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Aenderung Historie

Dienstordnung C


für die ArbeiterInnen bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs

Fassung inkl. 95. Änderung

Wirksamkeitsbeginn:

1. Jänner 2023
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


§ 1. Anwendungsbereich
(1)  Diese Dienstordnung findet auf die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern beschäftigten Arbeiter Anwendung.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Bezieher von Pensionsleistungen gemäß Abschnitt IV bzw. gemäß dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger, im Folgenden Pensionskassenkollektivvertrag genannt, unterstehen dieser Dienstordnung insoweit, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden sind.
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
(3)  Auf Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die nicht der DO.A unterliegen, sind die nachstehend angeführten Bestimmungen dieser Dienstordnung sinngemäß anzuwenden:
  •  1.
    § 2 Abs. 1 bis 5 (Aufnahmeerfordernisse, Ausschließungsgründe),
  •  2.
    § 3 (Aufnahmegesuche),
  •  3.
    § 4 (Stempel und Rechtsgebühren),
  •  4.
    § 5 (Personalakt),
  •  5.
    § 7 (allgemeine Pflichten),
  •  6.
    § 8 Abs. 1 und 6 (Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Arbeiter),
  •  7.
    § 8d Abs. 1 (Ruhepausen und Ruhezeiten),
  •  8.
    § 8e (Feiertage und dienstfreie Werktage),
  •  9.
    § 9 Abs. 1 bis 5 und 7 (Dienstverhinderung),
  • 10.
    § 10 Abs. 1 (nebenberufliche Erwerbstätigkeit),
  • 11.
    § 18 Abs. 1, 3 bis 6, 8 und 10 (Urlaub),
  • 12.
    § 19 Abs. 2 und 5 (Sonderurlaub),
  • 13.
    § 21 (Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte),
  • 14.
    § 22a (Beurteilung der Lehrlinge),
  • 15.
    § 23 (Personalausschuss),
  • 16.
    § 24 (Schadenshaftung),
  • 17.
    § 25 (Ausübung öffentlicher Mandate),
  • 18.
    § 26 (Koalitionsfreiheit, Vertretung der Arbeiter),
  • 18a.
    § 29a (Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen),
  • 19.
    § 37 (Kinderzulage),
  • 20.
    § 39 (Erschwerniszulage),
  • 21.
    § 43 (Gefahrenzulage),
  • 22.
    § 44 (Ortszulage),
  • 23.
    § 44a (Nachtdienstzulage),
  • 24.
    § 46 (Sonntagszulage),
  • 25.
    § 46b (Fahrtkostenzuschuss),
  • 26.
    § 47 (Überstunden),
  • 27.
    § 47a (Urlaubsentgelt),
  • 28.
    § 47b (Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe),
  • 29.
    § 48b (Bezüge bei Mutterschaft),
  • 30.
    § 55a (Lehrlingseinkommen),
  • 31.
    §§ 56 bis 65 (Gebührenordnung),
  • 32.
    § 106 (Versicherungsträger).
(90. Änderung / 1. Juli 2020)
(4)  Diese Dienstordnung findet keine Anwendung auf
  • 1.
    Arbeiter in selbstständigen Wirtschaftsbetrieben der Versicherungsträger,
  • 2.
    Operationsgehilfen, Heilbademeister, Heilmasseure, Beschäftigungs und Arbeitstherapiegehilfen im Sinne des Krankenpflegegesetzes 1961,
  • 3.
    Arbeiter, für die das Hausbesorgergesetz gilt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(5)  Mit einzelnen Arbeitern können von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn sie für den Arbeiter nicht ungünstiger sind als diese Dienstordnung (§ 3 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz). Solche Vereinbarungen und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes der vorherigen Zustimmung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 460 Abs. 1 ASVG.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(6)  Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung gelten:
  • 1.
    alle Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 KAKuG:
    • a)
      allgemeine Krankenanstalten,
    • b)
      Sonderkrankenanstalten,
    • c)
      Genesungsheime,
    • d)
      Pflegeanstalten für chronisch Kranke,
    • e)
      Gebäranstalten und Entbindungsheime,
    • f)
      Sanatorien,
    • g)
      selbstständige Ambulatorien;
  • 2.
    Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Heilquellen- und Kurortewesen eine Betriebsgenehmigung erlangt haben, sofern darin nur solche in den ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungsarten Anwendung finden, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen selbst ergeben (§ 2 Abs. 2 lit. c KAKuG);
  • 3.
    Kurheime;
  • 4.
    Erholungsheime.
(63. Änderung / 1. Jänner 2008)


§ 1a. Sprachliche Gleichbehandlung
(1)  Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2)  Die Chancengleichheit von allen Arbeitern – unabhängig vom Geschlecht – ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Anlage 2).
(94. Änderung / 1. Jänner 2023)


§ 1b. Unionsbürger, EWRAngehörige
(1)  Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft) besitzt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2)  Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Unionsbürgern gleichgestellt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)


Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
(3)  Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind Unionsbürgern gleichgestellt.
(96. Änderung / 1. Jänner 2024)


Ende


§ 1c.
(1)  Die einzelnen Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, bezüglich der in Anlage 12 genannten Angelegenheiten zu dieser Dienstordnung durch Betriebsvereinbarungen abweichende, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu treffen.
(2)  Betriebsvereinbarungen, welche aufgrund anderer Bestimmungen vereinbart werden können, sind weiterhin zulässig und werden durch die Anlage 12 nicht berührt.
(81. Änderung / 1. Jänner 2017)


§ 2. Aufnahmeerfordernisse, Ausschließungsgründe
(1)  Voraussetzung für die Aufnahme in den Dienst ist:
  • 1.
    die körperliche und geistige Eignung sowie
  • 2.
    ein Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2) 
(aufgehoben –1. Jänner 2017 / 81. Änderung)
(3)  Ausgeschlossen von der Aufnahme in den Dienst sind:
  • 1.
    Bewerber, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, solange das Konkursverfahren dauert;
  • 2.
    Bewerber, für die ein Erwachsenenvertreter im Sinne der §§ 264, 268 oder 271 ABGB bestellt ist;
  • 3.
    Bewerber, gegen die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ein Ermittlungsverfahren (§ 91 StPO) eingeleitet wurde, für die Dauer des Verfahrens;
  • 4.
    Bewerber, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden sind;
  • 5.
    Bewerber, die von einem Sozialversicherungsträger schuldhaft entlassen worden sind;
  • 6.
    Bewerber, die aus einer anderen Dienststellung wegen einer entehrenden oder die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Handlung entlassen worden sind;
  • 7.
    Verwandte von VersicherungsvertreterInnen in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerte oder solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen von Versicherungsvertreter- Innen.
(88. Änderung / 1. Juli 2019)
(3a)  Ein in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführter Ausschließungsgrund kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden, wenn und insoweit dies aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit des Bewerbers und mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse vertretbar scheint; eine Nachsicht hinsichtlich Abs. 3 Z 3 ist allerdings nur bei Fahrlässigkeitsdelikten – nicht aber bei Vorsatzdelikten – zulässig.
(88. Änderung / 1. Juli 2019)
(4)  Die Aufnahme von Verwandten von Bediensteten in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerten oder solchen Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie von Ehegatten oder eingetragene Partner von Bediensteten ist dem Personalausschuss (§ 23) gesammelt mindestens zweimal jährlich zur Kenntnis zu bringen.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5)  Bei Vorliegen von Verwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe oder eingetragener Partnerschaft zwischen zwei Bediensteten ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der Dienstbezüge dafür zu sorgen, dass ein Bediensteter dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(6)  Das Verschweigen eines in Abs. 3 angeführten Ausschließungsgrundes ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 3. Aufnahmegesuche
(1)  Die Stellenbewerber haben ihre allgemeine und besondere Befähigung für die angestrebte Stellung darzulegen und unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse und sonstigen Bestätigungen nachzuweisen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu Bediensteten und Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers (§ 2 Abs. 3 Z 7) sind im Gesuch anzuführen. Die Bewerber haben Namen und Alter ihrer Ehegatten, eingetragenen Partner und Kinder durch Urkunden nachzuweisen.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)


§ 4. Stempel und Rechtsgebühren
Stempel und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung des Dienstvertrages entstehen, trägt der Versicherungsträger. Dasselbe gilt für Urkunden über Ruhestands(Pensions)verhältnisse.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 5. Personalakt
(1)  Für jeden Arbeiter sind Aufzeichnungen in einem Personalakt über alle das Dienstverhältnis betreffenden wesentlichen Umstände zu führen. Diese Aufzeichnungen haben insbesondere zu enthalten:
  • 1.
    Personalien und Wohnadresse des Arbeiters und seiner nächsten Familienangehörigen;
  • 2.
    Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Bediensteten und zu Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers;
  • 3.
    Angaben über die berufliche Vorbildung, für den Dienst wichtige Kenntnisse und Fachprüfungen, beim Personal des Sanitätshilfsdienstes auch Umfang der Berechtigung zur Berufsausbildung;
  • 4.
    Angaben über das Dienstverhältnis, die Dienstzuteilung, die Art der Verwendung sowie die Einreihung und Einstufung in das Lohnschema;
  • 5.
    erworbene Rechte und anrechenbare Vordienstzeiten;
  • 6.
    erteilte Sonderurlaube;
  • 7.
    Anerkennung für besondere Dienstleistungen, für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um den Versicherungsträger oder auf fachlichem Gebiet, Befähigung für qualifizierte Stellen;
  • 8.
    Dienstbeschreibungen;
  • 9.
    Disziplinarakten (Ordnungs und Disziplinarstrafen), soweit sie nicht gemäß § 97 Abs. 3 zu vernichten sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(2)  Die Arbeiter sind verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Der Versicherungsträger ist verpflichtet, dem Arbeiter auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rechte und die anrechenbaren Vordienstzeiten zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)  Wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, ist sein Personalakt dem neuen Versicherungsträger zu überlassen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 6. Verständigung der Arbeiter (Pensionisten)
Von der Aufnahme in den Dienst, von jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arbeiter (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Abschnitt II Dienstrecht


§ 7. Allgemeine Pflichten
(1)  Der Arbeiter hat sich mit den für seine dienstliche Tätigkeit erforderlichen Vorschriften vertraut zu machen und sie einzuhalten. Er ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Der Dienstgeber ist berechtigt, die Art der Verwendung eines Arbeiters nach dem jeweiligen Bedarf zu bestimmen. Ist eine solche Verfügung durch zwingende betriebliche Notwendigkeit (Änderung der Organisation, Wegfall von Aufgabengebieten u. dgl.) oder dadurch geboten, dass der Arbeiter nicht mehr imstande ist, die bedungenen Dienste zu leisten, so hat der Arbeiter nur Anspruch auf jenen Lohnbezug, der für die neue Verwendung vorgesehen ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten offensichtlich gegen die Interessen des Versicherungsträgers, gegen gesetzliche oder sonstige einschlägige Vorschriften, hat der Arbeiter darauf aufmerksam zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, gegebenenfalls dem leitenden Angestellten, zu berichten bzw., wenn eine solche Weisung von diesem gegeben wurde, dem/der Obmann/Obfrau (Vorsitzenden der Konferenz) schriftlich Mitteilung zu machen.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3a)  Die Arbeiter haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu widmen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(4)  Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht gelten insbesondere § 460a ASVG bzw. § 231 GSVG bzw. § 219 BSVG sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(5)  Die Arbeiter sind zu tadellosem Verhalten in und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet. Der Arbeiter darf für seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(5a)  Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 5.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(6)  Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn eine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet oder ohne Durchführung einer Voruntersuchung Anklage erhoben (§ 210 StPO), ein Strafantrag gestellt (§§ 484 bzw. 451 StPO) oder er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, sofern an die Verurteilung dienst- oder disziplinarrechtliche Folgen (§ 31) geknüpft sind.
(66. Änderung / 1. Jänner 2011)
(6a)  Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger in Kenntnis zu setzen, wenn eine Dienstverhinderung im Sinne des § 48 auf einen Unfall oder auf ein sonstiges schädigendes Ereignis, welches eine Haftung Dritter begründen könnte, zurückgeht; in weiterer Folge hat er den Versicherungsträger laufend über die schadenersatzrechtliche Abwicklung des Falles zu informieren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(7)  Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, den Arbeitern mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Sie haben für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(8)  Jeder Verstoß gegen die in den Abs. 1 bis 7 enthaltenen Regelungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 7a. Diensterfindung
Der Sozialversicherungsträger hat Anspruch auf Anbietung einer vom Arbeiter während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs. 3 PatG. Er muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Sozialversicherungsträger zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Arbeiters muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des PatG, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß dem PatG getroffenen Einzelvereinbarungen.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)


§ 7b. Supervision
(1)  Arbeiter gemäß § 35 Abs. 1d, Abs. 1e Z 6 und Abs. 1f Z 4 in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a, b, und d haben unter Bedachtnahme auf das KAKuG und die Ausführungsgesetze der Bundesländer Anspruch auf Supervision. Darüber hinaus können Arbeitern in anderen Bereichen Supervisionsmaßnahmen angeboten werden, wenn diese besonders belastenden Arbeitssituationen ausgesetzt sind.
(66. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Art und Umfang der Supervisionsmaßnahmen können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, welche insbesondere beinhaltet
  • 1.
    Festlegung der Dienstnehmergruppen, denen Supervisionsmaßnahmen angeboten werden;
  • 2.
    Festlegung der konkreten Supervisionsmaßnahmen für die jeweilige Berufsgruppe;
  • 3.
    Regelungen für die Inanspruchnahme von Supervisionsmaßnahmen;
  • 4.
    Auswahl der Anbieter von Supervisionsmaßnahmen;
  • 5.
    die Arbeitszeitanrechnung für Supervisionsmaßnahmen;
  • 6.
    Mögliche Obergrenzen der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder Selbstbehalte durch die Arbeiter.
(71. Änderung / 1. Jänner 2013)


§ 7c. Betrieblicher Gesundheitsschutz
Der Dienstgeber hat im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes geeignete Vorsorgemaßnahmen zur größtmöglichen Verhinderung physischer und psychischer Belastungen am Arbeitsplatz zu ergreifen. Unter Mitwirkung des Betriebsrates sollen neben den allgemeinen Maßnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutz (ASchG) auch Richtlinien und/oder Betriebsvereinbarungen, insbesondere zur Früherkennung und/oder Verhinderung von Mobbing, Suchtverhalten und Burn Out ausgearbeitet werden.
(66. Änderung / 1. Jänner 2013)


§ 8. Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Arbeiter
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Arbeiter beträgt 40 Stunden. Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch die Betriebsvereinbarung festgesetzt.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Mit Arbeitern, deren Tätigkeit regelmäßig eine längere als die in Abs. 1 angeführte Arbeitszeit erfordert (z. B. Heizer während der Kälteperiode, Kraftwagenlenker, Portiere usw.), kann eine Normalarbeitszeit bis zu 80 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen vereinbart werden, jedoch darf die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht übersteigen.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2a)  ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus, die gemäß §§ 35 Abs. 1b, Abs. 1d Z 1, Abs. 1e Z 1 und 6 oder Abs. 1f Z 4 bzw. 6 eingereiht sind und ihre Arbeitsleistung im unmittelbaren Patientenumfeld zu verrichten haben, erhalten eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt das Ausmaß der Zeitgutschrift 6,25 % der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die Zeitgutschrift gebührt für einen Kalendermonat.
1.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist unter Berücksichtigung des sich ergebenden wöchentlichen Zeitguthabens so festzulegen, dass sich für den/die ArbeiterIn eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit ergibt.
2.
Durch Betriebsvereinbarung können die näheren Einzelheiten, insbesondere
  • a)
    die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Dienstschichten,
  • b)
    die Regelungen der Pausen sowie
  • c)
    die Handhabung und der Verbrauch der Zeitgutschriften

festgelegt werden, wobei festgehalten wird, dass die Zeitgutschrift grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat bzw. des geltenden Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden soll.
(94. Änderung / 1. Jänner 2023)
(3)  Für die gemäß § 35 Abs. 1e Z 6, bzw. gemäß § 35 Abs. 1f Z 4, eingereihten Arbeiter in Kurheimen, Erholungsheimen, Kinderheimen und Betriebskindergärten kann eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden im Durchschnitt von vier Wochen vereinbart werden.
(81. Änderung / 1. Jänner 2017)
(4)  Im Zusammenhang mit einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 3 AZG (Einarbeiten von „Fenstertagen“) kann der Einarbeitungszeitraum durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(5)  Bei Schichtarbeit kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(5a)  Im Bereich der Leittechnik des Facilitymanagements in der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt kann unter den Bedingungen des § 4a Abs. 4 Z 2 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(6)  Für die in den Verwaltungsdienststellen beschäftigten Arbeiter kann gleitende Arbeitszeit im Sinne des § 4b AZG vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung hat zu enthalten:
  • 1.
    Regelungen über die Dauer der Gleitzeitperiode,
  • 2.
    Regelungen über den Gleitzeitrahmen,
  • 3.
    Regelungen über das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode,
  • 4.
    Regelungen über die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit,
  • 5.
    Regelungen über die Abrechnung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(7)  Nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(8)  Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
  • 1.
    Kündigung durch den Arbeiter,
  • 2.
    unbegründetem vorzeitigem Austritt des Arbeiters,
  • 3.
    Entlassung aus Verschulden des Arbeiters,
  • 4.
    Kündigung durch den Versicherungsträger gemäß § 20 Abs. 4 kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs. 2 AZG.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(9)  Die Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu dreizehn Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die jeweils kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(10)  Das auf Vollzeitbeschäftigte anwendbare Durchrechnungsmodell ist auf Teilzeitbeschäftigte anwendbar, wobei als Mehrarbeitsstunden – abweichend zu § 19d Abs. 3b AZG – nur jene Arbeitsstunden abzugelten sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes über das vereinbarte übertragbare Teilzeitausmaß hinausgehen.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(11)  Dauer und Lage des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 9 sowie das Ausmaß eines in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragbaren Zeitguthabens bzw. einer Zeitschuld werden durch Betriebsvereinbarung festgelegt. Als Höchstausmaß für die Übertragung von Zeitguthaben gilt das Ausmaß der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit; die Übertragung von Zeitschulden ist mit einem Fünftel der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit begrenzt.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(12)  Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben von den Abs. 9 ff unberührt.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)


§ 8a. Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Arbeiter
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Arbeiter beträgt 40 Stunden. Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Für die gemäß § 35 Abs. 1e Z. 6 bzw. gemäß § 35 Abs. 1f Z. 4 eingereihten Arbeiter in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z. 1 lit. a bis g sowie Z. 2 bzw. für Arbeiter, deren Tätigkeit in den genannten Krankenanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, kann eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden im Durchschnitt von bis zu 4 Wochen vereinbart werden, wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 17 Wochen ausgedehnt werden.
(64. Änderung / 1. Jänner 2009)
(2a)  ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus, die gemäß §§ 35 Abs. 1b, Abs. 1d Z 1, Abs. 1e Z 1 und 6 oder Abs. 1f Z 4 bzw. 6 eingereiht sind und ihre Arbeitsleistung im unmittelbaren Patientenumfeld zu verrichten haben, erhalten eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt das Ausmaß der Zeitgutschrift 6,25 % der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die Zeitgutschrift gebührt für einen Kalendermonat.
1.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist unter Berücksichtigung des sich ergebenden wöchentlichen Zeitguthabens so festzulegen, dass sich für den/die ArbeiterIn eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit ergibt.
2.
Durch Betriebsvereinbarung können die näheren Einzelheiten, insbesondere
  • a)
    die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Dienstschichten,
  • b)
    die Regelungen der Pausen sowie
  • c)
    die Handhabung und der Verbrauch der Zeitgutschriften

festgelegt werden, wobei festgehalten wird, dass die Zeitgutschrift grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat bzw. des geltenden Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden soll.
(94. Änderung / 1. Jänner 2023)
(3)  § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf.
(83. Änderung / 1. November 2017)
(4)  Durch Betriebsvereinbarung kann die Übertragung von Zeitguthaben bis zum Ausmaß der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit bzw. von Zeitschulden bis zu einem Fünftel der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum vorgesehen werden.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(5)  Das auf Vollzeitbeschäftigte anwendbare Durchrechnungsmodell ist auf Teilzeitbeschäftigte anwendbar, wobei als Mehrarbeitsstunden – abweichend zu § 19d Abs. 3b AZG – nur jene Arbeitsstunden abzugelten sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes über das vereinbarte übertragbare Teilzeitausmaß hinausgehen.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(6)  Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben von Abs. 3 unberührt.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)


§ 8b. Teilzeitarbeit
(1)  In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig; für einzelne Gruppen von Arbeitern können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
  • 1.
    Regelungen über den Ein und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw. aus der Teilzeitarbeit.
  • 2.
    Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl.
  • 3.
    Regelungen über das Recht des Versicherungsträgers zur Anordnung von Mehr- bzw. Überstunden.
  • 4.
    Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann einem Arbeiter im Anschluss an
  • 1.
    eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 2.
    einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 2,
  • 3.
    eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG
nach Maßgabe des Abs. 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 8 gewährt werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des Arbeiters angehört und der Arbeiter dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(57. Änderung / 1. Juni 2009)
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
(4)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Arbeiter infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 8 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(5)  Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, d.h. die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der Arbeiter Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und dem Versicherungsträger zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arbeiters, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(6)  Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 darf ein Arbeiter über die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(7)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag des Arbeiters vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


§ 8c. Überstunden
Die Leistung notwendiger Überstunden ordnet der leitende Angestellte an.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)


§ 8d. Ruhepausen und Ruhezeiten
(1)  Die nach den Vorschriften des § 11 Abs. 1 AZG bzw. § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen – sofern nicht Abs. 1a anzuwenden ist – sind zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit ist – abgesehen von einer zusätzlichen Ruhepause gemäß Abs. 2 – unzulässig.
(94. Änderung / 1. Jänner 2023)
(1a)  Für ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus, die gemäß §§ 35 Abs. 1b, Abs. 1d Z 1, Abs. 1e Z 1 und 6 oder Abs. 1f Z 4 bzw. 6 eingereiht sind und ihre Arbeitsleistung im unmittelbaren Patientenumfeld zu verrichten haben, gelten abweichend von Abs. 1 die Regelungen der §§ 8 Abs. 2a bzw. 8a Abs. 2a.
(94. Änderung / 1. Jänner 2023)
(2)  Für die dem § 8 unterliegenden ArbeiterInnen beträgt die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit (§ 12 Abs. 2 AZG) mindestens zehn Stunden; sie kann auf bis zu acht Stunden verkürzt werden, wenn am nächstfolgenden Arbeitstag eine zusätzliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird, welche zur Gänze auf die Normalarbeitszeit anzurechnen ist. Im Übrigen gilt § 12 AZG.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(3)  Im Anschluss an eine Reisezeit beträgt die tägliche Ruhezeit nach Maßgabe des § 20b Abs. 4 AZG mindestens acht Stunden, sofern der betroffene Arbeiter nicht selbst ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zwischen dem Ende der Dienstleistung vor Beginn der Reisezeit und dem Dienstbeginn am nächsten Tag müssen mindestens zehn Stunden liegen; für eine Verkürzung dieses Zeitraumes auf bis zu acht Stunden gilt Abs. 2.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)


§ 8e. Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)  Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um 12 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12 Uhr oder am 24. oder 31. Dezember sind als Überstunden zu behandeln.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)


§ 8f. Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
(1)  Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.
(68. Änderung / 1. Juli 2011)
(2)  Für Arbeiter in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z. 1 lit. a bis f sowie Z. 2 bis 4, deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Krankenanstalten unumgänglich notwendig ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
1.
die wöchentliche Ruhezeit so festgesetzt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von acht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten heranzuziehen sind,
2.
die Lagerung der Ersatzruhe abweichend von § 6 des Arbeitsruhegesetzes festgelegt werden.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(3)  Wenn es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der in Abs. 2 angeführten Krankenanstalten notwendig ist, kann der Arbeiter während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden. Für eine solche Dienstleistung ist Ersatzruhe zu gewähren.
(80. Änderung / 1. August 2016
(4)  Arbeiter, die auf Grund der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden, haben (abweichend von § 7 Abs. 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn ein nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung freier Tag (Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und in derselben Woche bzw. im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht wird.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)
(5)  Für die Beschäftigung von Arbeitern bei Gesundheitstagen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe gilt § 17 ARG.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(6)  Nach Maßgabe des § 12a ARG können Arbeiter im technischen Dienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Samstagen und Feiertagen beschäftigt werden, wenn diese Tätigkeiten aus betrieblichen oder technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können, und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre. Die Tätigkeiten, die für eine Beschäftigung an Samstagen und Feiertagen in Betracht kommen, sind insbesondere folgende:
  • 1.
    Installationen, Reparaturen, Wartungen, Überprüfungen oder sonstige Präventivmaßnahmen an Betriebssicherheitseinrichtungen (z. B. Brandmelde- und Brandsteuerungsanlagen, Aufzugsanlagen, zentrale Leittechnik) oder haustechnischen Anlagen (z. B. Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und Elektroanlagen), im Bereich der Strom-, Gas- und Wasserversorgung, der Telefonanlage sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlage;
  • 2.
    Kabelverlegungsarbeiten;
  • 3.
    Schneeräum- und Streudienst;
  • 4.
    Schädlingsbekämpfung;
  • 5.
    technische Betreuung von Veranstaltungen, Tagungen und dgl.;
  • 6.
    Beaufsichtigung von Arbeiten, die durch Fremdfirmen ausgeführt werden;
  • 7.
    Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen durch öffentliche Versorgungsunternehmen;
  • 8.
    Arbeiten im Zusammenhang mit Übersiedlungen.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(7  Gemäß § 12a ARG dürfen ArbeiterInnen in eigenen Einrichtungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bzw. der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sicherstellung der Betreuung von Gästen und PatientInnen, sowie zur Durchführung von Gesundheitsprogrammen, an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt werden. Als zulässige Arbeiten gelten:
  • Zubereitung von Speisen,
  • Abwäsche,
  • Serviertätigkeit,
  • Therapie- sowie Zimmerreinigung,
  • Standortdienstleistungen (Hausarbeit).
Die Liste der zulässigen Arbeiten kann durch Betriebsvereinbarung erweitert werden.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 8g. Arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmungen für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen
(1)  Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 des Arbeitszeitgesetzes.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 erster Satz AZG zulässigen Überstunden werden für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen. Die gesamte Lenkzeit innerhalb einer Woche (§ 14 Abs. 2 AZG) darf im Zusammenhang mit solchen Überstunden 56 Stunden nicht überschreiten.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(3)  Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (§ 14a Abs. 1 AZG) darf neun Stunden nicht überschreiten; zweimal wöchentlich darf sie auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(4)  Die Einsatzzeit (§ 16 AZG) darf im Hinblick auf die in die Arbeitszeit der Lenker von Kraftfahrzeugen regelmäßig und in erheblichem Umfang fallende Arbeitsbereitschaft über das in § 16 Abs. 2 AZG vorgeschriebene Ausmaß hinaus bis zu 14 Stunden verlängert werden (§ 16 Abs. 4 AZG).
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)


§ 8h. Altersteilzeit
(1)  Nach Maßgabe der §§ 27 und 28 AlVG kann mit den ArbeiterInnen eine Teilzeitvereinbarung (Altersteilzeit) abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in Anlage 7 geregelt.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)  Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) kann mit den ArbeiterInnen eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in Anlage 8 geregelt.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(3)  Die näheren dienst,- besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten der betrieblichen Altersteilzeit sind in Anlage 8a geregelt.
(88. Änderung / 1. November 2019)


§ 8i Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen
ArbeiterInnen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen – jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen – ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Diese Zeiten ohne Maske sind keine Ruhezeiten iSd § 8d Abs. 1; sie sind auf die Normalarbeitszeit anzurechnen.
(91. Änderung / 1. März 2021)


§ 9. Dienstverhinderung
(1)  Der Arbeiter darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, dass er erkrankt, verunglückt oder durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(1a)  Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Arbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer zu unterziehen. Eine Untersuchung kann nur in begründeten Fällen angeordnet werden. Der Arbeiter hat nach Aufforderung durch den Dienstgeber diesem binnen einer Woche drei, zur Vornahme der Untersuchung geeignete Ärzte vorzuschlagen, wobei die konkrete Auswahl und die Übernahme der Kosten der ärztlichen Untersuchung dem Dienstgeber zukommt. Der Dienstgeber hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Aufforderung gemäß Satz 1 zu informieren.
(66. Änderung / 1. Jänner 2011)
(1b)  Kommt der Arbeiter diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 sowie den Zuschuss zum Krankengeld gemäß § 48a, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
(66. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Der Arbeiter behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Dienste verhindert ist.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(3)  Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse ist dem Arbeiter ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes Freizeit zu gewähren, und zwar
  • 1.
    im Ausmaß von je zwei Werktagen
    • a)
      bei eigener Eheschließung (bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) oder der der Kinder im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bis 6,
    • b)
      bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin,
    • c)
      bei Wohnungswechsel,
    • d)
      bei Ableben des/der Ehegatten/-gattin, LebensgefährtIn, eingetragenen PartnerIn, der Kinder (lit. a), der Schwiegerkinder (Kinder eingetragener PartnerInnen), der Eltern, Stief-, Adoptiv-, Groß- oder Schwiegereltern (Eltern eingetragener PartnerInnen), der Geschwister;
  • 2.
    im Ausmaß eines Werktages anlässlich eines Dienstjubiläums gemäß § 53 Abs. 1 bzw. § 199.
  • 3.
    im notwendigen Ausmaß bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Rahmen der Grundschulung der Sozialversicherungsbediensteten (SV-Basis).
  • 4.
    im entsprechenden Ausmaß gemäß § 34 KV-PK bzw. § 29 RLPK.
(83. Änderung / 1. November 2017)
(4)  Sofern nicht bereits Anspruch nach Abs. 1 bis 3 besteht, kann Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes gewährt werden
1.
in wichtigen und dringenden Fällen im notwendigen Ausmaß;
2.
Arbeitern, die Österreich in internationalen Wettkämpfen als Mitglieder einer National- oder Olympiamannschaft zu vertreten haben, für die Dauer der Vorbereitung und Teilnahme an solchen Veranstaltungen, längstens jedoch bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
3.
in sonstigen begründeten Fällen
(81. Änderung / 1. Jänner 2017)
(4a) 
(aufgehoben ~ 31. Dezember 2021 / 93. Änd.)
(5)  Im Falle einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst bis zu einem Tag ist die Zustimmung des hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten, bei längerer Abwesenheit die des leitenden Angestellten erforderlich.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(6)  Ungerechtes Fernbleiben vom Dienst oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Dienststunden ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(7)  Jede Dienstverhinderung und der Wiederantritt des Dienstes ist im Dienstweg (§ 21) unverzüglich zu melden; die notwendigen Nachweise sind ohne Aufforderung beizubringen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


§ 10. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
(1)  Die Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann sie vom leitenden Angestellten gestattet werden. Wird innerhalb eines Monats nach dem Ansuchen keine Entscheidung getroffen, gilt eine solche Tätigkeit als genehmigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen des Versicherungsträgers darunter leidet. Die Ausübung einer Tätigkeit als Vortragender in Einrichtungen für die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 11. Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung
(1)  Für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte der ArbeiterInnen sind die in den §§ 12 bis 17 angeführten Zeiten anrechenbar.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(2)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Arbeiters vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst worden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)  Von der Anrechnung für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß §§ 48 und 48a kein Anspruch auf ständige Bezüge oder Zuschuss zum Krankengeld besteht, ausgeschlossen.
(83. Änderung / 1. November 2017)
(4)  Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 184) ist die im Ruhestand verbrachte Zeit – mit Ausnahme der Anrechnung nach § 16 Abs. 1b – für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte nicht anzurechnen.
(62. Änderung / 1. Jänner 2007)
(5) 
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 38. Änd.)
(6)  Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich decken, sind nur einmal zu zählen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(7)  Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)


§ 11a. Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben
(1)  Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung gemäß § 11 als auch die in den §§ 12 bis 17 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im Übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs. 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.
(76. Änderung / 1. Jänner 2015)
(2)  Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 18), für die Bezüge bei Erkrankung (§ 48), für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MschG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG anzurechnen.
(76. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3)  Auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung ➔ § 130
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
3a  Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG können für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nur dann angerechnet werden, wenn die Fortbildung im dienstlichen Interesse ist.
(84. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3b)  Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß §§ 14c AVRAG oder 19 Abs. 4 sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) aber nicht auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen anzurechnen.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)  Auf die Wartezeit (§ 67) und für die Pensionsbemessung (§ 74) sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 1 bzw. 2, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet worden sind; Zeiten eines einen Monat übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 1 bzw. 2, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG, soweit diese nicht Ersatzzeiten gemäß §§ 227 Abs. 1 Z 5 oder 227a ASVG sind, sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde.
(76. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 12. Anrechenbare Vordienstzeiten für die Einstufung in das Lohnschema
(1)  Für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) sind nachstehende, nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:
  • 1.
    folgende einschlägige Vordienstzeiten:
    • a)
      in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Arbeiter, Angestellter oder Lehrling bzw. in einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG zugebrachte einschlägige Zeiten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate (bei Saisonbeschäftigungen: mindestens drei Monate) ununterbrochen gedauert haben;
    • b)
      einschlägige Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. des § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG gelten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
    • c)
      die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugebrachte einschlägige Dienstzeit, wenn diese mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat;
    • d)
      einschlägige Praktika im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit der Ausbildung;
  • 2.
    bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der/die ArbeiterIn während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat;
  • 3.
    die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von drei Jahren; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
  • 4.
    sofern die Zeiten gemäß Z 1 und 3 weniger als acht Jahre betragen, ist mit folgenden Zeiten auf die Grenze von acht Jahren aufzustocken:
    • a)
      die in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling bzw. in einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG zugebrachten Zeiten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
    • b)
      Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. des § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG gelten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
    • c)
      die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, wenn diese mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat;
(92. Änderung / 1. Juli 2021)
(1a)  Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d oder Z 4 lit. a und c sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG handelt, die keine Pflichtversicherung gemäß neunter Teil, Abschnitt Ib ASVG begründen. Unentgeltliche Praktika können nicht gem. Abs. 1 Z 1 lit. d angerechnet werden.
Übergangsbestimmung ➔ § 197

(92. Änderung / 1. Juli 2021)
(2)  ArbeiterInnen können Beschäftigungszeiten, welche die Grenzen gemäß Abs. 1 Z 4 übersteigen, im dienstlichen Interesse zum Teil angerechnet werden, wobei:
  • 1.
    ArbeiterInnen, die in eine Lohngruppe bis III einzureihen sind, maximal 30 % der das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 Z 4 übersteigenden Zeiten, angerechnet werden können;
  • 2.
    ArbeiterInnen, die in die Lohngruppen IV bis V einzureihen sind maximal 50 % der das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 Z 4 übersteigenden Zeiten, angerechnet werden können.
(92. Änderung / 1. Juli 2021, aufgehoben ~ mit Ablauf des 30. Juni 2024)
(3)  Als einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind Dienst- und Lehrzeiten, in einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG zugebrachte Zeiten bzw. Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen, wenn im Rahmen dieser bereits die ausgeschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben zu mindestens 75 % wahrgenommen wurden. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der/die ArbeiterIn in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses beim Versicherungsträger überwiegend betraut ist. Die Unterlagen zur Beurteilung der Einschlägigkeit sind gem. § 3 Abs. 1 vom Dienstnehmer vorzulegen.
(92. Änderung / 1. Juli 2021)
(4)  Teilt der/die ArbeiterIn eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sieben Monaten ab Dienstbeginn mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens nach Ablauf von neun Monaten nach Dienstbeginn zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(92. Änderung / 1. Juli 2021)


§ 13. Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
(1)  Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 18) sind anzurechnen:
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) beim Versicherungsträger;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
  • a)
    die in einem anderen Arbeits(Lehr)verhältnis, freien Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 ASVG) oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate (bei Saisonbeschäftigungen: mindestens drei Monate) gedauert hat,
  • b)
    Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
  • c)
    Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • d)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • e)
    Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat, und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 6 anzurechnen sind;
3.
die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren; bei Zusammentreffen mit einer Anrechnung nach Z 2 sind die angeführten Studienzeiten bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Jahren über das Höchstausmaß gemäß Z 2 hinaus anzurechnen; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
4.
die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw. eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
5.
Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1974 gebührt; diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;
6.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat.
(90. Änderung / 1. Jänner 2021)
(2)  § 12 Abs. 2 kann sinngemäß angewendet werden.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 14. Anrechenbare Dienstzeit für die Bezüge bei Erkrankung
Für die Bezüge bei Erkrankung (§ 48) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


§ 15. Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
(1)  Auf die gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. In Saisonbetrieben gilt die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer saisonbedingten Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 11a Abs. 3 anzurechnen sind;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 2a.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG;
  • 3.
    Zeiten eines Freijahres.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
Übergangsbestimmung ➔ § 131


§ 16. Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
(1)  Auf die Wartezeit (§ 67) und für die Pensionsbemessung (§ 74) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
  • 1.
    es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG handelt und
  • 2.
    der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 (nach)entrichtet hat.
Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw. unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbestimmung ➔ § 120
Übergangsbestimmung ➔ § 157
Übergangsbestimmung ➔ § 165
(45. Änderung / 1. April 1999)
(1a)  Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw. Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbestimmung ➔ § 121
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
(1b)  Unter der Voraussetzung, dass Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie die nachfolgend genannten Dienstzeiten auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung anzurechnen:
  • 1.
    Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes;
  • 2.
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
  • 3.
    Zeiten, während der eine Arbeiterin nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf;
  • 4.
    Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 48 Abs. 1 besteht.
Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Beitragszeit wegen des Bezuges von Krankengeld gemäß § 225 Abs. 1 Z 2a ASVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG bzw. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG war.
(88. Änderung / 1. November 2019)
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1.
    diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet hat
Übergangsbestimmung ➔ § 122
(47. Änderung / 1. Oktober 2000)
(3)  Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung gemäß § 25 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 laufend entrichtet.
(38. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4) 
(aufgehoben ~ 1. April 1999 / 44. Änd.)
(5)  Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Arbeiters als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B KUVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(6) 
(aufgehoben ~ 1. April 1999 / 45. Änd.)
(7)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Arbeiter Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)


§ 17. Anrechenbare Dienstzeit für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung
(1)  Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen; in den Fällen des § 29 Abs. 4 gilt die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer saisonbedingten Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses. Für das Ausmaß der Abfertigung sind darüber hinaus auch die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Zeiten eines Lehrverhältnisses anzurechnen, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(2)  Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 sind Dienst(Lehr)zeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienst(Lehr)zeiten, für welche ein Abfertigungsanspruch gemäß Art. I § 2 Abs. 1 des Arbeiterabfertigungsgesetzes iZm § 23 Abs. 7 des Angestelltengesetzes nicht besteht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)


§ 18. Urlaub
(1)  Dem/Der ArbeiterIn gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 13) von
weniger als 15 Jahren 30 Werktage,
15 Jahren 33 Werktage,
25 Jahren 36 Werktage.

