gelten, werden taxativ aufgezählt (Anpassung an das Krankenanstaltengesetz 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Mai 1974). Soweit in der Dienstordnung Krankenanstalten angeführt sind, sind darunter ausschließlich die nunmehr in § 1 Abs. 5 genannten Anstalten zu verstehen. Als selbständige Ambulatorien gelten auch Fachärztliche Begutachtungsstationen.
2.  Zu § 35 - Einreihung in das Lohnschema

Zu Lohngruppe II, Dienstklasse A. Z 2:
Darunter sind die bisher als “Stationshelfer” bezeichneten Arbeiter zu verstehen.

Zu Lohngruppe II, Dienstklasse B.
Z2: Die Einreihung in Lohngruppe II, Dienstklasse B, ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob in den Aufgabenbereich des Portiers auch der Anmelde- und Telefondienst fällt oder nicht. Portiere in allgemeinen Krankenanstalten, in Sonderkrankenanstalten sowie in Kuranstalten sind in Lohngruppe III, Dienstklasse A, einzureihen.
Z3: Die Größe der Fernsprechanlage ist für die Einreihung ohne Belang.
Z6: Hausarbeiter sind Arbeiter, die einfache Hilfsarbeiten zu verrichten haben.

Zu Lohngruppe III, Dienstklasse A, Z 1, und Dienstklasse B,Z 1:
Als “angelernte Arbeiter” gelten auch Magazinsarbeiter und Hilfsköchinnen.

Zu Lohngruppe III, Dienstklasse B.
Z2: Als “angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig sind”, gelten jene Arbeiter, die selbständig eine Tätigkeit ausüben, für die an sich eine abgeschlossene einschlägige Facharbeiterausbildung (Gesellenprüfung) erforderlich wäre. Zu Lohngruppe V, Dienstklasse A.
Z1: Als Facharbeiter gelten nur solche Arbeiter, die entsprechend ihrer abgeschlossenen Ausbildung verwendet werden. Dazu gehören u.a. auch Näherinnen und Schneiderinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung.

Zu Lohngruppe V, Dienstklasse A.
Z2: Als Facharbeiterausbildung im Sinne dieser Bestimmung gilt nur eine abgeschlossenen Ausbildung als Kfz-Mechaniker.

Zu Lohngruppe V, Dienstklasse B.
Z1: Der erste Satz der Erläuterungen zu Lohngruppe V, Dienstklasse A, Z 1, ist sinngemäß anzuwenden. Die Arbeiter sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen (Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch bedeutet “Dauer” ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 42 begrün-den. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden, sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt (Abs. 2 zweiter Halbsatz). Die höherwertige Tätigkeit muß zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß (quantitativ) ausgeübt werden, d.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit des Arbeiters einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmäßigen Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muß sich ferner regelmäßig wiederholen, also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen wiederholen, kann § 35 Abs. 2 zweiter Halbsatz deswegen nicht angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen regelmäßig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.
3.  Zu § 39 - Erschwerniszulage
Die Erschwerniszulage gemäß Abs. 2 wird wieder auf ihren ursprünglichen Charakter als Schmutzzulage zurückgeführt. Es ist daher die Gewährung einer solchen Zulage z.B. an Diätserviererinnen in Hinkunft ausgeschlossen.
4.  Zu § 42 - Verwendungszulage
Eine vorübergehende Verwendung wird in der Regel dann gegeben sein, wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt ist und eindeutig klargestellt wurde, daß die Übertragung dieser Tätigkeit nicht endgültig ist. Es wird jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges - zu prüfen sein, ob die Betrauung mit einer höherwertigen Tätigkeit bereits als eine dauernde Verwendungsänderung oder nur als vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz anzusehen ist.
5.  Zu §§ 48 und 48a - Fortzahlung der Bezüge bei

Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Zuschuss zum Krankengeld
Ab 1. September 1974 wird in die DO.C eine Regelung über die Fortzahlung der Dienstbezüge in dem im Entgeltfortzahlungsgesetz vorgesehenen materiellen Ausmaß aufgenommen, wodurch die Ausnahme der dieser Dienstordnung unterliegenden Arbeiter vom Geltungsbereich des genannten Gesetzes bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 Z 3 lit. c EFZG). Das EFZG findet daher auf die Sozialversicherungsträger als Dienstgeber keine Anwendung. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. b ASVG in der ab 1. September 1974 geltenden Fassung beträgt der allgemeine Beitrag in der Krankenversicherung für die gemäß § 1 Abs. 3 des EFZG von diesem Gesetz ausgenommenen Dienstnehmer ab Beginn des Beitragszeitraumes September 1974 6,3 vH ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1977 6,0 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.
Die ab 1. September 1974 geltende Fassung der §§ 48 und 48a sieht im wesentlichen folgende Neuregelung der Ansprüche der Arbeiter bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall vor:
  • a) Die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 6 sowie die Gefahren- und die Ortszulage sind für einen von der Dauer der anrechenbaren Dienstzeit abhängigen Zeitraum weiterzuzahlen (§ 48 Abs. 1 erster Satz). Die bisherige Regelung, daß die Dienstbezüge für die ersten drei Tage einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit weiterzuzahlen sind, entfällt. Für die Fortzahlung des Urlaubs- und Weihnachtszuschusses ist weiterhin § 41 Abs. 3 anzuwenden; als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten daher sowohl Zeiten einer Bezugsfortzahlung gemäß § 48 und des Bezuges des Krankengeldzuschusses gemäß § 48a als auch jene Zeiten, für die solche Ansprüche nicht bestanden.
  • b) Dem Arbeiter gebührt, so wie bisher, ein Zuschuss zum Krankengeld, wobei sich die Anspruchsdauer gleichfalls nach der anrechenbaren Dienstzeit richtet (§ 48a Abs. 1 erster Satz). Im Hinblick auf die Neuregelung des Anspruches auf Bezugsfortzahlung gemäß § 48 entfällt aber die bisherige Bestimmung, daß der Krankengeldzuschuss ab dem vierten Tag der Dienstunfähigkeit zu gewähren ist.
  • c) Auf die Anspruchsdauer gemäß § 48a Abs. 1 (Zuschuß zum Krankengeld) sind jene Zeiten anzurechnen, für die gemäß § 48 in der ab 1. September 1974 geltenden Fassung Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht (§ 48a Abs. 1 zweiter Satz).
  • d) Während die bisherige Bestimmung über die Anrechnung von Vorkrankenständen auf den Anspruch auf Krankengeldzuschuss (Zusammenrechnung bei Fortsetzungserkrankungen) nunmehr in § 48a Abs. 2 übernommen wurde, enthält § 48 Abs. 2 eine dem EFZG entsprechende Regelung, die die Zusammenrechnung aller Krankenstände während des laufenden Kalenderjahres - gleichgültig, ob es sich um Fortsetzungserkrankungen handelt oder nicht - vorsieht. Die Anspruchsdauer gemäß § 48 Abs. 1 ist somit als jährliche Anspruchsdauer aufzufassen.
  • 1.1 Anrechnung des Anspruches nach § 48 auf den Anspruch nach § 48a:
Gemäß § 48a Abs. 1 zweiter Satz sind auf die Anspruchsdauer nach Abs. 1 erster Satz jene Zeiten anzurechnen, für die gemäß § 48 Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht. Daraus ergibt sich, daß die Dauer des Anspruches auf Bezugsfortzahlung und Krankengeldzuschuß zusammen während eines Krankenstandes die in § 48a Abs. 1 angeführte Anspruchsdauer nicht übersteigen darf. Zusammenzurechende Erkrankungen im Sinne des § 48a Abs. 2 (Fortsetzungserkrankungen) sind hierbei als ein Krankenstand zu werten.

Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Krankenstand über das Ende eines Kalenderjahres hinaus andauert. In diesem Falle besteht ab 1. Jänner des folgenden Jahres ein neuer Anspruch auf Bezugsfortzahlung gemäß § 48. Dieser neue Anspruch kann u.a.
  • a) an die Stelle eines noch bestehenden Anspruches auf Krankengeldzuschuss treten und diesen damit ensprechend verkürzen,
  • b) an einen aus dem Vorjahr noch bestehenden Anspruch auf Bezugsfortzahlung unmittelbar anschließen (ein Übertrag von Restansprüchen aus dem Vorjahr auf das folgende Kalenderjahr ist nicht zulässig) oder
  • c) auch dann entstehen, wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuss bereits zur Gänze erschöpft ist.
Die Regelung des § 48 Abs. 2 kann - insbesondere in Verbindung mit der des § 48a Abs. 2 - dazu führen, daß die Dauer des Anspruches auf Bezugsfortzahlung und Krankengeldzuschuss zusammen während eines Krankenstandes die in § 48a Abs. 1 angeführte Anspruchsdauer übersteigt. Innerhalb eines Kalenderjahres kann diese Anspruchsdauer pro Krankenstand jedoch nicht überschritten werden.
  • 2.1 Anrechnung der vor dem 1. September 1974 erbrachten Leistungen:
Die DO.C enthält keine dem Artikel IX Abs. 2 EFZG entsprechende Übergangsbestimmung. Es besteht daher keine rechtliche Handhabe, Zeiten, für die vor dem 1. September 1974 nach der bis dahin geltenden Fassung des § 48 Abs. 1 die Dienstbezüge für jeweils drei Tage weitergezahlt wurden, auf die Anspruchsdauer gemäß §§ 48 und 48a in der nunmehr geltenden Fassung anzurechnen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Anspruch auf Krankengeldzuschuss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits ausgeschöpft war.

Anders verhält es sich jedoch mit der Anrechnung der vor dem 1. September 1974 gewährten Zuschüsse zum Krankengeld. Anspruch auf Krankengeldzuschuß im Sinne der ab 1. September 1974 geltenden Fassung des § 48a bestand bereits vor diesem Zeitpunkt. Im Rahmen der Bestimmung des § 48a Abs. 2 (Fortsetzungserkrankungen) sind daher auf die Anspruchsdauer gemäß § 48a Abs. 1 jene Zeiten anzurechnen, für die vor dem 1. September 1974 Krankengeldzuschuss gewährt wurde.
  • 3.1 Anspruch bei über den 1. September 1974 hinaus andauernden Krankenständen:
Auf Krankenstände, die vor dem 1. September 1974 begonnen haben und über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, ist die Regelung nach 1.1 und 2.1 sinngemäß anzuwenden.
6.  Zu § 73 - Bemessungsgrundlage
In Z 1 wird klargestellt,daß bei Berechnung der für die Einbeziehung der Gefahrenzulage in die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Fünfjahresfrist auch jene Zeiten zu berücksichtigen sind, für die wegen Krankheit kein Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbzüge oder auf Zuschuß zum Krankengeld bestand. Künftig ist auch die Entschädigung für die in den letzten fünf Jahren vor Anfall des Pensionszuschusses durchschnittlich geleistete Überstunden- anzahl in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Z 2).
7.  Zu Artikel VII und VIII der Übergangsbestimmungen
Die Artikel VII und VIII der Übergangsbestimmungen regeln die Überleitung der Arbeiter und der Empfänger von Pensionszuschüssen (Zuschüssen zur Witwen- und Waisenpension) auf Grund der ab 1. Juni 1974 geltenden Bestimmungen.

