DIENSTORDNUNG C
für die Arbeiter bei den
Sozialversicherungsträgern Österreichs
STAND 1. JÄNNER 2000
Bundessektion Sozialberufe
Fassung
inkl. 46. Änderung
Inkrafttreten:
1. Jänner 2000
§ 1. Anwendungsbereich
(1)
Diese Dienstordnung findet auf die bei österreichischen
Sozialversicherungsträgern beschäftigten Arbeiter Anwendung.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Kunsttext
55. Änderung v. 8.7.04
/ gilt ab 1.7.04
(2)
Bezieher von Pensionsleistungen gemäß
Abschnitt IV bzw. gemäß dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage
für Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger,
im Folgenden Pensionskassenkollektivvertrag genannt, unterstehen dieser Dienstordnung
insoweit, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden sind.
(Geltende Fassung ab 1.7.2004)
(3)
Auf Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes,
die nicht der DO.A unterliegen, sind die nachstehend angeführten Bestimmungen
dieser Dienstordnung sinngemäß anzuwenden:
-
1.
§ 2 Abs. 1 bis 5 (Aufnahmeerfordernisse, Ausschließungsgründe),
-
2.
§ 3 (Aufnahmegesuche),
-
3.
§ 4 (Stempel- und Rechtsgebühren),
-
4.
§ 5 (Personalakt),
-
5.
§ 7 (allgemeine Pflichten),
-
6.
§ 8 Abs. 1 und 6 (Normalarbeitszeit der dem AZG
unterliegenden Arbeiter),
-
7.
§ 8d Abs. 1 (Ruhepausen und Ruhezeiten),
-
8.
§ 8e (Feiertage und dienstfreie Werktage),
-
9.
§ 9 Abs. 1 bis 5 und 7 (Dienstverhinderung),
-
10.
§ 10 Abs. 1 (nebenberufliche Erwerbstätigkeit),
-
11.
§ 18 Abs. 1, 3 bis 6, 8 und 10 (Urlaub),
-
12.
§ 19 Abs. 2 (Sonderurlaub),
-
13.
§ 21 (Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte),
-
14.
§ 22a (Beurteilung der Lehrlinge),
-
15.
§ 23 (Personalausschuss),
-
16.
§ 24 (Schadenshaftung),
-
17.
§ 25 (Ausübung öffentlicher Mandate),
-
18.
§ 26 (Koalitionsfreiheit, Vertretung der Arbeiter),
-
19.
§ 37 (Kinderzulage),
-
20.
§ 39 (Erschwerniszulage),
-
21.
§ 43 (Gefahrenzulage),
-
22.
§ 44 (Ortszulage),
-
23.
§ 44a (Nachtdienstzulage),
-
24.
§ 46 (Sonntagszulage),
-
25.
§ 46b (Fahrtkostenzuschuss),
-
26.
§ 47 (Überstunden),
-
27.
§ 47a (Urlaubsentgelt),
-
28.
§ 47b (Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe),
-
29.
§ 48b (Bezüge bei Mutterschaft),
-
30.
§ 55a (Lehrlingsentschädigung),
-
31.
§§ 56 bis 65 (Gebührenordnung),
-
32.
§ 106 (Versicherungsträger).
(43.
Änderung / 1. Jän. 1999)
(4)
Diese Dienstordnung findet keine Anwendung auf
-
1.
Arbeiter in selbständigen Wirtschaftsbetrieben
der Versicherungsträger,
-
2.
Operationsgehilfen, Heilbademeister, Heilmasseure,
Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfen im Sinne des Krankenpflegegesetzes
1961,
-
3.
Arbeiter, für die das
Hausbesorgergesetz
gilt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(5)
Mit einzelnen Arbeitern können von den Vorschriften
dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn
sie für den Arbeiter nicht ungünstiger sind als diese Dienstordnung
(§ 3 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz). Solche Vereinbarungen
und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Sinne
des § 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes der vorherigen
Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
gemäß § 460 Abs. 1 ASVG.
(Geltende Fassung ab
1.1.1993)
(6)
Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung
gelten:
1.
alle Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes:
-
a)
allgemeine Krankenanstalten,
-
b)
Sonderkrankenanstalten,
-
c)
Genesungsheime,
-
d)
Pflegeanstalten für chronisch Kranke,
-
e)
Gebäranstalten und Entbindungsheime,
-
f)
Sanatorien,
-
g)
selbständige Ambulatorien;
2.
Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen über das Heilquellen- und Kurortewesen eine
Betriebsgenehmigung erlangt haben, sofern darin nur solche in den ärztlichen
Aufgabenkreis fallende Behandlungsarten Anwendung finden, die sich aus dem
ortsgebundenen Heilvorkommen selbst ergeben (§ 2 Abs. 2 lit. c
des Krankenanstaltengesetzes);
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)
Ende
§ 1a. Sprachliche Gleichbehandlung
(1)
Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene
Bezeichnungen nur in weiblicher oder nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei
der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Die Chancengleichheit von weiblichen und männlichen
Arbeitern ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Anlage 2).
(Geltende
Fassung ab 1.1.1996)
§ 1b. Unionsbürger, EWR-Angehörige
(1)
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft)
besitzt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2)
Staatsangehörige einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Unionsbürgern
gleichgestellt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
§ 2. Aufnahmeerfordernisse, Ausschließungsgründe
(1)
Voraussetzung für die Aufnahme in den Dienst
ist:
1.
die körperliche und geistige Eignung sowie
2.
ein Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2)
Die körperliche Eignung eines Stellenbewerbers
ist durch einen vom Versicherungsträger zu bestimmenden Arzt festzustellen.
(Geltende
Fassung ab 1.6.1971)
(3)
Ausgeschlossen von der Aufnahme in den Dienst
sind:
1.
Bewerber, über deren Vermögen der Konkurs
eröffnet worden ist, solange das Konkursverfahren dauert;
2.
Bewerber, für die ein Sachwalter gemäß
§ 273 ABGB bestellt ist;
3.
Bewerber, gegen die wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung eine Vorerhebung durchgeführt oder eine Voruntersuchung eingeleitet
wurde, für die Dauer des Vorverfahrens;
4.
Bewerber, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen
die Sittlichkeit verurteilt worden sind;
5.
Bewerber, die von einem Sozialversicherungsträger
schuldhaft entlassen worden sind;
6.
Bewerber, die aus einer anderen Dienststellung
wegen einer entehrenden oder die Vertrauenswürdigkeit erschütternden
Handlung entlassen worden sind;
7.
Verwandte von aktiven Bediensteten und von Versicherungsvertretern
im Vorstand, in der Kontrollversammlung und in den Landesstellenausschüssen
(Landesvorständen) des Versicherungsträgers in gerader Linie im
ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerte
oder solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis
der Wahlverwandtschaft stehen, sowie Ehegatten von aktiven Bediensteten und
von Versicherungsvertretern in den vorangeführten Verwaltungskörpern
des Versicherungsträgers.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3a)
Ein in Abs. 3 Z 4 bis 6 angeführter Ausschließungsgrund
kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden,
wenn und insoweit dies aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit des Bewerbers
und mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse vertretbar scheint.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Ein in Abs. 3 Z 7 angeführter Ausschließungsgrund
kann nachgesehen werden, wenn der eine Bedienstete dem anderen dienstlich
nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt.
(Geltende
Fassung ab 1.12.1975)
(5)
Wird eines der in Abs. 3 Z 7 angeführten
Verhältnisse zwischen zwei Bediensteten erst nach der Aufnahme in den
Dienst begründet, ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der
Dienstbezüge dafür zu sorgen, daß ein solcher Bediensteter
dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle
unterliegt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(6)
Das Verschweigen eines in Abs. 3 angeführten
Ausschließungsgrundes ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1996)
§ 3. Aufnahmegesuche
(1)
Die Stellenbewerber haben ihre allgemeine und
besondere Befähigung für die angestrebte Stellung darzulegen und
unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse und sonstigen Bestätigungen
nachzuweisen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)
Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse
zu Bediensteten und Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers
(§ 3 Abs. 3 Z 7) sind im Gesuch anzuführen. Die Bewerber
haben Namen und Alter ihrer Ehegatten und Kinder durch Urkunden nachzuweisen.
(Geltende
Fassung ab 1.6.1974)
§ 4. Stempel- und Rechtsgebühren
Stempel- und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung
des Dienstvertrages entstehen, trägt der Versicherungsträger. Dasselbe
gilt für Urkunden über Ruhestands(Pensions)verhältnisse.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1988)
§ 5. Personalakt
(1)
Für jeden Arbeiter sind Aufzeichnungen
in einem Personalakt über alle das Dienstverhältnis betreffenden
wesentlichen Umstände zu führen. Diese Aufzeichnungen haben insbesondere
zu enthalten:
1.
Personalien und Wohnadresse des Arbeiters und
seiner nächsten Familienangehörigen;
2.
Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse
zu anderen Bediensteten und zu Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers;
3.
Angaben über die berufliche Vorbildung, für
den Dienst wichtige Kenntnisse und Fachprüfungen, beim Personal des Sanitätshilfsdienstes
auch Umfang der Berechtigung zur Berufsausbildung;
4.
Angaben über das Dienstverhältnis, die
Dienstzuteilung, die Art der Verwendung sowie die Einreihung und Einstufung
in das Lohnschema;
5.
erworbene Rechte und anrechenbare Vordienstzeiten;
6.
erteilte Sonderurlaube;
7.
Anerkennung für besondere Dienstleistungen,
für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um den Versicherungsträger
oder auf fachlichem Gebiet, Befähigung für qualifizierte Stellen;
9.
Disziplinarakten (Ordnungs- und Disziplinarstrafen),
soweit sie nicht gemäß § 97 Abs. 3 zu vernichten
sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(2)
Die Arbeiter sind verpflichtet, die zur Anlegung
und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen
Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
(Geltende
Fassung ab 1.6.1971)
(3)
Der Versicherungsträger ist verpflichtet,
dem Arbeiter auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rechte und die
anrechenbaren Vordienstzeiten zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)
Wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen
Versicherungsträgers übernommen, ist sein Personalakt dem neuen
Versicherungsträger zu überlassen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 6. Verständigung der Arbeiter (Pensionisten)
Von der Aufnahme in den Dienst, von jeder Einreihung und außerordentlichen
Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der
Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach
dem Pensionsrecht ist der Arbeiter (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu
setzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 3
§ 7. Allgemeine Pflichten
(1)
Der Arbeiter hat sich mit den für seine
dienstliche Tätigkeit erforderlichen Vorschriften vertraut zu machen
und sie einzuhalten. Er ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des
Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern,
seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen
Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)
Der Dienstgeber ist berechtigt, die Art der Verwendung
eines Arbeiters nach dem jeweiligen Bedarf zu bestimmen. Ist eine solche Verfügung
durch zwingende betriebliche Notwendigkeit (Änderung der Organisation,
Wegfall von Aufgabengebieten u. dgl.) oder dadurch geboten, daß der
Arbeiter nicht mehr imstande ist, die bedungenen Dienste zu leisten, so hat
der Arbeiter nur Anspruch auf jenen Lohnbezug, der für die neue Verwendung
vorgesehen ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)
Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten
offensichtlich gegen die Interessen des Versicherungsträgers, gegen gesetzliche
oder sonstige einschlägige Vorschriften, hat der Arbeiter darauf aufmerksam
zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren
Dienstvorgesetzten, gegebenenfalls dem leitenden Angestellten, zu berichten
bzw. wenn eine solche Weisung von diesem gegeben wurde, dem Obmann schriftlich
Mitteilung zu machen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3a)
Die Arbeiter haben die vorgeschriebenen Dienststunden
genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu
widmen.
(Geldende Fassung ab 1.1.1995)
(4)
Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht gelten
insbesondere § 460a ASVG bzw. § 231 GSVG bzw. § 219
BSVG sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(Geltende Fassung
ab 1.4.1980)
(5)
Die Arbeiter sind zu tadellosem Verhalten in
und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien
sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet.
Der Arbeiter darf für seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen
noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder
zusichern lassen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(5a)
Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten
von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 5.
(46. Änderung
/ 1. Jänner 2000)
(6)
Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger
in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn eine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozessordnung
(StPO) eingeleitet oder ohne Durchführung einer Voruntersuchung Anklage
erhoben (§ 207 StPO), ein Strafantrag gestellt (§§ 483
bzw. 451 StPO) oder er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig
verurteilt wurde, sofern an die Verurteilung dienst- oder disziplinarrechtliche
Folgen (§ 31) geknüpft sind.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6a)
Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger
in Kenntnis zu setzen, wenn eine Dienstverhinderung im Sinne des § 48
auf einen Unfall oder auf ein sonstiges schädigendes Ereignis, welches
eine Haftung Dritter begründen könnte, zurückgeht; in weiterer
Folge hat er den Versicherungsträger laufend über die schadenersatzrechtliche
Abwicklung des Falles zu informieren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(7)
Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, den Arbeitern
mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und
gerecht zu beurteilen. Sie haben für eine gerechte und entsprechende
Verteilung der Arbeit zu sorgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(8)
Jeder Verstoß gegen die in den Abs. 1
bis 7 enthaltenen Regelungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1996)
§ 7a Diensterfindung
Redaktionelle Anmerkungen
Neuer § 7a ab 1.1.2003
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
Der Sozialversicherungsträger hat Anspruch auf Anbietung einer
vom Arbeiter während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten
Diensterfindung im SInne des § 7 Abs. 3 PatG. Er muss dazu innerhalb
einer Frist von vier Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und
erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung
der Patentrechte ist der Sozialversicherungsträger zur absoluten Geheimhaltung
der Erfindung verpflichtet. Er hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz
vorgesehen Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden
Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Arbeiters muss der Erfinder
bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der
Sozialversicherungsträger als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des PatG, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen
sowie die gemäß dem PatG getroffenen Einzelvereinbarungen.
(52.
Änderung / 1.1.2003)
Ende
§ 8. Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden
Arbeiter
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der
dem AZG unterliegenden Arbeiter beträgt 40 Stunden. Die betriebliche
(generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung
festgesetzt.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)
Mit Arbeitern, deren Tätigkeit regelmäßig
eine längere als die in Abs. 1 angeführte Arbeitszeit erfordert
(zB Heizer während der Kälteperiode, Kraftwagenlenker, Portiere
usw.), kann eine Normalarbeitszeit bis zu 80 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden
Wochen vereinbart werden, jedoch darf die wöchentliche Arbeitszeit 60
Stunden nicht übersteigen.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(3)
Für die in Lohngruppe II, Dienstklasse B
Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeiter in
Kurheimen, Erholungsheimen, Kinderheimen und Betriebskindergärten kann
eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden im Durchschnitt von vier Wochen vereinbart
werden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)
Im Zusammenhang mit einer anderen Verteilung
der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 3 AZG (Einarbeiten
von “Fenstertagen”) kann der Einarbeitungszeitraum durch Betriebsvereinbarung
auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.
(41. Änderung / 1.Nov.
1997)
(5)
Bei Schichtarbeit kann die Normalarbeitszeit
in einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden.
(41. Änderung
/ 1.Nov. 1997)
(6)
Für die in den Verwaltungsdienststellen
beschäftigten Arbeiter kann gleitende Arbeitszeit im Sinne des § 4b
AZG vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung hat zu enthalten:
-
1.
Regelungen über die Dauer der Gleitzeitperiode,
-
2.
Regelungen über den Gleitzeitrahmen,
-
3.
Regelungen über das Höchstausmaß allfälliger
Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die
nächste Gleitzeitperiode,
-
4.
Regelungen über die Dauer und die Lage der fiktiven
Normalarbeitszeit,
-
5.
Regelungen über die Abrechnung von Zeitguthaben
bzw. Zeitschulden bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die tägliche
Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(7)
Nach Maßgabe des § 5 Abs. 1
Z 2 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit
auf bis zu 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf
Stunden ausgedehnt werden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(8)
Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt
bei
-
1.
Kündigung durch den Arbeiter,
-
2.
unbegründetem vorzeitigem Austritt des Arbeiters,
-
3.
Entlassung aus Verschulden des Arbeiters,
-
4.
Kündigung durch den Versicherungsträger gemäß
§ 20 Abs. 4
kein Zuschlag im Sinne des §
19e Abs. 2 AZG.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 8a. Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden
Arbeiter
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem
KA- AZG unterliegenden Arbeiter beträgt 40 Stunden. Die betriebliche
(generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung
festgesetzt.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)
Für die in Lohngruppe II, Dienstklasse B
Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeiter in
Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a
bis g sowie Z 2 bzw. für Arbeiter, deren Tätigkeit in den genannten
Krankenanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich
ist, kann eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden im Durchschnitt
von bis zu 4 Wochen vereinbart werden, wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die
Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60
Stunden nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer
Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen nicht ausreichend, kann
dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 17 Wochen ausgedehnt werden.
(41.
Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 8b. Teilarbeitszeit
idF ab 1.6.2006
Redaktionelle Anmerkungen
§ 8b Abs. 2 idF ab 1. Juni 2006 entfällt ab 1.1.2005 lt.
57. Änderung vom 29.12.2004
(1)
In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer
gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig;
für einzelne Gruppen von Arbeitern können unter Beachtung des § 19d
AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit
festgelegt werden, wie zum Beispiel:
-
1.
Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner
Mitarbeiter in die bzw. aus der Teilzeitarbeit.
-
2.
Regelungen über eine allfällige Staffelung
der Stundenanzahl.
-
3.
Regelungen über das Recht des Versicherungsträgers
zur Anordnung von Mehr- bzw. Überstunden.
-
4.
Regelungen über Kündigung und Nachwirkung
einer solchen Betriebsvereinbarung.
(41. Änderung
/ 1.Nov. 1997)
Kunsttext
53. Änd.
26.8.03 / gilt ab 1.6.06
(2)
Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß
Abs. 1 kann einem Arbeiter im Anschluss an
- 1. eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw.
gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
- 2. einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 2,
- 3. eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des
Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
- 4. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§
15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG
nach Maßgabe des Abs. 4 eine Teilzeitbeschäftigung
im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß §
8 gewährt werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub
oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden
ist, dem Haushalt des Arbeiters angehört und der Arbeiter dieses Kind
überwiegend selbst betreuen will.
(53. Änderung / 1. Juni 2006)
(3)
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes
oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt
werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen,
welche ein Jahr oder das vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden
soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung
endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind
das vierte Schuljahr beendet hat.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
Ende
(4)
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Arbeiter infolge der Herabsetzung
der Normalarbeitszeit gemäß § 8 aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen
Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(41. Änderung / 1.Nov.
1997)
(5)
Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2, d.h. die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in
denen der Arbeiter Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und dem Versicherungsträger
zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des
Arbeiters, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit
Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(52.
Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(6)
Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2 darf ein Arbeiter über die für ihn geltende regelmäßige
Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur
Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(52. Änderung
/ 1.1.2003)
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(7)
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2 ist auf Antrag des Arbeiters vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine
Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG
bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.
(50.
Änderung / 1. Jänner 2002)
Ende
§ 8b. Teilarbeitszeit
idF ab 1.6.2009
(1)
In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer
gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig;
für einzelne Gruppen von Arbeitern können unter Beachtung des § 19d
AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit
festgelegt werden, wie zum Beispiel:
1.
Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner
Mitarbeiter in die bzw. aus der Teilzeitarbeit.
2.
Regelungen über eine allfällige Staffelung
der Stundenanzahl.
3.
Regelungen über das Recht des Versicherungsträgers
zur Anordnung von Mehr- bzw. Überstunden.
4.
Regelungen über Kündigung und Nachwirkung
einer solchen Betriebsvereinbarung.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
Kunsttext
57. Änd. 29.12.04 /
gilt ab 1.6.09
(2)
Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß
Abs. 1 kann einem Arbeiter in Anschluss an
-
1.
eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d
MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
-
2.
einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs.
2,
-
3.
eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr
des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
-
4.
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§
15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG
nach Maßgabe des Abs. 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß
der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8 gewährt
werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder
die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist,
dem Haushalt des Arbeiters angehört und der Arbeiter dieses Kind überwiegend
selbst betreuen will.
(57. Änderung / 1. Juni 2009)
Ende
(3)
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes
oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt
werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen,
welche ein Jahr oder das vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden
soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung
endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind
das vierte Schuljahr beendet hat.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
(4)
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Arbeiter infolge der Herabsetzung
der Normalarbeitszeit gemäß § 8 aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen
Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(41. Änderung / 1.Nov.
1997)
(5)
Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2, d.h. die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in
denen der Arbeiter Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und dem Versicherungsträger
zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des
Arbeiters, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit
Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(52.
Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(6)
Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2 darf ein Arbeiter über die für ihn geltende regelmäßige
Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur
Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(52. Änderung
/ 1.1.2003)
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(7)
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß
Abs. 2 ist auf Antrag des Arbeiters vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine
Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG
bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.
(50.
Änderung / 1. Jänner 2002)
Ende
§ 8c. Überstunden
Die Leistung notwendiger Überstunden ordnet der leitende Angestellte
an.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 8d. Ruhepausen und Ruhezeiten
(1)
Die nach den Vorschriften des § 11 Abs. G
bzw. § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind zur Hälfte auf
die Normalarbeitszeit anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung
von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit ist - abgesehen von einer zusätzlichen
Ruhepause gemäß Abs. 8. unzulässig.
(41. Änderung
/ 1.Nov. 1997)
Kunsttext
47. Änderung / gilt
ab 1.1.02
(2)
Für die dem § 8 unterliegenden ArbeiterInnen
beträgt die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit
(§ 12 Abs. 2 AZG) mindestens zehn Stunden; sie kann auf bis
zu acht Stunden verkürzt werden, wenn am nächstfolgenden Arbeitstag
eine zusätzliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird,
welche zur Gänze auf die Normalarbeitszeit anzurechnen ist. Im übrigen
gilt § 12 AZG.
(47. Änderung / 1. Jänner.2002)
Ende
(3)
Im Anschluß an eine Reisezeit beträgt
die tägliche Ruhezeit nach Maßgabe des § 20b Abs. 4
AZG mindestens acht Stunden, sofern der betroffene Arbeiter nicht selbst ein
Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zwischen dem Ende der Dienstleistung vor Beginn
der Reisezeit und dem Dienstbeginn am nächsten Tag müssen mindestens
zehn Stunden liegen; für eine Verkürzung dieses Zeitraumes auf bis
zu acht Stunden gilt Abs. 2.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 8e. Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)
Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage
nach dem Arbeitsruhegesetz.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)
Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit
um 12 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen
am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12 Uhr oder am 24. oder 31. Dezember
sind als Überstunden zu behandeln.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 8f. Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
(1)
Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit
und der Feiertagsruhe gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes.
(41. Änderung / 1.Nov.
1997)
(2)
Für Arbeiter in Krankenanstalten gemäß
§ 1 Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4, deren
Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Krankenanstalten
unumgänglich notwendig ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
1.
die wöchentliche Ruhezeit so festgesetzt
werden, daß innerhalb eines Zeitraumes von acht aufeinanderfolgenden
Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden
erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten
heranzuziehen sind,
2.
die Lagerung der Ersatzruhe abweichend von § 6
des Arbeitsruhegesetzes festgelegt werden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(3)
Wenn es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung
des Betriebes der in Abs. 2 angeführten Krankenanstalten notwendig
ist, kann der Arbeiter während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt
werden. Wird für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt,
so gebührt dem Arbeiter eine Abgeltung in dem in § 46a festgesetzten
Ausmaß.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)
Arbeiter, die auf Grund der für sie geltenden
Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden,
haben (abweichend von § 7 Abs. 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag,
wenn ein nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung freier Tag
(Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und
in derselben Woche bzw. im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht
wird. Kann dieser Ersatzruhetag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt
werden, gebührt dem Arbeiter eine Abgeltung in dem in § 46a
festgesetzten Ausmaß.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(5)
Für die Beschäftigung von Arbeitern
bei Gesundheitstagen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen während
der Wochenend- und Feiertagsruhe gilt § 17 ARG.
(41. Änderung
/ 1.Nov. 1997)
(6)
Nach Maßgabe des § 12a ARG können
Arbeiter im technischen Dienst außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an Samstagen und Feiertagen beschäftigt werden, wenn diese
Tätigkeiten aus betrieblichen oder technischen Gründen nur während
des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können, und ein Betriebsstillstand
außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre.
Die Tätigkeiten, die für eine Beschäftigung an Samstagen und
Feiertagen in Betracht kommen, sind insbesondere folgende:
1.
Installationen, Reparaturen, Wartungen, Überprüfungen
oder sonstige Präventivmaßnahmen an Betriebssicherheitseinrichtungen
(zB Brandmelde- und Brandsteuerungsanlagen, Aufzugsanlagen, zentrale Leittechnik)
oder haustechnischen Anlagen (zB Heizungs-, Lüftungs- Klima-, Sanitär-
und Elektroanlagen), im Bereich der Strom-, Gas- und Wasserversorgung, der
Telefonanlage sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlage;
2.
Kabelverlegungsarbeiten;
3.
Schneeräum- und Streudienst;
5.
technische Betreuung von Veranstaltungen, Tagungen
und dgl.;
6.
Beaufsichtigung von Arbeiten, die durch Fremdfirmen
ausgeführt werden;
7.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen
durch öffentliche Versorgungsunternehmen;
8.
Arbeiten im Zusammenhang mit Übersiedlungen.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
§ 8g. Arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmungen
für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen
(1)
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 des Arbeitszeitgesetzes.
(41.
Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)
Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1
erster Satz AZG zulässigen Überstunden werden für Lenker und
Beifahrer von Kraftfahrzeugen zehn weitere Überstunden wöchentlich
zugelassen. Die gesamte Lenkzeit innerhalb einer Woche (§ 14 Abs. 2
AZG) darf im Zusammenhang mit solchen Überstunden 56 Stunden nicht überschreiten.
(41.
Änderung / 1.Nov. 1997)
(3)
Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei
Ruhezeiten (§ 14a Abs. 1 AZG) darf neun Stunden nicht überschreiten;
zweimal wöchentlich darf sie auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
(41.
Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)
Die Einsatzzeit (§ 16 AZG) darf im Hinblick
auf die in die Arbeitszeit der Lenker von Kraftfahrzeugen regelmäßig
und in erheblichem Umfang fallende Arbeitsbereitschaft über das in § 16
Abs. 2 AZG vorgeschriebene Ausmaß hinaus bis zu 14 Stunden verlängert
werden (§ 16 Abs. 4 AZG).
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 8h. Altersteilzeit
Redaktionelle Anmerkungen
Neuer § 8h ab 1.1.2001
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(1)
Nach Maßgabe der §§ 27 und
28 AlVG kann einem Arbeiter eine Teilzeitbeschäftigung gewährt werden.
(47.
Änderung / 1. Jänner 2001)
(2)
Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 7 geregelt.
(47.
Änderung / 1. Jänner 2001)
Ende
§ 9. Dienstverhinderung
(1)
Der Arbeiter darf ohne Bewilligung vom Dienst
nicht fernbleiben, es sei denn, daß er erkrankt, verunglückt oder
durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleistung
verhindert ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)
Der Arbeiter behält den Anspruch auf das
Entgelt, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne
sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen
Zeit an der Leistung der Dienste verhindert ist.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(3)
Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt folgender
Ereignisse ist dem Arbeiter ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes
Freizeit zu gewähren, und zwar
1.
im Ausmaß von je zwei Werktagen
a)
bei eigener Eheschließung oder der der Kinder
im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 1 bis 6,
b)
bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin),
d)
bei Ableben der Ehegattin (des Ehegatten), der
Lebensgefährtin (des Lebensgefährten), der Kinder (lit.a), der Schwiegerkinder,
der Eltern, Stief-, Adoptiv-, Groß- oder Schwiegereltern, der Geschwister;
2.
im Ausmaß eines Werktages anläßlich
eines Dienstjubiläums gemäß § 53 Abs. 1;
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
(4)
Sofern nicht bereits Anspruch nach Abs. 1
bis 3 besteht, kann Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes
gewährt werden
1.
in wichtigen und dringenden Fällen im notwendigen
Ausmaß;
2.
Arbeitern, die Österreich in internationalen
Wettkämpfen als Mitglieder einer National- oder Olympiamannschaft zu
vertreten haben, für die Dauer der Vorbereitung und Teilnahme an solchen
Veranstaltungen, längstens jedoch bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb eines
Kalenderjahres.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)
Im Falle einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst
bis zu einem Tag ist die Zustimmung des hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten,
bei längerer Abwesenheit die des leitenden Angestellten erforderlich.
(Geltende
Fassung ab 1.6.1974)
(6)
Ungerechtes Fernbleiben vom Dienst oder wiederholtes
unentschuldigtes Versäumen von Dienststunden ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1996)
(7)
Jede Dienstverhinderung und der Wiederantritt
des Dienstes ist im Dienstweg (§ 21) unverzüglich zu melden;
die notwendigen Nachweise sind ohne Aufforderung beizubringen.
(Geltende
Fassung ab 1.6.1974)
§ 10. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
(1)
Die Ausübung einer auf Erwerb gerichteten
Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich untersagt. In begründeten
Ausnahmefällen kann sie vom leitenden Angestellten gestattet werden.
Wird innerhalb eines Monats nach dem Ansuchen keine Entscheidung getroffen,
gilt eine solche Tätigkeit als genehmigt. Die Genehmigung kann widerrufen
werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit
die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen
des Versicherungsträgers darunter leidet. Die Ausübung einer Tätigkeit
als Vortragender in Einrichtungen für die Weiterbildung außerhalb
der Arbeitszeit ist gestattet.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)
Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine
Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
§ 11. Allgemeine Bestimmungen über die
Dienstzeitanrechnung
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(1)
Für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen
Rechte der ArbeiterInnen sind die in den §§ 12 bis 17 angeführten
Zeiten anrechenbar.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
Ende
(2)
Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem
Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Arbeiters
vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst worden ist.
(Geltende Fassung
ab 1.1.1995)
(3)
Von der Anrechnung für die Einstufung in
das Lohnschema (auf die für die Zeitvorrückung vorgesehenen Fristen)
und für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß
§§ 48 und 48a kein Anspruch auf ständige Bezüge oder
Zuschuß zum Krankengeld besteht, ausgeschlossen.
(Geltende Fassung
ab 1.1.1991)
(4)
Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 33)
ist die im Ruhestand verbrachte Zeit - mit Ausnahme der Anrechnung nach § 16
Abs. 1b - für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte
nicht anzurechnen.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(5)
(entf. ab 1. Jän. 1997 / 38. Änd.)
(6)
Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich
decken, sind nur einmal zu zählen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(7)
Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten
ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.
(Geltende Fassung
ab 1.1.1990)
§ 11a. Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(1)
Zeiten einer während des Dienstverhältnisses
in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d
MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes
gemäß § 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß
§ 11 AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen
über die Dienstzeitenanrechnung gemäß § 11 als auch
die in den §§ 12 bis 17 enthaltenen Regelungen sinngemäß
anzuwenden sind. Im übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten
nach den in den Abs. 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.
(50. Änderung
/ 1. Jänner 2002
(2)
Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes
(§ 18), für die Bezüge bei Erkrankung (§ 48), für
die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung sind
sowohl Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch
genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw.
gemäß §§ 2 bis 6 VKG als auch Zeiten eines Sonderurlaubes
gemäß § 19 als auch Zeiten einer Bildungskarenz gemäß
§ 11 AVRAG anzurechnen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002
(3)
Für die Einstufung in das Lohnschema (§
36) und auf die gemäß § 20 für die Erlangung des
erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer
während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß
§§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2
bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes
gemäß § 19 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß
§ 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen
worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß
§ 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11
AVRAG sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und
auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten
Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
(50. Änderung
/ 1. Jänner 2002
Ende
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(4)
Auf die Wartezeit (§ 67) und für
die Pensionsbemessung (§ 74) sind Zeiten einer während des
Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15
bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKUG, Zeiten
eines Sonderurlaubes gemäß § 19 und Zeiten einer Bildungskarenz
gemäß § 11 AVRAG nur dann anzurechnen, wenn für
diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet
worden sind; Zeiten eines einen Monat übersteigenden Sonderurlaubes gemäß
§ 19 Abs. 1 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß
§ 11 AVRAG, soweit diese nicht Ersatzzeiten gemäß §§ 227
Abs. 1 Z 5 oder 227a ASVG sind, sind darüber hinaus nur dann
anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG
während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde.
(52.Änderung
/ 1. Jänner 2003)
Ende
§ 12. Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung
in das Lohnschema
(1)
Für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36)
sind nachstehende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte
Dienstzeiten anzurechnen:
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei Sozialversicherungsträgern
im Bereich der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen
fünf Jahren
a)
die in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen
als Arbeiter, Angestellter oder Lehrling zugebrachten Zeiten, wenn die einzelnen
Dienst- bzw. Lehrverhältnisse mindestens sechs Monate (bei Saisonbeschäftigungen:
mindestens drei Monate) ununterbrochen gedauert haben, und
b)
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115
Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG
bzw. des § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 107
Abs. 1 Z 1 BSVG gelten und jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen
gedauert haben;
c)
die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-
rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs
Monate gedauert hat,
d)
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes,
sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft,
die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat,
und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 3 anzurechnen sind;
3.
bis zum Höchstausmaß von zusammen
zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder
Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische
Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
besessen hat.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
Ende
(1a)
Dienstzeiten gemäß Abs. 1 Z 1
oder 2 lit. a bzw. c sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht
um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 5
Abs. 2 ASVG handelt.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(2)
Arbeitern, die in den Lohngruppen IV oder V eingereiht
sind, können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
zur Vermeidung von Härten auch andere nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte Dienstzeiten ganz oder zum Teil angerechnet werden.
(Geltende
Fassung ab 1.6.1974)
§ 13. Anrechenbare Dienstzeit für das
Urlaubsausmaß
Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 18) sind
anzurechnen:
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei Sozialversicherungsträgern
im Bereich der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf
Jahren
a)
die in einem anderen Arbeits(Lehr)verhältnis
oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
1960 zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate (bei Saisonbeschäftigungen:
mindestens drei Monate) gedauert hat,
b)
Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer
für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2
des Entwicklungshilfegesetzes,
c)
Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen
Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
d)
die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-
rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs
Monate gedauert hat,
e)
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes,
sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft,
die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat,
und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 6 anzurechnen sind;
3.
die über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen
allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder
höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes
1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren
Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften
geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier
Jahren; bei Zusammentreffen mit einer Anrechnung nach Z 2 sind die angeführten
Studienzeiten bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Jahren über
das Höchstausmaß gemäß Z 2 hinaus anzurechnen;
als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit
dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr
enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren
ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen,
wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen
Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden
internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten
als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn
es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation
ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
4.
die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen
Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw. eines mit Erfolg
abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären
Charakters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
5.
Zeiten, für welche eine Haftentschädigung
gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1
des Opferfürsorgegesetzes 1974 gebührt; diese Anrechnung findet
nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht
geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen
ist;
6.
bis zum Höchstausmaß von zusammen
zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder
Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische
Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
besessen hat.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
Ende
§ 14. Anrechenbare Dienstzeit für die
Bezüge bei Erkrankung
Für die Bezüge bei Erkrankung (§ 48) sind die bei
österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten
Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
§ 15. Anrechenbare Dienstzeit für den
erhöhten Kündigungsschutz
(1)
Auf die gemäß § 20 Abs. 1
Z 4 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes
vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen
Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten)
anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. In Saisonbetrieben
gilt die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer saisonbedingten
Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Fortsetzung des vorangegangenen
Dienstverhältnisses.
(44. Änderung / 1. April 1999)
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(2)
Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei
österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten
(Lehrzeiten) gehemmt:
1.
Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß
§ 11a Abs. 3 anzurechnen sind;
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes;
2a.
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß
§ 11 AVRAG;
3.
Zeiten eines Freijahres.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 5
Ende
§ 16. Anrechenbare Dienstzeit für die
Wartezeit und die Pensionsbemessung
(1)
Auf die Wartezeit (§ 67) und für
die Pensionsbemessung (§ 74) sind die bei österreichischen
Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen,
wenn
1.
es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224
ASVG handelt und
2.
der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge
gemäß § 87 (nach)entrichtet hat.
Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern,
für die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses
Pensionsbeiträge rückerstattet bzw. unverfallbare Anwartschaften
(Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) abgefunden
wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den ausbezahlten Betrag
innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis
wieder einzahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers
übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen
Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 2
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 7a
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)
(1a)
Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge
bzw. Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag
gemäß § 7 Abs. 6 BPG) anläßlich der Beendigung
eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages
nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen,
ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 3
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(1b)
Unter der Voraussetzung, daß Beiträge
gemäß § 87 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte
Zeiten sowie die nachfolgend genannten Dienstzeiten auf die Wartezeit und
für die Pensionsbemessung anzurechnen:
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
1.
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes;
Ende
2.
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß
§ 119 ArbVG;
3.
Zeiten, während der eine Arbeiterin nach
den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt
werden darf;
4.
Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige
Bezüge gemäß § 48 Abs. 1 besteht.
Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 sind darüber
hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften
des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die
Zeit eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG war.
Übergangsbestimmung -> Art. XXVI Z 2
(52. Änderung / 1.1.2003)
Kunsttext
47. Änd. / 1.10.00
(2)
Für die Pensionsbemessung sind darüber
hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden
Arbeiters bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten
im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502
Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG
sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116
GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
1.
diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht
anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5
ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8
bis 10 BSVG);
2.
der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge
gemäß § 87 nachentrichtet hat.
(47. Änderung / 1. Oktober 2000)
Ende
(3)
Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung
gemäß § 25 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung
nur dann angerechnet, wenn der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge
gemäß § 87 laufend entrichtet.
(38. Änderung
/ 1.Jän. 1997)
(4)
(entf. ab 1. April 1999 / 44. Änd.)
(5)
Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod
eines Arbeiters als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers
erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175
bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B - KUVG ein, sind für
die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1988)
(6)
(entf. ab 1. April 1999 / 45. Änd.)
(7)
Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem
Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Arbeiter Pensionsansprüche
gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen
entfertigt wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
§ 17. Anrechenbare Dienstzeit für die
Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung
(1)
Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß
der Abfertigung sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern
zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander
anschließen; in den Fällen des § 29 Abs. 4 gilt
die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer saisonbedingten Unterbrechung
des Dienstverhältnisses als Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses.
Für das Ausmaß der Abfertigung sind darüber hinaus auch die
bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten
Zeiten eines Lehrverhältnisses anzurechnen, wenn das Dienstverhältnis
einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert
hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1994)
(2)
Von der Anrechnung gemäß Abs. 1
sind Dienst(Lehr)zeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung
gezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienst(Lehr)zeiten, für welche
ein Abfertigungsanspruch gemäß Art. I § 2 Abs. 1
des Arbeiterabfertigungsgesetzes iZm § 23 Abs. 7 des Angestelltengesetzes
nicht besteht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)
§ 18. Urlaub
(1)
Dem Arbeiter gebührt für jedes Kalenderjahr
ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 13) von
weniger als 20 Jahren |
30 Werktage, |
20 Jahren |
32
Werktage, |
25 Jahren |
36
Werktage. |
In dem Kalenderjahr, in das die Vollendung einer Dienstzeit fällt,
die zu einem höheren Urlaubsanspruch führt, besteht bereits der
höhere Urlaubsanspruch.
(Geltende Fassung ab 1.1.1986)
Kunsttext
53. Änd. 26.8.03 /
gilt ab 1.1.03
(2)
Zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub
gebührt ein Zusatzurlaub
-
1.
im Ausmaß von sechs Werktagen jenen Arbeitern,
die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 43 Abs. 1
Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 haben;
-
2.
im Ausmaß von drei Werktagen jenen Arbeitern,
die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 43 Abs. 1
Z 2 haben.
Soweit nicht Abs. 9 etwas anderes
bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb
eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub,
bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur
verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen
Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den
Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub
von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt
nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
(53. Änderung / 1. Jänner 2003)
Ende
(3)
Kriegsbeschädigte und Beschädigte nach
dem Opferfürsorge- oder Heeresversorgungsgesetz, ferner Körperbehinderte,
die die Behinderung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
haben, sowie Arbeiter, die eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
beziehen, erhalten zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% einen Zusatzurlaub
von 6 Werktagen. Der Grad der Erwerbsminderung ist, sofern nicht ein rechtskräftiger
Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, von einem vom Versicherungsträger
zu bestimmenden Arzt unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation am Arbeitsplatz
festzustellen. Für Kalenderjahre, in denen dem Arbeiter auf Grund seiner
Behinderung (Beschädigung) von einem Sozialversicherungsträger oder
vom Bundessozialamt ein Aufenthalt in einer Krankenanstalt gemäß
§ 1 Abs. 6 Z 1 lit. b bis d sowie Z 2 bis 4,
ein sonstiger Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt oder ein Zuschuss
hiezu gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
Übergangsbestimmung -> Art. XXX Z 2
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(4)
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten
sechs Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zur jeweils
zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Im
Jahre des Diensteintrittes ist ein Urlaub nach Abs. 1 bis 3 zu gewähren,
wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli begonnen hat. Bei späterem
Diensteintritt ist ein Ausgleichsurlaub zu gewähren; er gebührt
in dem der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden
Verhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5)
Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden
Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die
Erholungsmöglichkeiten des Arbeiters zu vereinbaren. Diese Vereinbarung
hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres,
in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(6)
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf
von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(7)
Kann der Urlaub mit Rücksicht auf die Betriebserfordernisse
erst während der Betriebssperre einer Krankenanstalt gemäß
§ 1 Abs. 6 Z. 1 bis 5 oder 7 bis 9 verbraucht werden,
ist er als Dienstzeit anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(8)
Im Falle der Erkrankung eines Arbeiters während
des Urlaubes ist § 5 Abs. 1 bis 3 UrlG anzuwenden, wobei dies
für § 5 Abs. 3 Satz 4 UrlG mit der Maßgabe gilt, dass eine
behördliche Bestätigung nur dann vorzulegen ist, wenn dies der Dienstgeber
in begründeten Fällen verlangt und der Betriebsrat zustimmt. Der
Arbeiter hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls
die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten;
soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über
den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf
es der Zustimmung des Dienstgebers.