In dem Kalenderjahr, in das die Vollendung einer Dienstzeit fällt, die zu einem höheren Urlaubsanspruch führt, besteht bereits der höhere Urlaubsanspruch.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)  Zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub
  • 1.
    im Ausmaß von sechs Werktagen jenen Arbeitern, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 haben;
  • 2.
    im Ausmaß von drei Werktagen jenen Arbeitern, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 haben.
Soweit nicht Abs. 9 etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z. 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
(53. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)  Kriegsbeschädigte und Beschädigte nach dem Opferfürsorge- oder Heeresentschädigungsgesetz (HEG), ferner Körperbehinderte, die die Behinderung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, sowie Arbeiter, die eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, erhalten zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen. Der Grad der Erwerbsminderung ist, sofern nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als vollziehende Stelle des HEG oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, von einem vom Versicherungsträger zu bestimmenden Arzt unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation am Arbeitsplatz festzustellen. Für Kalenderjahre, in denen dem Arbeiter von einem Sozialversicherungsträger oder vom Sozialministeriumservice ein Aufenthalt in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. b bis d und f sowie Z 2 bis 4, ein sonstiger Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt oder ein Zuschuss hiezu gewährt wurde, gebührt der obgenannte Zusatzurlaub im Ausmaß von 3 Werktagen; erfolgt der Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufent- halt über den Jahreswechsel, so gebührt der gekürzte Zusatzurlaub im zweiten Jahr.
(93. Änderung / 1. April 2021)
(4)  Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zur jeweils zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Im Jahre des Diensteintrittes ist ein Urlaub nach Abs. 1 bis 3 zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli begonnen hat. Bei späterem Diensteintritt ist ein Ausgleichsurlaub zu gewähren; er gebührt in dem der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeiters zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(6)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(7)  Kann der Urlaub mit Rücksicht auf die Betriebserfordernisse erst während der Betriebssperre einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z. 1 bis 5 oder 7 bis 9 verbraucht werden, ist er als Dienstzeit anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)
(8)  Im Falle der Erkrankung eines Arbeiters während des Urlaubes ist § 5 Abs. 1 bis 3 UrlG anzuwenden, wobei dies für § 5 Abs. 3 Satz 4 UrlG mit der Maßgabe gilt, dass eine behördliche Bestätigung nur dann vorzulegen ist, wenn dies der Dienstgeber in begründeten Fällen verlangt und der Betriebsrat zustimmt. Der Arbeiter hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(9)  Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 19) verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(10)  Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Werktagen sind auf volle Werktage aufzurunden. Bei Umrechnung des Urlaubsanspruches auf Arbeitstage ist auf volle Arbeitstage aufzurunden.
(93. Änderung / 1. Jänner 2022)
(11) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2000 / 45. Änd.)


§ 19. Sonderurlaub
(1)  Über begründetes Ansuchen kann einem Arbeiter Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Ein/e ArbeiterIn hat nach einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, frühestens aber nach Ablauf des 12. Lebensmonates des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der/Die im Sonderurlaub befindliche ArbeiterIn hat dem Versicherungsträger bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
Übergangsbestimmung ➔ § 214, 215 u. 216
(81. Änderung / 1. Jänner 2017)
(3)  Bei vorübergehender Invalidität im Sinne des § 255 ASVG bzw. Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG und Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG wird das Dienstverhältnis ab dem Monatsersten nach Kenntnis durch den Versicherungsträger bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld rechtskräftig entzogen werden, karenziert. Der Arbeiter hat Anspruch auf Wiederaufnahme seines Dienstes, wenn er dem Dienstgeber seinen Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid nachweist. § 183 Abs. 4 1. Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)
(4)  ArbeiterInnen kann bei längerer Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen eine Pflegefreistellung im Rahmen eines Sonderurlaubes unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zu einem Jahr genehmigt werden, wobei eine begründete Ablehnung möglich ist. Der/die im Sonderurlaub befindliche Arbeiter/-in hat dem Versicherungsträger bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(4a)  Längere Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abs. 4 liegt vor wenn eine Person wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung bzw. wegen ihres Alters für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens für mindestens zwei Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße Hilfe bedarf.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(4b)  Als nahe Angehörige sind anzusehen: Kinder (Wahl-, Pflege- oder Enkelkinder), Ehegatte/-in, eingetragene/-r Partner/-in, Lebensgefährte, Eltern sowie Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Abs. 4 findet auch Anwendung, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen besteht.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(4c)  Der/die Arbeiter/-in darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Arbeitszeit nach
  • 1.
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  • 2.
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson
  • 3.
    dem Tod sowie
  • 4.
    dem Wegfall der Pflegebedürftigkeit
des/der nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr soll im Regelfall frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
5  Einem Arbeiter, der eine Leistung gemäß Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) beziehen möchte, ist ein Sonderurlaub für die Dauer des Bezuges zu gewähren. Dem Dienstgeber ist die beabsichtigte Inanspruchnahme unverzüglich bekannt zu geben und in Folge unverzüglich die Bestätigung der Antragstellung sowie die Mitteilung über den Leistungsanspruch (§ 5 Abs. 1 und 2 FamZeitbG) in Kopie zu übermitteln.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 19a. Freijahr (Blockzeit-Sabbatical) und Teilzeit-Sabbatical
(1)  ArbeiterInnen, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sind, können auf Antrag innerhalb einer vereinbarten Rahmenzeit vom Dienst freigestellt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u. ä.) – insbesondere die verschiedenen Modelle – sind in Anlage 6 geregelt.
(95. Änderung / 1. Jänner 2023)
(2) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2012 / 69. Änderung)
(3)  Das Freijahr ist auf die gemäß § 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung ➔ § 167
(45. Änderung / 1. Jänner 2000)
(4)  Mit ArbeiterInnen, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sind, kann auf Antrag – wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen – eine befristete, geblockte Teilzeitvereinbarung getroffen werden, wobei innerhalb einer Rahmenzeit die Zahl der Arbeitstage pro Woche reduziert werden kann (Teilzeit-Sabbatical). Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in Anlage 6a geregelt.
(95. Änderung / 1. Jänner 2023)


§ 19b.

Führungskräfte können eine Ausbildung im Sinne der Richtlinien für die Führungskräfteausbildung absolvieren.
(75. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 19c. Pflegeteilzeit
(1)  ArbeiterInnen kann bei längerer Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen die Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit bis längstens zu einem Jahr gewährt werden, wobei die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit acht Stunden nicht unterschreiten darf.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)  Längere Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor wenn eine Person wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung bzw. wegen ihres Alters für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens für mindestens zwei Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße Hilfe bedarf.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(3)  Als nahe Angehörige sind anzusehen: Kinder (Wahl-, Pflege- oder Enkelkinder), Ehegatte/-in, eingetragene/-r Partner/-in, Lebensgefährte, Eltern sowie Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Abs. 1 findet auch Anwendung, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen besteht.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(4)  Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Pflegeteilzeit bis auf ein weiteres Jahr verlängert werden.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(5)  Der/die Arbeiter/-in darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Arbeitszeit nach
  • 1.
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  • 2.
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson
  • 3.
    dem Tod sowie
  • 4.
    dem Wegfall der Pflegebedürftigkeit
des/der nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr soll im Regelfall frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(6)  Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung gemäß einer Vereinbarung nach Abs. 1.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)


§ 19d Grundschulung der Sozialversicherungsbediensteten (SV-Basis)
Arbeiter müssen eine der gemäß § 21b DO.A adäquate Grundschulung absolvieren.
(93. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 20. Erhöhter Kündigungsschutz
(1)  Für Arbeiter, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arbeiter
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
  • 3.
    (aufgehoben ~ 1. Jänner 2020)
  • 4.
    zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt hat,
(89. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Einem Arbeiter, der innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ ein weiteres Mal mit „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, kann der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2a)  Die Entscheidungsbefugnis über die Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes obliegt dem Verwaltungsrat (Konferenz) bzw. richtet sich nach einem allfälligen Delegationsbeschluss des Verwaltungsrates (Konferenz). Die betriebliche Schlichtungskommission hat die Möglichkeit eine Empfehlung mit einfacher Mehrheit über die Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes abzugeben.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Ein gemäß Abs. 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Arbeiter in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens „befriedigend“ erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ und/oder „nicht entsprechend“.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)  Das Dienstverhältnis eines unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters kann unbeschadet des Abs. 5 nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 gekündigt werden.
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
(5)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, können gekündigt werden, wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 Abs. 1 APG) bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht.
(Geltende Fassung ab 1.1.2018 / 84. Änderung)
(6)  Unbeschadet des § 31 sind Dienstverhältnisse von Arbeitern, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, vorzeitig aufzulösen, wenn dem Arbeiter eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG), eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt wurde. Bei der befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG), einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) bzw. einer Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht mit Ablauf der Frist ein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst. Der Arbeitgeber hat den Bezieher einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Der Arbeiter ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiederaufnahme in den Dienst aufgeschoben. Eine Wiederaufnahme ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmung ➔ § 132


§ 21. Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte
(1)  Die Arbeiter haben Ansuchen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstwege, das ist bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, einzubringen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(2)  Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten gegenüber den ihnen untergeordneten Arbeitern sind zunächst dem gemeinsamen Dienstvorgesetzten vorzubringen und unter Beiziehung des Betriebsrates zu schlichten. Gelingt dies nicht, ist der Fall durch den leitenden Angestellten zu schlichten und bei Erfolglosigkeit dem Verwaltungsrat (Konferenz) vorzulegen. Richtet sich die Beschwerde gegen den leitenden Angestellten, entscheidet der Verwaltungsrat (Konferenz).
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 22. Dienstbeschreibung
(1)  Für jeden Arbeiter ist eine Dienstbeschreibung nach einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
  • 1.
    erstmals binnen vier Wochen nach Ablauf des ersten Dienstjahres,
  • 2.
    binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach Wechsel der Dienstverwendung,
  • 3.
    dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung (Abs. 3) oder ihrer Begründung ergibt,
  • 4.
    binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den Arbeiter, es sei denn, dass
    • a)
      seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch keine dreizehn Monate vergangen sind oder
    • b)
      seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine dreizehn Monate vergangen sind, und die bestehende Dienstbeschreibung auf eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(1a)  Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung („nicht entsprechend“) ist nach mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung zu erstellen.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(2)  Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem von diesem betrauten Angestellten des leitenden bzw. bereichsleitenden Dienstes genehmigt.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat zu lauten: „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „wenig entsprechend“ (4) oder „nicht entsprechend“ (5) und ist zu begründen. Insbesondere folgende Komponenten haben bei der Dienstbeschreibung Berücksichtigung zu finden:
  • 1.
    der fachliche Bereich (zB: Qualität der Arbeitsleistung, Quantitative Arbeitsziele, Kompetenz und Arbeitsmethodik, Umsetzungsfähigkeit);
  • 2.
    der persönliche Bereich (Grundhaltungen zB: Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Veränderungsbereitschaft, Bereitschaft zur Weiterbildung);
  • 3.
    die Kundenorientierung (zB: Umgang mit internen/externen KundInnen);
  • 4.
    der Führungsbereich, sofern es sich um Führungskräfte handelt (zB: ethisch verantwortliches Handeln / Fairness, MitarbeiterInnen Aufmerksamkeit schenken, Zielorientierung, Mitarbeiterförderung, Entscheidungsfähigkeit, Qualitätsmanagement).
Übergangsbestimmung ➔ § 212
(76. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3a)  Durch Betriebsvereinbarung können weitere Kriterien für das Beurteilungskalkül, bzw. Inhalt und Form der, für die Ermittlung des Bewertungsergebnisses maßgeblichen, Unterlagen festgelegt werden. Ebenso können durch Betriebsvereinbarung allfällige vorgeschaltete Verfahren, die bei der Ermittlung der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festgelegt werden. Dies sind insbesondere Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungsgespräche und ähnliche Verfahren.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)  Die Dienstbeschreibung ist dem Arbeiter zur Einsichtnahme vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten bzw. den dazu befugten Angestellten des leitenden bzw. bereichsleitenden Dienstes, in weiterer Folge – solange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt ist – über Antrag des Arbeiters einmal pro Kalenderjahr. Der Arbeiter hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen.
(65. Änderung / 1. Jänner 2010)
(5)  Jeder Arbeiter hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung (Abs. 3) bzw. ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6)  Über den Einspruch gemäß Abs. 5 hat der Verwaltungsrat (Konferenz) – nach allfälliger vorhergehender Behandlung im Personalausschuss – oder im Falle einer Delegation das zuständige Organ innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; hierbei können folgende Beschlüsse gefasst werden:
  • 1.
    Abänderung der Gesamtbeurteilung bzw. ihrer Begründung zugunsten des Arbeiters;
  • 2.
    Ablehnung des Einspruches.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 22a. Beurteilung der Lehrlinge
(1)  Für jeden Lehrling ist nach Ablauf eines jeden Ausbildungsjahres vom Lehrberechtigten bzw. dem von ihm beauftragten Ausbildungsleiter eine zusammenfassende Beurteilung abzugeben. Die entsprechenden Formblätter werden vom Dachverband aufgelegt.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Die Beurteilung ist mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu bewerten.
(74. Änderung / 1. Juli 2014)
(3)  Die Beurteilung ist dem Lehrling nach ihrer Genehmigung durch den Lehrberechtigten bzw. den von ihm beauftragten Ausbildungsleiter, längstens jedoch innerhalb eines Monates nach Ablauf des betreffenden Lehrjahres zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Lehrling hat die Einsichtnahme in die Beurteilung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Beurteilung zur Verfügung zu stellen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)


§ 23. Personalausschuss
Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten der Arbeiter, deren Erledigung in den Aufgabenbereich der Verwaltungskörper fällt, ist der gemäß § 25 DO.A vorgesehene Personalausschuss zuständig, jedoch sind die zwei vom Betriebsrat bestellten Bediensteten dem Kreis der Arbeiter zu entnehmen. Werden weniger als zehn Arbeiter beschäftigt, kann die Vertretung im Personalausschuss auch den Vertretern aus dem Kreise der Angestellten übertragen werden.
(Geltende Fassung ab 1.7.1984)


§ 23a. Betriebliche Schlichtungskommission
(1)  Zur Beratung von Personalangelegenheiten ist bei jedem Versicherungsträger bis zum Ende des ersten Halbjahres 2014 eine betriebliche Schlichtungskommission einzurichten. Sie besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom leitenden Angestellten und drei vom (Zentral-)Betriebsrat entsendet werden. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Organisation und Geschäftsführung werden durch die von der Kommission zu beschließende Geschäftsordnung geregelt; kommt eine solche nicht zustande oder ist diese unvollständig, sind die entsprechenden Regelungen der Anlage 10 direkt anzuwenden.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Die betriebliche Schlichtungskommission hat die Möglichkeit, Empfehlungen bzw. Stellungnahmen in folgenden Angelegenheiten abzugeben:
  • 1.
    Einsprüche gegen Dienstbeschreibungen,
  • 2.
    Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes,
  • 3.
    Versetzungen (ausgenommen jene nach § 460 Abs. 3b ASVG),
    • a)
      verschlechternde Versetzungen,
    • b)
      sofern durch Betriebsvereinbarung nicht anders vereinbart; vom Dienstnehmer aus wichtigen Gründen (insbesondere gesundheitliche Gründe) beantragte, aber nicht stattgegebenen Versetzungswünschen,
  • 4.
    Verlegung der Dienststelle am Dienstort.
  • 5.
    Kündigungen infolge von Strukturänderungen aufgrund des SV-OG (insbesondere in Bezug auf § 718 Abs. 12 und 15 ASVG).
Die von der Kommission abgegebenen Empfehlungen bzw. Stellungnahmen sind für die entscheidenden Organe nicht bindend. Die dem Dienstgeber bzw. (Zentral-)Betriebsrat aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen zukommenden Möglichkeiten werden nicht beschränkt.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)  Der Dienstgeber hat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 den Einspruch gegen eine Dienstbeschreibung und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 die Absicht der Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes der betrieblichen Schlichtungskommission mitzuteilen. Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 bis 5 können sowohl Dienstgeber als auch (Zentral-)Betriebsrat an die betriebliche Schlichtungskommission herantragen. Diese kann binnen vier Wochen eine begründete Empfehlung bzw. Stellungnahme abgeben, wobei diese dem Dienstgeber bzw. (Zentral-) Betriebsrat unverzüglich bekanntzugeben ist.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)  Empfehlungen bzw. Stellungnahmen der betrieblichen Schlichtungskommission können sich im Fall des Abs. 2 Z 3 und 4 insbesondere erstrecken auf:
  • 1.
    die Frage der Zumutbarkeit der Versetzung im Rahmen des Arbeitsvertrages oder der Verlegung, wobei Abfederungsmaßnahmen für allfällige Nachteile der Versetzung bzw. Verlegung für den Dienstnehmer Bestandteil der Empfehlung sein können;
  • 2.
    die Wahrung der Einreihung für die bisherige Verwendung sowie mit dieser untrennbar verbundene Zulagen bzw. eine Neueinreihung höchstens eine Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse unter der bisherigen, wenn der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre in der bisherigen Verwendung (Einreihung) tätig war;
  • 3.
    die Gewährung eines Differenzbetrages für entfallene Gehaltsbestandteile im Ausmaß von bis zu 50 % des entfallenen Wertes. Zukünftige Höherreihungen bzw. Vorrückungen sind auf den Differenzbetrag anzurechnen.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)


§ 24. Schadenshaftung
Die Arbeiter haften dem Versicherungsträger unbeschadet ihrer disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Versicherungsträger kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbesondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 25. Ausübung öffentlicher Funktionen
(1)  Dem Arbeiter ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren; für bestimmte Fälle wird näheres in den Abs. 2 bis 4 geregelt.
(38. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)  Der Arbeiter, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(3)  Dem Arbeiter, der Mitglied des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, mindestens aber um 25 % zu kürzen sind; auf seinen Antrag ist der Arbeiter für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(38. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4)  Dem Arbeiter, der eine nicht in Abs. 2 bis 3 genannte öffentliche Funktion (z. B. Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung, Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen (z. B. Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Nimmt der Arbeiter im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume von 90 bzw. 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im Nachhinein. Auf seinen Antrag ist der Arbeiter für die Dauer der Funktionsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)


§ 26. Koalitionsfreiheit, Vertretung der Arbeiter
(1)  Die Beeinträchtigung der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch einen Arbeiter ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist der berechtigte Vertreter der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Zur Vertretung der Rechte der Arbeiter (Lehrlinge) aus dem Dienstverhältnis sowie zur Mitwirkung in allen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und dieser Dienstordnung ist der Betriebsrat (Jugendvertrauensrat) berufen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


§ 26a.
(aufgehoben ~ 1.1.1996)


§ 26b. Übernahme in den Dienst
(1)  Die Übernahme eines Arbeiters in den Dienst eines anderen Versicherungsträgers entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich ein- und desselben Versicherungsträgers. Soweit Dienstverhältnisse bei Versicherungsträgern unmittelbar aneinander anschließen, gilt dies als Übernahmein den Dienst, wobei eine Unterbrechung von maximal sieben Kalendertagen dieser Regelung nicht entgegensteht.
(83. Änderung / 1. November 2017)
(2)  Die Übernahme eines Angestellten in das Arbeiterdienstverhältnis entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich dieser Dienstordnung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Auszahlungen im Sinne des § 84 oder § 118 sind rückzuerstatten.
(84. Änderung / 1. November 2017)
(4)  Eine gemäß § 2 ArbAbfG ausgezahlte Leistung ist auf die entsprechende Leistung des neuen Dienstgebers anzurechnen.
(84. Änderung / 1. November 2017)
(5)  Abs. 1 gilt nicht, wenn sich der Dienstnehmer längstens innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses, dagegen ausspricht, bzw. wenn die Rückerstattung gemäß Abs. 3 nicht binnen zwei Monaten nach Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses erfolgt.
(84. Änderung / 1. November 2017)


§ 27. Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)  Das Dienstverhältnis endet durch
  • 1.
    Ablauf der vereinbarten Frist (§ 1158 Abs. 1 ABGB);
  • 2.
    Lösung während des Probemonats (§ 1158 Abs. 2 ABGB);
  • 3.
    Kündigung durch den Arbeiter (§ 28);
  • 4.
    Kündigung durch den Dienstgeber (§ 20 Abs. 4 und 5, § 29);
  • 5.
    vorzeitiger Austritt (§ 30);
  • 6.
    Entlassung (§ 20 Abs. 6, § 31);
  • 7.
    einvernehmliche Lösung;
  • 8.
    Versetzung in den Ruhestand (§§ 137 bzw. 182);
  • 9.
    Tod des Arbeiters.
(62. Änderung / 1. Jänner 2007)
(2)  Dem Arbeiter ist während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen Gelegenheit zu geben, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bewerben; die Freizeitgewährung ohne Lohnabzug darf jedoch einen Arbeitstag in der Woche nicht übersteigen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 28. Kündigung durch den Arbeiter
(1)  Der Arbeiter kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 17) erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Von der Einhaltung der Kündigungsfrist kann der Versicherungsträger absehen. Der Arbeiter hat auch im Falle der Kündigung alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen.
Übergangsbestimmung ➔ § 133
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Durch seine Kündigung verliert der Arbeiter mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)


§ 29. Kündigung durch den Dienstgeber
(1) 
(entfallen)
(93. Änderung / 30. September 2021)
(2)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
  • 1.
    ein Entlassungsgrund im Sinne des § 31 Abs. 3 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen);
  • 2.
    sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 182 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen und deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers oder der Einrichtung des Versicherungsträgers, in der sie beschäftigt sind, durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Arbeiter dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Versicherungsträger nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiter geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Arbeiter die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeiter Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Arbeiter den früher gekündigten vorangehen.
(62. Änderung / 1. Jänner 2007)
(3)  Bei einer Kündigung nach Abs. 2 besteht kein Leistungsanspruch gemäß §§ 68 bis 70; es gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. In den Fällen des Abs. 2 Z. 2 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung gemäß § 32 Abs. 1 auf das Doppelte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Frist (§ 27 Abs. 1 Z. 1) ist für Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107), die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 15 zurückgelegt haben, der Kündigung durch den Dienstgeber gleichzuhalten, wenn der Arbeiter aus den in Abs. 2 Z. 2 angeführten Gründen keine Wiederverwendung findet. Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach Abs. 3.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 134


§ 29a. Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen
Der Versicherungsträger ist verpflichtet, einen Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e des Berufsausbildungsgesetzes endet, in seinem Betrieb sechs Monate im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen. § 18 Abs. 2, 3 und 4 des Berufsausbildungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(90. Änderung / 1. Juli 2020)


§ 30. Vorzeitiger Austritt
(1)  Der Arbeiter kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen lösen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Als ein wichtiger Grund der den Arbeiter zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
  • 1.
    wenn der Arbeiter zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
  • 2.
    wenn der Dienstgeber das dem Arbeiter zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  • 3.
    wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Arbeiters gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  • 4.
    wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeiter oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Arbeiter gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)


§ 31. Entlassung
(1)  Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen lösen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung eines nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
  • 1.
    wenn der Arbeiter im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt;
  • 2.
    wenn der Arbeiter unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten;
  • 3.
    wenn der Arbeiter ohne einen rechtmäßigen Grund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit eine Dienstleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zu Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
  • 4.
    wenn der Arbeiter durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit (ausgenommen Fälle gemäß § 51) an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist;
  • 5.
    wenn der Arbeiter sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Ein Arbeiter, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
  • 1.
    sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeiter die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch das bewusste Verschweigen von Umständen, welche seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
  • 2.
    der Arbeiter sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Versicherungsträgers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern lässt;
  • 3.
    der Arbeiter seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Durch die Entlassung verliert der Arbeiter für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 135


§ 32. Abfertigung
(1)  Dem Arbeiter gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Auf diese ist das Arbeiter-Abfertigungsgesetz mit Ausnahme des Artikels VII anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(2)  Die Abfertigung wird mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.
Übergangsbestimmung ➔ § 136
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
(3)  Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG bzw. des APG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Arbeiter gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs. 1 AngG).
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)  Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § 19 Abs. 2 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Arbeiterin gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs. 3 gebührt hätte.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(5)  Abs. 3 und 4 gilt auch für männliche Arbeiter, die eine Karenz nach dem VKG bzw. einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 2 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
(6) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2001 / 47. Änd.)
Übergangsbestimmung ➔ § 215 und 229


§ 32a. Versetzung in den Ruhestand
(aufgehoben ~ 1. Juli 2004 / 55. Änderung)
Übergangsbestimmung ➔ § 137


§ 32b. Dienstunfähigkeit
(aufgehoben ~ 1. Juli 2004 / 55. Änderung)
Übergangsbestimmung ➔ § 183


§ 33. Wiedereinberufung zum Dienst
(aufgehoben ~ 1. Juli 2004 / 55. Änderung)
Übergangsbestimmung ➔§ 184
Abschnitt III Bezugsrecht
A. Lohnordnung


§ 34. Dienstbezüge
(1)  Die Dienstbezüge der Arbeiter bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(2)  Als ständige Bezüge gelten:
  • 1.
    der monatliche Lohn nach dem Lohnschema (Anlage);
  • 2.
    die Kinderzulage (§ 37);
  • 3.
    (aufgehoben);
  • 4.
    (aufgehoben);
  • 5.
    die Erschwerniszulage (§ 39);
  • 6.
    die Vorarbeiterzulage (§ 40);
  • 7.
    die Belastungszulage (§ 40a);
  • 8.
    das Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4);
  • 9.
    der Urlaubszuschuss (§ 41);
  • 10.
    die Weihnachtsremuneration (§ 41).
(86. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)  Als nichtständige Bezüge gelten:
  • 1.
    die Verwendungszulage (§ 42);
  • 2.
    die Gefahrenzulage (§ 43);
  • 3.
    die Ortszulage (§ 44);
  • 4.
    die Nachtdienstzulage (§ 44a);
  • 5.
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b);
  • 6.
    die Schichtzulage (§ 45);
  • 7.
    die Sonntagszulage (§ 46);
  • 8.
    die Fachzulage (§ 38);
  • 8a.
    die Abgeltung der Überstunden (§ 47);
  • 9.
    die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c Abs. 2).
(86. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)  Bei einer unter 40 Stunden liegenden wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Lohnordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur 40-stündigen Arbeitszeit.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)  Hat ein Arbeiter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 8 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(6)  Dienstbezüge gemäß Abs. 2 Z. 5 bis 8 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
(7)  Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil der ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 und 5 bis 7 sowie der Verwendungszulage gemäß § 42 und der Gefahrenzulage gemäß § 43. Bei Berechnung des Stundenlohnes bleiben die bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 7 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührenden Dienstbezüge außer Betracht.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(8)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeiters gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(9)  Prämien und Belohnungen für außerordentliche Leistungen (z. B.: für besondere Arbeitsleistungen, Verbesserungsvorschläge und dgl.) können gewährt werden. Diese Leistungen sollen jeweils das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht überschreiten. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.
(76. Änderung / 1. Jänner 2015)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 35. Einreihung der ArbeiterInnen
(1)  Die ArbeiterInnen sind, sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, aufgrund ihrer dauernden Verwendung nach den Bestimmungen der Abs. 1a bis 1k in die dort angeführten Lohngruppen und Dienstklassen einzureihen.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(1a) 
In Lohngruppe I, Dienstklasse A sind einzureihen:
  • 1.
    (aufgehoben)
  • 2.
    Reinigungspersonal, soweit es nicht gemäß Abs. 1b einzureihen ist.
  • 3.
    Garderobendienst.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)


Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
(1b) 
(aufgehoben ~ 31. Jänner 2023 / 96. Änd.)