Zu Artikel VII
Abs. 1: Die ab 1. Juni 1974 vorzunehmende Neueinreihung und -einstufung sowie die Neufestsetzung der Zeitvorrückungstermine für die am 31. Mai 1974 im Dienste eines Sozialversicherungsträgers stehenden Arbeiter wird wie folgt geregelt:
  • a) Die Arbeiter sind nach den ab 1. Juni 1974 geltenden Einreihungsbestimmungen des § 35 und auf Grund ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt in die neuen Lohngruppen und Dienstklassen einzureihen.
  • b) Jene Arbeiter, die am 31. Mai 1974 in Verwendungsgruppe F eingereiht waren, sind ab 1. Juni 1974 in Lohngruppe V, Dienstklasse A, einzureihen, es sei denn, daß die ab diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 35 ihre Einreihung in Lohngruppe V, Dienstklasse B, vorsieht.
  • c) In der nach lit. a bzw. b festgesetzten Lohngruppe und Dienstklasse ist die Einstufung nach der ab 1. Juni 1974 geltenden Fassung des § 36 in die der anrechenbaren Dienstzeit (§ 12) entsprechende Bezugsstufe vorzunehmen (Durchrechnung). Hierbei sind die bis zum 31. Mai 1974 gewährten außerordentlichen Vorrückungen zu berücksichtigen.
  • d) Wenn sich bei der Neueinstufung gemäß lit. c eine niedrigere Bezugsstufe als bisher ergibt, so bleibt die am 31. Mai 1974 innegehabte Bezugsstufe gewahrt. Diese Regelung gilt nicht für jugendliche Arbeiter, die - entsprechend ihrem Lebensalter - in Bezugsstufe a, b oder c der Lohngruppe I, Dienstklasse A, einzustufen sind.
  • e) Grundsätzlich sind die künftigen Zeitvorrückungstermine nach der ab 1. Juni 1974 geltenden Fassung des § 36 festzusetzen. Wenn es aber für den Arbeiter günstiger ist, bleibt der nach den bisherigen Bestimmungen ermittelte Vorrückungstermin aufrecht.
Abs. 2: Die Dienstbezüge sind mit Wirkung ab 1. Juni 1974 nach den neuen Bestimmungen festzusetzen und auszuzahlen. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Abs. 3 besonders zu beachten, wonach ab 1. Juni 1974 die Gewährung von Zulagen nur nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der DO.C zulässig ist. Bei der Neufestsetzung der Dienstbezüge ab 1. Juni 1974 ist wie folgt vorzugehen:
  • a) Es sind zunächst die am 31. Mai 1974 nach den bisherigen Bestimmungen gebührenden Dienstbezüge festzustellen, und zwar
    • aa) Lohn,
    • bb) Leistungszulage (§ 39),
    • cc) Vorarbeiterzulage (§ 40),
    • dd) Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4),
    • ee) Erschwerniszulage (§ 43),
    • ff) Fahrzulage (§ 44).
  • b) Sodann sind die auf Grund der ab 1. Juni 1974 geltenden Bestimmungen der DO.C gebührenden Dienstbezüge, und zwar
    • aa) Lohn,
    • bb) Erschwerniszulage (§ 39),
    • cc) Vorarbeiterzulage (§ 40),
    • dd) Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4), den nach lit. a ermittelten Beträgen gegenüberzustellen.
  • c) Ergibt die Gegenüberstellung nach lit. b, daß der ab 1. Juni 1974 gebührende Betrag gleich hoch oder höher ist als der am 31. Mai 1974 gebührende Betrag, so gilt der nach lit. b/aa bis dd festgestellte Betrag - nach Hinzurechnung allenfalls gebührender Kinder- oder Haushaltszulagen - als neuer ständiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 2. Der neue monatliche Gesamtbezug (Dienstbezug gemäß § 34 Abs. 1) ist sodann durch Hinzurechnung der nichtständigen Bezüge, sofern auf sie nach der ab 1. Juni 1974 geltenden Fassung der DO.C Anspruch besteht, zu ermitteln.
  • d) Ergibt die Gegenüberstellung nach lit. b, dass der ab 1. Juni 1974 errechnete Betrag niedriger ist als der nach lit. a gebührende Betrag, so ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen als Differenzzulage hinzuzurechnen. Die Differenzzulage gilt als ständiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 1. Sie ist damit Bestandteil des Lohnes und daher bei Berechnung des Stundenlohnes gemäß § 47 Abs. 2, des Urlaubs- und Weihnachtszuschusses, sowie der Beiträge für den Pensionszuschuß zu berücksichtigen.
Abs. 4: Der Berechnung des für das Jahr 1974 gebührenden Urlaubszuschusses ist, abweichend von den Bestimmungen des § 41, der Juni - Bezug zugrunde zu legen.

Abs. 5: Die Differenzzulage ist bei künftigen Änderungen des Lohnschemas um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den der Lohn des Arbeiters jeweils erhöht wird. Eine Verminderung (ein Wegfall) der Differenzzulage ist dann vorzunehmen, wenn und insoweit sich durch Einreihung in eine höhere Dienstklasse eine Erhöhung der ständigen oder nichtständigen Bezüge ergibt.

Zu Artikel VIII
Ab 1. Juni 1974 sind die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Pensionszuschüsse und der Zuschüsse zur Witwen- oder Waisenpension wie folgt neu festzustellen:
  • a) Der bisher der Bemessung des Pensionszuschusses zugrunde liegende Monatsbezug (Lohn einschließlich Zulagen) ist zunächst fiktiv um den doppelten Vorrückungsbetrag jener Verwendungsgruppe zu erhöhen, nach der die Bemessungsgrundlage bisher ermittelt wurde.
  • b) Die neue Bemessungsgrundlage bildet der jährliche Lohn jener Bezugsstufe, die - ausgehend von der Bezugsstufe 1 der Lohngruppe I, Dienstklasse A - gegenüber dem nach lit. a ermittelten Betrag den gleichen oder nächsthöheren Bezugsansatz aufweist.


Erläuterungen zur DO.C
(einvernehmliche Auslegungen der Kollektivvertragspartner)

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001


Zu § 1 Abs. 6:
Als selbständige Ambulatorien gelten auch Fachärztliche Begutachtungsstationen.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 7 Abs. 6a:
Die im zweiten Halbsatz geregelte Informationspflicht bezieht sich nur auf die schadenersatzrechtliche Abwicklung dem Grunde nach (Feststellung eines Fremdverschuldens); zu Auskünften über die Höhe seiner eigenständigen Ansprüche (zB Schmerzensgeld) ist der Arbeiter nicht verpflichtet.
(Fassung 1. Jänner 1995 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 8a Abs. 2:
Unter einer Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist eine Annextätigkeit zu verstehen, ohne welche der konkrete Gesundheitsbetrieb nicht oder nicht sicher genug möglich wäre.
(Fassung der 41. Änd. 1. Nov. 1997 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 8e Abs. 4:
1. Der Anspruch auf einen Ersatzruhetag entsteht, wenn an dem Wochenende, an dessen Stelle die mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfallende Wochenruhe tritt, tatsächlich gearbeitet wird.
2. Wenn die in Z 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist, gebührt der Ersatzruhetag auch dann, wenn in derselben Woche Urlaubs- oder Krankenstandszeiten liegen; Urlaub oder Krankenstand führt diesbezüglich nicht zu einer Verkürzung der Normalarbeitszeit.
(Fassung der 38. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 12 Abs. 1 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 13 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 16 Abs. 1:
Unter dem “ausbezahlten Betrag” ist der Bruttowert der Summe aus Pensionsbeiträgen bzw. Abfindungssumme und Zinsen zu verstehen; bei der Überweisung der vom Arbeiter bezahlten Pensionsbeiträge an einen anderen Versicherungsträger sind dagegen keine Zinsen zu berücksichtigen.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 18 Abs. 4:
1. In Anpassung an die ab 1. August 1993 geltende Rechtslage des Urlaubsgesetzes wird auch in der Dienstordnung festgehalten, dass der Urlaub in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses in dem der jeweils zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis gebührt;
daraus ergibt sich folgendes:
  • a) Bei einem Diensteintritt in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr und mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres ein weiterer voller Urlaubsanspruch (für das neue Jahr).
Beispiel: 1.4.1994 - Diensteintritt;
April bis September 1994 - aliquoter
Anspruch;
1.10.1994 - voller Anspruch für 1994;
1.1.1995 - voller Anspruch für 1995.
  • b) Bei einem Diensteintritt in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für das neue Jahr; für das Kalenderjahr des Diensteintrittes gebührt ab diesem Zeitpunkt ein noch nicht verbrauchter Rest des aliquoten Anspruches als Ausgleichsurlaub.
Beispiel: 1.10.1994 - Diensteintritt;
Oktober 1994 bis März 1995 - aliquoter
Anspruch;
1.4.1995 - Restanspruch aus 1994 Ausgleichsurlaub, voller Anspruch für 1995.
2. Für die Berechnung des jeweils gebührenden aliquoten Urlaubsanspruches in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses gilt folgende Formel:

