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DIENSTORDNUNG C

für die Arbeiter bei den

Sozialversicherungsträgern Österreichs

STAND 1. JÄNNER 2000

Bundessektion Sozialberufe

Fassung inkl. 46. Änderung

Inkrafttreten: 1. Jänner 2000

Dienstrecht



§ 7a Diensterfindung
Redaktionelle Anmerkungen Neuer § 7a ab 1.1.2003


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03

Der Sozialversicherungsträger hat Anspruch auf Anbietung einer vom Arbeiter während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im SInne des § 7 Abs. 3 PatG. Er muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Sozialversicherungsträger zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehen Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Arbeiters muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des PatG, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß dem PatG getroffenen Einzelvereinbarungen.
(52. Änderung / 1.1.2003)


Ende


§ 8b. Teilarbeitszeit idF ab 1.6.2009
(1)  In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig; für einzelne Gruppen von Arbeitern können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
1.
Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw. aus der Teilzeitarbeit.
2.
Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl.
3.
Regelungen über das Recht des Versicherungsträgers zur Anordnung von Mehr- bzw. Überstunden.
4.
Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung.

(41. Änderung / 1.Nov. 1997)


Kunsttext
57. Änd. 29.12.04 / gilt ab 1.6.09
(2)  Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann einem Arbeiter in Anschluss an
1.
eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
2.
einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 2,
3.
eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
4.
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG

nach Maßgabe des Abs. 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8 gewährt werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des Arbeiters angehört und der Arbeiter dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(57. Änderung / 1. Juni 2009)


Ende
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
(4)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Arbeiter infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 8 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(5)  Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, d.h. die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der Arbeiter Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und dem Versicherungsträger zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arbeiters, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(6)  Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 darf ein Arbeiter über die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(52. Änderung / 1.1.2003)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(7)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag des Arbeiters vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende


§ 11a. Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(1)  Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitenanrechnung gemäß § 11 als auch die in den §§ 12 bis 17 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs. 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002
(2)  Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 18), für die Bezüge bei Erkrankung (§ 48), für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung sind sowohl Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG als auch Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 als auch Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG anzurechnen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002
(3)  Für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002


Ende


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(4)  Auf die Wartezeit (§ 67) und für die Pensionsbemessung (§ 74) sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKUG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet worden sind; Zeiten eines einen Monat übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 1 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, soweit diese nicht Ersatzzeiten gemäß §§ 227 Abs. 1 Z 5 oder 227a ASVG sind, sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende


§ 12. Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Lohnschema
(1)  Für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) sind nachstehende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
a)
die in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Arbeiter, Angestellter oder Lehrling zugebrachten Zeiten, wenn die einzelnen Dienst- bzw. Lehrverhältnisse mindestens sechs Monate (bei Saisonbeschäftigungen: mindestens drei Monate) ununterbrochen gedauert haben, und
b)
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. des § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG gelten und jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
c)
die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
d)
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat, und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 3 anzurechnen sind;
3.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat.

(52. Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende
(1a)  Dienstzeiten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. a bzw. c sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG handelt.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(2)  Arbeitern, die in den Lohngruppen IV oder V eingereiht sind, können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zur Vermeidung von Härten auch andere nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten ganz oder zum Teil angerechnet werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


§ 13. Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 18) sind anzurechnen:

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
a)
die in einem anderen Arbeits(Lehr)verhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate (bei Saisonbeschäftigungen: mindestens drei Monate) gedauert hat,
b)
Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
c)
Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
d)
die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
e)
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat, und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 6 anzurechnen sind;
3.
die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren; bei Zusammentreffen mit einer Anrechnung nach Z 2 sind die angeführten Studienzeiten bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Jahren über das Höchstausmaß gemäß Z 2 hinaus anzurechnen; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
4.
die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw. eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
5.
Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1974 gebührt; diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;
6.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat.

(52. Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende


§ 15. Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
(1)  Auf die gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. In Saisonbetrieben gilt die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer saisonbedingten Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses.
(44. Änderung / 1. April 1999)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(2)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
1.
Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 11a Abs. 3 anzurechnen sind;
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes;
2a.
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG;
3.
Zeiten eines Freijahres.

(50. Änderung / 1. Jänner 2002)

Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 5


Ende


§ 16. Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
(1)  Auf die Wartezeit (§ 67) und für die Pensionsbemessung (§ 74) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
1.
es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG handelt und
2.
der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 (nach)entrichtet hat.

Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw. unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 2
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 7a
Übergangsbestimmung -> Art. XXXII Z 16
(45. Änderung / 1. April 1999)
(1a)  Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw. Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIII Z 3
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(1b)  Unter der Voraussetzung, daß Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie die nachfolgend genannten Dienstzeiten auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung anzurechnen:

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
1.
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes;


Ende
2.
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
3.
Zeiten, während der eine Arbeiterin nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf;
4.
Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 48 Abs. 1 besteht.

Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG war.
Übergangsbestimmung -> Art. XXVI Z 2
(52. Änderung / 1.1.2003)


Kunsttext
47. Änd. / 1.10.00
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
1.
diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
2.
der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet hat.

(47. Änderung / 1. Oktober 2000)


Ende
(3)  Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung gemäß § 25 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 laufend entrichtet.
(38. Änderung / 1.Jän. 1997)
(4) 
(entf. ab 1. April 1999 / 44. Änd.)
(5)  Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Arbeiters als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B - KUVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(6) 
(entf. ab 1. April 1999 / 45. Änd.)
(7)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Arbeiter Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 18. Urlaub
(1)  Dem Arbeiter gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 13) von
weniger als 20 Jahren 30 Werktage,
20 Jahren 32 Werktage,
25 Jahren 36 Werktage.

In dem Kalenderjahr, in das die Vollendung einer Dienstzeit fällt, die zu einem höheren Urlaubsanspruch führt, besteht bereits der höhere Urlaubsanspruch.
(Geltende Fassung ab 1.1.1986)


Kunsttext
53. Änd. 26.8.03 / gilt ab 1.1.03
(2)  Zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub
1.
im Ausmaß von sechs Werktagen jenen Arbeitern, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 haben;
2.
im Ausmaß von drei Werktagen jenen Arbeitern, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 haben.

Soweit nicht Abs. 9 etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
(53. Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende
(3)  Kriegsbeschädigte und Beschädigte nach dem Opferfürsorge- oder Heeresversorgungsgesetz, ferner Körperbehinderte, die die Behinderung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, sowie Arbeiter, die eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, erhalten zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen. Der Grad der Erwerbsminderung ist, sofern nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, von einem vom Versicherungsträger zu bestimmenden Arzt unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation am Arbeitsplatz festzustellen. Für Kalenderjahre, in denen dem Arbeiter auf Grund seiner Behinderung (Beschädigung) von einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundessozialamt ein Aufenthalt in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. b bis d sowie Z 2 bis 4, ein sonstiger Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt oder ein Zuschuss hiezu gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
Übergangsbestimmung -> Art. XXX Z 2
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(4)  Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zur jeweils zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Im Jahre des Diensteintrittes ist ein Urlaub nach Abs. 1 bis 3 zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli begonnen hat. Bei späterem Diensteintritt ist ein Ausgleichsurlaub zu gewähren; er gebührt in dem der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeiters zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(6)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(7)  Kann der Urlaub mit Rücksicht auf die Betriebserfordernisse erst während der Betriebssperre einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z. 1 bis 5 oder 7 bis 9 verbraucht werden, ist er als Dienstzeit anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(8)  Im Falle der Erkrankung eines Arbeiters während des Urlaubes ist § 5 Abs. 1 bis 3 UrlG anzuwenden, wobei dies für § 5 Abs. 3 Satz 4 UrlG mit der Maßgabe gilt, dass eine behördliche Bestätigung nur dann vorzulegen ist, wenn dies der Dienstgeber in begründeten Fällen verlangt und der Betriebsrat zustimmt. Der Arbeiter hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)


Ende
(9)  Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 19) verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(10)  Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Werktagen sind auf volle Werktage aufzurunden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(11) 
(entf. ab 1. Jänner 2000 / 45. Änd.)