Ende
(1c)  In Lohngruppe I, Dienstklasse C sind einzureihen:

Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
  • 1.
    Stubenpersonal.
  • 2.
    Küchenhilfskräfte
  • 3.
    Reinigungspersonal in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6.
(96. Änderung / 1. Jänner 2024)


Ende
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(1d)  In Lohngruppe II, Dienstklasse A sind einzureihen:
  • 1.
    ArbeiterInnen, die einfache, nicht dem MTF-SHD-G unterliegende Hilfsdienste in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 verrichten.
  • 2.
    Küchenhilfskräfte, die selbständig die Vor- und Zubereitung von einfachen Speisen durchführen.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(1e)  In Lohngruppe II, Dienstklasse B sind einzureihen:
  • 1.
    Servierpersonal in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4, soweit sie nicht gemäß Abs. 1f einzureihen sind.
  • 2.
    Portierdienst, soweit dieser nicht gemäß Abs. 1f einzureihen ist.
  • 3.
    Textilpflege.
  • 4.
    (entfallen)
  • 5.
    HausarbeiterInnen.
  • 6.
    ArbeiterInnen, die eine dem MTF-SHD-G unterliegende Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes ausüben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1f einzureihen sind.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(1f)  In Lohngruppe III, Dienstklasse A sind einzureihen:
  • 1.
    Angelernte ArbeiterInnen.
  • 2.
    PortierInnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a oder b sowie Z 2 sowie PortierInnen, die in erheblichem Ausmaß Arbeiten aus dem nachstehend angeführten Tätigkeitskatalog verrichten:
    • a)
      Übernahme des Telefondienstes, wenn die Telefonzentrale planmäßig (z. B. in der Mittagspause ) nicht besetzt ist;
    • b)
      Überwachung, Kontrolle oder Beobachtung technischer Einrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Aufzüge und ähnliches, sofern ihnen die Verantwortung für die Einleitung von Maßnahmen zur Behebung allfälliger Störungen übertragen ist;
    • c)
      Monitorüberwachung von Garagen, Parkplätzen oder Nebeneingängen, sofern ihnen die Verantwortung für die Einleitung von Maßnahmen zur Behebung allfälliger Störungen des regelmäßigen Ablaufes bzw. zur Beseitigung etwaiger Verkehrsbehinderungen übertragen ist;
    • d)
      Bedienung der hausinternen Personenrufanlage;
    • e)
      Aufsicht über das Fremdreinigungspersonal.
  • 3.
    WäschebeschließerInnen.
  • 4.
    ArbeiterInnen, die eine dem MTF-SHD-G unterliegende Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes ausüben, nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung gemäß § 48 dieses Gesetzes.
  • 5.
    Telefonvermittlung.
  • 6.
    Bedienung im Servicebereich in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4 mit Lehrabschlussprüfung (KellnerIn oder Hotel- und GastgewerbeassistentIn), wenn die im Rahmen der Lehre erworbenen Kenntnisse in erheblichem Ausmaß bezogen auf die Normalarbeitszeit ausgeübt werden.
(93. Änderung / 1. Jänner 2022)
(1g)  In Lohngruppe III, Dienstklasse B sind einzureihen:
  • 1.
    Angelernte ArbeiterInnen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit.
  • 2.
    ArbeiterInnen, denen die selbstständige Betreuung und Wartung von Heizanlagen obliegt.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(1h)  In Lohngruppe IV, Dienstklasse A sind einzureihen:
  • 1.
    KraftwagenlenkerInnen.
  • 2.
    Angelernte ArbeiterInnen in Druckereien.
  • 3.
    Angelernte ArbeiterInnen, die als FacharbeiterInnen selbstständig tätig sind.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(1i)  In Lohngruppe IV, Dienstklasse B sind einzureihen:
  • 1.
    KraftwagenlenkerInnen mit fünfjähriger Berufspraxis.
  • 2.
    Angelernter ArbeiterInnen in Druckereien mit fünfjähriger Berufspraxis.
  • 3.
    Selbstständige KöchInnen.
  • 4.
    ArbeiterInnen im technischen Dienst der Akademie der österreichischen Sozialversicherung.
  • 5.
    Angelernte ArbeiterInnen, die als FacharbeiterInnen selbstständig tätig sind, mit fünfjähriger Berufspraxis.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(1j)  In Lohngruppe V, Dienstklasse A sind einzureihen:
  • 1.
    FacharbeiterInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung entsprechend verwendet werden.
  • 2.
    KraftwagenlenkerInnen mit einschlägiger abgeschlossener Facharbeiterausbildung (KraftfahrzeugmechanikerIn, KraftfahrzeugschlosserIn, MotorenschlosserIn).
  • 3.
    ArbeiterInnen mit einschlägiger abgeschlossener Facharbeiterausbildung, denen die selbstständige Betreuung und Wartung von Heizanlagen obliegt.
  • 4.
    Erste KöchInnen.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(1k)  In Lohngruppe V, Dienstklasse B sind einzureihen:
  • 1.
    FacharbeiterInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung entsprechend verwendet werden, nach einjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern.
  • 2.
    Erste KöchInnen nach fünfjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern oder in Gast- oder Beherbergungsbetrieben.
  • 3.
    KraftwagenlenkerInnen mit verwandter abgeschlossener Facharbeiterausbildung (KraftfahrzeugelektrikerIn, KraftfahrzeugmechanikerIn, LandmaschinenmechanikerIn, SpediteurIn) nach einjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)  Die Einreihung gemäß Abs. 1a bis 1k ist davon abhängig, dass der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen sind die ArbeiterInnen nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(3)  ArbeiterInnen, die aus einem der in § 29 Abs. 2 Z. 2 angeführten Gründe entbehrlich werden, bleibt die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(4)  Ist ein/e ArbeiterIn aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen ArbeiterInnen, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, auf Grund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs. 1 bis 2 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:
  • 1.
    Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § 184 Abs. 2,
  • 2.
    Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Sonderurlaub gemäß § 19,
  • 3a.
    Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    gänzliche Dienstfreistellung gemäß § 25.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 36. Einstufung in das Lohnschema, Vorrückung
(1)  Die Arbeiter sind, in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen des § 35 gebührenden Dienstklasse einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § 12 anzurechnen, ist Abs. 3 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Abweichend von Abs. 1 können im dienstlichen Interesse ArbeiterInnen, mit speziellen Kenntnissen oder Fähigkeiten höher eingestuft werden, wobei die Zeitvorrückungen (Abs. 3) solange ausgesetzt werden, bis die jeweilige Bezugsstufe auch ohne vorgezogener höherer Einstufung erreicht worden wäre.
(93. Änderung / 1. Jänner 2022)
(3)  In der Bezugsstufe 1 verbleibt der/die ArbeiterIn fünf Jahre, von der folgenden Bezugsstufe an rückt er/sie nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Dienstklasse vor (Zeitvorrückung).
(67. Änderung / 1. Jänner 2004)
(4)  Zeitvorrückungen werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Oktober.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)  Bei Einreihung in eine höhere Dienstklasse ist der Arbeiter in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(6)  Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“ der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs. 4) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
(7)  Bei Arbeitern, die in Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht haben und im letzten Jahr die Gesamtbeurteilung „sehr gut“ oder „gut“ der Dienstbeschreibung erhalten haben, wird das Gehalt um einen Vorrückungsbetrag der gebührenden Einreihung erhöht. Dasselbe gilt, wenn die letzte Gesamtbeurteilung auf „befriedigend“ lautet und der Durchschnittswert der Gesamtbeurteilungen der Dienstbeschreibungen der letzten vier Jahre 2,5 beträgt. Der Vorrückungsbetrag gilt als ständiger Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(76. Änderung / 1. Jänner 2015)
(8)  Außerordentliche Vorrückungen sind nur bis zur Bezugsstufe 18 zulässig. Sie sollen nicht über zwei Bezugsstufen hinausgehen.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111, 114 und 201


§ 37. Kinderzulage
(1)  Anspruch auf Kinderzulage besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes der nachstehend aufgezählten Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem FamLAG bezogen wird:
  • 1.
    Kinder,
  • 2.
    (aufgehoben ~ 1. Jänner 2015 / 76. Änd.)
  • 3.
    Wahlkinder,
  • 4.
    (aufgehoben ~ 1. Jänner 2015 / 76. Änd.)
  • 5.
    Stiefkinder (§ 123 Abs. 2 Z. 5 und Abs. 3 ASVG),
  • 6.
    Pflegekinder (§ 123 Abs. 2 Z. 6 ASVG).
Zum Nachweis des Anspruchs auf Familienbeihilfe ist der Bescheid vorzulegen. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist der Anspruch auf andere Weise glaubhaft zu machen.
(80. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)  Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für Kinder, für die eine Waisenpension gemäß § 70 dieser Dienstordnung, gemäß § 83 DO.A bzw. § 75 DO.B oder gemäß § 15 Pensionskassenkollektivvertrag gebührt.
(55. Änderung / 1. Juli 2004)
(3)  Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von einem Sozialversicherungsträger, so gebührt die Kinderzulage nur dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Gehört das Kind jedoch dem Haushalt mehrerer Bediensteter an, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Bediensteten vor.
(Geltende Fassung ab 1.4.1979)
(4)  Dem Haushalt des Arbeiters gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch den Präsenzdienst (§ 19 WG) bzw. Zivildienst bzw. Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(5)  Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt, wenn er innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, mit dem Ersten des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, sonst mit dem Ersten des Monates, in dem er geltend gemacht wird; er endet mit Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
(40. Änderung / 1. Juli 1997)
(6) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(6a) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(6b) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(7) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(8) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2003 / 52. Änderung)
(9) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 40. Änderung)
(10) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2003 / 52. Änd.)
(11)  Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind € 35,00 monatlich. § 34 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung. Sie wird ab 2014 jeweils ab März mit dem für das Vorjahr von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert.
(71. Änderung / 1. Jänner 2013)
(12)  Der Arbeiter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind – insbesondere auch eine rückwirkende Einstellung der Familienbeihilfe, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dem Dienstgeber unaufgefordert und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu melden.
(40. Änderung / 1. Juli 1997)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 38.
(1)  Eine Fachzulage im Ausmaß von 0,23 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1 gebührt ArbeiternInnen, die mindestens 65 Arbeitstage im Kalenderjahr mit der Beaufsichtigung, fachlichen Unterweisung (praktischer Anleitung) und Kontrolle von Lehrlingen betraut sind pro Tag dieser Betrauung, sofern die Betreuung von Lehrlingen nicht erheblicher Teil ihres einreihungsrelevanten Aufgabengebietes ist.
(2)  Eine Fachzulage im Ausmaß von 3 bis 10 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1 gebührt ArbeiterInnen der SVS, die mit der Tätigkeit einer IT-InfrastrukturbetreuerIn zusätzlich beauftragt sind.
(93. Änderung / 1. April 2022)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 38a. Dienstalterszulage
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2003 / 52. Änd.)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 39. Erschwerniszulage
(1)  Eine Erschwerniszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1, gebührt
1. den gemäß § 35 Abs. 1d eingereihten Arbeitern, die in allgemeinen Krankenanstalten, in Unfallkrankenhäusern oder in Krankenanstalten der Unfallversicherungsträger, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, einfache, nicht dem MTF-SHD-G unterliegende Hilfsdienste auf Intensivpflegestationen, auf Abteilungen für Querschnittgelähmte, auf Dialysestationen oder auf Schlaganfallstationen verrichten 6,5 %,
1a. Die in Z. 1 angeführten Arbeiter erhalten, wenn sie in Rehabilitationszentren der AUVA auf Abteilungen für Querschnittgelähmte verwendet werden, zusätzlich zu dem in Z. 1 angeführten Ausmaß 5,0 %
2. Arbeitern, die in Unfallkrankenhäusern regelmäßig Totentransporte durchzuführen haben 6,0 %,
3. Arbeitern, die überwiegend zur Verfilmung von Schriftgut, an Mikrofilmlesegeräten, an Druckereimaschinen, an Papierschneide-, Falz- oder Kuvertiermaschinen oder an Lichtsatzeinrichtungen verwendet werden 5 bis 7,5 %,
4. Arbeitern, die regelmäßig in zumindest erheblichem Ausmaß im Bereich der Schwarzwäsche verwendet werden, und zwar bei
a) Verwendung in erheblichem Ausmaß 5 bis 10 %,
b) überwiegender Verwendung 11 bis 15 %.
5.
(aufgehoben);
6.
(aufgehoben).
Übergangsbestimmung ➔ § 177
(63. Änd. / 1. Jänner 2008 ➔ Art. XLV Z 1 = § 187 Abs. 1)
(1a) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2001 / 48. Änd.)
(2)  Eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 5 bis 15 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1, kann Arbeitern gewährt werden, die die ihnen übertragenen Arbeiten über­wiegend unter Umständen zu verrichten haben, die
  • 1.
    zwangsweise eine Verschmutzung des Arbeiters und seiner Kleidung in erheblichem Ausmaß bewirken oder
  • 2.
    eine über die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen der für die Einreihung des Arbeiters maßgebenden dauernden Verwendung hinausgehende außerordentliche Erschwernis darstellen.
Übergangsbestimmung ➔ § 177
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(3)  Neben einer Erschwerniszulage gemäß Abs. 1 Z. 4 gebührt für dieselbe Tätigkeit keine Erschwerniszulage gemäß Abs. 2. Das Gesamtausmaß der einem Arbeiter gewährten Erschwerniszulagen darf das Höchstausmaß gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmung ➔ § 172
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 40. Vorarbeiterzulage
(1)  Eine Vorarbeiterzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 gebührt
  • 1.
    Arbeitern, die nicht in Lohngruppe V eingereiht sind und denen die Aufsicht über drei oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich durch mindestens einen Monat ununterbrochen übertragen ist 5 bis 10 %,
  • 2.
    Arbeitern, die in Lohngruppe V eingereiht sind und denen die Aufsicht über drei oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich durch mindestens einen Monat ununterbrochen übertragen ist 5 bis 15 %.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)  Eine Vorarbeiterzulage im Ausmaß der in Abs. 1 angeführten Prozentsätze gebührt auch Arbeitern, denen die Aufsicht über fünf oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich für die Dauer der Vertretung von Vorarbeitern übertragen ist, wenn
  • 1.
    nicht ohnehin Anspruch auf Vorarbeiterzulage gemäß Abs. 1 besteht;
  • 2.
    die Vertretung innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mindestens 18 Arbeitstage dauert;
  • 3.
    aus der Vertretung nicht ein Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 42 Abs. 1 oder auf vorübergehende Einreihung gemäß § 35 Abs. 4 erwächst.
Der Prozentsatz ist im Einzelfall vom Versicherungsträger nach Maßgabe des gemäß Abs. 1 jeweils in Betracht kommenden Rahmens festzusetzen.
(79. Änderung / 1. Jänner 2016)
(3)  Die Bestellung in Funktionen, für die eine Vorarbeiterzulage gemäß Abs. 1 gebührt, kann in begründeten Fällen für maximal ein Jahr zur Probe vorgenommen werden.
(66. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 40a. Belastungszulage
(1)  Eine Belastungszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, gebührt
1. den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z. 6, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z. 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) sowie am Samstag und/oder Sonntag liegt 12 %,
2. den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z. 6 bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z. 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) oder am Samstag und/oder Sonntag liegt 6 %.
(65. Änderung / 1. Jänner 2010)
(2)  Den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 6, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, die im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse oder in einem Unfallkrankenhaus wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) verwendet werden, sowie den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 6, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, die wechselweise in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet werden, gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von ........ 8 %.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Sicherheitsfachkräften gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 ASchG, Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 Abs. 1 AStV oder vergleichbaren Rechtsvorschriften sowie Abfallbeauftragten gemäß § 11 AWG gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von 5 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1. Dies gilt auch für bestellte Stellvertreter, wobei die Zulage pro Standort (im Sinne der AStV, des ASchG, ähnlicher Bestimmungen oder auf diesen Regelungen basierender Rechtsakte) und Beauftragtengruppe für höchstens zwei Dienstnehmer gebührt. Die Regelungen gelten für jene Arbeiter, die einen Anspruch auf Vorarbeiterzulage gemäß § 40 haben nur insofern, dass die Summe aus Vorarbeiterzulage und Belastungszulage das in § 40 jeweils angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf. Bei Ausübung mehrerer der in Satz 1 genannten Funktionen gebührt die Zulage nur einmal.
Übergangsbestimmungen ➔ § 208
(71. Änderung / 1. Jänner 2013)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 41. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Bezug)
(1)  Dem Arbeiter gebührt, soweit die Abs. 2und 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hierfür sind
  • 1.
    beim Urlaubszuschuss
    • a)
      die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 8,
    • b)
      die Verwendungszulage (§ 42),
    • c)
      die Gefahrenzulage (§ 43),
    • d)
      die Ortszulage (§ 44)
    im Ausmaß des Juni-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 49 Abs. 1 im Ausmaß des Mai-Bezuges);
  • 2.
    bei der Weihnachtsremuneration die in Z. 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 49 Abs. 1 im Ausmaß des Oktober-Bezuges);
  • 3.
    beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 49 Abs. 1. Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 49 Abs. 1. Oktober) geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
    • a)
      die Nachtdienstzulage (§ 44a),
    • b)
      die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
    • c)
      die Schichtzulage (§ 45),
    • d)
      die Sonntagszulage (§ 46),
    • e)
      (aufgehoben ~ 1. Juli 2017)
    • f)
      die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 47);
    • g)
      der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn;
    soweit die in lit. a bis e genannten Dienstbezüge gemäß § 47a Z. 2 oder gemäß § 47b Abs. 1 Z. 2 oder gemäß §§ 48 bis 48a weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(84. Änderung / 1. Jänner 2018)
(2)  Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in den Fällen des § 49 Abs. 2 Z 3 bis 6 die Bezugsansätze des Auszahlungsmonats als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(84. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3)  Hat ein Arbeiter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
  • 1.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19,
  • 2.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
  • 3.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • 4.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 4a.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4b.
    Zeiten einer Familienhospizkarenz gemäß § 14a AVRAG,
  • 5.
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG,
  • 6.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten,
  • 8.
    Zeiten des Bezuges einer Leistung gemäß § 139 Abs. 2a ASVG.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3a)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw. mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Arbeiter in diesem Jahr Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 Z. 1 und 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt.
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
(4)  Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuss oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 42. Verwendungszulage
(1)  Werden dem Arbeiter vorübergehend – insbesondere im Rahmen der Vertretung von Arbeitern, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind – Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergäbe. Als Bezug gilt der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1. Dauert jedoch die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate, so gilt ab Beginn des siebenten Monates einer solchen ununterbrochenen Verwendung als Bezug der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 und 6; der Prozentsatz einer allfälligen Vorarbeiterzulage des Arbeiters ist im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 festzusetzen, darf aber den Betrag der auf Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage nicht unterschreiten.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)  Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht,
  • 1.
    wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 6 Arbeitstage dauern,
  • 2.
    wenn der Arbeiter gemäß § 35 Abs. 4 aufgrund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
(95. Änderung / 1. Jänner 2023)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114
(3)  Abweichend von § 49 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 Z 1 ist die Verwendungszulage für:
  • a)
    im ersten Halbjahr übertragene Arbeiten nach Abs. 1 am 31. Juli,
  • b)
    im zweiten Halbjahr übertragene Arbeiten nach Abs. 1 am 31. Jänner des Folgejahres
auszubezahlen.
(95. Änderung / 1. Jänner 2023)


§ 43. Gefahrenzulage
(1)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 2 bis 4 ASchG gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1,
1.
im Ausmaß von 9,6 %
bei überwiegender Verwendung in einem der im Folgenden angeführten Bereiche:
  • a)
    Arbeitern in Laboratorien, Prosekturen, pulmologischen Ambulanzen oder Abteilungen sowie auf lungenfachärztlichen Begutachtungsstationen,
  • b)
    Arbeitern auf Dialysestationen, auf Intensivpflegestationen oder in Operationssälen,
  • c)
    Arbeitern in der Zentralsterilisation, in der Bettensterilisation oder in der Bettenzentrale,
  • d)
    Arbeitern in Wäschereien, in denen kontaminierte Wäsche gereinigt wird, sofern der betreffende Arbeiter mit der kontaminierten Wäsche unmittelbar in Berührung kommt,
  • e)
    Dentalmechanikern.
1a.
im Ausmaß von 7,8 %
Arbeitern, die in den Rehabilitationszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Orthopädiemechaniker-Gehilfen tätig sind;
2.
im Ausmaß von 5,0 %
bei besonderer Ansteckungs- oder Gesundheitsgefährdung Arbeitern, die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 regelmäßig mit der Müllabfuhr oder -verbrennung befasst sind.
(95. Änderung / 1. Jänner 2023)
(2)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch giftige Arbeitsstoffe gebührt Arbeitern, die in den Rehabilitationszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Orthopädiemechaniker-Gehilfen tätig sind, eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 7,8 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)  Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1,
  • 1.
    Arbeitern, die in Betriebsräumen (§ 1 Z. 4 der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) tätig sind, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikationen oder Messung), und zwar bei
    • a)
      ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen 11,5 %
    • b)
      ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen 9,0 %
  • 2.
    Arbeitern, die in Betriebsräumen (§ 1 Z. 4 der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) verwendet werden, die in funktionellem Zusammenhang mit den in Z. 1 angeführten Betriebsräumen stehen, und zwar bei
    • a)
      ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen 7,0 %
    • b)
      ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen 4,5 %
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(4)  Das Gesamtausmaß der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen darf 15 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1, nicht übersteigen.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 44. Ortszulage
Den Arbeitern, die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z. 1 lit. a bis f sowie Z. 2 bis 4 außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu der in § 52 DO.A festgesetzten Höhe gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Arbeiters Bedacht zu nehmen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 44a. Nachtdienstzulage
Dem Arbeiter gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 40 % des Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(93. Änderung / 1. Jänner 2022)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 44b. Abgeltung der Rufbereitschaft
(1)  Den Arbeitern gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft (§ 20a AZG) eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Rufbereitschaft folgende Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1:
1. für Rufbereitschaft bei Tag 0,125 %,
2. für Rufbereitschaft bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen 0,25 %.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  Als Rufbereitschaft im Sinne des Abs. 1 gilt jene Zeit, während der sich der Arbeiter über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, so dass der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann. Gemäß § 54 Abs. 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte. Sind zur Erreichbarkeit des Arbeiters technische Hilfsmittel erforderlich, so hat der Dienstgeber diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)  Zeiten einer Rufbereitbeschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Dagegen gelten Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Für Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(4)  Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden; das Ausmaß der Rufbereitschaften darf 260 Stunden nicht übersteigen. Durch Betriebsvereinbarung kann Rufbereitschaft im Bereich Hausdienste im Ausmaß von maximal 360 Stunden ermöglicht werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendig ist.
(64. Änderung / 1. Jänner 2009)
Übergangsbestimmung ➔ § 113
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 44c. Abgeltung von Arbeitsbereitschaft
(1)  Den Arbeitern in eigenen Einrichtungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Arbeitsbereitschaft als Überstundenentschädigung eine besondere Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Arbeitsbereitschaft folgende Prozentsätze des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A, Bezugstufe 1:
1. für Arbeitsbereitschaft bei Tag 0,25 %,
2. für Arbeitsbereitschaft bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 0,50 %.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Als Arbeitsbereitschaft im Sinne des Abs. 1 gilt jene Zeit, während der sich der/die ArbeiterIn über Anordnung des Dienstgebers innerhalb der Betriebsstätte für eine Dienstleistung zur jederzeitigen Verfügung hält. Gemäß § 54 Abs. 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte.
(79. Änderung / 1. Jänner 2016)
(3)  Mit der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind auch allfällige Dienstleistungen während einer außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Arbeitsbereitschaft abgegolten.
(79. Änderung / 1. Jänner 2016)


§ 45. Schichtzulage
(1)  Den Arbeitern, die bei mehrschichtiger Arbeitsweise zu Schichtarbeit bei Tag herangezogen werden und für die eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 3 oder 6 bzw. § 8a Abs. 2 nicht getroffen wurde, gebührt für die innerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Dienstleistungen zwischen 6 und 7 Uhr sowie zwischen 16 und 20 Uhr eine Schichtzulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb der angeführten Zeiträume 20 % des Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Mehrschichtige Arbeitsweise im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn ein Arbeiter einen anderen Arbeiter ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung am Arbeitsplatz ablöst, der Dienstbetrieb an diesem Arbeitsplatz zumindest durch 12 Stunden an jedem Arbeitstag ohne Unterbrechnung aufrechterhalten wird und der Arbeiter dauernd oder in bestimmten Zeitabschnitten wechselweise in allen Schichten arbeitet.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 46. Sonntagszulage
Den Arbeitern gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde 0,25 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1. Die Sonntagszulage gebührt nicht für Zeiten einer Dienstleistung an Sonntagen gemäß § 8f Abs. 3, für die anstatt einer Ersatzruhe eine Abgeltung von Ruhezeiten gemäß § 46a gewährt wird.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 46a. Abgeltung von Ruhezeiten

(aufgehoben ~ 1. August 2016 / 80. Änd.)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 46b. Fahrtkostenzuschuss
(1)  Dem Arbeiter gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
  • 1.
    sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes (§ 56 Abs. 4) befindet,
  • 2.
    er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.
(82. Änderung / 1. Juni 2017)
(2)  Die Höhe des jährlichen Fahrtkostenzuschusses ist wie folgt zu ermitteln:
  • 1.
    die mit dem Pendlerrechner des Finanzministeriums ermittelte tägliche Kilometer-Zahl (einfache Fahrt) ist für die ersten 20 Kilometer mit dem Faktor 29,40, für den 21. bis 40. Kilometer mit dem Faktor 23,40, für den 41. bis 60. Kilometer mit dem Faktor 17,40 und für die restlichen Kilometer mit dem Faktor 11,40 zu multiplizieren;
  • 2.
    von der Summe der so ermittelten €-Werte ist der Eigenanteil gemäß Abs. 3 abzuziehen;
  • 3.
    bei Arbeitern mit weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ist in sinngemäßer Anwendung von § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG zu aliquotieren;
als Monatswert gilt ein Zwölftel des jährlichen Fahrtkostenzuschusses.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)
(2a)  Der Fahrtkostenzuschuss darf den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG. In diesem Fall, darf der Fahrtkostenzuschuss die Kosten für das „KlimaTicket Ö“ nicht übersteigen.
(3)  Der Fahrtkostenanteil, den der Arbeiter selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt den Preis der Jahreskarte in Wien (VOR – Zone 100), der bei Einmalzahlung zu entrichten ist.
(82. Änderung / 1. Juni 2017)
(4)  Der Arbeiter ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange
  • 1.
    ihm eine Ortszulage (§ 44) gewährt wird,
  • 2.
    ihm gemäß § 54 Abs. 1 eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird,
  • 3.
    er Anspruch auf Gebühren gemäß §§ 64 oder 65 Abs. 2 Z. 1 hat.
(Geltende Fassung ab 1.7.1984)
(5)  Der Arbeiter hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Änderung, welche für diesen Anspruch – dem Grunde oder der Höhe nach – von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist – grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind – monatlich gemeinsam mit dem Lohn (§ 49 Abs. 1) auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 47. Überstunden
(1)  Für die über die Normalarbeitszeit hinaus angeordneten Überstunden erhält der Arbeiter, sofern nicht eine besondere Abgeltung gebührt, zum einfachen Stundenlohn einen Mehrarbeitszuschlag; dieser beträgt für Überstunden bei Tag 50 %, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, ferner an Tagen, die an die Stelle von Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen treten, sowie Überstunden bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100 % des Stundenlohnes gemäß Abs. 2.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Als Stundenlohn im Sinne des Abs. 1 gilt der 166. Teil der ständigen Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 bis 7 sowie der Verwendungszulage gemäß § 42 und der Gefahrenzulage gemäß § 43. Bei Berechnung des Stundenlohnes bleiben die bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 7 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührenden Dienstbezüge außer Betracht.
(82. Änderung / 1. September 2017)
(3)  Die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem in § 49 Abs. 1 genannten Zahlungstermin geltend zu machen.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(4)  Arbeitern, denen die regelmäßige Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurde, kann die Vergütung hierfür in Form eines monatlichen Überstundenpauschales gewährt werden. Dieses Pauschale ist unter Bedachtnahme auf die im Jahresdurchschnitt jeweils tatsächlich zu leistende Überstundenanzahl festzusetzen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 47a. Urlaubsentgelt
Während des Urlaubes werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
in vollem Ausmaß
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 8,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ 42),
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ 43),
  • d)
    die Ortszulage (§ 44);
  • e)
    die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
2.
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gemäß § 49 Abs. 4 geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
  • a)
    die Nachtdienstzulage (§ 44a),
  • b)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
  • c)
    die Schichtzulage (§ 45),
  • d)
    die Sonntagszulage (§ 46),
  • e)
    (aufgehoben ~ 1. Juli 2017)
  • f)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 47),
  • g)
    der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn,
  • h)
    die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z. 1 zu berücksichtigen ist,
  • i)
    die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c Abs. 2);
soweit die in lit. a bis i angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 47b Abs. 1 Z. 2 oder gemäß §§ 48 bzw. 48a weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt gemäß § 49 Abs. 4 liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 47b. Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
(1)  An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes), werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
in vollem Ausmaß
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 8,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ 42),
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ 43),
  • d)
    die Ortszulage (§ 44);
  • e)
    die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
2.
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Feiertag bzw. der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
  • a)
    die Nachtdienstzulage (§ 44a),
  • b)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
  • c)
    die Schichtzulage (§ 45),
  • d)
    die Sonntagszulage (§ 46),
  • e)
    (aufgehoben ~ 1. Juli 2017)
  • f)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 47),
  • g)
    der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn,
  • h)
    die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z. 1 zu berücksichtigen ist,
  • i)
    die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c Abs. 2);
soweit die in lit. a bis i angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 47a Z 2 oder gemäß §§ 48 bzw. 48a weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahr des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Wird der Arbeiter während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs. 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 47c. Abgeltung zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen
(1)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Zeit der effektiven Dienstleistung gebührt Überstundenentgelt (§ 47 Abs. 1 und 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung bzw. Mehrarbeitsvergütung eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Reisebewegung das in § 59c Abs. 2 bzw. 2a DO.A festgelegte Ausmaß.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene sonstige Zeit (z. B. Aufenthalt, Nächtigung) gebührt kein Entgelt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Das Überstundenentgelt gemäß Abs. 1 sowie die gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 2 gebühren nicht, wenn dem Arbeiter ein Überstundenpauschale gewährt wird.
(5)  § 47 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(6)  Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben unberührt.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 48. Bezüge bei Erkrankung
(1)  Ist der Arbeiter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 8 nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von
weniger als 5 Jahre durch 6 Wochen
5 Jahren durch 8 Wochen,
15 Jahren durch 10 Wochen,
25 Jahren durch 12 Wochen;
2.
die übrigen Dienstbezüge nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) während der in Z. 1 angeführten Zeiträume wie folgt:
  • a)
    in vollem Ausmaß
    • aa)
      die Verwendungszulage (§ 42),
    • bb)
      die Gefahrenzulage (§ 43),
    • cc)
      die Ortszulage (§ 44);
    • dd)
      die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
  • b)
    die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 47 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
    • aa)
      die Nachtdienstzulage (§ 44a),
    • bb)
      die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b),
    • cc)
      die Schichtzulage (§ 45),
    • dd)
      die Sonntagszulage (§ 46),
    • ee)
      (aufgehoben ~ 1. Juli 2017)
    • ff)
      die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 47),
    • gg)
      der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn,
    • hh)
      die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z. 1 zu berücksichtigen ist,
    • ii)
      die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 47c Abs. 2);
    soweit die in lit. aa bis ii angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 47a Z. 2 oder gemäß § 47b Abs. 1 Z. 2 oder gemäß § 48a weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und der jeweiligen Erkrankung liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden;
(82. Änderung / 1. Juli 2017)
3.
Urlaubs- und Weihnachtsremuneration nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 3.
(94. Änderung / 1. Jänner 2023)
(2)  Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeiter den Anspruch auf das halbe Ausmaß der gemäß Abs. 1 gebührenden Dienstbezüge.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(3)  Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge gemäß Abs. 1 oder 2 nur insoweit, als die dort angeführte Dauer des Anspruches noch nicht erschöpft ist.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(4)  Wird ein Arbeiter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf die in Abs. 1 angeführten Dienstbezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen; der Anspruch erhöht sich nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von 15 Jahren auf zehn Wochen. Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge innerhalb eines Kalenderjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten Satz noch nicht erschöpft ist.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(5)  Wird der Arbeiter während einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 oder 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nach den vorstehenden Bestimmungen bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(6)  Ist der Arbeiter durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens vier Monaten verhindert, kann nach Ende des Krankenstandes eine Wiedereingliederung gemäß Anlage 5 durchgeführt werden. In berücksichtigungswürdigen, annähernd gleichwertigen Fällen kann diese Bestimmung analog angewendet werden.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 48a. Zuschuss zum Krankengeld
(1)  Ist der Arbeiter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert, so wird ihm ein Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (zur gebührenden Invaliditätspension) gewährt, und zwar nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von
3 Jahren durch 13 Wochen,
5 Jahren durch 26 Wochen,
10 Jahren durch 52 Wochen,