Gesamturlaub in Werktagen geteilt durch 365 Kalendertage (KT) mal Dienstzeit in KT
3. Das Resultat der Rechenoperation ist im Hinblick auf § 18 Abs. 10 aufzurunden. Daraus ergibt sich, dass bei einem Gesamturlaub von 30 Werktagen bereits nach dem ersten Tag der Dienstleistung Anspruch auf einen Urlaubstag besteht; in der Folge erhöht sich dieser Anspruch kontinuierlich nach jeweils weiteren zwölf oder dreizehn Tagen Dienstzeit um jeweils einen Urlaubstag.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 19 Abs. 2:
Der Sonderurlaub muß nicht unmittelbar an den Karenzurlaub bzw. die Bildungskarenz anschließen; der Anspruch besteht auch dann, wenn dazwischen eine Beschäftigungszeit liegt (zB, weil der andere Elternteil Karenzurlaub bzw. Bildungskarenz konsumiert).
(Fassung der 46. Änd. 1. Jän. 2000 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 25:
Dem Arbeiter gehen Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung, soweit nicht § 53 etwas anderes bestimmt, weder hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung noch hinsichtlich der Zeitvorrückung verloren.
(Fassung der 38. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 25 Abs. 4:
“Einkommen” sind Bruttobezüge, Auslagenersätze und Ruhe(Versorgungs)bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 EStG, vermindert um
  • 1. Leistungen im Sinne des § 26 EStG sowie
  • 2. die mit dem gegenständlichen Einkommen zusammenhängenden Werbungskosten laut Feststellung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 26b:
Eine Übernahme in den Dienst ist immer dann gegeben, wenn dem Wechsel eines Arbeiters von einem Versicherungsträger zu einem anderen vertragliche Beziehungen nicht nur zwischen dem Betroffenen und beiden Dienstgebern (dem alten und dem neuen), sondern auch zwischen den Versicherungsträgern selbst zugrundeliegen.
(Fassung 1. Jänner 1994 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 33 Abs. 1:
Der Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst besteht nicht, wenn gemäß § 32b Abs. 2 Z 2 durch Gutachten eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 32b Abs. 1 festgestellt wird.
(Fassung 1. Juli 1991 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 33 Abs. 3:
Für die Berechnung der Abfertigungsdifferenz ist die anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlte Abfertigung auf Basis des zum Zeitpunkt der neuerlichen Ruhestandsversetzung geltenden Lohnschemas neu zu berechnen.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 34 Abs. 5:
Unter dem “entsprechenden Anteil” ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (zB ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.
(Fassung der 43. Änd. 1. Jän. 1999 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 34 Abs. 6:
1. Der Aliquotierung unterliegen auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die von einer ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung in einem bestimmten Bereich bzw. unter bestimmten Bedingungen abhängen.
2. Bei allen Zulagen außer der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 1a, die an eine ausschließliche oder überwiegende Verwendung anknüpfen, ist dieses Merkmal an Hand der tatsächlichen (allenfalls individuell vereinbarten) Arbeitszeit zu überprüfen, wobei der gemäß § 8d Abs. 1 anzurechnende Teil der Mittagspause abzuziehen ist.
3. Bei der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 1a ist der Anspruch dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8 oder § 8a - abzüglich des gemäß § 8d Abs. 1 auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Teiles der Mittagspause - ausgeübt wird.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän. 2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 1:
Die Arbeiter sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen (Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch bedeutet “Dauer” ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 42 begründen. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden, sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt (Abs. 2 zweiter Halbsatz). Die höherwertige Tätigkeit muss zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß (quantitativ) ausgeübt werden, d.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit des Arbeiters einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmäßigen Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muss sich ferner regelmäßig wiederholen, also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen wiederholen, kann § 35 Abs. 2 zweiter Halbsatz deswegen nicht angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen regelmäßig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 1 LG II, DK B Z 6:
Hausarbeiter sind Arbeiter, die einfache Hilfsarbeiten zu verrichten haben.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 1LG III, DK A Z 1:
Als “angelernte Arbeiter” gelten auch Magazinsarbeiter und Hilfsköchinnen.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 1 LG III, DK A Z 5:
Unter einem Buffet ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, in der den PatientInnen, BesucherInnen und Bediensteten der Krankenanstalt ein Sortiment an Getränken und Speisen angeboten wird, wobei die Betreuung des Buffets auch den Verkauf dieser Lebensmittel umfaßt.
(Fassung der 45. Änd. 1. Apr. 1999, 1. Dez. 1999, 1. Jän. 2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 1 LG III, DK B Z 1:
Als “angelernte Arbeiter” gelten auch Magazinsarbeiter und Hilfsköchinnen.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 1 LG IV, DK A Z 3:
1. Als “angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig sind”, gelten jene Arbeiter, die selbständig eine Tätigkeit ausüben, für die an sich eine abgeschlossene einschlägige Facharbeiterausbildung (Gesellenprüfung) erforderlich wäre.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)
2. Ein Lehrling, dessen Lehrzeit vor Ablegung der Lehrabschlussprüfung endet, ist für die Zeit zwischen dem Ende der Lehrzeit und der Lehrabschlussprüfung als angelernter Arbeiter, der in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig ist, einzureihen.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 1 LG V, DK A Z 1:
Als Facharbeiter gelten nur solche Arbeiter, die entsprechend ihrer abgeschlossenen Ausbildung verwendet werden. Dazu gehören u.a. auch Näherinnen und Schneiderinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 1 LG V, DK B Z 1:
Als Facharbeiter gelten nur solche Arbeiter, die entsprechend ihrer abgeschlossenen Ausbildung verwendet werden.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 2:
Die Arbeiter sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen (Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch bedeutet “Dauer” ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 42 begründen. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden, sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt (Abs. 2 zweiter Halbsatz). Die höherwertige Tätigkeit muss zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß (quantitativ) ausgeübt werden, d.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit des Arbeiters einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmäßigen Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muss sich ferner regelmäßig wiederholen, also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen wiederholen, kann § 35 Abs. 2 zweiter Halbsatz deswegen nicht angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen regelmäßig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 35 Abs. 3:
Ein Arbeiter, bei dem eine Kündigung gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 (bzw. § 29 Abs. 2 Z 3 idFd Art. XXIV Z 8) in Betracht kommt, und der mit Aufgaben betraut wird, für die eine niedrigere Einreihung vorgesehen ist, kann mit seinem Einverständnis entsprechend der geänderten Verwendung eingereiht werden; § 101 ArbVG bleibt unberührt.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 37 Abs. 1:
Einer Familienbeihilfe nach dem FamLAG ist eine gleichartige staatliche Beihilfe aus dem EU/EWR-Raum gleichzuhalten.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 37 Abs. 3:
Der Anspruch auf Kinderzulage ist vom Geschlecht des Bediensteten unabhängig. Hätten jedoch mehrere Bediensteten Anspruch auf Kinderzulage für ein und dasselbe Kind, so gebührt die Kinderzulage nur einem Bediensteten. Dies gilt auch dann, wenn die Bediensteten bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind. Für die Ermittlung des anspruchsberechtigten Bediensteten ist primär die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend. Gehört das Kind aber dem Haushalt mehrerer Bediensteten (zB beider Ehegatten) an, so ist in zweiter Linie das Alter des Anspruches auf die Kinderzulage maßgebend. Ergibt auch ein Vergleich des Alters des Anspruches keine Entscheidung, so geht der Anspruch des an Lebensjahren älteren Bediensteten vor.
Das Anspruchsalter ist von jenem Tag an zu zählen, ab dem die Kinderzulage gemäß § 37 Abs. 5 gebührt.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 39 Abs. 1 Z 6:
Bei fallweiser Verwendung im Bereich der Schwarzwäsche gebührt ein aliquoter Anteil der Erschwerniszulage, wenn es sich um einen Vertretungsfall handelt, und der Vertretene Anspruch auf Zulage hat.
(Fassung der 45. Änd. 1. Apr. 1999, 1. Dez. 1999, 1. Jän. 2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Kunsttext
48. Änd. / 1.1.2001


Zu § 39 Abs. 1a:
entfällt

Ende

Ende


Zu § 40a Abs. 1 Z 1:
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht sowie am Samstag und/oder Sonntag, wenn
  • 1. durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst sowie Samstags- und/oder Sonntagsdienst oder
  • 2. durchschnittlich wenigstens zweimal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst sowie durchschnittlich wenigstens einmal in acht Wochen Samstags- und/oder Sonntagsdienst anfällt (zB “Radldienst”).

(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 40a Abs. 1 Z 2:
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht oder am Samstag und/oder Sonntag, wenn durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nacht- bzw. Samstags- und/oder Sonntagsdienst anfällt.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 40a Abs. 2:
Arbeiter werden dann wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) oder in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet, wenn ein solcher Wechsel durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum stattfindet (“Springerdienst”).
(Fassung 1. Jänner 1992 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 41 Abs. 1 Z 3:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
(Fassung der 37. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 41 Abs. 3:
Durch Zeiten, für die gemäß § 48 Abs. 1 ein Anspruch auf ständige Bezüge nicht besteht, wird der Anspruch auf Urlaubszuschuß bzw. Weihnachtsremuneration nicht verkürzt.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän. 2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 42:
Eine vorübergehende Verwendung wird in der Regel dann gegeben sein, wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt ist und eindeutig klargestellt wurde, daß die Übertragung dieser Tätigkeit nicht endgültig ist. Es wird jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges - zu prüfen sein, ob die Betrauung mit einer höherwertigen Tätigkeit bereits als eine dauernde Verwendungsänderung oder nur als vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz anzusehen ist.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 42 Abs. 1:
Grundsätzlich gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen dem Lohn (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Arbeiters einerseits und jenem Lohn (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der ihm bei Einreihung auf Grund der höheren Verwendung gebühren würde, andererseits. Wenn aber die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate dauert, so gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen den in Abs. 1 letzter Satz angeführten ständigen Bezügen (Lohn, Vorarbeiterzulage, Dienstalterszulage) des Arbeiters einerseits und jenem ständigen Bezug (Lohn, Vorarbeiterzulage, Dienstalterszulage), der ihm bei Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung gebühren würde, andererseits. Hierbei ist der Hundertsatz einer auf Grund der höherwertigen Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen des § 40 festzusetzen, darf aber den Hundertsatz einer dem vertretenden Arbeiter auf Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage nicht unterschreiten. Die Verwendungszulage in dem in Abs. 1 letzter Satz festgesetzten Ausmaß gebührt ab Beginn des siebenten Monates einer ununterbrochenen höherwertigen Verwendung.
(Fassung 1. Jänner 1988 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 42 Abs. 2 Z 1:
Es ist zweckmäßig, die Berechnung der gebührenden Verwendungszulage nach Arbeitstagen vorzunehmen, und zwar pro Arbeitstag bei 5-Tagewoche mit einem Zweiundzwanzigstel und bei 6-Tagewoche mit einem Sechsundzwanzigstel des monatlichen Betrages.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 43 Abs. 1:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 1 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch Einwirkungen im Sinne des § 40 Abs. 3, 5 und 6 ASchG. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs. 1 ist, dass die nach Z 1 bis 2 in Betracht kommenden Arbeiter überwiegend in den dort angeführten Bereichen bzw. zu den dort angeführten Tätigkeiten verwendet werden. Der Begriff “Bereich” ist nicht in organisatorischer, sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 43 Abs. 2:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 2 ist eine Abgeltung für die mit der Tätigkeit verbundene Strahlengefährdung. § 34 Abs. 6 ist anzuwenden. Für die Beurteilung des Anspruches auf Gefahrenzulage gemäß Abs. 2 Z 2 sind alle Zeiten einer Verwendung in den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Betriebsräumen zusammenzurechnen.
(Fassung 1. Jänner 1988 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 43 Abs. 3:
Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht neben einer Gefahrenzulage nach Abs. 1 auch Anspruch auf Gefahrenzulage nach Abs. 2, doch darf der Gesamtbetrag der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen 15 Prozent des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, nicht übersteigen.
(Fassung 1. Jänner 1988 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 44b:
1. Als Arbeitszeit gelten
  • a) die Normalarbeitszeit,
  • b) tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.

2. Werden jedoch während einer Rufbereitschaft tatsächlich Dienstleistungen erbracht, so gelten diese als Arbeitszeit und sind als solche zu entlohnen.
3. Rufbereitschaft wird auf Grund einer gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarung angeordnet.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 47 Abs. 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 47c Abs. 2 festgelegten Satz zu erfolgen hat.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 47a Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 47b Abs. 1 Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 47c Abs. 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 47c Abs. 2 festgelegten Satz zu erfolgen hat.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996 /Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 48 Abs. 3:
1. Wenn ein Krankenstand über das Ende eines Kalenderjahres hinaus andauert, besteht ab 1. Jänner des folgenden Jahres ein neuer Anspruch auf Bezugsfortzahlung. Dieser neue Anspruch kann u.a.
  • a) an die Stelle eines noch bestehenden Anspruches auf Krankengeldzuschuß treten und diesen damit entsprechend verkürzen,
  • b) an einen aus dem Vorjahr noch bestehenden Anspruch auf Bezugsfortzahlung unmittelbar anschließen (ein Übertrag von Restansprüchen aus dem Vorjahr auf das folgende Kalenderjahr ist nicht zulässig) oder
  • c) auch dann entstehen, wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuß bereits zur Gänze erschöpft ist.
Die gegenständliche Regelung kann - insbesondere in Verbindung mit der des § 48a Abs. 2 - dazu führen, daß die Dauer des Anspruches auf Bezugsfortzahlung und Krankengeldzuschuß zusammen während eines Krankenstandes die in § 48a Abs. 1 angeführte Anspruchsdauer übersteigt. Innerhalb eines Kalenderjahres kann diese Anspruchsdauer pro Krankenstand jedoch nicht überschritten werden.