§ 19. Sonderurlaub
(1)  Über begründetes Ansuchen kann einem Arbeiter Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(2)  Ein Arbeiter hat nach einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, frühestens aber nach Ablauf des 15. Lebensmonates des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der im Sonderurlaub befindliche Arbeiter hat dem Versicherungsträger bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende


§ 19a. Freijahr

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.05
(1)  Ein Arbeiter, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf bzw. zweieinhalb Jahren ein bzw. ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(52. Änderung / 1.1.2005)


Ende
(2)  Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden, d. h. es darf frühestens nach vier bzw. zwei Jahren der Rahmenzeit beginnen.
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)
(3)  Das Freijahr ist auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung -> Art. XXXIII Z 8
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)
(4)  Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 6 geregelt.
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)


§ 20. Erhöhter Kündigungsschutz
(1)  Für Arbeiter, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arbeiter
1.
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
2.
seit zwei Jahren eine auf mindestens “entsprechend” lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
3.
das 28. Lebensjahr vollendet hat,
4.
zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt hat,

(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Einem Arbeiter, der innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung “nicht entsprechend” ein weiteres Mal mit “nicht entsprechend” beurteilt wird, kann vom zuständigen Verwaltungskörper nach Befassung des Personalausschusses der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Ein gemäß Abs. 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Arbeiter in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens “entsprechend” erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung “nicht entsprechend”.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


Kunsttext
55. Änderung v. 8.7.04 / gilt ab 1.7.04
(4)  Das Dienstverhältnis eines unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters kann unbeschadet des Abs. 5 nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 gekündigt werden.

Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 6
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
(5)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, können gekündigt werden, wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht.
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
(6)  Unbeschadet des § 31 sind Dienstverhältnisse von Arbeitern, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, vorzeitig aufzulösen, wenn dem Arbeiter eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG, eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt wurde. Bei der befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG, einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. einer Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht mit einer besfristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Der Arbeiter ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiederaufnahme in den Dienst aufgeschoben. Eine Wiederaufnahme ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten.
(55. Änderung / 1. Juli 2004)


Ende


§ 22a. Beurteilung der Lehrlinge
(1)  Für jeden Lehrling ist nach Ablauf eines jeden Ausbildungsjahres vom Lehrberechtigten bzw. dem von ihm beauftragten Ausbildungsleiter eine zusammenfassende Beurteilung abzugeben. Die entsprechenden Formblätter werden vom Hauptverband aufgelegt.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(2)  Die Beurteilung ist mit “sehr gut”, “gut”, “entsprechend” oder “nicht entsprechend” zu bewerten.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(3)  Die Beurteilung ist dem Lehrling nach ihrer Genehmigung durch den Lehrberechtigten bzw. den von ihm beauftragten Ausbildungsleiter, längtens jedoch innerhalb eines Monates nach Ablauf des betreffenden Lehrjahres zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Lehrling hat die Einsichtnahme in die Beurteilung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Beurteilung zur Verfügung zu stellen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende


§ 27. Beendigung des Dienstverhältnisses

Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04 / gilt ab 1.7.04
(1)  Das Dienstverhältnis endet durch
1.
Ablauf der vereinbarten Frist (§ 1158 Abs. 1 ABGB);
2.
Lösung während des Probemonats (§ 1158 Abs. 2 ABGB);
3.
Kündigung durch den Arbeiter (§ 28);
4.
Kündigung durch den Dienstgeber (§ 20 Abs. 4 und 5, § 29);
5.
vorzeitiger Austritt (§ 30);
6.
Entlassung (§ 20 Abs. 6, § 31);
7.
einvernehmliche Lösung;
8.
Versetzung in den Ruhestand (§ 32a);
9.
Tod des Arbeiters.

(55. Änderung / 1. Juli 2004)


Ende
(2)  Dem Arbeiter ist während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen Gelegenheit zu geben, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bewerben; die Freizeitgewährung ohne Lohnabzug darf jedoch einen Arbeitstag in der Woche nicht übersteigen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 32. Abfertigung
(1)  Dem Arbeiter gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Auf diese ist das Arbeiter-Abfertigungsgesetz mit Ausnahme des Artikels VII anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(2)  Die Abfertigung wird mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.
Übergangsbestimmung -> Art. XXIV Z 10
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(3)  Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Arbeiter gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs. 1 AngG).
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(4)  Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § 19 Abs. 2 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Arbeiterin gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs. 3 gebührt hätte.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(5)  Abs. 3 und 4 gilt auch für männliche Arbeiter, die eine Karenz nach dem VKG bzw. einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 2 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist.
(50. Änderung / 1.Jänner 2002)


Ende


Kunsttext
47. Änd. / 1.1.01
(6) 
entfällt (47. Änderung / 1. Jänner 2001)


Ende

A. Lohnordnung



§ 34. Dienstbezüge
(1)  Die Dienstbezüge der Arbeiter bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(2)  Als ständige Bezüge gelten:
1.
der monatliche Lohn nach dem Lohnschema (Anlage);
2.
die Kinderzulage (§ 37);
3.
(entfällt);
4.
(entfällt ab 1.1.03)
5.
die Erschwerniszulage (§ 39);
6.
die Vorarbeiterzulage (§ 40);
7.
die Belastungszulage (§ 40a);
8.
das Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4);
9.
der Urlaubszuschuß (§ 41);
10.
die Weihnachtsremuneration (§ 41).