Auf diese Anspruchsdauer sind Zeiten, für die gemäß § 48 Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht, anzurechnen. Der Zuschuss gebührt längstens für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes (der Invaliditätspension); er gebührt während der ersten drei Tage einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall auch dann, wenn für diese Zeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht (§ 138 Abs. 1 ASVG), doch darf dadurch die Gesamtanspruchsdauer gemäß §§ 48 und 48a nicht überschritten werden. Der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld (zur Invaliditätspension) endet jedenfalls mit der ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses.
(44. Änderung / 1. Jänner 2001)
(2)  Tritt innerhalb von 13 Wochen nach Wiedereintritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge der gleichen Krankheit ein, so gilt diese als Fortsetzung der ersten, wenn nicht das Gegenteil erwiesen wird.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(3)  Wird ein Arbeiter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, so wird der Zuschuss zum Krankengeld (zur Invaliditätspension) durch 52 Wochen und nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von 25 Jahren durch 78 Wochen gewährt. Auf diese Anspruchsdauer sind Zeiten, für die gemäß § 48 Abs. 4 Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht, anzurechnen.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(4)  Der Zuschuss gemäß Abs. 1 bis 3 gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem dem Arbeiter nach dem Ende der Weiterzahlung der Dienstbezüge gemäß § 48 Abs. 2 zustehenden Krankengeld (der Invaliditätspension) samt Zuschlägen und Zuschüssen einerseits und 95 % des Nettobezuges im letzten Kalendermonat vor dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes gemäß § 48 Abs. 1 andererseits; Zeitvorrückungen und Lohnänderungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Besteht gemäß § 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld, so ist der Berechnung des Unterschiedsbetrages jenes Krankengeld samt Zuschlägen und Zuschüssen zugrunde zulegen, das gebühren würde, wenn der Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen wäre. Im Falle des Ruhens des Krankengeldes gemäß § 143 Abs. 1 ASVG beträgt der Zuschuss 40 % des Bruttobezuges.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 48b. Bezüge bei Mutterschaft
Arbeiterinnen, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs. 1 Z. 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % dieser Bezüge.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 49. Auszahlung der Dienstbezüge
(1)  Die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 8 sind im Voraus am Ersten eines jeden Monates, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet beschäftigte Arbeiter können die Dienstbezüge monatlich im Nachhinein ausgezahlt werden.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
(2)  Sofern im Folgenden nicht Abweichend geregelt ist, ist grundsätzlich der Urlaubszuschuss am 1. Juni und die Weihnachtsremuneration am 1. November auszuzahlen. Weiters gilt:
  • 1.
    Auf Antrag ist der Urlaubszuschuss zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auszuzahlen.
  • 2.
    In begründeten Fällen kann ein Vorschuss auf den Urlaubszuschuss und auf die Weihnachtsremuneration gewährt werden.
  • 3.
    Der Urlaubszuschuss ist nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses auszuzahlen,
  • 4.
    Fallen durchgehende unbezahlte Abwesenheiten von mehr als einem Kalendermonat – ausgenommen bei Krankheit – in das Kalenderjahr, erfolgt die Auszahlung von bis zu diesem Zeitpunkt aliquot entstandenen Sonderzahlungsansprüchen mit dem Tag vor Beginn der Abwesenheit.
  • 5.
    Noch ausständige Sonderzahlungsteile sind bei (Wieder )Antritt des Dienstes nach dem Sonderzahlungs- Fälligkeitstermin mit dem Wiederantritt, spätestens am 31. Dezember, auszuzahlen.
  • 6.
    Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind noch ausständige Sonderzahlungsansprüche mit dem Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(84. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3)  Ist der Auszahlungstag dienstfrei, sind die Dienstbezüge am vorhergehenden Arbeitstag – ausgenommen an Samstagen – auszuzahlen.
(66. Änderung / 1. Jänner 2011)
(4)  Die gemäß § 47a Z. 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens sechs Werktage umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni für den gesamten Urlaubsanspruch im Voraus zu zahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehung des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember, auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(5)  Die gemäß § 47b Abs. 1 Z. 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 lit. b in die Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(38. Änderung / 1. Jän. 1997)
(6)  Werden die Dienstbezüge über Girokonten ausgezahlt, ist die Überweisung auf diese Konten so vorzunehmen, dass der Arbeiter zu den in Abs. 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 50. Abtretung von Ansprüchen
Haben arbeits- oder dienstunfähige Arbeiter (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das in § 1156 ABGB angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge bzw. mit der Auszahlung von Pensionsleistungen auf den Versicherungsträger übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge (Pensionen) einschließlich der vom Versicherungsträger als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzengeld. Dadurch werden die dem Versicherungsträger als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 51. Abgängigkeit
(1)  Ist ein Arbeiter abgängig, gebühren die ständigen Bezüge (§ 34 Abs. 2) für die Dauer der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(2)  Bei Abgängigkeit sind die Bezüge bis zu der im Abs. 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 123 Abs. 2 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 52. Vorschüsse und Aushilfen
(1)  In begründeten Fällen können Lohn(Pensions)vorschüsse bis zur Höhe eines Monatsbezuges vom leitenden Angestellten, darüber hinausgehende Lohn(Pensions)vorschüsse vom Verwaltungsrat (Konferenz) über schriftliches Ansuchen bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Vorschusstilgung zu regeln. Solange ein Vorschussrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hierbei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Zahlungen (Restbezüge, Abfertigung, Pension) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
(3)  Zur Behebung eines unverschuldeten, glaubwürdig nachgewiesenen Notstandes können Arbeitern (Pensionsempfängern) oder ihren Hinterbliebenen Aushilfen gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 53. Zuwendungen bei Dienstjubiläen
(1)  Dem Arbeiter gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1.
    nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ 13 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 7;
  • 2.
    nach Vollendung von 34 Dienstjahren (§ 13 Z 1) im Ausmaß von eineinhalb Monatsbezügen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 7;
  • 3.
    nach Vollendung von 39 Dienstjahren (§ 13 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 7.
Sofern nicht die Voraussetzungen des § 26b erfüllt sind, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 die Dienstzeit beim aktuellen Dienstgeber zumindest 15 Jahre gedauert haben.
Übergangsbestimmung ➔ § 235
(87. Änderung / 1. September 2019)
(1a)  In die in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen ist auch eine Verwendungszulage gemäß § 42 einzubeziehen, wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt.
(66. Änderung / 1. Jänner 2011)
(1b)  Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § 19, so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs. 1.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(1c)  Fällt das Dienstjubiläum in eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG wird die Zuwendung aus Anlass des Dienstjubiläums unter Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung auf Basis des Lohnschemas zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums berechnet.
(69. Änderung / 1. Jänner 2012)
(2)  Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 13 Z. 1.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)


Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
(3)  Auf Antrag des Arbeiters kann die Zuwendung nach Zustimmung des Dienstgebers in eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge umgewandelt werden. Für jeden Monatsbezug entsteht ein Anspruch auf Dienstfreistellung von 22 aufeinanderfolgenden Freizeittagen ausgehend von 5 Arbeitstagen pro Woche. Ein Antrag auf Umwandlung in Dienstfreistellung ist spätestens drei Monate vor dem Dienstjubiläums-Stichtag zu stellen. Die Dienstfreistellung ist innerhalb von 12 Monaten ab dem Dienstjubiläums-Stichtag grundsätzlich in einem Stück zu verbrauchen. Die Dienstfreistellung kann bei Vorliegen einer Dienstverhinderung gem. § 2 Abs. 1 EFZG zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Der Verbrauchszeitraum der Dienstfreistellung ist schriftlich zu vereinbaren, wobei die Inanspruchnahme der vereinbarten Dienstfreistellung jedenfalls noch während aufrechtem Dienstverhältnis stattfinden muss.
(96. Änderung / 1. Jänner 2024)


Ende
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114
Übergangsbestimmung ➔ § 199


§ 54. Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
(1)  Wenn es das Dienstinteresse erfordert, kann den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 beschäftigten Arbeitern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist grundsätzlich ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt; aus berücksichtigungswürdigen Gründen (z. B. exponierte Lage der Krankenanstalt, unterdurchschnittliche Auslastung der zur Verfügung stehenden Unterkünfte, besondere Gegebenheiten auf dem regionalen Wohnungsmarkt) kann der Kostenersatz für die einer Krankenanstalt angeschlossenen Unterkünfte generell – gegen jederzeitigen Widerruf – reduziert werden, darf aber jedenfalls das halbe Ausmaß der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise nicht unterschreiten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(2)  Eine Unterkunft kann, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch den in Verwaltungsdienststellen beschäftigten Arbeitern zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt. Die Beistellung einer Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden; in diesem Falle ist die Unterkunft innerhalb einer angemessenen Frist geräumt zurückzustellen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(3)  Den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 beschäftigten ArbeiterInnen und ihren Angehörigen kann der Bezug der Verpflegung aus der Anstaltsküche einer solchen Einrichtung gegen Kostenersatz in Höhe der in Anlage 3 genannten Sätze gestattet werden. Diese Sätze erhöhen sich bei künftigen allgemeinen Änderungen der Bezüge mit deren Wirksamkeitstermin jeweils um jenen Prozentsatz, um den die Bezüge durchschnittlich erhöht werden.
(63. Änderung / 1. Jänner 2008)
(4)  Den Arbeitern ist, wenn es die Art der Dienstleistung erfordert, Dienstkleidung auf Kosten des Versicherungsträgers beizustellen. Diese Dienstkleidung bleibt Eigentum des Versicherungsträgers.
(Geltende Fassung ab 1.5.1985)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 55. Sterbegeld
(1)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeiters gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert, oder stirbt ein Pensionist (§ 68), gebührt den Hinterbliebenen ein Sterbegeld, und zwar in folgender Reihenfolge:
  • 1.
    der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe, bzw. dem/r eingetragenen PartnerIn bei aufrechter eingetragener Partnerschaft,
  • 2.
    den Kindern im Sinne des § 37 Abs. 1 Z. 1 bis 5.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Das Sterbegeld beträgt das in § 68 Abs. 2 DO.A festgelegte Ausmaß. § 34 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise gewährt werden, wenn diese nachweisen, dass sie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
(4)  Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Arbeiters (Pensionisten) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(5)  Forderungen des Versicherungsträgers aus gemäß § 51 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 55a. Lehrlingseinkommen, Internatskosten
(1)  Dem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen. Dieses beträgt monatlich im
1. Lehrjahr 45 %,
2. Lehrjahr 55 %,
3. Lehrjahr 70 %,
4. Lehrjahr 80 %.

des Lohnes nach Lohngruppe I, Dienstklasse A Bezugsstufe 1. § 34 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(2)  Hat der Lehrling Anspruch auf das Lehrlingseinkommen nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil des Lehrlingseinkommens.
(3)  Das Lehrlingseinkommen ist im Nachhinein am Letzten eines jeden Kalendermonates auszuzahlen. § 49 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)  Dem Lehrling gebührt in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss im Ausmaß des Lehrlingseinkommens für den Monat Mai und eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß des Lehrlingseinkommens für den Monat Oktober. § 41 und § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)  Gemäß § 9 Abs. 5 BAG haben die Lehrberechtigten die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen.
(90. Änderung / 1. Juli 2020)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 55b. Ausbildungsentschädigung der PraktikantInnen
(1)  PraktikantInnen kann ein monatliches Ausbildungseinkommen im Ausmaß von bis zu 65 % des Lohnes nach Lohngruppe I, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1 gewährt werden. Die Dauer eines solchen Praktikums ist mit sechs Monaten begrenzt.
(2)  Die Festlegung der Höhe des Ausbildungseinkommens gemäß Abs. 1 hat auf Trägerebene zu erfolgen, wobei auch eine Abstufung möglich ist. Kriterien für diese Differenzierung können insbesondere sein:
  • 1.
    Aus- und Vorbildung,
  • 2.
    Dauer,
  • 3.
    Art der betrieblichen Tätigkeit des Praktikanten/der Praktikantin,
  • 4.
    Art des Praktikums (verpflichtend oder freiwillig),
  • 5.
    Entschädigungen bzw. Vergütungen seitens eines Dritten, die im Zusammenhang mit dem Praktikum gewährt werden.
(90. Änderung / 1. Juli 2020)
B. Gebührenordnung


§ 56. Allgemeine Bestimmungen
(1)  Der Arbeiter hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gebührenordnung Anspruch auf Gebühren für Dienstreisen, das sind
  • 1.
    angeordnete Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle,
  • 2.
    angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
  • 3.
    Abordnungen,
sowie bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  In begründeten Ausnahmefällen kann eine von dieser Gebührenordnung abweichende Regelung getroffen werden; ein Überschreiten der in dieser Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsätze ist jedoch ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Anspruch auf Gebühren besteht nur für solche Dienstleistungen, die zur zweckmäßigen Erledigung der aufgetragenen Geschäfte notwendig sind.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)  Als Dienstort im Sinne dieser Gebührenordnung gilt ein Gebiet im Umkreis von 3 km von der Dienststelle, jedenfalls aber das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(5)  Zu den Reise(Fahrt)kosten im Sinne dieser Gebührenordnung zählen auch die Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel, bei Dienstleistungen gemäß § 62 Abs. 1 die Nebenkosten im Sinne des § 25a Abs. 1 und der Pauschalbetrag im Sinne des § 25b Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 57. Gebühren für Dienstleistungen am Dienstort
(1)  Für Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle gebühren die Fahrtkosten für das örtliche Massenbeförderungsmittel, wenn der Ort der Dienstleistung mindestens 1 km von der Dienststelle entfernt ist und nicht vom Dienstgeber eine Fahrgelegenheit beigestellt wird.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (z. B. Taxi), gebühren in Fällen unbedingter Notwendigkeit die tatsächlich entstandenen Kosten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)  Ist eine Dienstleistung am Wohnort des Arbeiters, der nicht Dienstort ist, zu verrichten, sind die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen gebühren lediglich die Reisekosten für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, soweit sie nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind; ein Anspruch auf Tag- und Übernachtungsgeld sowie auf Abordnungszulage besteht nicht.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
(4)  Soweit durch eine Dienstleistung am Dienst(Wohn)ort die vorgeschriebene Arbeitszeit überschritten wird, ist sie als Überstundenleistung zu behandeln.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 58. Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
(1)  Der Arbeiter hat bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes Anspruch auf Reisegebühren; diese sind
  • 1.
    Reisekosten,
  • 2.
    Taggeld,
  • 3.
    Übernachtungsgeld.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  Für die Berechnung der Reisegebühren ist als Ausgangs- und Endpunkt der Reise die Dienststelle am Dienstort maßgebend. Ist Ausgangs- oder Endpunkt der Reise der Wohnort (die Wohnung) oder ein sonstiger vorübergehender Aufenthaltsort, so ist dieser (diese) an Stelle des Dienstortes (der Dienststelle) für die Berechnung der Gebühren heranzuziehen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Auf die gemäß Abs. 1 zustehenden Reisegebühren sind alle von dritter Seite in Geld gewährten Vergütungen, Entschädigungen und Gebühren gleicher Art anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.12.1975)
(4)  Vor Antritt einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 ist dem Arbeiter über Verlangen ein Vorschuss auf Reisegebühren in angemessener Höhe auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.12.1975)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 59. Reisekosten
(1)  Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden können, gebühren
  • 1.
    die tarifmäßigen Kosten der zweiten Wagenklasse,
  • 2.
    bei einer Streckenlänge von mehr als 100 Bahnkilometern die tarifmäßigen Kosten der ersten Wagenklasse – sofern die Benützung dieser Wagenklasse nachgewiesen wird.
Wird auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren dem Arbeiter die tarifmäßigen Kosten dieser Wagenklasse. Sehen die Bahntarife allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkarten, Wochen-, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes der entsprechenden Wagenklasse, wenn die Fahrtbegünstigung für den benützten Zug in Betracht kommt.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)  Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(3)  Kann die Reise nicht mit der Eisenbahn durchgeführt werden oder ist die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels sinnvoller, gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten des anderen Massenbeförderungsmittels. Die Benützung eines Schlafwagens oder eines Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung. Sehen die Tarife eines Massenbeförderungsmittels allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkosten, Wochenkarten, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Wenn mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken ein Kilometergeld in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1982)
(5)  Der Arbeiter ist berechtigt, für dienstliche Fahrten ein von ihm beigestelltes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von den hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, dass die Benützung dieses Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, gebührt dem Arbeiter, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist, anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Das Dienstinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Wird das Dienstinteresse nicht bestätigt, gebührt dem Arbeiter als Entschädigung für die Benützung des von ihm beigestellten Kraftfahrzeuges ein Betrag in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Reisekosten gemäß Abs. 1 bis 3.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(6)  Arbeitern, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, gebührt im Falle der Benützung eines von ihnen beigestellten Kraftfahrzeuges für dienstliche Fahrten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 5 zweiter Satz eine besondere Entschädigung bis zur Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
(7)  § 57 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(8)  Keine Reisekosten gebühren für Strecken, auf denen der Arbeiter
  • 1.
    aus welchen Gründen immer zu freien Fahrten mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist,
  • 2.
    einen von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite unentgeltlich beigestellten Dienstwagen benützt.
(Geltende Fassung ab 1.5.1983)
(9)  Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107), die vom Arbeitsamt zugewiesen werden, haben für die An- und Abreise innerhalb Österreichs Anspruch auf Reisekosten im Sinne des Abs. 1 und 3. Der Anspruch auf Reisekosten für die Rückreise besteht nicht, wenn der Arbeiter
  • 1.
    nicht mindestens einen Monat in der Einrichtung tätig war;
  • 2.
    das Dienstverhältnis während der Betriebsdauer kündigt;
  • 3.
    gemäß § 31 entlassen wird.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 60. Tag- und Übernachtungsgeld
(1)  Dem Arbeiter gebühren ein Taggeld in Höhe von € 29,10, sowie ein Übernachtungsgeld in Höhe von € 15,00.
(65. Änderung / 1. Jänner 2010)


Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
(2)  Wird nachgewiesen, dass die Aufwendungen für die in Anspruch genommene Unterkunft samt Frühstück das zustehende Übernachtungsgeld übersteigen, gebührt zum Übernachtungsgeld ein Zuschuss bis zur Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, bei Inlandsdienstreisen aber höchstens im Ausmaß von 800 % des Übernachtungsgeldes. Diese Höchstgrenze kann in begründeten Einzelfällen überschritten werden; es bedarf dazu aber jeweils einer gesonderten Genehmigung durch den Versicherungsträger.
(96. Änderung / 1. Jänner 2024)


Ende
(3)  Das Taggeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Verpflegung zu Mittag und am Abend; es wird nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die Dauer der dienstlichen Abwesenheit. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von mehr als zwei Stunden gebührt ein Viertel, von mehr als vier Stunden die Hälfte des Taggeldes und von mehr als acht Stunden das ganze Taggeld. Bruchteile bis zu zwei Stunden bleiben unberücksichtigt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Das Übernachtungsgeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Nachtunterkunft und für die Verpflegung in der Früh; es gebührt neben dem Taggeld für jede bei der dienstlichen Abwesenheit notwendig gewordene Nächtigung. Es wird auch, wenn Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird, für Nächte gewährt, die der Arbeiter zur Reise verwendet, wenn die Hinreise vor 3 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 0 Uhr beendet wird. Bei Benützung eines Schlafwagens, einer Schiffskabine oder eines Flugzeuges auf Rechnung des Versicherungsträgers gebührt je Übernachtung ein Viertel des Übernachtungsgeldes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(5)  Anstelle des Taggeldes können mit Arbeitern, die außerhalb ihres Wohn(Dienst)ortes regelmäßig Außendienst versehen, Pauschalbeträge vereinbart werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(6)  Arbeiter erhalten für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes, bei denen sie als Kraftwagenlenker verwendet werden, einen Zuschuss von 25 % des gebührenden Taggeldes.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(7)  Werden dem Arbeiter von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite Mittag- und Abendessen unentgeltlich beigestellt, gebührt das Taggeld nur zu einem Drittel. Das Übernachtungsgeld gebührt nicht, wenn dem Arbeiter von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite Unterkunft und Frühstück unentgeltlich beigestellt werden; wird dem Arbeiter von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite lediglich die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, gebührt das Übernachtungsgeld nur zu einem Viertel.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 61. Außendienstzulage
(1)  Den regelmäßig im Außendienst verwendeten Arbeitern kann – auch neben den Reisegebühren (§ 58) – eine Außendienstzulage, abgestuft nach der Dauer der Verwendung im Außendienst und nach der Verwendung am Dienstort oder außerhalb desselben, gewährt werden.
(64. Änderung / 1. Jänner 2009)
(2)  Die genauere Definition des Dienstortes kann mittels Betriebsvereinbarung vorgenommen werden.
(64. Änderung / 1. Jänner 2009)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 62. Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Bundesgebietes
(1)  Für Dienstleistungen im Ausland gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 58, 59, 60 und 63 sinngemäß. Eine Dienstreise gilt als Auslandsdienstreise, wenn zumindest die Hälfte der gesamten Dauer der Dienstreise außerhalb des Bundesgebietes zugebracht wird.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)  Tag- und Übernachtungsgeld gebühren mit den in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland festgesetzten Sätzen.
(68. Änderung / 1. Juli 2011)
(3)  Die Berechnung des Taggeldes richtet sich nicht nach § 60 Abs. 3, sondern nach den §§ 17 Abs. 1 und 25d Abs. 1 bis 2 RGV.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(4)  Das Übernachtungsgeld richtet sich nach dem für den Ort der Nächtigung geltenden Ansatz.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 63. Erkrankung, Tod während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes
(1)  Erkrankt ein Arbeiter während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes, sind die nachgewiesenen Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung, Krankenpflege und für die Heilbehelfe zu vergüten, sofern sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Zu diesen Kosten zählen auch jene für den Transport des erkrankten Angestellten zu seinem Wohnort.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Im Falle des Todes eines Arbeiters während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes werden die nachgewiesenen Kosten der Überführung zum letzten Wohnort vom Versicherungsträger getragen.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 64. Abordnung
(1)  Wird ein Arbeiter, ohne versetzt zu werden, länger als sieben Kalendertage einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Abordnung vor.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Dem abgeordneten Arbeiter gebühren für die ersten 30 Kalendertage der Abordnung Tag- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des § 60. Ab dem 31. Kalendertag der Abordnung gebührt dem Arbeiter an Stelle des Tag- und Übernachtungsgeldes eine Abordnungszulage; diese beträgt
  • 1.
    für den Arbeiter, der nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann,
    • a)
      100 % des Tag- und Übernachtungsgeldes (§ 60), wenn Anspruch auf Kinderzulage besteht,
    • b)
      80 % des Taggeldes zuzüglich des Übernachtungsgeldes gemäß § 60 in den übrigen Fällen;
  • 2.
    für den Arbeiter, der täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann und täglich länger als zwei Stunden über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus vom Wohnort abwesend ist, 60 % des Taggeldes.
(46. Änderung / 1. Jänner 2000)
(3)  Dauert die Abordnung länger als vier Wochen und besteht Anspruch auf Abordnungszulage gemäß Abs. 2 Z. 1, ist dem verheirateten Arbeiter bzw. dem Arbeiter, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, für jede volle Kalenderwoche, den übrigen Arbeitern für je zwei volle Kalenderwochen der Abordnung unter Fortsetzung der Abordnungszulage und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit im Ausmaß von je einem Werktag zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Neben dem Tag- und Übernachtungsgeld (Abs. 2 erster Satz) bzw. der Abordnungszulage gebühren die Reisekosten gemäß § 59, in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 aber nur, wenn die Reise ausgeführt wird, im Falle des Abs. 3 jedoch nur einmal monatlich.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(5)  Fällt ein Urlaub in die Zeit der Abordnung gemäß Abs. 2 Z. 1, gebührt für die Urlaubsdauer nur das Übernachtungsgeld.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(6)  Bei Dienstleistungen außerhalb des Ortes der Abordnung besteht Anspruch auf Reisegebühren (§ 58) mit der Maßgabe, dass das nach Abs. 2 erster Satz zustehende bzw. in der Abordnungszulage enthaltene Taggeld auf das gemäß § 60 gebührende Taggeld anzurechnen ist.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(7)  § 63 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114


§ 65. Versetzung, Übersiedlungsgebühren
(1)  Wird ein Arbeiter einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Versetzung vor.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(2)  Ist mit einer aus dienstlichen Gründen vorgenommenen Versetzung die Notwendigkeit einer Übersiedlung verbunden, so besteht Anspruch auf
  • 1.
    Abordnungszulage gemäß § 64 Abs. 2 Z. 1 bzw. 2 bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung;
  • 2.
    Reisekosten (§ 59) für den Arbeiter und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sowie das Tag- und Übernachtungsgeld für den Arbeiter (§ 60);
  • 3.
    Ersatz der nachgewiesenen Beförderungskosten des Übersiedlungsgutes bis zu dem gemäß Abs. 3 genehmigten Ausmaß;
  • 4.
    Umzugsvergütung zur Bestreitung aller sonstigen Auslagen für den verheirateten Arbeiter bzw. den Arbeiter, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 8, für alle übrigen Arbeiter im Ausmaß der Hälfte desselben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Über die Höhe der Kosten nach Abs. 2 Z. 3 hat der Arbeiter vor der Übersiedlung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Dem Arbeiter ist auf sein Ersuchen ein angemessener Kostenvorschuss zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 111 und 114
Abschnitt IV Pensionsrecht


§ 65a. Persönlicher Geltungsbereich
(1)  Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden nur auf jene Arbeiter Anwendung, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension des Abschnittes IV sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210
Übergangsbestimmung ➔ § 214


§ 66. Leistungen
(1)  Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind:
  • 1.
    die Pension (§ 68) einschließlich allfälliger Kinderzulagen,
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension (§ 69),
  • 3.
    die Waisenpension (§ 70),
  • 4.
    die Abfindung (§ 71).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Leistungen gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3) 
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 37. Änd.)
(4) 
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 37. Änd.)
(5) 
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 37. Änd.)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 67. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
(1)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Arbeiter
  • 1.
    den erhöhten Kündigungsschutz (§ 20) erworben,
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit (§ 16) erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ 87) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.
Übergangsbestimmung ➔ § 138
Übergangsbestimmung ➔ § 179
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Die Erfordernisse des Abs. 1 Z. 1 und 2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B KUVG eintritt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 68. Pension
Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 67 der nach den Bestimmungen der §§ 137 bzw. 182 in den Ruhestand versetzte Arbeiter.
(62. Änderung / 1. Jänner 2007)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 69. Witwen(Witwer)pension
(1)  Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
  • 1.
    die/der Witwe(r) eines/einer verstorbenen Arbeiters/in (Pensionisten/in),
  • 2.
    die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Arbeiters/in (Pensionisten/in), falls dessen/deren Tod wahrscheinlich ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des/der Arbeiters/in die Leistungsvoraussetzungen des § 67 erfüllt sind.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn
  • 1.
    seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate verstrichen sind,
  • 2.
    der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat,
  • 3.
    die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeiters (Pensionisten) geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt,
  • 4.
    die Ehe rechtskräftig geschieden ist,
  • 5.
    die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des/der Arbeiters/in (Pensionisten/in) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Abs. 2 Z. 1 bis 3 gelten nicht, wenn
  • 1.
    der Tod des/der Arbeiters/in als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinn der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B KUVG eingetreten ist,
  • 2.
    in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert wurde,
  • 3.
    die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Arbeiters (Pensionisten) erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat und das Kind lebend geboren wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(4)  Sofern nicht ohnehin gemäß Abs. 2 kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension nach Abs. 1 in den Fällen des § 258 Abs. 2 ASVG nur so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen(Witwer)pension gegeben ist. Die Witwe (Der Witwer) ist verpflichtet, dem Versicherungsträger die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekannt zugeben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 70. Waisenpension
(1)  Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ 37 Abs. 1 Z. 1 bis 5)
  • 1.
    eines verstorbenen Arbeiters (Pensionisten),
  • 2.
    eines abgängigen Arbeiters (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Arbeiter (Pensionist) im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 67 erfüllt hat.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
(1a)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) verfügt, die den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und Abs. 2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension
  • 1.
    solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung;
  • 2.
    für die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
  • 3.
    solange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung im Sinne der Z. 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung;
  • 4.
    für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die gemäß Z. 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen oder fortgesetzt wird.
(49 Änderung / 1. Jänner 2002)
(1b)  Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(1c)  Wenn das Kind eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreibt.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs. 1 oder gemäß § 83 DO.A bzw. § 75 DO.B nach beiden bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesenen Elternteilen, so geht der höhere Anspruch bevor.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) verfügt, die das in Abs. 1a angeführte Ausmaß übersteigen, gebührt die Waisenpension, solange es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, für die gemäß Abs. 1a bis 1c Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet der Versicherungsträger, ob die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs. 4 ist anzuwenden.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
(4)  Einem verheirateten (verpartnerten) Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) des Kindes und seines Ehegatten (eingetragenen Partners) zusammen den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 2 ASVG nicht übersteigen.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5)  Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs. 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 112
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 71. Abfindung
Anspruch auf Abfindung der Witwen(Witwer)pension hat die/der Witwe(r), wenn sie/er sich wieder verehelicht.
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 71a. 13. und 14. Pension
Zu den monatlichen Pensionsleistungen gemäß § 66 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und eine 14. Pension.
(38. Änderung / 1. Jän. 1997)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 72. Außerordentliche Leistungen
(1)  Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann Arbeitern oder ihren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – auch wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt sind – einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren. Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen gemäß §§ 74, 76 und 77 nicht übersteigen.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Eine Überschreitung des Höchstausmaßes der Pensionsleistungen (§§ 74, 76 und 77) im Wege eines Sondervertrages ist ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 73. Bemessungsgrundlage
(1)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 68) ist wie folgt zu ermitteln:
1.
Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Monat, für den gemäß § 87 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen, wobei nur die jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge zu berücksichtigen sind. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
3.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.Die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen erfolgt auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr, wobei auch das Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsmonate mitberücksichtigt wird.
4.
Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 87 Abs. 5c entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z. 3 jene Dienstbezüge zugrunde zulegen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten.
Übergangsbestimmung ➔ § 160
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Den Arbeitern sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(44. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter das in § 4 Abs. 1 APG iVm § 16 Abs. 6 APG genannte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,139 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung ➔ § 143
(85./86. Änderung / 1. Jänner 2028)
(4)  Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
  • 1.
    der Arbeiter gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Arbeiters als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B KUVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Arbeiters durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. § 6 APG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 183 Abs. 3 Z. 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 137 Abs. 4 bzw. gemäß § 182 Abs. 4 ausgesprochen worden
ist.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(5)  Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 90 % der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung ➔ § 144
(53. Änderung / 1. Juni 2003)
(6)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw. §§ 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § 74 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die Bemessungsgrundlage folgendermaßen zu ermitteln:
  • 1.
    Die in den Monaten mit Teilzeit festgestellten Beitragsgrundlagen sind auf Vollzeit hochzurechnen.
  • 2.
    Sämtliche festgestellte Beitragsgrundlagen sind im Anschluss entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgestellten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken.
  • 3.
    Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 74 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
  • 4.
    Auf Basis der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist gemäß Abs. 1 bis 5 die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 159
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 74. Ausmaß der Pension
(1)  Unbeschadet der gemäß § 67 zu erfüllenden Wartezeit werden für die Ermittlung der Höhe der Pension (§ 68) für die ersten 120 anrechenbaren Kalendermonate jeweils 0,25 % der Bemessungsgrundlage herangezogen. Ab dem 121. anrechenbaren Kalendermonat erhöht sich die Pension mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,139 % der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung ➔ § 124
(53. Änderung / 1. Juni 2003)
(2)  Abgesehen von den Fällen des § 73 Abs. 6 darf die Pension 30 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 1 nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung ➔ § 145
(53. Änderung / 1. Juni 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 75. Kinderzulage
Zur Pension (§ 68) wird die Kinderzulage (§ 37) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt, wenn eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezogen wird und für die Ermittlung des Ausmaßes der Pension gemäß § 74 Abs. 1 weniger als 80 % der Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommen.
(69. Änderung / 1. Jänner 2012)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110, 115
Übergangsbestimmung ➔ § 205
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 76. Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
Die Witwen(Witwer)pension (§ 69) beträgt 60 % der Pension, die dem/der verstorbenen Gatten/in im Zeitpunkte des Anfalles der Witwen(Witwer)pension gebührt hat oder hätte. Wird die Witwen(Witwer)pension wegen Abgängigkeit des/der Arbeiters/in (Pensionisten/in) gewährt, ist für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist, spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt worden sind.
(53. Änderung / 1. Juni 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110, 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 77. Ausmaß der Waisenpension
Die Waisenpension (§ 70) beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 70 % der Witwen (Witwer) pension.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110, 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 78. Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
(1)  Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpensionen (§§ 69 und 70) darf nicht höher sein als die um 10 % ihres Betrages erhöhte Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einschließlich der Kinderzulage Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2) 
(aufgehoben ~ 1.1.1994)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110, 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 79. Ausmaß der Abfindung
Die Abfindung der Witwen(Witwer)pension gebührt im Ausmaß des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ 76), auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß §§ 83a und 83b angerechneten Leistung; in den Fällen des § 82 Abs. 4 darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches noch zu zahlen wäre, nicht überschreiten.
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110, 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 80. Ausmaß der 13. und 14. Pension
(1)  Die 13. und 14. Pension gebühren jeweils im Ausmaß der Pension, die für die in § 105 Abs. 4 ASVG festgelegten Sonderzahlungsmonate gebührt oder gebührt hätte.
(68. Änderung / 1. Juli 2011)
(2)  Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebühren die 13. und 14. Pension nur anteilmäßig.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110, 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 81. Anfall der Leistungen
(1)  Die Pension (§ 68) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Die Hinterbliebenenpensionen (§§ 69 und 70) fallen an,
  • 1.
    wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird,
    • a)
      mit dem dem Tod des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
    • b)
      mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung;
  • 3.
    im Falle der Abgängigkeit
    • a)
      mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
    • b)
      mit dem dem Wegfall der Pension folgenden Tag.
Übergangsbestimmung ➔ § 146
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2a)  Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension an,
  • 1.
    sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
    • a)
      mit dem dem Tod des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
    • b)
      mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3)  Die Waisenpension (§ 70) eines nachgeborenen Kindes fällt an,
  • 1.
    wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arbeiters folgenden Monatsersten;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3a)  Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Bestellung des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4)  Die Abfindung (§ 71) fällt mit dem der Wiederverehelichung der/des Witwe(rs) folgenden Monatsersten an.
(41. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 82. Wegfall der Leistungen
(1)  Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
  • 1.
    mit dem Todestag des Pensionsberechtigten,
  • 2.
    (aufgehoben ~ 1.1.1996)
  • 3.
    bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 fallen weg
  • 1.
    die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 184),
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die/der Witwe(r) wieder verehelicht,
  • 3.
    die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß § 37 zu bestehen aufgehört hat.
(62. Änderung / 1. Jänner 2007)
(3)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht.
Übergangsbestimmung ➔ § 147
(69. Änderung / 1. Jänner 2012)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 83. Auszahlung der Leistungen
(1)  Die Pensionsleistungen werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats gezahlt, die 13. und 14. Pension zu den Terminen der gesetzlichen Pension gemäß § 105 Abs. 4 ASVG. § 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(1a)  Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem Pensionsrecht infolge des Todes des(r) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(37. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)  Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 83a. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
(1)  Auf Leistungen nach diesem Pensionsrecht ist eine fiktive gesetzliche Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2) 
(aufgehoben ~ 73. Änd. / 1. Jänner 2014)
(3)  Anrechenbar gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene fiktive gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 16 Abs. 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt:
1.
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der nach den Regeln des § 73 Abs. 1 und Abs. 6 zu ermitteln, wobei anstatt der im § 73 Abs. 1 Z 3 angeführten 480 Monate