(52. Änderung / 1. Jänner
2003)
Ende
(9)
Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 19)
verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube
für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes
zum Kalenderjahr.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(10)
Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile
von Werktagen sind auf volle Werktage aufzurunden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(11)
(entf. ab 1. Jänner 2000 / 45. Änd.)
§ 19. Sonderurlaub
(1)
Über begründetes Ansuchen kann einem
Arbeiter Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge gewährt
werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(2)
Ein Arbeiter hat nach einer Karenz gemäß
§§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis
6 VKG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
frühestens aber nach Ablauf des 15. Lebensmonates des Kindes, Anspruch
auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens
zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens
drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der im Sonderurlaub
befindliche Arbeiter hat dem Versicherungsträger bis spätestens
drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis
nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(50. Änderung /
1. Jänner 2002)
Ende
§ 19a. Freijahr
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.05
(1)
Ein Arbeiter, der zumindest fünf Jahre
ununterbrochen im Dienst gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit
von fünf bzw. zweieinhalb Jahren ein bzw. ein halbes Jahr vom Dienst
freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen
entgegenstehen.
(52. Änderung / 1.1.2005)
Ende
(2)
Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit
verbraucht werden, d. h. es darf frühestens nach vier bzw. zwei Jahren
der Rahmenzeit beginnen.
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)
(3)
Das Freijahr ist auf die gemäß § 20
für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen
Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXIII Z 8
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)
(4)
Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 6
geregelt.
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)
§ 20. Erhöhter Kündigungsschutz
(1)
Für Arbeiter, die in einem unbefristeten
Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz,
wenn der Arbeiter
-
1.
die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Unionsbürgerschaft besitzt,
-
2.
seit zwei Jahren eine auf mindestens “entsprechend”
lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
-
3.
das 28. Lebensjahr vollendet hat,
-
4.
zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt
hat,
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Einem Arbeiter, der innerhalb eines Zeitraumes
von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung
“nicht entsprechend” ein weiteres Mal mit “nicht entsprechend”
beurteilt wird, kann vom zuständigen Verwaltungskörper nach Befassung
des Personalausschusses der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Ein gemäß Abs. 2 aberkannter
erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Arbeiter
in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens
“entsprechend” erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen
gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung “nicht
entsprechend”.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Kunsttext
55. Änderung v. 8.7.04
/ gilt ab 1.7.04
(4)
Das Dienstverhältnis eines unter erhöhtem
Kündigungsschutz stehenden Arbeiters kann unbeschadet des Abs. 5 nur
nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 gekündigt werden.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 6
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
(5)
Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz
besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, können
gekündigt werden, wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253
ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG
besteht.
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
(6)
Unbeschadet des § 31 sind Dienstverhältnisse
von Arbeitern, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht
und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, vorzeitig
aufzulösen, wenn dem Arbeiter eine Invaliditätspension gemäß
§ 254 ASVG, eine Berufsunfähigkeitspension gemäß §
271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG
zuerkannt wurde. Bei der befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension
gemäß § 254 ASVG, einer Berufsunfähigkeitspension
gemäß § 271 ASVG bzw. einer Knappschaftsvollpension gemäß
§ 279 ASVG besteht mit einer besfristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-
oder Knappschaftsvollpension spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist
zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der Pension beantragt
wird. Der Arbeiter ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf
der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung
der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiederaufnahme
in den Dienst geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Weitergewährung der
gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens
(Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des
Anspruches auf Wiederaufnahme in den Dienst aufgeschoben. Eine Wiederaufnahme
ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten.
(55.
Änderung / 1. Juli 2004)
Ende
§ 21. Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte
(1)
Die Arbeiter haben Ansuchen in dienstlichen
oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten
im Dienstwege, das ist bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, einzubringen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(2)
Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten
gegenüber den ihnen untergeordneten Arbeitern sind zunächst dem
gemeinsamen Dienstvorgesetzten vorzubringen und unter Beiziehung des Betriebsrates
zu schlichten. Gelingt dies nicht, ist der Fall durch den leitenden Angestellten
zu schlichten und bei Erfolglosigkeit dem Vorstand vorzulegen. Richtet sich
die Beschwerde gegen den leitenden Angestellten entscheidet der Vorstand.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
§ 22. Dienstbeschreibung
(1)
Für jeden Arbeiter ist eine Dienstbeschreibung
nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
1.
erstmals binnen vier Wochen nach Ablauf des ersten
Dienstjahres,
2.
binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach
Wechsel der Dienstverwendung,
3.
dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung
(Abs. 3) oder ihrer Begründung ergibt,
4.
binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den
Arbeiter, es sei denn, dass
a)
seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch
keine dreizehn Monate vergangen sind oder
b)
seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine
dreizehn Monate vergangen sind, und die bestehende Dienstbeschreibung auf
eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(1a)
Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage
entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer
als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung
(“nicht entsprechend”) ist nach mindestens drei Monaten und höchstens
einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung
zu erstellen.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(2)
Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen
Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem
von diesem betrauten Angestellten des leitenden Dienstes (oder Leiter eines
Regionalbüros der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) genehmigt.
47.
Änderung / 1. Jänner 2001)
Ende
(3)
Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung
hat zu lauten: “sehr gut”, “gut”, “entsprechend”
oder “nicht entsprechend” und ist zu begründen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(4)
Die Dienstbeschreibung ist dem Arbeiter zur Einsichtnahme
vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung
durch den leitenden Angestellten bzw. den dazu befugten Angestellten des leitenden
Dienstes, in weiterer Folge - solange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt
ist - über Antrag des Arbeiters einmal pro Kalenderjahr. Der Arbeiter
hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein
Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu
stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen.
(47. Änderung
/ 1. Jänner 2001)
Ende
(5)
Jeder Arbeiter hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung
(Abs. 3) bzw. ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch
muss innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter
Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener
Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6)
Über den Einspruch gemäß Abs. 5
hat der Vorstand - nach allfälliger vorhergehender Behandlung im Personalausschuss
- innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; hierbei können folgende
Beschlüsse gefaßt werden:
(Geltende
Fassung ab 1.1.1996)
§ 22a. Beurteilung der Lehrlinge
(1) Für jeden Lehrling ist nach Ablauf eines
jeden Ausbildungsjahres vom Lehrberechtigten bzw. dem von ihm beauftragten
Ausbildungsleiter eine zusammenfassende Beurteilung abzugeben. Die entsprechenden
Formblätter werden vom Hauptverband aufgelegt.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(2)
Die Beurteilung ist mit “sehr gut”,
“gut”, “entsprechend” oder “nicht entsprechend”
zu bewerten.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(3)
Die Beurteilung ist dem Lehrling nach ihrer Genehmigung
durch den Lehrberechtigten bzw. den von ihm beauftragten Ausbildungsleiter,
längtens jedoch innerhalb eines Monates nach Ablauf des betreffenden
Lehrjahres zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Lehrling hat die Einsichtnahme
in die Beurteilung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Auf sein Verlangen
ist ihm eine Kopie der Beurteilung zur Verfügung zu stellen.
(50.
Änderung / 1. Jänner 2002)
Ende
§ 23. Personalausschuss
Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten der
Arbeiter, deren Erledigung in den Aufgabenbereich der Verwaltungskörper
fällt, ist der gemäß § 25 DO.A vorgesehene Personalausschuss
zuständig, jedoch sind die zwei vom Betriebsrat bestellten Bediensteten
dem Kreis der Arbeiter zu entnehmen. Werden weniger als zehn Arbeiter beschäftigt,
kann die Vertretung im Personalausschuss auch den Vertretern aus dem Kreise
der Angestellten übertragen werden.
(Geltende Fassung ab 1.7.1984)
§ 24. Schadenshaftung
Die Arbeiter haften dem Versicherungsträger unbeschadet ihrer disziplinären
und strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jeden aus ihrem festgestellten
Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Versicherungsträger kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes
bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten,
wobei insbesondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen
ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 25. Ausübung öffentlicher Funktionen
(1)
Dem Arbeiter ist die zur pflichtgemäßen
Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts-
oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren; für
bestimmte Fälle wird näheres in den Abs. 2 bis 4 geregelt.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(2)
Der Arbeiter, der Bundespräsident, Mitglied
der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes,
Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender
Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied
der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt,
Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion
unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(3)
Dem Arbeiter, der Mitglied des Nationalrates,
Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen
Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei
die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß,
mindestens aber um 25% zu kürzen sind; auf seinen Antrag ist der Arbeiter
für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge
von der Dienstleistung freizustellen.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(4)
Dem Arbeiter, der eine nicht in Abs. 2 bis
3 genannte öffentliche Funktion (z.B. Bürgermeister, Bezirksvorsteher,
Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied
eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung,
Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen
(zB Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur
pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit
zu gewähren. Nimmt der Arbeiter im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als
Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die
öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge
auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber
um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume
von 90 bzw. 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge außer
Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens der
Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung
der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
im nachhinein. Auf seinen Antrag ist der Arbeiter für die Dauer der Funktionsausübung
unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
§ 26. Koalitionsfreiheit, Vertretung der Arbeiter
(1)
Die Beeinträchtigung der gesetzlich gewährleisteten
Koalitionsfreiheit durch einen Arbeiter ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist
der berechtigte Vertreter der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)
Zur Vertretung der Rechte der Arbeiter (Lehrlinge)
aus dem Dienstverhältnis sowie zur Mitwirkung in allen Personalangelegenheiten
nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und dieser
Dienstordnung ist der Betriebsrat (Jugendvertrauensrat) berufen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
§ 26a.
(entfallen ab 1.1.1996)
§ 26b. Übernahme in den Dienst
(1)
Die Übernahme eines Arbeiters in den Dienst
eines anderen Versicherungsträgers entfaltet grundsätzlich die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich ein- und desselben Versicherungsträgers.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(2)
Die Übernahme eines Angestellten in das
Arbeiterdienstverhältnis entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen
wie eine Versetzung im Bereich dieser Dienstordnung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
§ 27. Beendigung des Dienstverhältnisses
Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04
/ gilt ab 1.7.04
(1)
Das Dienstverhältnis endet durch
- 1. Ablauf der vereinbarten Frist (§ 1158 Abs. 1 ABGB);
- 2. Lösung während des Probemonats (§ 1158 Abs. 2 ABGB);
- 3. Kündigung durch den Arbeiter (§ 28);
- 4. Kündigung durch den Dienstgeber (§ 20 Abs. 4 und 5,
§ 29);
- 5. vorzeitiger Austritt (§ 30);
- 6. Entlassung (§ 20 Abs. 6, § 31);
- 7. einvernehmliche Lösung;
- 8. Versetzung in den Ruhestand (§ 32a);
- 9. Tod des Arbeiters.
(55. Änderung /
1. Juli 2004)
Ende
(2)
Dem Arbeiter ist während der Kündigungsfrist
auf sein Verlangen Gelegenheit zu geben, sich um eine neue Arbeitsstelle zu
bewerben; die Freizeitgewährung ohne Lohnabzug darf jedoch einen Arbeitstag
in der Woche nicht übersteigen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 28. Kündigung durch den Arbeiter
(1)
Der Arbeiter kann das unbefristete Dienstverhältnis
ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist
jeweils zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Nach einer Dienstzeit
von fünf Jahren (§ 17) erhöht sich die Kündigungsfrist
auf einen Monat. Von der Einhaltung der Kündigungsfrist kann der Versicherungsträger
absehen. Der Arbeiter hat auch im Falle der Kündigung alle Pflichten
aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden
zu erfüllen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 7
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Durch seine Kündigung verliert der Arbeiter
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen
alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
§ 29. Kündigung durch den Dienstgeber
(1)
Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz
nicht besteht, können unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist
jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden. Nach einer Dienstzeit von
fünf Jahren (§ 17) erhöht sich die Kündigungsfrist
auf einen Monat.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz
besteht, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
1.
ein Entlassungsgrund im Sinne des § 31
Abs. 3 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der
Kündigung schriftlich mitzuteilen);
2.
sie die Voraussetzungen für die Versetzung
in den Ruhestand gemäß § 32a Abs. 1 und 2 nicht
erfüllen und deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang
des Versicherungsträgers oder der Einrichtung des Versicherungsträgers,
in der sie beschäftigt sind, durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen
Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle
oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung
aufgelassen wird. Solche Arbeiter dürfen jedoch nur gekündigt werden,
wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Versicherungsträger
nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz
stehenden Arbeiter geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Arbeiter
die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird eine aufgelassene Einrichtung
innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des
neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeiter Anspruch
auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Arbeiter den
früher gekündigten vorangehen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Bei einer Kündigung nach Abs. 2 besteht
kein Leistungsanspruch gemäß §§ 68 bis 70; es gilt
§ 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. In den Fällen
des Abs. 2 Z 2 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung gemäß
§ 32 Abs. 1 auf das Doppelte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch
Ablauf der vereinbarten Frist (§ 27 Abs. 1 Z 1) ist für
Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107), die bei österreichischen
Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß
§ 15 zurückgelegt haben, der Kündigung durch den Dienstgeber
gleichzuhalten, wenn der Arbeiter aus den in Abs. 2 Z 2 angeführten
Gründen keine Wiederverwendung findet. Das Ausmaß der Abfertigung
richtet sich nach Abs. 3.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 8
§ 29a. Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen
Der Versicherungsträger ist verpflichtet, einen Lehrling, dessen
Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder
§ 14 Abs. 2 lit. e des Berufsausbildungsgesetzes endet,
in seinem Betrieb sechs Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. § 18
Abs. 2, 3 und 4 des Berufsausbildungsgesetzes sind sinngemäß
anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
§ 30. Vorzeitiger Austritt
(1)
Der Arbeiter kann das Dienstverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen lösen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)
Als ein wichtiger Grund der den Arbeiter zum
vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
1.
wenn der Arbeiter zur Fortsetzung seiner Dienstleistung
unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit
nicht fortsetzen kann;
2.
wenn der Dienstgeber das dem Arbeiter zukommende
Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen
durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung
benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
3.
wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens,
der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Arbeiters gesetzlich obliegenden
Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
4.
wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten,
Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeiter
oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert,
den Arbeiter gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen
des Dienstgebers zu schützen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 31. Entlassung
(1)
Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen lösen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber
zur Entlassung eines nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden
Arbeiters berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
1.
wenn der Arbeiter im Dienste untreu ist, sich
in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten
Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt oder eine sonstige Belohnung
annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens
des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt;
2.
wenn der Arbeiter unfähig ist, die versprochenen
oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten;
3.
wenn der Arbeiter ohne einen rechtmäßigen
Grund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit eine Dienstleistung
unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder
sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen
des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zu Ungehorsam
gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
4.
wenn der Arbeiter durch eine längere Freiheitsstrafe
oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen
Zeit (ausgenommen Fälle gemäß § 51) an der Verrichtung
seiner Dienste verhindert ist;
5.
wenn der Arbeiter sich Tätlichkeiten, Verletzungen
der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen
Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden
kommen lässt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Ein Arbeiter, für den ein erhöhter
Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
1.
sich nachträglich herausstellt, dass der
Arbeiter die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige
Urkunden oder durch das bewußte Verschweigen von Umständen, welche
seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
2.
der Arbeiter sich einer besonders schweren Pflichtverletzung
oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des
Versicherungsträgers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere
wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte
oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich für
seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile
zuwenden oder zusichern läßt;
3.
der Arbeiter seine Dienstpflichten in wesentlichen
Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund
während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung
unterlässt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Durch die Entlassung verliert der Arbeiter für
sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis,
soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 9
§ 32. Abfertigung
(1)
Dem Arbeiter gebührt bei Auflösung
des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Auf diese ist das Arbeiter-Abfertigungsgesetz
mit Ausnahme des Artikels VII anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(2)
Die Abfertigung wird mit Auflösung des Dienstverhältnisses
zur Gänze fällig.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 10
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(3)
Wird das Dienstverhältnis infolge eines
Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG aus den Versicherungsfällen
des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension
oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15
Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Arbeiter gekündigt,
besteht abweichend von den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch
auf Abfertigung (§ 23 Abs. 1 AngG).
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(4)
Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde
der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § 19 Abs. 2
in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens
zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz
gemäß § 11 AVRAG durch die Arbeiterin gekündigt,
besteht abweichend von den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch
auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15
Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß
Abs. 3 gebührt hätte.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(5)
Abs. 3 und 4 gilt auch für männliche
Arbeiter, die eine Karenz nach dem VKG bzw. einen Sonderurlaub gemäß
§ 19 Abs. 2 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß
§ 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr
des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung
nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende
Betreuung des Kindes beendet worden ist.
(50. Änderung / 1.Jänner
2002)
Ende
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(6)
entfällt
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
Ende
§ 32a Versetzung in den Ruhestand
entfällt ab 1.7.2004
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
§ 32b. Dienstunfähigkeit
entfällt ab 1.7.2004
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
§ 33. Wiedereinberufung zum Dienst
entfällt ab 1.7.2004
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
§ 34. Dienstbezüge
(1)
Die Dienstbezüge der Arbeiter bestehen
aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(Geltende Fassung
ab 1.6.1974)
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(2)
Als ständige Bezüge gelten:
- 1. der monatliche Lohn nach dem Lohnschema (Anlage);
- 2. die Kinderzulage (§ 37);
- 3. (entfällt);
- 4. (entfällt ab 1.1.03)
- 5. die Erschwerniszulage (§ 39);
- 6. die Vorarbeiterzulage (§ 40);
- 7. die Belastungszulage (§ 40a);
- 8. das Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4);
- 9. der Urlaubszuschuß (§ 41);
- 10. die Weihnachtsremuneration (§ 41).
(52.
Änderung / 1.1.2003)
Ende
(3)
Als nichtständige Bezüge gelten:
- 1. die Verwendungszulage (§ 42);
- 2. die Gefahrenzulage (§ 43);
- 3. die Ortszulage (§ 44);
- 4. die Nachtdienstzulage (§ 44a);
- 5. die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b);
- 6. die Schichtzulage (§ 45);
- 7. die Sonntagszulage (§ 46);
- 8. die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a);
- 8a. die Abgeltung der Überstunden (§ 47);
- 9. die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c
Abs. 2).
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)
Bei einer unter 40 Stunden liegenden wöchentlichen
Arbeitszeit gebühren, soweit in der Lohnordnung nichts anderes bestimmt
wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit
zur 40stündigen Arbeitszeit.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)
Hat ein Arbeiter Anspruch auf ständige Bezüge
gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 oder auf nichtständige Bezüge
nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein
entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(43. Änderung / 1.
Jän. 1999)
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(6)
Dienstbezüge gemäß Abs. 2
Z 5 bis 8 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig
sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung.
Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder
ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren
Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung
einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann
gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der
individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt
wird.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
Ende
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(7)
Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit
gilt der 173. Teil der ständigen Bezüge gemäß §
34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 sowie der Verwendungszulage gemäß §
42 und der Gefahrenzulage gemäß § 43. Bei Berechnung des Stundenlohnes
bleiben die bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß §
8 Ab. 7 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührenden Dienstbezüge
außer Betracht.
(52. Änderung / 1.1.2003)
Ende
(8)
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Arbeiters gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum
Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(Geltende Fassung
ab 1.6.1971)
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(9)
Der Vorstand kann im Einzelfall einmalige Belohnungen
für außerordentliche Leistungen (z.B.: für besondere Arbeitsleistungen
und dgl.) sowie Prämien für Verbesserungsvorschläge, die im
Aufgabenbereich der Sozialversicherung oder der Versicherungsträger liegen
bis zum Zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß §
45 ASVG gewähren. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können
Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den
Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.
(Geltende
Fassung ab 1.1.2003)
Ende
§ 35. Einreihung der Arbeiter
(1) Die Arbeiter sind, sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, auf
Grund ihrer dauernden Verwendung in nachstehend angeführte Lohngruppen
und Dienstklassen einzureihen:
Lohngruppe I
Dienstklasse A
- 1. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Rücksicht auf ihre Verwendung.
- 2. Reinigungspersonal, soweit es nicht in Dienstklasse B einzureihen
ist.
- 3. Garderobefrauen.
Dienstklasse
B
Reinigungspersonal in Krankenanstalten gemäß § 1
Abs. 6.
Dienstklasse C
- 1. Stubenmädchen.
- 2. Küchenhilfskräfte.
Lohngruppe
II
Dienstklasse A
- 1. Entfällt.
- 2. Arbeiter, die einfache, nicht dem Krankenpflegegesetz 1961 unterliegende
Hilfsdienste in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6
Z 1 verrichten.
Dienstklasse B
- 1. Serviererinnen in Krankenanstalten gemäß § 1
Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4, soweit sie nicht
in Lohngruppe III, Dienstklasse A, einzureihen sind.
- 2. Portiere, soweit sie nicht in Lohngruppen III, Dienstklasse A,
einzureihen sind.
- 3. (entfällt).
- 4. Wäscherinnen.
- 5. Büglerinnen.
- 6. Hausarbeiter.
- 7. Arbeiter, die eine dem Krankenpflegegesetz 1961 unterliegende
Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes ausüben, soweit sie nicht
in Lohngruppe III, Dienstklasse A, einzureihen sind.
Lohngruppe III
Dienstklasse A
- 1. Angelernte Arbeiter.
- 2. Portiere in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6
Z 1 lit. a oder b sowie Z 2 sowie Portiere, die in erheblichem
Ausmaß Arbeiten aus dem nachstehend angeführten Tätigkeitskatalog
verrichten:
- - Übernahme des Telefondienstes, wenn die Telefonzentrale planmäßig
(zB in der Mittagspause oder außerhalb des Parteienverkehrs) nicht besetzt
ist;
- - Überwachung, Kontrolle oder Beobachtung technischer Einrichtungen,
wie Brandmeldeanlagen, Aufzüge u.ä., soferne ihnen die Verantwortung
für die Einleitung von Maßnahmen zur Behebung allfälliger
Störungen übertragen ist;
- - Monitorüberwachung von Garagen, Parkplätzen oder Nebeneingängen,
soferne ihnen die Verantwortung für die Einleitung von Maßnahmen
zur Behebung allfälliger Störungen des regelmäßigen Ablaufes
bzw. zur Beseitigung etwaiger Verkehrsbehinderungen übertragen ist;
- - Bedienung der hausinternen Personenrufanlage;
- - Aufsicht über das Fremdreinigungspersonal.
- 3. Wäschebeschließerinnen.
- 4. Arbeiter, die eine dem Krankenpflegegesetz 1961 unterliegende
Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes ausüben, nach erfolgreicher
Ablegung der Abschlussprüfung gemäß § 48 dieses
Gesetzes.
- 5. Telefonisten.
- 6. Serviererinnen in Krankenanstalten gemäß § 1
Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4 mit Lehrabschlussprüfung
(KellnerIn oder Hotel- und GastgewerbeassistentIn), wenn ihnen regelmäßig
zumindest eine der folgenden Aufgaben zusätzlich übertragen ist:
- a) Verkauf von Getränken samt Inkasso,
- b) Betreuung eines anstaltseigenen Buffets.
Dienstklasse B
- 1. Angelernter Arbeiter mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit.
- 2. Arbeiter, denen die selbständige Betreuung und Wartung von
Heizanlagen obliegt.
Lohngruppe IV
Dienstklasse A
- 1. Kraftwagenlenker.
- 2. Angelernte Arbeiter in Druckereien.
- 3. Angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung selbständig
tätig sind.
Dienstklasse B
- 1. Kraftwagenlenker mit fünfjähriger Berufspraxis.
- 2. Angelernter Arbeiter in Druckereien mit fünfjähriger
Berufspraxis.
- 3. Selbständige Köchinnen.
- 4. Arbeiter im technischen Dienst der Akademie der österreichischen
Sozialversicherung.
- 5. Angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung selbständig
tätig sind, mit fünfjähriger Berufspraxis.
Lohngruppe V
Dienstklasse A
- 1. Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung
entsprechend verwendet werden.
- 2. Kraftwagenlenker mit einschlägiger abgeschlossener Facharbeiterausbildung
(Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugschlosser, Motorenschlosser).
- 3. Arbeiter mit einschlägiger abgeschlossener Facharbeiterausbildung,
denen die selbständige Betreuung und Wartung von Heizanlagen obliegt.
- 4. Erste Köchinnen.
Dienstklasse
B
- 1. Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung
entsprechend verwendet werden, nach einjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern.
- 2. Erste Köchinnen nach fünfjähriger Berufspraxis
bei Sozialversicherungsträgern oder in Gast- oder Beherbergungsbetrieben.
- 3. Kraftwagenlenker mit verwandter abgeschlossener Facharbeiterausbildung
(Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker,
Spediteur) nach einjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern.
(45. Änderung / 1. Jän. 2000)
(2)
Die Einreihung gemäß Abs. 1 ist davon
abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd
Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von
Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Arbeiter nach
der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem
erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(3)
ArbeiterInnen, die aus einem der in § 29
Abs. 2 Z 2 angeführten Gründe entbehrlich werden, bleibt
die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt.
(Geltende Fassung ab 1.1.2001)
(4)
Ist ein Arbeiter aus einem der nachstehend angeführten
Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind
grundsätzlich diejenigen Arbeiter, die infolge dieser Abwesenheit mit
Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung
vorgesehen ist, auf Grund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen.
Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung
befristet; die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß
anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
- 1. Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst
gemäß § 33 Abs.1,
- 2. Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß
§§ 2 bis 6 VKG,
- 3. Sonderurlaub gemäß § 20,
- 3a. Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
- 4. gänzliche Dienstfreistellung gemäß § 25.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
Ende
Ende
§ 36. Einstufung in das Lohnschema, Vorrückung
(1)
Die Arbeiter sind, sofern nicht Abs. 2
anzuwenden ist, in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen des § 35
gebührenden Dienstklasse einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß
§ 12 anzurechnen, ist Abs. 3 für die Einstufung sinngemäß
anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(2)
Die Arbeiter sind vor Vollendung des 16. Lebensjahres
in die Bezugsstufe a, vor Vollendung des 17. Lebensjahres in die
Bezugsstufe b und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in die Bezugsstufe c
der gebührenden Lohngruppe I, Dienstklasse A, einzustufen. Ab dem
der Vollendung des 16., 17. bzw. 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten
ist der Arbeiter in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe einzustufen.
Die in den Bezugsstufen a bis c vor Vollendung des 18. Lebensjahres
der Lohngruppe I, Dienstklasse A, zugebrachten Zeiten gelten nicht
als für die Einstufung in das Lohnschema anrechenbare Dienstzeiten.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
(3)
Der Arbeiter rückt, sofern nicht Abs. 2
anzuwenden ist, nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere
Bezugsstufe seiner Dienstklasse vor (Zeitvorrückung).
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(4)
Zeitvorrückungen werden mit 1. April
wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt,
im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Oktober.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)
Bei Einreihung in eine höhere Dienstklasse
ist der Arbeiter in dieser in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher
innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in
eine höhere Dienstklasse oder von einer außerordentlichen Vorrückung
nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(6)
Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung
“nicht entsprechend” der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft
dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs. 4)
an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf
“nicht entsprechend” lautet.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(7)
Bei Arbeitern, die in Bezugsstufe 18 vier Jahre
zugebracht und seit der Einstufung in diese Bezugsstufe für einen Zeitraum
von vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens die Gesamtbeurteilung “gut”
der Dienstbeschreibung erhalten haben, wird der Lohn um einen Vorrückungsbetrag
der gebührenden Einreihung erhöht; dieser gilt als ständiger
Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1. Der Vorrückungsbetrag fällt
mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr
vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(8)
Außerordentliche Vorrückungen sind
nur bis zur Bezugsstufe 18 zulässig. Sie sollen nicht über zwei
Bezugsstufen hinausgehen.
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)
Ende
§ 37. Kinderzulage
(1) Anspruch auf Kinderzulage besteht nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen für jedes der nachstehend aufgezählten Kinder, für
das Familienbeihilfe nach dem FamLAG bezogen wird:
(2)
Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für
Kinder, für die eine Waisenpension gemäß § 70 dieser
Dienstordnung, gemäß § 83 DO.A bzw. § 75 DO.B
oder gemäß § 15 Pensiionskassenkollektivvertrag gebührt.
Ende
(Geltende Fassung ab 1.7.2004)
(3)
Für ein und dasselbe Kind gebührt die
Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete für ein und
dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von einem Sozialversicherungsträger,
so gebührt die Kinderzulage nur dem Bediensteten, dessen Haushalt das
Kind angehört. Gehört das Kind jedoch dem Haushalt mehrerer Bediensteter
an, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen
vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des
älteren Bediensteten vor.
(Geltende Fassung ab 1.4.1979)
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(4)
Dem Haushalt des Arbeiters gehört ein Kind
an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung dessen Wohnung teilt
oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
woanders untergebracht ist. Durch den Präsenzdienst (§ 19 WG)
bzw. Zivildienst bzw. Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer wird die
Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
Ende
(52. Änderung / 1.1.2003)
(5)
Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt, wenn er
innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, mit dem Ersten des Monates,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, sonst mit dem Ersten
des Monates, in dem er geltend gemacht wird; er endet mit Ablauf des Monates,
in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
(40. Änderung / 1. Juli 1997)
(6) |
(entf.
ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung) |
(6a) |
(entf.
ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung) |
(6b) |
(entf.
ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung) |
(7) |
(entf.
ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung) |
(8) |
(entf.
ab 1. Jänner 2003 / 52. Änderung) |
(9) |
(entf.
ab 1. Juli 1997 / 40. Änderung) |
(10) |
(entf.
ab 1. Jänner 2003 / 52. Änderung) |
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2002
(11)
Die Kinderzulage beträgt für jedes
Kind Euro 27,60 monatlich, wenn die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt; bei einer geringeren
Arbeitszeit gebührt die Kinderzulage nur im Verhältnis der tatsächlichen
Wochenarbeitszeit zu einer 30stündigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(Geltende Fassung ab 1.1.2002)
Ende
(12)
Der Arbeiter ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage
von Bedeutung sind - insbesondere auch eine rückwirkende Einstellung
der Familienbeihilfe, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Tatsache, wenn
er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis
erlangt hat, innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dem Dienstgeber unaufgefordert
und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu melden.
(40. Änderung / 1. Juli 1997)
§ 38. (entfallen ab 1.1.1996)
§ 38a Dienstalterszulage
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
Dienstalterszulage entfällt ab 1.1.2003
Ende
§ 39. Erschwerniszulage
(1) Eine Erschwerniszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten
Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A,
Bezugsstufe 1, gebührt
Kunsttext
52.
Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
- 1. den in Lohngruppe II, Dienstklasse A Z 2, eingereihten Arbeitern,
die in allgemeinen Krankenanstalten, in Unfallkrankenhäusern oder in
Krankenanstalten der Unfallversicherungsträger, die vorwiegend der Rehabilitation
dienen, einfache, nicht dem Krankenpflegegesetz 1961 unterliegende Hilfsdienste
auf Intensivpflegestationen, auf Abteilungen für Querschnittgelähmte,
auf Dialysestationen oder auf Schlaganfallstationen verrichten 6,5
%,
Kunsttext
57. Änd.
vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.02
- 1a. Die in Z 1 angeführten Arbeiter erhalten, wenn sie in Rehabilitationszentren
der AUVA auf Abteilungen für Querschnittgelähmte verwendet werden,
zusätzlich zu dem in Z 1 angeführten Ausmaß 5,0%
Redaktionelle Anmerkungen
Die Änderungen zu § 39 Abs. 1 Z 1a werden
nur für Arbeiter wirksam, die nach dem 31. Dezember 2004 in einem
aufrechten Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen
bzw. ab 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(siehe
Art. XLV)
Ende
- 2. Arbeitern, die in Unfallkrankenhäusern regelmäßig
Totentransporte durchzuführen haben 6,0 %,
Ende
Kunsttext
51.
Änd. / 1.1.2002
- 3. Arbeitern, die überwiegend zur Verfilmung von Schriftgut,
an Mikrofilmlesegeräten, an Druckereimaschinen, an Papierschneide-, Falz-
oder Kuvertiermaschinen oder an Lichtsatzeinrichtungen verwendet werden
5 bis 7,5%
Ende
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt
ab 1.1.03
- 4. Arbeitern, die regelmäßig in zumindest erheblichem
Ausmaß im Bereich der Schwarzwäsche verwendet werden, und zwar
bei
- 5. (entfällt ab 1.1.03)
Ende
Kunsttext
53. Änderung v. 26.8.03 / gilt
ab 1.1.03
Ende
Übergangsbestimmung
-> Art. XXXIII Z 9
(53. Änderung / 1. Jänner 2003)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(2)
Eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 5
bis 15 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1,
kann Arbeitern gewährt werden, die die ihnen übertragenen Arbeiten
überwiegend unter Umständen zu verrichten haben, die
- 1. zwangsweise eine Verschmutzung des Arbeiters und seiner Kleidung
in erheblichem Ausmaß bewirken oder
- 2. eine über die im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen der für die Einreihung des Arbeiters maßgebenden
dauernden Verwendung hinausgehende außerordentliche Erschwernis darstellen.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(3)
Neben einer Erschwerniszulage gemäß
Abs. 1 Z 4 gebührt für dieselbe Tätigkeit keine Erschwerniszulage
gemäß Abs. 2. Das Gesamtausmaß der einem Arbeiter gewährten
Erschwerniszulagen darf das Höchstausmaß gemäß Abs. 2
nicht übersteigen.
(52. Änderung / 1.1.2003)
Ende
§ 40. Vorarbeiterzulage
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(1) Eine Vorarbeiterzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten
Prozentsätze der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß
§ 34 Abs. 2 Z 1 gebührt
Ende
- 1. Arbeitern, die nicht in Lohngruppe V eingereiht sind und denen
die Aufsicht über drei oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich
durch mindestens einen Monat ununterbrochen übertragen ist 5 bis
10 %,
- 2. Arbeitern, die in Lohngruppe V eingereiht sind und denen die Aufsicht
über drei oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich durch
mindestens einen Monat ununterbrochen übertragen ist 5 bis 15
%.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)
Eine Vorarbeiterzulage im Ausmaß der in
Abs. 1 angeführten Prozentsätze gebührt auch Arbeitern,
denen die Aufsicht über fünf oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte
ausdrücklich für die Dauer der Vertretung von Vorarbeitern übertragen
ist, wenn
- 1. nicht ohnehin Anspruch auf Vorarbeiterzulage gemäß
Abs. 1 besteht;
- 2. die Vertretung innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mindestens
26 Arbeitstage dauert;
- 3. aus der Vertretung nicht ein Anspruch auf Verwendungszulage gemäß
§ 42 Abs. 1 oder auf vorübergehende Einreihung gemäß
§ 35 Abs. 4 erwächst.
Der Prozentsatz
ist im Einzelfall vom Versicherungsträger nach Maßgabe des gemäß
Abs. 1 jeweils in Betracht kommenden Rahmens festzusetzen.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
§ 40a. Belastungszulage
(1)
Eine Belastungszulage im Ausmaß der nachstehend
angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse
A Bezugsstufe 1, gebührt
1.
den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw.
in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit
regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und
6 Uhr) sowie am Samstag und/oder Sonntag liegt 12 %,
2.
den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7 bzw.
in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit
regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und
6 Uhr) oder am Samstag und/oder Sonntag liegt 6 %.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)
Den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7,
bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, die
im Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse oder in einem Unfallkrankenhaus
wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) verwendet werden, sowie
den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A
Z 4, eingereihten Arbeitern, die wechselweise in Ambulatorien an verschiedenen
Standorten verwendet werden, gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß
von 8 %.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
Übergangsbestimmung -> Art. XX Z 1
Kunsttext
60. Änderung vom 3.2.06 / gültig
ab 1.1.06
3.
Sicherheitsfachkräften gemäß §
73 Abs. 1 Z 1 ASchG, Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 Abs.
1 AStV oder vergleichbaren Rechtsvorschriften sowie Abfallbeauftragten gemäß
§ 11 AWG gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von 5% des
Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1. Dies gilt nicht für
jene Arbeiter, die einen Anspruch auf Vorarbeiterzulage gemäß §
40 haben. Bei Ausübung mehrerer der in Satz 1 genannten Funktionen gebührt
die Zulage nur einmal.
Ende
§ 41. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
(13. und 14. Bezug)
(1) Dem Arbeiter gebührt, soweit die Abs. 3 und 3a nicht etwas
anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration.
Bemessungsgrundlage hierfür sind
- 1. beim Urlaubszuschuss
- a) die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs.
2 Z 1 bis 8,
- b) die Verwendungszulage (§ 42),
- c) die Gefahrenzulage (§ 43),
- d) die Ortszulage (§ 44)
im
Ausmaß des Juni-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß
§ 49 Abs. 1 im Ausmaß des Mai-Bezuges);
- 2. bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten
Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung
im nachhinein gemäß § 49 Abs. 1 im Ausmaß
des Oktober-Bezuges);
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
- 3. beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des
Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss
nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 49
Abs. 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November
(bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 49 Abs. 1:
Oktober) geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2),
wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, au
ßer acht zu lassen sind:
- a) die Nachtdienstzulage (§ 44a),
- b) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
- c) die Schichtzulage (§ 45),
- d) die Sonntagszulage (§ 46),
- e) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a),
- f) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer
Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß
§ 47);
- g) der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß §
8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn;
- soweit die in lit. a bis e genannten Dienstbezüge gemäß
§ 47a Z 2 oder gemäß § 47b Abs. 1 Z 2
oder gemäß §§ 48 bis 48a weitergezahlt wurden, sind
sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration
nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres
als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem 1. Juni
bzw. dem 1. November liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende
Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw.
abzurunden.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
Ende
(2)
Bei Eintritt nach dem 1. Juni bzw. 1. November
eines Jahres ist der Urlaubszuschuß bzw. die Weihnachtsremuneration
nach den für den ersten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden
Dienstbezügen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d
zu berechnen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juni
bzw. 1. November eines Jahres sind als Grundlage für die Berechnung
des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration die für den letzten
vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezüge gemäß
Abs. 1 Z 1 lit. a bis d heranzuziehen. Abs. 1 Z 3
ist sinngemäß anzuwenden.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
Kunsttext
52. Änd. / 1.1.2003
(3)
Hat ein Arbeiter Anspruch auf ständige Bezüge
gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 nur während
eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuß
und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 oder 2 im Verhältnis der
zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser
Bestimmung gelten nicht
- 1. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19,
- 2. Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge
gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
- 3. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 4. Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis
15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
- 4a. Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
5.Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119
ArbVG,
- 6. Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes
oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
- 7. im Ruhestand verbrachte Zeiten, Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
Ende
(3a)
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher
regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw. mehrere unterschiedliche
Teilzeiten), gebühren dem Arbeiter in diesem Jahr Urlaubszuschuß
und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 Z 1 und 2 in dem dem Anteil
dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs. 3 zweiter Satz bleibt
unberührt.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(4)
Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuß
oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder
pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch
nicht zurückzuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
§ 42. Verwendungszulage
Kunsttext
52. Änderunf v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(1) Werden dem Arbeiter vorübergehend - insbesondere im Rahmen
der Vertretung von Arbeitern, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist,
Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes
von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst
abwesend sind - Aufgaben übertragen, für die eine höhere als
seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht auf
dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht
werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage
im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich
bei der Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergäbe.
Als Bezug gilt der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2
Z 1. Dauert jedoch die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger
als sechs Monate, so gilt ab Beginn des siebenten Monates einer solchen ununterbrochenen
Verwendung als Bezug der ständige Bezug gemäß § 34
Abs. 2 Z 1 und 6; der Prozentsatz einer allfälligen Vorarbeiterzulage
des Arbeiters ist im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen
des § 40 Abs. 1 festzusetzen, darf aber den Betrag der auf
Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage
nicht unterschreiten.
(52. Änderung / 1.1.2003)
Ende
(2)
Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht,
- 1. wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres
zusammen weniger als 26 Arbeitstage dauern,
- 2. wenn der Arbeiter gemäß § 35 Abs. 4
auf Grund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
(Geltende
Fassung ab 1.7.1991)
§ 43. Gefahrenzulage
Kunsttext
53. Änderung v. 26.8.03
/ gilt ab 1.6.03
(1) Zur Abgeltung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG gebührt eine
Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze
des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1,
- 1. im Ausmaß von 9,6 %
- bei überwiegender Verwendung in einem der im folgenden angeführten
Bereiche:
- a) Arbeitern in Laboratorien, Prosekturen, pulmologischen Ambulanzen
oder Abteilungen sowie auf lungenfachärztlichen Begutachtungsstationen,
- b) Arbeitern auf Dialysestationen, auf Intensivpflegestationen, auf
septischen Stationen oder in Operationssälen,
- c) Arbeitern in der Zentralsterilisation oder in der Bettensterilisation,
- d) Arbeitern in Wäschereien, in denen kontaminierte Wäsche
gereinigt wird, sofern der Arbeiter mit der kontaminierten Wäsche unmittelbar
in Berührung kommt,
- e) Dentalmechanikern.
(53. Änderung
/ 1.6.2003)
Ende
(2)
Zur Abgeltung einer Gefährdung durch giftige
Arbeitsstoffe gebührt Arbeitern, die in den Rehabilitationszentren der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Orthopädiemechaniker-Gehilfen
tätig sind, eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 7,8% des Lohnes nach
Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1.