(52. Änderung / 1.1.2003)


Ende
(3)  Als nichtständige Bezüge gelten:
1.
die Verwendungszulage (§ 42);
2.
die Gefahrenzulage (§ 43);
3.
die Ortszulage (§ 44);
4.
die Nachtdienstzulage (§ 44a);
5.
die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b);
6.
die Schichtzulage (§ 45);
7.
die Sonntagszulage (§ 46);
8.
die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a);
8a.
die Abgeltung der Überstunden (§ 47);
9.
die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c Abs. 2).

(41. Änderung / 1.Nov. 1997)
(4)  Bei einer unter 40 Stunden liegenden wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Lohnordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur 40stündigen Arbeitszeit.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)  Hat ein Arbeiter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)


Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(6)  Dienstbezüge gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


Ende


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(7)  Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil der ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 sowie der Verwendungszulage gemäß § 42 und der Gefahrenzulage gemäß § 43. Bei Berechnung des Stundenlohnes bleiben die bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Ab. 7 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührenden Dienstbezüge außer Betracht.
(52. Änderung / 1.1.2003)


Ende
(8)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeiters gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(9)  Der Vorstand kann im Einzelfall einmalige Belohnungen für außerordentliche Leistungen (z.B.: für besondere Arbeitsleistungen und dgl.) sowie Prämien für Verbesserungsvorschläge, die im Aufgabenbereich der Sozialversicherung oder der Versicherungsträger liegen bis zum Zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG gewähren. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)


Ende


§ 36. Einstufung in das Lohnschema, Vorrückung
(1)  Die Arbeiter sind, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen des § 35 gebührenden Dienstklasse einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § 12 anzurechnen, ist Abs. 3 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden.

(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(2)  Die Arbeiter sind vor Vollendung des 16. Lebensjahres in die Bezugsstufe a, vor Vollendung des 17. Lebensjahres in die Bezugsstufe b und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in die Bezugsstufe c der gebührenden Lohngruppe I, Dienstklasse A, einzustufen. Ab dem der Vollendung des 16., 17. bzw. 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten ist der Arbeiter in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe einzustufen. Die in den Bezugsstufen a bis c vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Lohngruppe I, Dienstklasse A, zugebrachten Zeiten gelten nicht als für die Einstufung in das Lohnschema anrechenbare Dienstzeiten.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
(3)  Der Arbeiter rückt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Dienstklasse vor (Zeitvorrückung).
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(4)  Zeitvorrückungen werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Oktober.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)  Bei Einreihung in eine höhere Dienstklasse ist der Arbeiter in dieser in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(6)  Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung “nicht entsprechend” der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs. 4) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf “nicht entsprechend” lautet.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)


Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03
(7)  Bei Arbeitern, die in Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht und seit der Einstufung in diese Bezugsstufe für einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens die Gesamtbeurteilung “gut” der Dienstbeschreibung erhalten haben, wird der Lohn um einen Vorrückungsbetrag der gebührenden Einreihung erhöht; dieser gilt als ständiger Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1. Der Vorrückungsbetrag fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(8)  Außerordentliche Vorrückungen sind nur bis zur Bezugsstufe 18 zulässig. Sie sollen nicht über zwei Bezugsstufen hinausgehen.
(Geltende Fassung ab 1.1.2003)


Ende


§ 40a. Belastungszulage
(1)  Eine Belastungszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, gebührt
1. den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) sowie am Samstag und/oder Sonntag liegt 12%,
2. den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7 bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) oder am Samstag und/oder Sonntag liegt 6%.