(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 48a Abs. 2:
Die Regelung des § 48 Abs. 3 kann - insbesondere in Verbindung mit der gegenständlichen Bestimmung - dazu führen, daß die Dauer des Anspruches auf Bezugsfortzahlung und Krankengeldzuschuß zusammen während eines Krankenstandes die in Abs. 1 angeführte Anspruchsdauer übersteigt. Innerhalb eines Kalenderjahres kann diese Anspruchsdauer pro Krankenstand jedoch nicht überschritten werden.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 48a Abs. 4:
Unter dem Begriff “Nettobezug” ist der um folgende Abzüge reduzierte Bruttobezug zu verstehen:
  • - Beiträge zur Sozialversicherung,
  • - Beitrag zur Arbeitslosenversicherung,
  • - Arbeiterkammerumlage,
  • - Wohnbauförderungsbeitrag,
  • - Pensionsbeitrag nach der Dienstordnung,
  • - Lohnsteuer,
  • - Betriebsratsumlage.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 59 Abs. 3:
Bei der Beurteilung, welches der in Frage kommenden Massenbeförderungsmittel sinnvoller ist, sind bei der Entscheidungsfindung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
  • - Fahrtzeit;
  • - Fahrtkosten;
  • - Umsteigehäufigkeit, Wartezeit;
  • - (zumutbare) Abfahrtszeit;
  • - (zumutbare) Ankunftszeit;
  • - Sicherheit und Pünktlichkeit;
  • - Komfort (zB Möglichkeit einer Speisewagenbenützung auf längeren Strecken).
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 60 Abs. 1:
Das maßgebende Jahreseinkommen ist jenes, das der Arbeiter von dem die Reisegebühren auszahlenden Versicherungsträger erhält. Die Zurechnung von Bezügen, die auf anderweitigen Dienstverhältnissen beruhen, ist ausgeschlossen.
(Fassung 1. Jänner 1990 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 61:
Grundsätze über die Gewährung von Außendienstzulagen können durch Betriebsvereinbarung oder durch Richtlinien, Dienstanweisungen u. ä. geregelt werden.
(Fassung der 46. Änd. 1. Jän. 2000 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 62 Abs. 2:
§ 60 Abs. 2 gilt für Auslandsdienstreisen sinngemäß; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift ist nicht anzuwenden.
(Fassung 1. Jänner 1994 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 70:
Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Waisenpension ist bei der Beurteilung der Einkommenssituation des Kindes die gesetzliche Pension, die aufgrund des gleichen Todesfalles wie die zu gewährende DO-Pension gebührt, außer Betracht zu lassen.
(Fassung 1. Jänner 1995 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 73 Abs. 3:
1. Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für die Mehrzahl der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw. höchsten Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2. Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur gleichzeitig geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Faktor zu erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der Faktor 100, für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der Faktor dem Prozentsatz, der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors ist wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel) :
  • a) Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte 2 der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb des Dienstverhältnisses liegt.
  • b) Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren (Spalte 5 der Tabelle).
  • c) Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden) Produkte ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche Arbeitszeitfaktor.
                   
          Mo.      Mo.      AZ      Prod.
abs. in% Fakt. 3 x4
VB 244 59,08 100,0 5.908
TB/35 WoSt 42 10,17 87,5 890
TB/30 WoSt 79 19,13 75,0 1.435
TB/24 WoSt 48 11,62 60,0 697
Summe 413 100,00 --,- 8.930
durchschnittlicher AZ - Faktor: 8.930 / 100 = 89,3
4. Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage ist wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
  • a) Die nach § 73 Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage (Spalte 1 der Tabelle) ist durch den Arbeitszeitfaktor des für sie maßgebenden Kalendermonates (Spalte 2 der Tabelle) zu dividieren.
  • b) Der daraus resultierende Quotient (Spalte 3 der Tabelle) ist mit dem durchschnittlichen Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren.
  • c) Das (in Spalte 5 der Tabelle aufscheinende) Produkt ergibt die Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 3.
 BG nach 87/1  AZF/BG-Monat  Quotient 1/2  durchschn.AZF
 BG nach 87/3
40.000 100,0 400 89,30 35.720
35.000 87,5 400 89,30 35.720
30.000 75,0 400 89,30 35.720
24.000 60,0 400 89,30 35.720
(Fassung 1. Jänner 1996 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 73 Abs. 6:
in der ab dem 1. Jän. 2003 geltenden Fassung
Das nachstehend angeführte Beispiel beschreibt, wie Teilzeitmonate, welche gemäß § 73 Abs. 1 Z 3 in die Durchrechnung einbezogen werden, für die Bildung des Arbeitszeitfaktors als Vollzeitmonate zu werten sind:
1. Ausgangssituation (420 Monate):
* Vollzeitbeschäftigung 134 Monate
* Teilzeitbeschäftigung / 25 Wochenstunden 99 Monate
* Teilzeitbeschäftigung / 30 Wochenstunden 111 Monate
* Teilzeitbeschäftigung / 35 Wochenstunden 76 Monate
2. Durchrechnung der Bemessungsgrundlage (216 Monate):
* Teilzeitbeschäftigung / 35 Wochenstunden 76 Monate
* Vollzeitbeschäftigung 134 Monate
* Teilzeitbeschäftigung / 30 Wochenstunden 6 Monate
3. Bewertung für den Arbeitszeitfaktor (420 Monate):
* Vollzeitbeschäftigung 216 Monate
* Teilzeitbeschäftigung / 25 Wochenstunden 99 Monate
* Teilzeitbeschäftigung / 30 Wochenstunden 105 Monate
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän.
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001 - Inkrafttreten: 1. Jänner 2003 )

Zu § 83a Abs. 6:
1. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 ASVG bzw. § 276b Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 ASVG den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer ausschließt oder zum Wegfall einer solchen Leistung führt, ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund anzusehen.
(Fassung der 46. Änd. 1. Jänner 2000 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)
2. Auch eine Klagsrückziehung im sozialgerichtlichen Verfahren ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund dafür, dass die Pension nicht anfällt, zu bewerten.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 85 Abs. 1 Z 3:
Ein Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in einem Staat, welcher Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nicht als ein zum Ruhen von Leistungsansprüchen führender Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland anzusehen.
(Fassung der 45. Änd. 1. Apr. 1999, 1. Dez. 1999, 1. Jän. 2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 85 Abs. 4:
Gebührt dem Arbeiter eine Abfertigungsdifferenz gemäß § 33 Abs. 3, so ruht die Pension nur insoweit, als der neuerlichen Abfertigungszahlung ein längerer Abfertigungszeitraum zugrunde liegt (Beispiel: erste Abfertigung nach 23 Dienstjahren - neunfacher Monatsbezug -, zweite Abfertigung nach weiteren drei, also insgesamt 26 Dienstjahren - zwölffacher Monatsbezug).
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 87 Abs. 2 Z 1 lit. b:
Von dieser Bestimmung sind Arbeiterinnen, welche das 55. Lebensjahr nach dem 1. Juni 2019 vollenden, betroffen.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän. 2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu § 87 Abs. 5b:
in der bis 1. Jän. 2003 geltenden Fassung 1. Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge berücksichtigt:
  • a) der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 8,
  • b) die Verwendungszulage (§ 42),
  • c) die Gefahrenzulage (§ 43),
  • d) die Überstundenvergütung.
2. Das tatsächlich Ausmaß der Bezüge ist nur dann maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a zugrundeliegt; in den Fällen, in denen sie auf einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a entsprechende Maß zu erhöhen.

3. Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden Wert berücksichtigt.
4. Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension wird der nach lit. a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht. Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar, aus der nach Maßgabe des § 87 Abs. 5d der der Nachentrichtung zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.
(46. Änd. / 1. Jänner 2000/ Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001 - Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003)

Zu § 87 Abs. 5b:
in der ab dem 1. Jän. 2003 geltenden Fassung
  • 1. Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge berücksichtigt:
  • a) die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 - mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 2 Z 1,
  • b) die nichtständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 3,
  • c) das Urlaubsentgelt gemäß § 47a,
  • d) das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 47b Abs. 1,
  • e) das Feiertagsentgelt gemäß § 47b Abs. 2,
  • f) die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 Abs. 1,
  • g) 12/14 der Außendienstzulage gemäß § 61, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
  • 2. Das tatsächliche Ausmaß der Bezüge ist nur dann maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a zugrundeliegt; in den Fällen, in denen sie auf einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a entsprechende Maß zu erhöhen.
  • 3. Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden Wert berücksichtigt.
  • 4. Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension wird der nach lit. a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht. Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar, aus der nach Maßgabe des § 87 Abs. 5d der der Nachentrichtung zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.
(46. Änd. / 1. Jänner 2000/ Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001 - Inkrafttreten: 1. Jänner 2003 )

Zu § 88:
Wenn eine Dienstordnungspension ab dem Zeitpunkt zuerkannt wird, zu dem eine Pensionsanpassung wirksam wird, dann ist sie noch vor Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension anzupassen.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998 /Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu Art. XXXII Z 8 Abs. 1:
1. Die mit 1. April 1999 wirksam werdende Änderung des § 15 Abs. 1 in der Fassung des Art. XXIV Z 5 bewirkt, daß ab diesem Tag auch Dienstzeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 30 Stunden als Zeiten im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. XXIV Z 6 gelten. Dadurch kann der Effekt eintreten, daß zu diesem Termin ein Mehrzahl von Arbeitern mit verschiedenartigen Teilzeitarbeitsverhältnissen und unterschiedlich langen Dienstzeiten gleichzeitig die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit erfüllt; in diesem Fall ist nach den Z 2 bis 4 vorzugehen.
2. Finden alle Betroffenen innerhalb des in § 20 Abs. 4 in der Fassung des Art. XXIV Z 6 genannten Prozentsatzes Deckung, tritt bei allen die Unkündbarkeit mit Wirkung vom 1. April 1999 ein.
3. Würde durch den in Z 1 beschriebenen Effekt die 67%-Quote überschritten, tritt die Unkündbarkeit innerhalb dieses Rahmens in der Reihenfolge des (höheren) Lebensalters ein; die restlichen Dienstverhältnisse werden erst ab dem Zeitpunkt unkündbar, zu dem der genannte Prozentsatz wieder unterschritten wird, wobei ebenfalls dem jeweils älteren Arbeiter der Vorrang zu geben ist.
4. Ist die Quote am 1. April 1999 bereits ausgeschöpft, so werden Arbeiter, die die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit schon vor diesem Tag erreicht haben, vorrangig behandelt; hinsichtlich der Dienstverhältnisse, bei denen diese Voraussetzungen erstmals am 1. April 1999 gegeben sind, ist wieder das (höhere) Lebensalter ausschlaggebend.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän. 2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)

Zu Art. XXXII Z 10 Abs. 8 bis 9:
1. Für Pensionen und Pensionsteile bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Anhang) wird die durch die Durchrechnung bewirkte Minderung der Pension gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage (Vergleichspension) begrenzt (Deckelung); diese Begrenzung bezieht sich auf die effektive Pensionsleistung des Dienstgebers (Dienstordnungspension) abzüglich fiktiver gesetzlicher Pension).
2. Die höchstmögliche Reduzierung der Vergleichspension ergibt sich aus dem maximalen Belastungsfaktor, der mit Hilfe der im Anhang dargestellten Formel dargestellt wird.
3. Übersteigt die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension den aus dem maximalen Belastungsfaktor resultierenden Betrag, wird die Pension um den Unterschiedsbetrag erhöht.
Beispiel 1:
Dienstgeberleistung alt: S 30.000,--
Dienstgeberleistung neu: S 12.000,--
Differenz: S 1.000,--
(7,7% der DG-Leistung alt)
max. Pensionsminderung bei S 13.000,-- S 260,-- (2%)
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung S 12.740,--
Beispiel 2:
Dienstgeberleistung alt: S 30.000,--
Dienstgeberleistung neu: S 27.000,--
Differenz S 3.000,--
(10% der DG-Leistung alt)
max. Pensionsminderung bis S 28.000,-- S 1.960,-- (7%)
Pensionsminderung über S 28.000,-- S 200,-- (10%)
maximale Pensionsminderung insgesamt S 2.160,-- (7,2%)
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung S 27.840,--
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, a. Apr. 1999, 1. Jän.
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001 - Inkrafttreten: 1. Jänner 2003)


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.C ab 1. April 1979
1. Zu § 37 - Kinderzulage
Der Anspruch auf Kinderzulage ist vom Geschlecht des Bediensteten unabhängig. Hätten jedoch mehrere Bedienstete Anspruch auf Kinderzulage für ein und dasselbe Kind, so gebührt die Kinderzulage nur einem Bediensteten. Dies gilt auch dann, wenn die Bediensteten bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind. Für die Ermittlung des anspruchsberechtigten Bediensteten ist primär die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend. Gehört das Kind aber dem Haushalt mehrerer Bediensteter (zB beider Ehegatten) an, so ist in zweiter Linie das Alter des Anspruches auf die Kinderzulage maßgebend. Ergibt auch ein Vergleich des Alters des Anspruches keine Entscheidung, so geht der Anspruch des an Lebensjahren älteren Bediensteten vor.
Die Prüfung der Haushaltszugehörigkeit dient in den vorangeführten Fällen lediglich der Ermittlung des anspruchsberechtigten Bediensteten. Davon zu unterscheiden ist die Haushaltszugehörigkeit als Anspruchsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz und Z 5.
Das Anspruchsalter ist von jenem Tag an zu zählen, ab dem die Kinderzulage gemäß § 37 Abs. 5 gebührt.
Rechtsänderungen in den Ansprüchen auf Kinderzulage, die durch die Änderung des § 37 Abs. 1 und 4 geschaffen wurden, können sich frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungen auswirken. Das bedeutet, daß der sich aus § 37 Abs. 3 ergebende Anspruchsbeginn hinsichtlich solcher Ansprüche nicht vor dem 1. April 1979 liegen kann.
Mit Wirkung ab 1. April 1979 sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage ausschließlich nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 37 zu beurteilen.


