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Aenderung Historie

95. Änderung der DO.C


Art. 5 des Kollektivvertrages

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2023


1

In § 19a (Überschrift) wird der Ausdruck
„Freijahr (Blockzeit-Sabbatical)“
durch den Ausdruck
„Freijahr (Blockzeit-Sabbatical) und Teilzeit-Sabbatical“
ersetzt
.


2.

§ 19a Abs. 1 lautet:
„(1)  ArbeiterInnen, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sind, können auf Antrag innerhalb einer vereinbarten Rahmenzeit vom Dienst freigestellt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswir-kungen u. ä.) – insbesondere die verschiedenen Modelle – sind in Anlage 6 geregelt.“


3.

§ 19a Abs. 4 lautet:
„(4)  Mit ArbeiterInnen, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sind, kann auf Antrag – wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen – eine befristete, geblockte Teilzeitvereinbarung getrof-fen werden, wobei innerhalb einer Rahmenzeit die Zahl der Arbeitstage pro Woche reduziert werden kann (Teil-zeit-Sabbatical). Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in Anlage 6a geregelt.“


4.

In § 42 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck
„14 Arbeitstage“
durch den Ausdruck
„6 Arbeitstage“
ersetzt
.


5.

Nach § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)  Abweichend von § 49 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 Z 1 ist die Verwendungszulage für:
  • a)
    im ersten Halbjahr übertragene Arbeiten nach Abs. 1.........am 31. Juli,
  • b)
    im zweiten Halbjahr übertragene Arbeiten nach Abs. 1..........am 31. Jänner des Folgejahres
auszubezahlen.“


6.

In § 43 Abs. 1 wird der Ausdruck
„Abs. 4“
durch den Ausdruck
„Abs. 5“
ersetzt
.


7.

§ 43 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
„c)  Arbeitern in der Zentralsterilisation, in der Bettensterilisation oder in der Bettenzentrale,“


8.

Nach § 247 wird folgender § 248 angefügt:
„§ 248 Übergangsbestimmung zu § 49 – Auszahlung/Anweisung der Dienstbezüge
(1)  Auf ArbeiterInnen, die am 31. Dezember 2022 in einem Dienstverhältnis stehen, ist § 49 weiterhin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)  Bei ArbeiterInnen, die nach dem 31. Dezember 2022 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers eintreten ist keine Umstellung der Bezugsauszahlung auf im Voraus mehr vorzunehmen.“


9.

Nach § 248 wird folgender § 249 angefügt:
„§ 249 Pensionsanpassung 2023
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2023 nicht gemäß § 88 angepasst, sondern gemäß §§ 775 und 776 ASVG. § 220 in Verbindung mit Anlage 11 ist nicht anzuwenden.“


10.
10. Anlage 1 lautet:
„Lohnschema zur DO.C
gültig ab 1. Jänner 2023 (Werte in €)