(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  Den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, die im Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse oder in einem Unfallkrankenhaus wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) verwendet werden, sowie den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 7, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, die wechselweise in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet werden, gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von 8%.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)

Übergangsbestimmung -> Art. XX Z 1


Kunsttext
60. Änderung vom 3.2.06 / gültig ab 1.1.06
3.  Sicherheitsfachkräften gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 ASchG, Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 Abs. 1 AStV oder vergleichbaren Rechtsvorschriften sowie Abfallbeauftragten gemäß § 11 AWG gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von 5% des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1. Dies gilt nicht für jene Arbeiter, die einen Anspruch auf Vorarbeiterzulage gemäß § 40 haben. Bei Ausübung mehrerer der in Satz 1 genannten Funktionen gebührt die Zulage nur einmal.


Ende


§ 55a. Lehrlingsentschädigung, Internatskosten
(1)  Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung. Diese beträgt monatlich im

Kunsttext
61. Änderung vom 14.11.06 / gültig ab 1.8.06

1. Lehrjahr 40%,
2. Lehrjahr 50%,
3. Lehrjahr 70%,
4. Lehrjahr 80%.


Ende

des Lohnes nach Lohngruppe I, Dienstklasse A Bezugsstufe 1. § 34 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(61. Änderung / 1. August 2006)
(2)  Hat der Lehrling Anspruch auf Lehrlingsentschädigung nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm für jeden in den Zeitraum mit Anspruch auf Lehrlingsentschädigung fallenden Kalendertag ein Dreißigstel der Lehrlingsentschädigung.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(3)  Die Lehrlingsentschädigung ist im nachhinein am Letzten eines jeden Kalendermonates auszuzahlen. § 49 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(4)  Dem Lehrling gebührt in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss im Ausmaß der Lehrlingsentschädigung für den Monat Mai und eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß der Lehrlingsentschädigung für den Monat Oktober. § 41 und § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(5)  Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Versicherungsträger dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, daß dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)

Pensionsrecht



§ 74. Ausmaß der Pension

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.2003
(1)  Unbeschadet der gemäß § 67 zu erfüllenden Wartezeit werden für die Ermittlung der Höhe der Pension (§ 68) für die ersten 120 anrechenbaren Kalendermonate jeweils 0,25% der Bemessungsgrundlage herangezogen. Ab dem 121. anrechenbaren Kalendermonat erhöht sich die Pension mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,139% der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)
(2)  Abgesehen von den Fällen des § 73 Abs. 6 darf die Pension 30% der Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(Geltende Fassung ab 1.6.2003)


Ende

Übergangsbestimmungen



Artikel XXXVII

Kunsttext
49. Änd. / 1.1.2002

Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 11, § 46b Abs. 5, § 54 Abs. 3, § 60 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1a und 4.

Ende


Artikel XXXVIII

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002


1.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 8b Abs. 2, 3 und 7, § 11a Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs. 2, § 22a Abs. 3, § 32 Abs. 5, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 4 Z 1 und 2, § 41 Abs. 3 Z 4, § 42 Abs. 1, § 87 Abs. 2 und 5a, Art. XXII Z 1 subZ 3 lit. c, Art. XXIV Z 4 Abs. 2 und Z 5 Abs. 2, Art. XXXII Z 16 Abs. 5 Z 2, Art. XXXVI Z 3 Abs. 2, Anlage 6 Z 1 und 7 sowie Anlage 8.

2.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner 2003 außer Kraft: § 73 Abs. 3, § 83a Abs. 3 Z 2a.

3.
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73 Abs. 6, § 83a Abs. 3 Z 2a, Art. XXXII Z 10 Abs. 2, 8 und 9.

Ende


Artikel XXXIX

Kunsttext
51. Änd. / 1.1.2002


1.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 11a Abs. 4, § 34 Abs. 7, § 39 Abs. 1 Z 3, § 46b Abs. 5, Anlagen 1, 3 sowie 7 Z 6 und Z 10.

2.
Mit 1. Jänner 2003 tritt die Anlage 1 in Kraft.

Ende


Artikel XL

Kunsttext
52. Änderung v. 17.4.03 / gilt ab 1.1.03


1.
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 7a, § 8b Abs. 6, § 11a Überschrift und Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. d und Z 3, § 13 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. e und Z 6, § 16 Abs. 1b Z 1, § 18 Abs. 8, § 19a Abs. 1 (idF bis 31.12.2004), § 34 Abs. 7 und 9, § 36 Abs. 7 und 8, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Z 6, § 42 Abs. 1 bis 4, § 44a, § 46b Abs. 5, § 47 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Z 2, § 106, Art. XXII Z 1 subZ 3 lit. e, Art. CCCII Z 10 Abs. 2 und Z 16 Abs. 5 Z 6 sowie Anlage 6 Z 1, 7 und 10.