2. Zu § 38 - Haushaltszulage
Durch Abs. 2 Z 1 wird der Anspruch auf Haushaltszulage für den Fall geregelt, daß zwei in der Sozialversicherung beschäftigte Bedienstete miteinander verheiratet sind. Die Regelung sieht vor, daß ein und dieselbe Ehe immer nur die Grundlage für den Anspruch auf eine einzige Haushaltszulage bilden kann. Für die Feststellung, welcher Anspruch vorgeht, ist in erster Linie das Alter des Anspruches auf Haushaltszulage maßgebend und erst in zweiter Linie, wenn die Ansprüche gleich alt sind, das Lebensalter der Ehegatten von Bedeutung. Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchsalters wird auf die Ausführungen zu § 37 verwiesen.
Eine Ausnahme von der Regelung, daß ein und dieselbe Ehe immer nur die Grundlage für den Anspruch auf eine einzige Haushaltszulage bilden kann, stellt der Fall dar, daß die Anspruchshöhe der Ehegatten nicht ident ist. Ist der vorhergehende Anspruch niedriger - etwa auf Grund einer Teilbeschäftigung -, so erhält der Ehegatte, dessen Anspruch höher ist, den Unterschiedsbetrag.
Mit Wirkung ab 1. April 1979 sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage ausschließlich nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 38 zu beurteilen.


3. Zu § 42 Abs. 2 - Verwendungszulage
An die Stelle der derzeitigen Mindestdauer der höherwertigen Verwendung von 30 Kalendertagen tritt eine solche von 22 Arbeitstagen. Im Hinblick auf diese Neuregelung ist es zweckmäßig, auch die Berechnung der gebührenden Verwendungszulage nach Arbeitstagen vorzunehmen, und zwar pro Arbeitstag bei 5 - Tagewoche mit einem Zweiundzwanzigstel und bei 6 - Tagewoche mit einem Sechsundzwanzigstel des monatlichen Betrages.


4. Zu § 73 Abs. 1 Z 3 - Bemessungsgrundlage
Die Verwendungszulage ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 zugrundeliegende Lohngruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Lohngruppe und Dienstklasse, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat.


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner 1988
1. § 34 Abs. 6 - Dienstbezüge

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
1. Der Aliquotierung unterliegen auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die von einer ausschließlich oder überwiegenden Verwendung in einem bestimmten Bereich bzw. unter bestimmten Bedingungen abhängen.
2. Bei allen Zulagen außer der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 1a, die an eine ausschließliche oder überwiegende Verwendung anknüpfen, ist dieses Merkmal an Hand der tatsächlichen (allenfalls individuell vereinbarten) Arbeitszeit zu überprüfen, wobei der gemäß § 8d Abs. 1 anzurechnende Teil der Mittagspause abzuziehen ist.

Ende


2. § 39 - Erschwerniszulage
Die Neuregelung bringt folgende Änderungen mit sich:
  • - Bemessung aller Erschwerniszulagen von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage (Lohn nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1);
  • - Staffelung der Prozentsätze für die in Abs. 1 aufgezählten, mit Rechtsanspruch ausgestatteten Arbeiternehmergruppen;
  • - Einräumung von Ansprüchen für Arbeiter, die überwiegend an bestimmten Maschinen verwendet werden;
  • - Schaffung der Möglichkeit, eine außerordentliche Erschwernis abzugelten;
  • - Begrenzung des Gesamtausmaßes mehrerer Erschwerniszulagen mit dem in Abs. 2 vorgesehenen Höchstausmaß.


3. § 40 - Vorarbeiterzulage
Die Neuregelung sieht eine Differenzierung der Vorarbeiterzulage für Arbeiter, die in Lohngruppe V eingereiht sind, und für andere Arbeiter vor, wobei das Höchstausmaß der Zulage für die in Lohngruppe V eingereihten Arbeiter um 50 Prozent höher festgesetzt ist.


4. § 42 - Verwendungszulage
Die Änderungen der Bestimmungen über die Verwendungszulage sehen vor:

Abs. 1
Grundsätzlich gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen dem Lohn (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Arbeiters einerseits und jenem Lohn (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der ihm bei Einreihung auf Grund der höheren Verwendung gebühren würde, andererseits. Wenn aber die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate dauert, so gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen den in Abs. 1 letzter Satz angeführten ständigen Bezügen (Lohn, Vorarbeiterzulage, Dienstalterszulage) des Arbeiters einerseits und jenem ständigen Bezug (Lohn, Vorarbeiterzulage, Dienstalterszulage), der ihm bei Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung gebühren würde, andererseits. Hierbei ist der Hundertsatz einer auf Grund der höherwertigen Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen des § 40 festzusetzen, darf aber den Hundertsatz einer dem vertretenden Arbeiter auf Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage nicht unterschreiten. Die Verwendungszulage in dem in Abs. 1 letzter Satz festgesetzten Ausmaß gebührt ab Beginn des siebenten Monates einer ununterbrochenen höherwertigen Verwendung.

Abs. 2
An die Stelle der Mindestdauer der höherwertigen Verwendungen von 22 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres tritt eine Mindestdauer von 26 Arbeitstagen.


5. § 43 - Gefahrenzulage
Die neuen Bestimmungen über die Gefahrenzulage sehen ebenso wie die Neuregelung der Erschwerniszulage als einheitliche Bemessungsgrundlage den Lohn nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, vor. Außerdem bringt die Neufassung folgende Änderungen mit sich:

Abs 1:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 1 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch Einwirkungen im Sinne des § 1 Z 14 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 9 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs. 1 ist, daß die nach Z 1 in Betracht kommenden Arbeiter überwiegend in den dort angeführten Bereichen verwendet werden bzw. daß die nach Z 2 in Betracht kommenden Arbeiter einer besonderen Ansteckungs- oder Gesundheitsgefährdung unterliegen. Der Begriff “Bereich” ist nicht in organisatorischer, sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.

Abs. 2
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 2 ist eine Abgeltung für die mit der Tätigkeit verbundene Strahlengefährdung. § 34 Abs. 6 ist anzuwenden. Für die Beurteilung des Anspruches auf Gefahrenzulage gemäß Abs. 2 Z 2 sind alle Zeiten einer Verwendung in den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Betriebsräumen zusammenzurechnen.

Abs. 3
Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht neben einer Gefahrenzulage nach Abs. 1 auch Anspruch auf Gefahrenzulage nach Abs. 2 doch darf der Gesamtbetrag der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen 15 Prozent des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, nicht übersteigen.


6. § 44b - Abgeltung der Rufbereitschaft
Die Abgeltung gebührt den Arbeitern für eine außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gelegene Rufbereitschaft und ist in Hundertsätzen des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, und in unterschiedlicher Höhe für Rufbereitschaften bei Tag und Nacht bzw. an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen festgesetzt. Der Begriff der Rufbereitschaft ist in Abs. 2 definiert. Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit. Werden jedoch während einer Rufbereitschaft tatsächlich Dienstleistungen erbracht, so gelten diese als Arbeitszeit und sind als solche zu entlohnen; für solche Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft gebührt aber keine Abgeltung gemäß Abs. 1. Rufbereitschaft wird auf Grund einer gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsver-fassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarung angeordnet. Auf Artikel XVII Z 1 der Übergangsbestimmungen wird verwiesen.


7. Artikel XVII der Übergangsbestimmungen
1. Zu §§ 8 und 44b:
Die am 31. Dezember 1987 geltende betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt solange als Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
2.  Zu Abschnitt III:
Die in Abs. 1 angeführten, nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Bestimmungen gewährten Zulagen entfallen ab 1. Jänner 1988. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gewährung der in Abs. 2 angeführten Zulagen nur mehr nach den ab 1. Jänner 1988 geltenden Bestimmungen zulässig.

Abs. 3 sieht als Übergangsregelung folgendes vor:
Hat der Arbeiter für den Monat Dezember 1987 eine Erschwerniszulage und (oder) eine Gefahrenzulage erhalten, so ist eine sich allenfalls durch die Neuregelung ergebende Verminderung des für den Monat Jänner 1988 gebührenden Gesamtbetrages der Zulagen gemäß Abs. 2 lit. a und c gegenüber dem für den Monat Dezember 1987 gezahlten Gesamtbetrag der Zulagen gemäß Abs. 1 lit. a und c ab 1. Jänner 1988 als Differenzbetrag in der Höhe der Verminderung abzugelten. Dieser Differenzbetrag gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende(n) Zulage(n) nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Er gilt als nichtständiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 und ist bei Schemaänderungen nicht zu erhöhen. Der Differenzbetrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 1 in die Bemessungsgrundlage des Urlaubs- und des Weihnachtszuschusses einzubeziehen, in sinngemäßer Anwendung des § 47a Z 1 während des Urlaubes und in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 1 Z 2 lit. a im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall weiterzuzahlen und in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 1 Z 1 so wie die Gefahrenzulage in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Differenzbetrag ist pensionsbeitragspflichtig. Auf den Differenzbetrag sind alle nach dem 31. Jänner 1988 anfallenden Zulagen gemäß Abs. 2 lit. a und c anzurechnen, solange auf diese Zulagen nach der ab 1. Jänner 1988 geltenden Fassung der §§ 39 und 43 Anspruch besteht.
3.  Zu Abschnitt IV:
Beschränkung der Neuregelung des Pensionsrechtes auf
  • 1. die nach dem 31. Dezember 1987 anfallenden Pensionen sowie
  • 2. die Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger, dessen Pension nach dem 31. Dezember 1987 angefallen ist, bzw. nach einem nach diesem Zeitpunkt im aktiven Dienst verstorbenen Arbeiter.


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner 1990
1. Zu § 39 Abs. 1 Z 6 - Erschwerniszulage:
(entfallen ab 1.1.1998 / 42. Änderung)


2. Zu § 60 Abs. 1 - Tag- und Übernachtungsgeld:
Das maßgebende Jahreseinkommen ist jenes, das der Arbeiter von dem die Reisegebühren auszahlenden Versicherungsträger erhält. Die Zurechnung von Bezügen, die auf anderweitigen Dienstverhältnissen beruhen, ist ausgeschlossen.


3. Zu § 83a Abs. 6 - Anrechnung der Leistungen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung:
Verminderungen der Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C, die sich aus der Änderung des § 83a Abs. 6 ergeben, können sich frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung auswirken; eine rückwirkende Leistungsreduzierung ist ausgeschlossen.


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner 1991
Zu § 47 Abs. 4 und § 47c Abs. 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 47c Abs. 2 festgelegten Satz zu erfolgen hat.


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Juli 1991
1. Zu § 32a Abs. 2 und Art. XIX der Übergangsbestimmungen:
Auf jene Arbeiter, bei denen das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1991 eingeleitet worden ist, ist auch nach dem 30. Juni 1991 die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 32a Abs. 2 anzuwenden, welche folgenden Wortlaut hat:
“(2) Unkündbare Arbeiter sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 32b über den in § 48a Abs. 1 angeführten Zeitraum, für den Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld besteht, hinaus andauert.”


2. Zu § 33 Abs. 1:
Der Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst besteht nicht, wenn gemäß § 32b Abs. 2 Z 2 durch Gutachten eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 32b Abs. 1 festgestellt wird.