(52. Änderung / 1.1.2003)
(3)
Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt
eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze
des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1,
- 1. Arbeitern, die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4
der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) tätig sind, in denen radiodiagnostische
oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden
hantiert wird (Aufbereitung, Applikationen oder Messung), und zwar bei
- a) ausschließlicher Verwendung in diesen
- Betriebsräumen 11,5 %,
- b) überwiegender Verwendung in diesen
- Betriebsräumen 9,0 %;
- 2. Arbeitern, die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4
der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) verwendet werden, die in funktionellem
Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Betriebsräumen stehen,
und zwar bei
- a) ausschließlicher Verwendung in diesen
- Betriebsräumen 7,0 %,
- b) überwiegender Verwendung in diesen
- Betriebsräumen 4,5 %,
(52. Änderung / 1.1.2003)
(4)
Das Gesamtausmaß der einem Arbeiter gewährten
Gefahrenzulagen darf 15 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse
A Bezugsstufe 1, nicht übersteigen.
(52. Änderung / 1.1.2003)
§ 44. Ortszulage
Den Arbeitern, die in Krankenanstalten gemäß § 1
Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4 außerhalb der
Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann
eine Ortszulage bis zu der in § 52 DO.A festgesetzten Höhe
gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere
auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Arbeiters
Bedacht zu nehmen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)
§ 44a Nachtdienstzulage
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
Dem Arbeiter gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit
gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage;
diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten
Zeitraumes 30% des Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)
Ende
§ 44b. Abgeltung der Rufbereitschaft
(1) Den Arbeitern gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit
gelegene Rufbereitschaft (§ 20a AZG) eine gesonderte Abgeltung.
Diese beträgt für jede Stunde der Rufbereitschaft folgende Prozentsätze
des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1:
- 1. für Rufbereitschaft bei Tag 0,125 %,
- 2. für Rufbereitschaft bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) sowie an
- Sonn- und Feiertagen 0,25 %.
(46. Änderung
/ 1. Jänner 2000)
(2)
Als Rufbereitschaft im Sinne des Abs. 1
gilt jene Zeit, während der sich der Arbeiter über Anordnung des
Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar
und einsatzbereit hält, so daß der Dienst in einer den jeweiligen
Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann.
Gemäß § 54 Abs. 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte
und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte. Sind zur Erreichbarkeit
des Arbeiters technische Hilfsmittel erforderlich, so hat der Dienstgeber
diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)
Zeiten einer Rufbereitbeschaft gelten nicht als
Arbeitszeit. Dagegen gelten Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft
als Arbeitszeit. Für Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft
gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(4)
Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes
von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden; das Ausmaß der Rufbereitschaften
darf 260 Stunden nicht übersteigen.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 45. Schichtzulage
(1)
Den Arbeitern, die bei mehrschichtiger Arbeitsweise
zu Schichtarbeit bei Tag herangezogen werden und für die eine Vereinbarung
gemäß § 8 Abs. 3 oder 6 bzw. § 8a Abs. 2
nicht getroffen wurde, gebührt für die innerhalb der Normalarbeitszeit
gelegenen Dienstleistungen zwischen 6 und 7 Uhr sowie zwischen 16 und 20 Uhr
eine Schichtzulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb
der angeführten Zeiträume 20 % des Stundenlohnes (§ 47
Abs. 2).
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)
Mehrschichtige Arbeitsweise im Sinne des Abs. 1
liegt vor, wenn ein Arbeiter einen anderen Arbeiter ohne wesentliche zeitmäßige
Überschneidung am Arbeitsplatz ablöst, der Dienstbetrieb an diesem
Arbeitsplatz zumindest durch 12 Stunden an jedem Arbeitstag ohne Unterbrechnung
aufrechterhalten wird und der Arbeiter dauernd oder in bestimmten Zeitabschnitten
wechselweise in allen Schichten arbeitet.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
§ 46. Sonntagszulage
Den Arbeitern gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit
gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt
für jede Arbeitsstunde 0,25 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse
A Bezugs- stufe 1. Die Sonntagszulage gebührt nicht für Zeiten einer
Dienstleistung an Sonntagen gemäß § 8f Abs. 3, für
die anstatt einer Ersatzruhe eine Abgeltung von Ruhezeiten gemäß
§ 46a gewährt wird.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 46a. Abgeltung von Ruhezeiten
Arbeitern, die gemäß § 8f Abs. 3 während
der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden und denen für
eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt wird, gebührt
für jede während der Ruhezeit geleistete Arbeitsstunde innerhalb
der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 47
Abs. 2).
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 46b. Fahrtkostenzuschuss
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03
/ gilt ab 1.6.03
(1) Dem Arbeiter gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
- 1. sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb
des Dienstortes (§ 56 Abs. 4) befindet,
- 2. er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle
an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- 3. die notwendigen jährlichen Fahrtauslagen für das billigste
öffentliche Beförderungsmittel, das für den Arbeiter zweckmäßigerweise
in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Arbeiter
nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)
(2)
Als Fahrtkostenanteil, den der Arbeiter selbst
zu tragen hat (Eigenanteil), gilt der Jahreswert des gemäß § 20b
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 jeweils festgesetzten Betrages.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)
(3)
Die Höhe des jährlichen Fahrtkostenzuschusses
ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen jährlichen Fahrtauslagen
(Abs. 1 Z 3) zu ermitteln; als Monatswert gilt ein Zwölftel
des jährlichen Fahrtkostenzuschusses.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)
Ende
(4)
Der Arbeiter ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss
ausgeschlossen, solange
- 1. ihm eine Ortszulage (§ 44) gewährt wird,
- 2. ihm gemäß § 54 Abs. 1 eine Unterkunft zur dauernden
Benützung zur Verfügung gestellt wird,
- 3. er Anspruch auf Gebühren gemäß §§ 64
oder 65 Abs. 2 Z 1 hat.
(Geltende Fassung ab
1.7.1984)
Kunsttext
52. Änderung v.
17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(5)
Der Arbeiter hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss
geltend zu machen und jede Änderung der Verkehrsverhältnisse oder
seiner persönlichen Situation, welche für diesen Anspruch - dem
Grunde oder der Höhe nach - von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen.
Der Fahrtkostenzuschuss ist - grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat,
in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt,
zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind - monatlich gemeinsam mit dem
Lohn (§ 49 Abs. 1) auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres
Wirksamwerdens zu berücksichtigen.
(52. Änderung / 1.1.2003)
Ende
§ 47. Überstunden
(1) Für die über die Normalarbeitszeit hinaus angeordneten
Überstunden erhält der Arbeiter, sofern nicht eine besondere Abgeltung
gebührt, zum einfachen Stundenlohn einen Mehrarbeitszuschlag; dieser
beträgt für Überstunden bei Tag 50 %, für Überstunden
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, ferner an Tagen, die an die Stelle
von Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen treten, sowie Überstunden bei
Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100 % des Stundenlohnes gemäß Abs. 2.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(2)
Als Stundenlohn im Sinne des Abs. 1 gilt
der 166. Teil der ständigen Dienstbezüge gemäß § 34
Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 sowie der Verwendungszulage gemäß
§ 42 und der Gefahrenzulage gemäß § 43. Bei
Berechnung des Stundenlohnes bleiben die bei Verlängerung der Arbeitszeit
gemäß § 8 Abs. 7 über die 40. Wochenstunde
hinaus gebührenden Dienstbezüge außer Betracht.
(52. Änderung / 1.1.2003)
Ende
(3)
Die Vergütung für die im Laufe eines
Monats geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb
von sechs Kalendermonaten ab dem in § 49 Abs. 1 genannten Zahlungstermin
geltend zu machen.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)
Arbeitern, denen die regelmäßige Leistung
einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurde, kann die Vergütung
hierfür in Form eines monatlichen Überstundenpauschales gewährt
werden. Dieses Pauschale ist unter Bedachtnahme auf die im Jahresdurchschnitt
jeweils tatsächlich zu leistende Überstundenanzahl festzusetzen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 47a. Urlaubsentgelt
Während des Urlaubes werden die Dienstbezüge weitergezahlt,
und zwar
- 1. in vollem Ausmaß
- a) die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs.
2 Z 1 bis 8,
- b) die Verwendungszulage (§ 42),
- c) die Gefahrenzulage (§ 43),
- d) die Ortszulage (§ 44);
- e) die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz
zu bewerten ist;
- 2. die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung
des Durchschnittes des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres und
berechnet nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gemäß § 49
Abs. 4 geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2),
wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer
acht zu lassen sind:
- a) die Nachtdienstzulage (§ 44a),
- b) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
- c) die Schichtzulage (§ 45),
- d) die Sonntagszulage (§ 46),
- e) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a),
- f) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer
Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß
§ 47),
- g) der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8
Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn,
- h) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit
sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
- i) die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c
Abs. 2);
soweit die in lit. a bis
i angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß
§ 47b Abs. 1 Z 2 oder gemäß §§ 48
bzw. 48a weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden
Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes
ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem
Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt gemäß § 49
Abs. 4 liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von
Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
§ 47b. Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
(1) An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des
Arbeitsruhegesetzes), werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
- 1. in vollem Ausmaß
- a) die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs.
2 Z 1 bis 8,
- b) die Verwendungszulage (§ 42),
- c) die Gefahrenzulage (§ 43),
- d) die Ortszulage (§ 44);
- e) die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz
zu bewerten ist;
- 2. die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung
des Durchschnittes des dem Feiertag bzw. der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres
und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Lohnschema
und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein
Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
- a) die Nachtdienstzulage (§ 44a),
- b) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
- c) die Schichtzulage (§ 45),
- d) die Sonntagszulage (§ 46),
- e) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a),
- f) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer
Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß
§ 47),
- g) der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8
Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn, h)die
Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon
nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
- i) die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c
Abs. 2);
soweit die in lit. a bis
i angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß
§ 47a Z 2 oder gemäß §§ 48 bzw. 48a
weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge
nicht zu berücksichtigen; im Jahr des Diensteintrittes ist an Stelle
des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt
und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich
ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf-
bzw. abzurunden.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.2003 / gilt ab 1.1.2003
(2)
Wird der Arbeiter während der Feiertagsruhe
beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs. 1
weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe
geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im
Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)
Ende
§ 47c. Abgeltung zeitlichen Mehraufwandes bei
Dienstreisen
(1) Für die außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Zeit
der effektiven Dienstleistung gebührt Überstundenentgelt (§ 47
Abs. 1 und 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Für die außerhalb der Normalarbeitszeit
bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt
anstelle einer Überstundenentschädigung bzw. Mehrarbeitsvergütung
eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Reisebewegung
das in § 59c Abs. 2 DO.A festgelegte Ausmaß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Für die außerhalb der Normalarbeitszeit
bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene sonstige Zeit (z.B. Aufenthalt,
Nächtigung) gebührt kein Entgelt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Das Überstundenentgelt gemäß
Abs. 1 sowie die gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 2 gebühren
nicht, wenn dem Arbeiter ein Überstundenpauschale gewährt wird.
(5)
§ 47 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
§ 48. Bezüge bei Erkrankung
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(1) Ist
der Arbeiter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner
Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, werden die Dienstbezüge
weitergezahlt, und zwar 1. die ständigen Bezüge gemäß
§ 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14)
von
weniger als 5 Jahren durch |
6 Wochen, |
5 Jahren durch |
8 Wochen, |
15 Jahren durch |
10 Wochen, |
25 Jahren durch |
12 Wochen; |
2. die übrigen Dienstbezüge nach einer anrechenbaren
Dienstzeit (§ 14) während der in Z 1 angeführten
Zeiträume wie folgt:
- a) in vollem Ausmaß
- aa) die Verwendungszulage (§ 42),
- bb) die Gefahrenzulage (§ 43),
- cc) die Ortszulage (§ 44);
- dd) die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als
Aufwandsersatz zu bewerten ist;
- b) die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung
des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres
und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Lohnschema und Stundenlohn
(§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge
bestand, außer acht zu lassen sind:
- aa) die Nachtdienstzulage (§ 44a),
- bb) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
- cc) die Schichtzulage (§ 45),
- dd) die Sonntagszulage (§ 46),
- ee) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a),
- ff) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen
einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß
§ 47),
- gg) der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8
Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn,
- hh) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit
sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
- ii) die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c
Abs. 2);
- soweit die in lit. aa bis ii angeführten Dienstbezüge
nach dieser Bestimmung oder gemäß § 47a Z 2 oder
gemäß § 47b Abs. 1 Z 2 oder gemäß
§ 48a weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden
Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes
ist an StelIe des KaIenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem
Diensteintritt und der jeweiligen Erkrankung liegende Zeitraum heranzuziehen;
sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen
auf- bzw. abzurunden;
- 3. Urlaubs- und Weihnachtsremuneration nach den Bestimmungen des
§ 41 Abs. 3.
(2)
Durch jeweils weitere vier Wochen behält
der Arbeiter den Anspruch auf das halbe Ausmaß der gemäß
Abs. 1 gebührenden Dienstbezüge.
(3)
Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit
oder Unglücksfall innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf
Fortzahlung der Dienstbezüge gemäß Abs. 1 oder 2 nur
insoweit, als die dort angeführte Dauer des Anspruches noch nicht erschöpft
ist.
(4)
Wird ein Arbeiter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an
der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält
er seinen Anspruch auf die in Abs. 1 angeführten Dienstbezüge
ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer
von acht Wochen; der Anspruch erhöht sich nach einer anrechenbaren Dienstzeit
(§ 14) von 15 Jahren auf zehn Wochen. Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen,
die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit stehen, besteht Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge
innerhalb eines Kalenderjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches
nach dem ersten Satz noch nicht erschöpft ist.
(5) Wird der Arbeiter
während einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 oder 2 gekündigt,
ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden
an dem vorzeitigen Austritt, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes
nach den vorstehenden Bestimmungen bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis
früher endet.
(Geltende Fassung ab 1.1.2001)
Ende
§ 48a. Zuschuss zum Krankengeld
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(1) Ist
der Arbeiter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner
Arbeit verhindert, so wird ihm ein Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung (zur gebührenden Invaliditätspension) gewährt,
und zwar nach einer anrechenbaren Dienstzeiten (§ 14) von
3 Jahren durch |
13 Wochen, |
5 Jahren durch |
26 Wochen, |
10 Jahren durch |
52 Wochen, |
Auf diese Anspruchsdauer sind Zeiten, für die gemäß
§ 48 Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht, anzurechnen.
Der Zuschuss gebührt längstens für die Dauer des Bezuges des
Krankengeldes (der Invaliditätspension); er gebührt während
der ersten drei Tage einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall
auch dann, wenn für diese Zeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht besteht (§ 138 Abs. 1 ASVG), doch
darf dadurch die Gesamtanspruchsdauer gemäß §§ 48
und 48a nicht überschritten werden. Der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld
(zur Invaliditätspension) endet jedenfalls mit der ordnungsgemäßen
Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2)
Tritt innerhalb von 13 Wochen nach Wiedereintritt
des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge der gleichen Krankheit
ein, so gilt diese als Fortsetzung der ersten, wenn nicht das Gegenteil erwiesen
wird.
(3)
Wird ein Arbeiter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an
der Leistung seiner Arbeit verhindert, so wird der Zuschuss zum Krankengeld
(zur Invaliditätspension) durch 52 Wochen und nach einer anrechenbaren
Dienstzeit (§ 14) von 25 Jahren durch 78 Wochen gewährt. Auf
diese Anspruchsdauer sind Zeiten, für die gemäß § 48
Abs. 4 Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht, anzurechnen.
(4)
Der Zuschuß gemäß Abs. 1 bis
3 gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem dem
Arbeiter nach dem Ende der Weiterzahlung der Dienstbezüge gemäß
§ 48 Abs. 2 zustehenden Krankengeld (der Invaliditätspension)
samt Zuschlägen und Zuschüssen einerseits und 95% des Nettobezuges
im letzten Kalendermonat vor dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes
gemäß § 48 Abs. 1 andererseits; Zeitvorrückungen
und Lohnänderungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Besteht
gemäß § 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld,
so ist der Berechnung des Unterschiedsbetrages jenes Krankengeld samt Zuschlägen
und Zuschüssen zugrundezulegen, das gebühren würde, wenn der
Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen wäre. Im Falle des Ruhens
des Krankengeldes gemäß § 143 Abs. 1 ASVG beträgt
der Zuschuß 40% des Bruttobezuges.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
Ende
§ 48b. Bezüge bei Mutterschaft
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Arbeiterinnen, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt
werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden
Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit
die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen
erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der
Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs. 1
Z 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden
Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im
Ausmaß von 49% dieser Bezüge.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)
Ende
§ 49. Auszahlung der Dienstbezüge
(1)
Die ständigen Bezüge gemäß
§ 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 sind im voraus am Ersten eines jeden
Monates, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des
zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet beschäftigte
Arbeiter können die Dienstbezüge monatlich im nachhinein ausgezahlt
werden.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(2)
Der Urlaubszuschuss ist zwei Wochen vor Antritt
des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auf Antrag, sonst am
1. Juni, jedoch nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses,
auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist am 1. November auszuzahlen.
In begründeten Fällen kann auf den Urlaubszuschuß und auf
die Weihnachtsremuneration ein Vorschuß gewährt werden. Teilbeträge
des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration im Sinne des § 41
Abs. 3 sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(3)
Ist der Auszahlungstag dienstfrei, sind die Dienstbezüge
am vorhergehenden Arbeitstag - ausgenommen an Samstagen - auszuzahlen. Arbeitern,
die am Auszahlungstag aus dienstlichen Gründen oder wegen Urlaubes vom
Dienst abwesend sind, können die Dienstbezüge für den folgenden
Kalendermonat vorher ausgezahlt werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)
Die gemäß § 47a Z 2
in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und
Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens sechs Werktage
umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni für
den gesamten Urlaubsanspruch im voraus zu zahlen. Im Jahre des Diensteintrittes
ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehung des Urlaubsanspruches, spätestens
jedoch am 31. Dezember, auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(5)
Die gemäß § 47b Abs. 1
Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß
§ 48 Abs. 1 Z 2 lit. b in die Fortzahlung der Bezüge
bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit einzubeziehenden nichtständigen
Bezüge und Überstundenvergütungen sind spätestens am 31. Dezember
auszuzahlen.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(6)
Werden die Dienstbezüge über Girokonten
ausgezahlt, ist die Überweisung auf diese Konten so vorzunehmen, dass
der Arbeiter zu den in Abs. 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen
bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge
verfügen kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)
§ 50. Abtretung von Ansprüchen
Haben arbeits- oder dienstunfähige Arbeiter (deren Hinterbliebene)
aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis
Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen
diese Ansprüche, soweit sie über das in § 1156 ABGB angeführte
Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge
bzw. mit der Auszahlung von Pensionsleistungen auf den Versicherungsträger
übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge
(Pensionen) einschließlich der vom Versicherungsträger als Dienstgeber
getragenen sonstigen Aufwendungen dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen
sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten
sowie Schmerzengeld. Dadurch werden die dem Versicherungsträger als Dienstgeber
zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
§ 51. Abgängigkeit
(1)
Ist ein Arbeiter abgängig, gebühren
die ständigen Bezüge (§ 34 Abs. 2) für die Dauer
der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten; in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert
werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(2)
Bei Abgängigkeit sind die Bezüge bis
zu der im Abs. 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 123
Abs. 2 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
§ 52. Vorschüsse und Aushilfen
(1)
In begründeten Fällen können
Lohn(Pensions)vorschüsse bis zur Höhe eines Monatsbezuges vom leitenden
Angestellten, darüber hinausgehende Lohn(Pensions)vorschüsse vom
Vorstand über schriftliches Ansuchen bewilligt werden. Mit der Bewilligung
ist gleichzeitig die Vorschusstilgung zu regeln. Solange ein Vorschussrest
besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2)
Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung
des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag
auf die hierbei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden
Zahlungen (Restbezüge, Abfertigung, Pension) anzurechnen oder sonst in
geeigneter Weise hereinzubringen.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(3)
Zur Behebung eines unverschuldeten, glaubwürdig
nachgewiesenen Notstandes können Arbeitern (Pensionsempfängern)
oder ihren Hinterbliebenen Aushilfen gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
§ 53. Zuwendungen bei Dienstjubiläen
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(1) Dem Arbeiter gebührt aus Anlaß eines Dienstjubiläums
eine Zuwendung, und zwar
- 1. nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ 13 Z 1)
im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2
Z 1 und 5 bis 7;
- 2. nach Vollendung von 35 Dienstjahren (§ 13 Z 1)
im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 34
Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7.
(Geltende Fassung ab
1.1.2003)
Ende
(1a)
In die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Berechnungsgrundlagen
ist auch eine Verwendungszulage gemäß § 42 einzubeziehen,
wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(1b)
Fällt das Dienstjubiläum in einen
Sonderurlaub gemäß § 19, so gebührt die Zuwendung
am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem
Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs. 1.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
Ende
(2)
Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall
der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4 gelten
für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen
nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 13 Z 1.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
§ 54. Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
(1)
Wenn es das Dienstinteresse erfordert, kann
den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 beschäftigten
Arbeitern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird
kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft
ist grundsätzlich ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu
leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für
die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht
kommenden Quadratmeterpreise ergibt; aus berücksichtigungswürdigen
Gründen (zB exponierte Lage der Krankenanstalt, unterdurchschnittliche
Auslastung der zur Verfügung stehenden Unterkünfte, besondere Gegebenheiten
auf dem regionalen Wohnungsmarkt) kann der Kostenersatz für die einer
Krankenanstalt angeschlossenen Unterkünfte generell - gegen jederzeitigen
Widerruf - reduziert werden, darf aber jedenfalls das halbe Ausmaß der
vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils
festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise nicht
unterschreiten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(2)
Eine Unterkunft kann, wenn es das Dienstinteresse
erfordert, auch den in Verwaltungsdienststellen beschäftigten Arbeitern
zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis
begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist ein Kostenersatz
in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom
Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten
und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt. Die Beistellung
einer Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden; in diesem Falle ist die
Unterkunft innerhalb einer angemessenen Frist geräumt zurückzustellen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
Kunsttext
49. Änd. / 1.1.2002
(3)
Den in Krankenanstalten gemäß § 1
Abs. 6 beschäftigten Arbeitern und ihren Angehörigen kann der
Bezug der Verpflegung aus der Anstaltsküche einer solchen Einrichtung
gegen Kostenersatz in Höhe der in Anlage 3 genannten Sätze gestattet
werden. Diese Sätze erhöhen sich bei künftigen allgemeinen
Änderungen der Bezüge mit deren Wirksamkeitstermin jeweils um jenen
Prozentsatz, um den die Bezüge durchschnittlich erhöht werden, wobei
die jeweils neu festzustellenden Beträge auf volle 10 Cent auf- oder
abzurunden sind (“kaufmännische Rundung”).
(Geltende Fassung ab 1.1.2002)
Ende
(4)
Den Arbeitern ist, wenn es die Art der Dienstleistung
erfordert, Dienstkleidung auf Kosten des Versicherungsträgers beizustellen.
Diese Dienstkleidung bleibt Eigentum des Versicherungsträgers.
(Geltende Fassung ab 1.5.1985)
§ 55. Sterbegeld
(1)
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Arbeiters gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert,
oder stirbt ein Pensionist (§ 68), gebührt den Hinterbliebenen
ein Sterbegeld, und zwar in folgender Reihenfolge:
- 1. der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe,
- 2. den Kindern im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Das Sterbegeld beträgt das in §603.68
Abs. 2 DO.A festgelegte Ausmaß. § 34 Abs. 4 ist
nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1
nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise
gewährt werden, wenn diese nachweisen, daß sie die Kosten der Bestattung
des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den
Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
(4)
Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der
Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches
Urteil überwiesen ist, den Tod des Arbeiters (Pensionisten) durch eine
vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(5)
Forderungen des Versicherungsträgers aus
gemäß § 51 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen
können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
§ 55a. Lehrlingsentschädigung, Internatskosten
(1)
Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung.
Diese beträgt monatlich im
Kunsttext
61. Änderung vom 14.11.06 / gültig
ab 1.8.06
1. Lehrjahr |
40
%, |
2. Lehrjahr |
50
%, |
3. Lehrjahr |
70
%, |
4. Lehrjahr |
80 %. |
Ende
des Lohnes nach Lohngruppe I, Dienstklasse A Bezugsstufe 1. § 34
Abs. 7 gilt sinngemäß.
(61. Änderung / 1. August 2006)
(2)
Hat der Lehrling Anspruch auf Lehrlingsentschädigung
nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm für
jeden in den Zeitraum mit Anspruch auf Lehrlingsentschädigung fallenden
Kalendertag ein Dreißigstel der Lehrlingsentschädigung.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(3)
Die Lehrlingsentschädigung ist im nachhinein
am Letzten eines jeden Kalendermonates auszuzahlen. § 49 Abs. 3
und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(4)
Dem Lehrling gebührt in jedem Kalenderjahr
ein Urlaubszuschuss im Ausmaß der Lehrlingsentschädigung für
den Monat Mai und eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß der Lehrlingsentschädigung
für den Monat Oktober. § 41 und § 49 Abs. 2
sind sinngemäß anzuwenden.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(5)
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt
des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten
Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat
der Versicherungsträger dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen,
daß dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats
entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
B. Gebührenordnung
§ 56. Allgemeine
Bestimmungen
(1)
Der Arbeiter hat nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Gebührenordnung Anspruch auf Gebühren für Dienstreisen,
das sind
- 1. angeordnete Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der
Dienststelle,
- 2. angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
- 3. Abordnungen, sowie bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)
In begründeten Ausnahmefällen kann
eine von dieser Gebührenordnung abweichende Regelung getroffen werden;
ein Überschreiten der in dieser Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsätze
ist jedoch ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)
Anspruch auf Gebühren besteht nur für
solche Dienstleistungen, die zur zweckmäßigen Erledigung der aufgetragenen
Geschäfte notwendig sind.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)
Als Dienstort im Sinne dieser Gebührenordnung
gilt ein Gebiet im Umkreis von 3 km von der Dienststelle, jedenfalls aber
das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(5)
Zu den Reise(Fahrt)kosten im Sinne dieser Gebührenordnung
zählen auch die Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und
Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel, bei Dienstleistungen
gemäß § 62 Abs. 1 die Nebenkosten im Sinne des § 25a
Abs. 1 und der Pauschbetrag im Sinne des § 25b Abs. 2
der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
§ 57. Gebühren für Dienstleistungen
am Dienstort
(1) Für Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle
gebühren die Fahrtkosten für das örtliche Massenbeförderungsmittel,
wenn der Ort der Dienstleistung mindestens 1 km von der Dienststelle entfernt
ist und nicht vom Dienstgeber eine Fahrgelegenheit beigestellt wird.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)
Bei Benützung eines Beförderungsmittels,
das nicht Massenbeförderungsmittel ist (zB Taxi), gebühren in Fällen
unbedingter Notwendigkeit die tatsächlich entstandenen Kosten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)
Ist eine Dienstleistung am Wohnort des Arbeiters,
der nicht Dienstort ist, zu verrichten, sind die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend
anzuwenden. In diesen Fällen gebühren lediglich die Reisekosten
für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, soweit sie nicht
als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind; ein Anspruch
auf Tag- und Übernachtungsgeld sowie auf Abordnungszulage besteht nicht.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
(4)
Soweit durch eine Dienstleistung am Dienst(Wohn)ort
die vorgeschriebene Arbeitszeit überschritten wird, ist sie als Überstundenleistung
zu behandeln.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 58. Gebühren für Dienstleistungen
außerhalb des Dienstortes
(1) Der Arbeiter hat bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
Anspruch auf Reisegebühren; diese sind
- 1. Reisekosten,
- 2. Taggeld,
- 3. Übernachtungsgeld.
(46. Änderung
/ 1. Jänner 2000)
(2)
Für die Berechnung der Reisegebühren
ist als Ausgangs- und Endpunkt der Reise die Dienststelle am Dienstort maßgebend.
Ist Ausgangs- oder Endpunkt der Reise der Wohnort (die Wohnung) oder ein sonstiger
vorübergehender Aufenthaltsort, so ist dieser (diese) an Stelle des Dienstortes
(der Dienststelle) für die Berechnung der Gebühren heranzuziehen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)
Auf die gemäß Abs. 1 zustehenden Reisegebühren
sind alle von dritter Seite in Geld gewährten Vergütungen, Entschädigungen
und Gebühren gleicher Art anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.12.1975)
(4)
Vor Antritt einer Dienstleistung gemäß
Abs. 1 ist dem Arbeiter über Verlangen ein Vorschuss auf Reisegebühren
in angemessener Höhe auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.12.1975)
§ 59. Reisekosten
Kunsttext
53.Änd. v. 26.8.03
/ gilt ab 1.6.03
(1) Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden
können, gebühren
- 1. bei einer Streckenlänge von bis zu 100 Bahnkilometern die
tarifmäßigen Kosten der zweiten Wagenklasse,
- 2. bei einer Streckenlänge von mehr als 100 Bahnkilometern die
tarifmäßigen Kosten der ersten Wagenklasse.
Wird
auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren
dem Arbeiter die tarifmäßigen Kosten dieser Wagenklasse. Sehen
die Bahntarife allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkarten,
Wochen-, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der
Höhe des ermäßigten Tarifes der entsprechenden Wagenklasse,
wenn die Fahrtbegünstigung für den benützten Zug in Betracht
kommt.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)
Ende
(2)
Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt
werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)
Kann die Reise nicht mit der Eisenbahn durchgeführt
werden oder ist die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels
sinnvoller, gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten des anderen
Massenbeförderungsmittels. Die Benützung eines Schlafwagens oder
eines Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung. Sehen die Tarife eines
Massenbeförderungsmittels allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte
Rückfahrkosten, Wochenkarten, Monatskarten usw.) vor, so gebühren
die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Wenn mangels eines Massenbeförderungsmittels
oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß
zurückgelegt werden müssen, gebührt für die auf solche
Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken ein Kilometergeld
in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze
auf Grund der Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1982)
(5)
Der Arbeiter ist berechtigt, für dienstliche
Fahrten ein von ihm beigestelltes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von
den hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, daß die
Benützung dieses Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, gebührt
dem Arbeiter, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist, anstatt der sonst in
Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe
der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der
Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Wird das Dienstinteresse
nicht bestätigt, gebührt dem Arbeiter als Entschädigung für
die Benützung des von ihm beigestellten Kraftfahrzeuges ein Betrag in
der Höhe der sonst in Betracht kommenden Reisekosten gemäß
Abs. 1 bis 3.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
(6)
Arbeitern, die regelmäßig im Außendienst
verwendet werden, gebührt im Falle der Benützung eines von ihnen
beigestellten Kraftfahrzeuges für dienstliche Fahrten bei Zutreffen der
Voraussetzungen nach Abs. 5 zweiter Satz eine besondere Entschädigung
bis zur Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze
auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Abs. 5
letzter Satz ist anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
(7)
§ 57 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(8)
Keine Reisekosten gebühren für Strecken,
auf denen der Arbeiter
- 1. aus welchen Gründen immer zu freien Fahrten mit dem benützten
Massenbeförderungsmittel berechtigt ist,
- 2. einen von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite
unentgeltlich beigestellten Dienstwagen benützt.
(Geltende
Fassung ab 1.5.1983)
(9)
Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107), die
vom Arbeitsamt zugewiesen werden, haben für die An- und Abreise innerhalb
Österreichs Anspruch auf Reisekosten im Sinne des Abs. 1 und 3.
Der Anspruch auf Reisekosten für die Rückreise besteht nicht, wenn
der Arbeiter
- 1. nicht mindestens einen Monat in der Einrichtung tätig war;
- 2. das Dienstverhältnis während der Betriebsdauer kündigt;
- 3. gemäß § 31 entlassen wird.
(Geltende
Fassung ab 1.6.1971)
§ 60. Tag- und Übernachtungsgeld
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(1) Dem Arbeiter gebühren ein Taggeld in Höhe von E 26,40,
bei einem Jahreseinkommen über E 21.802,-- in Höhe von E 29,10,
sowie ein Übernachtungsgeld in Höhe von E 15,--. Zum Jahreseinkommen
zählen die Dienstbezüge des laufenden Kalenderjahres im Sinne der
Lohnordnung inklusive der Sachbezüge mit Ausnahme der Ortszulage, des
Fahrtkostenzuschusses, der Aushilfen und Vorschüsse, der Zuwendungen
bei Dienstjubiläen und des Sterbegeldes. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
sind die bis zum Kalendermonat der Dienstreise zugeflossenen Bezüge um
die für den Rest des Kalenderjahres zu erwartenden Bezüge zu vermehren.
Lohnänderungen während des Kalenderjahres wirken sich immer nur
auf die Höhe der zukünftigen Taggeldes aus, verursachen jedoch niemals
eine Aufrollung der bereits ausgezahlten Reisegebühren.
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(2)
Wird nachgewiesen, dass die Aufwendungen für
die in Anspruch genommene Unterkunft samt Frühstück das zustehende
Übernachtungsgeld übersteigen, gebührt zum Übernachtungsgeld
ein Zuschuss bis zur Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, bei Inlandsdienstreisen
aber höchstens im Ausmaß von 600% des Übernachtungsgeldes.
Diese Höchstgrenze kann in begründeten Einzelfällen überschritten
werden; es bedarf dazu aber jeweils einer gesonderten Genehmigung durch den
Versicherungsträger.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)
Ende
(3)
Das Taggeld dient der Abgeltung des durch die
Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Verpflegung zu Mittag und
am Abend; es wird nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die
Dauer der dienstlichen Abwesenheit. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von
mehr als zwei Stunden gebührt ein Viertel, von mehr als vier Stunden
die Hälfte des Taggeldes und von mehr als acht Stunden das ganze Taggeld.
Bruchteile bis zu zwei Stunden bleiben unberücksichtigt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Das Übernachtungsgeld dient der Abgeltung
des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Nachtunterkunft
und für die Verpflegung in der Früh; es gebührt neben dem Taggeld
für jede bei der dienstlichen Abwesenheit notwendig gewordene Nächtigung.
Es wird auch, wenn Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird, für Nächte
gewährt, die der Arbeiter zur Reise verwendet, wenn die Hinreise vor
3 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 0 Uhr beendet wird. Bei Benützung
eines Schlafwagens, einer Schiffskabine oder eines Flugzeuges auf Rechnung
des Versicherungsträgers gebührt je Übernachtung ein Viertel
des Übernachtungsgeldes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(5)
Anstelle des Taggeldes können mit Arbeitern,
die außerhalb ihres Wohn(Dienst)ortes regelmäßig Außendienst
versehen, Pauschbeträge vereinbart werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(6)
Arbeiter erhalten für Dienstleistungen außerhalb
des Dienstortes, bei denen sie als Kraftwagenlenker verwendet werden, einen
Zuschuss von 25 % des gebührenden Taggeldes.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(7)
Werden dem Arbeiter von einem Versicherungsträger
oder von dritter Seite Mittag- und Abendessen unentgeltlich beigestellt, gebührt
das Taggeld nur zu einem Drittel. Das Übernachtungsgeld gebührt
nicht, wenn dem Arbeiter von einem Versicherungsträger oder von dritter
Seite Unterkunft und Frühstück unentgeltlich beigestellt werden;
wird dem Arbeiter von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite
lediglich die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, gebührt das Übernachtungsgeld
nur zu einem Viertel.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Ende
§ 61. Außendienstzulage
Den regelmäßig im Außendienst verwendeten Arbeitern
kann - auch neben den Reisegebühren (§ 58) - eine Außendienstzulage,
abgestuft nach der Dauer der Verwendung im Außendienst und nach der
Verwendung am Dienstort oder außerhalb desselben, gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1982)
§ 62. Gebühren für Dienstleistungen
außerhalb des Bundesgebietes
Kunsttext
52 Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
(1) Für Dienstleistungen im Ausland gelten, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 58, 59, 60
und 63 sinngemäß. Eine Dienstreise gilt als Auslandsdienstreise,
wenn zumindest die Hälfte der gesamten Dauer der Dienstreise außerhalb
des Bundesgebietes zugebracht wird.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2003)
(2)
Tag- und Übernachtungsgeld gebühren
- entsprechend den in § 60 Abs. 1 angeführten Stufen des
Jahreseinkommens - mit den in der Verordnung der Bundesregierung über
die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland festgesetzten
Sätzen.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)
(3)
Die Berechnung des Taggeldes richtet nicht nach
§ 60 Abs. 3, sondern nach den §§ 17 Abs. 1 und 25d Abs. 1 bis
2 RVG.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)
Ende
(4)
Das Übernachtungsgeld richtet sich nach
dem für den Ort der Nächtigung geltenden Ansatz.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 63. Erkrankung, Tod während einer Dienstleistung
außerhalb des Dienstortes
(1) Erkrankt ein Arbeiter während einer Dienstleistung außerhalb
des Dienstortes, sind die nachgewiesenen Kosten für die notwendige ärztliche
Behandlung, Krankenpflege und für die Heilbehelfe zu vergüten, sofern
sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Zu diesen
Kosten zählen auch jene für den Transport des erkrankten Angestellten
nach seinem Wohnort.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)
Im Falle des Todes eines Arbeiters während
einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes werden die nachgewiesenen
Kosten der Überführung zum letzten Wohnort vom Versicherungsträger
getragen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 64. Abordnung
(1) Wird ein Arbeiter, ohne versetzt zu werden, länger als sieben
Kalendertage einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur vorübergehenden
Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Abordnung vor.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)
Dem abgeordneten Arbeiter gebühren für
die ersten 30 Kalendertage der Abordnung Tag- und Übernachtungsgeld nach
Maßgabe des § 60. Ab dem 31. Kalendertag der Abordnung
gebührt dem Arbeiter an Stelle des Tag- und Übernachtungsgeldes
eine Abordnungszulage; diese beträgt
- 1. für den Arbeiter, der nicht täglich an seinen Wohnort
zurückkehren kann,
- a) 100 % des Tag- und Übernachtungsgeldes (§ 60),
wenn Anspruch auf Kinderzulage besteht,
- b) 80 % des Taggeldes zuzüglich des Übernachtungsgeldes
gemäß § 60 in den übrigen Fällen;
- 2. für den Arbeiter, der täglich an seinen Wohnort zurückkehren
kann und täglich länger als zwei Stunden über die allgemein
festgesetzte Arbeitszeit hinaus vom Wohnort abwesend ist, 60 % des Taggeldes.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(3)
Dauert die Abordnung länger als vier Wochen
und besteht Anspruch auf Abordnungszulage gemäß Abs. 2 Z 1,
ist dem verheirateten Arbeiter bzw. dem Arbeiter, der Anspruch auf Kinderzulage
besitzt, für jede volle Kalenderwoche, den übrigen Arbeitern für
je zwei volle Kalenderwochen der Abordnung unter Fortsetzung der Abordnungszulage
und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit im Ausmaß von je einem Werktag
zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Neben dem Tag- und Übernachtungsgeld (Abs. 2
erster Satz) bzw. der Abordnungszulage gebühren die Reisekosten gemäß
§ 59, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3
aber nur, wenn die Reise ausgeführt wird, im Falle des Abs. 3 jedoch
nur einmal monatlich.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(5)
Fällt ein Urlaub in die Zeit der Abordnung
gemäß Abs. 2 Z 1, gebührt für die Urlaubsdauer
nur das Übernachtungsgeld.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(6)
Bei Dienstleistungen außerhalb des Ortes
der Abordnung besteht Anspruch auf Reisegebühren (§ 58) mit
der Maßgabe, daß das nach Abs. 2 erster Satz zustehende bzw.
in der Abordnungszulage enthaltene Taggeld auf das gemäß § 60
gebührende Taggeld anzurechnen ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(7)
§ 63 gilt sinngemäß. (Geltende
Fassung ab 1.6.1971)
§ 65. Versetzung, Übersiedlungsgebühren
(1) Wird ein Arbeiter einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort
zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Versetzung vor.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)
Ist mit einer aus dienstlichen Gründen vorgenommenen
Versetzung die Notwendigkeit einer Übersiedlung verbunden, so besteht
Anspruch auf
- 1. Abordnungszulage gemäß § 64 Abs. 2 Z 1
bzw. 2 bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung;
- 2. Reisekosten (§ 59) für den Arbeiter und für
die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sowie das Tag-
und Übernachtungsgeld für den Arbeiter (§ 60);
- 3. Ersatz der nachgewiesenen Beförderungskosten des Übersiedlungsgutes
bis zu dem gemäß Abs. 3 genehmigten Ausmaß;
- 4. Umzugsvergütung zur Bestreitung aller sonstigen Auslagen
für den verheirateten Arbeiter bzw. den Arbeiter, der Anspruch auf Kinderzulage
besitzt, im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 34
Abs. 2 Z 1 bis 8, für alle übrigen Arbeiter im Ausmaß
der Hälfte desselben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Über die Höhe der Kosten nach Abs. 2
Z 3 hat der Arbeiter vor der Übersiedlung einen Kostenvoranschlag
zur Genehmigung vorzulegen. Dem Arbeiter ist auf sein Ersuchen ein angemessener
Kostenvorschuss zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 65a. Persönlicher Geltungsbereich
Redaktionelle Anmerkungen
(Neuer Paragraph) 65a ab 1.7.2004
Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04
/ gilt ab 1.7.04
Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden nur auf jene Arbeiter Anwendung,
die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen
Sozialversicherungsträger eingetreten sind.
Ende
§ 66. Leistungen
(1) Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind:
- 1. die Pension (§ 68) einschließlich allfälliger
Kinderzulagen,
- 2. die Witwen(Witwer)pension (§ 69),
- 3. die Waisenpension (§ 70),
- 4. die Abfindung (§ 71).
(Geltende Fassung
ab 1.1.1996)
(2)
Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4
sind vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
(entf. ab 1. Jän. 1997 / 37. Änd.)
(4)
(entf. ab 1. Jän. 1997 / 37. Änd.)
(5)
(entf. ab 1. Jän. 1997 / 37. Änd.)