2.
Mit 1. Jänner 2005 tritt in Kraft: § 19a Abs. 1 (idF ab 1.1.2005).

3.
Mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 34 Abs. 2 Z 4, § 37 Abs. 8 und 10, § 38a sowie § 39 Abs. 1 Z 5.

Ende


Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03


4. Zu § 39 Abs. 1 und 2:
Die vor dem 1. Jänner 2003 zuerkannten Erschwerniszulagen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 oder 5 gebühren nach dem 31. Dezember 2002 in unverändertem prozentuellem Ausmaß als Erschwerniszulagen gemäß § 39 Abs. 2; der Prozentsatz solcher Zulagen darf, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des § 39 Abs. 1 erfüllt sind, auch nach dem 1. Jänner 2003 nicht vermindert werden.

Ende


Artikel XLII

Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04


Artikel XLII

1.
Mit 1. Jänner 2004 treten in Kraft: § 73 Abs 1 Z 3, Art. XXXII Z 10 Abs 3 und 4, Anlage 1 und 3 sowie Anlage 9 Z 6.

2.
Mit 1. Jänner 2004 treten außer Kraft: Art. XXXII Z 10 Abs. 2a sowie Anlage 4 und 5.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)


Ende


Artikel XLIII

Kunsttext
55. Änderung vom 8.7.04 / gilt ab 1.7.04

(Neuer Artikel XLIII)

1.
Mit 1. Juli 2004 treten in Kraft: § 1 Abs. 2, § 20 Abs. 4, 5 und 6, § 27 Abs. 1 Z 4 und 6, § 37 Abs. 2, § 65a, Art. XXXII Z 10 Abs. 10 sowie Art. XLIII Z 3 bis 5

2.
Mit 1. Juli 2004 treten außer Kraft: § 32a, § 32b sowie § 33.

3. Zu § 32a bzw. zu Art. XXIV Z 11:
Auf Arbeiter, die gemäß Art. XLI Z 5 iVm Anlage 9 für die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C optiert haben, ist ab dem 1. Juli 2004 nachstehende Fassung des § 32a anzuwenden:
Versetzung in den Ruhestand

§ 32a.
(1) Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
1.
40 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 16) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
2.
Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
3.
die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(2) Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 32b eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeitern (§ 32b Abs. 3) erlangen.
(3) Der Vorstand kann einen unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiter in den Ruhestand versetzen, wenn der Arbeiter
1.
die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
2.
deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den im § 29 Abs. 2 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.

(4) Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf Arbeiter ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.

4. Zu § 32b:
Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, ist ab dem dem 1. Juli 2004 nachstehende Fassung des § 32b anzuwenden:
Dienstunfähigkeit

§ 32b.
(1) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 32a liegt vor, wenn der Arbeiter infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Berufsausbildung billigerweise verlangt werden kann.
(2) Der Arbeiter gilt als dienstunfähig, wenn
1.
Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht oder
2.
aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arbeiters für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 festgestellt wird.

(3) Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Arbeiter binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit durch den Versicherungsträger, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet,
1.
unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder
2.
das Verfahren zur Erstellung eines Gutachten gemäß Abs. 2 Z 2 einzuleiten.

Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nicht in Betracht kommt und dem bzw. den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten.
(4) Der Arbeiter ist verpflichtet, sich den vom Versicherungsträger angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Arbeiter einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Arbeiter auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
(5) Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.

5. Zu § 33:
Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, ist ab dem dem 1. Juli 2004 nachstehende Fassung des § 32b anzuwenden:
Wiedereinberufung zum Dienst

§ 33.
(1) In den Ruhestand versetzte ArbeiterInnen können, wenn sie dienstfähig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § 32b zu beurteilen. (1a) Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension in den Ruhestand versetzte Arbeiter ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird. (1b) Der Arbeiter ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen. (1c) Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen.
(2) Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs. 1 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 1b sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Dienstantrittes ist § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Arbeiters gebührt dem Arbeiter (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Arbeiter (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ 17) zustehenden Abfertigung.
(4) Leistet der Arbeiter der Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.