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner 1992
1. Zu § 40a Abs. 1:
(1)  Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht sowie am Samstag und/oder Sonntag, wenn durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst sowie Samstags- und/oder Sonntagsdienst anfällt (zB “Radldienst”).
(2)  Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise am Samstag und/oder Sonntag, wenn durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Samstags- und/oder Sonntagsdienst anfällt.


2. Zu § 40a Abs. 2:
Arbeiter werden dann wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) oder in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet, wenn ein solcher Wechsel durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum stattfindet (“Springerdienst”).


3. Zu Art. XX der ÜB:
Der Zuschlag gemäß Z 3 bzw. 4 gebührt auch Lehrlingen, und zwar im Verhältnis der jeweils gebührenden Lehrlingsentschädigung zum Lohn nach Lohngruppe I, Dienstklasse A Bezugsstufe 1.


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner 1993
1. Zu § 34 Abs.4:
(entfällt mit der 44. Änderung)


2. Zu § 37 Abs.7:
(entf. ab 1. Sep. 1996 / 37. Änd.)


3. Zu § 73 Abs. 3:
1.Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für die Mehrzahl der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw. höchsten Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2.Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur gleichzeitig geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Faktor zu erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der Faktor 100, für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der Faktor dem Prozentsatz, der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3.Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors ist wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
  • - Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte 2 der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb des Dienstverhältnisses liegt.
  • - Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren (Spalte 5 der Tabelle).
  • - Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden) Produkte ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche Arbeitszeitfaktor.
Mo. Mo. AZ Prod
abs. in % Fakt. 3x4
VB 244 59,08 100,0 5.908
TB/35 WoSt 42 10,17 87,5 890
TB/30 WoSt 79 19,13 75,0 1.435
TB/24 WoSt 48 11,62 60,0 697
Summe 413 100,00 - 8.930

durchschnittlicher AZ - Faktor: 8.930 � 100 = 89,3
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
4.Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage ist wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
  • - Die nach § 73 Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage (Spalte 1 der Tabelle) ist durch den Arbeitszeitfaktor des für sie maßgebenden Kalendermonates (Spalte 2 der Tabelle) zu dividieren.
  • - Der daraus resultierende Quotient (Spalte 3 der Tabelle) ist mit dem durchschnittlichen Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren.
  • - Das (in Spalte 5 der Tabelle aufscheinende) Produkt ergibt die Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 3.
BG nachAZF/BG-Quotientdurchschn.BG nach
73/1 Monat 1�2 AZF 73/3
40.000 100,0 400 89,30 35.720
35.000 87,5 400 89,30 35.720
30.000 75,0 400 89,30 35.720
24.000 60,0 400 89,30 35.720

(Geltende Fassung ab 1. Jänner 1996)


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner 1994
1. Zu § 18 Abs. 4 :
In Anpassung an die ab 1. August 1993 geltende Rechtslage des Urlaubsgesetzes wird auch in der Dienstordung festgehalten, daß der Urlaub in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses in dem der jeweils zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis gebührt; daraus ergibt sich folgendes:
1.Bei einem Diensteintritt in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr und mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres ein weiterer voller Urlaubsanspruch (für das neue Jahr).
Beispiel: 1.4.1994 - Diensteintritt;
April bis September 1994 - aliquoter Anspruch;
1.10.1994 - voller Anspruch für 1994;
1. 1.1995 - voller Anspruch für 1995.
2.Bei einem Diensteintritt in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für das neue Jahr; für das Kalenderjahr des Diensteintrittes gebührt ab diesem Zeitpunkt ein noch nicht verbrauchter Rest des aliquoten Anspruches als Ausgleichsurlaub.
Beispiel: 1.10.1994 - Diensteintritt;
Oktober 1994 bis März 1995 - aliquoter Anspruch;
1.4.1995 - Restanspruch aus 1994 -
Ausgleichsurlaub, voller Anspruch für 1995.
Für die Berechnung des jeweils gebührenden aliquoten Urlaubsanspruches in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses gilt folgende Formel:
  Gesamturlaub in Werktagen
--------------------------- x Dienstzeit in KT
365 Kalendertage (KT)

Das Resultat der Rechenoperation ist im Hinblick auf § 19 Abs. 9 aufzurunden. Daraus ergibt sich, daß bei einem Gesamturlaub von 30 Werktagen bereits nach dem ersten Tag der Dienstleistung Anspruch auf einen Urlaubstag besteht; in der Folge erhöht sich dieser Anspruch kontinuierlich nach jeweils weiteren zwölf oder dreizehn Tagen Dienstzeit um jeweils einen Urlaubstag.


2. Zu § 26b:
Eine Übernahme in den Dienst ist immer dann gegeben, wenn dem Wechsel eines Arbeiters von einem Versicherungsträger zu einem anderen vertragliche Beziehungen nicht nur zwischen dem Betroffenen und beiden Dienstgebern (dem alten und dem neuen), sondern auch zwischen den Versicherungsträgern selbst zugrundeliegen.
3.  Zu § 41 Abs. 1 Z 3 lit. f:
Entfällt (ab 1.1.1995)
4.  Zu § 47a Z 2 lit. f:
Entfällt (ab 1.1.1995)
5.  Zu § 47b Abs. 1 Z 2 lit. f:
Entfällt (ab 1.1.1995)
6.  Zu § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b/ff:
Entfällt (ab 1.1.1995)


7. Zu § 62 Abs. 2:
§ 60 Abs. 2 gilt für Auslandsdienstreisen sinngemäß; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift ist nicht anzuwenden. Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertrags- partner) zu den Änderungen der DO.C ab 1. Jänner 1995


1. Zu § 7 Abs. 6a:
Die im zweiten Halbsatz geregelte Informationspflicht bezieht sich nur auf die schadenersatzrechtliche Abwicklung dem Grunde nach (Feststellung eines Fremdverschuldens); zu Auskünften über die Höhe seiner eigenständigen Ansprüche (zB Schmerzensgeld) ist der Arbeiter nicht verpflichtet.


2. Zu § 12 Abs. 1 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.


3. Zu § 13 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.


4. Zu § 70:
Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Waisenpension ist bei der Beurteilung der Einkommenssituation des Kindes die gesetzliche Pension, die aufgrund des gleichen Todesfalles wie die zu gewährende DO-Pension gebührt, außer Betracht zu lassen.


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner 1996
Zu § 16 Abs. 1:
Unter den “rückerstatteten Pensionsbeiträgen” bzw. unter dem “rückerstatteten Betrag” ist der Bruttowert der Summe aus Pensionsbeiträgen und Zinsen zu verstehen.


Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner 1995 und
ab 1. Jänner 1996
1. Zu § 47a Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.


2. Zu § 47b Abs. 1 Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.


3. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.


4. Zu § 59 Abs. 3:
Bei der Beurteilung, welches der in Frage kommenden Massenbeförderungsmittel sinnvoller ist, sind bei der Entscheidungsfindung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
  • - Fahrtzeit;
  • - Fahrtkosten;
  • - Umsteigehäufigkeit, Wartezeit;
  • - (zumutbare) Abfahrtszeit;
  • - (zumutbare) Ankunftszeit;
  • - Sicherheit und Pünktlichkeit;
  • - Komfort (zB Möglichkeit einer Speisewagenbenützung auf längeren Strecken).


5. Zu Art. XXI der Übergangsbestimmungen:
(entfällt ab 1. Jänner 2003 / 44. Änderung)
  • a) Wenn unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich auf vor dem 1. Jänner 1993 zustandegekommene Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen zurückgehen, kommt § 73 Abs. 3 nicht zur Anwendung; für die Bildung der Bemessungsgrundlage der Pension ist nur § 73 Abs. 1 maßgebend.
  • b) Wenn unterschiedliche Normalarbeitszeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses sowohl auf vor als auch auf nach dem 1. Jänner 1993 zustandegekommene Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen zurückgehen, gilt folgendes:
    • - Dienstzeiten, denen eine vor dem 1. Jänner 1993 zustandegekommene Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung zugrundeliegt, sind, soweit sie vor dem 1. Juli 1994 bzw. vor dem Wirksamwerden einer nach dem 31. Dezember 1992 zustandegekommenen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung liegen, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors zur Gänze der Arbeitszeitvariante jenes Kalendermonates hinzuzurechnen, welcher für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 1 heranzuziehen ist.
    • - Alle anderen Dienstzeiten sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors mit ihrer tatsächlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu erfassen.


Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 37. Änderung der DO.C
ab 1. September 1996 und
ab 1. Jänner 1997
Zu § 41 Abs. 1 Z 3:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.


Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 38. Änderung der DO.C
ab 1. September 1996 und
ab 1. Jänner 1997
1. § 8f Abs. 4:
1.Der Anspruch auf einen Ersatzruhetag entsteht, wenn an dem Wochenende, an dessen Stelle die mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfallende Wochenruhe tritt, tatsächlich gearbeitet wird.
2.Wenn die in Z 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist, gebührt der Ersatzruhetag auch dann, wenn in derselben Woche Urlaubs- oder Krankenstandszeiten liegen; Urlaub oder Krankenstand führt diesbezüglich nicht zu einer Verkürzung der Normalarbeitszeit.


2. Zu § 25:
Dem Arbeiter gehen Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung, soweit nicht § 53 etwas anderes bestimmt, weder hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung noch hinsichtlich der Zeitvorrückung verloren.


Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 39. Änderung der DO.C
ab 1. Jänner 1997
Zu Art. XXV Z 8 Abs. 1:
Im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein Dienstverhältnis gebührt die Teilzahlung des Einmalbetrages für dieses Quartal nur dann, wenn das Dienstverhältnis in dem betreffenden Quartal mindestens zwei Monate gedauert hat; sie wird in einem solchen Fall am Letzten des zweiten Monats ausgezahlt.


Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 41. Änderung der DO.C
ab 1. November 1997
Zu § 8a Abs. 2:
Unter einer Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist eine Annextätigkeit zu verstehen, ohne welche der konkrete Gesundheitsbetrieb nicht oder nicht sicher genug möglich wäre.


Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 42. Änderung der DO.C
ab 1. Jänner 1998
1. Zu § 16 Abs. 1:
Unter dem “ausbezahlten Betrag” ist der Bruttowert der Summe aus Pensionsbeiträgen bzw. Abfindungssumme und Zinsen zu verstehen; bei der Überweisung der vom Arbeiter bezahlten Pensionsbeiträge an einen anderen Versicherungsträger sind dagegen keine Zinsen zu berücksichtigen.


2. Zu § 25 Abs. 4:
“Einkommen” sind Bruttobezüge, Auslagenersätze und Ruhe(Versorgungs)bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 4 EStG, vermindert um
  • 1. Leistungen im Sinne des § 26 EStG sowie
  • 2. die mit dem gegenständlichen Einkommen zusammenhängenden Werbungskosten laut Feststellung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides.
3.  Zu § 34 Abs. 4:
(entfällt mit der 44. Änderung)


4. Zu § 39 Abs. 1a:
1.Der Anspruch auf die Zulage ist immer dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8 oder § 8a - abzüglich des gemäß § 8d Abs. 1 auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Teiles der Mittagspause - ausgeübt wird.
2.Ein Bildschirmarbeitsplatz liegt vor, wenn die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Zeit der Arbeit mit diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind, wenn also die Arbeitsaufgabe ohne Bildschirmgerät in Verbindung mit einem Rechner nicht gelöst werden kann. Als “Rechner” gelten alle Geräte, die Daten elektronisch verarbeiten (§ 3 Z 7 des Datenschutzgesetzes).
3.Die Begriffe “mit dem Bildschirmgerät” und “mit diesem Gerät” bringen zum Ausdruck, daß ein Anspruch auf Erschwerniszulage nur dann gegeben ist, wenn mit dem Gerät ein Dialog geführt werden muss. Anspruchsbegründend im Sinne des letzten Halbsatzes ist aber nicht die Zeit eines Blickkontaktes allein, sondern der gesamte Dialogzeitraum, das ist jener Teil eines Arbeitsvorganges, während dem Daten einzugeben, abzurufen oder sonst auf dem Bildschirm zu beachten sind. Dieser Dialogzeitraum beginnt mit der Eingabe der für den betreffenden Arbeitsvorgang notwendigen Daten und endet jedenfalls dann, wenn auf dem Bildschirmgerät die letzte für diesen Arbeitsvorgang notwendige Information aufscheint; er wird durch die während des Arbeitsvorganges in der Regel notwendigen und mit dem Arbeitsvorgang im unmittelbaren Zusammenhang stehenden sonstigen Arbeiten (zB kurzfristige Kontaktnahme mit einer vorsprechenden Partei, Durchsicht von Belegen) nicht unterbrochen.
4.Als “Arbeitsvorgänge” gelten alle Schritte, die zur Erledigung einer Arbeitsaufgabe (zB Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen) im Einzelfall notwendig sind, wie zB die Feststellung des Anspruches auf eine bestimmte Leistung dem Grunde nach oder die Feststellung der Höhe dieser Leistung.
5.Im übrigen ist für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung § 34 Abs. 6 anzuwenden.