2014 2016 Monate
2015 226 Monate
2016 236 Monate
2017 246 Monate
2017 256 Monate
2019 266 Monate
2020 274 Monate
2021 282 Monate
2022 290 Monate
2023 298 Monate
2024 306 Monate
2025 312 Monate
2026 318 Monate
2027 324 Monate und
ab 2028 330 Monate

heranzuziehen sind.
2a.
(aufgehoben)
3.
Als Bemessungszeitpunkt gilt – ausgenommen in den Fällen des Abs. 4a – der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs. 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs. 2 Z. 1 als Bemessungszeitpunkt;
4.
Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage). Im Einzelnen gilt Folgendes:
a)
Die gemäß § 16 Abs. 1 und 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 480 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei für je zwölf Versicherungsmonate ......... 1,8 Steigerungspunkte
vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Arbeitern, die innerhalb der ersten 40 für die Pensionsbemessung gemäß § 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
b)
Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten 60 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
ba)
Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
bb)
Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,8 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes heranzuziehen.
bc)
Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus lit. a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § 74 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.
c)
Zusätzlich zu den in lit. a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 480 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a.
d)
Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
e)
Kinderzuschüsse (§ 262 bzw. § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
f)
(entfällt ~ 1.1.2014)
5.
Die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60 % der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension.
Übergangsbestimmung ➔ § 125
Übergangsbestimmung ➔ § 148
Übergangsbestimmung ➔ § 161
Übergangsbestimmung ➔ § 162
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80 % der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § 87 Abs. 2a der letzten zwölf Monate, bzw., sofern dies für den/die ArbeiterIn günstiger ist, 80 % der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 35 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § 87 Abs. 2a Z. 1, welche bei Zutreffen der in § 73 Abs. 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 40 % der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der/die ArbeiterIn (PensionsempfängerIn) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub dem Versicherungsträger vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbestimmung ➔ § 117
Übergangsbestimmung ➔ § 117a
(65. Änderung / 1. Jänner 2009)
(4a)  Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzungen hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet, über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen; die fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung nicht nach, ist Abs. 6 anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5) 
(aufgehoben ~ 73. Änd. / 1. Jänner 2014)
(6)  Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtzeitig geltend zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten zu vertretenden Grunde nicht anfallen, nicht in vollem Umfang gebühren, wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden.
Übergangsbestimmung ➔ § 163
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(6a)  In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension beantragt worden ist, ist die fiktive gesetzliche Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im Nachhinein rückwirkend nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG, dessen Höhe vom Arbeiter bekannt zugeben ist, anzurechnen. Unterlässt der Betroffene diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension.
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(7)  Auf eine nach diesem Pensionsrecht während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.
(43. Änderung / 1. Jän. 1999)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 83b. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(1)  Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ 16 Abs. 5) ergebende Erhöhung der Pensionsleistungen anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, den Versicherungsträger von jeder Erhöhung oder Verminderung der gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 84. Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
  • 1.
    Kündigung seitens des Arbeiters,
  • 2.
    Entlassung aus Verschulden des Arbeiters,
  • 3.
    unbegründeten vorzeitigen Austritt
endet. Ab dem 21. Mai 2018 erworbene Anwartschaften werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls unverfallbar. Sofern Leistungsanspruch gemäß §§ 68 bis 70 nicht besteht, gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.
(85. Änderung / 21. Mai 2018)
Übergangsbestimmung ➔ § 118
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 84a. Anwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)  Die Anwartschaften auf die Pension (§ 68), die Witwen(Witwer)pension (§ 69), die Waisenpension (§ 70) sowie die Abfindung (§ 71) bleiben unter den folgenden Voraussetzungen gewahrt:
  • 1.
    Das Dienstverhältnis endet vor Erreichen des Anspruchs auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. § 4 Abs. 1 APG durch
    • a)
      eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (insbesondere aus Gesundheitsgründen oder berücksichtigungswürdigen Gründen – z. B. bei Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen) gemäß § 84a,
    • b)
      einen begründeten vorzeitigen Austritt,
    • c)
      eine unberechtigte Entlassung,
    wenn mangels Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension keine Ruhestandsversetzung erfolgt.
  • 2.
    (aufgehoben);
(93. Änderung / 31. Dezember 2021)
(2)  Die Zuerkennung und Berechnung der Pension erfolgt in den Fällen des Abs. 1 mit dem Stichtag der gesetzlichen Pension; diese Zuerkennung ist einer Versetzung in den Ruhestand gleichzuhalten. § 85 Abs. 4 ist nur hinsichtlich jenes Teiles des Abfertigungszeitraumes anzuwenden, der nach dem Stichtag der gesetzlichen Pension liegt. Für die Ermittlung der Pensionseinkommensgrenze gemäß § 83a Abs. 4 sowie der Bemessungsgrundlage gemäß § 159 Abs. 2 ist die Einreihung/Einstufung zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Basis des Schemas zum Stichtag der gesetzlichen Pension heranzuziehen.
(72. Änderung / 1. Jänner 2014)
(3)  Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1, ist § 84 nicht anzuwenden.
(72. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 85. Ruhen von Leistungsansprüchen
(1)  Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, solange der Berechtigte
  • 1.
    Bediensteter eines Sozialversicherungsträgers ist bzw. von einem Sozialversicherungsträger Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 bzw. 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß § 68 handelt,
  • 2.
    eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
  • 3.
    seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger als sechs Monate aufhält, es sei denn, dass ein mit dem Aufenthaltsland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeitsübereinkommen) das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht, kann der nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige Versicherungsträger die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilen.
(37. Änderung / 1. Sep. 1996)
(2)  Für die Dauer des Ruhens der Pension nach Abs. 1 Z. 2 und 3 wird dem im Inlande wohnenden, vom Pensionsberechtigten überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin; Kinder gemäß § 37) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ 69 und 70) gewährt, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 nur dann, wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch rechtskräftiges strafrechtliches Urteil oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3)  In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß Abs. 1 verzichtet werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
(4)  Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung, so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und 14. Pension.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 210


§ 86. Mitteilungspflicht
Alle Bezieher von Pensionszuschüssen bzw. von Zuschüssen zur Witwen- oder Waisenpension sind verpflichtet, den Versicherungsträger, der den Zuschuss gewährt, von jeder Änderung im Bezug der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, insbesondere von jeder Erhöhung, dem Ruhen oder der Einstellung, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu verständigen und diesbezüglich Anfragen des Versicherungsträgers innerhalb derselben Frist zu beantworten. Solange eine solche in einem eingeschriebenen Brief gestellte Frage unbeantwortet bleibt, kann der Zuschuss eingestellt werden.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 210


§ 87. Aufbringung der Mittel
(1)  Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt der Versicherungsträger.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(2)  Der Arbeiter leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung den in § 460b Abs. 1 ASVG festgesetzten Pensionsbeitrag.
(58. Änderung / 1. Juli 2005)
(2a)  Als Bezüge gelten
  • 1.
    die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 8 – mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1,
  • 2.
    die nichtständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 3,
  • 3.
    das Urlaubsentgelt gemäß § 47a,
  • 4.
    das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 47b Abs. 1,
  • 5.
    das Feiertagsentgelt gemäß § 47b Abs. 2,
  • 6.
    die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 Abs. 1,
  • 7.
    12/14 der Außendienstzulage gemäß § 61, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
  • 8.
    Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung.
Übergangsbestimmung ➔ § 164
(65. Änderung / 1. Jänner 2010)
(2b)  Kommt es für ArbeiterInnen, die an Institutionen im Sinne des § 81 Abs. 2 ASVG überlassen wurden, in Folge von Krisen im Zusammenhang mit COVID-19 zu generell reduzierten Arbeitszeiten aufgrund gesetzlicher Regelungen, so sind der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und der fiktiven gesetzlichen Pension die (fiktiven) vollen Monatsbezüge vor der Kurzarbeit zugrunde zu legen; wobei Zeitvorrückungen zu berücksichtigen sind.
(90. Änderung / 1. April 2020)
(3)  Die Beitragsleistung des Arbeiters gemäß Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
Übergangsbestimmung ➔ § 126
(44. Änderung / 1. April 1999)
(4)  Soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    (aufgehoben);
  • 2.
    (aufgehoben);
  • 3.
    befristet beschäftigte Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107);
  • 4.
    Arbeiter, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung ➔ § 139
Übergangsbestimmung ➔ § 165
(45. Änderung / 1. April 1999)
(5)  Die in Abs. 4 genannten Arbeiter können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 16 Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas – Anlage 1), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (z. B. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft).
Übergangsbestimmung ➔ § 140
Übergangsbestimmung ➔ § 165
(45. Änderung / 1. April 1999)
(5a)  Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten gemäß § 11a Abs. 4 und § 16 Abs. 1b können Beiträge nachentrichtet werden:
  • 1.
    Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nach zu entrichtenden Beiträge die Einreihung des Arbeiters unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit zugrunde zulegen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Lohnschema (Anlage 1) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt.
  • 2.
    Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z. 1 genannten Frist beantragt, sind die Beiträge berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar vor Beginn der Zeiten gemäß § 11a Abs. 4 und § 16 Abs. 1b vereinbarten Arbeitszeit), nachzuentrichten.
Auf die dreijährige Frist sind Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß § 16 Abs. 1b Z. 1, 2 und 4 nicht anzurechnen.
(50. Änderung / 1. Jänner 2002)
(5b)  Für Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § 8 oder § 8a.
Übergangsbestimmung ➔ § 127
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
(5c)  Für Zeiten gemäß § 16 Abs. 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden.
(38. Änderung / 1. Jän. 1997)
(5d)  Für die Abstattung der Beiträge nach Abs. 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nach zu entrichtenden Beiträge bewilligt werden. In den Fällen des Abs. 5a sind die Beiträge nach Abs. 5a Z. 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs. 5a Z. 2.
Übergangsbestimmung ➔ § 165
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
(5e)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 11a Abs. 4, 16 Abs. 1b, 87 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 16 Abs. 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
Übergangsbestimmung ➔ § 165
Übergangsbestimmung ➔ § 170
(47. Änderung / 1. Jänner 2001)
(6)  Die Beitragsleistung des Arbeiters bewirkt für sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 87a. Zusatzbeitrag
Die Bezieher von Leistungen nach Abschnitt IV haben von diesen Leistungen neben dem Sicherungsbeitrag gemäß § 460c iVm 684 Abs. 3 ASVG einen Zusatzbeitrag zu leisten; dieser beträgt,
a) wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1990 liegt 2,0 %,
b) wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1996 liegt 1,5 %,
c) wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1998 liegt 1,2 %,
d) wenn der Stichtag vor dem 1. September 2001 liegt 0,6 %.

Ein Zusatzbeitrag ist nur dann zu leisten, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestanden hat, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage jeweils überschritten hat. Als Stichtag gilt der Monatserste vor der Versetzung in den Ruhestand bzw. im Falle des Todes des Arbeiters der Monatserste vor dem Tod des Arbeiters.
(77. Änderung / 1. Juli 2015)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 88. Anpassung der Dienstordnungspensionen
(1)  Die wiederkehrenden Leistungen nach Abschnitt IV werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepasst. Erfolgt die Anpassung der ASVG Pensionen und der Pensionen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 mit einem einheitlichen Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG), dann ist dieser auch auf die DO Pension anzuwenden. Erfolgt eine differenzierte Anpassung der gesetzlichen Pensionen im ASVG und im Pensionsgesetz 1965, dann erfolgt die Anpassung der DO Pension durch Abschluss einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner, die sich unter Bedachtnahme auf die Systematik des DO Pensionsrechts an der Pensionsanpassung im ASVG und im Pensionsgesetz 1965 zu orientieren hat.
(2)  Die erstmalige Anpassung einer Leistung nach Abschnitt IV hat unter analoger Anwendung des § 108h Abs. 1a ASVG zu erfolgen.
(93. Änderung / 1. Jänner 2022)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210


§ 88a. Entziehung von Ansprüchen
Einem in den Ruhestand versetzten Arbeiter kann wegen eines Verhaltens, das den Versicherungsträger zur Entlassung gemäß § 31 berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe des BPG die Leistung gemäß § 68 entzogen werden; eine solche Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen (§§ 69 und 70).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 110 und 115
Übergangsbestimmung ➔ § 210
Abschnitt V Disziplinarvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen


§ 89. Dienstpflichtverletzungen
(1)  Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten durch Arbeiter mit erhöhtem Kündigungsschutz wird nach Maßgabe dieses Abschnittes in Verbindung mit § 102 des Arbeitsverfassungsgesetzes geahndet.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Das Recht des Versicherungsträgers, Arbeiter zu versetzen (§ 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes), zu kündigen (§ 29) oder zu entlassen (§ 31) sowie das Recht der Dienstvorgesetzten, die ihnen zugeteilten Arbeiter an die Dienstpflichten zu erinnern und Ungehörigkeiten abzustellen, wird hierdurch nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 90.

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 91. Vorerhebungen
(1)  Bei begründetem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sind die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen zu veranlassen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Die Erhebungen hat der leitende Angestellte oder ein von ihm betrauter, womöglich rechtskundiger Angestellter zu führen. Über die Erhebungen sind Protokolle aufzunehmen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)  Über das Ergebnis der Erhebungen ist schriftlich zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann, sofern nicht von Disziplinarmaßnahmen abgesehen wird (§ 92), eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 92. Absehen von Disziplinarmaßnahmen
(1)  Von Disziplinarmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch das Ergebnis der Vorerhebungen (§ 91) nicht bestätigt wird.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Von Disziplinarmaßnahmen kann insbesondere abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind und die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 93. Strafen
(1)  Dienstpflichtverletzungen werden mit einer der folgenden Ordnungsstrafen geahndet:
  • 1.
    die Rüge,
  • 2.
    der Verweis, der in schwereren Fällen mit einer Geldbuße im Ausmaß von höchstens 25 % des im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung gebührenden Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 und 5 bis 8 verbunden werden kann.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)  Ordnungsstrafen verhängt der leitende Angestellte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Arbeiter Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Dem Betriebsrat ist die beabsichtigte Ordnungsstrafe, ihre Begründung sowie die Rechtfertigung des Arbeiters zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen bekannt zugeben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 94. Strafbemessung
(1)  Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Arbeiter von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arbeiters Bedacht zu nehmen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Hat der Arbeiter durch eine Tat oder mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird hierüber gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)  Wurde der Arbeiter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Arbeiter von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(4) 
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 95. Geldbußen
Geldbußen sind durch Einbehalt von den monatlichen Dienstbezügen hereinzubringen. Bei der Verhängung der Strafe ist gleichzeitig über die Hereinbringung der Geldbuße zu entscheiden. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeiters Bedacht zu nehmen. Die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen kann bewilligt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 96. Verjährung
(1)  Der Arbeiter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  • 1.
    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten zur Kenntnis gelangt ist, oder
  • 2.
    innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Ordnungsstrafe verhängt wurde.
(42. Änderung / 1. Jän. 1998)
(2)  Der Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen oder eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1988)
(3) 
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 97. Tilgung und Nachsicht von Strafen
(1)  Bei einwandfreiem Verhalten des Arbeiters sind über sein Ansuchen Ordnungsstrafen nach einem Jahr zu tilgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann über Antrag des Arbeiters Strafen ganz oder teilweise nachsehen.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Bei Tilgung der Strafe ist der Disziplinarakt zu vernichten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 98. Schriftliche Verständigung
(1)  Der Arbeiter und der Betriebsrat sind von folgenden Verfügungen schriftlich zu verständigen:
  • 1.
    Einleitung von Vorerhebungen gemäß § 91 Abs. 1,
  • 2.
    Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 91 Abs. 3),
  • 3.
    Absehen von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 92,
  • 3a.
    Absehen von einer Strafe gemäß § 94 Abs. 3,
  • 4.
    Tilgung von Strafen gemäß § 97 Abs. 1,
  • 5.
    Nachsicht von Strafen gemäß § 97 Abs. 2.
(42. Änderung / 1.Jän. 1998)
(2)  Die schriftliche Verständigung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen der Z. 1 und 2 Angaben über Gründe für die Verfügung zu enthalten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Die in Abs. 1 vorgesehenen Zustellungen haben gegen Übernahmsnachweis zu erfolgen; alle anderen Zustellungen können auch mit eingeschriebenem Brief bewirkt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141
B. Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten


§ 99. Verhängung von Ordnungsstrafen

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141
C. Verfahren bei Dienstvergehen


§ 100. Einleitung des Disziplinarverfahrens

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 101. Disziplinarverfügung

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 102. Disziplinarkommission

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 103. Disziplinaranwalt

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 104. Verteidiger

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 104a. Personal- und Sachaufwand

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 104b. Anwendung der Zivilprozessordnung

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 104c. Mündliche Verhandlung

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 104d. Erkenntnis

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 104e. Einstellung des Verfahrens

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 104f. Wiederaufnahme des Verfahrens

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 104g. Anwendung auf Pensionisten

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141


§ 104h. Gebühren und Kosten

(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 141
Abschnitt VI Schlussvorschriften


§ 105.

(aufgehoben ~ 1.1.1995)


§ 106. Versicherungsträger
(1)  Als Versicherungsträger mit bundesweiter Zuständigkeit der Organisationseinheiten im Sinne dieser Dienstordnung gilt auch der Dachverband der Sozialversicherungsträger; dessen Büroleiter gilt als leitender Angestellter im Sinne dieser Dienstordnung. Der Büroleiterstellvertreter gilt als ständiger Stellvertreter des leitenden Angestellten.
(87. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Als Pensionsversicherungsträger im Sinne dieser Dienstordnung gilt ab dem In-Kraft-Treten des BPAÜG auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
(63. Änderung / 1. Jänner 2007)


§ 107. Saisonbetriebe
Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z. 2 bis 5 und 7 bis 9 der Versicherungsträger gelten als Saisonbetriebe, wenn sie in der Regel nicht länger als zehn Monate für ihren Betriebszweck geöffnet sind.
(Geltende Fassung ab 1.11.1979)


§ 108. Außerkraftsetzung bisheriger Vorschriften
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Dienstordnung treten, soweit in Abschnitt VII (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft:
  • 1.
    Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter;
  • 2.
    Richtlinien zur Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der bei österreichischen Sozialversicherungsträgern beschäftigten Arbeiter, die vom Geltungsbereich der DO Arb. ausgenommen sind;
  • 3.
    Richtlinien zur Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der in Heilstätten, Kuranstalten, Kur-, Erholungs- und Genesungsheimen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter;
  • 4.
    Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Kurz- und Aushilfsbeschäftigten bei den Sozialversicherungsträgern Österreich.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)


§ 109. Wirksamkeitsbeginn
Diese Dienstordnung samt Anlagen und Übergangsbestimmungen tritt mit 1. Juni 1971 in Kraft.
(Geltende Fassung ab 1.6.1971)
Abschnitt VII Übergangsbestimmungen


§ 110. Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden auf die vor dem 1. September 1968 angefallenen Leistungsansprüche keine Anwendung. Auf diese Ansprüche sind weiterhin die Bestimmungen des Abschnittes III der Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter (DO-Arb.) in der bis 31. August 1968 geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Übergangsbestimmungen anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 111. Übergangsbestimmung zu Abschnitt III – Lohnordnung
Gebührt einem Arbeiter eine Differenzzulage gemäß Art. VII Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, so gilt diese als ständiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 2 Z. 1. Bei Änderungen des Lohnschemas ist diese Differenzzulage um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den der Lohn des Arbeiters (§ 34 Abs. 2 Z. 1) jeweils erhöht wird. Auf diese Differenzzulage sind nur durch Einreihungen in höhere Lohngruppen oder Dienstklassen sich ergebende Erhöhungen der Dienstbezüge (§ 34 Abs. 1) anzurechnen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 112. Übergangsbestimmung zu § 70 – Zuschuss zur Waisenpension
Auf die vor dem 1. April 1980 angefallenen Ansprüche auf Zuschuss zur Waisenpension ist die bis 31. März 1980 geltende Fassung des § 70 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 113. Übergangsbestimmung zu §§ 8 und 44b
Die am 31. Dezember 1987 geltende betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt solange als Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 2 ArbVG, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 114. Übergangsbestimmung zu Abschnitt III
Ein Differenzbetrag gem. Art. XVII Z. 3 Abs. 3 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende(n) Zulage(n) nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Er gilt als nichtständiger Bezug und wird bei allgemeinen Änderungen des Lohnes nicht erhöht. Auf den Differenzbetrag sind alle nach dem 1. Jänner 1988 anfallenden Zulagen gemäß § 34 Abs. 2 Z. 5 und Abs. 3 Z. 2 anzurechnen, solange auf diese Zulagen nach der ab. 1. Jänner 1988 geltenden Fassung der §§ 39 und 43 Anspruch besteht.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 115. Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
Abschnitt IV in der ab 1. Jänner 1988 jeweils geltenden Fassung ist nur anzuwenden auf
  • a)
    die nach dem 31. Dezember 1987 in den Ruhestand versetzten Arbeiter, sofern diese nicht dem Pensionskassenkollektivvertrag (KV-PK) unterliegen, sowie
  • b)
    die Witwen bzw. Waisen (§§ 69 bzw. 70) nach Pensionsempfängern (lit. a) bzw. nach Arbeitern, die nach dem 31. Dezember 1987 im aktiven Dienst verstorben sind, sofern nicht der KV-PK anzuwenden ist.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 116. Übergangsbestimmung zu Pensionszuschüssen
(1)  Auf Arbeiter, denen vor dem 1. Jänner 1988 ein Pensionszuschuss zuerkannt worden ist, sowie auf Witwen bzw. Waisen (§§ 69 bzw. 70) nach Pensionszuschussempfängern bzw. nach vor dem 1. Jänner 1988 im aktiven Dienst verstorbenen Arbeitern ist Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Empfänger von Pensionszuschüssen gemäß Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung sind hinsichtlich aller durch diese Dienstordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten Empfängern von Pensionen gemäß Abschnitt IV gleichgestellt.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Auf Empfänger von Pensionszuschüssen ist § 88 sinngemäß anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 117. Übergangsbestimmung zu § 83a Abs. 4
§ 83a Abs. 4 ist nicht anzuwenden
  • 1.
    auf Arbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 unkündbar geworden ist,
  • 2.
    auf Arbeiter, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 29 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist,
  • 3.
    auf Arbeiter, auf die die in Z. 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie am 1. Jänner 1994 noch keine zehn Dienstjahre gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 15 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
    • a)
      Dienstzeiten (Lehrzeiten) gemäß § 15;
    • b)
      Dienstzeiten (Lehrzeiten) vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
    • c)
      Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 oder 15b MSchG bzw. gemäß §§ 2 oder 5 VKG;
    • d)
      Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2;
    • e)
      Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw. Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 23 WG oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 117a


§ 117a. Übergangsbestimmung zu § 83a Abs. 4 und § 117
(1)  Der Anwendungsbereich des § 117 wird auf jene DienstnehmerInnen eingeschränkt, die vor dem 1. Jänner 2014 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall des Alters – ausgenommen die Korridorpension – erfüllen.
(72. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Für alle anderen in § 117 genannten DienstnehmerInnen ist § 83a Abs. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • 1.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 20 % der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung;
  • 2.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ist im Jänner 2014 zu 35/36 geschützt; dieser Schutz verringert sich mit jedem weiteren Monat um 1/36.
  • 3.
    ür jedes Dienstjahr zwischen dem 35. und 45. Dienstjahr wird der Prozentsatz der Pensionseinkommensgrenze gemäß § 83a Abs. 4 um 5 ‰ erhöht, wobei vollendete Monate anteilig zu berücksichtigen sind.
(72. Änderung / 1. Jänner 2014)


§ 118. Übergangsbestimmung zu § 84
(1)  Auf Arbeiter, die vor dem 1. Juli 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 84 in der Fassung der 85. Änderung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. Dezember 1993 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(85. Änderung / 21. Mai 2018)
(2)  Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch
  • 1.
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern der Betroffene nicht die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    (aufgehoben)
  • 3.
    Dienstverweigerung gemäß § 184 Abs. 8,
  • 4.
    Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 Z. 3 bis 7.
(74. Änderung / 1. Juli 2014)
(3)  Die vom Arbeiter gemäß §§ 16 und 87 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses – erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) – rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Auf Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 84 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist Abs. 3 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 119. In-Kraft-Treten der 35. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 1996 treten in Kraft: § 1a, § 8a, § 11 Abs. 5, § 11a Abs. 4, § 16 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 22, § 29 Abs. 2 Z. 5, § 34 Abs. 9, § 37 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 10 und Abs. 11, § 55 Abs. 1 und Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 2 Z. 4, § 66, § 69 Abs. 1, Abs. 2 Z. 5, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, § 74, § 75, § 76, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 und Abs. 4, § 82 Abs. 2 Z. 2, § 83a Abs. 3 Z. 2a, Z. 3, Z. 4 lit. a bis lit. b und Z. 5, § 83b, §  87 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 5a bis Abs. 5d, Art. XXII Z. 2 sowie Anlage 2.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 1996 treten außer Kraft: § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Z. 3, § 38, § 82 Abs. 1 Z. 2 sowie Art. XIII.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 120. Übergangsbestimmung zu § 16 Abs. 1
(1)  § 16 Abs. 1 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Auf die Wartezeit (§ 67) und für die Pensionsbemessung (§ 74) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 (nach)entrichtet hat; im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arbeiters sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Arbeiters liegenden Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 121. Übergangsbestimmung zu § 16 Abs. 1a
§ 16 Abs. 1a ist auf Arbeiter, denen die Pensionsbeiträge anlässlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 122. Übergangsbestimmung zu § 16 Abs. 2
(1)  § 16 Abs. 2 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese ArbeiterInnen sind nach dem 30. September 2000 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Arbeiters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw. 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1.
    diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § 87 nachentrichtet hat.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Arbeiters weitere fünf Jahre der in Abs. 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Die Abs. 2 und 3 sind auch auf jene Arbeiter anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 132 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 123. Übergangsbestimmung zu § 69 Abs. 4
§ 69 Abs. 4 ist auf EmpfängerInnen von Witwen(Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 124. Übergangsbestimmung zu § 74 Abs. 1
(1)  § 74 Abs. 1 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. August 1996 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Die Pension (§ 68) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 16) 50 % der Bemessungsgrundlage (§ 73). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,1 % der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 125. Übergangsbestimmung zu § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. a
(1)  § 83a Abs. 3 Z 4 lit. a in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Die gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 420 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
  • a)
    für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte: 2,1),
  • b)
    für je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361. Monat 1,5 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte: 1,6),
vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Arbeitern, die innerhalb der ersten 35 für die Pensionsbemessung gemäß § 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 126. Übergangsbestimmung zu § 87 Abs. 3
(1)  § 87 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Die Beitragsleistung des Arbeiters gemäß § 87 Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt, frühestens jedoch mit dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 127. Übergangsbestimmung zu § 87 Abs. 5b
(1)  § 87 Abs. 5b in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Für Zeiten gemäß § 122 Abs. 2 und 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß §§ 8 oder 8a.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 128. In-Kraft-Treten der 36. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 1995 tritt § 83a Abs. 3 Z. 1 und 4 lit. b in Kraft.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 1996 treten in Kraft: § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3a und 6, § 6, § 7 Abs. 6 und 8, § 8e Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 5, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 2, § 20, § 26 Abs. 1, § 26b, § 28 Abs. 1, § 29, § 31, § 32 Abs. 2, § 32a, § 32b Abs. 5, § 34 Abs. 6, § 41 Abs. 3a, § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 47a, § 47b Abs. 1, § 47c Abs. 1 bis 3, § 48 Abs. 1, § 54 Abs. 3, § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 3, 4 und 7, § 67 Abs. 1, § 69 (Überschrift), § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 79, § 83a Abs. 3 Z. 2a, 3, 4 lit. a und 5 sowie Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 4 und 5, § 88a, § 89, § 91 Abs. 3, § 93, § 95, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 98, Art. XXII Z. 2, Art. XXIII Z. 2 und 6 sowie die Anlagen 1 und 3.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Mit 1. Jänner 1996 treten außer Kraft: § 26a, § 90, § 94 Abs. 4, § 96 Abs. 3, §§ 99 bis 104h, Art. I und Art. II.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 129. Übergangsbestimmung zu § 6 – Verständigung der Arbeiter (Pensionisten)
(1)  § 6 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Von der Aufnahme in den Dienst, von jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arbeiter (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 130. Übergangsbestimmung zu § 11a Abs. 3
(1)  § 11a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2014 Abs. 2 anzuwenden.
(76. Änderung / 1. Jänner 2015)
(2)  Auf die gemäß § 132 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ 36) und auf die gemäß § 132 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
(76. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 131. Übergangsbestimmung zu § 15 – Anrechenbare Dienstzeit für die Frist gemäß § 132 Abs. 2 Z. 4
(1)  § 15 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter sind nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Auf die gemäß § 132 Abs. 2 Z. 4 vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 11a Abs. 3 anzurechnen ist;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 4.
    Zeiten eines Freijahres.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 132. Übergangsbestimmung zu § 20
(1)  § 20 in der ab dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter sind nach dem 31. Dezember 2013 die Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Das Dienstverhältnis eines unbefristet beschäftigten Arbeiters wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Arbeitern erreicht ist, unkündbar, wenn der Arbeiter
  • 1.
    österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens „entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
  • 3.
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.
    zehn Dienstjahre gemäß § 131 zurückgelegt hat,
  • 5.
    beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr nicht überschritten hatte.
Übergangsbestimmung ➔ § 131
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Einem unbefristet beschäftigten Arbeiter, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, kann der Verwaltungsrat (Konferenz) die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 131) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Arbeitern erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs. 2 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(4)  Die Zahl der unkündbaren Arbeiter des Versicherungsträgers darf 67 % des Gesamtstandes der dieser Dienstordnung unterliegenden Arbeiter des Versicherungsträgers (ausgenommen befristet beschäftigte Arbeiter) nicht übersteigen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)  Ist der Prozentsatz an unkündbaren Arbeitern gemäß Abs. 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs. 2 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt wurden, und zwar so lange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Arbeiter, bei gleichem Dienstalter dem Arbeiter mit dem höheren Lebensalter der Vorrang zu geben ist.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)  Unkündbare Arbeiter in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 137 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen und sie deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in § 134 Abs. 3 Z. 3 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird und eine der bisherigen Verwendung und der Berufsausbildung des Arbeiters angemessene weitere Verwendung in dieser Einrichtung nicht mehr möglich ist.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)  Im Falle der Kündigung nach Abs. 6 verliert der Arbeiter für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 158


§ 133. Übergangsbestimmung zu § 28 Abs. 1
§ 28 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 134. Übergangsbestimmung zu § 29 – Kündigung durch den Dienstgeber
(1)  § 29 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese ArbeiterInnen sind nach dem 30. Juni 2000 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Kündbare ArbeiterInnen können unter Beachtung des § 1159 ABGB gekündigt werden
(94. Änderung / 1. Oktober 2021)
(3)  Kündbare ArbeiterInnen, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 131 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 132 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
  • 1.
    in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet;
  • 2.
    sie sich
    • a)
      einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 2 Abs. 6, 9 Abs. 6, 10 Abs. 2, 26 Abs. 1 bzw. 183 Abs. 6 oder
    • b)
      eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw. die Interessen des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt,
    schuldig gemacht haben;
  • 3.
    sie deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird;
  • 4.
    sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 Abs. 1 APG) oder auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG haben;
  • 5.
    sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG (iVm § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 sowie § 617 Abs. 13 ASVG) bzw. die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art. X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 Abs. 1 ASVG (§ 6 APG) bzw. die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs. 1 ASVG (§ 6 APG) bzw. die Knappschaftsvollpension gemäß § 279 Abs. 1 ASVG zuerkannt worden ist;
  • 6.
    der Zeitraum, für den Anspruch auf Dienstbezüge oder Zuschuss zum Krankengeld gemäß §§ 48 und 48a besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
(84. Änderung / 1. Jänner 2018)
(4)  Sofern kein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV dieser Dienstordnung besteht, erhöht sich in den Fällen des Abs. 3 Z. 3 bis 6 die gesetzliche Abfertigung gemäß § 32 Abs. 1 auf das Doppelte.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)  Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Frist (§ 27 Abs. 1 Z. 1) ist für Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107), die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 131 zurückgelegt haben, der Kündigung durch den Dienstgeber gleichzuhalten, wenn der Arbeiter aus den in Abs. 3 Z. 3 bis 6 angeführten Gründen keine Wiederverwendung findet. Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach Abs. 4.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 135. Übergangsbestimmung zu § 31 – Entlassung
§ 31 ist auch auf unkündbare Arbeiter sowie auf Arbeiter, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 29 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bzw. gemäß § 134 besteht, anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 136. Übergangsbestimmung zu § 32 Abs. 2
(1)  § 32 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung gemäß § 134 Abs. 3 Z. 3 bis 6 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder durch Versetzung in den Ruhestand gemäß § 137 oder § 182 wird die Abfertigung zur Gänze mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 137. Übergangsbestimmung zu § 32a – Versetzung in den Ruhestand
(1)  Auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. September 2000 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Unkündbare ArbeiterInnen haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    35 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 16 und §§ 120 bis 122) erworben, die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 sowie § 617 Abs. 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3.
    die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 sowie § 617 Abs. 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 4.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 APG besteht oder
  • 5.
    eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG beansprucht wird oder
  • 6.
    eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs. 3 APG beansprucht wird.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monate aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Unkündbare ArbeiterInnen sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 183 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeiter (§ 183 Abs. 4) erlangen hätte müssen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann eine(n) unkündbare(n) ArbeiterIn in den Ruhestand versetzen, wenn der/die ArbeiterIn
  • 1.
    die für männliche Arbeiter geltenden Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
  • 2.
    ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(5)  Abs. 3 findet auch auf kündbare ArbeiterInnen Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 BKUVG eintritt.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)  Die Abs. 2 bis 5 sind auch auf jene ArbeiterInnen anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 132 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 182