Ende


Artikel XLIV

Kunsttext
56. Änderung vom 2.8.04 / gilt ab 1.7.04


1.
Mit 1. Juli 2004 tritt Art. XLIV Z 2 in Kraft.

2. Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
(1)  Der Arbeiter, der zuletzt in dem Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2003 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten ist und infolge seines durch einen vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit verursachten körperlichen oder geistigen zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, hat Anspruch auf eine Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit im in Abs. 3 genannten Ausmaß. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht.
(2)  Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit und der Unfähigkeit, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, kann vom Versicherungsträger durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arbeiters für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, überprüft werden. Wird dabei der ursächliche Zusammenhang nicht bestätigt, besteht kein Anspruch auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit.
(3)  Der Anspruch gemäß Abs. 1 entsteht nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruches gemäß § 139 ASVG unter der Voraussetzung des Bestandes des Dienstverhältnisses und der Unfähigkeit den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gebührt nach einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 5 Jahren durch 3 Monate, nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 5 Jahren durch 6 Monate sowie nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren durch 12 Monate im Ausmaß des zuletzt bezogenen Krankengeldes. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß. Nach dem Ende des Anspruches auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit ist dessen Wiederaufleben ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das in Satz 1 angeführte Höchstausmaß nicht ausgeschöpft worden ist. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit ruht für die Dauer eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG. Auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit sind für den gleichen Zeitraum gewährte Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) anzurechnen. Wird auf Grund des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeispension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt, ist die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit für sich deckende Zeiten dem Versicherungsträger rückzuerstatten. Ansprüche des Versicherungsträgers auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit können mit Ansprüchen des Dienstnehmers aus denm Dienstverhältnis aufgerechnet werden.
(4)  Der Arbeiter ist nach Ablauf von 4 Monaten ab Beginn der Dienstverhinderung unverzüglich aufzufordern, eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zu beantragen.
(5)  Der Arbeiter ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs. 4 rechtzeitig Folge zu leisten und dem Versicherungsträger die Antragstellung nachzuweisen. Solange die Antragstellung dem Versicherungsträger nicht nachgewiesen ist bzw. sich der Arbeiter der in Abs. 2 vorgesehenen Begutachtung nicht unterzieht, ruht die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit.


Ende


Artikel XLV

Kunsttext
57. Änderung vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.05


1.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 39 Abs 1 Z 1a sowie § 43 Abs 1 Z 1 lit. b; die Änderungen zu § 39 Abs. 1 Z 1a werden nur für Arbeiter wirksam, die nach dem 31. Dezember 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen bzw. ab 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sind.

2.
Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft: Anlage 1, 3, Z 1 und 6.

3.
Mit 1. Jänner 2005 tritt außer Kraft: § 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006).

4.
Mit 1. Juni 2009 tritt in Kraft: § 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2009).

Ende


Artikel XLVI

Kunsttext
58. Änderung vom 1.6.2005 / gültig ab 1.7.2005

Neuer Artikel XLVI
Mit 1. Juli 2005 treten in Kraft: § 87 Abs. 2 und § 87a.

Ende

Veränderliche Werte



Kostenersatz gemäß § 54 Abs. 3

Kunsttext
60. Änderung vom 3.2.06 / gültig ab 1.1.06

1. Frühstück € 0,90
2. Gabelfrühstück oder Jause € 0,90
3. Mittagessen € 2,80
4. Abendessen € 2,40

60. Änderung / 1. Jänner 2006


Ende


Einzelheiten zur Altersteilzeit

Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001

Neue Anlage 7

Ende


Kunsttext
57. Änd. vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.05
1.  Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit richten sich nach § 27 AlVG.


Ende


Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
2.  Modelle:
  • -
    TeilzeitvarianteReduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Modells, zB auf einheitlich 50% der Normalarbeitszeit.
  • -
    BlockzeitvarianteBeibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, zB während der ersten Hälfte, - Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während der zweiten Hälfte, - Freizeitphase.
  • -
    Gemischte VarianteBeibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, zB während des ersten Drittels, “ erster Teil der Arbeitszeitphase; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, zB während des zweiten Drittels, - zweiter Teil der Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während des dritten Drittels, - Freizeitphase;
    oderReduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, zB während der ersten zwei Drittel, - Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während des dritten Drittels, - Freizeitphase.
3.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • -
    § 10 gilt auch während der Altersteilzeit.
  • -
    Eine vor Beginn des Modells erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während der Altersteilzeit aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
4.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • -
    Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z.B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
5.  Urlaub, Sonderurlaub:
  • -
    Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freizeitphase, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer der Freizeitphase zum Kalenderjahr; in Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Freizeitphase umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
  • -
    Während des Arbeitszeitmodells darf kein Sonderurlaub gewährt werden.