5. Zu § 48a Abs. 4:
Unter dem Begriff “Nettobezug” ist der um folgende Abzüge reduzierte Bruttobezug zu verstehen:
  • - Beiträge zur Sozialversicherung,
  • - Beitrag zur Arbeitslosenversicherung,
  • - Arbeiterkammerumlage,
  • - Wohnbauförderungsbeitrag,
  • - Pensionsbeitrag nach der Dienstordnung,
  • - Lohnsteuer,
  • - Betriebsratsumlage.
6.  Zu § 87 Abs. 5b:
(ersetzt durch Z 4 der Erläuterung zur 46. Änderung)


7. Zu § 88:
Wenn eine Dienstordnungspension ab dem Zeitpunkt zuerkannt wird, zu dem eine Pensionsanpassung wirksam wird, dann ist sie noch vor Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension anzupassen.


Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 43. Änderung der DO.C
ab 1. Jänner 1999
Zu § 34 Abs. 5:
Unter dem “entsprechenden Anteil” ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (zB ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.


Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 44. Änderung der DO.C
ab 1. September 1998,
1. April 1999, 1. Jänner 2000 und
1. Jänner 2003
1. Zu § 34 Abs. 6:
1.Der Aliquotierung unterliegen auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die von einer ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung in einem bestimmten Bereich bzw. unter bestimmten Bedingungen abhängen.
2.Bei allen Zulagen außer der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 1a, die an eine ausschließliche oder überwiegende Verwendung anknüpfen, ist dieses Merkmal an Hand der tatsächlichen (allenfalls individuell vereinbarten) Arbeitszeit zu überprüfen, wobei der gemäß § 8d Abs. 1 anzurechnende Teil der Mittagspause abzuziehen ist.
3.Bei der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 1a ist der Anspruch dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8 oder § 8a - abzüglich des gemäß § 8d Abs. 1 auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Teiles der Mittagspause - ausgeübt wird.


2. Zu § 41 Abs. 3:
Durch Zeiten, für die gemäß § 48 Abs. 1 ein Anspruch auf ständige Bezüge nicht besteht, wird der Anspruch auf Urlaubszuschuß bzw. Weihnachtsremuneration nicht verkürzt.


3. Zu § 73 Abs. 6
in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung: Das nachstehend angeführte Beispiel beschreibt, wie Teilzeitmonate, welche gemäß § 73 Abs. 1 Z 3 in die Durchrechnung einbezogen werden, für die Bildung des Arbeitszeitfaktors als Vollzeitmonate zu werten sind: 1. Ausgangssituation (420 Monate):
- Vollzeitbeschäftigung 134 Monate
- Teilzeitbeschäftigung /
25 Wochenstunden 99 Monate
- Teilzeitbeschäftigung /
30 Wochenstunden 111 Monate
- Teilzeitbeschäftigung /
35 Wochenstunden 76 Monate
2. Durchrechnung der Bemessungsgrundlage (216 Monate):
- Teilzeitbeschäftigung /
35 Wochenstunden 76 Monate
- Vollzeitbeschäftigung 134 Monate
- Teilzeitbeschäftigung /
30 Wochenstunden 6 Monate
3. Bewertung für den Arbeitszeitfaktor (420 Monate):
- Vollzeitbeschäftigung 216 Monate
- Teilzeitbeschäftigung /
25 Wochenstunden 99 Monate
- Teilzeitbeschäftigung /
30 Wochenstunden 105 Monate


3. Zu § 87 Abs. 2 Z 1 lit. b:
Von dieser Bestimmung sind Arbeiterinnen, welche das 55. Lebensjahr nach dem 1. Juni 2019 vollenden, betroffen.


4. Zu Art. XXXII Z 8 Abs. 1:
1.Die mit 1. April 1999 wirksam werdende Änderung des § 15 Abs. 1 in der Fassung des Art. XXIV Z 5 bewirkt, dass ab diesem Tag auch Dienstzeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 30 Stunden als Zeiten im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. XXIV Z 6 gelten. Dadurch kann der Effekt eintreten, daß zu diesem Termin ein Mehrzahl von Arbeitern mit verschiedenartigen Teilzeitarbeitsverhältnissen und unterschiedlich langen Dienstzeiten gleichzeitig die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit erfüllt; in diesem Fall ist nach den Z 2 bis 4 vorzugehen.
2.Finden alle Betroffenen innerhalb des in § 20 Abs. 4 in der Fassung des Art. XXIV Z 6 genannten Prozentsatzes Deckung, tritt bei allen die Unkündbarkeit mit Wirkung vom 1. April 1999 ein.
3.Würde durch den in Z 1 beschriebenen Effekt die 67%- Quote überschritten, tritt die Unkündbarkeit innerhalb dieses Rahmens in der Reihenfolge des (höheren) Lebensalters ein; die restlichen Dienstverhältnisse werden erst ab dem Zeitpunkt unkündbar, zu dem der genannte Prozentsatz wieder unterschritten wird, wobei ebenfalls dem jeweils älteren Arbeiter der Vorrang zu geben ist.
4.Ist die Quote am 1. April 1999 bereits ausgeschöpft, so werden Arbeiter, die die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit schon vor diesem Tag erreicht haben, vorrangig behandelt; hinsichtlich der Dienstverhältnisse, bei denen diese Voraussetzungen erstmals am 1. April 1999 gegeben sind, ist wieder das (höhere) Lebensalter ausschlaggebend.


5. Zu Art XXXII Z 9 Abs. 1:
Fortsetzungserkrankungen gemäß § 48a Abs. 2 fallen dann unter die Übergangsregelung, wenn der Beginn des ersten Krankenstandes vor dem 1. April 1999 gelegen ist.


6. Zu Art. XXXII Z 10 Abs. 8 bis 9:
1.Für Pensionen und Pensionsteile bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Anhang) wird die durch die Durchrechnung bewirkte Minderung der Pension gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage (Vergleichspension) begrenzt (Deckelung); diese Begrenzung bezieht sich auf die effektive Pensionsleistung des Dienstgebers (Dienstordnungspension abzüglich fiktiver gesetzlicher Pension).
2.Die höchstmögliche Reduzierung der Vergleichspension ergibt sich aus dem maximalen Belastungsfaktor, der mit Hilfe der im Anhang dargestellten Formel ermittelt wird.
3.Übersteigt die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension den aus dem maximalen Belastungsfaktor resultierenden Betrag, wird die Pension um den Unterschiedsbetrag erhöht: Beispiel 1:
Dienstgeberleistung alt: S 13.000,-
Dienstgeberleistung neu: S 12.000,-
Differenz: S 1.000,- (7,7% der
DG-Leistung alt)
max. Pensionsminderung
bei S 13.000,- S 260,- (2%)
Dienstgeberleistung neu,
nach Deckelung: S 12.740,-
Beispiel 2:
Dienstgeberleistung alt: S 30.000,-
Dienstgeberleistung neu: S 27.000,-
Differenz: S 3.000,- (10% der
DG-Leistung alt)
max. Pensionsminderung
bis S 28.000,- S 1.960,- (7%)
Pensionsminderung
über S 28.000,- S 200,- (10%)
maximale Pensionsminderung
insgesamt S 2.160,- (7,2%)
Dienstgeberleistung neu,
nach Deckelung: S 27.840,-


Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 45. Änderung der DO.C
ab 1. April 1999,
1. Dezember 1999, 1. Jänner 2000 und
1. Jänner 2003
1. Zu § 35 Abs. 1, GG III/A Z 5:
Unter einem Buffet ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, in der den PatientInnen, BesucherInnen und Bediensteten der Krankenanstalt ein Sortiment an Getränken und Speisen angeboten wird, wobei die Betreuung des Buffets auch den Verkauf dieser Lebensmittel umfaßt.


2. Zu § 39 Abs. 1 Z 6:
Bei fallweiser Verwendung im Bereich der Schwarzwäsche gebührt ein aliquoter Anteil der Erschwerniszulage, wenn es sich um einen Vertretungsfall handelt, und der Vertretene Anspruch auf Zulage hat.


3. Zu § 85 Abs. 1 Z 3:
Ein Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in einem Staat, welcher Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nicht als ein zum Ruhen von Leistungsansprüchen führender Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland anzusehen.


Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 46. Änderung der DO.C
ab 1. Jänner 2000
1. Zu § 19 Abs. 2:
Der Sonderurlaub muß nicht unmittelbar an den Karenzurlaub bzw. die Bildungskarenz anschließen; der Anspruch besteht auch dann, wenn dazwischen eine Beschäftigungszeit liegt (zB, weil der andere Elternteil Karenzurlaub bzw. Bildungskarenz konsumiert).


2. Zu § 61:
Grundsätze über die Gewährung von Außendienstzulagen können durch Betriebsvereinbarung oder durch Richtlinien, Dienstanweisungen u. ä. geregelt werden.


3. Zu § 83a Abs. 6:
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 ASVG bzw. § 276b Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 ASVG den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer ausschließt oder zum Wegfall einer solchen Leistung führt, ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund anzusehen.


4. Zu § 87 Abs. 5b:
in der bis zum 31. Dez. 2002 geltenden Fassung:
  • 1. Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge berücksichtigt:
    • a) der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 8,
    • b) die Verwendungszulage (§ 42),
    • c) die Gefahrenzulage (§ 43),
    • d) die Überstundenvergütung.
  • 2. Das tatsächlich Ausmaß der Bezüge ist nur dann maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a zugrundeliegt; in den Fällen, in denen sie auf einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a entsprechende Maß zu erhöhen.
  • 3. Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden Wert berücksichtigt.
  • 4. Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension wird der nach lit. a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht. Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar, aus der nach Maßgabe des § 87 Abs. 5d der der Nachentrichtung zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.


4. Zu § 87 Abs. 5b:
in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung:
  • 1. Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge berücksichtigt:
    • a) die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 - mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 2 Z 1,
    • b) die nichtständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 3,
    • c) das Urlaubsentgelt gemäß § 47a,
    • d) das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 47b Abs. 1,
    • e) das Feiertagsentgelt gemäß § 47b Abs. 2,
    • f) die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 Abs. 1,
    • g) 12/14 der Außendienstzulage gemäß § 61, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
  • 2. Das tatsächlich Ausmaß der Bezüge ist nur dann maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a zugrundeliegt; in den Fällen, in denen sie auf einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a entsprechende Maß zu erhöhen.
  • 3. Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden Wert berücksichtigt.
  • 4. Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension wird der nach lit. a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht. Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar, aus der nach Maßgabe des § 87 Abs. 5d der der Nachentrichtung zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.