§ 138. Übergangsbestimmung zu § 67 Abs. 1
(1)  § 67 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe des Abschnitt IV, wenn der Arbeiter
  • 1.
    die Unkündbarkeit (§ 132) erworben oder nur deshalb nicht erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § 132 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist.
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit (§ 120 Abs. 2) erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ 87) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 139. Übergangsbestimmung zu § 87 Abs. 4
(1)  § 87 Abs. 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Soweit nicht § 140 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    Arbeiter, die beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr überschritten hatten, wenn nicht Nachsicht gemäß § 20 Abs. 2 idF des Art. XXIV Z. 6 in der bis 31. Mai 2003 geltenden Fassung erteilt worden ist;
  • 2.
    befristet beschäftigte Arbeiter in Saisonbetrieben (§ 107);
  • 3.
    Arbeiter, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung ➔ § 165
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 140. Übergangsbestimmung zu § 87 Abs. 5
(1)  § 87 Abs. 5 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Die in § 139 Abs. 2 genannten Arbeiter können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 120 Abs. 2 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas – Anlage 1), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (z. B. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft).
Übergangsbestimmung ➔ § 165
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 141. Übergangsbestimmung zu Abschnitt V
Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 142. In-Kraft-Treten der 37. Änderung
(1)  Es treten mit 1. September 1996 in Kraft: § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 32a Abs. 1, § 37 Abs. 6, 6a, 6b und 7, § 40a Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 70 Abs. 1, 1a und 1b, § 73 Abs. 2a, 2b, 2c und 3, § 74 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1, § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. a, § 85 Abs. 1, Art. XXI, Art. XXII Z. 1 und 2, Art. XXIII Z. 4, 7 und 8 sowie Art. XXIV Z. 1, 2, 5 und 11.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Es treten mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 66 Abs. 3, 4 und 5.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Es treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 81 Abs. 2, 2a, 3 und 3a, § 82 Abs. 1, 2 und 3, § 83 Abs. 1 und 1a, § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. f sowie § 87 Abs. 2.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 143. Übergangsbestimmung zu § 73 Abs. 3
(1)  § 73 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese ArbeiterInnen ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter das in § 4 Abs. 1 APG iVm § 16 Abs. 6 APG genannte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 1 um 0,1 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(85./86. Änderung / 1. Jänner 2028)


§ 144. Übergangsbestimmung zu § 73 Abs. 5
(1)  § 73 Abs. 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Die gemäß § 143 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 89,2 % der gemäß § 73 Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 145. Übergangsbestimmung zu § 74 Abs. 2
(1)  § 74 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Abgesehen von den Fällen des § 73 Abs. 6 darf die Pension 50 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 146. Übergangsbestimmung zu § 81 Abs. 2
(1)  Abweichend von § 81 Abs. 2 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod eines Pensionisten, der eine Vorschusszahlung gemäß § 147 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 82 Abs. 3 eine Vorschusszahlung.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am Ersten des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 147. Übergangsbestimmung zu § 82 Abs. 3
(1)  Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Leistung gemäß § 82 Abs. 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Leistung eintritt, eine Vorschusszahlung.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 148. Übergangsbestimmung zu § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. b
§ 83a Abs. 3 Z. 4 lit. b ist auf Arbeiter, die der Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG leistungszugehörig sind und bei denen die knappschaftlichen Steigerungspunkte in Betracht kommen, nicht anzuwenden. Für diese Arbeiter gilt, dass wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension der Steigerungsbetrag aus den nach § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten 66 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen sind, wobei nachstehendes zu beachten ist:
  • a)
    Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • b)
    Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 2,1 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen.
  • c)
    Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § 74 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 149. In-Kraft-Treten der 38. Änderung
(1)  Es tritt mit 1. September 1996 außer Kraft: § 37 Abs. 6b Z. 9.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Es treten mit 1. September 1996 in Kraft: § 37 Abs. 6b Z. 7 und 8, § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. a bis e, Art. XXIII Z. 8 Abs. 2 sowie Art. XXV Z. 6a.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Es treten mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 11 Abs. 5.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Es treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 11 Abs. 4, § 16 Abs. 1b und 3, § 25, § 46a, § 49 Abs. 5, § 53 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 71a, § 73 Abs. 1 Z. 1, § 83a Abs. 3 Z. 2 und 4 lit. f sowie § 87 Abs. 5a und 5c bis 5e.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 150. In-Kraft-Treten der 39. Änderung
Mit 1. Jänner 1997 treten § 80 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 in Kraft.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 151. In-Kraft-Treten der 40. Änderung
(1)  Es treten mit 1. Juli 1997 außer Kraft: § 37 Abs. 6, 6a, 6b, 7 und 9.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Es treten mit 1. Juli 1997 in Kraft: § 37 Abs. 1, 4, 5, 8, 10, 12 und § 70 Abs. 1b.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 152. In-Kraft-Treten der 41. Änderung
(1)  Es treten mit 1. November 1997 außer Kraft: § 71 Abs. 2 und § 79 Abs. 2.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Es treten mit 1. November 1997 in Kraft: § 1 Abs. 3 Z. 6 bis 6b, §§ 8 bis 8g, § 34 Abs. 3 Z. 8a, § 37 Abs. 1 Z. 5 bis 6, § 44b Abs. 1 sowie 4, § 45 Abs. 1, § 46, § 46a, § 47 Abs. 1 bis 3, § 70 Abs. 1a bis 1c sowie Abs. 3 bis 5, § 77 und § 81 Abs. 4.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 153. In-Kraft-Treten der 42. Änderung
(1)  Es treten mit 1. Jänner 1998 außer Kraft: § 39 Abs. 1 Z. 6 sowie Art. XX Z. 3 bis 4.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Es treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft: § 8f Abs. 6, § 16 Abs. 1 bis 1a, § 18 Abs. 3, § 25 Abs. 2 und 4, § 32 Abs. 2, 3 und 5, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1, V/B Z. 3, § 36 Abs. 6, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 3 bis 3a, § 43 Abs. 1 Z. 1a, § 48b, § 52 Abs. 2, § 55a (Titel), § 55a Abs. 4 bis 5, § 71, § 79, § 87 Abs. 5b und 5d, § 96 Abs. 1 Z. 1, § 98 Abs. 1 Z. 3a, Art. XXIV Z. 6 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 3.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 154. Wahrungsbestimmungen
(1)  Bereits erworbene Anwartschaften und Einstufungen auf Grund der Anrechnung von Dienstzeiten bzw. Vordienstzeiten bleiben gewahrt, auch wenn nach einer Änderung dieser Dienstordnung die Rechtsgrundlage für eine erstmalige Anrechnung dieser Zeiten weggefallen ist.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem/der ArbeiterIn infolge einer Änderung des § 35 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt oder ein passender Einreihungstatbestand nicht mehr vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der/die ArbeiterIn aufgrund von organisatorischen Änderungen infolge des SV-OG auf einem Dienstposten verwendet wird, der mit einer geringeren als seiner/ihrer bisherigen Einreihung verbunden ist.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)  Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Erholungsurlaub bzw. Zusatzurlaub entfällt oder reduziert wird. Auch bereits erworbene Anwartschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 bleiben gewahrt.
(84. Änderung / 1. Juni 2017)
(4)  Ein vor dem 1. Juli 2017 gebührender Fahrtkostenzuschuss gebührt – bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – solange weiter, bis der nach § 46b Abs. 2 neu berechnete Wert diesen übersteigt.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)
(5)  Bereits erworbene Anwartschaften im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 bis 3 (§ 199 Z 1 bis 3) bleiben gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung die Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 reduziert wird. Eine Verschiebung der Stichtage der Dienstjubiläen aufgrund der 83. Änderung der DO.C findet bei am 1. Juni 2017 aufrechten Dienstverhältnissen nicht statt.
(84. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 154a
(1)  Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, die auf Basis des SV-OG getroffen werden, bleiben den ArbeiterInnen die ihnen zustehenden Rechte aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der anzuwendenden Dienstordnung unverändert gewahrt.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2  Eine Änderung des Dienstortes im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung aufgrund des SV-OG gilt im Regelfall als zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Fahrtstrecke vom Wohnort zum neuen Dienstort um nicht mehr als 30 Minuten länger ist als zum bisherigen Dienstort und sonstige berücksichtigungswürdige Interessen des/der Angestellten nicht entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Wegzeitverlängerung ist zu kompensieren, wobei Näheres in einer Betriebsvereinbarung zu regeln ist. Für die Berechnung der zumutbaren Wegzeit ist im Regelfall die Fahrzeit des zweckmäßigerweise in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels heranzuziehen.
(88. Änderung / 1. Oktober 2019)
(3)  Übergänge von Dienstverhältnissen bzw. Zuweisungen zu Dienstleistungen im Sinne § 718 Abs. 12 Z 1 und 2 ASVG, sowie Übertragungen von Dienstnehmern im Sinne § 718 Abs. 18 letzter Satz ASVG, sind als Überlassungen gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu qualifizieren; Anlage 13 ist anzuwenden.
(87. Änderung / 1. Juli 2019)


§ 155. In-Kraft-Treten der 43. Änderung
(1)  Es tritt mit 1. Jänner 1999 außer Kraft: § 35 Abs. 1, II/B Z. 3.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Es treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft: § 1 Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. d sowie Z. 3 sowie Abs. 1a, § 13 Z. 2 lit. e sowie Z. 4 sowie Z. 6, § 16 Abs. 1b Z. 1, § 22 Abs. 1 sowie Abs. 1a sowie Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 1, III/A Z. 5, § 37 Abs. 4, § 40 Abs. 1 sowie Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 46b Abs. 5, § 47a Z. 1 lit. e, § 47b Abs. 1 Z. 1 lit. e, § 48 Abs. 1 Z. 2 lit. a sublit. dd, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 70 Abs. 1a, § 83a Abs. 7, Art. XXIV Z. 9 und die Anlagen 1 sowie 3.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 156. In-Kraft-Treten der 44. Änderung
(1)  Mit 1. September 1998 treten in Kraft: § 37 Abs. 8 und § 87 Abs. 2 Z. 1 bis 3.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 15, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 6, § 32a, § 32b Abs. 2 bis 3, § 48a Abs. 1, § 87 Abs. 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art. XXII Z. 1 und Art. XXIV Z. 5, 6, 11 sowie 14.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 73 Abs. 1 Z. 5, Abs. 2a, Abs. 2b Z. 2a sowie Abs. 2c bis 3, § 87 Abs. 2a und Art. XXV Z. 2.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 83a Abs. 3 Z. 4, Art. XXIII Z. 8 und Art. XXV Z. 6a.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73, § 74 Abs. 2, § 83a Abs. 3 Z. 2 bis 2a sowie Abs. 4, § 87 Abs. 2a und Art. XXV Z. 2 bis 4.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)  Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § 16 Abs. 4 und Art. XXIII Z. 5.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)  Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: Art. XXI.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 157. Übergangsbestimmung zu § 16 Abs. 1
(1)  Dienstzeiten gemäß § 16 Abs. 1, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. März 1999 zurückgelegt worden sind, werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas – Anlage 1) nachentrichtet worden sind.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nach zu entrichtenden Beiträge bewilligt werden; die Berechnung der Beiträge erfolgt gemäß § 87 Abs. 5a Z. 2.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Die Ermittlung der, der Nachentrichtung der Pensionsbeiträge zugrundeliegenden Beitragssätze richtet sich nach § 87 Abs. 5e, erster Satz.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 158. Übergangsbestimmung zu § 132
Durch die mit 1. April 1999 in Kraft getretene Änderung des § 15 Abs. 1 in der Fassung des Art. XXIV Z. 5 – nunmehr § 131 – werden Anwartschaften bzw. Rechtspositionen, welche aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw. erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 159. Übergangsbestimmung zu § 73
(1)  § 73 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß §§ 68 bis 70 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden. Auf diese Personen sind nach dem 31. Dezember 2002 die Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 68) bilden
  • 1.
    der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 35 Abs. 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 und 5 bis 8, auf den der Arbeiter unter Bedachtnahme auf § 34 Abs. 4 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 25 gelten, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 87 Abs. 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
  • 2.
    die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z. 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § 47a Z. 2, § 47b Abs. 1 Z. 2 und § 48 Abs. 1 Z. 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 47 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
  • 3.
    die Verwendungszulage (§ 42) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 47a Z. 1, § 47b Abs. 1 Z. 1 und § 48 Abs. 1 Z. 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z. 1 zugrundeliegende Lohngruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Lohngruppe und Dienstklasse, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat;
  • 4.
    die Gefahrenzulage (§ 43) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 47a Z. 1, § 47b Abs. 1 Z. 1 und § 48 Abs. 1 Z. 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschemas;
  • 5.
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § 47a Z. 2, § 47b Abs. 1 Z. 2 und § 48 Abs. 1 Z. 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 47 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
  • 6.
    ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § 35 Abs. 4 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § 35 Abs. 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z. 1 zugrundeliegende Lohngruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Lohngruppe und Dienstklasse, in die die Einreihung gemäß § 35 Abs. 4 jeweils vorzunehmen war.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ 36 Abs. 3) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § 36 Abs. 4 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs. 1 Z. 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter das in § 4 Abs. 1 APG iVm § 16 Abs. 6 APG genannte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 3 um 0,111 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(85./86. Änderung / 1. Jänner 2028)
(5)  Eine Kürzung nach Abs. 4 findet nicht statt, wenn
  • 1.
    der Arbeiter gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Arbeiters als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B KUVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Arbeiters durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 183 Abs. 3 Z. 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 137 Abs. 4 bzw. gemäß § 182 Abs. 4 ausgesprochen worden ist.
(62. Änderung / 1. Jänner 2007)
(6)  Die nach Abs. 4 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % der gemäß Abs. 2 bis 3 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw. §§ 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § 74 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei – wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 74 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden – die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
(63. Änderung / 1. Jänner 2008)
(8)  Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem der folgenden Jahre, so ist die nach § 73 Abs. 1 Z. 3 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die jeweils folgende Zahl zu ersetzen:
Jahr Zahl
2004  24
2005  36
2006  48
2007  60
2008  72
2009  84
2010  96
2011 110
2012 126
2013 144
2014 164
2015 186
2016 208
2017 230
2017 252
2019 274
2020 296
2021 319
2022 342
2023 365
2024 388
2025 411
2026 434
2027 457
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(9)  Ab dem 1. Jänner 2003 ist anlässlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der Abs. 2 bis 7 eine Vergleichspension zu berechnen. Im Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2024 ist eine solche Berechnung nur für jene Arbeiter durchzuführen, welche – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten – das für den Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 ASVG maßgebende Lebensalter vor dem 1. Jänner 2025 erreichen werden.
(73. Änderung / 1. Dezember 2013)
(10)  Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § 83a die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(11)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs. 13 oder 14.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(12)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs. 13 oder 14 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(13)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.472,40 nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1.
    Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  • 2.
    Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.472,40 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  • 3.
    Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.472,40 entspricht.
  • 4.
    Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(72. Änderung / 1. Jänner 2014)
(14)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.472,40 nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1.
    Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von € 350,00 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 26.490 zu dividieren.
  • 2.
    Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  • 3.
    Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(72. Änderung / 1. Jänner 2014)
(14a)  Abweichend von Abs. 13 und 14 wird die Pension, wenn die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.204,30 übersteigt, nicht aber den Betrag von € 2.472,40 übersteigt, mittels Erhöhungsbetrag so weit erhöht, dass die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension nicht mehr als 7 % beträgt.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(15)  Die in den Abs. 13 sowie 14 und 14a genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 14 Z 1 bzw. in Abs. 16 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Jänner 2014.
(72. Änderung / 1. Jänner 2014)
(16)  Ab dem 1. Jänner 2020 sind für Bedienstete, die einen Pensionsbeitrag gemäß § 460b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG leisten, die Absätze 13, 14 und 14a mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs. 13 Z 3 und Abs. 14a anstelle des Wertes „7 %“ der Wert „13 %“ und in Abs. 14 Z 1 anstelle des Wertes „26.490“ für den Divisor der Wert „14.264“ tritt.
(77. Änderung / 1. Juli 2015)


§ 160. Übergangsbestimmung zu § 73 Abs. 1 Z. 3
(1) 
(aufgehoben ~ 73. Änd. / 1. Jän. 2014)
(2)  Die nicht ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 3, die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 lit. b sowie die in § 87 Abs. 2a Z. 3 bis 5 sowie 7 aufgezählten Bezugsarten sind in den nachstehend genannten Jahren im beschriebenen Ausmaß in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:
2003 zu 1/5
2004 zu 2/5
2005 zu 3/5
2006 zu 4/5
ab 2007 zur Gänze
(93. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 161. Übergangsbestimmung zu § 83a Abs. 3 Z. 1
(1)  Für Personen der Jahrgänge 1954 und älter, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden, gilt abweichend von § 83a Abs. 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 iVm § 607 Abs. 4 und Abs. 23 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 16 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Für Personen der Jahrgänge 1955 und jünger, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden, gilt abweichend von § 83a Abs. 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 iVm § 607 Abs. 4 und Abs. 23 ASVG zum Stichtag 1. Dezember 2013 zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 16 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; diese Bemessungsgrundlage ist jeweils mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG anzuheben.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)
(3)  Die im § 83a Abs. 3 Z 1 genannte Anzahl der Monate erhöht sich nach Vollendung von 35 beitragspflichtigen Dienstjahren für jeden über dieses Maß hinausgehenden Drei-Monats-Zeitraum um jeweils ein weiteres Monat, wobei nach Vollendung des 45. keine weitere Erhöhung mehr stattfindet. Im Rahmen dieser Regelung sind nur Zeiten gemäß § 16 Abs. 1 heranzuziehen.
(73. Änderung / 1. Jänner 2014)


§ 162. Übergangsbestimmung zu § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. c
(1)  § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. c in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Zusätzlich zu den in § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe des § 83a Abs. 3 Z. 4 lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 163. Übergangsbestimmung zu § 83a Abs. 6
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § 83a berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 164. Übergangsbestimmung zu § 87 Abs. 2a
Als Bezug gilt auch der Differenzbetrag gemäß § 114.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 165. Übergangsbestimmung zu §§ 87 Abs. 4, 5, 5d und 5e, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 sowie 16 Abs. 1
(1)  § 87 Abs. 4, 5, 5d und 5e bzw. §§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 sind nicht anzuwenden auf
  • 1.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § 87 Abs. 4 bzw. Art. XXIV Z. 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen waren sowie
  • 2.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z. 1 anschließen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Für die in Abs. 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § 16 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Abs. 3 bis 7.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § 87 Abs. 5 bzw. Art. XXIV Z. 14 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinnes des § 16 Abs. 1.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Arbeiter bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs. 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht der DO.C einbezogen werden möchte oder nicht:
1.
Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas – Anlage 1), nach zu entrichten, wobei sich die Summe der nach zu entrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1.
2.
Erklärt er, dass er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs. 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)  Als Zeiten, welche die in Abs. 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende:
  • 1.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 2.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 19,
  • 5.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
  • 6.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)  Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs. 4 Z. 1 kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nach zu entrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)  Der Berechnung der gemäß Abs. 4 Z. 1 nach zu entrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § 87 Abs. 2 zugrunde zulegen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 166. In-Kraft-Treten der 45. Änderung
(1)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 16 Abs. 1, § 87 Abs. 5 und 5e Z. 1, Art. XXIII Z. 2 und Z. 4, Art. XXIV Z. 13 und Z. 14, Art. XXXII Z. 16.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Dezember 1999 tritt in Kraft: § 39 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 3.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 15 Abs. 2, § 19a, § 35 Abs. 1, II/B Z. 1, III/A Z. 2 und Z. 6, Art. XXIV Z. 5, Anlage 6.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Mit 1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 83a Abs. 3 Z. 2a.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 83a Abs. 3 Z. 2a, § 87 Abs. 2a, Art. XXXII Z. 10a.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)  Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § 16 Abs. 6 und § 87 Abs. 4 Z. 2.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)  Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: § 18 Abs. 11.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 167. Übergangsbestimmung zu § 19a Abs. 3
(1)  § 19a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Das Freijahr ist auf die gemäß § 132 Abs. 2 Z. 4 vorgesehene Frist nicht anzurechnen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 168. In-Kraft-Treten der 46. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 7 Abs. 5a; § 8b Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7; § 11a; § 13 Z. 2 lit. a; § 15 Abs. 2 Z. 2a; § 18 Abs. 2 Z. 1; § 19 Abs. 2; § 32 Abs. 4 bis 6; § 32a Abs. 1 Z. 1 und 3; § 34 Abs. 7, § 35 Abs. 4 Z. 2 und Z. 3a; § 39 Abs. 1 und Abs. 2; § 40 Abs. 1 und Abs. 2; § 40a Abs. 1 und Abs. 2; § 41 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z. 4 und 4a; § 42 Abs. 1; § 43 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; § 44a; § 44b Abs. 1; § 48a Abs. 4; § 53 Abs. 1a; § 55a Abs. 1; § 56 Abs. 1; § 58 Abs. 1; § 60 Abs. 6; § 64 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis lit. b sowie Z. 2; § 73 Abs. 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § 73 Abs. 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § 83a Abs. 3 Z. 2a; § 87 Abs. 2 Z. 2 sowie Abs. 5a; Art. VII, Art. IX, Art. XII, Art. XXIV Z. 4; Art. XXIV Z. 5 Abs. 2; Art. XXIV Z. 6 Abs. 1; Art. XXIV Z. 11; Art. XX Z. 2, Art. XXXII Z. 10 Abs. 2 und Art. XXXIII Z. 3.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: Art. XXXII Z. 14.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 169. In-Kraft-Treten der 47. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft: Art. XXIV Z. 8.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 73 Abs. 2b Z. 2a.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft: § 16 Abs. 2, § 32a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3, § 87 Abs. 2 Z. 1 lit. b, § 88, Art. XXIII Z. 4, Art. XXIV Z. 11.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 73 Abs. 2a, Art. XXV Z. 2.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)  Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: § 8d Abs. 2, § 8h, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4, § 22 Abs. 2 und 4, § 33 Abs. 1 bis 1c, § 35 Abs. 3 und Abs. 4 Z. 4, § 41 Abs. 1 Z. 3, § 46b Abs. 5, § 48, § 48a, § 48b, § 53 Abs. 1b, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 1 bis 3, § 83a Abs. 6a, § 87 Abs. 5e, Art. VII Abs. 2, Art. XVII Z. 3 Abs. 3, Art. XXX Z. 2 bis 5, Art. XXXII Z. 7a Abs. 3, Art. XXXIV Z. 1, Anlage 6 Z. 11, 12 und 13, Anlage 7.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)  Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 73 Abs. 1 Z. 1.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 sowie Abs. 4 Z. 3, § 83a Abs. 3 Z. 2, Art. XXV Z. 2 Abs. 2 sowie Art. XXXII Z. 10 Abs. 2.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(8)  Mit 1. Jänner 2001 treten außer Kraft: § 32 Abs. 6, Art. III Z. 1 und 2 sowie Z. 4, Art. IV bis VI, Art. VII Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5, Art. VIII bis XII, Art. XIV Z. 1 und 3, Art. XV und XVI, Art. XVII Z. 3 Abs. 1 und 2, Art. XVIII und XIX, Art. XX Z. 2 bis 4, Art. XXI, Art. XXIV Z. 7 Abs. 2 und Z. 15 Abs. 2, Art. XXV Z. 7 und 8, Art. XXVI Z. 2, Art. XXXII Z. 9 und Art. XXXIII Z. 9.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 170. Übergangsbestimmung zu § 87 Abs. 5e
(1)  § 87 Abs. 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese ArbeiterInnen ist nach dem 30. Dezember 2000 Abs. 2 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 11a Abs. 4, 16 Abs. 1b, 87 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 171. In-Kraft-Treten der 48. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: Anlagen 1, 3, und 8.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 2001 tritt außer Kraft: § 39 Abs. 1a.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 172. Übergangsbestimmung zu § 39
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2016 / 79. Änd.)


§ 173. In-Kraft-Treten der 49. Änderung
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 11, § 46b Abs. 5, § 54 Abs. 3, § 60 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1a und 4.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 174. In-Kraft-Treten der 50. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 8b Abs. 2, 3 und 7, § 11a Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 2 Z. 1, § 19 Abs. 2, § 22a Abs. 3, § 32 Abs. 5, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 4 Z. 1 und 2, § 41 Abs. 3 Z. 4, § 42 Abs. 1, § 87 Abs. 2 und 5a, Art. XXII Z. 1 subZ 3 lit. c, Art. XXIV Z. 4 Abs. 2 und Z. 5 Abs. 2, Art. XXXII Z. 16 Abs. 5 Z. 2, Art. XXXVI Z. 3 Abs. 2, Anlage 6 Z. 1 und 7 sowie Anlage 8.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner 2003 außer Kraft: § 73 Abs. 3, § 83a Abs. 3 Z. 2a.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 73 Abs. 6, § 83a Abs. 3 Z. 2a, Art. XXXII Z. 10 Abs. 2, 8 und 9.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 175. In-Kraft-Treten der 51. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 11a Abs. 4, § 34 Abs. 7, § 39 Abs. 1 Z. 3, § 46b Abs. 5, Anlagen 1, 3 sowie 7 Z. 6 und Z. 10.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 2003 tritt die Anlage 1 in Kraft.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 176. In-Kraft-Treten der 52. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 7a, § 8b Abs. 6, § 11a Überschrift und Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 lit. d und Z. 3, § 13 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 lit. e und Z. 6, § 16 Abs. 1b Z. 1, § 18 Abs. 8, § 19a Abs. 1 (idF bis 31.12.2004), § 34 Abs. 7 und 9, § 36 Abs. 7 und 8, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Z. 1, Z. 2, Z. 4 und Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Z. 6, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 bis 4, § 44a, § 46b Abs. 5, § 47 Abs. 2, § 47b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Z. 2, § 106, Art. XXII Z. 1 sub Z. 3 lit. e, Art. XXXII Z. 10 Abs. 2 und Z. 16 Abs. 5 Z. 6 sowie Anlage 6 Z. 1, 7 und 10.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 2005 tritt in Kraft: § 19a Abs. 1 (idF ab 1.1.2005).
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 34 Abs. 2 Z. 4, § 37 Abs. 8 und 10, § 38a sowie § 39 Abs. 1 Z. 5.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 177. Übergangsbestimmung zu § 39 Abs. 1 und 2
Die vor dem 1. Jänner 2003 zuerkannten Erschwerniszulagen gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 oder 5 gebühren nach dem 31. Dezember 2002 in unverändertem prozentuellem Ausmaß als Erschwerniszulagen gemäß § 39 Abs. 2; der Prozentsatz solcher Zulagen darf, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des § 39 Abs. 1 erfüllt sind, auch nach dem 1. Jänner 2003 nicht vermindert werden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 178. In-Kraft-Treten der 53. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2003 tritt in Kraft: § 18 Abs. 2 Z. 1.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 39 Abs. 1 Z. 6.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Mit 1. Juni 2003 treten in Kraft: § 8b Abs. 2 (idF bis 31. Mai 2006), § 43 Abs. 1, § 46b Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z. 3, Abs. 3 und 5, § 74 Abs. 1 und 2, § 76, § 83a Abs. 3 Z. 4, Art. XXIII Z. 8, Art. XXIV Z. 6, 8 und 12, Art. XXV Z. 6a, Art. XXXII Z. 10 Abs. 2a, Abs. 4 und Z. 10a, Art. XL Z. 4, Anlage 4, 5 sowie 9.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Mit 1. Juni 2006 tritt in Kraft: § 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006).
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 179. Übergangsbestimmung zu § 67 Abs. 1
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Arbeiter, die nach dem 31. Dezember 2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs. 1 ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 16 DO.C zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C bzw. eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in der Anlage 9 geregelt.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 180. In-Kraft-Treten der 54. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2004 treten in Kraft: § 73 Abs. 1 Z. 3, Art. XXXII Z. 10 Abs. 3 und 4, Anlage 1 und 3 sowie Anlage 9 Z. 6.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 2004 treten außer Kraft: Art. XXXII Z. 10 Abs. 2a sowie Anlage 4 und 5.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 181. In-Kraft-Treten der 55. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2004 treten in Kraft: § 1 Abs. 2, § 20 Abs. 4, 5 und 6, § 27 Abs. 1 Z. 4 und 6, § 37 Abs. 2, § 65a, Art. XXXII Z. 10 Abs. 10 sowie Art. XLIII Z. 3 bis 5.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Juli 2004 treten außer Kraft: § 32a, § 32b sowie § 33.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 182. Übergangsbestimmung zu § 137 – Versetzung in den Ruhestand
(1)  Auf Arbeiter, die gemäß § 179 iVm Anlage 9 für die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C optiert haben, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    40 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 16) erworben, die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 sowie § 617 Abs. 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3.
    die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 sowie § 617 Abs. 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 4.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 APG besteht oder
  • 5.
    eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG beansprucht wird oder
  • 6.
    eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs. 3 APG beansprucht wird.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monate aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 183 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeiter (§ 183 Abs. 4) erlangen hätte müssen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann eine(n) unter erhöhtem Kündigungsschutz stehende(n) ArbeiterIn in den Ruhestand versetzen, wenn der/die ArbeiterIn
  • 1.
    die für männliche Arbeiter geltenden Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
  • 2.
    deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den im § 134 Abs. 3 Z 3 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(86. Änderung / 1. Jänner 2020)
(5)  Die Bestimmung des Abs. 3 findet auch auf Arbeiter ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 183. Übergangsbestimmung zu § 32b – Dienstunfähigkeit
(1)  Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs. 2 bis 6 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Dienstunfähigkeit im Sinne des § 137 liegt vor, wenn der Arbeiter infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Berufsausbildung billigerweise verlangt werden kann.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Der Arbeiter gilt als dienstunfähig, wenn
  • 1.
    Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht oder
  • 2.
    aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arbeiters für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wird.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Der Arbeiter ist verpflichtet, den Versicherungsträger von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Arbeiter binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit durch den Versicherungsträger, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet,
  • 1.
    unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder
  • 2.
    das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs. 3 Z. 2 einzuleiten.
Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nicht in Betracht kommt und dem bzw. den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z. 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)  Der Arbeiter ist verpflichtet, sich den vom Versicherungsträger angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z. 2 zu unterziehen. Leistet der Arbeiter einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Arbeiter auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)  Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)  PensionsempfängerInnen, die aufgrund eines Gutachtens gemäß § 183 Abs. 3 Z 2 (iVm Abs. 4 letzter Satz) in den Ruhestand versetzt wurden, ist – solange sie keine gesetzliche Pension beziehen – eine Geldleistung nach dem AlVG zu 12/14 anzurechnen. Die PensionsempfängerInnen sind verpflichtet, den Versicherungsträger von der Gewährung bzw. Erhöhung oder Verminderung der Geldleistung nach dem AlVG zu verständigen.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 184. Übergangsbestimmung zu § 33 – Wiedereinberufung zum Dienst
(1)  Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs. 2 bis 8 anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  In den Ruhestand versetzte ArbeiterInnen können, wenn sie dienstfähig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § 183 zu beurteilen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension in den Ruhestand versetzte Arbeiter ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Der Arbeiter ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)  Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)  Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs. 2 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 1b sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Dienstantrittes ist § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)  Bei Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Arbeiters gebührt dem Arbeiter (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Arbeiter (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ 17) zustehenden Abfertigung.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(8)  Leistet der Arbeiter der Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 185. In-Kraft-Treten der 56. Änderung
Mit 1. Juli 2004 tritt Art. XLIV Z. 2 in Kraft.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 186. Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
(1)  Der Arbeiter, der zuletzt in dem Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2003 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten ist und infolge seines durch einen vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit verursachten körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, hat Anspruch auf eine Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit im in Abs. 3 genannten Ausmaß. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit und der Unfähigkeit, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, kann vom Versicherungsträger durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arbeiters für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, überprüft werden. Wird dabei der ursächliche Zusammenhang nicht bestätigt, besteht kein Anspruch auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Der Anspruch gemäß Abs. 1 entsteht nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruches gemäß § 139 ASVG unter der Voraussetzung des Bestandes des Dienstverhältnisses und der Unfähigkeit, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gebührt nach einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 5 Jahren durch 3 Monate, nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 5 Jahren durch 6 Monate sowie nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren durch 12 Monate im Ausmaß des zuletzt bezogenen Krankengeldes. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß. Nach dem Ende des Anspruches auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit ist dessen Wiederaufleben ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das in Satz 1 angeführte Höchstausmaß nicht ausgeschöpft worden ist. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit ruht für die Dauer eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG. Auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit sind für den gleichen Zeitraum gewährte Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) anzurechnen. Wird auf Grund des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt, ist die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit für sich deckende Zeiten dem Versicherungsträger rückzuerstatten. Ansprüche des Versicherungsträgers auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit können mit Ansprüchen des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis aufgerechnet werden.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Der Arbeiter ist nach Ablauf von 4 Monaten ab Beginn der Dienstverhinderung unverzüglich aufzufordern, eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zu beantragen.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)  Der Arbeiter ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs. 4 rechtzeitig Folge zu leisten und dem Versicherungsträger die Antragstellung nachzuweisen. Solange die Antragstellung dem Versicherungsträger nicht nachgewiesen ist bzw. sich der Arbeiter der in Abs. 2 vorgesehenen Begutachtung nicht unterzieht, ruht die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 187. In-Kraft-Treten der 57. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § 39 Abs. 1 Z. 1a sowie § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. b; die Änderungen zu § 39 Abs. 1 Z. 1a werden nur für Arbeiter wirksam, die nach dem 31. Dezember 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen bzw. ab 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)  Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft: Anlage 1, 3, 7 Z. 1 und 6.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)  Mit 1. Jänner 2005 tritt außer Kraft: § 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006).
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)  Mit 1. Juni 2009 tritt in Kraft: § 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2009).
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 188. In-Kraft-Treten der 58. Änderung
Mit 1. Juli 2005 treten in Kraft: § 87 Abs. 2 und § 87a.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 189. In-Kraft-Treten der 59. Änderung
Mit 1. Oktober 2005 treten in Kraft: Abschnitt VII, Anlage 8 (Überschrift), Anlage 9 Überschrift, Z. 1 bis 3, Z. 5 sowie Z. 6 in der geltenden Fassung der 59. Änderung.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ 190. In-Kraft-Treten der 60. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2006 treten in Kraft: § 40a Abs. 3, Anlage 1 und 3.
(60. Änderung)