§ 67. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen, wenn der Arbeiter
- 1. den erhöhten Kündigungsschutz (§ 20) erworben,
- 2. eine zehnjährige Wartezeit (§ 16) erfüllt und
- 3. Pensionsbeiträge (§ 87) entrichtet und nicht rückerstattet
erhalten
hat.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 12
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und
2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines
im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles
(einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw.
der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
§ 68. Pension
Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen
des § 67 der nach den Bestimmungen des § 32a in den Ruhestand
versetzte Arbeiter.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
§ 69. Witwen(Witwer)pension
(1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
- 1. die/der Witwe(r) eines/einer verstorbenen Arbeiters/-in (Pensionisten/-in),
- 2. die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Arbeiters/-in
(Pensionisten/-in), falls dessen/deren Tod wahrscheinlich ist, wenn im Zeitpunkt
des Todes des/der Arbeiters/-in die Leistungsvoraussetzungen des § 67
erfüllt sind.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht
nicht, wenn
- 1. seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate verstrichen
sind,
- 2. der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt
und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat,
- 3. die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeiters (Pensionisten)
geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied
der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt,
- 4. die Ehe rechtskräftig geschieden ist,
- 5. die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches
Urteil überwiesen ist, den Tod des/der Arbeiters/-in (Pensionisten/-in)
durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Abs. 2 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn
- 1. der Tod des/der Arbeiters/-in als Folge eines im Dienste eines
Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit)
im Sinn der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90
bis 92 B-KUVG eingetreten ist,
- 2. in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert
wurde,
- 3. die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Arbeiters (Pensionisten)
erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat und das
Kind lebend geboren wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(4)
Sofern nicht ohnehin gemäß Abs. 2
kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension
nach Abs. 1 in den Fällen des § 258 Abs. 2 ASVG nur
so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen(Witwer)pension
gegeben ist. Die Witwe (Der Witwer) ist verpflichtet, dem Versicherungsträger
die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekanntzugeben.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 6
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
§ 70. Waisenpension
(1) Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ 37 Abs. 1
Z 1 bis 5)
- 1. eines verstorbenen Arbeiters (Pensionisten),
- 2. eines abgängigen Arbeiters (Pensionisten), falls dessen Tod
wahrscheinlich ist,
wenn der Arbeiter (Pensionist) im Zeitpunkt
des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 67 erfüllt hat.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
Kunsttext
49. Änd. / 1.1.2002
(1a)
Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch
nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte
(§ 2 Abs. 3 EStG 1988) verfügt, die den um E 29,80
erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a
sublit. bb und Abs. 2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension
- 1. solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine
Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zur ordnungsgemäßen
Beendigung der Ausbildung;
- 2. für die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung
und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen
beim Bundesheer, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
- 3. solange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von
Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung
im Sinne der Z 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung
unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil-
oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt
die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung;
- 4. für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Zivil-
oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung, längstens aber für
einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die gemäß
Z 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn
des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer
zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes
von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen
oder fortgesetzt wird.
(49. Änderung / 1. Jän. 2002)
Ende
(1b)
Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt
auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung
der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines
akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die
Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder
Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden
Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(1c)
Wenn das Kind eine in § 3 StudFG genannte
Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein
ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992
betreibt.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(2)
Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension
nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs. 1
oder gemäß § 83 DO.A bzw. § 75 DO.B nach beiden
bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesenen Elternteilen,
so geht der höhere Anspruch bevor.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)
Einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. StG 1988)
verfügt, die das in Abs. 1a angeführte Ausmaß übersteigen,
gebührt die Waisenpension, solange es wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des
18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, für die gemäß
Abs. 1a bis 1c Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei
Unterbringung in einer Anstalt entscheidet der Versicherungsträger, ob
die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs. 4
ist anzuwenden.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
Kunsttext
49. Änd. / 1.1.2002
(4)
Einem verheirateten Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die
Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG
1988) des Kindes und seines Ehegatten zusammen den um E 29,80 erhöhten
Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit.
aa und Abs. 2 ASVG nicht übersteigen.
(49. Änderung / 1. Jänner 2002)
Ende
(5)
Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß
Abs. 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in
Schulausbildung befindliches Kind auf Grund einer ausschließlich während
der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte,
die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als
Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 71. Abfindung
Anspruch auf Abfindung der Witwen(Witwer)pension hat die/der Witwe(r),
wenn sie/er sich wieder verehelicht.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
§ 71a. 13. und 14. Pension
Zu den monatlichen Pensionsleistungen gemäß § 66
Abs. 1 Z 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und
eine 14. Pension.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
§ 72. Außerordentliche Leistungen
(1) Der Vorstand kann Arbeitern oder ihren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer,
Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch
wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt
sind - einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren.
Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen
gemäß §§ 74, 76 und 77 nicht übersteigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(2)
Eine Überschreitung des Höchstausmaßes
der Pensionsleistungen (§§ 74, 76 und 77) im Wege eines Sondervertrages
ist ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
§ 73 Bemessungsgrundlage
Kunsttext
44. Änderung 1.4.1999
/ gilt ab 1.1.2003
(Neuer § 73)
Ende
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
§73. (1) Die Bemessungsgrundlage
der Pension (§ 68) ist wie folgt zu ermitteln:
- 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1990 liegenden Monat, für
den gemäß § 87 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat)
ist die Beitragsgrundlage festzustellen. Sonderzahlungen bleiben dabei außer
Betracht.
- 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung
in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß
den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(53.
Änderung / Geltende Fassung ab 1.6.2003)
Ende
Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.2004
- 3. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der 480 höchsten
Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden
Beitragsmonate. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ergibt sich
die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und
2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.“
(54. Änderung / Geltende Fassung ab 1.1.2004)
Ende
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
- 4. Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß
§ 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge
gemäß § 87 Abs. 5c entrichtet worden sind, der Bildung der
Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrundezulegen,
die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt
hätten.
(53. Änderung / Geltende Fassung ab 1.6.2003)
(2)
Den Arbeitern sind jährlich die Beitragsgrundlagen
des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(44. Änderung / Geltende Fassung ab 1.1.2003)
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
(3)
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats
liegt, in dem der Arbeiter den in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat
vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,139%
zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß
der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(53. Änderung / Geltende Fassung ab 1.6.2003)
Ende
(4)
Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt,
wenn
- 1. der Arbeiter gestorben oder
- 2. die Dienstunfähigkeit des Arbeiters als Folge eines im Dienst
eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit)
im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92
B-KUVG eingetreten oder
- 3. die Dienstunfähigkeit des Arbeiters durch einen Anspruch
auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG bzw. auf vorzeitige
Knappschaftsalterspension gemäß § 276d ASVG oder Anspruch
auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension
gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß
§ 279 ASVG begründet (§ 32b Abs. 2 Z 1) oder
- 4. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32a Abs.
3 ausgesprochen worden
ist.
(44. Änderung / Geltende Fassung ab 1.1.2003)
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
(5)
Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage
darf 90% der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht
unterschreiten.
(53. Änderung / Geltende Fassung ab 1.6.2003)
Ende
Ende
§ 73. Bemessungsgrundlage
(1) Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 68) ist wie folgt zu
ermitteln:
- 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1990 liegenden Monat, für
den gemäß § 87 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat)
ist die Beitragsgrundlage festzustellen. Sonderzahlungen bleiben dabei außer
Betracht.
- 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung
in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß
den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
- 3. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die gemäß
Anlage 4 in Betracht kommende Summe der höchsten Beitragsgrundlagen nach
Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate.
Liegen weniger als die gemäß Anlage 4 jeweils zu berücksichtigenden
Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller
Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen
Beitragsmonate.
- 4. Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß
§ 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge
gemäß § 87 Abs. 5c entrichtet worden sind, der Bildung
der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrundezulegen,
die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt
hätten.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 10a
(44.
Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)
Den Arbeitern sind jährlich die Beitragsgrundlagen
des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats
liegt, in dem der Arbeiter das in § 253b Abs. 1 ASVG bzw. in
§ 276b Abs. 1 ASVG genannte Lebensjahr vollenden wird, ist
die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,111% zu kürzen.
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage
ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 2
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
(4)
Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt,
wenn
- 1. der Arbeiter gestorben oder
- 2. die Dienstunfähigkeit des Arbeiters als Folge eines im Dienst
eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit)
im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90
bis 92 B-KUVG eingetreten oder
- 3. die Dienstunfähigkeit des Arbeiters durch einen Anspruch
auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG bzw. auf
vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276d ASVG
oder Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254
ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271
ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG
begründet (§ 2b Abs. 2 Z 1) oder
- 4. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32a
Abs. 3 ausgesprochen worden ist.
(44. Änderung / 1. Jänner
2003)
(5)
Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage
darf 88% der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage
nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 3
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
(6)
Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung
oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7
MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß
§ 74 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit
eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die
gemäß Abs. 1 bis 5 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend
dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich
festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß
nach zu senken, wobei folgendes zu beachten ist:
- 1. Teilzeitmonate, die gemäß Abs. 1 Z 3 in die
Durchrechnung einbezogen werden, sind für die Berechnung des Arbeitszeitfaktors
als Vollzeitmonate zu werten.
- 2. Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten
in der gemäß § 74 Abs. 1 zu berücksichtigenden
Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen
Arbeitszeit auszuscheiden.
(46. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmung
-> Art. XXXII Z 10
§ 74. Ausmaß der Pension
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03
/ gilt ab 1.6.2003
(1)
Unbeschadet der gemäß § 67 zu
erfüllenden Wartezeit werden für die Ermittlung der Höhe der
Pension (§ 68) für die ersten 120 anrechenbaren Kalendermonate jeweils
0,25% der Bemessungsgrundlage herangezogen. Ab dem 121. anrechenbaren Kalendermonat
erhöht sich die Pension mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat
um 0,139% der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80%
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn
Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates
in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der
Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)
(2)
Abgesehen von den Fällen des § 73 Abs.
6 darf die Pension 30% der Bemessungsgrundlage gemäß § 73
Abs. 1 nicht unterschreiten.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)
Ende
§ 75. Kinderzulage
Zur Pension (§ 68) wird die Kinderzulage (§ 37)
unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den
Dienstbezügen gewährt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
§ 76. Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
Kunsttext
53.Änd. v. 26.8.03
/ gilt ab 1.6.2003)
Die Witwen(Witwer)pension (§ 69) beträgt 60% der Pension,
die dem/der verstorbenen Gatten/-in im Zeitpunkte des Anfalles der Witwen(Witwer)pension
gebührt hat oder hätte. Wird die Witwen(Witwer)pension wegen Abgängigkeit
des/der Arbeiters/-in (Pensionisten/-in) gewährt, ist für die Bemessung
der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist,
spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt
worden sind.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003 / 53.Änd.)
Ende
(2)
Entfällt (ab 1.1.1994)
§ 77. Ausmaß der Waisenpension
Die Waisenpension (§ 70) beträgt für jedes einfach verwaiste
Kind 40 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 70 % der Witwen(Witwer)pension.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 78. Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
(1) Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpensionen (§§ 69
und 70) darf nicht höher sein als die um 10% ihres Betrages erhöhte
Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einschließlich
der Kinderzulage Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses
Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig
zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag
um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen
sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Entfällt (ab 1.1.1994)
§ 79. Ausmaß der Abfindung
Die Abfindung der Witwen(Witwer)-pension gebührt im Ausmaß
des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ 76),
auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß §§ 83a
und 83b angerechneten Leistung; in den Fällen des § 82 Abs. 4
darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches
noch zu zahlen wäre, nicht überschreiten.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
§ 80. Ausmaß der 13. und 14. Pension
(1) Die 13. Pension gebührt im Ausmaß der Aprilpension, die
14. Pension im Ausmaß der Septemberpension.
(39. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)
Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistungen
nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebühren die 13.
und 14. Pension nur anteilmäßig.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
§ 81. Anfall der Leistungen
(1) Die Pension (§ 68) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes
an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die
Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Die Hinterbliebenenpensionen (§§ 69
und 70) fallen an,
- 1. wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird,
- a) mit dem dem Tod des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
- b) mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
- 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung;
- 3. im Falle der Abgängigkeit
- a) mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arbeiters folgenden
Monatsersten bzw.
- b) mit dem dem Wegfall der Pension folgenden Tag.
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 5
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2a)
Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht
gestellt, so fällt die Waisenpension an,
- 1. sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
- a) mit dem dem Tod des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
- b) mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
- 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(37.
Änderung / 1. Jän. 1997)
(3)
Die Waisenpension (§ 70) eines nachgeborenen
Kindes fällt an,
- 1. wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes
gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit
dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arbeiters folgenden Monatsersten;
- 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3a)
Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten
um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Bestellung
des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages
beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4)
Die Abfindung (§ 71) fällt mit dem
der Wiederverehelichung der/des Witwe(rs) folgenden Monatsersten an.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
§ 82. Wegfall der Leistungen
(1) Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
- 1. mit dem Todestag des Pensionsberechtigten,
- 2. (entfallen ab 1.1.1996)
- 3. bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1
Z 2.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
fallen weg
- 1. die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle der Wiedereinberufung
zum Dienst (§ 33),
- 2. die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die/der Witwe(r)
wieder verehelicht,
- 3. die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß
§ 37 zu bestehen aufgehört hat.
(37. Änderung / 1.
Jän. 1997)
(3)
Für den Kalendermonat, in dem der Grund
des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige
Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht, wobei der Kalendermonat einheitlich
mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil
sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt
des Wegfallgrundes bestimmt.
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 6
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
§ 83. Auszahlung der Leistungen
(1) Die Pensionsleistungen werden monatlich im nachhinein am Ersten
des Folgemonats gezahlt, die 13. Pension am 1. Mai und die 14. Pension
am 1. Oktober eines jeden Jahres. § 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(39. Änderung / 1. Jän. 1997)
(1a)
Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem
Pensionsrecht infolge des Todes des(r) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf
dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall
entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in
geeigneter Weise hereinzubringen.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)
Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben
die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. Solange diese
Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten
werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
§ 83a. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung
(1) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auf die
entsprechenden, nach den Bestimmungen dieses Pensionsrechtes zustehenden Leistungen
nach den folgenden Vorschriften anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(2)
Als anrechenbare Leistungen im Sinne des Abs. 1
gelten 1.bei Gewährung einer Pension gemäß §
68: die nach den Vorschriften des ASVG aus den Versicherungsfällen des
Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührenden Pensionen
einschließlich der Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG;
2.bei
Gewährung von Hinterbliebenenpensionen gemäß §§ 69
und 70: die Hinterbliebenenpensionen nach den Vorschriften des ASVG einschließlich
der Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG. Diesen Leistungen sind
die entsprechenden, gemäß § 251a ASVG gebührenden
Leistungen nach dem GSVG und dem BSVG gleichzuhalten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)
Anrechenbar gemäß Abs. 1 ist nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene gesetzliche Pension, die sich
unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 16
Abs. 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt (fiktive gesetzliche Pension):
- 1. Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§
238 bzw. 241 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß §
16 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger
gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
- 2. Für die Bildung der Bemessungsgrundlage sind die ständigen
Bezüge (§ 34 Abs. 2), die Verwendungszulage (§ 42),
die Gefahrenzulage (§ 43) und die Überstundenvergütung
bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage
nach den Vorschriften des ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall
der Bezüge gemäß § 25 sind, wenn während dieser
Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 87 Abs. 5c
entrichtet wurden, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer
Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der
Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar
vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
- 2a. Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher
Entscheidung gemäß § 15h Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7
VKG nicht der gesamten, gemäß Z 4 lit. a für die
Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche
Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Z 1 bis 2 ermittelte
Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden,
vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer
als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei - wenn nicht alle für
die Pensionsbemessung anrechenbaren Dientzeiten in der gemäß Z 4
lit. a zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate
mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
Ende
- 3. als Bemessungszeitpunkt gilt - ausgenommen in den Fällen
des Abs. 4a - der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht;
in den Fällen des Abs. 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen
Pension gemäß Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt;
- 4. Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der
Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage);
in manchen Fällen auch aus einem besonderen Steigerungsbetrag, welcher
nach den Vorschriften des § 248 ASVG zu ermitteln ist. Im einzelnen
gilt folgendes:
- a) Die gemäß § 16 Abs. 1 und 2 für die Pensionsbemessung
anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung
bis zum Höchstausmaß von 480 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen,
wobei
aa) für je zwölf Versicherungsmonate
bis zum |
360. Monat |
1,9 Steigerungspunkte, |
ab) für je zwölf Versicherungsmonate
ab dem |
361. Monat |
1,5 Steigerungspunkte |
- vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten,
so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden
Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Arbeitern,
die innerhalb der ersten 40 für die Pensionsbemessung gemäß
§ 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während
der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht
ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur
Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden
Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
- b) Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit. a
berücksichtigten Steigerungspunkten 60% der Bemessungsgrundlage nicht
erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten
nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen,
wobei nachstehendes zu beachten ist:
- ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres
selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne
des Einleitungssatzes.
- bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,9
Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so
ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes
- auf drei Dezimalstellen gerundet- heranzuziehen.
- bc) Der Steigerungsbetrag darf den sich aus § 74 ergebenden
Prozentsatz nicht überschreiten.
- c) Zusätzlich zu den in lit. a genannten Zeiten und über
das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 480 Monaten
hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge
zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung
dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a.
Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der
Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages
anzurechnen.
- d) Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen
gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag
gewährt wurde.
- e) Kinderzuschüsse (§ 262 bzw. § 286 ASVG) sind nicht
heranzuziehen.
- f) Pensionssonderzahlungen gemäß § 105 ASVG sind
auf die 13. und 14. Pension (§ 71a) insoweit anzurechnen, als Anspruch
auf diese Leistung besteht.
- 5. Die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60% der fiktiven
gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 8
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 6a
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 12
(46. Änd. / 1. Jänner 2000)
(Außerkrafttreten 1. Jänner 2003)
(3)
Anrechenbar gemäß Abs. 1 ist nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene gesetzliche Pension, die sich
unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 16
Abs. 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt (fiktive gesetzliche Pension):
- 1. Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238
bzw. 241 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 16
Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger
gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen;
- 2. Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß
§ 87 Abs. 2a beitragspflichtigen Bezüge bis zu der in
der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß
§ 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge
gemäß § 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend
Pensionsbeiträge gemäß § 87 Abs. 5c entrichtet worden
sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter)
Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der
Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar
vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
- 2a. Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher
Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8
Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß Z 4 lit. a für
die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche
Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Z 1 bis 2 ermittelte
Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden,
vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer
als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei folgendes zu beachten ist:
- a) Teilzeitmonate, die gemäß Z 1 in die Durchrechnung
einbezogen werden, sind für die Berechnung des Arbeitszeitfaktors als
Vollzeitmonate zu werten.
- b) Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten
in der gemäß Z 4 lit. a zu berücksichtigenden Gesamtdauer
Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit
auszuscheiden.
- 3. als Bemessungszeitpunkt gilt - ausgenommen in den Fällen
des Abs. 4a - der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht;
in den Fällen des Abs. 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen
Pension gemäß Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt;
- 4. Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der
Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage);
in manchen Fällen auch aus einem besonderen Steigerungsbetrag, welcher
nach den Vorschriften des § 248 ASVG zu ermitteln ist. Im einzelnen
gilt folgendes:
- a) Die gemäß § 16 Abs. 1 und 2 für die Pensionsbemessung
anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung
bis zum Höchstausmaß von 480 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen,
wobei
bb) für je zwölf Versicherungsmonate
bis zum |
|
360. Monat |
1,9 Steigerungspunkte, |
ab) für je zwölf Versicherungsmonate
ab dem |
|
361. Monat |
1,5 Steigerungspunkte |
vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten,
so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden
Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Arbeitern,
die innerhalb der ersten 40 für die Pensionsbemessung gemäß
§ 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während
der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht
ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur
Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden
Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
- c) Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit. a
berücksichtigten Steigerungspunkten 60% der Bemessungsgrundlage nicht
erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten
nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen,
wobei nachstehendes zu beachten ist:
- ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres
selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne
des Einleitungssatzes.
- bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,9
Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so
ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes
- auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen.
- bc) Der Steigerungsbetrag darf den sich aus § 74 ergebenden
Prozentsatz nicht überschreiten.
- c) Zusätzlich zu den in lit. a genannten Zeiten und über
das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 480 Monaten
hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge
zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung
dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a.
Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der
Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages
anzurechnen.
- d) Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen
gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag
gewährt wurde.
- e) Kinderzuschüsse (§ 262 bzw. § 286 ASVG) sind nicht
heranzuziehen.
- g) Pensionssonderzahlungen gemäß § 105 ASVG sind
auf die 13. und 14. Pension (§ 71a) insoweit anzurechnen, als Anspruch
auf diese Leistung besteht.
5.Die fiktive Witwen(Witwer)pension
beträgt 60% der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum
Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 8
Übergangsbestimmung -> Art. XXV Z 6a
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 11
Übergangsbestimmung-> Art. XXXII Z 12
(45. Änderung / 1. Jänner 2003)
(4)
Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen
Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz
zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen
Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung)
und 80% der Bemessungsgrundlage überschreiten, so gebührt nur die
Differenz; der das Ausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage übersteigende
Leistungsanteil ruht. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des
Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab
deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend
neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht
lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf.
Der Arbeiter (Pensionsempfänger) ist verpflichtet, Leistungsbescheide
des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub dem Versicherungsträger
vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbestimmung -> Art. XXII Z 1
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(Außerkrafttreten 1. Jänner 2003)
(4)
Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen
Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz
zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen
Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung)
und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80 % der sich aufgrund der letzten
Einreihung gemäß § 35 Abs. 1 ergebenden monatlichen
Bezüge gemäß § 87 Abs. 2a, welche bei Zutreffen
der in § 73 Abs. 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus
dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw.
zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz;
der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht.
Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG
zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch
die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend neu zu berechnen;
der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß
der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der Arbeiter (Pensionsempfänger)
ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers
ohne unnötigen Aufschub dem Versicherungsträger vorzuweisen; ein
allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbestimmung -> Art. XXII Z 1
(44. Änd. / 1. Jänner 2003)
(4a)
Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzungen
hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung
der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet,
über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen; die
fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom
Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung
nicht nach, ist Abs. 6 anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5)
Wird eine Gleitpension aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung in Anspruch genommen, ist, sofern der Leistungsanspruch
nach diesem Pensionsrecht nicht gemäß § 85 Abs. 1
Z 1 ruht, die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gleitpension
ergebende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer anzurechnen.
Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger von der Zuerkennung
der Gleitpension durch den Pensionsversicherungsträger unverzüglich
zu verständigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(6)
Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Abs. 2) rechtzeitig geltend
zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten
für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in
vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten
zu vertretenden Grunde nicht anfallen, nicht in vollem Umfang gebühren,
wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 13
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(6a)
In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung
einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder
Knappschaftsvollpension beantragt worden ist, ist die fiktive gesetzliche
Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren
mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im nachhinein rückwirkend
nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG, dessen Höhe
vom Arbeiter bekanntzugeben ist, anzurechnen. Unterlässt der Betroffene
diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen
Pension.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)
Ende
(7)
Auf eine nach diesem Pensionsrecht während
des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer
gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden
Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche
Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
§ 83b. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung
(1) Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf
die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ 16 Abs. 5)
ergebende Erhöhung der Pensionsleistungen anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Der Pensionsempfänger ist verpflichtet,
den Versicherungsträger von jeder Erhöhung oder Verminderung der
gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
§ 84. Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § 67
Abs. 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses
die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis
nicht durch
- 1. Kündigung seitens des Arbeiters,
- 2. Entlassung aus Verschulden des Arbeiters,
- 3. unbegründeten vorzeitigen Austritt
endet;
sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ 68 bis 70
nicht besteht, gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXII Z 2
§ 85. Ruhen von Leistungsansprüchen
(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, solange
der Berechtigte
- 1. Bediensteter eines Sozialversicherungsträgers ist bzw. von
einem Sozialversicherungsträger Dienstbezüge gemäß § 34
Abs. 2 bzw. 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß
§ 68 handelt,
- 2. eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
- 3. seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger als
sechs Monate aufhält, es sei denn, daß ein mit dem Aufenthaltsland
abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeitsübereinkommen)
das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes
ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht,
kann der nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige Versicherungsträger
die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt
erteilen.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
(2)
Für die Dauer des Ruhens der Pension nach
Abs. 1 Z 2 und 3 wird dem im Inlande wohnenden, vom Pensionsberechtigten
überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin; Kinder gemäß
§ 37) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ 69
und 70) gewährt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 nur dann,
wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch
rechtskräftiges strafrechtliches Urteil oder durch rechtskräftigen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)
In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß
Abs. 1 verzichtet werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)
Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung,
so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug
der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und
14. Pension.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
§ 86. Mitteilungspflicht
Alle Bezieher von Pensionszuschüssen bzw. von Zuschüssen zur
Witwen- oder Waisenpension sind verpflichtet, den Versicherungsträger,
der den Zuschuss gewährt, von jeder Änderung im Bezug der Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, insbesondere von jeder Erhöhung,
dem Ruhen oder der Einstellung, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu verständigen
und diesbezüglich Anfragen des Versicherungsträgers innerhalb derselben
Frist zu beantworten. Solange eine solche in einem eingeschriebenen Brief
gestellte Frage unbeantwortet bleibt, kann der Zuschuss eingestellt werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
§ 87 Aufbringung der Mittel
(1)
Den Aufwand für die Leistungen nach diesem
Pensionsrecht trägt der Versicherungsträger.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
Kunsttext
58. Änderung vom 1.
Juni 2005 / gültig ab 1. Juli 2005
(2)
Der Arbeiter leistet sowohl von den monatlich
fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der
Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung
den in § 460b Abs. 1 ASVG festgesetzten Pensionsbeitrag.
(58. Änderung / 1. Juli 2005)
Ende
(2a)
Als Bezüge gelten
- 1. die ständigen Bezüge gemäß § 34
Abs. 2 Z 1 bis 8 - mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3
Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß
§ 39 Abs. 2 Z 1,
- 2. die nichtständigen Bezüge gemäß § 34
Abs. 3,
- 3. das Urlaubsentgelt gemäß § 47a,
- 4. das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß
§ 47b Abs. 1,
- 5. das Feiertagsentgelt gemäß § 47b Abs. 2,
- 6. die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48
Abs. 1,
- 7. 12/14 der Außendienstzulage gemäß § 61,
wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 15
(45. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)
Die Beitragsleistung des Arbeiters gemäß
Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 9
(44. Änderung / 1. April 1999)
(4)
Soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind von
der Beitragsleistung ausgenommen:
- 1. (entfällt);
- 2. (entfällt);
- 3. befristet beschäftigte Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107);
- 4. Arbeiter, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung
-> Art. XXIV Z 13
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)
(5)
Die in Abs. 4 genannten Arbeiter können
für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß
§ 16 Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen
tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum
Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas - Anlage 1), nachentrichten - jedoch
nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage
kommen (zB Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der
Unionsbürgerschaft).
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 14
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(5a)
Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten
gemäß § 11a Abs. 4 und § 16 Abs. 1b
können Beiträge nachentrichtet werden:
- 1. Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende
der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nachzuentrichtenden
Beiträge die Einreihung des Arbeiters unmittelbar vor Beginn der betreffenden
Zeit zugrunde zu legen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende
Lohnschema (Anlage 1) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden
Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt.
- 2. Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z 1 genannten
Frist beantragt, sind die Beiträge berechnet nach dem zum Zeitpunkt der
Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar
vor Beginn der Zeiten gemäß § 11a Abs. 4 und § 16
Abs. 1b vereinbarten Arbeitszeit), nachzuentrichten.
Auf
die dreijährige Frist sind Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15
bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten
eines Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2, Zeiten einer
Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß
§ 16 Abs. 1b Z 1, 2 und 4 nicht anzurechnen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
Ende
(5b)
Für Zeiten gemäß § 16
Abs. 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung
im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der
Normalarbeitszeit gemäß § 8 oder § 8a.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 10
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(5c)
Für Zeiten gemäß § 16
Abs. 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen,
die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(5d)
Für die Abstattung der Beiträge nach
Abs. 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens
fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden.
In den Fällen des Abs. 5a sind die Beiträge nach Abs. 5a
Z 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist
beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung
des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz
zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs. 5a Z 2.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 16
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(5e)
Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen
für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 11a Abs. 4,
16 Abs. 1b, 87 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während
der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen
sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß
§ 16 Abs. 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Beitragssätze maßgebend.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
Ende
(6)
Die Beitragsleistung des Arbeiters bewirkt für
sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
§ 87a Zusatzbeitrag
Redaktionelle Anmerkungen
Neuer § 87a ab 1.7.2005
Kunsttext
58. Änderung vom 1.6.2005
/ gültig ab 1.7.2005
Die Bezieher von Leistungen nach Abschnitt IV haben von diesen Leistungen
neben dem Sicherungsbeitrag gemäß § 460c ASVG einen Zusatzbeitrag
zu leisten; dieser beträgt,
a) |
wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1990 liegt |
2,0
%, |
b) |
wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1996 liegt |
1,5
%, |
c) |
wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1998 liegt |
1,2
%, |
d) |
wenn der Stichtag vor dem 1. September 2001 liegt |
0,6 %. |
Ein Zusatzbeitrag ist nur dann zu leisten, wenn in den letzten sechs
Monaten vor dem Stichtag Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestanden hat,
der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage jeweils überschritten
hat. Als Stichtag gilt der Monatserste vor der Versetzung in den Ruhestand
bzw. im Falle des Todes des Arbeiters der Monatserste vor dem Tod des Arbeiters.
Ende
§ 88. Anpassung der Dienstordnungspensionen
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Die Leistungen
nach dem Pensionsrecht der DO.C werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen
Pensionen angepaßt. Sofern keine andersartige Vereinbarung getroffen
wird, ist der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5
Z 1 ASVG anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)
Ende
§ 88a. Entziehung von Ansprüchen
Einem in den Ruhestand versetzten Arbeiter kann wegen eines Verhaltens,
das den Versicherungsträger zur Entlassung gemäß § 31
berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe des
BPG die Leistung gemäß § 68 entzogen werden; eine solche
Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen
(§§ 69 und 70).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Disziplinarvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 89. Dienstpflichtverletzungen
(1)
Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten durch Arbeiter mit erhöhtem
Kündigungsschutz wird nach Maßgabe dieses Abschnittes in Verbindung
mit § 102 des Arbeitsverfassungsgesetzes geahndet.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Das Recht des Versicherungsträgers, Arbeiter
zu versetzen (§ 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes), zu kündigen
(§ 29) oder zu entlassen (§ 31) sowie das Recht der Dienstvorgesetzten,
die ihnen zugeteilten Arbeiter an die Dienstpflichten zu erinnern und Ungehörigkeiten
abzustellen, wird hierdurch nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
§ 90.
(entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
§ 91. Vorerhebungen
(1) Bei begründetem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sind
die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen
zu veranlassen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)
Die Erhebungen hat der leitende Angestellte oder
ein von ihm betrauter, womöglich rechtskundiger Angestellter zu führen.
Über die Erhebungen sind Protokolle aufzunehmen, die von den Beteiligten
zu unterzeichnen sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)
Über das Ergebnis der Erhebungen ist schriftlich
zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann, sofern nicht von Disziplinarmaßnahmen
abgesehen wird (§ 92), eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
§ 92. Absehen von Disziplinarmaßnahmen
(1)
Von Disziplinarmaßnahmen ist abzusehen,
wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch das Ergebnis der Vorerhebungen
(§ 91) nicht bestätigt wird.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)
Von Disziplinarmaßnahmen kann insbesondere
abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen der
Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind und die Interessen des Dienstes nicht
beeinträchtigt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
§ 93. Strafen
(1) Dienstpflichtverletzungen werden mit einer der folgenden Ordnungsstrafen
geahndet:
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
- 2. der Verweis, der in schwereren Fällen mit einer Geldbuße
im Ausmaß von höchstens 25% des im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung
gebührenden Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2
Z 1 und 5 bis 8 verbunden werden kann.
(Geltende Fassung
ab 1.1.2003)
Ende
(2)
Ordnungsstrafen verhängt der leitende Angestellte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist
dem Arbeiter Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen
zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Dem Betriebsrat ist die beabsichtigte Ordnungsstrafe,
ihre Begründung sowie die Rechtfertigung des Arbeiters zur Stellungnahme
innerhalb einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
§ 94. Strafbemessung
(1)
Grundlage für die Bemessung der Strafe
ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht
zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Arbeiter
von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem
Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe
sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen
Verhältnisse des Arbeiters Bedacht zu nehmen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)
Hat der Arbeiter durch eine Tat oder mehrere
selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird
hierüber gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen,
die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die
weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)
Wurde der Arbeiter wegen einer gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt
und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung
des strafbaren Tatbestandes, so ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und
soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Arbeiter von der Begehung
weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(4)
(entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
§ 95. Geldbußen
Geldbußen sind durch Einbehalt von den monatlichen Dienstbezügen
hereinzubringen. Bei der Verhängung der Strafe ist gleichzeitig über
die Hereinbringung der Geldbuße zu entscheiden. Hierbei ist auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Arbeiters Bedacht zu nehmen. Die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen
kann bewilligt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
§ 96. Verjährung
(1) Der Arbeiter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr
bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem
die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten zur Kenntnis gelangt
ist, oder
- 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung
der Dienstpflichtverletzung, eine Ordnungsstrafe verhängt wurde.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(2)
Der Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen
wird für die Dauer eines strafgerichtlichen oder eines arbeitsgerichtlichen
Verfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende
Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)
(entfallen ab 1.1.1996) Übergangsbestimmung
-> Art. XXIV Z 15
§ 97. Tilgung und Nachsicht von Strafen
(1)
Bei einwandfreiem Verhalten des Arbeiters sind
über sein Ansuchen Ordnungsstrafen nach einem Jahr zu tilgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Der Vorstand kann über Antrag des Arbeiters
Strafen ganz oder teilweise nachsehen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)
Bei Tilgung der Strafe ist der Disziplinarakt
zu vernichten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
§ 98. Schriftliche Verständigung
(1)
Der Arbeiter und der Betriebsrat sind von folgenden
Verfügungen schriftlich zu verständigen:
- 1. Einleitung von Vorerhebungen gemäß § 91 Abs. 1,
- 2. Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 91 Abs. 3),
- 3. Absehen von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 92,
- 3a. Absehen von einer Strafe gemäß § 94 Abs. 3
- 4. Tilgung von Strafen gemäß § 97 Abs. 1,
- 5. Nachsicht von Strafen gemäß § 97 Abs. 2.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(2)
Die schriftliche Verständigung gemäß
Abs. 1 hat in den Fällen der Z 1 und 2 Angaben über Gründe
für die Verfügung zu enthalten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Die in Abs. 1 vorgesehenen Zustellungen
haben gegen Übernahmsnachweis zu erfolgen; alle anderen Zustellungen
können auch mit eingeschriebenem Brief bewirkt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
B. Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Verhängung
von Ordnungsstrafen
§ 99. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
C. Verfahren bei Dienstvergehen
Einleitung
des Disziplinarverfahrens
§ 100. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Disziplinarverfügung
§ 101. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Disziplinarkommission
§ 102. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Disziplinaranwalt
§ 103. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Verteidiger
§ 104. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Personal- und Sachaufwand
§ 104a. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 104b. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Mündliche Verhandlung
§ 104c. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Erkenntis
§ 104d. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Einstellung des Verfahren
§ 104e. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 104f. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Anwendung auf Pensionisten
§ 104g. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
Gebühren und Kosten
§ 104h. (entfallen ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 15
§ 105
(entfallen ab 1.1.1995)
§ 106 Versicherungsträger
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
Als Versicherungsträger im Sinne dieser Dienstordnung gilt auch
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Ende
§ 107. Saisonbetriebe
Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 2
bis 5 und 7 bis 9 der Versicherungsträger gelten als Saisonbetriebe,
wenn sie in der Regel nicht länger als zehn Monate für ihren Betriebszweck
geöffnet sind.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
§ 108. Außerkraftsetzung bisheriger Vorschriften
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Dienstordnung treten, soweit
in Abschnitt VII (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist,
außer Kraft:
- 1. Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der
österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter;
- 2. Richtlinien zur Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen
Verhältnisse der bei österreichischen Sozialversicherungsträgern
beschäftigten Arbeiter, die vom Geltungsbereich der DO - Arb. ausgenommen
sind;
- 3. Richtlinien zur Regelung der dienst-und besoldungsrechtlichen
Verhältnisse der in Heilstätten, Kuranstalten, Kur-, Erholungs-
und Genesungsheimen der österreichischen Sozialversicherungsträger
beschäftigten Arbeiter;
- 4. Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse
der Kurz- und Aushilfsbeschäftigten bei den Sozialversicherungsträgern
Österreich.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
§ 109. Wirksamkeitsbeginn
Diese Dienstordnung samt Anlagen und Übergangsbestimmungen tritt
mit 1. Juni 1971 in Kraft.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Artikel I
(entfallen ab 1.1.1996)
Artikel II
(entfallen ab 1.1.1996)
Artikel III
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
1.
Zu § 1 Abs. 4:
entfällt
2.
Zu § 22:
entfällt
Ende
3.
Zu Abschnitt IV:
(1)
Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden auf
die vor dem 1. September 1968 angefallenen Leistungsansprüche keine
Anwendung. Auf diese Ansprüche sind weiterhin die Bestimmungen des Abschnittes
III der Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen
Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter (DO-Arb.) in der
bis 31. August 1968 geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Übergangsbestimmungen
anzuwenden.
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
4.
Zu Abschnitt V:
entfällt
Ende
Artikel IV bis VI
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel
IV bis VI entfallen
Ende
Artikel VII
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Zu Abschnitt III - Lohnordnung:
(1)
entfällt
(2)
Gebührt einem Arbeiter eine Differenzzulage
gemäß Art. VII Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2000
geltenden Fassung, so gilt diese als ständiger Bezug im Sinne des § 34
Abs. 2 Z 1. Bei Änderungen des Lohnschemas ist diese Differenzzulage
um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den der Lohn des Arbeiters (§ 34
Abs. 2 Z 1) jeweils erhöht wird. Auf diese Differenzzulage
sind nur durch Einreihungen in höhere Lohngruppen oder Dienstklassen
sich ergebende Erhöhungen der Dienstbezüge (§ 34 Abs. 1)
anzurechnen.
(3)
entfällt
(4)
entfällt
(5)
entfällt
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2001)
Ende
Artikel VIII bis XII
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel
VIII bis XII entfallen
Ende
Artikel XIII
(entfallen ab 1.1.1996)
Artikel XIV
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
1.
Zu § 36 Abs. 6:
entfällt
Ende
2.
Zu § 70:
Auf die vor dem 1. April 1980 angefallenen Ansprüche auf Zuschuß
zur Waisenpension ist die bis 31. März 1980 geltende Fassung des
§ 70 anzuwenden.
Kunsttext
47.
Änd. / 1.1.2001
3.Zu Abschnitt V: entfällt
Ende
Artikel XV und XVI
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel
XV und XVI entfallen
Ende
Artikel XVII
1.
Zu Abschnitt I bis III und V:
Empfänger von Pensionszuschüssen gemäß Abschnitt
IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung sind hinsichtlich
aller durch diese Dienstordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten Empfängern
von Pensionen gemäß Abschnitt IV gleichgestellt.
2.
Zu §§ 8 und 44b:
Die am 31. Dezember 1987 geltende betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung
und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt solange als
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung
abgeschlossen wird.
Kunsttext
47. Änd.
/ 1.1.2001
3.
Zu Abschnitt III:
(1)
entfällt
(2)
entfällt
(3)
Ein Differenzbetrag gem. Art. XVII Z 3 Abs. 3
in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gebührt, solange
die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende(n) Zulage(n) nach
den bis 31. Dezember 1987 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Er
gilt als nichtständiger Bezug und wird bei allgemeinen Änderungen
des Lohnes nicht erhöht. Auf den Differenzbetrag sind alle nach dem 1. Jänner
1988 anfallenden Zulagen gemäß § 34 Abs. 2 Z 5
und Abs. 3 Z 2 anzurechnen, solange auf diese Zulagen nach der ab
1. Jänner 1988 geltenden Fassung der §§ 39 und 43
Anspruch besteht.
Ende
4.Zu Abschnitt IV:
(1)
Abschnitt IV in der ab 1. Jänner 1988 jeweils
geltenden Fassung ist nur anzuwenden auf
- a) die nach dem 31. Dezember 1987 in den Ruhestand versetzten Arbeiter
(§ 32a) sowie
- b) die Witwen bzw. Waisen (§§ 69 bzw. 70) nach Pensionsempfängern
bzw. nach Arbeitern, die nach dem 31. Dezember 1987 im aktiven Dienst
verstorben sind.
(2)
Auf Arbeiter, denen vor dem 1. Jänner
1988 ein Pensionszuschusss zuerkannt worden ist, sowie auf Witwen bzw. Waisen
(§§ 69 bzw. 70) nach Pensionszuschussempfängern bzw. nach
vor dem 1. Jänner 1988 im aktiven Dienst verstorbenen Arbeitern
ist Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
Artikel XVIII und XIX
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel
XVIII und XIX entfallen
Ende
Artikel XXI
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Artikel
XXI entfällt
Ende
Artikel XXII
1.
Zu § 83a Abs. 4:
§ 83a Abs. 4 ist nicht anzuwenden
- 1. auf Arbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner
1994 unkündbar geworden ist,
- 2. auf Arbeiter, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein
erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 29 Abs. 2
in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam
geworden ist, 3.auf Arbeiter, auf die die in Z 1 und 2 genannten
Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie am 1. Jänner
1994 noch keine zehn Dienstjahre gemäß der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung des § 15 zurückgelegt haben, wenn die Summe
der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten
Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
- a) Dienstzeiten (Lehrzeiten) gemäß § 15;
- b) Dienstzeiten (Lehrzeiten) vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
Kunsttext
50.