Erläuterung zu § 20 Abs. 6

Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04 / gilt ab 1.7.04


Zu § 20 Abs. 6:
Der in § 20 Abs. 6 DO.C enthaltene Auflösungstatbestand ist ein Anwendungsfall des § 82 lit. b GewO 1859 iVm § 376 Z 47 GewO 1973.

Ende

Veränderliche Werte



Veränderliche Werte - DO.C
1. Kinderzulage
Grenzbetrag gemäß § 37 Abs. 8 S 3.977,-
2. Erschwerniszulage
Berechnungsgrundlage gemäß
§ 39 Abs. 1a S 14.658,-
3. Fahrtkostenzuschuss
Eigenanteil gemäß § 46b Abs. 2 S 480,-
- in Wien S 560,-
4. Reisekosten
a) Kilometergeld gemäß § 59 Abs. 4
aa) für den ersten bis fünften Kilometer je S 3,20
ab) ab dem sechsten Kilometer je S 6,40
b) Besondere Entschädigung gemäß § 59 Abs. 5
ba) für Motorfahrräder und Motorräder bis 250 cm3 pro km S 1,56
bb) für Motorräder über 250 cm3 pro km S 2,76
bc) für PKW und KKW pro km S 4,90
c) Zuschlag für die Mitbeförderung von
Personen gemäß § 59 Abs. 5 S 0,59
d) Pauschbetrag gemäß § 56 Abs. 5
da) von und zum Bahnhof S 75,-
db) von und zum Flugplatz S 150,-
5. Waisenpension
a) Grenzbetrag gemäß § 70 Abs. 1a S 8.722,-
b) Grenzbetrag gemäß § 70 Abs. 4 S 12.269,-
6. Pensionsbeitrag
a) Höchstbetrag gemäß § 87 Abs. 2 Z 1 S 43.200,-
b) Höchstbetrag gemäß § 87 Abs. 2 Z 2 S 86.400,-


Aufwertungsfaktoren 2003
für die Beitragsgrundlagen der Jahre Aufwertungsfaktor
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001 1,000
2002 1,000


Deckelung des Durchrechnungsverlustes
im Übergangszeitraum
1. Höchstbetrag:

S 28.000,-

2. Formel zur Ermittlung des maximalen Belastungsfaktors (mB):

mB = Altpension - 7.000

3.000

3. Beträge, bei denen sich ganzzahlige Prozentsätze der

maximalen Belastung ergeben:

Altpension (DG-Leistung) maximale Belastung
S 10.000,- 1 %
S 13.000,- 2 %
S 16.000,- 3 %
S 19.000,- 4 %
S 22.000,- 5 %
S 25.000,- 6 %
S 28.000,- 7 %

Kostenersatz


gemäß § 54 Abs. 3


Kostenersatz gemäß § 54 Abs. 3

Kunsttext
60. Änderung vom 3.2.06 / gültig ab 1.1.06

1. Frühstück € 0,90
2. Gabelfrühstück oder Jause € 0,90
3. Mittagessen € 2,80
4. Abendessen € 2,40
60. Änderung / 1. Jänner 2006


Ende


Programm zur Förderung von Chancengleichheit
  • 1. Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen.
  • 2. Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe des Versicherungsträgers und des Betriebsrates. Dazu wird - unter Wahrung der Grundsätze der Qualifikation - schrittweise ein gleicher Anteil von Männern und Frauen in der höchsten Lohngruppe angestrebt.
  • 3. Der Versicherungsträger schreibt eine Ist-Analyse ständig fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Beschäftigten des Versicherungsträgers nach Lohngruppen aufgeschlüsselt sind.
  • 4. Mindestens jährlich beraten der Betriebsrat und der Versicherungsträger über Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit.
  • 5. Bestandteile des Chancengleichheitsplanes sind die Personalplanung und -entwicklung, die Auflistung der mittelfristig freiwerdenden Stellen, fortlaufende und gezielte Fort- und Weiterbildung und die Förderung des innerbetrieblichen Aufstieges von MitarbeiterInnen.
  • 6. Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für die MitarbeiterInnen wird ein kontinuierliches Fortbildungsprogramm entwickelt:
    • a) Alle MitarbeiterInnen sind gezielt auf Fortbildungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Besuch von Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, soll - unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Dienstbetriebes - ermöglicht werden.
    • b) Die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen ist im Personalakt zu vermerken.


Durchrechnungszeitraum gemäss § 73 Abs. 1 Z 3
Anlage 4

Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04


Anlage 4 entfällt.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)

Ende


Durchrechnungszeitraum gemäß Art.XXXII Z 10 Abs.3
Anlage 5

Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04


Anlage 5 entfällt.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)

Ende


Einzelheiten zum Freijahr
Anlage 6

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
1.  Voraussetzungen:
Der/Die ArbeiterIn muß zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume unterbrochen:
Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19,
Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Ein Freijahr kann höchstens dreimal in Anspruch genommen werden.
Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.

Ende

2.Modelle: Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, vier Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein.
Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein.
3.Beginn: Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
Für Modell 1 bedeutet dies: frühestens nach vier Jahren Rahmenzeit; für Modell 2: frühestens nach zwei Jahren Rahmenzeit.
4.Dauer: Das Freijahr dauert bei Modell 1 ein Jahr, bei Modell 2 ein halbes Jahr.
5.Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub: Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (zB von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) sowie Sonderurlaube unzulässig.
6.Nebenberufliche Erwerbstätigkeit: § 10 gilt auch während des Freijahres.
Eine vor Beginn des Freijahres erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Freijahres aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
7.  Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g bis 15h MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
den Präsenzdienst (§ 27 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
Der/Die ArbeiterIn kann bis längstens drei Monate vor Beginn des Freijahres aus wichtigen persönlichen Gründen, welche dem Versicherungsträger glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.

Ende

8.Anrechnung auf die Dienstzeit: Die Arbeitsphase ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen, Frist für den erhöhten Kündigungsschutz) in vollem Ausmaß anzurechnen; das Freijahr ist auf die zur Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes (der Unkündbarkeit) vorgesehene Frist nicht, für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte in vollem Ausmaß anzurechnen.
9.Urlaub: In den vom Freijahr berührten Kalenderjahren verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer des Freijahres zum Kalenderjahr, wobei Teile von Werktagen auf volle Werktage aufzurunden sind.

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03

10.Entgelt, Gebühren: Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 (Lohn) gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Freijahres) im Ausmaß von 80%; das gilt auch für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration.
Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 37 Abs. 11 ungeschmälert zu - auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 5 bis 8 und Abs. 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß; für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
Die Außendienstzulage ist während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß zu gewähren; sie entfällt für die Zeit des Freijahres.
Wird die Rahmenzeit vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen; das Guthaben ist dem/der ArbeiterIn nachzuzahlen.

Ende

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001

11.Pensionsbeitrag: Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist.
12.Abfertigung:
Wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Freijahr endet, ist die Abfertigung vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu berechnen.
13.Anwendung der Dienstordnung: Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 9 - Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung während des Freijahres anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 6a).

Ende


Einzelheiten zur Altersteilzeit

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Neue Anlage 7

Ende

Kunsttext
57. Änd. vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.05
  • 1. Voraussetzungen:
    Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit richten sich nach § 27 AlVG.

Ende

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
  • 2. Modelle:
  • - Teilzeitvariante
    • Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Modells, zB auf einheitlich 50% der Normalarbeitszeit.
  • - Blockzeitvariante
    • Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, zB während der ersten Hälfte, - Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während der zweiten Hälfte, - Freizeitphase.
  • - Gemischte Variante
    • Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, zB während des ersten Drittels, “ erster Teil der Arbeitszeitphase; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, zB während des zweiten Drittels, - zweiter Teil der Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während des dritten Drittels, - Freizeitphase;
    • oder
    • Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, zB während der ersten zwei Drittel, - Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während des dritten Drittels, - Freizeitphase.
  • 3. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • - § 10 gilt auch während der Altersteilzeit.
  • - Eine vor Beginn des Modells erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während der Altersteilzeit aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
  • 4. Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • - Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z.B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
  • 5. Urlaub, Sonderurlaub:
  • - Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freizeitphase, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer der Freizeitphase zum Kalenderjahr; in Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Freizeitphase umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
  • - Während des Arbeitszeitmodells darf kein Sonderurlaub gewährt werden.

Ende

Kunsttext
57. Änd. vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.05
  • 6. Entgelt, Gebühren:
  • o Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Gesamtdauer des Modells in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Betrag hinzukommt.
  • o Die Aliquotierung der Kinderzulage erfolgt auf Basis des § 34 Abs. 4; die Sonderaliquotierungsregel des § 37 Abs. 11 ist nicht anzuwenden.
  • o Der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während der Arbeitszeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Freizeitphase entfällt der Anspruch auf diese Leistungen.
  • o Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • o Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während des Modells ist die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten und den aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Dienstbezügen im Verhältnis 1:1 nachzuzahlen.”

Ende

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
  • 7. Sozialversicherungsbeiträge:
  • - Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während des Modells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
  • 8. Abfertigung:
  • - Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
  • 9. Pension:
  • - Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.

Ende

Kunsttext
51. Änd. / 1.1.2002
  • 10. entgeltloser Krankenstand:
  • o Zeiten für die gemäß § 48 Abs. 1 und 2 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, müssen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung entsprechend dem Anteil der Freizeitphase am Gesamtzeitraum des Modells eingearbeitet werden.

Ende

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
  • 11. Anwendung der Dienstordnung:
  • - Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 9 - Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der Freizeitphase anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 6a).

Ende


Differenzbeträge gemäß Art. XXXVI Z 3 Abs. 2
(2002 bis 2009)

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(Werte in Euro)
5% 5,5% 6% 6,5% 7% 7,5%
2002 32,27 37,57 42,88 48,26 53,56 58,87
2003 21,37 26,67 31,98 37,36 42,66 47,97
2004 10,47 15,77 21,08 26,46 31,76 37,07
2005 4,87 10,18 15,56 20,86 26,17
2006 4,66 9,96 15,27
2007 4,37
8% 8,5% 9% 9,5% 10%
2002 64,24 69,55 74,85 80,23 85,54
2003 53,34 58,65 63,95 69,33 74,64
2004 42,44 47,75 53,05 58,43 63,74
2005 31,54 36,85 42,15 47,53 52,84
2006 20,64 25,95 31,25 36,63 41,94
2007 9,74 15,05 20,35 25,73 31,04
2008 4,15 9,45 14,83 20,14
2009 3,93 9,24

Ende


Einzelheiten zu Art. XLI Z 5

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
1.  Voraussetzungen
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Arbeiter, die nach dem 31.12.2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs. 1 ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 15 DO.C zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C bzw. eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Diese Erklärung kann auch schon vor dem Ablauf von 10 Dienstjahren abgegeben werden.
2.  Erhöhter Kündigungsschutz
Auf die in Punkt 1 genannten Arbeiter ist nach Abgabe einer Erklärung im Sinne des Punktes 1 § 20 DO.C anzuwenden. § 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art XXIV Z 8 DO.C ist nach Abgabe einer Erklärung im Sinne des Punktes 1 auf diese Arbeiter nicht mehr anzuwenden.
3.  Pensionsrecht
Auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter ist Abschnitt IV der DO.C in der ab dem 1.6.2003 geltenden Fassung anzuwenden.
4.  Beitragsnachentrichtung
Die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter haben für die Gesamtdauer der bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas - Anlage 1), nachzuentrichten; durch die Nachentrichtung werden diese Zeiten zu Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 DO.C. Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV der DO.C besteht erst nach vollständiger Beitragsnachentrichtung.
Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens 2 Jahren ab Antragsstellung, der nachzuentrichtenden Beiträgen bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
Der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze zugrundezulegen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
5.  Frist für die Abgabe der Einbeziehungserklärung
Eine Erklärung im Sinne des Punktes 1 kann spätestens bis 31. Dezember 2003 abgegeben werden.

Ende

Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04
6.  Versetzung in den Ruhestand
§ 32a DO.C ist auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)

Ende