§ 191. In-Kraft-Treten der 61. Änderung
Mit 1. August 2006 tritt § 55a Abs. 1 Z. 4 in Kraft.
(61. Änderung)


§ 192. In-Kraft-Treten der 62. Änderung
Mit 1. Jänner 2007 treten in der Fassung der 62. Änderung in Kraft: § 11 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z. 8, § 29 Abs. 2 Z. 2, § 35 Abs. 4 Z. 1, § 68, § 73 Abs. 4 Z. 3 und Z. 4, § 82 Abs. 2 Z. 1, § 159 Abs. 5 Z. 3 und Z. 4, Anlage 1 und Anlage 3.
(62. Änderung)


§ 193. Einmalbetrag 2008
(1)  Den ArbeiterInnen und Lehrlingen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze im Jahr 2008 ein Einmalbetrag von € 100,00 welcher mit dem Maibezug ausbezahlt wird.
(63. Änderung / 1. Jänner 2008)
(2)  Voraussetzung für den Anspruch ist, dass für den Monat Jänner 2008 Lohn bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wird.
(63. Änderung / 1. Jänner 2008)
(3)  Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs. 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründen nicht anfällt:
  • 1.
    Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
  • 2.
    Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
  • 3.
    Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden des Bediensteten zugrunde liegt.
(63. Änderung / 1. Jänner 2008)
(4)  ArbeiterInnen, welche im Jänner 2008 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs. 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem der/die betreffende ArbeiterIn unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(63. Änderung / 1. Jänner 2008)
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Lohnschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.
(63. Änderung / 1. Jänner 2008)


§ 194. In-Kraft-Treten der 63. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2007 tritt in der Fassung der 63. Änderung § 106 in Kraft.
(63. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2008 treten in der Fassung der 63. Änderung in Kraft: § 1 Abs. 6 Z. 1 und Z. 2, § 35 Abs. 1 bis 2 und Abs. 4, § 39 Abs. 1 Z. 1, § 54 Abs. 3, § 73 Abs. 3 und Abs. 6, § 83a Abs. 3 Z. 1, § 83a Abs. 3 Z. 2a, § 134 Abs. 3 Z. 5, § 137 Abs. 2 Z. 1, § 137 Abs. 2 Z. 3 bis Z. 6, § 137 Abs. 4 Z. 1, § 143 Abs. 2, § 159 Abs. 4, § 159 Abs. 7, § 182 Abs. 2 Z. 1, § 182 Abs. 2 Z. 3 bis Z. 6, § 182 Abs. 4 Z. 1, § 193 sowie die Anlagen 1 und 3.
(63. Änderung)


§ 195. In-Kraft-Treten der 64. Änderung
Mit 1. Jänner 2009 treten in der Fassung der 64. Änderung in Kraft: § 8a Abs. 2, § 44b Abs. 4, § 61, § 88 sowie die Anlagen 1 und 3.
(64. Änderung)


§ 196. Pensionsanpassung 2010
Der Anpassungsfaktor für die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C wird für 2010 mit 1,011 festgesetzt.
(65. Änderung / 1. Jänner 2010)


§ 197. Übergangsbestimmung zu § 12 Abs. 1a
Auf Grund der Änderung des § 12 Abs. 1a durch die 65. Änderung der DO.C findet keine Neufeststellung der Vordienstzeiten bei am 31. Dezember 2009 bereits bestehenden Dienstverhältnissen statt.
(65. Änderung / 1. Jänner 2010)


§ 198. In-Kraft-Treten 65. Änderung
(1)  § 83a Abs. 4 in der Fassung der 65. Änderung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und findet auf davor liegende Zeiträume keine Anwendung. § 83a Abs. 4 in der Fassung der 65. Änderung gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 2009 oder später in den Ruhestand versetzt wurden bzw. werden oder zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine DO-Pension hatten.
(65. Änderung / 1. Jänner 2010)
(2)  Mit 1. Jänner 2010 treten in der Fassung der 65. Änderung in Kraft: § 2 Abs. 3 Z. 7, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5, § 12 Abs. 1a, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 40a Abs. 1 Z. 1 und 2, § 40a Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 73 Abs. 6, § 87 Abs. 2a Z. 8, § 159 Abs. 15 und 16, § 196 und § 197 sowie die Anlagen 1 und 3.
(65. Änderung / 1. Jänner 2010)


§ 199. Zuwendungen bei Dienstjubiläen
Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 2011 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 53 Abs. 1 nicht anzuwenden. Diesen Arbeitern gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1.
    nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ 13 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 7;
  • 2.
    nach Vollendung von 34 Dienstjahren (§ 13 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 7;
  • 3.
    nach Vollendung von 39 Dienstjahren (§ 13 Z 1) im Ausmaß von eineinhalb Monatsbezügen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 7.
Sofern nicht die Voraussetzungen des § 26b erfüllt sind, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 die Dienstzeit beim aktuellen Dienstgeber zumindest 15 Jahre gedauert haben. § 53 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmung ➔ § 235
(87. Änderung / 1. September 2019)


§ 200. In-Kraft-Treten 66. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2011 treten in der Fassung der 66. Änderung in Kraft: § 2 Abs. 3 Z 2 und Z 4, § 7 Abs. 6, § 7b, § 9 Abs. 1a und Abs. 1b, § 11a Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 49 Abs. 3, § 53 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 53 Abs. 1a, § 130 Abs. 2, § 199, Anlage 6 Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4 und Pkt. 10.
(66. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Mit 1. Jänner 2013 tritt § 7c in Kraft.
(69. Änderung / 1. Jänner 2012)
(3) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2013 / 71. Änderung)


§ 201. Übergangsbestimmung zu §§ 12 und 36 DO.C
(1)  Eine Neufeststellung der Einstufung in das Lohnschema sowie des Zeitpunktes der Zeitvorrückung auf Grund der Änderung der §§ 12 und 36 durch die 67. Änderung der DO.C erfolgen bei am 1. Jänner 2011 bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur auf Antrag.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Für Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung der Einstufung in das Lohnschema bzw. des Zeitpunktes der Zeitvorrückung ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der amtlichen Verlautbarung im Internet der 67. Änderung der DO.C nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 5 ABGB anzurechnen.
(67. Änderung / 1. Jänner 2011)


§ 202. In-Kraft-Treten der 67. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2004 treten in der Fassung der 67. Änderung in Kraft: § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 3.
(67. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2011 treten in der Fassung der 67. Änderung in Kraft: § 2 Abs. 3 Z 7, § 2 Abs. 4 und Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 11, § 55 Abs. 1 Z 1, § 65a, § 70 Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 83a Abs. 3 Z 2a, § 154 Abs. 1, § 201 sowie Anlagen 1 und 3.
(68. Änderung / 1. Juli 2011)
(3)  Mit 1. Jänner 2011 treten außer Kraft: § 35 Abs. 1a Z 1 sowie § 36 Abs. 2.
(67. Änderung)


§ 203. In-Kraft-Treten der 68. Änderung
Mit 1. Juli 2011 treten in der Fassung der 68. Änderung in Kraft: § 8f Abs. 1, § 9 Abs. 3 Z 2, § 46b Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 80 Abs. 1 sowie § 202 Abs. 2.
(68. Änderung)


§ 204. Pensionsanpassung 2012
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C wird für 2012 in Abhängigkeit von der Höhe dieser Leistung wie folgt festgesetzt:
bis € 1.338,20 1,027,
bis € 1.429,44 1,026,
bis € 1.520,68 1,025,
bis € 1.611,92 1,024,
bis € 1.703,15 1,023,
bis € 1.794,39 1,022,
bis € 1.885,63 1,021,
bis € 1.976,87 1,020,
bis € 2.068,11 1,019,
bis € 2.159,35 1,018,
bis € 2.250,59 1,017,
bis € 2.341,83 1,016,
bis € 2.341,84 1,015.
(69. Änderung / 1. Jänner 2012)


§ 205. Übergangsbestimmung zu § 75
(1)  Auf PensionistInnen, die vor dem 1. Jänner 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 75 in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Auf diese Personen ist Abs. 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Jänner 2012)
(2)  Zur Pension (§ 68) wird die Kinderzulage (§ 37) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.
(69. Änderung / 1. Jänner 2012)


§ 206. In-Kraft-Treten der 69. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2012 treten in der Fassung der 69. Änderung in Kraft: § 19a Abs. 1, § 37 Abs. 11, § 46b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 53 Abs. 1c, § 55a Abs. 2, § 75, § 82 Abs. 3, § 88, § 159 Abs. 14, § 199, § 200 Abs. 2, § 204, § 205 sowie die Anlagen 1 und 3 sowie Anlage 7 P 6.
(69. Änderung / 1. Jänner 2012)
(2)  Mit 1. Jänner 2012 tritt § 19a Abs. 2 außer Kraft.
(69. Änderung)


§ 207. In-Kraft-Treten der 70. Änderung
(1)  Mit 1. August 2012 tritt § 55b in der Fassung der 70. Änderung in Kraft.
(70. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2013 tritt § 18 Abs. 3 in der Fassung der 70. Änderung in Kraft.
(70. Änderung)


§ 208. Übergangsbestimmung zu § 40a Abs. 3
Vor dem 1. Jänner 2013 – über die Höchstzahl von § 40a Abs. 3 zweiter Satz hinausgehende – gewährte Belastungszulagen bleiben unberührt.
(71. Änderung / 1. Jänner 2013)


§ 209. In-Kraft-Treten der 71. Änderung [Richtlinie]
(1)  Mit 1. Jänner 2013 treten in der Fassung der 71. Änderung in Kraft: § 7b Abs. 2, § 35 Abs. 4 Z 3, § 37 Abs. 11, § 40a Abs. 3, § 55b, § 208, die Anlagen 1 und 3 sowie die Erläuterung zu § 7c.
(71. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2013 tritt § 200 Abs. 3 außer Kraft.
(71. Änderung)


§ 209. In-Kraft-Treten der 71. Änderung [Kollektivvertrag]
(1)  Mit 1. Jänner 2013 treten in der Fassung der 71. Änderung in Kraft: § 7b Abs. 2, § 35 Abs. 4 Z 3, § 37 Abs. 11, § 40a Abs. 3, § 55b, § 208, die Anlagen 1 und 3 sowie die Erläuterung zu § 7c.
(71. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2013 tritt § 200 Abs. 3 außer Kraft.
(71. Änderung)


§ 210. Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
(1)  Mit Ablauf des 31. Dezember 2050 treten Abschnitt IV, die zu diesem Abschnitt bestehenden Übergangsbestimmungen sowie jene Bestimmungen in den Abschnitten I bis III, die mit Abschnitt IV in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, außer Kraft. Leistungen, insbesondere Eigen- und Hinterbliebenenpensionen, deren Anwartschaft bzw. Anspruch während der Geltungsdauer der zuvor genannten Regelungen entsteht, bleiben über den Zeitpunkt der Befristung hinaus aufrecht.
(72. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Eine Kündigung der in Abs. 1 genannten Regelungen ist für die Dauer der Befristung nicht möglich. Sollte entgegen dieser Bestimmung dennoch eine Kündigung erfolgen, sind die Dienstgeber verpflichtet, sämtlichen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten während der Kündigungsfrist eine Vereinbarung gemäß Anlage 4 der gegenständlichen Dienstordnung (Vertragsschablone) unverzüglich anzubieten. Das Gleiche gilt, wenn durch andere Maßnahmen rechtlicher Natur materiell-rechtliche Bestimmungen aufgehoben bzw. derart geändert werden, dass ein erheblicher Eingriff in die im Abs. 1 genannten Regelungen gegenüber der Rechtslage zum 1. Jänner 2017 erfolgt oder eine faktische Aufhebung vorliegt oder durch diese Maßnahmen der Wegfall der gesamten pensionsrechtlichen Bestimmungen herbeigeführt wird.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 211. In-Kraft-Treten der 72. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2013 tritt Anlage 2 Z 4a in der Fassung der 72. Änderung in Kraft.
(72. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2014 treten in der Fassung der 72. Änderung in Kraft: § 84a, § 117a, § 159 Abs. 13, 14, 14a, 15 und 16, § 210 und Anlage 4.
(72. Änderung)


§ 212. Übergangsbestimmung zu § 22 Abs. 3
Eine vor dem 1. Jänner 2014 erstellte Dienstbeschreibung bleibt aufrecht bis eine neue Dienstbeschreibung erstellt wird, wobei das Kalkül „entsprechend“ als Kalkül „befriedigend“ (3) zu werten ist.
(76. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 213. In-Kraft-Treten der 73. Änderung [Richtlinie]
(1)  Mit 1. Jänner 2014 treten in der Fassung der 73. Änderung in Kraft: § 9 Abs. 3 Z 3, § 20 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 1. und 2. Satz, § 22 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 6, § 23a, § 32 Abs. 3, § 48 Abs. 6, § 73 Abs. 1 Z 1 und Z 3 3. Satz, § 73 Abs. 4 Z 3, § 73 Abs. 6 Z 1 und Z 2, § 83a Abs. 1 und Abs. 3 Einleitungssatz, § 83a Abs. 3 Z 1 und Z 4 Einleitungssatz, § 83a Abs. 6, § 87a, § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 3 Z 4 und Z 5, § 137 Abs. 4 Einleitungssatz, § 137 Abs. 4 Z 1, § 159 Abs. 14a, § 161, § 182 Abs. 4 Einleitungssatz, § 182 Abs. 4 Z 1, § 212 sowie die Anlagen 1, 3, 5 und 10.
(73. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2014 treten außer Kraft: § 83a Abs. 2 und Abs. 3 Z 2a, § 83a Abs. 3 Z 4 lit. f, § 83a Abs. 5 sowie § 160 Abs. 1.
(73. Änderung)
(3)  Mit 1. Dezember 2013 treten in der Fassung der 73. Änderung in Kraft: § 159 Abs. 9 und Abs. 16.
(73. Änderung)


§ 213. In-Kraft-Treten der 73. Änderung [Kollektivvertrag]
(1)  Mit 1. Jänner 2014 treten in der Fassung der 73. Änderung in Kraft: § 9 Abs. 3 Z 3, § 20 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 1. und 2. Satz, § 22 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 6, § 23a, § 32 Abs. 3, § 48 Abs. 6, § 73 Abs. 1 Z 1 und Z 3 3. Satz, § 73 Abs. 4 Z 3, § 73 Abs. 6 Z 1 und Z 2, § 83a Abs. 1 und Abs. 3 Einleitungssatz, § 83a Abs. 3 Z 1 und Z 4 Einleitungssatz, § 83a Abs. 6, § 87a, § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 3 Z 4 und Z 5, § 137 Abs. 4 Einleitungssatz, § 137 Abs. 4 Z 1, § 159 Abs. 14a, § 161, § 182 Abs. 4 Einleitungssatz, § 182 Abs. 4 Z 1, § 212 sowie die Anlagen 1, 3, 5 und 10.
(73. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2014 treten außer Kraft: § 83a Abs. 2 und Abs. 3 Z 2a, § 83a Abs. 3 Z 4 lit. f, § 83a Abs. 5 sowie § 160 Abs. 1.
(73. Änderung)
(3)  Mit 1. Dezember 2013 treten in der Fassung der 73. Änderung in Kraft: § 159 Abs. 9 und Abs. 16.
(73. Änderung)
(4)  Mit 1. Jänner 2014 treten folgende Erläuterungen außer Kraft: § 46 Abs. 5 Pkt. 1 sowie § 87 Abs. 2 Z 1 lit. b.
(73. Änderung)
(5)  Mit 1. Jänner 2014 tritt in der Fassung der 86. Änderung die Erläuterung zu § 48 Abs. 6 in Kraft.
(73. Änderung)


§ 214. Übergangsbestimmung zu § 19 Abs. 3 und Abschnitt IV
Für die ArbeiterInnen, die gemäß § 65a Abs. 1 in den Geltungsbereich des Abschnitt IV fallen, sind bei Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 3 die Bestimmungen des Abschnitt IV sowie die sonstigen mit diesem Abschnitt in Zusammenhang stehenden Regelungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
Die Leistung fällt mit dem Beginn des Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 3 an, ist analog einer Leistung zum Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berechnen und im Voraus auszubezahlen; weitere Leistungen aus dem Dienstverhältnis gebühren nicht.
(74. Änderung / 1. Juli 2014)
2.
Anstelle einer fiktiven gesetzlichen Pension gemäß § 83a ist das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG im Ausmaß von 12/14 des 30-fachen Tageswertes anzurechnen. Die ArbeiterInnen sind verpflichtet, die Höhe des Rehabilitationsgeldes nachzuweisen.
(74. Änderung / 1. Juli 2014)
3.
Die Leistung fällt unbeschadet des § 82 mit dem Ende des Sonderurlaubes gemäß § 19 Abs. 3 weg; erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Ruhestandsversetzung gemäß § 137 oder § 182, so sind die für diesen Sachverhalt vorgesehenen Regelungen anzuwenden.
(74. Änderung / 1. Juli 2014)
4.
§ 83a Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Grenze an die Stelle der gesetzlichen Pension die Anrechnung von 12/14 des 30fachen Tageswertes des Rehabilitationsgeldes tritt.
(80. Änderung / 1. Jänner 2016)
5.
Die Leistung gebührt, wenn und solange Rehabilitationsgeld bezogen wird.
(74. Änderung / 1. Juli 2014)
6.
Wird gegen die Entziehung des Rehabilitationsgeldes ein Rechtsmittel erhoben, gebührt die Leistung für die Dauer des Verfahrens. Eine allfällige Geldleistung der Krankenversicherung ist unter Anwendung der Z 2 und Z 4 auf die gegenständliche Leistung anzurechnen.
(82. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 215. Übergangsbestimmung zu § 19 Abs. 3 und § 32
Endet ein Dienstverhältnis unmittelbar nach einem Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 3 und gebührt eine Abfertigung, so ist § 32 sinngemäß anzuwenden. Die Abfertigung ist aufgrund der letzten Einreihung und Einstufung des Arbeiters / der Arbeiterin auf Basis des aktuellen Lohnschemas zu berechnen.
(74. Änderung / 1. Juli 2014)


§ 216. Übergangsbestimmung zu § 19 Abs. 3
(1)  Der Sonderurlaub gilt in gleicher Weise für Personen, die sich am 30. Juni 2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, und die über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ab dem 1. Juli 2014.
(74. Änderung / 1. Juli 2014)
(2)  MitarbeiterInnen, die aufgrund einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vor dem 2. Jänner 2014 in den Ruhestand versetzt wurden, und die aufgrund eines Antrags auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension aufgrund der geänderten Rechtslage Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, und die nicht wiedereinberufen wurden, erhalten für die Dauer des Rehabilitationsgeldbezuges die bisher bezogene Leistung ohne Neuberechnung weiter.
(74. Änderung / 1. Juli 2014)


§ 217. In-Kraft-Treten der 74. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2014 treten in der Fassung der 74. Änderung in Kraft: § 11a Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22a Abs. 2, § 214, § 215, § 216.
(74. Änderung)
(2)  Mit 1. Juli 2014 tritt außer Kraft: § 118 Abs. 2 Z 2.
(74. Änderung)
(3)  Mit 1. Jänner 2015 tritt in der Fassung der 74. Änderung in Kraft: § 18 Abs. 3.
(74. Änderung)


§ 218. In-Kraft-Treten der 75. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2015 treten in der Fassung der 75. Änderung in Kraft: § 19b.
(75. Änderung)


§ 219. In-Kraft-Treten der 76. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2014 treten in der Fassung der 76. Änderung in Kraft: Anlage 6 Punkt 10.
(76. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2015 treten außer Kraft: § 37 Abs. 1 Z 2 und Z 4.
(76. Änderung)
(3)  Mit 1. Jänner 2015 treten in der Fassung der 76. Änderung in Kraft: § 9 Abs. 3 Z 1 lit. d, § 11a, Einleitungssatz zu § 22 Abs. 3, § 34 Abs. 9, § 36 Abs. 7, § 37 Abs. 1 Z 1, § 42 Abs. 2 Z 1, § 55b, § 130 Abs. 1, § 130 Abs. 2, § 212, § 214 Z 4, Anlage 1, Anlage 3.
(76. Änderung)


§ 220. Übergangsbestimmung zu § 88
Für den Zeitraum 2016 bis 2025 wird die Dienstordnungspension unter Anwendung des Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage abweichend angehoben; näheres regelt Anlage 11.
(90. Änderung / 1. Jänner 2021)


§ 221. Inkrafttreten der 77. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2015 treten in der Fassung der 77. Änderung in Kraft: § 87a, § 159 Abs. 16.
(77. Änderung)
(2)  Mit 1 Mai 2015 treten in der Fassung der 77. Änderung in Kraft: § 220.
(77. Änderung)


§ 222. Inkrafttreten der 78. Änderung
(1)  Mit 1. Mai 2015 treten in der Fassung der 78. Änderung in Kraft: Anlage 11.
(78. Änderung)


§ 223. Inkrafttreten der 79. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2016 treten in der Fassung der 79. Änderung in Kraft: § 35 Abs. 1d, § 40 Abs. 2 Z 2, § 44c, § 73 Abs. 3, § 134 Abs. 3 Z 5, § 137 Abs. 2 Z 1 und 3, § 143 Abs. 2, § 159 Abs. 4, § 182 Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Anlage 1 und 3.
(79. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2016 treten außer Kraft: § 172.
(79. Änderung)
(3)  Mit 1. Jänner 2016 tritt in der Fassung der 79. Änderung folgende Erläuterung in Kraft: § 46b Abs. 5.
(79. Änderung)


§ 224. Übergangsbestimmung zu § 19a DO.C und Anlage 8
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2018 / 84. Änd.)


§ 225. Inkrafttreten der 80. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2016 tritt § 214 Z 4 in der Fassung der 80. Änderung in Kraft.
(80. Änderung)
(2)  Mit 1. Juli 2016 tritt § 18 Abs. 3 in der Fassung der 80. Änderung in Kraft.
(80. Änderung)
(3)  Mit 1. August 2016 tritt § 8f Abs. 3 in der Fassung der 80. Änderung in Kraft.
(80. Änderung)
(4)  Mit 1. August 2016 tritt § 46a außer Kraft.
(80. Änderung)
(5)  Mit 1. Oktober 2016 treten in der Fassung der 80. Änderung in Kraft: § 8h, § 19 Abs. 4 bis 4c, § 19a Abs. 1, § 19c, § 35 Abs. 1 bis 2 und 4, Nachsatz zu § 37 Abs. 1, Überschrift zu Anlage 6 Punkt 1, Anlage 6 Punkt 2, Anlage 6 Punkt 3, Anlage 3 Punkt 4, Anlage 6 Punkt 5, Anlage 6 Punkt 7, Anlage 6 Punkt 10, Anlage 8, § 224.
(80. Änderung)


§ 226. Inkrafttreten der 81. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2017 treten in der Fassung der 81. Änderung in Kraft: § 1 Abs. 3 Z 12, § 1c, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Z 3, § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 5, Anlage 1, Anlage 3 und Anlage 12
(81. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2017 tritt außer Kraft: § 2 Abs. 2.
(81. Änderung)
(3)  Mit 1. Jänner 2017 tritt die Erläuterung zu § 19 Abs. 5 in Kraft.
(81. Änderung)


§ 227. Inkrafttreten der 82. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2017 treten in der Fassung der 82. Änderung in Kraft: § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 19 Abs. 5, Nachsatz zu § 41 Abs. 1, § 46b Abs. 1, § 46b Abs. 2 und 3, § 46b Abs. 5, § 154 Abs. 4, § 183 Abs. 7, § 210 Abs. 2, § 214 Z 6, Anlage 5 Punkt 2, Anlage 5 Punkt 4, Anlage 6 Punkt 2 letztes Aufzählungszeichen und Ergänzung zu Anlage 6 Punkt 10 erstes Aufzählungszeichen, Anlage 6 Punkt 11.
(82. Änderung)
(2)  Mit 1. September 2017 treten in der Fassung der 82. Änderung in Kraft: § 9 Abs. 3 Z 4, § 34 Abs. 2 Z 4, § 38, § 47 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, § 199 Z 1, 2 und 3.
(82. Änderung)
(3)  Nach dem 31. Dezember 2021 ist eine Evaluierung der in Anlage 6 geschaffenen Regelung durchzuführen.
(84. Änderung / 1. Jänner 2018)
(4)  Mit 1. Juli 2017 treten außer Kraft: § 8f Abs. 4 letzter Satz, § 34 Abs. 3 Z 8, § 41 Abs. 1 Z 3 lit. e, § 46 letzter Satz, § 47a Z 2 lit. e, § 47b Abs. 1 Z 2 lit. e und § 48 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. ee.
(82. Änderung)
(5)  Mit 1. Juli 2017 tritt die Erläuterung zu § 39 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der 82. Änderung in Kraft.
(82. Änderung)
(6)  Mit 1. September 2017 tritt die Erläuterung zu § 38 in der Fassung der 82. Änderung in Kraft.
(82. Änderung)


§ 228. Pensionsanpassung 2018
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2018 nicht gemäß § 88 angepasst, sondern gemäß § 711 ASVG. § 220 in Verbindung mit Anlage 11 ist nicht anzuwenden.
(89. Änderung / 1. Jänner 2018)


§ 229. Übergangsbestimmung zu § 32
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/der Arbeiters/Arbeiterin aufgelöst ist §§ 2 ArbAbfG iVm 23 Abs. 1 AngG anzuwenden, wobei dies nur für die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, gilt.
(83. Änderung / 1. September 2017)


§ 230. Inkrafttreten der 83. Änderung
(1)  Mit 1. Juni 2017 treten in der Fassung der 83. Änderung in Kraft: § 12 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 2 und § 154 Abs. 3.
(83. Änderung)
(2)  Mit 1. September 2017 tritt § 227 in der Fassung der 83. Änderung in Kraft.
(83. Änderung)
(3)  Mit 1. November 2017 treten in der Fassung der 83. Änderung in Kraft: § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 3 Z 4, § 11 Abs. 3, § 26b Abs. 1 und .
(83. Änderung)
(4)  Mit 1. Jänner 2018 treten in der Fassung der 83. Änderung in Kraft: § 226, Anlage 1 und Anlage 3.
(83. Änderung)
(5)  Mit 1. Juni 2017 treten folgende Erläuterungen in der Fassung der 83. Änderung in Kraft: § 12 Abs. 2 und § 36 Abs. 2.
(83. Änderung)
(6)  Mit 1. Juli 2017 tritt die Erl. zu § 46b in der Fassung der 83. Änderung in Kraft.
(83. Änderung)
(7)  Mit 1. November 2017 tritt die Erl. zu § 26b in der Fassung der 83. Änderung in Kraft.
(83. Änderung)


§ 231. Inkrafttreten der 84. Änderung
(1)  Mit 1. Juni 2017 treten in der Fassung der 84. Änderung in Kraft: § 154 Abs. 3 und § 154 Abs. 5.
(84. Änderung)
(2)  Mit 1. November 2017 treten in der Fassung der 84. Änderung in Kraft: § 26b Abs. 3, 4 und 5.
(84. Änderung)
(3)  Mit 1. Jänner 2018 treten in der Fassung der 84. Änderung in Kraft: § 8f Abs. 7, § 11a Abs. 3, § 11a Abs. 3a, § 19a Abs. 1, § 20 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 41 Abs. 3 Z 4b, § 49 Abs. 2, § 134 Abs. 3 Z 4, § 227 Abs. 3 und Anlage 6 Punkt 1 Aufzählungszeichen 1.
(84. Änderung)
(4)  Mit 1. Jänner 2018 treten außer Kraft: Nachsatz zu § 41 Abs. 3 und § 224.
(84. Änderung)
(5)  Mit 1. Juni 2017 tritt die Erl. zu § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a außer Kraft.
(84. Änderung)


§ 232 Pensionsanpassung 2019
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C wird für 2019 mit 1,020 festgesetzt; § 220 in Verbindung mit Anlage 11 ist anzuwenden.
(85. Änderung / 1. Jänner 2019)


§ 233 Inkrafttreten der 85. Änderung
(1)  Mit 21. Mai 2018 treten in der Fassung der 85. Änderung in Kraft: § 84 und § 118 Abs. 1.
(85. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2019 treten in der Fassung der 85. Änderung in Kraft: § 8 Abs. 5a, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11, Abs. 12, § 8a Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, § 8f Abs. 7, § 11a Abs. 3, Abs. 3b, § 18 Abs. 1, § 23a Abs. 2 Z 5, § 23a Abs. 3, § 41 Abs. 3 Z 8, § 47c Abs. 2 und Abs. 6, § 59 Abs. 1 und Abs. 5, § 154 Abs. 2, § 154a, § 232, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 10 § 2 Abs. 1 Z 5, Erl. zu § 47c Abs. 2 und Erl. zu § 59 Abs. 5.
(85. Änderung)
(3)  Mit 1. Jänner 2028 treten in der Fassung der 85. Änderung in Kraft: § 73 Abs. 3, § 143 Abs. 2 und § 159 Abs. 4.
(86. Änderung / 1. Jänner 2019)


§ 234 Inkrafttreten der 86. Änderung
(1)  § 34 Abs. 3 Z 8, § 233 Abs. 3 in der Fassung der 86. Änderung treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(86. Änderung)
(2)  Die Ziffern 1 bis 3 der Änderungsanweisung der 86. Änderung treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(86. Änderung)
(3)  § 2 Abs. 3 Z 7, § 22 Abs. 2, § 106 Abs. 1 sowie Erl. zu § 53 Abs. 1 in der Fassung der 86. Änderung treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(87. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)  § 34 Abs. 2 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2019 außer Kraft.
(86. Änderung)


§ 235 Übergangsbestimmung zu § 53 Abs. 1 und § 199
Auf ArbeiterInnen, die die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 bzw. des § 199 Z 2 und 3 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung schon erfüllt haben, ist die Zuwendung mit dem Septemberbezug 2019 auf Basis des Monatsbezuges gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 7 zum Auszahlungszeitpunkt auszuzahlen.
(87. Änderung / 1. September 2019)


§ 236 Inkrafttreten der 87. Änderung
(1)  § 154a Abs. 2 sowie § 234 Abs. 3 in der Fassung der 87. Änderung treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(87. Änderung)
(2)  § 154a Abs. 3 sowie Anlage 13 in der Fassung der 87. Änderung treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(87. Änderung)
(3)  § 53 Abs. 1, § 199 sowie § 235 treten in der Fassung der 87. Änderung mit 1. September 2019 in Kraft.
(87. Änderung)
(4)  § 106 Abs. 1 in der Fassung der 87. Änderung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(87. Änderung)


§ 237 Inkrafttreten der 88. Änderung
(1)  § 2 Abs. 3 Z 2 und Z 3 sowie § 2 Abs. 3a in der Fassung der 88. Änderung treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(88. Änderung)
(2)  § 154a Abs. 2 in der Fassung der 88. Änderung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(88. Änderung)
(3)  § 8h Abs. 3, § 16 Abs. 1b letzter Satz sowie Anlage 8a in der Fassung der 88. Änderung treten mit 1. November 2019 in Kraft.
(88. Änderung)


§ 238 Pensionsanpassung 2020
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2020 nicht gemäß § 88 angepasst, sondern gemäß § 728 ASVG. § 220 in Verbindung mit Anlage 11 ist nicht anzuwenden.
(89. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 239 Inkrafttreten der 89. Änderung
(1)  § 228 in der Fassung der 89. Änderung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(89. Änderung)
(2)  § 42 Abs. 2 Z 1 und Anlage 8a Punkt 6 lit. d in der Fassung der 89. Änderung treten mit 1. November 2019 in Kraft.
(89. Änderung)
(3)  § 55a Abs. 1, § 238, Anlage 1 und Anlage 3 in der Fassung der 89. Änderung treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(89. Änderung)
(4)  § 20 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2020 außer Kraft.
(89. Änderung)


§ 240 Pensionsanpassung 2021
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C wird für 2021 mit 1,015 festgesetzt; § 220 in Verbindung mit Anlage 11 ist anzuwenden.
(90. Änderung / 1. Jänner 2021)


§ 241 COVID-19-Krisenabgeltung
ArbeiterInnen in Eigenen Einrichtungen, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 im Ausmaß von mindestens 50 % ihrer für diesen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit tatsächlich Dienst verrichtet haben, und die am 1. Dezember 2020 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, gebührt eine einmalige pauschale COVID-19-Krisenabgeltung gemäß § 124b Z 350 lit. a EStG iVm § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG in Höhe von € 500,00. Teilzeitkräften gebührt diese Krisenabgeltung auf Basis der zum 31. Mai 2020 vereinbarten Normalarbeitszeit aliquot.
(90. Änderung / 1. November 2020)


§ 242 Inkrafttreten der 90. Änderung
(1)  § 87 Abs. 2b in der Fassung der 90. Änderung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
(90. Änderung)
(2)  § 1 Abs. 3 Z 18a und Z 30, § 29a mit Überschrift, § 55a mit Überschrift, § 55b (Überschrift), Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 2 Z 3 in der Fassung der 90. Änderung treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(90. Änderung)
(3)  § 241 in der Fassung der 90. Änderung tritt mit 1. November 2020 in Kraft.
(90. Änderung)
(4)  § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 220, § 240 sowie Anlagen 1 und 3 in der Fassung der 90. Änderung treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(90. Änderung)


§ 243 Inkrafttreten der 91. Änderung
§ 8i sowie § 9 Abs. 4a in der Fassung der 91. Änderung treten mit 1. März 2021 in Kraft.
(91. Änderung / 1. März 2021)


§ 244 Inkrafttreten der 92. Änderung

Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
(1)  § 12, Erl. zu § 3 Abs. 1 sowie die Erl. zu § 12 Abs. 3 in der Fassung der 92. Änderung treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(92. Änderung / 1. Juli 2021)
(2)  Erl. zu § 3 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(92. Änderung / 1. Juli 2021)
(3)  § 12 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(96. Änd. / aufgehoben mit Ablauf des 31. Dezember 2023)


Ende


§ 245 Pensionsanpassung 2022
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2022 nicht gem. § 88 angepasst, sondern gemäß § 759 ASVG. § 220 in Verbindung mit Anlage 11 ist nicht anzuwenden.
(93. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 246 Inkrafttreten der 93 . Änderung
(1)  § 38 in der Fassung der 93. Änderung tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
(2)  § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 10, § 19d, § 35 Abs. 1f Z 6, § 36 Abs. 2, § 44a, § 46b Abs. 2a, § 88, § 160 Abs. 2, § 245, Anlagen 1, 3 sowie 13 Punkt 1 letzter Satz, Erl. zu § 9 sowie die Erl. zu Anlage 5 in der Fassung der 93. Änderung treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3)  § 29 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
(4)  § 9 Abs. 4a, § 84a Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(93. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 247 Inkrafttreten der 94. Änderung
(1)  § 134 Abs. 2 in der Fassung der 94. Änderung tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2)  § 1a, § 8 Abs. 2a, § 8a Abs. 2a, § 8d Abs. 1 und Abs. 1a, § 48 Abs. 1 Z 1, Erl. zu § 8 Abs. 2a und Erl. zu § 8a Abs. 2a in der Fassung der 94. Änderung treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3)  Die Erläuterung zu § 9 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(94. Änderung)


§ 248 Übergangsbestimmung zu § 49 – Auszahlung/Anweisung der Dienstbezüge
(1)  Auf ArbeiterInnen, die am 31. Dezember 2022 in einem Dienstverhältnis stehen, ist § 49 weiterhin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)  Bei ArbeiterInnen, die nach dem 31. Dezember 2022 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers eintreten ist keine Umstellung der Bezugsauszahlung auf im Voraus mehr vorzunehmen.
(95. Änderung / 1. Jänner 2023)


§ 249 Pensionsanpassung 2023
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2023 nicht gemäß § 88 angepasst, sondern gemäß §§ 775 und 776 ASVG. § 220 in Verbindung mit Anlage 11 ist nicht anzuwenden.
(95. Änderung / 1. Jänner 2023)


§ 250 Inkrafttreten der 95. Änderung
§ 19a (Überschrift), Abs. 1, Abs. 4, § 42 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 248, § 249, Anlagen 1, 3 und 6a sowie Erl. zu § 47c Abs. 2 in der Fassung der 95. Änderung treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.