Änd. / 1.1.2002
- c) Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch
genommenen Karenz gemäß §§ 15 oder 15b des Mutterschutzgesetzes
bzw. gemäß §§ 2 oder 5 des Väter-Karenzurlaubsgesetzes;
Ende
- d) Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs.
2;
- e) Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw. Zivildienstes
mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes
oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung
von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.
Nr. 233/1965.
(44. Änderung / 1. April 1999)
2.
Zu § 84:
(1)
Auf Arbeiter, die vor dem 1. Juli 1990 in den
Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträger getreten
sind, ist § 84 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden
Fassung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften
anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften
sind nach dem 31. Dezember 1993 folgende Fassungen der §§ 84
und 88 anzuwenden:
§ 84:
Verwirken von Anwartschaften
und Leistungsansprüchen
§ 84. Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem
Pensionsrecht werden verwirkt durch
- 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des
Anspruchsberechtigten gemäß § 68, sofern der Betroffene
nicht die Unionsbürgerschaft besitzt,
- 2. Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Art.
XXIV Z 15,
- 3. Dienstverweigerung gemäß § 33 Abs. 4,
- 4. Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 27
Abs. 1 Z 3 bis 7.
§ 88:
Rückzahlung von
Pensionsbeiträgen
§ 88. Die vom Arbeiter gemäß §§ 16 und 87
entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses
- erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) - rückzuerstatten, wenn
ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
(2)
Auf Arbeiter, die vor dem 1. Jänner
1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, ist § 84 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden
Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach
dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar
werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung
endet; in einem solchen Fall ist ebenfalls weiterhin die in Abs. 1 enthaltene
Fassung des § 88 anzuwenden.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
3.Zu § 88: § 88 in der ab dem 1. Jänner 1994
geltenden Fassung ist auch auf Empfänger von Pensionszuschüssen
im Sinne des Art. XVII Z 4 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen
sinngemäß anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Artikel XXIII
1.
Mit 1. Jänner 1996 treten
(1)
in Kraft: § 1a, § 8a, § 11 Abs.
5, § 11a Abs. 4, § 16 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs.
4 und Abs. 6, § 22, § 29 Abs. 2 Z 5, § 34 Abs. 9,
§ 37 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 10 und Abs. 11, § 55 Abs. 1
und Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 2 Z 4, § 66, § 69
Abs. 1, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 71 Abs. 1,
§ 73 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, § 74, § 75,
§ 76, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 81
Abs. 1 und Abs. 4, § 82 Abs. 2 Z 2, § 83a Abs. 3
Z 2a, Z 3, Z 4 lit. a bis lit. b und Z 5, § 83b,
§ 87 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 5a bis Abs. 5d,
Art. XXII Z 2 sowie Anlage 2;
(2)
außer Kraft: § 16 Abs. 3, § 34
Abs. 2 Z 3, § 38, § 82 Abs. 1 Z 2 sowie Art. XIII.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
2.Zu § 16 Abs. 1: br
(1)
§ 16 Abs. 1 in der ab dem 1. April 1999
geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 16 Abs. 1
anzuwenden:
§ 16 Abs. 1
§ 16. (1) Auf die Wartezeit (§ 67) und für die Pensionsbemessung
(§ 74) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern
zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres
folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Arbeiter für diese Zeiten
Beiträge gemäß § 87 (nach)entrichtet hat; im Falle
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle
der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arbeiters sind
die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Arbeiters liegenden Dienstzeiten
bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten
bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anläßlich
der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet
wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den rückerstatteten
Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis
wieder einzahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers
übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an
den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
(45. Änderung / 1. April 1999)
3.
Zu § 16 Abs. 1a:
§ 16 Abs. 1a ist auf Arbeiter, denen die Pensionsbeiträge
anläßlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses
unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
4.
Zu § 16 Abs. 2:
(1)
§ 16 Abs. 2 in der ab dem 1. Oktober 2000
geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten ArbeiterInnen ist
nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 16 Abs. 2
und 3 anzuwenden:
§ 16 Abs. 2 und 3
§ 16. (2) Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus
über Antrag des unkündbaren Arbeiters bis zum Höchstausmaß
von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224
ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags-
und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im
Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw. 106 und 107 BSVG anzurechnen,
wenn und insoweit
- 1. diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt
wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August
1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie
leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116
Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
- 2. der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß
§ 87 nachentrichtet hat.
(3)Darüber hinaus
können über Antrag des unkündbaren Arbeiters weitere fünf
Jahre der in Abs. 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung
angerechnet werden, wenn die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.“
Ende
5.
(entfällt ab 44. Änderung / 1. April
1999)
6.
Zu § 69 Abs. 4:
§ 69 Abs. 4 ist auf EmpfängerInnen von Witwen(Witwer)pensionen,
die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
7.
Zu § 74 Abs. 1:
(1)
§ 74 Abs. 1 in der ab dem 1. September
1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 74 anzuwenden:
§ 74
Ausmaß der Pension
§ 74. Die Pension (§ 68) beträgt nach zehn für die
Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 16) 50% der Bemessungsgrundlage
(§ 73). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat
um 0,1% der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80% der
Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn
Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates
in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der
Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
8.
Zu § 83a Abs. 3 Z 4 lit. a:
(1)
§ 83a Abs. 3 Z 4 lit. a in der ab dem 1.
Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1.
Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 83a Abs. 3 Z 4 lit.
a anzuwenden:
§ 83a Abs. 3 Z 4 lit. a
- a) Die gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 für die Pensionsbemessung
anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung
bis zum Höchstausmaß von 420 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen,
wobei
je zwölf Versicherungsmonate bis zum
360 Monat |
1,9 |
|
Steigerungspunkte |
- (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensions-
- versicherung gemäß §§ 275 bis 291 und
- Berücksichtigung der knappschaftlichen
- Steigerungspunkte ASVG: 2,1),
- ab) für
je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361
Monat |
1,5 |
|
Steigerungspunkte |
- (bei Leistungszugehörigkeit zur
- Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis
- 291 und Berücksichtigung der knappschaftlichen
- Steigerungspunkte ASVG: 1,6),
- vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten,
so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden
Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Arbeitern,
die innerhalb der ersten 35 für die Pensionsbemessung gemäß
§ 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während
der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht
ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur
Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum, liegenden
Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.”
(53. Änderung / 1. Juni 2003)
Ende
9.
Zu § 87 Abs. 3:
(1)
§ 87 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner
1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den
Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten
sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 3
anzuwenden:
§ 87 Abs. 3
§ 87. (3) Die Beitragsleistung des Arbeiters gemäß Abs. 2
beginnt mit dem Diensteintritt, frühestens jedoch mit dem der Vollendung
des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
10.
Zu § 87 Abs. 5b:
(1)
§ 87 Abs. 5b in der ab dem 1. Jänner
1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den
Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten
sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 5b
anzuwenden:
§ 87 Abs. 5b
§ 87. (5b) Für Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 und
3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt
der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit
gemäß § 8.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Artikel XXIV
1. Mit 1. Jänner 1995 tritt § 83a Abs. 3 Z 1 und 4 lit. b
in Kraft.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
2.
Mit 1. Jänner 1996 treten
(1)
in Kraft: § 1 Abs. 3, § 2
Abs. 3a und 6, § 6, § 7 Abs. 6 und 8, § 8e
Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11
Abs. 5, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 15,
§ 16 Abs. 2, § 20, § 26 Abs. 1, § 26b,
§ 28 Abs. 1, § 29, § 31, § 32
Abs. 2, § 32a, § 32b Abs. 5, § 34
Abs. 6, § 41 Abs. 3a, § 42 Abs. 1, § 47
Abs. 1, § 47a, § 47b Abs. 1, § 47c
Abs. 1 bis 3, § 48 Abs. 1, § 54 Abs. 3,
§ 59 Abs. 3, § 60 Abs. 3, 4 und 7, § 67
Abs. 1, § 69 (Überschrift), § 73 Abs. 3,
§ 74 Abs. 1, § 79, § 83a Abs. 3 Z 2a,
3, 4 lit. a und 5 sowie Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 87
Abs. 4 und 5, § 88a, § 89, § 91 Abs. 3,
§ 93, § 95, § 96 Abs 1, § 97
Abs. 1, § 98, Art. XXII Z 2, Art. XXIII Z 2
und 6 sowie die Anlagen 1 und 3.
(2)
außer Kraft: § 26a, § 90, §
94 Abs. 4, § 96 Abs. 3, §§ 99 bis 104h,
Art. I und Art. II.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
3.
Zu § 6:
(1)
§ 6 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden
Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen
Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 6 anzuwenden:
§ 6
Verständigung der Arbeiter
(Pensionisten)
Von der Aufnahme in den Dienst, von jeder Einreihung und außerordentlichen
Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses
sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arbeiter (Pensionist)
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
4.
Zu § 11a Abs. 3:
(1)
§ 11a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner
2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
Kunsttext
50.
Änd. / 1.1.2002
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 11a Abs. 3
anzuwenden:
§ 11a Abs. 3
(3)
Für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36)
und auf die gemäß § 20 für die Erlangung der Unkündbarkeit
vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses
in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d
MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen,
wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 19
Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG
der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie
die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19
und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind
für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß
§ 20 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen
Fristen nicht anzurechnen.
Ende
5.
Zu § 15:
(1)
§ 15 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden
Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in
den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten
sind, nicht anzuwenden.
Kunsttext
50. Änd.
/ 1.1.2002
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 15 anzuwenden:
§ 15 Anrechenbare Dienstzeit für die Unkündbarkeit
§ 15. (1) Auf die gemäß § 20 Abs. 1 Z 4
für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehene Frist sind die nach
Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern
zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar
aneinander anschließen.
(2)
Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei
österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten
(Lehrzeiten) gehemmt:
- 1. Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 11a
Abs. 3 anzurechnen sind;
- 2. Zeiten eines Sonderurlaubes;
- 2a. Zeiten einer Bildungskarenz;
- 3. Zeiten eines Freijahres.
Ende
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
6.
Zu § 20:
(1)
§ 20 in der ab dem 1. April 1999 geltenden
Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst
eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind,
nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 20 anzuwenden:
§ 20 Unkündbarkeit
(1)
Das Dienstverhältnis eines unbefristet beschäftigten
Arbeiters wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht
bereits die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren
Arbeitern erreicht ist, unkündbar, wenn der Arbeiter
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft
besitzt,
- 2. seit zwei Jahren eine auf mindestens “entsprechend”
lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
- 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
- 4. zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt
hat,
- 5. beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das
40. Lebensjahr nicht überschritten hatte
(2)
entfällt
(3)
Einem unbefristet beschäftigten Arbeiter,
der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, kann
der Vorstand die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer
Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15) zuerkennen, wenn nicht die nach
Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Arbeitern erreicht
ist oder infolge Auswirkung des Abs. 1 in den nächsten fünf Jahren
erreicht wird.
(4)
Die Zahl der unkündbaren Arbeiter des Versicherungsträgers
darf 67% des Gesamtstandes der dieser Dienstordnung unterliegenden Arbeiter
des Versicherungsträgers (ausgenommen befristet beschäftigte Arbeiter)
nicht übersteigen
(5)
Ist der Prozentsatz an unkündbaren Arbeitern
gemäß Abs. 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis
erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder
unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs. 1 tritt
in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllt wurden, und zwar so lange, bis der Prozentsatz wieder
erreicht ist, wobei dem dienstälteren Arbeiter, bei gleichem Dienstalter
dem Arbeiter mit dem höheren Lebensalter der Vorrang zu geben ist.
(6)
Unkündbare Arbeiter in Krankenanstalten
gemäß § 1 Abs. 6 können unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß
§ 32a Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und sie deshalb entbehrlich werden,
weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in
§ 29 Abs. 2 Z 3 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung
aufgelassen wird und eine der bisherigen Verwendung und der Berufsausbildung
des Arbeiters angemessene weitere Verwendung in dieser Einrichtung nicht mehr
möglich ist.
(7)
Im Falle der Kündigung nach Abs. 6 verliert
der Arbeiter für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und
Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche
Abfertigung auf das Doppelte.
(53. Änderung / 1. Juni 2003)
Ende
7.
Zu § 28 Abs. 1:
(1)
§ 28 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner
1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(2)
entfällt
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
8.
Zu § 29:
(1)
§ 29 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden
Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in
den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten
sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiterinnen ist
nach dem 30. Juni 2000 nachstehende Fassung des § 29 anzuwenden:
§ 29 Kündigung durch den Dienstgeber
(1)
Kündbare Arbeiterinnen können unter
Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten
gekündigt werden. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§
17) erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.
(2)
Kündbare Arbeiterinnen, die bei österreichischen
Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß
§ 15 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben
haben, weil der Prozentsatz gemäß § 20 Abs. 4 bereits ausgeschöpft
ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr
überschritten hatten, können unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
- 1. in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Jahre
die Gesamtbeurteilung auf “nicht entsprechend” lautet;
- 2. sie sich
- a) einer Dienstpflichtverletzung gemäß
- §§ 2 Abs. 6, 9 Abs. 6, 10
- Abs. 2, 26 Abs. 1 bzw. 32b
- Abs. 5 oder
- b) eines sonstigen Verstoßes gegen die
- Dienstpflichten, welcher den Dienst, das
- Ansehen bzw. die Interessen des
- Versicherungsträgers, der Versicherten,
- ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber
- schädigt, schuldig gemacht haben;
- 3. sie deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang
des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche
Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger
bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen
verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird;
- 4. sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG
oder auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG haben;
- 5. sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b
ASVG bzw. die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß §
276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art X NSchG in Anspruch
nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254
Abs. 1 ASVG bzw. die Berufsunfähigkeitspension gemäß §
271 Abs. 1 ASVG bzw. die Knappschaftsvollpension gemäß § 279
Abs. 1 ASVG zuerkannt worden ist;
- 6. der Zeitraum, für den Anspruch auf Dienstbezüge oder
Zuschuss zum Krankengeld gemäß §§ 48 und 48a besteht,
infolge Krankheit überschritten ist.
(3)
Sofern kein Anspruch auf Leistungen gemäß
Abschnitt IV dieser Dienstordnung besteht, erhöht sich in den Fällen
des Abs. 2 Z 3 bis 6 die gesetzliche Abfertigung gemäß § 32
Abs. 1 auf das Doppelte.
(4)
Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch
Ablauf der vereinbarten Frist (§ 27 Abs. 1 Z 1) ist für Arbeiter
in Saisonbetrieben (§ 107), die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern
mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt haben,
der Kündigung durch den Dienstgeber gleichzuhalten, wenn der Arbeiter
aus den in Abs. 2 Z 3 bis 6 angeführten Gründen keine Wiederverwendung
findet. Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach Abs. 3.
(53. Änderung / 1. Juni 2003)
Ende
9.
Zu § 31:
§ 31 ist auch auf unkündbare Arbeiter sowie auf Arbeiter,
für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 29
Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bzw. gemäß
Z 8 besteht, anzuwenden.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
10.
Zu § 32 Abs. 2:
(1)
§ 32 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner
1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den
Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten
sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 32 Abs. 2
anzuwenden:
§ 32 Abs. 2
(2)
Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses
durch Kündigung gemäß § 29 Abs. 2 Z 3
bis 6 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder durch Versetzung in den
Ruhestand gemäß § 32a wird die Abfertigung zur Gänze
mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
11.
Zu § 32a:
(1)
§ 32a in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden
Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996
in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten ArbeiterInnen ist
nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 32a anzuwenden
:
§ 32a
Versetzung in den Ruhestand
§ 32a. (1) Unkündbare ArbeiterInnen haben Anspruch auf Versetzung
in den Ruhestand, wenn
- 1. 35 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 16)
erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten
Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1
bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
- 2. Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG
bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht
oder
- 3. die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten
Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1
bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen.
Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben,
wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(2)
Unkündbare ArbeiterInnen sind in den Ruhestand
zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 32b
eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen
mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt,
zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit
erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeiter (§ 32b
Abs. 3) erlangen hätte müssen.
(3)
Der Vorstand kann einen unkündbaren Arbeiter
in den Ruhestand versetzen, wenn der Arbeiter
- 1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
- 2. ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens
gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil
sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden
Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang
der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle
oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung
aufgelassen wird.
(4)
Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf kündbare
ArbeiterInnen Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im
Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer
Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der
§§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis der Unkündbarkeit
entfällt.
Ende
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.1.03
12.
Zu § 67 Abs. 1:
(1)
§ 67 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner
1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den
Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten
sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 67 Abs. 1 anzuwenden:
§ 67 Abs. 1
(1)
Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen, wenn der Arbeiter
- 1. die Unkündbarkeit (§ 20) erworben oder nur deshalb nicht
erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § 20 Abs. 4 bereits
ausgeschöpft ist.
- 2. eine zehnjährige Wartezeit (§ 16) erfüllt und
- 3. Pensionsbeiträge (§ 87) entrichtet und nicht rückerstattet
erhalten hat.
(Geltende Fassung ab 1. Juni 2003)
13.
Zu § 87 Abs. 4:
(1)
§ 87 Abs. 4 in der ab dem 1. April 1999
geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 4
anzuwenden:
§ 87 Abs. 4
(4)
Soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind von
der Beitragsleistung ausgenommen:
- 1. Arbeiter, die beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung
das 40. Lebensjahr überschritten hatten, solange nicht Nachsicht gemäß
§ 20 Abs. 2 erteilt worden ist;
- 2. (entfällt);
- 3. befristet beschäftigte Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107);
- 4. Arbeiter, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbest.
-> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)
14.
Zu § 87 Abs. 5:
(1)
§ 87 Abs. 5 in der ab dem 1. April 1999
geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 5
anzuwenden:
§ 87 Abs. 5
§ 87. (5) Die in Abs. 4 genannten Arbeiter können für
die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 16
Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen
Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt
geltenden Lohnschemas - Anlage 1), nachentrichten - jedoch nur und erst dann,
wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (zB Nachsicht
gemäß § 20 Abs. 2; Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft).
Übergangsbest. -> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)
15.
Zu Abschnitt V:
(1)
Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996
geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(2)
entfällt
Ende
Ende
Ende
Artikel XXV
1. Es treten:
(1)
mit 1. September 1996 in Kraft: § 12
Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16
Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 32a Abs. 1, § 37
Abs. 6, 6a, 6b und 7, § 40a Abs. 1, § 55 Abs. 3,
§ 60 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 70 Abs. 1,
1a und 1b, § 73 Abs. 2a, 2b, 2c und 3, § 74 Abs.
1 und 2, § 79 Abs. 1, § 83a Abs. 3 Z 4
lit. a, § 85 Abs. 1, Art. XXI, Art. XXII Z 1
und 2, Art. XXIII Z 4, 7 und 8 sowie Art. XXIV Z 1, 2,
5 nd 11;
(2)
mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 66
Abs. 3, 4 und 5;
(3)
mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 81
Abs. 2, 2a, 3 und 3a, § 82 Abs. 1, 2 und 3, § 83
Abs. 1 und 1a, § 83a Abs. 3 Z 4 lit. f sowie
§ 87 Abs. 2.
(37. Änderung)
Kunsttext
47.
Änd. / 1.1.2001
2.
Zu § 73 Abs. 2a:
(1)
§ 73 Abs. 2a in der ab dem 1. Oktober 2000
geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen , die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten ArbeiterInnen ist
nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 73 Abs. 2a
anzuwenden:
§ 73 Abs. 2a
§ 73. (2a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt,
in dem der Arbeiter den in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat
vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bis
2 um 0,1% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß
der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Ende
2.
Zu § 73 Abs. 3:
(1)
§ 73 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner
2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 73 Abs. 3
anzuwenden:
§ 73 Abs. 3
§ 73. (3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt,
in dem der Arbeiter das in § 253b Abs. 1 ASVG bzw. in § 276b
Abs. 1 ASVG genannte Lebensjahr vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage
gemäß Abs. 1 um 0,1% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung
ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen
zu runden.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
3.
Zu § 73 Abs. 2c:
(1)
§ 73 Abs. 2c in der ab dem 1. September
1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 73 Abs. 2c
anzuwenden:
§ 73 Abs. 2c
§ 73. (2c) Die nach Abs. 2a gekürzte Bemessungsgrundlage darf
89,2% der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht
unterschreiten.
(37. Änderung)
(Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003)
3.
Zu § 73 Abs. 5:
(1)
§ 73 Abs. 5 in der ab dem 1. Jänner
2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 73 Abs. 5
anzuwenden:
§ 73 Abs. 5
§ 73. (5) Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf
89,2% der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht
unterschreiten.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
4.
Zu § 74 Abs. 2:
(1)
§ 74 Abs. 2 in der ab dem 1. September 1996
geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 74 Abs. 2
anzuwenden:
§ 74 Abs. 2
§ 74. (2) Abgesehen von den Fällen des § 73 Abs. 3
darf die Pension 50% der Bemessungsgrundlage gemäß § 73
Abs. 1 nicht unterschreiten.
(37. Änderung)
(Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003)
4.
Zu § 74 Abs. 2:
(1)
§ 74 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner
2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist
nach dem. 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 74 Abs. 2
anzuwenden:
§ 74 Abs. 2
§ 74. (2) Abgesehen von den Fällen des § 73 Abs. 6
darf die Pension 50% der Bemessungsgrundlage gemäß § 73
Abs. 1 nicht unterschreiten.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
5.
Zu § 81 Abs. 2:
(1)
Abweichend von § 81 Abs. 2 fallen Hinterbliebenenpensionen
nach dem Tod eines Pensionisten, der eine Vorschußzahlung gemäß
Z 6 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an,
wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
(2)
Für den Kalendermonat, in dem der Grund
des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des
verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß
§ 82 Abs. 3 eine Vorschusszahlung.
(3)
Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der
erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens
am Ersten des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig
zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird;
§ 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4)
Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht
anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(37. Änderung)
6.
Zu § 82 Abs. 3:
(1)
Anstelle des verhältnismäßigen
Teiles der Leistung gemäß § 82 Abs. 3 gebührt
Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch
am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem
der Grund des Wegfalles der Leistung eintritt, eine Vorschusszahlung.
(2)
Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der
im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig
zu machen; § 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3)
Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht
anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(37. Änderung)
Kunsttext
53.
Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
6a. Zu § 83a Abs. 3 Z 4 lit. b:
(1)
§ 83a Abs. 3 Z 4 lit. b ist auf Arbeiter,
die der Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG
leistungszugehörig sind und bei denen die knappschaftlichen Steigerungspunkte
in Betracht kommen, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nachstehende
Fassung des § 83a Abs. 3 Z 4 lit. b anzuwenden:
§ 83a Abs. 3 Z 4 lit. b
- b) Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension
der Steigerungsbetrag aus den nach lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten
66% der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt
bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate
zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
- ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung
- des 56. Lebensjahres selbst auf einen
- Monatsersten, so gilt dieser Tag als
- Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
- bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben
- sich 2,1 Steigerungspunkte; bleibt ein
- Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist
- für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten
- Punktewertes - auf drei Dezimalstellen
- gerundet - heranzuziehen.
- bc) Der Steigerungsbetrag darf weder den sich
- aus lit. a ergebenden höchstmöglichen
- Prozentsatz noch den sich aus § 74 ergebenden
- um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz
- überschreiten.
(53. Änderung / 1. Juni 2003)
Ende
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
7.
Zu § 87 Abs. 2:
entfällt
8.entfällt
Ende
Artikel XXVI
1. Es treten:
(1)
mit 1. September 1996 außer Kraft: § 37
Abs. 6b Z 9;
(2)
mit 1. September 1996 in Kraft: § 37 Abs. 6b
Z 7 und 8, § 83a Abs. 3 Z 4 lit. a bis e, Art. XXIII
Z 8 Abs. 2 sowie Art. XXV Z 6a;
(3)
mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 11
Abs. 5;
(4)
mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 11 Abs.
4, § 16 Abs. 1b und 3, § 25, § 46a, § 49 Abs.
5, § 53 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 71a,
§ 73 Abs. 1 Z 1, § 83a Abs. 3 Z 2 und 4 lit. f
sowie § 87 Abs. 5a und 5c bis 5e.
(38. Änderung)
Kunsttext
47.
Änd. / 1.1.2001
2.
Zu § 16 Abs. 1b Z 4:
entfällt
Ende
Artikel XXVII
Mit 1. Jänner 1997 treten § 80 Abs. 1 und § 83 Abs. 1
in Kraft.
(39. Änderung)
Artikel XXVIII
Es treten mit 1. Juli 1997
(1)
außer Kraft: § 37 Abs. 6, 6a, 6b,
7 und 9.
(2)
in Kraft: § 37 Abs. 1, 4, 5, 8, 10, 12 und
§ 70 Abs. 1b.
(40. Änderung)
Artikel XXIX
Es treten mit 1. November 1997
(1)
außer Kraft: § 71 Abs. 2 und §
79 Abs. 2;
(2)
in Kraft: § 1 Abs. 3 Z 6 bis 6b, §§ 8 bis 8g,
§ 34 Abs. 3 Z 8a, § 37 Abs. 1 Z 5
bis 6, § 44b Abs. 1 sowie 4, § 45 Abs. 1,
§ 46, § 46a, § 47 Abs. 1 bis 3, § 70
Abs. 1a bis 1c sowie Abs. 3 bis 5, § 77 und § 81
Abs. 4.
(41. Änderung)
Artikel XXXII
- 1. Mit 1. September 1998 treten in Kraft: § 37 Abs. 8 und § 87
Abs. 2 Z 1 bis 3.
- 2. Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 15, § 16 Abs. 1,
Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6, § 32a, § 32b Abs. 2 bis 3, §
48a Abs. 1, § 87 Abs. 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art. XXII Z 1 und
Art. XXIV Z 5, 6, 11 sowie 14.
- 3. Mit 1. April 1999 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten
außer Kraft: § 73 Abs. 1 Z 5, Abs. 2a, Abs. 2b
Z 2a sowie Abs. 2c bis 3, § 87 Abs. 2a und Art. XXV
Z 2.
- 4. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 83a Abs. 3
Z 4, Art. XXIII Z 8 und Art. XXV Z 6a.
- 5. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73, § 74
Abs. 2, § 83a Abs. 3 Z 2 bis 2a sowie Abs. 4,
§ 87 Abs. 2a und Art. XXV Z 2 bis 4.
- 6. Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § 16 Abs. 4
und Art. XXIII Z 5.
- 7. Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: Art. XXI.
(44. Änderung)
7a. Zu § 16 Abs. 1:
(1)
Dienstzeiten gemäß § 16 Abs.
1, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Jänner
1996 bis zum 31. März 1999 zurückgelegt worden sind, werden
auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet,
wenn für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach
den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen
(auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas - Anlage 1) nachentrichtet
worden sind.
(2)
Für die Abstattung der Beiträge kann
eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden
Beiträge bewilligt werden; die Berechnung der Beiträge erfolgt gemäß
§ 87 Abs. 5a Z 2.
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
(3)
Die Ermittlung der, der Nachentrichtung der Pensionsbeiträge
zugrundeliegenden Beitragssätze richtet sich nach § 87 Abs. 5e,
erster Satz.
Ende
(44. Änderung /
1. April 1999)
8.
Zu § 20 in der Fassung des Art. XXIV Z
6:
(1)
Durch die mit 1. April 1999 in Kraft tretende
Änderung des § 15 Abs. 1 in der Fassung des Art. XXIV
Z 5 werden Anwartschaften bzw. Rechtspositionen, welche aufgrund der
Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw. erreicht
worden sind, nicht beeinträchtigt.
(2)
Bei Arbeitern, bei denen am 1. April 1999
die Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 in
der Fassung des Art. XXIV Z 6 deswegen erfüllt ist, weil die
Anrechnung von Dienstzeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter
30 Stunden zum Tragen kommt, umfaßt die in § 20 Abs. 1
Z 2 in der Fassung des Art. XXIV Z 6 genannte zweijährige
Frist den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1999.
(44. Änderung / 1. April 1999)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
9.
Zu § 48a Abs. 1:
entfällt
Ende
10.
Zu § 73:
(1)
§ 73 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden
Fassung ist auf Arbeiter und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002
gemäß §§ 68 bis 70 Anspruch auf eine Pension, Witwen-,
Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen
nach solchen Pensionen nicht anzuwenden.
(2)
Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ 36
Abs. 3) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß
§ 36 Abs. 4 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs. 1
Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage
unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung
erreicht worden wären.
Kunsttext
54.
Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04
(2a)
Art. XXXII Z 10 Abs. 2a entfällt.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)
Ende
Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04
(3)
Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder
Waisenpension erstmals in einem der folgenden Jahre, so ist die nach § 73
Abs 1 Z 3 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten
durch die jeweils folgende Zahl zu ersetzen:
Jahr |
Zahl |
2004 |
24 |
2005 |
36 |
2006 |
48 |
2007 |
60 |
2008 |
72 |
2009 |
84 |
2010 |
96 |
2011 |
110 |
2012 |
126 |
2013 |
144 |
2014 |
164 |
2015 |
186 |
2016 |
208 |
2017 |
230 |
2018 |
252 |
2019 |
274 |
2020 |
296 |
2021 |
319 |
2022 |
342 |
2023 |
365 |
2024 |
388 |
2025 |
411 |
2026 |
434 |
2027 |
457.* |
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)
Ende
Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04
(4)
Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember
2019 ist in jedem Fall anlässlich der Pensionsbemessung unter Anwendung
der in Abs. 2 genannten Fassung des § 73 eine Vergleichspension zu berechnen;
im Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2024 ist eine solche Berechnung
nur für jene Arbeiter durchzuführen, welche - unter Bedachtnahme
auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von
männlichen und weiblichen Sozialversicherten - das für den Anspruch
auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253b Abs. 1 ASVG maßgebende
Lebensalter vor dem 1. Jänner 2025 erreichen werden.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)
Ende
(5)
Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage
darf 88% der gemäß Abs. 1 bis 2 ermittelten Bemessungsgrundlage
nicht unterschreiten.
(6)
Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung
oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7
MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß
§ 74 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit
eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die
gemäß Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem
Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich
festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß
nach zu erhöhen oder zu senken, wobei - wenn nicht alle für die
Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 74
Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate
mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
(3)
Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder
Waisenpension erstmals in einem in der Anlage 5 bezeichneten Jahr, so ist
die nach Anlage 4 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten
durch die in der Anlage 5 genannte, nach Kalenderjahr und Lebensalter entsprechende
Zahl zu ersetzen.
(4)
Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember
2019 ist anläßlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der in
Abs. 2 genannten Fassung des § 73 eine Vergleichspension zu
berechnen.
(5)
Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension
ist gemäß § 83a die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen.
(6)
Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen
Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine
Pensionserhöhung nach den Abs. 8 oder 9.
(7)
Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen
Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs. 8
oder 9 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung
einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben.
(8)
Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung
der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von S 28.000,-, so ist die
Pension wie folgt zu berechnen:
- 1. Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen.
Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastallen gerundeten
Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- 2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag
von S 28.000,- liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz
zu multiplizieren.
- 3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren,
der 7% von S 28.000,- entspricht.
- 4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der
sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag
der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen.
Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(9)
Übersteigt die Vergleichspension den Betrag
von S 28.000,- nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
- 1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von S 7.000,-
abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300.000 zu dividieren.
- 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und
von der Zahl 1 abzuziehen.
- 3. Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension
mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag
dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Kunsttext
55. Änderung vom
8.7.04 / gilt ab 1.7.04
(10)
Die in den Abs. 8 und 9 genannten Beträge
sowie der Divisor in Abs. 9 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß
§ 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.“
Ende
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
10a. Zu § 73 Abs. 1 Z 3:
(1)
Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember
2019 erfolgt die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage
heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen nicht auf der Basis der
tatsächlichen Monatswerte, sondern entsprechend dem Modell des § 242
ASVG auf der Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro
Kalenderjahr, wobei allerdings - anders als im Bereich des ASVG - auch das
Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsmonate
mitberücksichtigt wird.
(45. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)
Die nicht ständigen Bezüge gemäß
§ 34 Abs. 3, die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48
Abs. 1 Z 2 lit. b sowie die in § 87 Abs. 2a Z 3 bis 5 sowie 7 aufgezählten
Bezugsarten sind in den nachstehend genannten Jahren im beschriebenen Ausmaß
in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:
2003 |
zu 1/5 |
2004 |
zu 2/5 |
2005 |
zu 3/5 |
2006 |
zu 4/5 |
2007 |
zur Gänze. |
(53. Änderung / 1. Juni 2003)
Ende
11.
Zu § 83a Abs. 3 Z 1:
Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 ist
zur Bildung der Bemessungsgrundlage neben § 238 ASVG auch § 572
Abs. 10 bis 10a ASVG anzuwenden.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
12.
Zu § 83a Abs. 3 Z 4 lit. c:
(1)
§ 83a Abs. 3 Z 4 lit. c in der ab dem 1. Jänner 2000
geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner
1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist
nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 83a Abs. 3
Z 4 lit. c anzuwenden:
§ 83a Abs. 3 Z 4 lit. c
§ 83a. (3) 4. c) Zusätzlich zu den in lit. a genannten Zeiten
und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß
von 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand
aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen,
wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden
sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe
der lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung,
für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines
besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
(44. Änderung / 1. Jänner 2000)
13.
Zu § 83a Abs. 6:
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils
in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § 83a berechnete
fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein
Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen
von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.
(44. Änderung / 1. April 1999)
14.
(entfällt ab 46. Änderung / 1. Jänner
2000)
15.
Zu § 87 Abs. 2a:
Als Bezug gilt auch der Differenzbetrag gemäß Art. XVII
Z. 3 Abs. 3 oder Art. XX Z 1.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
16. Zu §§ 87 Abs. 4, 5, 5d und 5e (Abs. 4 und 5 auch in der
Fassung des Art. XXIV Z 13 und 14) sowie 16 Abs. 1:
(1)
§ 87 Abs. 4, 5, 5d und 5e (Abs. 4 und 5
auch in der Fassung des Art. XXIV Z 13 und 14) ist nicht anzuwenden
auf
- 1. Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999
gemäß § 87 Abs. 4 bzw. Art. XXIV Z 13
in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung
von der Beitragsleistung ausgenommen waren sowie
- 2. Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März
1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1
anschließen.
(2)
Für die in Abs. 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen
gilt § 16 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Abs. 3
bis 7.
(3)
Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß
§ 87 Abs. 5 bzw. Art. XXIV Z 14 in der jeweils bis
zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet
worden sind, gelten als Zeiten im Sinnes des § 16 Abs. 1.
(4)
Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Arbeiter
bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten
nach dem Ende eines in Abs. 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt
nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht
der DO.C einbezogen werden möchte oder nicht:
- 1. Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für
die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen
tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf
Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas - Anlage 1), nachzuentrichten,
wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen,
welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind,
verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten
der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1.
- 2. Erklärt er, daß er nicht in das Pensionsrecht einbezogen
werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig
nicht als Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 anzusehen und können
auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht
mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten
nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein,
so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch
den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs. 4 BPG
nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(5)
Als Zeiten, welche die in Abs. 4 genannte
Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende:
- 1. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
- 2. Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis
15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
- 3. Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
- 4. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19,
- 5. Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge
gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
- 6. Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes
oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
- 7. im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Ende
(6)
Für die Abstattung der Beiträge gemäß
Abs. 4 Z 1 kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf
Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während
der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas (Anlage 1),
sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der
Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
(7)
Der Berechnung der gemäß Abs. 4
Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im
Sinne des § 87 Abs. 2 zugrundezulegen, die während der
von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
(45. Änderung / 1. April 1999)
Artikel XXXIII
- 1. Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 16 Abs. 1, § 87
Abs. 5 und 5e Z 1, Art. XXIII Z 2 und Z 4, Art. XXIV
Z 13 und Z 14, Art. XXXII Z 16.
(45. Änderung)
- 2. Mit 1. Dezember 1999 tritt in Kraft: § 39 Abs. 1 Z 6
und Abs. 3.
(45. Änderung)
- 3. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 15 Abs. 2, § 19a,
§ 35 Abs. 1, II/B Z 1, III/A Z 2 und Z 6, Art. XXIV
Z 5, Anlage 6.
(46. Änderung / 1 Jänner 2000)
- 4. Mit 1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003
tritt außer Kraft: § 83a Abs. 3 Z 2a.
(45.
Änderung)
- 5. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 83a Abs. 3
Z 2a, § 87 Abs. 2a, Art. XXXII Z 10a.
(45.
Änderung)
- 6. Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § 16 Abs. 6
und § 87 Abs. 4 Z 2.
(45. Änderung)
- 7. Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: § 18
Abs. 11.
(45. Änderung)
- 8. Zu § 19a Abs 3:
(1)
§ 19a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner
2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996
in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)
Auf die in Abs. 1 genannten Arbeiter ist nach
dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 19a Abs. 3
anzuwenden:
§ 19a Abs. 3
(3)
Das Freijahr ist auf die gemäß §
20 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht
anzurechnen.
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
9.
Zu § 39 Abs. 1 Z 6:
entfällt
Ende
Artikel XXXIV
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
1.
Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ 7 Abs. 5a; § 8b Abs. 2, Abs. 3
und Abs. 7; § 11a; § 13 Z 2 lit. a; § 15
Abs. 2 Z 2a; § 18 Abs. 2 Z 1; § 19
Abs. 2; § 32 Abs. 4 bis 6; § 32a Abs. 1
Z 1 und 3; § 34 Abs. 7, § 35 Abs. 4 Z 2
und Z 3a; § 39 Abs. 1 und Abs. 2; § 40
Abs. 1 und Abs. 2; § 40a Abs. 1 und Abs. 2;
§ 41 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 4a;
§ 42 Abs. 1; § 43 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3;
§ 44a; § 44b Abs. 1; § 48a Abs. 4;
§ 53 Abs. 1a; § 55a Abs. 1; § 56 Abs. 1;
§ 58 Abs. 1; § 60 Abs. 6; § 64 Abs. 2
Z 1 lit. a bis lit. b sowie Z 2; § 73 Abs. 3
(Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § 73 Abs. 6 (Fassung
ab dem 1. Jänner 2003); § 83a Abs. 3 Z 2a; § 87
Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 5a; Art. VII, Art IX, Art. XII,
Art. XXIV Z 4; Art. XXIV Z 5 Abs. 2; Art. XXIV
Z 6 Abs. 1; Art. XXIV Z 11; Art. XX Z 2, Art. XXXII
Z 10 Abs. 2 und Art. XXXIII Z 3
Ende
2.Mit
1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: Art. XXXII Z 14.
(46. Änderung)
3.Abweichend von § 87 Abs. 2 Z 2 beträgt der Satz
- a) im Jahr 2000 9,00 %,
- b) im Jahr 2001 9,25 %,
- c) im Jahr 2002 9,50 %.
(46. Änderung
/ 1. Jänner 2000)
Artikel XXXV
Kunsttext
47. Änd. 1.1.2001
- 1. Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft: Art. XXIV Z 8.
- 2. Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt
außer Kraft: § 73 Abs. 2b Z 2a.
- 3. Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft: § 16 Abs. 2,
§ 32a Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 87 Abs. 2
Z 1 lit. b, § 88, Art. XXIII Z 4, Art. XXIV
Z 11.
- 4. Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten
außer Kraft: § 73 Abs. 2a, Art. XXV Z 2.
- 5. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: § 8d Abs. 2,
§ 8h, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4, § 22
Abs. 2 und 4, § 33 Abs. 1 bis 1c, § 35 Abs. 3
und Abs. 4 Z 4, § 41 Abs. 1 Z 3, § 46b
Abs. 5, § 48, § 48a, § 48b, § 53
Abs. 1b, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 1 bis 3,
§ 83a Abs. 6a, § 87 Abs. 5e, Art. VII Z 2,
Art. XVII Z 3 Abs. 3, Art. XXX Z 2 bis 5, Art. XXXII
Z 7a Abs. 3, Art. XXXIV Z 1, Anlage 6 Z 11,
12 und 13, Anlage 7.
- 6. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003
treten außer Kraft: § 73 Abs. 1 Z 1.
- 7. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73 Abs. 1
Z 1, Abs. 3 sowie Abs. 4 Z 3, § 83a Abs. 3
Z 2, Art. XXV Z 2 Abs. 2 sowie Art. XXXII Z 10
Abs. 2.
- 8. Mit 1. Jänner 2001 treten außer Kraft: § 32
Abs. 6, Art. III Z 1 und 2 sowie Z 4, Art. IV bis
VI, Art. VII Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5, Art. VIII bis
XII, Art. XIV Z 1 und 3, Art. XV und XVI, Art. XVII Z 3
Abs. 1 und 2, Art. XVIII und XIX, Art. XX Z 2 bis 4, Art. XXI,
Art. XXIV Z 7 Abs. 2 und Z 15 Abs. 2, Art. XXV
Z 7 und 8, Art. XXVI Z 2, Art. XXXII Z 9 und Art. XXXIII
Z 9.
- 9. Zu § 32a Abs. 1 Z 1 und 3 (auch in der Fassung des Art. XXIV
Z 11), § 73 Abs. 2a - Fassung bis 2003 (auch in der Fassung
des Art. XXV Z 2), § 73 Abs. 3 - Fassung ab 2003
(auch in der Fassung des Art. XXV Z 2), § 73 Abs. 3
in der Fassung des Art. XXXII Z 10:
- (1) Im Zeitraum Oktober 2000 bis September 2002 tritt an die
Stelle der in § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Zahl an Lebensmonaten
die gemäß § 588 Abs. 6 ASVG jeweils geltende Zahl
an Lebensmonaten.
- (2) Bei Arbeitern, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind,
und bei Arbeiterinnen, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, tritt
nach Maßgabe des § 588 Abs. 7 ASVG die dort genannte
Zahl an Lebensjahren an die Stelle der in § 253b Abs. 1 ASVG
festgesetzten Zahl an Lebensmonaten.