I II III
A B C A B A B
51,2 58,7 59,6 68 75,2 84 90,9
1 1.929,30 2.010,70 2.032,80 2.092,60 2.172,90 2.255,00 2.337,70
2 1.980,50 2.069,40 2.092,40 2.160,60 2.248,10 2.339,00 2.428,60
3 2.031,70 2.128,10 2.152,00 2.228,60 2.323,30 2.423,00 2.519,50
4 2.082,90 2.186,80 2.211,60 2.296,60 2.398,50 2.507,00 2.610,40
5 2.134,10 2.245,50 2.271,20 2.364,60 2.473,70 2.591,00 2.701,30
6 2.185,30 2.304,20 2.330,80 2.432,60 2.548,90 2.675,00 2.792,20
7 2.236,50 2.362,90 2.390,40 2.500,60 2.624,10 2.759,00 2.883,10
8 2.287,70 2.421,60 2.450,00 2.568,60 2.699,30 2.843,00 2.974,00
9 2.338,90 2.480,30 2.509,60 2.636,60 2.774,50 2.927,00 3.064,90
10 2.390,10 2.539,00 2.569,20 2.704,60 2.849,70 3.011,00 3.155,80
11 2.441,30 2.597,70 2.628,80 2.772,60 2.924,90 3.095,00 3.246,70
12 2.492,50 2.656,40 2.688,40 2.840,60 3.000,10 3.179,00 3.337,60
13 2.543,70 2.715,10 2.748,00 2.908,60 3.075,30 3.263,00 3.428,50
14 2.594,90 2.773,80 2.807,60 2.976,60 3.150,50 3.347,00 3.519,40
15 2.646,10 2.832,50 2.867,20 3.044,60 3.225,70 3.431,00 3.610,30
16 2.697,30 2.891,20 2.926,80 3.112,60 3.300,90 3.515,00 3.701,20
17 2.748,50 2.949,90 2.986,40 3.180,60 3.376,10 3.599,00 3.792,10
18 2.799,70 3.008,60 3.046,00 3.248,60 3.451,30 3.683,00 3.883,00
IV V
A B A B
102,4 109,6 117,6 127,2
1 2.416,40 2.500,30 2.581,60 2.665,70
2 2.518,80 2.609,90 2.699,20 2.792,90
3 2.621,20 2.719,50 2.816,80 2.920,10
4 2.723,60 2.829,10 2.934,40 3.047,30
5 2.826,00 2.938,70 3.052,00 3.174,50
6 2.928,40 3.048,30 3.169,60 3.301,70
7 3.030,80 3.157,90 3.287,20 3.428,90
8 3.133,20 3.267,50 3.404,80 3.556,10
9 3.235,60 3.377,10 3.522,40 3.683,30
10 3.338,00 3.486,70 3.640,00 3.810,50
11 3.440,40 3.596,30 3.757,60 3.937,70
12 3.542,80 3.705,90 3.875,20 4.064,90
13 3.645,20 3.815,50 3.992,80 4.192,10
14 3.747,60 3.925,10 4.110,40 4.319,30
15 3.850,00 4.034,70 4.228,00 4.446,50
16 3.952,40 4.144,30 4.345,60 4.573,70
17 4.054,80 4.253,90 4.463,20 4.700,90
18 4.157,20 4.363,50 4.580,80 4.828,10
.“


11.

Anlage 3 lautet:
„Kostenersatz gemäß § 54 Abs. 3
1. Frühstück € 1,59
2. Gabelfrühstück oder Jause € 1,42
3. Mittagessen € 4,17
4. Abendessen € 3,62


12.

Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt
„Einzelheiten zum Teilzeit-Sabbatical
1.  Voraussetzungen:
  • -
    Der/Die ArbeiterIn muss zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19 bzw. einer drei Monate nicht übersteigenden Freizeitphase eines Freijahrmo-delles gemäß § 19a Abs. 1 bis 3 iVm Anlage 6 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume gehemmt:
    • -
      Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
    • -
      Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
    • -
      Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
    • -
      Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19,
    • -
      Zeiten einer drei Monate übersteigenden Freizeitphase eines Freijahrmodelles gemäß § 19a Abs. 1 bis 4 iVm Anlage 6,
    • -
      Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
    • -
      Zeiten es Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
    • -
      im Ruhestand verbrachte Zeiten.
  • -
    Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
2.  Modelle:
  • -
    Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von 6 Monaten / 12 Monaten / 18 Monaten / 24 Monaten / 30 Monaten / 36 Monaten die Möglichkeit, in der ersten Hälfte der Rahmenzeit voll (z. B. 5 Tage á 8 Stunden pro Woche) zu arbeiten und in der zweiten Hälfte der Rahmenzeit reduziert (Teilzeit-phase) zu arbeiten.
  • -
    Für die Teilzeitphase kommen z. B. folgende Modelle in Betracht:
    • [A]:
      4 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 32 Stunden pro Woche)
    • [B]:
      3 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 24 Stunden pro Woche)
    • [C]:
      2 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 16 Stunden pro Woche)
  • -
    Alternativ können Vollzeit- und Teilzeitphase als – auch von den exemplarischen Modellen abweichende – durchschnittliche Wochenstundenverpflichtungen definiert werden.
  • -
    Gleitzeitvereinbarungen iSd § 8 Abs. 6 sind zulässig.
3.  Beginn:
  • -
    Die Teilzeitphase darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
4.  Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
  • -
    Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) sowie Sonderurlaube bzw. ein Wechsel des Modells unzulässig.
5.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • -
    § 10 gilt auch während des Teilzeit-Sabbaticals.
  • -
    Eine vor Beginn des Teilzeit-Sabbaticals erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Teilzeit-Sabbaticals aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
6.  Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
  • -
    Die Rahmenzeit (einschließlich der Teilzeitphase) endet vorzeitig durch
    • -
      ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
    • -
      eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
    • -
      eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
    • -
      eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
    • -
      eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
    • -
      den Präsenzdienst (§ 19 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundes-heer,
    • -
      einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 3,
    • -
      die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
  • -
    Der/Die ArbeiterIn kann bis längstens drei Monate vor Beginn der Teilzeitphase aus wichtigen persönlichen Gründen, welche dem Versicherungsträger glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
7.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • -
    Das Teilzeit-Sabbatical ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z. B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
8.  Urlaub:
  • -
    Der Urlaubsanspruch ist entsprechend der Teilzeitphasen zu berechnen (analog zu sonstigen Teilzeitvereinbarungen).
9.  Entgelt, Gebühren:
  • -
    Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Teilzeit-Sabbaticals) entsprechend der Relation von Vollzeit- zu Teilzeitphase (z. B. bei Modell [A] im Ausmaß von 90 %, bei Modell [B] im Ausmaß von 80 % und bei Modell [C] im Ausmaß von 70 %); das gilt auch für die aus dieser Bezugsart resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachts-remuneration.
  • -
    Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 37 Abs. 11 ungeschmälert zu – auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
  • -
    Zuwendungen bei Dienstjubiläen gemäß § 53 (§ 235) werden auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • -
    Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 5 bis 7 und Abs. 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Vollzeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Teilzeitphase gebühren sie in einem der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
  • -
    Das Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4) sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Vollzeitphase in ungeschmälertem Ausmaß und entfallen in der Teilzeitphase.
  • -
    Die Außendienstzulage ist während der Vollzeitphase in ungeschmälertem Ausmaß zu gewähren und während der Teilzeitphase wie bei einer sonstigen Teilzeitvereinbarung zu behandeln.
  • -
    Wird die Rahmenzeit vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Vollzeitphase und einer dem Arbeitsausmaß entsprechenden Reduktion der Bezüge während der Teilzeitphase neu zu berechnen; das Guthaben ist dem/der ArbeiterIn nachzuzahlen.
10.  Pension:
  • -
    Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Beginn des Teilzeit-Sabbaticals zugrunde gelegt.
11.  Abfertigung:
  • -
    Wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Teilzeit-Sabbatical endet, ist die Abfertigung vom (fiktiven) vollen Monatsbezug (Basis: Wochenarbeitszeitverpflichtung vor Beginn des Teilzeit-Sabbaticals) zu berechnen.
12.  Ausnahmen / abweichende Modelle:
  • -
    In begründeten Einzelfällen können von den obgenannten Modellen geringfügig abweichende Vereinbarungen geschlossen werden, die den Grundsätzen dieser Anlage entsprechen.
  • -
    Die obgenannten Regelungen sind dabei sinngemäß anzuwenden.“


13.

Nach § 249 wird folgender § 250 angefügt:
„§ 250 Inkrafttreten der 95. Änderung
§ 19a (Überschrift), Abs. 1, Abs. 4, § 42 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 248, § 249, Anlagen 1, 3 und 6a sowie Erl. zu § 47c Abs. 2 in der Fassung der 95. Änderung treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“


14.

Die Erläuterung zu § 47c Abs. 2 lautet:

„Werden durch Zeiten der Reisebewegung zehn Stunden überschritten gebührt für diese Zeiten zumindest die Entschädigung nach § 47c. Eine Abgeltung in Freizeit ist für aktive Reisezeit durch eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung möglich.“