Ende


Kunsttext
57. Änd. vom 29.12.04 / gilt ab 1.1.05
6.  Entgelt, Gebühren:
  • -
    Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Gesamtdauer des Modells in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Betrag hinzukommt.
  • -
    Die Aliquotierung der Kinderzulage erfolgt auf Basis des § 34 Abs. 4; die Sonderaliquotierungsregel des § 37 Abs. 11 ist nicht anzuwenden.
  • -
    Der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während der Arbeitszeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Freizeitphase entfällt der Anspruch auf diese Leistungen.
  • -
    Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • -
    Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während des Modells ist die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten und den aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Dienstbezügen im Verhältnis 1:1 nachzuzahlen.


Ende


Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
7.  Sozialversicherungsbeiträge:
  • -
    Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während des Modells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
8.  Abfertigung:
  • -
    Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
9.  Pension:
  • -
    Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.


Ende


Kunsttext
51. Änd. / 1.1.2002
10.  Entgeltloser Krankenstand:
  • -
    Zeiten für die gemäß § 48 Abs. 1 und 2 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, müssen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung entsprechend dem Anteil der Freizeitphase am Gesamtzeitraum des Modells eingearbeitet werden.


Ende


Kunsttext
47. Änd. / 1.1.2001
11.  Anwendung der Dienstordnung:
  • -
    Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 9 - Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der Freizeitphase anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 6a).


Ende


Differenzbeträge gemäß Art. XXXVI Z 3 Abs. 2 (2002 bis 2009)

Kunsttext
50. Änd. / 1.1.2002
(Werte in Euro)

5% 5,5% 6% 6,5% 7% 7,5%
2002 32,27 37,57 42,88 48,26 53,56 58,87
2003 21,37 26,67 31,98 37,36 42,66 47,97
2004 10,47 15,77 21,08 26,46 31,76 37,07
2005 4,87 10,18 15,56 20,86 26,17
2006 4,66 9,96 15,27
2007 4,37

8% 8,5% 9% 9,5% 10%
2002 64,24 69,55 74,85 80,23 85,54
2003 53,34 58,65 63,95 69,33 74,64
2004 42,44 47,75 53,05 58,43 63,74
2005 31,54 36,85 42,15 47,53 52,84
2006 20,64 25,95 31,25 36,63 41,94
2007 9,74 15,05 20,35 25,73 31,04
2008 4,15 9,45 14,83 20,14
2009 3,93 9,24


Ende


Einzelheiten zu Art. XLI Z 5

Kunsttext
53. Änd. v. 26.8.03 / gilt ab 1.6.03
1.  Voraussetzungen
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Arbeiter, die nach dem 31.12.2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs. 1 ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 15 DO.C zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C bzw. eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Diese Erklärung kann auch schon vor dem Ablauf von 10 Dienstjahren abgegeben werden.
2.  Erhöhter Kündigungsschutz
Auf die in Punkt 1 genannten Arbeiter ist nach Abgabe einer Erklärung im Sinne des Punktes 1 § 20 DO.C anzuwenden. § 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art XXIV Z 8 DO.C ist nach Abgabe einer Erklärung im Sinne des Punktes 1 auf diese Arbeiter nicht mehr anzuwenden.
3.  Pensionsrecht
Auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter ist Abschnitt IV der DO.C in der ab dem 1.6.2003 geltenden Fassung anzuwenden.
4.  Beitragsnachentrichtung
Die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter haben für die Gesamtdauer der bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas - Anlage 1), nachzuentrichten; durch die Nachentrichtung werden diese Zeiten zu Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 DO.C. Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV der DO.C besteht erst nach vollständiger Beitragsnachentrichtung.
Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens 2 Jahren ab Antragsstellung, der nachzuentrichtenden Beiträgen bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
Der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze zugrundezulegen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
5.  Frist für die Abgabe der Einbeziehungserklärung
Eine Erklärung im Sinne des Punktes 1 kann spätestens bis 31. Dezember 2003 abgegeben werden.

Ende


Kunsttext
54. Änd. v. 27.1.04 / gilt ab 1.1.04
6.  Versetzung in den Ruhestand
§ 32a DO.C ist auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2004)


Ende