- 10. Zu § 87 Abs. 5e:
- (1) § 87 Abs. 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden
Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996
in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers
getreten sind, nicht anzuwenden.
- (2) Auf die in Abs. 1 genannten ArbeiterInnen ist nach dem 30. Dezember
2000 nachstehende Fassung des § 87 Abs. 5e anzuwenden:
§ 87 Abs. 5e
§ 87 (5e) Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für
Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 11a Abs. 4, 16
Abs. 1b, 87 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während
der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen
sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß
§ 16 Abs. 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Beitragssätze maßgebend.
Ende
Artikel XXXVI
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
1. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft:
Anlagen 1, 3, und 8. |
2. Mit 1. Jänner 2001 tritt außer
Kraft: § 39 Abs. 1a. |
3. Zu § 39:
(1)
Die zum 31. Dezember 2000 gebührenden Erschwerniszulagen
gemäß § 39 Abs. 1a werden ab dem 1. Jänner
2001 in der Form von Differenzbeträgen gewährt, wobei die sich aus
den verschiedenen Zulagenprozentsätzen ergebenden Beträge um S 139,--
vermindert werden.
Kunsttext
50. Änd.
/ 1.1.2002
(2)
Die Differenzbeträge werden am 1. Jänner
der Jahre 2002 bis 2010 um jeweils E 10,90 vermindert, wobei in jedem
der genannten Jahre von den reduzierten Beträgen aus dem Vorjahr auszugehen
ist (Anlage 8).
Ende
(3)
Die gemäß Abs. 1 und 2 verminderten
Differenzbeträge gebühren, solange die Anspruchsvoraussetzungen
für die gegenständliche Erschwerniszulage nach den bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Das gilt auch im Zusammenhang
mit Umreihungen, wobei bestehende Regelungen der Versicherungsträger
unberührt bleiben. Die Differenzbeträge gelten als ständige
Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 5.
Ende
Artikel XXXVII
Kunsttext
49. Änd. / 1.1.2002
Mit 1.
Jänner 2002 treten in Kraft:
§ 34 Abs. 7, § 37 Abs. 11, § 46b Abs. 5, § 54 Abs.
3, § 60 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1a und 4.
Ende
Artikel XXXVIII
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
1.Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 8b Abs.
2, 3 und 7, § 11a Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs.
2, § 22a Abs. 3, § 32 Abs. 5, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 4
Z 1 und 2, § 41 Abs. 3 Z 4, § 42 Abs. 1, § 87 Abs. 2 und 5a,
Art. XXII Z 1 subZ 3 lit. c, Art. XXIV Z 4 Abs. 2 und Z 5 Abs. 2, Art. XXXII
Z 16 Abs. 5 Z 2, Art. XXXVI Z 3 Abs. 2, Anlage 6 Z 1 und 7 sowie Anlage 8.
2.Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner
2003 außer Kraft: § 73 Abs. 3, § 83a Abs. 3 Z 2a.
3.Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73 Abs.
6, § 83a Abs. 3 Z 2a, Art. XXXII Z 10 Abs. 2, 8 und 9.
Ende
Artikel XXXIX
Kunsttext
51. Änd. / 1.1.2002
1. Mit1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 11a Abs.
4, § 34 Abs. 7, § 39 Abs. 1 Z 3, § 46b Abs. 5, Anlagen 1, 3
sowie 7 Z 6 und Z 10.”
2. Mit1. Jänner 2003 tritt die Anlage 1 in Kraft.
Ende
Artikel XL
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
1.Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 7a,
§ 8b Abs. 6, § 11a Überschrift und Abs. 4,
§ 12 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. d und Z 3, § 13
Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. e und Z 6, § 16 Abs. 1b
Z 1, § 18 Abs. 8, § 19a Abs. 1 (idF bis
31.12.2004), § 34 Abs. 7 und 9, § 36 Abs. 7
und 8, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Z 1, Z 2,
Z 4 und Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 3
Z 6, § 42 Abs. 1 bis 4, § 44a, § 46b
Abs. 5, § 47 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60
Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Z 2,
§ 106, Art. XXII Z 1 subZ 3 lit. e, Art. CCCII
Z 10 Abs. 2 und Z 16 Abs. 5 Z 6 sowie Anlage 6
Z 1, 7 und 10.
2. Mit1. Jänner 2005 tritt in Kraft: § 19a
Abs. 1 (idF ab 1.1.2005).
3. Mit1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 34
Abs. 2 Z 4, § 37 Abs. 8 und 10, § 38a sowie
§ 39 Abs. 1 Z 5.
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
4. Zu§ 39 Abs. 1 und 2:
Die vor dem 1. Jänner 2003 zuerkannten Erschwerniszulagen gemäß
§ 39 Abs. 1 Z 1 oder 5 gebühren nach dem 31. Dezember
2002 in unverändertem prozentuellem Ausmaß als Erschwerniszulagen
gemäß § 39 Abs. 2; der Prozentsatz solcher Zulagen
darf, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung des § 39 Abs. 1 erfüllt sind, auch nach dem 1.
Jänner 2003 nicht vermindert werden.
Ende
Ende
Artikel XLI
- 1. Mit 1. Jänner 2003 tritt in Kraft: § 18 Abs. 2 Z 1.
- 2. Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 39 Abs.
1 Z 6.
- 3. Mit 1. Juni 2003 treten in Kraft:
- § 8b Abs. 2 (idF bis 31. Mai 2006),
- § 43 Abs. 1, § 46b Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3,
- § 59 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und 5,
- § 74 Abs. 1 und 2, § 76,
- § 83a Abs. 3 Z 4,
- Art XXIII Z 8,
- Art XXIV Z 6, 8 und 12,
- Art XXV Z 6a,
- Art XXXII Z 10 Abs. 2a, Abs. 4 und Z 10a,
- Art XL Z 4,
- Anlage 4, 5 sowie 9
- 4. Mit 1. Juni 2006 tritt in Kraft:
- § 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006).
- 5. Zu § 67 Abs. 1:
- Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen
Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Arbeiter, die nach
dem 31.12.2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs. 1 ASVG vollenden und
bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn
Dienstjahre gemäß § 16 DO.C zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit
aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes
das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage
9 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C bzw. eine allfällige
Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten
sind in der Anlage 9 geregelt.
- 6. Zu §§ 73, 74, 83a und 87 sowie Art XXV:
- Auf Arbeiter, die ihr 60 - bei Frauen: ihr 55. - Lebensjahr vor
dem 2. Dezember 2002 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats,
in dem sie ihren 738. - bei Frauen: ihren 678. - Lebensmonat vollendet haben,
in den Ruhestand versetzt werden, sind die am 31. Dezember 2002 geltenden
Fassungen der §§ 73, 74, 83a, 87 sowie des Art XXV anzuwenden. Im
Falle eines Aufschubes der Ruhestandsversetzung gemäß § 32a
Abs. 1, letzter Satz, erhöht sich die Zahl der Lebensmonate um den Aufschubzeitraum.
- 7. Zu Art XXIII Z 4 und Art XXIV Z 11:
- Art XXIII Z 4 und Art XXIV Z 11 sind auch auf jene Arbeiter anzuwenden,
die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz
gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 bereits ausgeschöpft ist.
Erläuterungen
Beilage zur DO.C
Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertrags- partner)
zu den Änderungen der DO.C ab 1. Jänner 2003, 1. Juni 2003,
1. Juni 2006
Die Erläuterung zu § 13 Abs. 1 Z 2 lit. e wird zur Erläuterung
zu § 13 Z 2 lit. e.
Die Erläuterung zu § 13 Abs. 1 Z 6 wird zur Erläuterung
zu § 13 Z 6.
Die Erläuterung zu § 43 Abs. 1 lautet: Die Gefahrenzulage
gemäß Abs. 1 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG.
Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs.
1 ist, dass die nach Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Arbeiter überwiegend
in den dort angeführten Bereichen bzw. zu den dort angeführten Tätigkeiten
verwendet werden. Der Begriff “Bereich” ist nicht in organisatorischer,
sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der
überwiegenden Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.“
Die Erläuterung zu § 43 Abs. 2 lautet: Die Gefahrenzulage
gemäß Abs. 2 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung
durch giftige Arbeitsstoffe. Grundvoraussetzung für die Gewährung
der Gefahrenzulagen nach Abs. 2 ist, dass die Arbeiter überwiegend in
den dort angeführten Bereichen bzw. zu den dort angeführten Tätigkeiten
verwendet werden. Der Begriff ”Bereich“ ist nicht in organisatorischer,sondern
in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden
Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.”
Die Erläuterung zu § 43 Abs. 3 lautet: Die Gefahrenzulage
gemäß Abs. 3 ist eine Abgeltung für die mit der Tätigkeit
verbundene Strahlengefährdung. § 34 Abs. 6 ist anzuwenden. Für
die Beurteilung eines Anspruches auf Gefahrenzulage gemäß Abs.
3 Z 2 sind alle Zeiten einer Verwendung in der in den Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten
Betriebsräumen zusammenzurechnen.“
Zu § 43 Abs. 4 wird folgende Erläuterung aufgenommen: Bei
Zutreffen der Voraussetzungen besteht neben der Gefahrenzulage nach Abs. 1
bzw. 2 auch Anspruch auf Gefahrenzulage nach Abs. 3 doch darf der Gesamtbetrag
der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen 15% des Lohnes nach Lohngruppe
II, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1 nicht übersteigen.”
Artikel XLII
Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04
/ gilt ab 1.1.04
Artikel XLII
- 1. Mit 1. Jänner 2004 treten in Kraft: § 73 Abs 1 Z 3,
Art. XXXII Z 10 Abs 3 und 4, Anlage 1 und 3 sowie Anlage 9 Z 6.
- 2. Mit 1. Jänner 2004 treten außer Kraft: Art. XXXII Z
10 Abs. 2a sowie Anlage 4 und 5.“
(Geltende Fassung ab 1. Jänner
2004)
Ende
Artikel XLIII
Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04
/ gilt ab 1.7.04
(Neuer Artikel XLIII)
- 1. Mit 1. Juli 2004 treten in Kraft: § 1 Abs. 2, § 20 Abs.
4, 5 und 6, § 27 Abs. 1 Z 4 und 6, § 37 Abs. 2, § 65a, Art.
XXXII Z 10 Abs. 10 sowie Art. XLIII Z 3 bis 5
- 2. Mit 1. Juli 2004 treten außer Kraft: § 32a, §
32b sowie § 33.
3.
Zu § 32a bzw. zu Art. XXIV Z 11:
Auf ARbeiter, die gemäß Art. XLI Z 5 iVm Anlage 9 für
die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C optiert haben, ist ab dem 1.
Juli 2004 nachstehende Fassung des § 32a anzuwenden:
Versetzung in den Ruhestand
§ 32a. (1) Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz
besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
- 1. 40 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 16)
erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten
Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1
bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
- 2. Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG
bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht
oder
- 3. die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten
Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1
bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen.
Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben,
wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(2)
Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz
besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit
gemäß § 32b eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand
hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar
auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom
Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung
durch den Arbeitern (§ 32b Abs. 3) erlangen
(3)
Der Vorstand kann einen unter erhöhtem Kündigungsschutz
stehenden Arbeiter in den Ruhestand versetzen, wenn der Arbeiter
- 1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt
oder
- 2. deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des
Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den im § 29
Abs. 2 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung
aufgelassen wird.
(4)
Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf
Arbeiter ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit
als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen
Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175
bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis
des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
4.
Zu § 32b:
Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst
eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind,
ist ab dem dem 1. Juli 2004 nachstehende Fassung des § 32b anzuwenden:
Dienstunfähigkeit
§ 32b. (1) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 32a
liegt vor, wenn der Arbeiter infolge seines körperlichen oder geistigen
Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen,
der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Berufsausbildung
billigerweise verlangt werden kann.
(2)
Der Arbeiter gilt als dienstunfähig, wenn
- 1. Anspruch auf Invaliditätspension gemäß §
254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271
ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG
besteht oder
- 2. aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen
Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des
Arbeiters für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes
namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1
festgestellt wird.
(3)
Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger
von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren
(Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen.
Beantragt der Arbeiter binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer
ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher
in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit
durch den Versicherungsträger, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung
verpflichtet,
- 1. unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine Versetzung in die Wege zu leiten
oder
- 2. das Verfahren zur Erstellung eines Gutachten gemäß
Abs. 2 Z 2 einzuleiten.
Wenn eine Versetzung
unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nicht in Betracht kommt und dem bzw. den
im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen
von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung
der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen
Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige
Frist ab Antragstellung zu beachten.
(4)
Der Arbeiter ist verpflichtet, sich den vom Versicherungsträger
angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2
zu unterziehen. Leistet der Arbeiter einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden
nicht Folge, so liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, unter
Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit
zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden,
wenn der Arbeiter auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht
und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem
Monat gesetzt wurde.
(5)
Die vorsätzliche Herbeiführung der
Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.
5.
Zu § 33:
Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst
eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind,
ist ab dem dem 1. Juli 2004 nachstehende Fassung des § 32b anzuwenden:
Wiedereinberufung zum Dienst
§ 33. (1) In den Ruhestand versetzte ArbeiterInnen können,
wenn sie dienstfähig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand
wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens
gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung
auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-
oder Knappschaftsvollpension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf
der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in
sinngemäßer Anwendung des § 32b zu beurteilen. (1a) Der
wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-
oder Knappschaftsvollpension in den Ruhestand versetzte Arbeiter ist spätestens
vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung
der obgenannten Pension beantragt wird. (1b) Der Arbeiter ist verpflichtet,
bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger
die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen
oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen. (1c)
Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für
die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger,
Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum
Dienst ausgeschlossen.
(2)
Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs. 1
ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten.
§ 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 1b sind anzuwenden.
Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Dienstantrittes ist § 18
Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3)
Bei Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche
Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Arbeiters gebührt
dem Arbeiter (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz
zwischen der anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten
und der dem Arbeiter (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der
Dienstzeit (§ 17) zustehenden Abfertigung.
(4)
Leistet der Arbeiter der Wiedereinberufung zum
Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen
Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle
Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen
nach Abschnitt IV.
Ende
Artikel XLIV
Kunsttext
56. Änderung vom 2.8.04
/ gilt ab 1.7.04
- 1. Mit 1. Juli 2004 tritt Art. XLIV Z 2 in Kraft.
- 2. Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
(1)
Der Arbeiter, der zuletzt in dem Zeitraum vom
1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2003 in den Dienst eines österreichischen
Sozialversicherungsträgers eingetreten ist und infolge seines durch einen
vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Arbeitsunfall
bzw. Berufskrankheit verursachten körperlichen oder geistigen zustandes
unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der
von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung
billigerweise verlangt werden kann, hat Anspruch auf eine Zahlung bei Arbeitsunfall
bzw. Berufskrankheit im in Abs. 3 genannten Ausmaß. Dies gilt nicht,
wenn ein Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254
ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG
bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht.
(2)
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem
Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit und der Unfähigkeit, den bisherigen
oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige
Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, kann vom Versicherungsträger
durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der vom Präsidenten
des für den Wohnort des Arbeiters für Sozialrechtssachen in erster
Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, überprüft
werden. Wird dabei der ursächliche Zusammenhang nicht bestätigt,
besteht kein Anspruch auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit.
(3)
Der Anspruch gemäß Abs. 1 entsteht
nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruches gemäß § 139
ASVG unter der Voraussetzung des Bestandes des Dienstverhältnisses und
der Unfähigkeit den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen,
der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise
verlangt werden kann. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gebührt
nach einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 5 Jahren durch 3 Monate,
nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 5 Jahren durch 6 Monate sowie nach
einer anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren durch 12 Monate im Ausmaß
des zuletzt bezogenen Krankengeldes. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Nach dem Ende des Anspruches auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
ist dessen Wiederaufleben ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das in
Satz 1 angeführte Höchstausmaß nicht ausgeschöpft worden
ist. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit ruht für die
Dauer eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG. Auf die Zahlung
bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit sind für den gleichen Zeitraum
gewährte Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 (inklusive
allfälliger Sonderzahlungen) anzurechnen. Wird auf Grund des Arbeitsunfalls
oder der Berufskrankheit eine Invaliditätspension gemäß §
254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeispension gemäß § 271
ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt,
ist die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit für sich deckende
Zeiten dem Versicherungsträger rückzuerstatten. Ansprüche des
Versicherungsträgers auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung
der Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit können mit Ansprüchen
des Dienstnehmers aus denm Dienstverhältnis aufgerechnet werden.
(4)
Der Arbeiter ist nach Ablauf von 4 Monaten ab
Beginn der Dienstverhinderung unverzüglich aufzufordern, eine Invaliditätspension
gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension
gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß
§ 279 ASVG zu beantragen.
(5)
Der Arbeiter ist verpflichtet, einer Aufforderung
nach Abs. 4 rechtzeitig Folge zu leisten und dem Versicherungsträger
die Antragstellung nachzuweisen. Solange die Antragstellung dem Versicherungsträger
nicht nachgewiesen ist bzw. sich der Arbeiter der in Abs. 2 vorgesehenen Begutachtung
nicht unterzieht, ruht die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit.
Ende
Artikel XLV
Kunsttext
57. Änderung vom 29.12.04
/ gilt ab 1.1.05
-
1.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 39
Abs 1 Z 1a sowie § 43 Abs 1 Z 1 lit. b;
die Änderungen zu § 39 Abs. 1 Z 1a werden nur für
Arbeiter wirksam, die nach dem 31. Dezember 2004 in einem aufrechten
Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen bzw.
ab 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sind.
-
2.
Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft: Anlage 1,
3, Z 1 und 6.
-
3.
Mit 1. Jänner 2005 tritt außer Kraft: § 8b
Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006).
-
4.
Mit 1. Juni 2009 tritt in Kraft: § 8b Abs. 2
(idF ab 1. Juni 2009).”
Ende
Artikel XLVI
Kunsttext
58. Änderung vom 1.6.2005
/ gültig ab 1.7.2005
Neuer Artikel XLVI
Mit 1. Juli 2005 treten in Kraft: § 87 Abs. 2 und § 87a.
Ende
Beilage zur DO.C
Erläuterungen (einvernehmliche
Auslegung der Vertrags- partner) zu den Änderungen der DO.C
Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung
der Vertrags- partner) zu den Änderungen der DO.C ab 1. Juni, 1. Juli
und 1. September 1974
1.
Zu § 1 Abs. 5 - Anwendungsbereich
Jene Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die als Krankenanstalt im
Sinne der DO.C gelten, werden taxativ aufgezählt (Anpassung an das Krankenanstaltengesetz
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Mai 1974). Soweit in der
Dienstordnung Krankenanstalten angeführt sind, sind darunter ausschließlich
die nunmehr in § 1 Abs. 5 genannten Anstalten zu verstehen.
Als selbständige Ambulatorien gelten auch Fachärztliche Begutachtungsstationen.
2.
Zu § 35 - Einreihung in das Lohnschema
Zu Lohngruppe II, Dienstklasse A. Z 2:
Darunter sind die bisher als “Stationshelfer” bezeichneten
Arbeiter zu verstehen.
Zu Lohngruppe II, Dienstklasse B.
Z2: Die Einreihung in Lohngruppe II, Dienstklasse B, ist
ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob in den Aufgabenbereich des Portiers
auch der Anmelde- und Telefondienst fällt oder nicht. Portiere in allgemeinen
Krankenanstalten, in Sonderkrankenanstalten sowie in Kuranstalten sind in
Lohngruppe III, Dienstklasse A, einzureihen.
Z3: Die Größe der Fernsprechanlage ist für
die Einreihung ohne Belang.
Z6: Hausarbeiter sind Arbeiter, die einfache Hilfsarbeiten
zu verrichten haben.
Zu Lohngruppe III, Dienstklasse A, Z 1, und Dienstklasse
B,Z 1:
Als “angelernte Arbeiter” gelten auch Magazinsarbeiter und
Hilfsköchinnen.
Zu Lohngruppe III, Dienstklasse B.
Z2: Als “angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung
selbständig tätig sind”, gelten jene Arbeiter, die selbständig
eine Tätigkeit ausüben, für die an sich eine abgeschlossene
einschlägige Facharbeiterausbildung (Gesellenprüfung) erforderlich
wäre. Zu Lohngruppe V, Dienstklasse A.
Z1: Als Facharbeiter gelten nur solche Arbeiter, die entsprechend
ihrer abgeschlossenen Ausbildung verwendet werden. Dazu gehören u.a.
auch Näherinnen und Schneiderinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Zu Lohngruppe V, Dienstklasse A.
Z2: Als Facharbeiterausbildung im Sinne dieser Bestimmung
gilt nur eine abgeschlossenen Ausbildung als Kfz-Mechaniker.
Zu Lohngruppe V, Dienstklasse B.
Z1: Der erste Satz der Erläuterungen zu Lohngruppe V,
Dienstklasse A, Z 1, ist sinngemäß anzuwenden. Die Arbeiter
sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen (Abs. 1
und Abs. 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch bedeutet “Dauer”
ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine
fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte
Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen
werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige
Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 42
begrün-den. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten nebeneinander
ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden,
sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich
diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt
(Abs. 2 zweiter Halbsatz). Die höherwertige Tätigkeit muß
zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß
(quantitativ) ausgeübt werden, d.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit
des Arbeiters einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmäßigen
Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muß sich ferner regelmäßig
wiederholen, also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend
ausgeübt werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren
Zeitabständen wiederholen, kann § 35 Abs. 2 zweiter Halbsatz
deswegen nicht angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung
der Ausübung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird.
Dies gilt umgekehrt auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in
kürzeren Zeitabständen regelmäßig wiederholen, für
deren Erledigung aber nur ein geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand
notwendig ist.
3.
Zu § 39 - Erschwerniszulage
Die Erschwerniszulage gemäß Abs. 2 wird wieder auf ihren
ursprünglichen Charakter als Schmutzzulage zurückgeführt. Es
ist daher die Gewährung einer solchen Zulage z.B. an Diätserviererinnen
in Hinkunft ausgeschlossen.
4.
Zu § 42 - Verwendungszulage
Eine vorübergehende Verwendung wird in der Regel dann gegeben sein,
wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt
ist und eindeutig klargestellt wurde, daß die Übertragung dieser
Tätigkeit nicht endgültig ist. Es wird jeweils unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere des zeitlichen und sachlichen
Zusammenhanges - zu prüfen sein, ob die Betrauung mit einer höherwertigen
Tätigkeit bereits als eine dauernde Verwendungsänderung oder nur
als vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz anzusehen
ist.
5.
Zu §§ 48 und 48a - Fortzahlung der
Bezüge bei
Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Zuschuss zum Krankengeld
Ab 1. September 1974 wird in die DO.C eine Regelung über die
Fortzahlung der Dienstbezüge in dem im Entgeltfortzahlungsgesetz vorgesehenen
materiellen Ausmaß aufgenommen, wodurch die Ausnahme der dieser Dienstordnung
unterliegenden Arbeiter vom Geltungsbereich des genannten Gesetzes bewirkt
wird (§ 1 Abs. 3 Z 3 lit. c EFZG). Das EFZG findet
daher auf die Sozialversicherungsträger als Dienstgeber keine Anwendung.
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. b ASVG in der ab 1. September
1974 geltenden Fassung beträgt der allgemeine Beitrag in der Krankenversicherung
für die gemäß § 1 Abs. 3 des EFZG von diesem
Gesetz ausgenommenen Dienstnehmer ab Beginn des Beitragszeitraumes September 1974
6,3 vH ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1977 6,0 vH der allgemeinen
Beitragsgrundlage.
Die ab 1. September 1974 geltende Fassung der §§ 48
und 48a sieht im wesentlichen folgende Neuregelung der Ansprüche der
Arbeiter bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall vor:
- a) Die ständigen Bezüge gemäß § 34
Abs. 2 Z 1 bis 6 sowie die Gefahren- und die Ortszulage sind für
einen von der Dauer der anrechenbaren Dienstzeit abhängigen Zeitraum
weiterzuzahlen (§ 48 Abs. 1 erster Satz). Die bisherige Regelung,
daß die Dienstbezüge für die ersten drei Tage einer Dienstunfähigkeit
infolge Krankheit weiterzuzahlen sind, entfällt. Für die Fortzahlung
des Urlaubs- und Weihnachtszuschusses ist weiterhin § 41 Abs. 3
anzuwenden; als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten daher sowohl
Zeiten einer Bezugsfortzahlung gemäß § 48 und des Bezuges
des Krankengeldzuschusses gemäß § 48a als auch jene Zeiten,
für die solche Ansprüche nicht bestanden.
- b) Dem Arbeiter gebührt, so wie bisher, ein Zuschuss zum Krankengeld,
wobei sich die Anspruchsdauer gleichfalls nach der anrechenbaren Dienstzeit
richtet (§ 48a Abs. 1 erster Satz). Im Hinblick auf die Neuregelung
des Anspruches auf Bezugsfortzahlung gemäß § 48 entfällt
aber die bisherige Bestimmung, daß der Krankengeldzuschuss ab dem vierten
Tag der Dienstunfähigkeit zu gewähren ist.
- c) Auf die Anspruchsdauer gemäß § 48a Abs. 1
(Zuschuß zum Krankengeld) sind jene Zeiten anzurechnen, für die
gemäß § 48 in der ab 1. September 1974 geltenden
Fassung Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht (§ 48a
Abs. 1 zweiter Satz).
- d) Während die bisherige Bestimmung über die Anrechnung
von Vorkrankenständen auf den Anspruch auf Krankengeldzuschuss (Zusammenrechnung
bei Fortsetzungserkrankungen) nunmehr in § 48a Abs. 2 übernommen
wurde, enthält § 48 Abs. 2 eine dem EFZG entsprechende
Regelung, die die Zusammenrechnung aller Krankenstände während des
laufenden Kalenderjahres - gleichgültig, ob es sich um Fortsetzungserkrankungen
handelt oder nicht - vorsieht. Die Anspruchsdauer gemäß § 48
Abs. 1 ist somit als jährliche Anspruchsdauer aufzufassen.
- 1.1 Anrechnung des Anspruches nach § 48 auf den Anspruch
nach § 48a:
Gemäß § 48a
Abs. 1 zweiter Satz sind auf die Anspruchsdauer nach Abs. 1 erster
Satz jene Zeiten anzurechnen, für die gemäß § 48
Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht. Daraus ergibt sich,
daß die Dauer des Anspruches auf Bezugsfortzahlung und Krankengeldzuschuß
zusammen während eines Krankenstandes die in § 48a Abs. 1
angeführte Anspruchsdauer nicht übersteigen darf. Zusammenzurechende
Erkrankungen im Sinne des § 48a Abs. 2 (Fortsetzungserkrankungen)
sind hierbei als ein Krankenstand zu werten.
Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch dann, wenn ein
Krankenstand über das Ende eines Kalenderjahres hinaus andauert. In diesem
Falle besteht ab 1. Jänner des folgenden Jahres ein neuer Anspruch
auf Bezugsfortzahlung gemäß § 48. Dieser neue Anspruch
kann u.a.
- a) an die Stelle eines noch bestehenden Anspruches auf Krankengeldzuschuss
treten und diesen damit ensprechend verkürzen,
- b) an einen aus dem Vorjahr noch bestehenden Anspruch auf Bezugsfortzahlung
unmittelbar anschließen (ein Übertrag von Restansprüchen aus
dem Vorjahr auf das folgende Kalenderjahr ist nicht zulässig) oder
- c) auch dann entstehen, wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuss
bereits zur Gänze erschöpft ist.
Die Regelung
des § 48 Abs. 2 kann - insbesondere in Verbindung mit der des
§ 48a Abs. 2 - dazu führen, daß die Dauer des Anspruches
auf Bezugsfortzahlung und Krankengeldzuschuss zusammen während eines
Krankenstandes die in § 48a Abs. 1 angeführte Anspruchsdauer
übersteigt. Innerhalb eines Kalenderjahres kann diese Anspruchsdauer
pro Krankenstand jedoch nicht überschritten werden.
- 2.1 Anrechnung der vor dem 1. September 1974 erbrachten Leistungen:
Die DO.C enthält keine dem Artikel IX Abs. 2 EFZG
entsprechende Übergangsbestimmung. Es besteht daher keine rechtliche
Handhabe, Zeiten, für die vor dem 1. September 1974 nach der bis
dahin geltenden Fassung des § 48 Abs. 1 die Dienstbezüge
für jeweils drei Tage weitergezahlt wurden, auf die Anspruchsdauer gemäß
§§ 48 und 48a in der nunmehr geltenden Fassung anzurechnen.
Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Anspruch auf Krankengeldzuschuss
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits ausgeschöpft
war.
Anders verhält es sich jedoch mit der Anrechnung der vor dem 1. September
1974 gewährten Zuschüsse zum Krankengeld. Anspruch auf Krankengeldzuschuß
im Sinne der ab 1. September 1974 geltenden Fassung des § 48a
bestand bereits vor diesem Zeitpunkt. Im Rahmen der Bestimmung des § 48a
Abs. 2 (Fortsetzungserkrankungen) sind daher auf die Anspruchsdauer gemäß
§ 48a Abs. 1 jene Zeiten anzurechnen, für die vor dem
1. September 1974 Krankengeldzuschuss gewährt wurde.
- 3.1 Anspruch bei über den 1. September 1974 hinaus andauernden
Krankenständen:
Auf Krankenstände, die vor dem
1. September 1974 begonnen haben und über diesen Zeitpunkt hinaus
andauern, ist die Regelung nach 1.1 und 2.1 sinngemäß anzuwenden.
6.
Zu § 73 - Bemessungsgrundlage
In Z 1 wird klargestellt,daß bei Berechnung der für die Einbeziehung
der Gefahrenzulage in die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Fünfjahresfrist
auch jene Zeiten zu berücksichtigen sind, für die wegen Krankheit
kein Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbzüge oder auf Zuschuß
zum Krankengeld bestand. Künftig ist auch die Entschädigung für
die in den letzten fünf Jahren vor Anfall des Pensionszuschusses durchschnittlich
geleistete Überstunden- anzahl in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
(Z 2).
7.
Zu Artikel VII und VIII der Übergangsbestimmungen
Die Artikel VII und VIII der Übergangsbestimmungen regeln die Überleitung
der Arbeiter und der Empfänger von Pensionszuschüssen (Zuschüssen
zur Witwen- und Waisenpension) auf Grund der ab 1. Juni 1974 geltenden
Bestimmungen.
Zu Artikel VII
Abs. 1: Die ab 1. Juni 1974 vorzunehmende Neueinreihung und -einstufung
sowie die Neufestsetzung der Zeitvorrückungstermine für die am 31. Mai
1974 im Dienste eines Sozialversicherungsträgers stehenden Arbeiter wird
wie folgt geregelt:
- a) Die Arbeiter sind nach den ab 1. Juni 1974 geltenden Einreihungsbestimmungen
des § 35 und auf Grund ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt in die
neuen Lohngruppen und Dienstklassen einzureihen.
- b) Jene Arbeiter, die am 31. Mai 1974 in Verwendungsgruppe F
eingereiht waren, sind ab 1. Juni 1974 in Lohngruppe V, Dienstklasse
A, einzureihen, es sei denn, daß die ab diesem Zeitpunkt geltende Fassung
des § 35 ihre Einreihung in Lohngruppe V, Dienstklasse B, vorsieht.
- c) In der nach lit. a bzw. b festgesetzten Lohngruppe und Dienstklasse
ist die Einstufung nach der ab 1. Juni 1974 geltenden Fassung des § 36
in die der anrechenbaren Dienstzeit (§ 12) entsprechende Bezugsstufe
vorzunehmen (Durchrechnung). Hierbei sind die bis zum 31. Mai 1974 gewährten
außerordentlichen Vorrückungen zu berücksichtigen.
- d) Wenn sich bei der Neueinstufung gemäß lit. c eine
niedrigere Bezugsstufe als bisher ergibt, so bleibt die am 31. Mai 1974 innegehabte
Bezugsstufe gewahrt. Diese Regelung gilt nicht für jugendliche Arbeiter,
die - entsprechend ihrem Lebensalter - in Bezugsstufe a, b oder c der Lohngruppe
I, Dienstklasse A, einzustufen sind.
- e) Grundsätzlich sind die künftigen Zeitvorrückungstermine
nach der ab 1. Juni 1974 geltenden Fassung des § 36 festzusetzen.
Wenn es aber für den Arbeiter günstiger ist, bleibt der nach den
bisherigen Bestimmungen ermittelte Vorrückungstermin aufrecht.
Abs. 2: Die Dienstbezüge sind mit Wirkung ab 1. Juni 1974
nach den neuen Bestimmungen festzusetzen und auszuzahlen. In diesem Zusammenhang
ist die Bestimmung des Abs. 3 besonders zu beachten, wonach ab 1. Juni
1974 die Gewährung von Zulagen nur nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung der DO.C zulässig ist. Bei der Neufestsetzung der Dienstbezüge
ab 1. Juni 1974 ist wie folgt vorzugehen:
- a) Es sind zunächst die am 31. Mai 1974 nach den bisherigen
Bestimmungen gebührenden Dienstbezüge festzustellen, und zwar
- aa) Lohn,
- bb) Leistungszulage (§ 39),
- cc) Vorarbeiterzulage (§ 40),
- dd) Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4),
- ee) Erschwerniszulage (§ 43),
- ff) Fahrzulage (§ 44).
- b) Sodann sind die auf Grund der ab 1. Juni 1974 geltenden Bestimmungen
der DO.C gebührenden Dienstbezüge, und zwar
- aa) Lohn,
- bb) Erschwerniszulage (§ 39),
- cc) Vorarbeiterzulage (§ 40),
- dd) Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4), den
nach lit. a ermittelten Beträgen gegenüberzustellen.
- c) Ergibt die Gegenüberstellung nach lit. b, daß
der ab 1. Juni 1974 gebührende Betrag gleich hoch oder höher
ist als der am 31. Mai 1974 gebührende Betrag, so gilt der nach
lit. b/aa bis dd festgestellte Betrag - nach Hinzurechnung allenfalls
gebührender Kinder- oder Haushaltszulagen - als neuer ständiger
Bezug im Sinne des § 34 Abs. 2. Der neue monatliche Gesamtbezug
(Dienstbezug gemäß § 34 Abs. 1) ist sodann durch
Hinzurechnung der nichtständigen Bezüge, sofern auf sie nach der
ab 1. Juni 1974 geltenden Fassung der DO.C Anspruch besteht, zu ermitteln.
- d) Ergibt die Gegenüberstellung nach lit. b, dass der ab
1. Juni 1974 errechnete Betrag niedriger ist als der nach lit. a
gebührende Betrag, so ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen
als Differenzzulage hinzuzurechnen. Die Differenzzulage gilt als ständiger
Bezug im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 1. Sie ist damit Bestandteil
des Lohnes und daher bei Berechnung des Stundenlohnes gemäß § 47
Abs. 2, des Urlaubs- und Weihnachtszuschusses, sowie der Beiträge
für den Pensionszuschuß zu berücksichtigen.
Abs.
4: Der Berechnung des für das Jahr 1974 gebührenden Urlaubszuschusses
ist, abweichend von den Bestimmungen des § 41, der Juni - Bezug
zugrunde zu legen.
Abs. 5: Die Differenzzulage ist bei künftigen Änderungen des
Lohnschemas um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den der Lohn des Arbeiters
jeweils erhöht wird. Eine Verminderung (ein Wegfall) der Differenzzulage
ist dann vorzunehmen, wenn und insoweit sich durch Einreihung in eine höhere
Dienstklasse eine Erhöhung der ständigen oder nichtständigen
Bezüge ergibt.
Zu Artikel VIII
Ab 1. Juni 1974 sind die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung
der Pensionszuschüsse und der Zuschüsse zur Witwen- oder Waisenpension
wie folgt neu festzustellen:
- a) Der bisher der Bemessung des Pensionszuschusses zugrunde liegende
Monatsbezug (Lohn einschließlich Zulagen) ist zunächst fiktiv um
den doppelten Vorrückungsbetrag jener Verwendungsgruppe zu erhöhen,
nach der die Bemessungsgrundlage bisher ermittelt wurde.
- b) Die neue Bemessungsgrundlage bildet der jährliche Lohn jener
Bezugsstufe, die - ausgehend von der Bezugsstufe 1 der Lohngruppe I, Dienstklasse
A - gegenüber dem nach lit. a ermittelten Betrag den gleichen oder
nächsthöheren Bezugsansatz aufweist.
Erläuterungen zur DO.C
(einvernehmliche Auslegungen der
Kollektivvertragspartner)
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Zu § 1 Abs. 6:
Als selbständige Ambulatorien gelten auch Fachärztliche Begutachtungsstationen.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 7 Abs. 6a:
Die im zweiten Halbsatz geregelte Informationspflicht bezieht sich nur
auf die schadenersatzrechtliche Abwicklung dem Grunde nach (Feststellung eines
Fremdverschuldens); zu Auskünften über die Höhe seiner eigenständigen
Ansprüche (zB Schmerzensgeld) ist der Arbeiter nicht verpflichtet.
(Fassung 1. Jänner 1995 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 8a Abs. 2:
Unter einer Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
ununterbrochen erforderlich ist, ist eine Annextätigkeit zu verstehen,
ohne welche der konkrete Gesundheitsbetrieb nicht oder nicht sicher genug
möglich wäre.
(Fassung der 41. Änd. 1. Nov. 1997 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 8e Abs. 4:
1. Der Anspruch auf einen Ersatzruhetag entsteht, wenn an dem Wochenende,
an dessen Stelle die mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfallende Wochenruhe
tritt, tatsächlich gearbeitet wird.
2. Wenn die in Z 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist, gebührt
der Ersatzruhetag auch dann, wenn in derselben Woche Urlaubs- oder Krankenstandszeiten
liegen; Urlaub oder Krankenstand führt diesbezüglich nicht zu einer
Verkürzung der Normalarbeitszeit.
(Fassung der 38. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997 /
Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 12 Abs. 1 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt
werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 13 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt
werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 16 Abs. 1:
Unter dem “ausbezahlten Betrag” ist der Bruttowert der Summe
aus Pensionsbeiträgen bzw. Abfindungssumme und Zinsen zu verstehen; bei
der Überweisung der vom Arbeiter bezahlten Pensionsbeiträge an einen
anderen Versicherungsträger sind dagegen keine Zinsen zu berücksichtigen.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 18 Abs. 4:
1. In Anpassung an die ab 1. August 1993 geltende Rechtslage des Urlaubsgesetzes
wird auch in der Dienstordnung festgehalten, dass der Urlaub in den ersten
sechs Monaten des Dienstverhältnisses in dem der jeweils zurückgelegten
Dienstzeit entsprechenden Verhältnis gebührt;
daraus ergibt sich folgendes:
- a) Bei einem Diensteintritt in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres
entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für
dieses Kalenderjahr und mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres
ein weiterer voller Urlaubsanspruch (für das neue Jahr).
Beispiel: |
1.4.1994
- Diensteintritt; |
|
April bis
September 1994 - aliquoter |
Anspruch;
|
1.10.1994
- voller Anspruch für 1994; |
|
1.1.1995
- voller Anspruch für 1995. |
- b) Bei einem Diensteintritt in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres
entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für
das neue Jahr; für das Kalenderjahr des Diensteintrittes gebührt
ab diesem Zeitpunkt ein noch nicht verbrauchter Rest des aliquoten Anspruches
als Ausgleichsurlaub.
Beispiel: |
1.10.1994
- Diensteintritt; |
|
Oktober 1994
bis März 1995 - aliquoter |
Anspruch;
1.4.1995 - Restanspruch aus 1994 Ausgleichsurlaub,
voller Anspruch für 1995.
2. Für die Berechnung des jeweils
gebührenden aliquoten Urlaubsanspruches in den ersten sechs Monaten des
Dienstverhältnisses gilt folgende Formel:
Gesamturlaub in Werktagen geteilt durch 365 Kalendertage (KT) mal Dienstzeit
in KT
3. Das Resultat der Rechenoperation ist im Hinblick auf § 18
Abs. 10 aufzurunden. Daraus ergibt sich, dass bei einem Gesamturlaub
von 30 Werktagen bereits nach dem ersten Tag der Dienstleistung Anspruch
auf einen Urlaubstag besteht; in der Folge erhöht sich dieser Anspruch
kontinuierlich nach jeweils weiteren zwölf oder dreizehn Tagen Dienstzeit
um jeweils einen Urlaubstag.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 19 Abs. 2:
Der Sonderurlaub muß nicht unmittelbar an den Karenzurlaub bzw.
die Bildungskarenz anschließen; der Anspruch besteht auch dann, wenn
dazwischen eine Beschäftigungszeit liegt (zB, weil der andere Elternteil
Karenzurlaub bzw. Bildungskarenz konsumiert).
(Fassung der 46. Änd. 1. Jän. 2000 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 25:
Dem Arbeiter gehen Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung,
soweit nicht § 53 etwas anderes bestimmt, weder hinsichtlich der
Dienstzeitanrechnung noch hinsichtlich der Zeitvorrückung verloren.
(Fassung der 38. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997 /
Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 25 Abs. 4:
“Einkommen” sind Bruttobezüge, Auslagenersätze
und Ruhe(Versorgungs)bezüge gemäß § 25 Abs. 1
Z 4 EStG, vermindert um
- 1. Leistungen im Sinne des § 26 EStG sowie
- 2. die mit dem gegenständlichen Einkommen zusammenhängenden
Werbungskosten laut Feststellung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 26b:
Eine Übernahme in den Dienst ist immer dann gegeben, wenn dem Wechsel
eines Arbeiters von einem Versicherungsträger zu einem anderen vertragliche
Beziehungen nicht nur zwischen dem Betroffenen und beiden Dienstgebern (dem
alten und dem neuen), sondern auch zwischen den Versicherungsträgern
selbst zugrundeliegen.
(Fassung 1. Jänner 1994 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 33 Abs. 1:
Der Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst besteht nicht, wenn gemäß
§ 32b Abs. 2 Z 2 durch Gutachten eines gerichtlich beeideten
ärztlichen Sachverständigen die Dienstunfähigkeit im Sinne
des § 32b Abs. 1 festgestellt wird.
(Fassung 1. Juli 1991 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner
2001)
Zu § 33 Abs. 3:
Für die Berechnung der Abfertigungsdifferenz ist die anlässlich
der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlte Abfertigung auf Basis
des zum Zeitpunkt der neuerlichen Ruhestandsversetzung geltenden Lohnschemas
neu zu berechnen.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 34 Abs. 5:
Unter dem “entsprechenden Anteil” ist entweder einheitlich
ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des
jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (zB ein Einunddreißigstel
im Jänner) zu verstehen.
(Fassung der 43. Änd. 1. Jän. 1999 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 34 Abs. 6:
1. Der Aliquotierung unterliegen auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
die von einer ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung in
einem bestimmten Bereich bzw. unter bestimmten Bedingungen abhängen.
2. Bei allen Zulagen außer der Erschwerniszulage gemäß
§ 39 Abs. 1a, die an eine ausschließliche oder überwiegende
Verwendung anknüpfen, ist dieses Merkmal an Hand der tatsächlichen
(allenfalls individuell vereinbarten) Arbeitszeit zu überprüfen,
wobei der gemäß § 8d Abs. 1 anzurechnende Teil der
Mittagspause abzuziehen ist.
3. Bei der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 1a
ist der Anspruch dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr
als der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8 oder
§ 8a - abzüglich des gemäß § 8d Abs. 1
auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Teiles der Mittagspause - ausgeübt
wird.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän. 2000
und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd. -
1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 1:
Die Arbeiter sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung
einzureihen (Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch
bedeutet “Dauer” ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes
im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend
ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung
nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte
höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß
§ 42 begründen. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten
nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden,
sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich
diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt
(Abs. 2 zweiter Halbsatz). Die höherwertige Tätigkeit muss
zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß
(quantitativ) ausgeübt werden, d.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit
des Arbeiters einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmäßigen
Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muss sich ferner regelmäßig wiederholen,
also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt
werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen
wiederholen, kann § 35 Abs. 2 zweiter Halbsatz deswegen nicht
angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung
in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt
auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen
regelmäßig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein
geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 1 LG II, DK B Z 6:
Hausarbeiter sind Arbeiter, die einfache Hilfsarbeiten zu verrichten
haben.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 1LG III, DK A Z 1:
Als “angelernte Arbeiter” gelten auch Magazinsarbeiter und
Hilfsköchinnen.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 1 LG III, DK A Z 5:
Unter einem Buffet ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, in
der den PatientInnen, BesucherInnen und Bediensteten der Krankenanstalt ein
Sortiment an Getränken und Speisen angeboten wird, wobei die Betreuung
des Buffets auch den Verkauf dieser Lebensmittel umfaßt.
(Fassung der 45. Änd. 1. Apr. 1999, 1. Dez. 1999, 1. Jän.
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 1 LG III, DK B Z 1:
Als “angelernte Arbeiter” gelten auch Magazinsarbeiter und
Hilfsköchinnen.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 1 LG IV, DK A Z 3:
1. Als “angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung
selbständig tätig sind”, gelten jene Arbeiter, die selbständig
eine Tätigkeit ausüben, für die an sich eine abgeschlossene
einschlägige Facharbeiterausbildung (Gesellenprüfung) erforderlich
wäre.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
2. Ein Lehrling, dessen Lehrzeit vor Ablegung der Lehrabschlussprüfung
endet, ist für die Zeit zwischen dem Ende der Lehrzeit und der Lehrabschlussprüfung
als angelernter Arbeiter, der in einer Facharbeiterverwendung selbständig
tätig ist, einzureihen.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 1 LG V, DK A Z 1:
Als Facharbeiter gelten nur solche Arbeiter, die entsprechend ihrer
abgeschlossenen Ausbildung verwendet werden. Dazu gehören u.a. auch Näherinnen
und Schneiderinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 1 LG V, DK B Z 1:
Als Facharbeiter gelten nur solche Arbeiter, die entsprechend ihrer
abgeschlossenen Ausbildung verwendet werden.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 2:
Die Arbeiter sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung
einzureihen (Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch
bedeutet “Dauer” ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes
im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend
ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung
nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte
höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß
§ 42 begründen. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten
nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden,
sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich
diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt
(Abs. 2 zweiter Halbsatz). Die höherwertige Tätigkeit muss
zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß
(quantitativ) ausgeübt werden, d.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit
des Arbeiters einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmäßigen
Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muss sich ferner regelmäßig wiederholen,
also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt
werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen
wiederholen, kann § 35 Abs. 2 zweiter Halbsatz deswegen nicht
angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung
in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt
auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen
regelmäßig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein
geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 35 Abs. 3:
Ein Arbeiter, bei dem eine Kündigung gemäß § 29
Abs. 2 Z 2 (bzw. § 29 Abs. 2 Z 3 idFd Art. XXIV
Z 8) in Betracht kommt, und der mit Aufgaben betraut wird, für die
eine niedrigere Einreihung vorgesehen ist, kann mit seinem Einverständnis
entsprechend der geänderten Verwendung eingereiht werden; § 101
ArbVG bleibt unberührt.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 37 Abs. 1:
Einer Familienbeihilfe nach dem FamLAG ist eine gleichartige staatliche
Beihilfe aus dem EU/EWR-Raum gleichzuhalten.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 37 Abs. 3:
Der Anspruch auf Kinderzulage ist vom Geschlecht des Bediensteten unabhängig.
Hätten jedoch mehrere Bediensteten Anspruch auf Kinderzulage für
ein und dasselbe Kind, so gebührt die Kinderzulage nur einem Bediensteten.
Dies gilt auch dann, wenn die Bediensteten bei verschiedenen Versicherungsträgern
beschäftigt sind. Für die Ermittlung des anspruchsberechtigten Bediensteten
ist primär die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend.
Gehört das Kind aber dem Haushalt mehrerer Bediensteten (zB beider Ehegatten)
an, so ist in zweiter Linie das Alter des Anspruches auf die Kinderzulage
maßgebend. Ergibt auch ein Vergleich des Alters des Anspruches keine
Entscheidung, so geht der Anspruch des an Lebensjahren älteren Bediensteten
vor.
Das Anspruchsalter ist von jenem Tag an zu zählen, ab dem die Kinderzulage
gemäß § 37 Abs. 5 gebührt.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 39 Abs. 1 Z 6:
Bei fallweiser Verwendung im Bereich der Schwarzwäsche gebührt
ein aliquoter Anteil der Erschwerniszulage, wenn es sich um einen Vertretungsfall
handelt, und der Vertretene Anspruch auf Zulage hat.
(Fassung der 45. Änd. 1. Apr. 1999, 1. Dez. 1999, 1. Jän.
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Kunsttext
48.
Änd. / 1.1.2001
Zu § 39 Abs. 1a:
entfällt
Ende
Ende
Zu § 40a Abs. 1 Z 1:
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise
in der Nacht sowie am Samstag und/oder Sonntag, wenn
- 1. durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst
sowie Samstags- und/oder Sonntagsdienst oder
- 2. durchschnittlich wenigstens zweimal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst
sowie durchschnittlich wenigstens einmal in acht Wochen Samstags- und/oder
Sonntagsdienst anfällt (zB “Radldienst”).
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 40a Abs. 1 Z 2:
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise
in der Nacht oder am Samstag und/oder Sonntag, wenn durchschnittlich wenigstens
einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nacht- bzw. Samstags- und/oder Sonntagsdienst
anfällt.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 40a Abs. 2:
Arbeiter werden dann wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen)
oder in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet, wenn ein solcher
Wechsel durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum stattfindet
(“Springerdienst”).
(Fassung 1. Jänner 1992 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 41 Abs. 1 Z 3:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer
Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene
Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
(Fassung der 37. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 41 Abs. 3:
Durch Zeiten, für die gemäß § 48 Abs. 1 ein Anspruch
auf ständige Bezüge nicht besteht, wird der Anspruch auf Urlaubszuschuß
bzw. Weihnachtsremuneration nicht verkürzt.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän.
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 42:
Eine vorübergehende Verwendung wird in der Regel dann gegeben sein,
wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt
ist und eindeutig klargestellt wurde, daß die Übertragung dieser
Tätigkeit nicht endgültig ist. Es wird jeweils unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere des zeitlichen und sachlichen
Zusammenhanges - zu prüfen sein, ob die Betrauung mit einer höherwertigen
Tätigkeit bereits als eine dauernde Verwendungsänderung oder nur
als vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz anzusehen
ist.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 42 Abs. 1:
Grundsätzlich gebührt die Verwendungszulage in der Höhe
der Differenz zwischen dem Lohn (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) des Arbeiters einerseits und jenem Lohn (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage), der ihm bei Einreihung auf Grund
der höheren Verwendung gebühren würde, andererseits. Wenn aber
die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate
dauert, so gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz
zwischen den in Abs. 1 letzter Satz angeführten ständigen Bezügen
(Lohn, Vorarbeiterzulage, Dienstalterszulage) des Arbeiters einerseits und
jenem ständigen Bezug (Lohn, Vorarbeiterzulage, Dienstalterszulage),
der ihm bei Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung gebühren
würde, andererseits. Hierbei ist der Hundertsatz einer auf Grund der
höherwertigen Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage
im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen des § 40
festzusetzen, darf aber den Hundertsatz einer dem vertretenden Arbeiter auf
Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage
nicht unterschreiten. Die Verwendungszulage in dem in Abs. 1 letzter
Satz festgesetzten Ausmaß gebührt ab Beginn des siebenten Monates
einer ununterbrochenen höherwertigen Verwendung.
(Fassung 1. Jänner 1988 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 42 Abs. 2 Z 1:
Es ist zweckmäßig, die Berechnung der gebührenden Verwendungszulage
nach Arbeitstagen vorzunehmen, und zwar pro Arbeitstag bei 5-Tagewoche mit
einem Zweiundzwanzigstel und bei 6-Tagewoche mit einem Sechsundzwanzigstel
des monatlichen Betrages.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 43 Abs. 1:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 1 ist eine Abgeltung für
die Gesundheitsgefährdung durch Einwirkungen im Sinne des § 40
Abs. 3, 5 und 6 ASchG. Grundvoraussetzung für die Gewährung
der Gefahrenzulagen nach Abs. 1 ist, dass die nach Z 1 bis 2 in
Betracht kommenden Arbeiter überwiegend in den dort angeführten
Bereichen bzw. zu den dort angeführten Tätigkeiten verwendet werden.
Der Begriff “Bereich” ist nicht in organisatorischer, sondern
in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden
Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 43 Abs. 2:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 2 ist eine Abgeltung für
die mit der Tätigkeit verbundene Strahlengefährdung. § 34
Abs. 6 ist anzuwenden. Für die Beurteilung des Anspruches auf Gefahrenzulage
gemäß Abs. 2 Z 2 sind alle Zeiten einer Verwendung in
den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Betriebsräumen zusammenzurechnen.
(Fassung 1. Jänner 1988 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 43 Abs. 3:
Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht neben einer Gefahrenzulage
nach Abs. 1 auch Anspruch auf Gefahrenzulage nach Abs. 2, doch darf
der Gesamtbetrag der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen 15 Prozent
des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1,
nicht übersteigen.
(Fassung 1. Jänner 1988 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 44b:
1. Als Arbeitszeit gelten
- a) die Normalarbeitszeit,
- b) tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
2. Werden jedoch während einer Rufbereitschaft tatsächlich
Dienstleistungen erbracht, so gelten diese als Arbeitszeit und sind als solche
zu entlohnen.
3. Rufbereitschaft wird auf Grund einer gemäß § 97
Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarung
angeordnet.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 47 Abs. 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb
der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung einerseits
und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für
Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 47c Abs. 2 festgelegten
Satz zu erfolgen hat.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 47a Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer
Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene
Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 47b Abs. 1 Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer
Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene
Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 47c Abs. 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb
der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung einerseits
und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für
Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 47c Abs. 2 festgelegten
Satz zu erfolgen hat.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer
Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene
Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996 /Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 48 Abs. 3:
1. Wenn ein Krankenstand über das Ende eines Kalenderjahres hinaus
andauert, besteht ab 1. Jänner des folgenden Jahres ein neuer Anspruch
auf Bezugsfortzahlung. Dieser neue Anspruch kann u.a.
- a) an die Stelle eines noch bestehenden Anspruches auf Krankengeldzuschuß
treten und diesen damit entsprechend verkürzen,
- b) an einen aus dem Vorjahr noch bestehenden Anspruch auf Bezugsfortzahlung
unmittelbar anschließen (ein Übertrag von Restansprüchen aus
dem Vorjahr auf das folgende Kalenderjahr ist nicht zulässig) oder
- c) auch dann entstehen, wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuß
bereits zur Gänze erschöpft ist.
Die gegenständliche
Regelung kann - insbesondere in Verbindung mit der des § 48a Abs. 2
- dazu führen, daß die Dauer des Anspruches auf Bezugsfortzahlung
und Krankengeldzuschuß zusammen während eines Krankenstandes die
in § 48a Abs. 1 angeführte Anspruchsdauer übersteigt.
Innerhalb eines Kalenderjahres kann diese Anspruchsdauer pro Krankenstand
jedoch nicht überschritten werden.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 48a Abs. 2:
Die Regelung des § 48 Abs. 3 kann - insbesondere in Verbindung
mit der gegenständlichen Bestimmung - dazu führen, daß die
Dauer des Anspruches auf Bezugsfortzahlung und Krankengeldzuschuß zusammen
während eines Krankenstandes die in Abs. 1 angeführte Anspruchsdauer
übersteigt. Innerhalb eines Kalenderjahres kann diese Anspruchsdauer
pro Krankenstand jedoch nicht überschritten werden.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 48a Abs. 4:
Unter dem Begriff “Nettobezug” ist der um folgende Abzüge
reduzierte Bruttobezug zu verstehen:
- - Beiträge zur Sozialversicherung,
- - Beitrag zur Arbeitslosenversicherung,
- - Arbeiterkammerumlage,
- - Wohnbauförderungsbeitrag,
- - Pensionsbeitrag nach der Dienstordnung,
- - Lohnsteuer,
- - Betriebsratsumlage.
(Fassung der 42. Änd.
1. Jän. 1998 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner
2001)
Zu § 59 Abs. 3:
Bei der Beurteilung, welches der in Frage kommenden Massenbeförderungsmittel
sinnvoller ist, sind bei der Entscheidungsfindung insbesondere folgende Faktoren
zu berücksichtigen:
- - Fahrtzeit;
- - Fahrtkosten;
- - Umsteigehäufigkeit, Wartezeit;
- - (zumutbare) Abfahrtszeit;
- - (zumutbare) Ankunftszeit;
- - Sicherheit und Pünktlichkeit;
- - Komfort (zB Möglichkeit einer Speisewagenbenützung auf
längeren Strecken).
(Fassung 1. Jänner 1995 und
1. Jänner 1996 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner
2001)
Zu § 60 Abs. 1:
Das maßgebende Jahreseinkommen ist jenes, das der Arbeiter von
dem die Reisegebühren auszahlenden Versicherungsträger erhält.
Die Zurechnung von Bezügen, die auf anderweitigen Dienstverhältnissen
beruhen, ist ausgeschlossen.
(Fassung 1. Jänner 1990 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 61:
Grundsätze über die Gewährung von Außendienstzulagen
können durch Betriebsvereinbarung oder durch Richtlinien, Dienstanweisungen
u. ä. geregelt werden.
(Fassung der 46. Änd. 1. Jän. 2000 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 62 Abs. 2:
§ 60 Abs. 2 gilt für Auslandsdienstreisen sinngemäß;
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift ist nicht anzuwenden.
(Fassung 1. Jänner 1994 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 70:
Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Waisenpension ist bei der
Beurteilung der Einkommenssituation des Kindes die gesetzliche Pension, die
aufgrund des gleichen Todesfalles wie die zu gewährende DO-Pension gebührt,
außer Betracht zu lassen.
(Fassung 1. Jänner 1995 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 73 Abs. 3:
1. Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils
in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche Arbeitszeiten
gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für die Mehrzahl
der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat
eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von
Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann
ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw. höchsten Zahl
wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2. Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils
durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur gleichzeitig
geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Faktor zu
erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der Faktor 100,
für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der Faktor dem Prozentsatz,
der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils geltenden kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors ist
wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel)
:
- a) Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte 2
der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit
umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn
der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen
ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb
des Dienstverhältnisses liegt.
- b) Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen
kaufmännisch gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante
zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren
(Spalte 5 der Tabelle).
- c) Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden)
Produkte ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche
Arbeitszeitfaktor.
Mo. Mo. AZ Prod.
abs. in% Fakt. 3 x4
VB 244
59,08 100,0 5.908
TB/35 WoSt 42 10,17
87,5 890
TB/30 WoSt 79 19,13 75,0
1.435
TB/24 WoSt 48 11,62 60,0 697
Summe
413 100,00 --,- 8.930
durchschnittlicher
AZ - Faktor: 8.930 / 100 = 89,3
4. Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage
ist wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
- a) Die nach § 73 Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage (Spalte 1
der Tabelle) ist durch den Arbeitszeitfaktor des für sie maßgebenden
Kalendermonates (Spalte 2 der Tabelle) zu dividieren.
- b) Der daraus resultierende Quotient (Spalte 3 der Tabelle)
ist mit dem durchschnittlichen Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle)
zu multiplizieren.
- c) Das (in Spalte 5 der Tabelle aufscheinende) Produkt ergibt
die Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 3.
BG nach 87/1 AZF/BG-Monat Quotient 1/2 durchschn.AZF
BG nach 87/3
40.000 100,0 400 89,30
35.720
35.000 87,5 400 89,30
35.720
30.000 75,0 400 89,30
35.720
24.000 60,0 400 89,30 35.720
(Fassung
1. Jänner 1996 / Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner
2001)
Zu § 73 Abs. 6:
in der ab dem 1. Jän. 2003 geltenden Fassung
Das nachstehend angeführte Beispiel beschreibt, wie Teilzeitmonate,
welche gemäß § 73 Abs. 1 Z 3 in die Durchrechnung
einbezogen werden, für die Bildung des Arbeitszeitfaktors als Vollzeitmonate
zu werten sind:
1. |
Ausgangssituation
(420 Monate): |
|
* Vollzeitbeschäftigung |
134 Monate |
|
* Teilzeitbeschäftigung
/ 25 Wochenstunden |
99 Monate |
|
* Teilzeitbeschäftigung
/ 30 Wochenstunden |
111 Monate |
|
* Teilzeitbeschäftigung
/ 35 Wochenstunden |
76 Monate |
2. |
Durchrechnung
der Bemessungsgrundlage (216 Monate): |
|
* Teilzeitbeschäftigung
/ 35 Wochenstunden |
76 Monate |
|
* Vollzeitbeschäftigung |
134 Monate |
|
* Teilzeitbeschäftigung
/ 30 Wochenstunden |
6 Monate |
3. |
Bewertung
für den Arbeitszeitfaktor (420 Monate): |
|
* Vollzeitbeschäftigung |
216 Monate |
|
* Teilzeitbeschäftigung
/ 25 Wochenstunden |
99 Monate |
|
* Teilzeitbeschäftigung
/ 30 Wochenstunden |
105 Monate |
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1.
Apr. 1999, 1. Jän. |
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001 - Inkrafttreten: 1. Jänner 2003 )
Zu § 83a Abs. 6:
1. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche gemäß
§ 253b Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 ASVG bzw. § 276b
Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 ASVG den Anspruch auf vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer bzw. vorzeitige Knappschaftsalterspension bei
langer Versicherungsdauer ausschließt oder zum Wegfall einer solchen
Leistung führt, ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender
Grund anzusehen.
(Fassung der 46. Änd. 1. Jänner 2000 / Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
2. Auch eine Klagsrückziehung im sozialgerichtlichen Verfahren
ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund dafür, dass
die Pension nicht anfällt, zu bewerten.
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 85 Abs. 1 Z 3:
Ein Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union bzw. in einem Staat, welcher Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nicht als ein zum Ruhen von
Leistungsansprüchen führender Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland
anzusehen.
(Fassung der 45. Änd. 1. Apr. 1999, 1. Dez. 1999, 1. Jän.
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 85 Abs. 4:
Gebührt dem Arbeiter eine Abfertigungsdifferenz gemäß
§ 33 Abs. 3, so ruht die Pension nur insoweit, als der neuerlichen
Abfertigungszahlung ein längerer Abfertigungszeitraum zugrunde liegt
(Beispiel: erste Abfertigung nach 23 Dienstjahren - neunfacher Monatsbezug
-, zweite Abfertigung nach weiteren drei, also insgesamt 26 Dienstjahren
- zwölffacher Monatsbezug).
(47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu § 87 Abs. 2 Z 1 lit. b:
Von dieser Bestimmung sind Arbeiterinnen, welche das 55. Lebensjahr
nach dem 1. Juni 2019 vollenden, betroffen.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän.
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu § 87 Abs. 5b:
in der bis 1. Jän. 2003 geltenden Fassung 1. Für die Berechnung
der Beiträge werden folgende Dienstbezüge berücksichtigt:
- a) der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1
und 4 bis 8,
- b) die Verwendungszulage (§ 42),
- c) die Gefahrenzulage (§ 43),
- d) die Überstundenvergütung.
2. Das
tatsächlich Ausmaß der Bezüge ist nur dann maßgebend,
wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a
zugrundeliegt; in den Fällen, in denen sie auf einer geringeren regelmäßigen
Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der Normalarbeitszeit gemäß
§ 8 bzw. § 8a entsprechende Maß zu erhöhen.
3. Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden
Wert berücksichtigt.
4. Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension
wird der nach lit. a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht.
Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar,
aus der nach Maßgabe des § 87 Abs. 5d der der Nachentrichtung
zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.
(46. Änd. / 1. Jänner 2000/ Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001 - Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003)
Zu § 87 Abs. 5b:
in der ab dem 1. Jän. 2003 geltenden Fassung
- 1. Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge
berücksichtigt:
- a) die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs.
2 Z 1 bis 8 - mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG
beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 39
Abs. 2 Z 1,
- b) die nichtständigen Bezüge gemäß § 34
Abs. 3,
- c) das Urlaubsentgelt gemäß § 47a,
- d) das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß
§ 47b Abs. 1,
- e) das Feiertagsentgelt gemäß § 47b Abs. 2,
- f) die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 Abs.
1,
- g) 12/14 der Außendienstzulage gemäß § 61,
wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
- 2. Das tatsächliche Ausmaß der Bezüge ist nur dann
maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 8
bzw. § 8a zugrundeliegt; in den Fällen, in denen sie auf einer
geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der
Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a entsprechende
Maß zu erhöhen.
- 3. Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden
Wert berücksichtigt.
- 4. Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension
wird der nach lit. a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht.
Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar,
aus der nach Maßgabe des § 87 Abs. 5d der der Nachentrichtung
zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.
(46.
Änd. / 1. Jänner 2000/ Wiederverlautbart: 47. Änd. - 1. Jänner
2001 - Inkrafttreten: 1. Jänner 2003 )
Zu § 88:
Wenn eine Dienstordnungspension ab dem Zeitpunkt zuerkannt wird, zu
dem eine Pensionsanpassung wirksam wird, dann ist sie noch vor Anrechnung
der fiktiven gesetzlichen Pension anzupassen.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998 /Wiederverlautbart:
47. Änd. - 1. Jänner 2001)
Zu Art. XXXII Z 8 Abs. 1:
1. Die mit 1. April 1999 wirksam werdende Änderung des § 15
Abs. 1 in der Fassung des Art. XXIV Z 5 bewirkt, daß
ab diesem Tag auch Dienstzeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter
30 Stunden als Zeiten im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 4
in der Fassung des Art. XXIV Z 6 gelten. Dadurch kann der Effekt
eintreten, daß zu diesem Termin ein Mehrzahl von Arbeitern mit verschiedenartigen
Teilzeitarbeitsverhältnissen und unterschiedlich langen Dienstzeiten
gleichzeitig die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit erfüllt;
in diesem Fall ist nach den Z 2 bis 4 vorzugehen.
2. Finden alle Betroffenen innerhalb des in § 20 Abs. 4
in der Fassung des Art. XXIV Z 6 genannten Prozentsatzes Deckung,
tritt bei allen die Unkündbarkeit mit Wirkung vom 1. April 1999
ein.
3. Würde durch den in Z 1 beschriebenen Effekt die 67%-Quote überschritten,
tritt die Unkündbarkeit innerhalb dieses Rahmens in der Reihenfolge des
(höheren) Lebensalters ein; die restlichen Dienstverhältnisse werden
erst ab dem Zeitpunkt unkündbar, zu dem der genannte Prozentsatz wieder
unterschritten wird, wobei ebenfalls dem jeweils älteren Arbeiter der
Vorrang zu geben ist.
4. Ist die Quote am 1. April 1999 bereits ausgeschöpft, so werden
Arbeiter, die die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit schon vor
diesem Tag erreicht haben, vorrangig behandelt; hinsichtlich der Dienstverhältnisse,
bei denen diese Voraussetzungen erstmals am 1. April 1999 gegeben sind,
ist wieder das (höhere) Lebensalter ausschlaggebend.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän.
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001)
Zu Art. XXXII Z 10 Abs. 8 bis 9:
1. Für Pensionen und Pensionsteile bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
(Anhang) wird die durch die Durchrechnung bewirkte Minderung der Pension gegenüber
der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage (Vergleichspension)
begrenzt (Deckelung); diese Begrenzung bezieht sich auf die effektive Pensionsleistung
des Dienstgebers (Dienstordnungspension) abzüglich fiktiver gesetzlicher
Pension).
2. Die höchstmögliche Reduzierung der Vergleichspension ergibt
sich aus dem maximalen Belastungsfaktor, der mit Hilfe der im Anhang dargestellten
Formel dargestellt wird.
3. Übersteigt die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension
den aus dem maximalen Belastungsfaktor resultierenden Betrag, wird die Pension
um den Unterschiedsbetrag erhöht.
Beispiel 1:
Dienstgeberleistung alt: |
S 30.000,-- |
Dienstgeberleistung neu: |
S 12.000,-- |
Differenz: |
S
1.000,-- |
(7,7% der DG-Leistung alt) |
max. Pensionsminderung bei S 13.000,-- |
S 260,-- (2%) |
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung |
S 12.740,-- |
Beispiel 2: |
Dienstgeberleistung alt: |
S 30.000,-- |
Dienstgeberleistung neu: |
S 27.000,-- |
Differenz |
S
3.000,-- |
(10% der DG-Leistung alt) |
max. Pensionsminderung bis S 28.000,-- |
S 1.960,-- (7%) |
Pensionsminderung über S 28.000,-- |
S 200,-- (10%) |
maximale Pensionsminderung insgesamt |
S 2.160,-- (7,2%) |
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung |
S 27.840,-- |
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, a.
Apr. 1999, 1. Jän. |
2000 und 1. Jän. 2003 / Wiederverlautbart: 47. Änd.
- 1. Jänner 2001 - Inkrafttreten: 1. Jänner 2003)
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung
der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.C ab 1. April 1979
1. Zu § 37 - Kinderzulage
Der Anspruch auf Kinderzulage ist vom Geschlecht des Bediensteten unabhängig.
Hätten jedoch mehrere Bedienstete Anspruch auf Kinderzulage für
ein und dasselbe Kind, so gebührt die Kinderzulage nur einem Bediensteten.
Dies gilt auch dann, wenn die Bediensteten bei verschiedenen Versicherungsträgern
beschäftigt sind. Für die Ermittlung des anspruchsberechtigten Bediensteten
ist primär die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend.
Gehört das Kind aber dem Haushalt mehrerer Bediensteter (zB beider Ehegatten)
an, so ist in zweiter Linie das Alter des Anspruches auf die Kinderzulage
maßgebend. Ergibt auch ein Vergleich des Alters des Anspruches keine
Entscheidung, so geht der Anspruch des an Lebensjahren älteren Bediensteten
vor.
Die Prüfung der Haushaltszugehörigkeit dient in den vorangeführten
Fällen lediglich der Ermittlung des anspruchsberechtigten Bediensteten.
Davon zu unterscheiden ist die Haushaltszugehörigkeit als Anspruchsvoraussetzung
gemäß Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz und Z 5.
Das Anspruchsalter ist von jenem Tag an zu zählen, ab dem die Kinderzulage
gemäß § 37 Abs. 5 gebührt.
Rechtsänderungen in den Ansprüchen auf Kinderzulage, die durch
die Änderung des § 37 Abs. 1 und 4 geschaffen wurden,
können sich frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungen
auswirken. Das bedeutet, daß der sich aus § 37 Abs. 3
ergebende Anspruchsbeginn hinsichtlich solcher Ansprüche nicht vor dem
1. April 1979 liegen kann.
Mit Wirkung ab 1. April 1979 sind die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der Kinderzulage ausschließlich nach der
ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 37 zu beurteilen.
2. Zu § 38 - Haushaltszulage
Durch Abs. 2 Z 1 wird der Anspruch auf Haushaltszulage für
den Fall geregelt, daß zwei in der Sozialversicherung beschäftigte
Bedienstete miteinander verheiratet sind. Die Regelung sieht vor, daß
ein und dieselbe Ehe immer nur die Grundlage für den Anspruch auf eine
einzige Haushaltszulage bilden kann. Für die Feststellung, welcher Anspruch
vorgeht, ist in erster Linie das Alter des Anspruches auf Haushaltszulage
maßgebend und erst in zweiter Linie, wenn die Ansprüche gleich
alt sind, das Lebensalter der Ehegatten von Bedeutung. Hinsichtlich der Berechnung
des Anspruchsalters wird auf die Ausführungen zu § 37 verwiesen.
Eine Ausnahme von der Regelung, daß ein und dieselbe Ehe immer
nur die Grundlage für den Anspruch auf eine einzige Haushaltszulage bilden
kann, stellt der Fall dar, daß die Anspruchshöhe der Ehegatten
nicht ident ist. Ist der vorhergehende Anspruch niedriger - etwa auf Grund
einer Teilbeschäftigung -, so erhält der Ehegatte, dessen Anspruch
höher ist, den Unterschiedsbetrag.
Mit Wirkung ab 1. April 1979 sind die Anspruchsvoraussetzungen für
die Gewährung der Haushaltszulage ausschließlich nach der ab diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung des § 38 zu beurteilen.
3. Zu § 42 Abs. 2 - Verwendungszulage
An die Stelle der derzeitigen Mindestdauer der höherwertigen Verwendung
von 30 Kalendertagen tritt eine solche von 22 Arbeitstagen. Im Hinblick auf
diese Neuregelung ist es zweckmäßig, auch die Berechnung der gebührenden
Verwendungszulage nach Arbeitstagen vorzunehmen, und zwar pro Arbeitstag bei
5 - Tagewoche mit einem Zweiundzwanzigstel und bei 6 - Tagewoche mit einem
Sechsundzwanzigstel des monatlichen Betrages.
4. Zu § 73 Abs. 1 Z 3 - Bemessungsgrundlage
Die Verwendungszulage ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß § 73
Abs. 1 Z 1 zugrundeliegende Lohngruppe und Dienstklasse niedriger
ist als jene Lohngruppe und Dienstklasse, die den Anspruch auf die Verwendungszulage
jeweils begründet hat.
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner 1988
1. § 34 Abs. 6 - Dienstbezüge
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
1. Der
Aliquotierung unterliegen auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die von einer
ausschließlich oder überwiegenden Verwendung in einem bestimmten
Bereich bzw. unter bestimmten Bedingungen abhängen.
2. Bei allen Zulagen außer der Erschwerniszulage gemäß
§ 39 Abs. 1a, die an eine ausschließliche oder überwiegende
Verwendung anknüpfen, ist dieses Merkmal an Hand der tatsächlichen
(allenfalls individuell vereinbarten) Arbeitszeit zu überprüfen,
wobei der gemäß § 8d Abs. 1 anzurechnende Teil der Mittagspause
abzuziehen ist.
Ende
2. § 39 - Erschwerniszulage
Die Neuregelung bringt folgende Änderungen mit sich:
- - Bemessung aller Erschwerniszulagen von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage
(Lohn nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1);
- - Staffelung der Prozentsätze für die in Abs. 1 aufgezählten,
mit Rechtsanspruch ausgestatteten Arbeiternehmergruppen;
- - Einräumung von Ansprüchen für Arbeiter, die überwiegend
an bestimmten Maschinen verwendet werden;
- - Schaffung der Möglichkeit, eine außerordentliche Erschwernis
abzugelten;
- - Begrenzung des Gesamtausmaßes mehrerer Erschwerniszulagen
mit dem in Abs. 2 vorgesehenen Höchstausmaß.
3. § 40 - Vorarbeiterzulage
Die Neuregelung sieht eine Differenzierung der Vorarbeiterzulage für
Arbeiter, die in Lohngruppe V eingereiht sind, und für andere Arbeiter
vor, wobei das Höchstausmaß der Zulage für die in Lohngruppe
V eingereihten Arbeiter um 50 Prozent höher festgesetzt ist.
4. § 42 - Verwendungszulage
Die Änderungen der Bestimmungen über die Verwendungszulage
sehen vor:
Abs. 1
Grundsätzlich gebührt die Verwendungszulage in der Höhe
der Differenz zwischen dem Lohn (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) des Arbeiters einerseits und jenem Lohn (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage), der ihm bei Einreihung auf Grund
der höheren Verwendung gebühren würde, andererseits. Wenn aber
die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate
dauert, so gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz
zwischen den in Abs. 1 letzter Satz angeführten ständigen Bezügen
(Lohn, Vorarbeiterzulage, Dienstalterszulage) des Arbeiters einerseits und
jenem ständigen Bezug (Lohn, Vorarbeiterzulage, Dienstalterszulage),
der ihm bei Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung gebühren
würde, andererseits. Hierbei ist der Hundertsatz einer auf Grund der
höherwertigen Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage
im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen des § 40
festzusetzen, darf aber den Hundertsatz einer dem vertretenden Arbeiter auf
Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage
nicht unterschreiten. Die Verwendungszulage in dem in Abs. 1 letzter
Satz festgesetzten Ausmaß gebührt ab Beginn des siebenten Monates
einer ununterbrochenen höherwertigen Verwendung.
Abs. 2
An die Stelle der Mindestdauer der höherwertigen Verwendungen von
22 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres tritt eine Mindestdauer von
26 Arbeitstagen.
5. § 43 - Gefahrenzulage
Die neuen Bestimmungen über die Gefahrenzulage sehen ebenso wie
die Neuregelung der Erschwerniszulage als einheitliche Bemessungsgrundlage
den Lohn nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, vor. Außerdem
bringt die Neufassung folgende Änderungen mit sich:
Abs 1:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 1 ist eine Abgeltung für
die Gesundheitsgefährdung durch Einwirkungen im Sinne des § 1
Z 14 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und
9 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung. Grundvoraussetzung für
die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs. 1 ist, daß die
nach Z 1 in Betracht kommenden Arbeiter überwiegend in den dort
angeführten Bereichen verwendet werden bzw. daß die nach Z 2
in Betracht kommenden Arbeiter einer besonderen Ansteckungs- oder Gesundheitsgefährdung
unterliegen. Der Begriff “Bereich” ist nicht in organisatorischer,
sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der
überwiegenden Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.
Abs. 2
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 2 ist eine Abgeltung für
die mit der Tätigkeit verbundene Strahlengefährdung. § 34
Abs. 6 ist anzuwenden. Für die Beurteilung des Anspruches auf Gefahrenzulage
gemäß Abs. 2 Z 2 sind alle Zeiten einer Verwendung in
den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Betriebsräumen zusammenzurechnen.
Abs. 3
Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht neben einer Gefahrenzulage
nach Abs. 1 auch Anspruch auf Gefahrenzulage nach Abs. 2 doch darf
der Gesamtbetrag der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen 15 Prozent
des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, nicht übersteigen.
6. § 44b - Abgeltung der Rufbereitschaft
Die Abgeltung gebührt den Arbeitern für eine außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit gelegene Rufbereitschaft und ist in
Hundertsätzen des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe
1, und in unterschiedlicher Höhe für Rufbereitschaften bei Tag und
Nacht bzw. an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen festgesetzt. Der Begriff
der Rufbereitschaft ist in Abs. 2 definiert. Zeiten einer Rufbereitschaft
zählen nicht als Arbeitszeit. Werden jedoch während einer Rufbereitschaft
tatsächlich Dienstleistungen erbracht, so gelten diese als Arbeitszeit
und sind als solche zu entlohnen; für solche Zeiten einer Dienstleistung
während der Rufbereitschaft gebührt aber keine Abgeltung gemäß
Abs. 1. Rufbereitschaft wird auf Grund einer gemäß § 97
Abs. 1 Z 2 des Arbeitsver-fassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarung
angeordnet. Auf Artikel XVII Z 1 der Übergangsbestimmungen
wird verwiesen.
7. Artikel XVII der Übergangsbestimmungen
1. Zu §§ 8 und 44b:
Die am 31. Dezember 1987 geltende betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung
und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt solange als
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung
abgeschlossen wird.
2.
Zu Abschnitt III:
Die in Abs. 1 angeführten, nach den bis 31. Dezember 1987
geltenden Bestimmungen gewährten Zulagen entfallen ab 1. Jänner
1988. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gewährung der in Abs. 2 angeführten
Zulagen nur mehr nach den ab 1. Jänner 1988 geltenden Bestimmungen
zulässig.
Abs. 3 sieht als Übergangsregelung folgendes vor:
Hat der Arbeiter für den Monat Dezember 1987 eine Erschwerniszulage
und (oder) eine Gefahrenzulage erhalten, so ist eine sich allenfalls durch
die Neuregelung ergebende Verminderung des für den Monat Jänner
1988 gebührenden Gesamtbetrages der Zulagen gemäß Abs. 2
lit. a und c gegenüber dem für den Monat Dezember 1987 gezahlten
Gesamtbetrag der Zulagen gemäß Abs. 1 lit. a und c ab
1. Jänner 1988 als Differenzbetrag in der Höhe der Verminderung
abzugelten. Dieser Differenzbetrag gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen
für die entsprechende(n) Zulage(n) nach den bis 31. Dezember 1987
geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Er gilt als nichtständiger
Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 und ist bei Schemaänderungen
nicht zu erhöhen. Der Differenzbetrag ist in sinngemäßer Anwendung
des § 41 Abs. 1 Z 1 in die Bemessungsgrundlage des Urlaubs-
und des Weihnachtszuschusses einzubeziehen, in sinngemäßer Anwendung
des § 47a Z 1 während des Urlaubes und in sinngemäßer
Anwendung des § 48 Abs. 1 Z 2 lit. a im Falle der
Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall weiterzuzahlen und
in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 1 Z 1
so wie die Gefahrenzulage in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Der Differenzbetrag ist pensionsbeitragspflichtig. Auf den Differenzbetrag
sind alle nach dem 31. Jänner 1988 anfallenden Zulagen gemäß
Abs. 2 lit. a und c anzurechnen, solange auf diese Zulagen nach
der ab 1. Jänner 1988 geltenden Fassung der §§ 39
und 43 Anspruch besteht.
3.
Zu Abschnitt IV:
Beschränkung der Neuregelung des Pensionsrechtes auf
- 1. die nach dem 31. Dezember 1987 anfallenden Pensionen sowie
- 2. die Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger,
dessen Pension nach dem 31. Dezember 1987 angefallen ist, bzw. nach einem
nach diesem Zeitpunkt im aktiven Dienst verstorbenen Arbeiter.
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner
1990
1. Zu § 39 Abs. 1 Z 6 - Erschwerniszulage:
(entfallen ab 1.1.1998 / 42. Änderung)
2. Zu § 60 Abs. 1 - Tag- und Übernachtungsgeld:
Das maßgebende Jahreseinkommen ist jenes, das der Arbeiter von
dem die Reisegebühren auszahlenden Versicherungsträger erhält.
Die Zurechnung von Bezügen, die auf anderweitigen Dienstverhältnissen
beruhen, ist ausgeschlossen.
3. Zu § 83a Abs. 6 - Anrechnung der Leistungen
aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung:
Verminderungen der Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C, die sich
aus der Änderung des § 83a Abs. 6 ergeben, können
sich frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung auswirken;
eine rückwirkende Leistungsreduzierung ist ausgeschlossen.
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner
1991
Zu § 47 Abs. 4 und § 47c Abs. 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung
einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung
für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 47c Abs. 2
festgelegten Satz zu erfolgen hat.
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Juli
1991
1. Zu § 32a Abs. 2 und Art. XIX der Übergangsbestimmungen:
Auf jene Arbeiter, bei denen das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
vor dem 1. Jänner 1991 eingeleitet worden ist, ist auch nach dem
30. Juni 1991 die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 32a
Abs. 2 anzuwenden, welche folgenden Wortlaut hat:
“(2) Unkündbare Arbeiter sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 32b über
den in § 48a Abs. 1 angeführten Zeitraum, für den
Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld besteht, hinaus andauert.”
2. Zu § 33 Abs. 1:
Der Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst besteht nicht, wenn gemäß
§ 32b Abs. 2 Z 2 durch Gutachten eines gerichtlich beeideten
ärztlichen Sachverständigen die Dienstunfähigkeit im Sinne
des § 32b Abs. 1 festgestellt wird.
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner
1992
1. Zu § 40a Abs. 1:
(1)
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig
zumindest teilweise in der Nacht sowie am Samstag und/oder Sonntag, wenn durchschnittlich
wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst sowie Samstags- und/oder
Sonntagsdienst anfällt (zB “Radldienst”).
(2)
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig
zumindest teilweise am Samstag und/oder Sonntag, wenn durchschnittlich wenigstens
einmal pro Lohnzahlungszeitraum Samstags- und/oder Sonntagsdienst anfällt.
2. Zu § 40a Abs. 2:
Arbeiter werden dann wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen)
oder in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet, wenn ein solcher
Wechsel durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum stattfindet
(“Springerdienst”).
3. Zu Art. XX der ÜB:
Der Zuschlag gemäß Z 3 bzw. 4 gebührt auch Lehrlingen,
und zwar im Verhältnis der jeweils gebührenden Lehrlingsentschädigung
zum Lohn nach Lohngruppe I, Dienstklasse A Bezugsstufe 1.
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner
1993
1. Zu § 34 Abs.4:
(entfällt mit der 44. Änderung)
2. Zu § 37 Abs.7:
(entf. ab 1. Sep. 1996 / 37. Änd.)
3. Zu § 73 Abs. 3:
1.Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist
jeweils in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche
Arbeitszeiten gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für
die Mehrzahl der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat
eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von
Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann
ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw. höchsten Zahl
wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2.Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten
ist jeweils durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur
gleichzeitig geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden
Faktor zu erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der
Faktor 100, für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der
Faktor dem Prozentsatz, der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils
geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3.Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors
ist wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
- - Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte
2 der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit
umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn
der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen
ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb
des Dienstverhältnisses liegt.
- - Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen
kaufmännisch gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante
zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren (Spalte
5 der Tabelle).
- - Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden) Produkte
ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche Arbeitszeitfaktor.
Mo. |
Mo. |
AZ |
Prod |
abs. |
in % |
Fakt. |
3x4 |
VB |
244 |
59,08 |
100,0 |
5.908 |
TB/35 WoSt |
42 |
10,17 |
87,5 |
890 |
TB/30 WoSt |
79 |
19,13 |
75,0 |
1.435 |
TB/24 WoSt |
48 |
11,62 |
60,0 |
697 |
Summe |
413 |
100,00 |
- |
8.930 |
durchschnittlicher AZ - Faktor: 8.930 � 100 = 89,3
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
4.Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage ist wie folgt vorzugehen
(vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
- - Die nach § 73 Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage
(Spalte 1 der Tabelle) ist durch den Arbeitszeitfaktor des für sie maßgebenden
Kalendermonates (Spalte 2 der Tabelle) zu dividieren.
- - Der daraus resultierende Quotient (Spalte 3 der Tabelle) ist mit
dem durchschnittlichen Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren.
- - Das (in Spalte 5 der Tabelle aufscheinende) Produkt ergibt die
Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 3.
BG nachAZF/BG-Quotientdurchschn.BG nach
73/1 |
Monat |
1�2 |
AZF |
73/3 |
40.000 |
100,0 |
400 |
89,30 |
35.720 |
35.000 |
87,5 |
400 |
89,30 |
35.720 |
30.000 |
75,0 |
400 |
89,30 |
35.720 |
24.000 |
60,0 |
400 |
89,30 |
35.720 |
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 1996)
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner
1994
1. Zu § 18 Abs. 4 :
In Anpassung an die ab 1. August 1993 geltende Rechtslage des Urlaubsgesetzes
wird auch in der Dienstordung festgehalten, daß der Urlaub in den ersten
sechs Monaten des Dienstverhältnisses in dem der jeweils zurückgelegten
Dienstzeit entsprechenden Verhältnis gebührt; daraus ergibt sich
folgendes:
1.Bei einem Diensteintritt in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch
für dieses Kalenderjahr und mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres
ein weiterer voller Urlaubsanspruch (für das neue Jahr).
Beispiel: 1.4.1994 - Diensteintritt;
April bis September 1994 - aliquoter Anspruch;
1.10.1994 - voller Anspruch für 1994;
1. 1.1995 - voller Anspruch für 1995.
2.Bei einem Diensteintritt in der zweiten Hälfte eines
Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch
für das neue Jahr; für das Kalenderjahr des Diensteintrittes gebührt
ab diesem Zeitpunkt ein noch nicht verbrauchter Rest des aliquoten Anspruches
als Ausgleichsurlaub.
Beispiel: 1.10.1994 - Diensteintritt;
Oktober 1994 bis März 1995 - aliquoter Anspruch;
1.4.1995 - Restanspruch aus 1994 -
Ausgleichsurlaub, voller Anspruch für 1995.
Für die Berechnung des jeweils gebührenden aliquoten Urlaubsanspruches
in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses gilt folgende Formel:
Gesamturlaub in Werktagen
--------------------------- x Dienstzeit
in KT
365 Kalendertage (KT)
Das Resultat der Rechenoperation ist im Hinblick auf § 19
Abs. 9 aufzurunden. Daraus ergibt sich, daß bei einem Gesamturlaub
von 30 Werktagen bereits nach dem ersten Tag der Dienstleistung Anspruch auf
einen Urlaubstag besteht; in der Folge erhöht sich dieser Anspruch kontinuierlich
nach jeweils weiteren zwölf oder dreizehn Tagen Dienstzeit um jeweils
einen Urlaubstag.
2. Zu § 26b:
Eine Übernahme in den Dienst ist immer dann gegeben, wenn dem Wechsel
eines Arbeiters von einem Versicherungsträger zu einem anderen vertragliche
Beziehungen nicht nur zwischen dem Betroffenen und beiden Dienstgebern (dem
alten und dem neuen), sondern auch zwischen den Versicherungsträgern
selbst zugrundeliegen.
3.
Zu § 41 Abs. 1 Z 3 lit. f:
Entfällt (ab 1.1.1995)
4.
Zu § 47a Z 2 lit. f:
Entfällt (ab 1.1.1995)
5.
Zu § 47b Abs. 1 Z 2 lit. f:
Entfällt (ab 1.1.1995)
6.
Zu § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b/ff:
Entfällt (ab 1.1.1995)
7. Zu § 62 Abs. 2:
§ 60 Abs. 2 gilt für Auslandsdienstreisen sinngemäß;
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift ist nicht anzuwenden.
Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertrags- partner) zu den
Änderungen der DO.C ab 1. Jänner 1995
1. Zu § 7 Abs. 6a:
Die im zweiten Halbsatz geregelte Informationspflicht bezieht sich nur
auf die schadenersatzrechtliche Abwicklung dem Grunde nach (Feststellung eines
Fremdverschuldens); zu Auskünften über die Höhe seiner eigenständigen
Ansprüche (zB Schmerzensgeld) ist der Arbeiter nicht verpflichtet.
2. Zu § 12 Abs. 1 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt
werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
3. Zu § 13 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt
werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
4. Zu § 70:
Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Waisenpension ist bei der
Beurteilung der Einkommenssituation des Kindes die gesetzliche Pension, die
aufgrund des gleichen Todesfalles wie die zu gewährende DO-Pension gebührt,
außer Betracht zu lassen.
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner
1996
Zu § 16 Abs. 1:
Unter den “rückerstatteten Pensionsbeiträgen”
bzw. unter dem “rückerstatteten Betrag” ist der Bruttowert
der Summe aus Pensionsbeiträgen und Zinsen zu verstehen.
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu den Änderungen der DO.C
ab 1. Jänner
1995 und
ab 1. Jänner 1996
1. Zu § 47a Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer
Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene
Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
2. Zu § 47b Abs. 1 Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer
Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene
Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
3. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer
Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene
Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
4. Zu § 59 Abs. 3:
Bei der Beurteilung, welches der in Frage kommenden Massenbeförderungsmittel
sinnvoller ist, sind bei der Entscheidungsfindung insbesondere folgende Faktoren
zu berücksichtigen:
- - Fahrtzeit;
- - Fahrtkosten;
- - Umsteigehäufigkeit, Wartezeit;
- - (zumutbare) Abfahrtszeit;
- - (zumutbare) Ankunftszeit;
- - Sicherheit und Pünktlichkeit;
- - Komfort (zB Möglichkeit einer Speisewagenbenützung auf
längeren Strecken).
5. Zu Art. XXI der Übergangsbestimmungen:
(entfällt ab 1. Jänner 2003 / 44. Änderung)
- a) Wenn unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten im
Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich auf vor dem 1. Jänner
1993 zustandegekommene Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen zurückgehen,
kommt § 73 Abs. 3 nicht zur Anwendung; für die Bildung
der Bemessungsgrundlage der Pension ist nur § 73 Abs. 1 maßgebend.
- b) Wenn unterschiedliche Normalarbeitszeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses
sowohl auf vor als auch auf nach dem 1. Jänner 1993 zustandegekommene
Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen zurückgehen, gilt folgendes:
- - Dienstzeiten, denen eine vor dem 1. Jänner 1993 zustandegekommene
Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung zugrundeliegt, sind, soweit sie
vor dem 1. Juli 1994 bzw. vor dem Wirksamwerden einer nach dem 31. Dezember
1992 zustandegekommenen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung liegen,
bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors zur Gänze
der Arbeitszeitvariante jenes Kalendermonates hinzuzurechnen, welcher für
die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 1
heranzuziehen ist.
- - Alle anderen Dienstzeiten sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen
Arbeitszeitfaktors mit ihrer tatsächlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
zu erfassen.
Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu der 37. Änderung der DO.C
ab 1.
September 1996 und
ab 1. Jänner 1997
Zu § 41 Abs. 1
Z 3:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer
Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene
Kalenderjahr umfaßt hat, gleichzuhalten.
Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung der Vertrags-
partner) zu der 38. Änderung der DO.C
ab 1. September 1996 und
ab 1. Jänner 1997
1. § 8f Abs. 4:
1.Der Anspruch auf einen Ersatzruhetag entsteht, wenn an
dem Wochenende, an dessen Stelle die mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfallende
Wochenruhe tritt, tatsächlich gearbeitet wird.
2.Wenn die in Z 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist,
gebührt der Ersatzruhetag auch dann, wenn in derselben Woche Urlaubs-
oder Krankenstandszeiten liegen; Urlaub oder Krankenstand führt diesbezüglich
nicht zu einer Verkürzung der Normalarbeitszeit.
2. Zu § 25:
Dem Arbeiter gehen Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung,
soweit nicht § 53 etwas anderes bestimmt, weder hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung
noch hinsichtlich der Zeitvorrückung verloren.
Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu der 39. Änderung der DO.C
ab 1.
Jänner 1997
Zu Art. XXV Z 8 Abs. 1:
Im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein Dienstverhältnis gebührt
die Teilzahlung des Einmalbetrages für dieses Quartal nur dann, wenn
das Dienstverhältnis in dem betreffenden Quartal mindestens zwei Monate
gedauert hat; sie wird in einem solchen Fall am Letzten des zweiten Monats
ausgezahlt.
Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu der 41. Änderung der DO.C
ab 1.
November 1997
Zu § 8a Abs. 2:
Unter einer Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
ununterbrochen erforderlich ist, ist eine Annextätigkeit zu verstehen,
ohne welche der konkrete Gesundheitsbetrieb nicht oder nicht sicher genug
möglich wäre.
Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu der 42. Änderung der DO.C
ab 1.
Jänner 1998
1. Zu § 16 Abs. 1:
Unter dem “ausbezahlten Betrag” ist der Bruttowert der Summe
aus Pensionsbeiträgen bzw. Abfindungssumme und Zinsen zu verstehen; bei
der Überweisung der vom Arbeiter bezahlten Pensionsbeiträge an einen
anderen Versicherungsträger sind dagegen keine Zinsen zu berücksichtigen.
2. Zu § 25 Abs. 4:
“Einkommen” sind Bruttobezüge, Auslagenersätze
und Ruhe(Versorgungs)bezüge gemäß § 25 Abs 1
Z 4 EStG, vermindert um
- 1. Leistungen im Sinne des § 26 EStG sowie
- 2. die mit dem gegenständlichen Einkommen zusammenhängenden
Werbungskosten laut Feststellung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides.
3.
Zu § 34 Abs. 4:
(entfällt mit der 44. Änderung)
4. Zu § 39 Abs. 1a:
1.Der Anspruch auf die Zulage ist immer dann gegeben, wenn
die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit
gemäß § 8 oder § 8a - abzüglich des gemäß
§ 8d Abs. 1 auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Teiles
der Mittagspause - ausgeübt wird.
2.Ein Bildschirmarbeitsplatz liegt vor, wenn die Arbeit mit
dem Bildschirmgerät und die Zeit der Arbeit mit diesem Gerät für
die gesamte Tätigkeit bestimmend sind, wenn also die Arbeitsaufgabe ohne
Bildschirmgerät in Verbindung mit einem Rechner nicht gelöst werden
kann. Als “Rechner” gelten alle Geräte, die Daten elektronisch
verarbeiten (§ 3 Z 7 des Datenschutzgesetzes).
3.Die Begriffe “mit dem Bildschirmgerät”
und “mit diesem Gerät” bringen zum Ausdruck, daß ein
Anspruch auf Erschwerniszulage nur dann gegeben ist, wenn mit dem Gerät
ein Dialog geführt werden muss. Anspruchsbegründend im Sinne des
letzten Halbsatzes ist aber nicht die Zeit eines Blickkontaktes allein, sondern
der gesamte Dialogzeitraum, das ist jener Teil eines Arbeitsvorganges, während
dem Daten einzugeben, abzurufen oder sonst auf dem Bildschirm zu beachten
sind. Dieser Dialogzeitraum beginnt mit der Eingabe der für den betreffenden
Arbeitsvorgang notwendigen Daten und endet jedenfalls dann, wenn auf dem Bildschirmgerät
die letzte für diesen Arbeitsvorgang notwendige Information aufscheint;
er wird durch die während des Arbeitsvorganges in der Regel notwendigen
und mit dem Arbeitsvorgang im unmittelbaren Zusammenhang stehenden sonstigen
Arbeiten (zB kurzfristige Kontaktnahme mit einer vorsprechenden Partei, Durchsicht
von Belegen) nicht unterbrochen.
4.Als “Arbeitsvorgänge” gelten alle Schritte,
die zur Erledigung einer Arbeitsaufgabe (zB Feststellung des Bestandes und
des Umfanges von Leistungen) im Einzelfall notwendig sind, wie zB die Feststellung
des Anspruches auf eine bestimmte Leistung dem Grunde nach oder die Feststellung
der Höhe dieser Leistung.
5.Im übrigen ist für die Beurteilung der überwiegenden
Verwendung § 34 Abs. 6 anzuwenden.
5. Zu § 48a Abs. 4:
Unter dem Begriff “Nettobezug” ist der um folgende Abzüge
reduzierte Bruttobezug zu verstehen:
- - Beiträge zur Sozialversicherung,
- - Beitrag zur Arbeitslosenversicherung,
- - Arbeiterkammerumlage,
- - Wohnbauförderungsbeitrag,
- - Pensionsbeitrag nach der Dienstordnung,
- - Lohnsteuer,
- - Betriebsratsumlage.
6.
Zu § 87 Abs. 5b:
(ersetzt durch Z 4 der Erläuterung zur 46. Änderung)
7. Zu § 88:
Wenn eine Dienstordnungspension ab dem Zeitpunkt zuerkannt wird, zu
dem eine Pensionsanpassung wirksam wird, dann ist sie noch vor Anrechnung
der fiktiven gesetzlichen Pension anzupassen.
Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu der 43. Änderung der DO.C
ab 1.
Jänner 1999
Zu § 34 Abs. 5:
Unter dem “entsprechenden Anteil” ist entweder einheitlich
ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des
jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (zB ein Einunddreißigstel
im Jänner) zu verstehen.
Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu der 44. Änderung der DO.C
ab 1.
September 1998,
1. April 1999, 1. Jänner 2000 und
1. Jänner
2003
1. Zu § 34 Abs. 6:
1.Der Aliquotierung unterliegen auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
die von einer ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung in
einem bestimmten Bereich bzw. unter bestimmten Bedingungen abhängen.
2.Bei allen Zulagen außer der Erschwerniszulage gemäß
§ 39 Abs. 1a, die an eine ausschließliche oder überwiegende
Verwendung anknüpfen, ist dieses Merkmal an Hand der tatsächlichen
(allenfalls individuell vereinbarten) Arbeitszeit zu überprüfen,
wobei der gemäß § 8d Abs. 1 anzurechnende Teil der
Mittagspause abzuziehen ist.
3.Bei der Erschwerniszulage gemäß § 39
Abs. 1a ist der Anspruch dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit
zu mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8
oder § 8a - abzüglich des gemäß § 8d Abs. 1
auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Teiles der Mittagspause - ausgeübt
wird.
2. Zu § 41 Abs. 3:
Durch Zeiten, für die gemäß § 48 Abs. 1 ein Anspruch
auf ständige Bezüge nicht besteht, wird der Anspruch auf Urlaubszuschuß
bzw. Weihnachtsremuneration nicht verkürzt.
3. Zu § 73 Abs. 6
in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung: Das nachstehend
angeführte Beispiel beschreibt, wie Teilzeitmonate, welche gemäß
§ 73 Abs. 1 Z 3 in die Durchrechnung einbezogen werden,
für die Bildung des Arbeitszeitfaktors als Vollzeitmonate zu werten sind:
1. Ausgangssituation (420 Monate):
- |
Vollzeitbeschäftigung |
134 Monate |
- |
Teilzeitbeschäftigung
/ |
|
25 Wochenstunden |
99 Monate |
- |
Teilzeitbeschäftigung
/ |
|
30 Wochenstunden |
111 Monate |
- |
Teilzeitbeschäftigung
/ |
|
35 Wochenstunden |
76 Monate |
2. Durchrechnung der Bemessungsgrundlage (216 Monate):
- |
Teilzeitbeschäftigung
/ |
|
35 Wochenstunden |
76 Monate |
- |
Vollzeitbeschäftigung |
134 Monate |
- |
Teilzeitbeschäftigung
/ |
|
30 Wochenstunden |
6 Monate |
3. Bewertung für den Arbeitszeitfaktor (420 Monate):
- |
Vollzeitbeschäftigung |
216 Monate |
- |
Teilzeitbeschäftigung
/ |
|
25 Wochenstunden |
99 Monate |
- |
Teilzeitbeschäftigung
/ |
|
30 Wochenstunden |
105 Monate |
3. Zu § 87 Abs. 2 Z 1 lit. b:
Von dieser Bestimmung sind Arbeiterinnen, welche das 55. Lebensjahr
nach dem 1. Juni 2019 vollenden, betroffen.
4. Zu Art. XXXII Z 8 Abs. 1:
1.Die mit 1. April 1999 wirksam werdende Änderung des
§ 15 Abs. 1 in der Fassung des Art. XXIV Z 5 bewirkt,
dass ab diesem Tag auch Dienstzeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
unter 30 Stunden als Zeiten im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 4
in der Fassung des Art. XXIV Z 6 gelten. Dadurch kann der Effekt
eintreten, daß zu diesem Termin ein Mehrzahl von Arbeitern mit verschiedenartigen
Teilzeitarbeitsverhältnissen und unterschiedlich langen Dienstzeiten
gleichzeitig die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit erfüllt;
in diesem Fall ist nach den Z 2 bis 4 vorzugehen.
2.Finden alle Betroffenen innerhalb des in § 20
Abs. 4 in der Fassung des Art. XXIV Z 6 genannten Prozentsatzes
Deckung, tritt bei allen die Unkündbarkeit mit Wirkung vom 1. April
1999 ein.
3.Würde durch den in Z 1 beschriebenen Effekt die
67%- Quote überschritten, tritt die Unkündbarkeit innerhalb dieses
Rahmens in der Reihenfolge des (höheren) Lebensalters ein; die restlichen
Dienstverhältnisse werden erst ab dem Zeitpunkt unkündbar, zu dem
der genannte Prozentsatz wieder unterschritten wird, wobei ebenfalls dem jeweils
älteren Arbeiter der Vorrang zu geben ist.
4.Ist die Quote am 1. April 1999 bereits ausgeschöpft,
so werden Arbeiter, die die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit
schon vor diesem Tag erreicht haben, vorrangig behandelt; hinsichtlich der
Dienstverhältnisse, bei denen diese Voraussetzungen erstmals am 1. April
1999 gegeben sind, ist wieder das (höhere) Lebensalter ausschlaggebend.
5. Zu Art XXXII Z 9 Abs. 1:
Fortsetzungserkrankungen gemäß § 48a Abs. 2
fallen dann unter die Übergangsregelung, wenn der Beginn des ersten Krankenstandes
vor dem 1. April 1999 gelegen ist.
6. Zu Art. XXXII Z 10 Abs. 8 bis 9:
1.Für Pensionen und Pensionsteile bis zu einem bestimmten
Höchstbetrag (Anhang) wird die durch die Durchrechnung bewirkte Minderung
der Pension gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage
(Vergleichspension) begrenzt (Deckelung); diese Begrenzung bezieht sich auf
die effektive Pensionsleistung des Dienstgebers (Dienstordnungspension abzüglich
fiktiver gesetzlicher Pension).
2.Die höchstmögliche Reduzierung der Vergleichspension
ergibt sich aus dem maximalen Belastungsfaktor, der mit Hilfe der im Anhang
dargestellten Formel ermittelt wird.
3.Übersteigt die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension
den aus dem maximalen Belastungsfaktor resultierenden Betrag, wird die Pension
um den Unterschiedsbetrag erhöht: Beispiel 1:
Dienstgeberleistung alt: |
S 13.000,- |
Dienstgeberleistung neu: |
S 12.000,- |
Differenz: |
S 1.000,- |
(7,7% der |
|
|
DG-Leistung alt) |
max. Pensionsminderung |
bei S 13.000,- |
S 260,- |
(2%) |
Dienstgeberleistung neu, |
nach Deckelung: |
S 12.740,- |
Beispiel 2: |
Dienstgeberleistung alt: |
S 30.000,- |
Dienstgeberleistung neu: |
S 27.000,- |
Differenz: |
S 3.000,- |
(10% der |
|
|
DG-Leistung alt) |
max. Pensionsminderung |
bis S 28.000,- |
S 1.960,- |
(7%) |
Pensionsminderung |
über S 28.000,- |
S 200,- |
(10%) |
maximale Pensionsminderung |
insgesamt |
S 2.160,- |
(7,2%) |
Dienstgeberleistung neu, |
nach Deckelung: |
S 27.840,- |
Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu der 45. Änderung der DO.C
ab 1.
April 1999,
1. Dezember 1999, 1. Jänner 2000 und
1. Jänner
2003
1. Zu § 35 Abs. 1, GG III/A Z 5:
Unter einem Buffet ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, in
der den PatientInnen, BesucherInnen und Bediensteten der Krankenanstalt ein
Sortiment an Getränken und Speisen angeboten wird, wobei die Betreuung
des Buffets auch den Verkauf dieser Lebensmittel umfaßt.
2. Zu § 39 Abs. 1 Z 6:
Bei fallweiser Verwendung im Bereich der Schwarzwäsche gebührt
ein aliquoter Anteil der Erschwerniszulage, wenn es sich um einen Vertretungsfall
handelt, und der Vertretene Anspruch auf Zulage hat.
3. Zu § 85 Abs. 1 Z 3:
Ein Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union bzw. in einem Staat, welcher Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nicht als ein zum Ruhen von
Leistungsansprüchen führender Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland
anzusehen.
Erläuterung
(einvernehmliche Auslegung
der Vertrags-
partner) zu der 46. Änderung der DO.C
ab 1.
Jänner 2000
1. Zu § 19 Abs. 2:
Der Sonderurlaub muß nicht unmittelbar an den Karenzurlaub bzw.
die Bildungskarenz anschließen; der Anspruch besteht auch dann, wenn
dazwischen eine Beschäftigungszeit liegt (zB, weil der andere Elternteil
Karenzurlaub bzw. Bildungskarenz konsumiert).
2. Zu § 61:
Grundsätze über die Gewährung von Außendienstzulagen
können durch Betriebsvereinbarung oder durch Richtlinien, Dienstanweisungen
u. ä. geregelt werden.
3. Zu § 83a Abs. 6:
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche gemäß
§ 253b Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 ASVG bzw. § 276b
Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 ASVG den Anspruch auf vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer bzw. vorzeitige Knappschaftsalterspension bei
langer Versicherungsdauer ausschließt oder zum Wegfall einer solchen
Leistung führt, ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender
Grund anzusehen.
4. Zu § 87 Abs. 5b:
in der bis zum 31. Dez. 2002 geltenden Fassung:
- 1. Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge
berücksichtigt:
- a) der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1
und 4 bis 8,
- b) die Verwendungszulage (§ 42),
- c) die Gefahrenzulage (§ 43),
- d) die Überstundenvergütung.
- 2. Das tatsächlich Ausmaß der Bezüge ist nur dann
maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 8
bzw. § 8a zugrundeliegt; in den Fällen, in denen sie auf einer
geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der
Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a entsprechende
Maß zu erhöhen.
- 3. Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden
Wert berücksichtigt.
- 4. Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension
wird der nach lit. a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht.
Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar,
aus der nach Maßgabe des § 87 Abs. 5d der der Nachentrichtung
zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.
4. Zu § 87 Abs. 5b:
in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung:
- 1. Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge
berücksichtigt:
- a) die ständigen Bezüge gemäß § 34
Abs. 2 Z 1 bis 8 - mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3
Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß
§ 39 Abs. 2 Z 1,
- b) die nichtständigen Bezüge gemäß § 34
Abs. 3,
- c) das Urlaubsentgelt gemäß § 47a,
- d) das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß
§ 47b Abs. 1,
- e) das Feiertagsentgelt gemäß § 47b Abs. 2,
- f) die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48
Abs. 1,
- g) 12/14 der Außendienstzulage gemäß § 61,
wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
- 2. Das tatsächlich Ausmaß der Bezüge ist nur dann
maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 8
bzw. § 8a zugrundeliegt; in den Fällen, in denen sie auf einer
geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der
Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a entsprechende
Maß zu erhöhen.
- 3. Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden
Wert berücksichtigt.
- 4. Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension
wird der nach lit. a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht.
Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar,
aus der nach Maßgabe des § 87 Abs. 5d der der Nachentrichtung
zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.
Erläuterung zu § 20 Abs. 6
Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04
/ gilt ab 1.7.04
Zu § 20 Abs. 6:
Der in § 20 Abs. 6 DO.C enthaltene Auflösungstatbestand ist
ein Anwendungsfall des § 82 lit. b GewO 1859 iVm § 376 Z 47 GewO
1973.
Ende
Veränderliche Werte - DO.C
1. |
Kinderzulage |
|
|
Grenzbetrag gemäß § 37 Abs. 8 |
S 3.977,- |
2. |
Erschwerniszulage |
|
|
Berechnungsgrundlage gemäß |
|
|
§ 39 Abs. 1a |
S 14.658,- |
3. |
Fahrtkostenzuschuss |
|
|
Eigenanteil gemäß § 46b Abs. 2 |
S 480,- |
|
|
- in Wien |
S
560,- |
4. |
Reisekosten |
|
a) Kilometergeld
gemäß § 59 Abs. 4 |
|
|
aa) für den ersten bis fünften Kilometer
je |
S 3,20 |
|
|
ab) ab dem sechsten Kilometer je |
S 6,40 |
|
b) Besondere
Entschädigung gemäß § 59 Abs. 5 |
|
|
ba) für Motorfahrräder und Motorräder
bis 250 cm3 pro km |
S 1,56 |
|
|
bb) für Motorräder über 250 cm3 pro
km |
S 2,76 |
|
|
bc) für PKW und KKW pro km |
S 4,90 |
|
c) Zuschlag
für die Mitbeförderung von |
|
|
Personen gemäß § 59 Abs. 5 |
S 0,59 |
|
d) Pauschbetrag
gemäß § 56 Abs. 5 |
|
|
da) von und zum Bahnhof |
S 75,- |
|
|
db) von und zum Flugplatz |
S 150,- |
5. |
Waisenpension |
|
a) |
Grenzbetrag gemäß § 70 Abs. 1a |
S 8.722,- |
|
b) |
Grenzbetrag gemäß § 70 Abs. 4 |
S 12.269,- |
6. |
Pensionsbeitrag |
|
|
a) Höchstbetrag gemäß § 87 Abs.
2 Z 1 |
S 43.200,- |
|
|
b) Höchstbetrag gemäß § 87 Abs.
2 Z 2 |
S 86.400,- |
Aufwertungsfaktoren 2003
für die Beitragsgrundlagen der Jahre |
Aufwertungsfaktor |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
1,000 |
2002 |
1,000 |
Deckelung des Durchrechnungsverlustes
im
Übergangszeitraum
1. Höchstbetrag:
S 28.000,-
2. Formel zur Ermittlung des maximalen Belastungsfaktors
(mB):
mB = Altpension - 7.000
3.000
3. Beträge, bei denen sich ganzzahlige Prozentsätze
der
maximalen Belastung ergeben:
Altpension (DG-Leistung) |
maximale Belastung |
S 10.000,- |
1
% |
S 13.000,- |
2
% |
S 16.000,- |
3
% |
S 19.000,- |
4
% |
S 22.000,- |
5
% |
S 25.000,- |
6
% |
S 28.000,- |
7
% |
Kostenersatz
gemäß § 54 Abs. 3
Kostenersatz gemäß § 54 Abs. 3
Kunsttext
60. Änderung vom 3.2.06 / gültig
ab 1.1.06
1. |
Frühstück |
€ 0,90 |
2. |
Gabelfrühstück oder Jause |
€ 0,90 |
3. |
Mittagessen |
€ 2,80 |
4. |
Abendessen |
€ 2,40 |
60. Änderung / 1. Jänner 2006
Ende
Programm zur Förderung von Chancengleichheit
- 1. Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und
Frauen zu verwirklichen.
- 2. Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe des Versicherungsträgers
und des Betriebsrates. Dazu wird - unter Wahrung der Grundsätze der Qualifikation
- schrittweise ein gleicher Anteil von Männern und Frauen in der höchsten
Lohngruppe angestrebt.
- 3. Der Versicherungsträger schreibt eine Ist-Analyse ständig
fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Beschäftigten
des Versicherungsträgers nach Lohngruppen aufgeschlüsselt sind.
- 4. Mindestens jährlich beraten der Betriebsrat und der Versicherungsträger
über Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit.
- 5. Bestandteile des Chancengleichheitsplanes sind die Personalplanung
und -entwicklung, die Auflistung der mittelfristig freiwerdenden Stellen,
fortlaufende und gezielte Fort- und Weiterbildung und die Förderung des
innerbetrieblichen Aufstieges von MitarbeiterInnen.
- 6. Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur
Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für
die MitarbeiterInnen wird ein kontinuierliches Fortbildungsprogramm entwickelt:
- a) Alle MitarbeiterInnen sind gezielt auf Fortbildungsmöglichkeiten
hinzuweisen. Der Besuch von Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung
dienen, soll - unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Dienstbetriebes
- ermöglicht werden.
- b) Die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen ist im Personalakt
zu vermerken.
Durchrechnungszeitraum gemäss § 73 Abs. 1 Z 3
Anlage
4
Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04
/ gilt ab 1.1.04
Anlage 4 entfällt.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)
Ende
Durchrechnungszeitraum gemäß Art.XXXII Z 10 Abs.3
Anlage 5
Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04
/ gilt ab 1.1.04
Anlage 5 entfällt.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)
Ende
Einzelheiten zum Freijahr
Anlage 6
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
1.
Voraussetzungen:
Der/Die ArbeiterIn muß zumindest fünf Jahre ununterbrochen
im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß
§ 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden
Sonderurlaubes gemäß § 19 auf diese Frist nicht anzurechnen
sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume unterbrochen:
Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw.
gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß
§ 19,
Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge
gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder
des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Ein Freijahr kann höchstens dreimal in Anspruch genommen werden.
Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten
Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
Ende
2.Modelle: Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit
von fünf Jahren die Möglichkeit, vier Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen
Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein Jahr vom Dienst freigestellt
(Freijahr) zu sein.
Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren
die Möglichkeit, zwei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen
Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt
(Freijahr) zu sein.
3.Beginn: Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit
verbraucht werden.
Für Modell 1 bedeutet dies: frühestens nach vier Jahren Rahmenzeit;
für Modell 2: frühestens nach zwei Jahren Rahmenzeit.
4.Dauer: Das Freijahr dauert bei Modell 1 ein Jahr, bei Modell
2 ein halbes Jahr.
5.Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub: Während
der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (zB von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung
oder umgekehrt) sowie Sonderurlaube unzulässig.
6.Nebenberufliche Erwerbstätigkeit: § 10 gilt auch
während des Freijahres.
Eine vor Beginn des Freijahres erteilte Genehmigung zur Ausübung
einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des
Freijahres aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten
Gründen widerrufen werden.
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
7.
Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig
durch
ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß
§§ 2 bis 6 VKG,
eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g bis
15h MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß
§ 25 Abs. 2 bis 4,
den Präsenzdienst (§ 27 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst
von Frauen beim Bundesheer,
die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in
den Ruhestand).
Der/Die ArbeiterIn kann bis längstens drei Monate vor Beginn des
Freijahres aus wichtigen persönlichen Gründen, welche dem Versicherungsträger
glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
Ende
8.Anrechnung auf die Dienstzeit: Die Arbeitsphase ist für
alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen,
Frist für den erhöhten Kündigungsschutz) in vollem Ausmaß
anzurechnen; das Freijahr ist auf die zur Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes
(der Unkündbarkeit) vorgesehene Frist nicht, für alle anderen von
der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte in vollem Ausmaß anzurechnen.
9.Urlaub: In den vom Freijahr berührten Kalenderjahren
verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube
im Verhältnis der Dauer des Freijahres zum Kalenderjahr, wobei Teile
von Werktagen auf volle Werktage aufzurunden sind.
Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03
/ gilt ab 1.1.03
10.Entgelt, Gebühren: Die Dienstbezüge gemäß
§ 34 Abs. 2 Z 1 (Lohn) gebühren während des Rahmenzeitraumes
(einschließlich des Freijahres) im Ausmaß von 80%; das gilt auch
für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses
bzw. der Weihnachtsremuneration.
Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des
Freijahres) nach Maßgabe des § 37 Abs. 11 ungeschmälert
zu - auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 5 bis 8 und
Abs. 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren
während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß; für
die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
Die Außendienstzulage ist während der Arbeitsphase in ungeschmälertem
Ausmaß zu gewähren; sie entfällt für die Zeit des Freijahres.
Wird die Rahmenzeit vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung
der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der
Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen; das Guthaben ist
dem/der ArbeiterIn nachzuzahlen.
Ende
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
11.Pensionsbeitrag: Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven)
vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht
gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen
ist.
12.Abfertigung:
Wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Freijahr endet,
ist die Abfertigung vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu berechnen.
13.Anwendung der Dienstordnung: Mit Ausnahme jener Bestimmungen,
die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 9 - Dienstverhinderung),
ist die Dienstordnung während des Freijahres anzuwenden; das gilt insbesondere
auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht
gemäß § 7 Abs. 6a).
Ende
Einzelheiten zur Altersteilzeit
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
Neue
Anlage 7
Ende
Kunsttext
57. Änd. vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.05
- 1. Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für die Gewährung
von Altersteilzeit richten sich nach § 27 AlVG.
Ende
Kunsttext
47.
Änd. / 1.1.2001
- 2. Modelle:
- - Teilzeitvariante
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Gesamtdauer
des Modells, zB auf einheitlich 50% der Normalarbeitszeit.
- - Blockzeitvariante
- Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während
eines Teiles des Modells, zB während der ersten Hälfte, - Arbeitszeitphase;
Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während
der zweiten Hälfte, - Freizeitphase.
- - Gemischte Variante
- Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während
eines Teiles des Modells, zB während des ersten Drittels, “ erster
Teil der Arbeitszeitphase; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit
während eines Teiles des Modells, zB während des zweiten Drittels,
- zweiter Teil der Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während
der restlichen Zeit, zB während des dritten Drittels, - Freizeitphase;
- oder
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines
Teiles des Modells, zB während der ersten zwei Drittel, - Arbeitszeitphase;
Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während
des dritten Drittels, - Freizeitphase.
- 3. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
- - § 10 gilt auch während der Altersteilzeit.
- - Eine vor Beginn des Modells erteilte Genehmigung zur Ausübung
einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während der
Altersteilzeit aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1
genannten Gründen widerrufen werden.
- 4. Anrechnung auf die Dienstzeit:
- - Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der
Dienstzeit abhängigen Rechte (z.B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß
anzurechnen.
- 5. Urlaub, Sonderurlaub:
- - Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freizeitphase, verringert
sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis
der Dauer der Freizeitphase zum Kalenderjahr; in Kalenderjahren, die ausschließlich
Zeiten der Freizeitphase umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
- - Während des Arbeitszeitmodells darf kein Sonderurlaub gewährt
werden.
Ende
Kunsttext
57. Änd. vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.05
- 6. Entgelt, Gebühren:
- o Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2
und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz
zu bewerten ist, gebühren während der Gesamtdauer des Modells in
dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei
bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45
ASVG ein Lohnausgleich von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten
Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden
Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Betrag
hinzukommt.
- o Die Aliquotierung der Kinderzulage erfolgt auf Basis des §
34 Abs. 4; die Sonderaliquotierungsregel des § 37 Abs. 11 ist nicht
anzuwenden.
- o Der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz
zu bewertende Außendienstzulage gebühren während der Arbeitszeitphase
in ungeschmälertem Ausmaß; in der Freizeitphase entfällt der
Anspruch auf diese Leistungen.
- o Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Beginn des Modells
geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
- o Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während
des Modells ist die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten und
den aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Dienstbezügen im Verhältnis
1:1 nachzuzahlen.”
Ende
Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
- 7. Sozialversicherungsbeiträge:
- - Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage,
welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde,
entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während des Modells gebührenden
Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den
Dienstnehmeranteil zu tragen.
- 8. Abfertigung:
- - Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit
vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
- 9. Pension:
- - Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung
der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive
gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit
zugrunde gelegt.
Ende
Kunsttext
51. Änd. / 1.1.2002
- 10. entgeltloser Krankenstand:
- o Zeiten für die gemäß § 48 Abs. 1
und 2 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, müssen nach
Wiederaufnahme der Beschäftigung entsprechend dem Anteil der Freizeitphase
am Gesamtzeitraum des Modells eingearbeitet werden.
Ende
Kunsttext
47.
Änd. / 1.1.2001
- 11. Anwendung der Dienstordnung:
- - Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen
(zB § 9 - Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während
der Freizeitphase anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften
im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß
§ 7 Abs. 6a).
Ende
Differenzbeträge gemäß Art. XXXVI Z 3 Abs. 2
(2002 bis 2009)
Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(Werte in Euro)
|
5% |
5,5% |
6% |
6,5% |
7% |
7,5% |
2002 |
32,27 |
37,57 |
42,88 |
48,26 |
53,56 |
58,87 |
2003 |
21,37 |
26,67 |
31,98 |
37,36 |
42,66 |
47,97 |
2004 |
10,47 |
15,77 |
21,08 |
26,46 |
31,76 |
37,07 |
2005 |
|
4,87 |
10,18 |
15,56 |
20,86 |
26,17 |
2006 |
|
|
|
4,66 |
9,96 |
15,27 |
2007 |
|
|
|
|
|
4,37 |
|
|
8% |
8,5% |
9% |
9,5% |
10% |
2002 |
64,24 |
69,55 |
74,85 |
80,23 |
85,54 |
2003 |
53,34 |
58,65 |
63,95 |
69,33 |
74,64 |
2004 |
42,44 |
47,75 |
53,05 |
58,43 |
63,74 |
2005 |
31,54 |
36,85 |
42,15 |
47,53 |
52,84 |
2006 |
20,64 |
25,95 |
31,25 |
36,63 |
41,94 |
2007 |
9,74 |
15,05 |
20,35 |
25,73 |
31,04 |
2008 |
|
4,15 |
9,45 |
14,83 |
20,14 |
2009 |
|
|
|
3,93 |
9,24 |
Ende
Einzelheiten zu Art. XLI Z 5
Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03
/ gilt ab 1.6.03
1.
Voraussetzungen
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen
Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Arbeiter, die nach
dem 31.12.2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs. 1 ASVG vollenden und
bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn
Dienstjahre gemäß § 15 DO.C zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit
aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes
das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht
der DO.C bzw. eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Diese
Erklärung kann auch schon vor dem Ablauf von 10 Dienstjahren abgegeben
werden.
2.
Erhöhter Kündigungsschutz
Auf die in Punkt 1 genannten Arbeiter ist nach Abgabe einer Erklärung
im Sinne des Punktes 1 § 20 DO.C anzuwenden. § 29 Abs. 2 und 3 in
der Fassung des Art XXIV Z 8 DO.C ist nach Abgabe einer Erklärung im
Sinne des Punktes 1 auf diese Arbeiter nicht mehr anzuwenden.
3.
Pensionsrecht
Auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter ist Abschnitt IV der DO.C
in der ab dem 1.6.2003 geltenden Fassung anzuwenden.
4.
Beitragsnachentrichtung
Die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter haben für die Gesamtdauer
der bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten
Dienstzeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen
Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt
geltenden Lohnschemas - Anlage 1), nachzuentrichten; durch die Nachentrichtung
werden diese Zeiten zu Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 DO.C. Ein Anspruch
auf Leistungen gemäß Abschnitt IV der DO.C besteht erst nach vollständiger
Beitragsnachentrichtung.
Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb
von höchstens 2 Jahren ab Antragsstellung, der nachzuentrichtenden Beiträgen
bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung
des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz
zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
Der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze
zugrundezulegen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen
Zeiten jeweils aktuell waren.
5.
Frist für die Abgabe der Einbeziehungserklärung
Eine Erklärung im Sinne des Punktes 1 kann spätestens bis
31. Dezember 2003 abgegeben werden.
Ende
Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04
6.
Versetzung in den Ruhestand
§ 32a DO.C ist auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)
Ende