§ 251 Inkrafttreten der 96. Änderung

Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
(1)  § 1b Abs. 3, § 35 Abs. 1c Z 3, § 53 Abs. 3, § 60 Abs. 2, Anlagen 1 und 3, Erl. zu § 46b Z 2 sowie Erl. zu § 53 Abs. 3 in der Fassung der 96. Änderung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)  § 35 Abs. 1b, § 244 Abs. 3 [Kollektivvertrag] sowie Anlage 6 Z 1 Pkt. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.


Ende


§ 252 Pensionsanpassung 2024

Kunsttext
97. Änderung / gilt ab 01.01.2024

Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2024 nicht gemäß § 88 ange-passt, sondern gemäß § 790 ASVG. § 220 in Verbindung mit Anlage 11 ist nicht anzuwenden.

Ende


§ 253 Inkrafttreten der 97. Änderung

Kunsttext
97. Änderung / gilt ab 01.01.2024

§ 252 in der Fassung der 97. Änderung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Ende

Erläuterungen zur DO.C


(einvernehmliche Auslegungen der Kollektivvertragspartner)


Zu § 1 Abs. 6:
Als selbständige Ambulatorien gelten auch Fachärztliche Begutachtungsstationen.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 3 Abs. 1:
Zur Beurteilung der Einschlägigkeit einer Vordienstzeit gem. § 12 Abs. 3 sind von dem/der ArbeiterIn Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen aus denen der Tätigkeitsinhalt ersichtlich ist vorzulegen. Wenn im Einzelfall im Zuge des Nachverrechnungsprozesses im Zusammenhang mit dem Urteil des OGH zu 9 ObA 40/20b kein Zeugnis oder keine solche Bestätigung vorgelegt werden kann, ist die Einschlägigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen.
(92. Änd. – 1. Juli 2021 / aufgehoben mit Ablauf des 31. Dezember 2022)


Zu § 7 Abs. 6a:
Die im zweiten Halbsatz geregelte Informationspflicht bezieht sich nur auf die schadenersatzrechtliche Abwicklung dem Grunde nach (Feststellung eines Fremdverschuldens); zu Auskünften über die Höhe seiner eigenständigen Ansprüche (z. B. Schmerzensgeld) ist der Arbeiter nicht verpflichtet.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 7c:
Zu den Fragen der betrieblichen Gesundheitsförderung, insbesondere partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz, Mobbing oder Suchtprävention, liegen sowohl im Dachverband als auch bei der Gewerkschaft vida Leitfäden bzw. Mustervereinbarungen auf, welche als Hilfestellungen für Verhandlungen auf Trägerebene bezogen werden können.
(86. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 8 Abs. 2a:
Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus bei 40 Stunden Normalarbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert. Weiters darf es aufgrund der Einführung der Gewährung einer Zeitgutschrift weder für jene ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus, die diesem System unterliegen noch bei jenen, die nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind zu einer Verschlechterung kommen.
(94. Änd. – 1. Jänner 2023)


Zu § 8a Abs. 2:
Unter einer Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist eine Annextätigkeit zu verstehen, ohne welche der konkrete Gesundheitsbetrieb nicht oder nicht sicher genug möglich wäre.
(Fassung der 41. Änd. 1. Nov. 1997/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 8a Abs. 2a:
Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus bei 40 Stunden Normalarbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert. Weiters darf es aufgrund der Einführung der Gewährung einer Zeitgutschrift weder für jene ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus, die diesem System unterliegen noch bei jenen, die nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind zu einer Verschlechterung kommen.
(94. Änd. – 1. Jänner 2023)


Zu § 8b Abs. 6:
Unter dem Begriff „regelmäßige Arbeitszeit“ ist die im Einzelfall (auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder individuellen Vereinbarung) geltende Arbeitszeitverpflichtung zu verstehen, welche der Normalarbeitszeit laut Dienstordnung oder einer verkürzten Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung) entspricht.
(52. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 8f Abs. 4:
1.  Der Anspruch auf einen Ersatzruhetag entsteht, wenn an dem Wochenende, an dessen Stelle die mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfallende Wochenruhe tritt, tatsächlich gearbeitet wird.
2.  Wenn die in Z. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist, gebührt der Ersatzruhetag auch dann, wenn in derselben Woche Urlaubs- oder Krankenstandszeiten liegen; Urlaub oder Krankenstand führt diesbezüglich nicht zu einer Verkürzung der Normalarbeitszeit.
(50. Änd. – 1. Jänner 2002)


Zu § 9 Abs. 1:
Tätigkeiten als Laienrichter sind Dienstverhinderungen im Sinne des § 9 Abs. 1 DO.C.
(74. Änderung – 1. Juli 2014)


Zu § 9 Abs. 4a:
(entfällt mit 94. Änd – 31. Dezember 2021)


Zu § 12 Abs. 1 Z. 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. a:
(entfällt mit 84. Änd. – 1. Juni 2017)


Zu § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. d:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem die Präsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z. 3 bis 9 WG, der außerordentliche Zivildienst oder der Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer erfasst.
(52. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 12 Abs. 1 Z. 3:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes erfasst.
(52. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 12 Abs. 2:
§ 12 Abs. 2 kann auch auf bestehende Dienstverhältnisse angewendet werden.
(83. Änd. – 1. Juni 2017)


Zu § 12 Abs. 3:
Zur Beurteilung der Einschlägigkeit werden die tatsächlich ausgeübten und nachgewiesenen Tätigkeiten und Aufgaben herangezogen. Die im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeiten und Aufgaben erlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
(92. Änd. – 1. Juli 2021)


Zu § 13 Z. 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 13 Z. 2 lit. e:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem die Präsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z. 3 bis 9 WG, der außerordentliche Zivildienst oder der Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer erfasst.
(53. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 13 Z. 6:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes erfasst.
(53. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 16 Abs. 1:
Unter dem „ausbezahlten Betrag“ ist der Bruttowert der Summe aus Pensionsbeiträgen bzw. Abfindungssumme und Zinsen zu verstehen; bei der Überweisung der vom Arbeiter bezahlten Pensionsbeiträge an einen anderen Versicherungsträger sind dagegen keine Zinsen zu berücksichtigen.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 18 Abs. 4:
1.  In Anpassung an die ab 1. August 1993 geltende Rechtslage des Urlaubsgesetzes wird auch in der Dienstordnung festgehalten, dass der Urlaub in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses in dem der jeweils zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis gebührt; daraus ergibt sich folgendes:
a)
Bei einem Diensteintritt in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr und mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres ein weiterer voller Urlaubsanspruch (für das neue Jahr).
Beispiel: 1.4.1994 – Diensteintritt; April bis September 1994 – aliquoter Anspruch; 1.10.1994 – voller Anspruch für 1994; 1.1.1995 – voller Anspruch für 1995.
b)
Bei einem Diensteintritt in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für das neue Jahr; für das Kalenderjahr des Diensteintrittes gebührt ab diesem Zeitpunkt ein noch nicht verbrauchter Rest des aliquoten Anspruches als Ausgleichsurlaub.
Beispiel: 1.10.1994 – Diensteintritt; Oktober 1994 bis März 1995 – aliquoter Anspruch; 1.4.1995 – Restanspruch aus 1994 – Ausgleichsurlaub, voller Anspruch für 1995.
2.  Für die Berechnung des jeweils gebührenden aliquoten Urlaubsanspruches in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses gilt folgende Formel:
Gesamturlaub in Werktagen x Dienstzeit in KT
365 Kalendertage (KT)
3.  Das Resultat der Rechenoperation ist im Hinblick auf § 18 Abs. 10 aufzurunden. Daraus ergibt sich, dass bei einem Gesamturlaub von 30 Werktagen bereits nach dem ersten Tag der Dienstleistung Anspruch auf einen Urlaubstag besteht; in der Folge erhöht sich dieser Anspruch kontinuierlich nach jeweils weiteren zwölf oder dreizehn Tagen Dienstzeit um jeweils einen Urlaubstag.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 19 Abs. 2:
Der Sonderurlaub muss nicht unmittelbar an den Karenzurlaub bzw. die Bildungskarenz anschließen; der Anspruch besteht auch dann, wenn dazwischen eine Beschäftigungszeit liegt (z. B., weil der andere Elternteil Karenzurlaub bzw. Bildungskarenz konsumiert).
(Fassung der 46. Änd. 1. Jän. 2000/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 19 Abs. 5:
Bereits bestehende Betriebsvereinbarungen werden durch § 19 Abs. 5 nicht berührt.
(81. Änd. – 1. Jänner 2017)


Zu § 20 Abs. 6:
Der in § 20 Abs. 6 DO.C enthaltene Auflösungstatbestand ist ein Anwendungsfall des § 82 lit. b GewO 1859 iVm § 376 Z. 47 GewO 1973.
(55. Änd. – 1. Juli 2004)


Zu § 25:
Dem Arbeiter gehen Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung, soweit nicht § 53 etwas anderes bestimmt, weder hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung noch hinsichtlich der Zeitvorrückung verloren.
(Fassung der 38. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 25 Abs. 4:
„Einkommen“ sind Bruttobezüge, Auslagenersätze und Ruhe(Versorgungs)bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 EStG, vermindert um
  • 1.
    Leistungen im Sinne des § 26 EStG sowie
  • 2.
    die mit dem gegenständlichen Einkommen zusammenhängenden Werbungskosten laut Feststellung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 26b:
Im Falle einer Übernahme in den Dienst gemäß § 26b (dreiseitige Vereinbarung zwischen dem/der ArbeiterIn, dem abgebenden und dem übernehmenden Sozialversicherungsträger) kann eine Aufteilung hinsichtlich mit dem Dienstverhältnis verbundener Kosten (insbesondere im Zusammenhang mit Beendigungsansprüchen bzw. Betriebspensionsansprüchen) zwischen den Dienstgebern vereinbart werden; auch die Vereinbarung einer Rückübernahme nach einer Probezeit ist zulässig.
(83. Änd. – 1. November 2017)


Zu § 29a:
Während der Behaltefrist sind die ArbeiterInnen gemäß § 35 Abs. 1 in die Lohngruppe V, Dienstklasse A einzureihen.
(51. Änd. – 1. Jänner 2002)


Zu § 33 Abs. 1:
(entfällt mit 59. Änd. – 1. Oktober 2005)


Zu § 33 Abs. 3:
(entfällt mit 59. Änd. – 1. Oktober 2005)


Zu § 34 Abs. 5:
Unter dem „entsprechenden Anteil“ ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (z. B. ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.
(Fassung der 43. Änd. 1. Jän. 1999/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 34 Abs. 6:
1.  Der Aliquotierung unterliegen auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die von einer ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung in einem bestimmten Bereich bzw. unter bestimmten Bedingungen abhängen.
2.  Bei allen Zulagen außer der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 1a, die an eine ausschließliche oder überwiegende Verwendung anknüpfen, ist dieses Merkmal an Hand der tatsächlichen (allenfalls individuell vereinbarten) Arbeitszeit zu überprüfen, wobei der gemäß § 8d Abs. 1 anzurechnende Teil der Mittagspause abzuziehen ist.
(50. Änd. – 1. Jänner 2002)


Zu § 34 Abs. 7:
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 ist die bis zu diesem Zeitpunkt in § 34 Abs. 7 enthaltene Rundungsregel entfallen. Versicherungsträger, die am 1. Jänner 2002 noch nicht das Standardprodukt PERS verwenden, dürfen bis zum Einsatz dieses Standardproduktes – längstens aber bis zum 31. Dezember 2003 – bei der Berechnung von Dienstbezügen Restbeträge von weniger als 5 Cent vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent aufrunden („kaufmännische Rundung“).
(51. Änd. – 1. Jänner 2002)


Zu § 35 Abs. 1 bis 2:
Die Arbeiter sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen (Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch bedeutet „Dauer“ ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 42 begründen. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden, sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt (Abs. 2 zweiter Halbsatz). Die höherwertige Tätigkeit muss zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß (quantitativ) ausgeübt werden, d.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit des Arbeiters einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmäßigen Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muss sich ferner regelmäßig wiederholen, also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen wiederholen, kann § 35 Abs. 2 zweiter Halbsatz deswegen nicht angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen regelmäßig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 35 Abs. 1e Z. 5:
Hausarbeiter sind Arbeiter, die einfache Hilfsarbeiten zu verrichten haben.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 35 Abs. 1f Z. 1:
Als „angelernte Arbeiter“ gelten auch Magazinsarbeiter und Hilfsköchinnen.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 35 Abs. 1f Z. 6 lit. b:
Unter einem Buffet ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, in der den PatientInnen, BesucherInnen und Bediensteten der Krankenanstalt ein Sortiment an Getränken und Speisen angeboten wird, wobei die Betreuung des Buffets auch den Verkauf dieser Lebensmittel umfasst.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 35 Abs. 1g Z. 1:
Als „angelernte Arbeiter“ gelten auch Magazinsarbeiter und Hilfsköchinnen.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 35 Abs. 1h Z. 3:
1.  Als „angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung selbstständig tätig sind“, gelten jene Arbeiter, die selbstständig eine Tätigkeit ausüben, für die an sich eine abgeschlossene einschlägige Facharbeiterausbildung (Gesellenprüfung) erforderlich wäre.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)
2.  Ein Lehrling, dessen Lehrzeit vor Ablegung der Lehrabschlussprüfung endet, ist für die Zeit zwischen dem Ende der Lehrzeit und der Lehrabschlussprüfung als angelernter Arbeiter, der in einer Facharbeiterverwendung selbstständig tätig ist, einzureihen.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 35 Abs. 1j Z. 1:
Als Facharbeiter gelten nur solche Arbeiter, die entsprechend ihrer abgeschlossenen Ausbildung verwendet werden. Dazu gehören u.a. auch Näherinnen und Schneiderinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 35 Abs. 1k Z. 1:
Als Facharbeiter gelten nur solche Arbeiter, die entsprechend ihrer abgeschlossenen Ausbildung verwendet werden.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 35 Abs. 2:
(entfällt mit 63. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 35 Abs. 3:
Ein Arbeiter, bei dem eine Kündigung gemäß § 29 Abs. 2 Z. 2 (bzw. § 29 Abs. 2 Z. 3 idFd Art. XXIV Z. 8) in Betracht kommt, und der mit Aufgaben betraut wird, für die eine niedrigere Einreihung vorgesehen ist, kann mit seinem Einverständnis entsprechend der geänderten Verwendung eingereiht werden; § 101 ArbVG bleibt unberührt.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 36 Abs. 2:
Das dienstliche Interesse wird insbesondere durch betriebliche Erfordernisse und betriebsbedingte Anforderungen an den/die aufgenommenen ArbeiterIn begründet.
(83. Änd. – 1. Juni 2017)


Zu § 37 Abs. 1:
Einer Familienbeihilfe nach dem FamLAG ist eine gleichartige staatliche Beihilfe aus dem EU/EWR-Raum gleichzuhalten.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 37 Abs. 3:
Der Anspruch auf Kinderzulage ist vom Geschlecht des Bediensteten unabhängig. Hätten jedoch mehrere Bedienstete Anspruch auf Kinderzulage für ein und dasselbe Kind, so gebührt die Kinderzulage nur einem Bediensteten. Dies gilt auch dann, wenn die Bediensteten bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind. Für die Ermittlung des anspruchsberechtigten Bediensteten ist primär die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend. Gehört das Kind aber dem Haushalt mehrerer Bediensteten (z. B. beider Ehegatten) an, so ist in zweiter Linie das Alter des Anspruches auf die Kinderzulage maßgebend. Ergibt auch ein Vergleich des Alters des Anspruches keine Entscheidung, so geht der Anspruch des an Lebensjahren älteren Bediensteten vor.
Das Anspruchsalter ist von jenem Tag an zu zählen, ab dem die Kinderzulage gemäß § 37 Abs. 5 gebührt.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 38:
Die Fachzulage gemäß § 38 ist nicht für ArbeiterInnen vorgesehen, die lediglich für die Implementierung und/ oder Koordination der Lehrlingsausbildung verantwortlich sind; die Betreuung und Ausbildung von Lehrlingen darf nicht bereits mit der Einreihung abgegolten sein.
(82. Änd. – 1. September 2017)


Zu § 39 Abs. 1 Z. 4:
Bei fallweiser Verwendung im Bereich der Schwarzwäsche gebührt ein aliquoter Anteil der Erschwerniszulage, wenn es sich um einen Vertretungsfall handelt, und der Vertretene Anspruch auf Zulage hat.
(82. Änderung – 1. Juli 2017)


Zu § 39 Abs. 1a:
(entfällt mit 48. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 40 Abs. 3:
Als begründete Fälle kommen in Betracht: die Zuweisung eines neuen Aufgabengebietes, fehlende Führungserfahrung, die befristete Übernahme in den Dienst auf Seiten des neuen und des alten Dienstgebers sowie diesen Tatbeständen gleichzuhaltende Gründe.
(66. Änd. – 1. Jänner 2011)


Zu § 40a Abs. 1 Z. 1:
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht sowie am Samstag und/oder Sonntag, wenn
  • 1.
    durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst sowie Samstags- und/oder Sonntagsdienst oder
  • 2.
    durchschnittlich wenigstens zweimal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst sowie durchschnittlich wenigstens einmal in acht Wochen Samstags- und/oder Sonntagsdienst anfällt (z. B. „Radldienst“).
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 40a Abs. 1 Z. 2:
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht oder am Samstag und/oder Sonntag, wenn durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nacht- bzw. Samstags- und/oder Sonntagsdienst anfällt.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 40a Abs. 2:
Arbeiter werden dann wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) oder in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet, wenn ein solcher Wechsel durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum stattfindet („Springerdienst“).
(Fassung 1. Jänner 1992/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 41 Abs. 1 Z. 3:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(Fassung der 37. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 41 Abs. 3:
Durch Zeiten, für die gemäß § 48 Abs. 1 ein Anspruch auf ständige Bezüge nicht besteht, wird der Anspruch auf Urlaubszuschuss bzw. Weihnachtsremuneration nicht verkürzt.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1998, 1. Apr. 1999, 1. Jän. 2000 und 1. Jän. 2003/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 42:
Eine vorübergehende Verwendung wird in der Regel dann gegeben sein, wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt ist und eindeutig klargestellt wurde, dass die Übertragung dieser Tätigkeit nicht endgültig ist. Es wird jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – insbesondere des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges – zu prüfen sein, ob die Betrauung mit einer höherwertigen Tätigkeit bereits als eine dauernde Verwendungsänderung oder nur als vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz anzusehen ist.
(Fassung 1. Juni, 1. Juli und 1. September 1974/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 42 Abs. 1:
Grundsätzlich gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen dem Lohn des Arbeiters einerseits und jenem Lohn, der ihm bei Einreihung auf Grund der höheren Verwendung gebühren würde, andererseits. Wenn aber die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate dauert, so gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen den in Abs. 1 letzter Satz angeführten ständigen Bezügen (Lohn, Vorarbeiterzulage) des Arbeiters einerseits und jenem ständigen Bezug (Lohn, Vorarbeiterzulage), der ihm bei Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung gebühren würde, andererseits. Hierbei ist der Hundertsatz einer auf Grund der höherwertigen Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen des § 40 festzusetzen, darf aber den Betrag einer dem vertretenden Arbeiter auf Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage nicht unterschreiten. Die Verwendungszulage in dem in Abs. 1 letzter Satz festgesetzten Ausmaß gebührt ab Beginn des siebenten Monates einer ununterbrochenen höherwertigen Verwendung.
(52. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 42 Abs. 2 Z. 1:
Es ist zweckmäßig, die Berechnung der gebührenden Verwendungszulage nach Arbeitstagen vorzunehmen, und zwar pro Arbeitstag bei 5-Tagewoche mit einem Zweiundzwanzigstel und bei 6-Tagewoche mit einem Sechsundzwanzigstel des monatlichen Betrages.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 43 Abs. 1:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 1 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 4 Z. 2 bis 4 ASchG. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs. 1 ist, dass die nach Z. 1 oder 2 in Betracht kommenden Arbeiter überwiegend in den dort angeführten Bereichen bzw. zu den dort angeführten Tätigkeiten verwendet werden. Der Begriff „Bereich“ ist nicht in organisatorischer, sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.
(53. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 43 Abs. 2:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 2 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch giftige Arbeitsstoffe. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs. 2 ist, dass die Arbeiter überwiegend in den dort angeführten Bereichen bzw. zu den dort angeführten Tätigkeiten verwendet werden. Der Begriff „Bereich“ ist nicht in organisatorischer, sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 34 Abs. 6 anzuwenden.
(53. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 43 Abs. 3:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs. 3 ist eine Abgeltung für die mit der Tätigkeit verbundene Strahlengefährdung. § 34 Abs. 6 ist anzuwenden. Für die Beurteilung eines Anspruches auf Gefahrenzulage gemäß Abs. 3 Z. 2 sind alle Zeiten einer Verwendung in der in den Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Betriebsräumen zusammenzurechnen.
(53. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 43 Abs. 4:
Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht neben einer Gefahrenzulage nach Abs. 1 bzw. 2 auch Anspruch auf Gefahrenzulage nach Abs. 3 doch darf der Gesamtbetrag der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen 15 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A Bezugsstufe 1 nicht übersteigen.
(53. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 44b:
1.  Als Arbeitszeit gelten
  • a)
    die Normalarbeitszeit,
  • b)
    tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
2.  Werden jedoch während einer Rufbereitschaft tatsächlich Dienstleistungen erbracht, so gelten diese als Arbeitszeit und sind als solche zu entlohnen.
3.  Rufbereitschaft wird auf Grund einer gemäß § 97 Abs. 1 Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarung angeordnet.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 46b:

Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
1.  Bereits aus dem Begriff „Fahrtkostenzuschuss“ ergibt sich, dass die gewährte Leistung den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen soll, weshalb insbesonders in jenen Bundesländern mit einer flächendeckenden Jahresnetzkarte im Regelfall auf diese abzustellen sein wird.
(83. Änd. – 1. Juli 2017)
2.  Wird dem/der Dienstnehmer/in vom Dienstgeber ein Klimaticket gewährt, kann der/die Dienstnehmer/in freiwillig auf den Fahrtkostenzuschuss verzichten.
(96. Änd. – 1. Jänner 2024)


Ende


Zu § 46b Abs. 5:
Eine Kürzung des Fahrtkostenzuschusses ist erst nach Ablauf des zweiten vollen Kalendermonats eines ununterbrochenen Krankenstandes vorzunehmen.
(79. Änd. – 1. Jänner 2016)


Zu § 47 Abs. 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 47c Abs. 2 festgelegten Satz zu erfolgen hat.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 47a Z. 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 47b Abs. 1 Z. 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 47c Abs. 2:
Werden durch Zeiten der Reisebewegung zehn Stunden überschritten gebührt für diese Zeiten zumindest die Entschädigung nach § 47c. Eine Abgeltung in Freizeit ist für aktive Reisezeit durch eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung möglich.
(95. Änd. – 1. Jänner 2023)


Zu § 47c Abs. 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 47c Abs. 2 festgelegten Satz zu erfolgen hat.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 48 Abs. 1 Z. 2 lit. b:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 48 Abs. 3:
1.  Wenn ein Krankenstand über das Ende eines Kalenderjahres hinaus andauert, besteht ab 1. Jänner des folgenden Jahres ein neuer Anspruch auf Bezugsfortzahlung. Dieser neue Anspruch kann u. a.
  • a)
    an die Stelle eines noch bestehenden Anspruches auf Krankengeldzuschuss treten und diesen damit entsprechend verkürzen,
  • b)
    an einen aus dem Vorjahr noch bestehenden Anspruch auf Bezugsfortzahlung unmittelbar anschließen (ein Übertrag von Restansprüchen aus dem Vorjahr auf das folgende Kalenderjahr ist nicht zulässig) oder
  • c)
    auch dann entstehen, wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuss bereits zur Gänze erschöpft ist.
Die gegenständliche Regelung kann – insbesondere in Verbindung mit der des § 48a Abs. 2 – dazu führen, dass die Dauer des Anspruches auf Bezugsfortzahlung und Krankengeldzuschuss zusammen während eines Krankenstandes die in § 48a Abs. 1 angeführte Anspruchsdauer übersteigt. Innerhalb eines Kalenderjahres kann diese Anspruchsdauer pro Krankenstand jedoch nicht überschritten werden.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 48a Abs. 6:
Durch abweichende Regelungen können Dienstnehmer nicht schlechter gestellt werden.
(73. Änd. – 1. Jänner 2014)


Zu § 48a Abs. 2:
Die Regelung des § 48 Abs. 3 kann – insbesondere in Verbindung mit der gegenständlichen Bestimmung – dazu führen, dass die Dauer des Anspruches auf Bezugsfortzahlung und Krankengeldzuschuss zusammen während eines Krankenstandes die in Abs. 1 angeführte Anspruchsdauer übersteigt. Innerhalb eines Kalenderjahres kann diese Anspruchsdauer pro Krankenstand jedoch nicht überschritten werden.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 48a Abs. 4:
Unter dem Begriff „Nettobezug“ ist der um folgende Abzüge reduzierte Bruttobezug zu verstehen:
  • Beiträge zur Sozialversicherung,
  • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung,
  • Arbeiterkammerumlage,
  • Wohnbauförderungsbeitrag,
  • Pensionsbeitrag nach der Dienstordnung,
  • Lohnsteuer,
  • Betriebsratsumlage.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 53 Abs. 1:
Bei Zusammenführungen von Versicherungsträgern aufgrund des SV-OG sind bei der Prüfung des Erfordernisses gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz (zumindest 15 Jahre beim aktuellen Dienstgeber) die Dienstzeiten vor und nach der Zusammenführung zusammenzuzählen.
(86. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 53 Abs. 3:

Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024

Der Verbrauch der Dienstfreistellung in mehreren Teilen kann vereinbart werden.
(96. Änd. – 1. Jänner 2024)


Ende


Zu § 55a Abs. 2:
Unter dem „entsprechenden Anteil“ ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (z. B. ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.
(86. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 55b
PraktikantInnen sind Personen, die aufgrund einer Ausbildungsvorschrift (Lehrplan) ein außerschulisches Praktikum nachweisen müssen.
(70. Änd. – 1. August 2012)


Zu § 59 Abs. 3:
Bei der Beurteilung, welches der in Frage kommenden Massenbeförderungsmittel sinnvoller ist, sind bei der Entscheidungsfindung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
  • *
    Fahrtzeit;
  • *
    Fahrtkosten;
  • *
    Umsteigehäufigkeit, Wartezeit;
  • *
    (zumutbare) Abfahrtszeit;
  • *
    (zumutbare) Ankunftszeit;
  • *
    Sicherheit und Pünktlichkeit;
  • *
    Komfort (z. B. Möglichkeit einer Speisewagenbenützung auf längeren Strecken).
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 59 Abs. 5:
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird als unzumutbar angenommen, wenn die Effizienz der Reise im Sinne einer Gesamtbetrachtung (insbesondere Dauer der Arbeitszeit, Dauer der Reisezeit einschließlich Wartezeiten am Tag der Reise, Bewertung der Gesamtkosten) für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges spricht. Ein weiteres Kriterium stellt die Notwendigkeit der Mitnahme von Arbeitsmitteln – und deren Umfang – dar.
(85. Änd. – 1. Jänner 2019)


Zu § 60 Abs. 1:
Das maßgebende Jahreseinkommen ist jenes, das der Arbeiter von dem die Reisegebühren auszahlenden Versicherungsträger erhält. Die Zurechnung von Bezügen, die auf anderweitigen Dienstverhältnissen beruhen, ist ausgeschlossen.
(Fassung 1. Jänner 1990/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 61:
Grundsätze über die Gewährung von Außendienstzulagen können durch Betriebsvereinbarung oder durch Richtlinien, Dienstanweisungen u. ä. geregelt werden.
(Fassung der 46. Änd. 1. Jän. 2000/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 62 Abs. 2:
§ 60 Abs. 2 gilt für Auslandsdienstreisen sinngemäß; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift ist nicht anzuwenden.
(Fassung 1. Jänner 1994/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 70:
Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Waisenpension ist bei der Beurteilung der Einkommenssituation des Kindes die gesetzliche Pension, die aufgrund des gleichen Todesfalles wie die zu gewährende DO-Pension gebührt, außer Betracht zu lassen.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 73 Abs. 3:
(entfällt mit 59. Änd. – 1. Oktober 2005)


Zu § 73 Abs. 6:
1.  Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für die Mehrzahl der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw. höchsten Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2.  Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur gleichzeitig geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Faktor zu erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der Faktor 100, für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der Faktor dem Prozentsatz, der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3.  Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors ist wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
a)
Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte 2 der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb des Dienstverhältnisses liegt.
b)
Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren (Spalte 5 der Tabelle).
c)
Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden) Produkte ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche Arbeitszeitfaktor.

Mo. abs. Mo. in % AZ Fakt. Prod. 3×4
VB 244 59,08 100,0 5.908
TB/35 WoSt 42 10,17 87,5 890
TB/30 WoSt 79 19,13 75,0 1.435
TB/24 WoSt 48 11,62 60,0 697
Summe 413 100,00 8.930
durchschnittlicher AZ – Faktor: 8.930 ÷ 100 = 89,3
4. 
(aufgehoben)
(67. Änderung – 1. Jänner 2011)


Zu § 82 Abs. 3:
Unter dem „verhältnismäßigen Teil“ ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (z. B. ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.
(69. Änd. – 1. Jänner 2012)


Zu § 83a Abs. 1:
Die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Pension ist nur vorzunehmen, wenn eine gesetzliche Pension tatsächlich anfällt, oder deren Nicht-Anfall aus einem vom / von der PensionsempfängerIn zu vertretenden Grund erfolgt.
(74. Änd. – 1. Juli 2014)


Zu § 83a Abs. 6:
1.  Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche gemäß § 253b Abs. 1 Z. 4 oder Abs. 2 ASVG (iVm § 607 Abs. 10 ASVG) bzw. § 276b Abs. 1 Z. 4 oder Abs. 2 ASVG den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer ausschließt oder zum Wegfall einer solchen Leistung führt, ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund anzusehen.
(63. Änd. – 1. Jänner 2008)
2.  Auch eine Klagsrückziehung im sozialgerichtlichen Verfahren ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund dafür, dass die Pension nicht anfällt, zu bewerten.
(47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 85 Abs. 1 Z. 3:
Ein Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in einem Staat, welcher Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nicht als ein zum Ruhen von Leistungsansprüchen führender Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland anzusehen.
(Fassung der 45. Änd. 1. Apr. 1999, 1. Dez. 1999, 1. Jän. 2000 und 1. Jän. 2003/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 85 Abs. 4:
Gebührt dem Arbeiter eine Abfertigungsdifferenz gemäß § 184 Abs. 7, so ruht die Pension nur insoweit, als der neuerlichen Abfertigungszahlung ein längerer Abfertigungszeitraum zugrunde liegt (Beispiel: erste Abfertigung nach 23 Dienstjahren – neunfacher Monatsbezug-, zweite Abfertigung nach weiteren drei, also insgesamt 26 Dienstjahren – zwölffacher Monatsbezug).
(62. Änd. – 1. Jänner 2007)


Zu § 87 Abs. 2 Z. 1 lit. b:
(entfällt mit 73. Änd. – 1. Jänner 2014)


Zu § 87 Abs. 5b:
1.  Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge berücksichtigt:
a)
die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 8 – mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1,
b)
die nichtständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 3,
c)
das Urlaubsentgelt gemäß § 47a,
d)
das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 47b Abs. 1,
e)
das Feiertagsentgelt gemäß § 47b Abs. 2,
f)
die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 48 Abs. 1,
g)
12/14 der Außendienstzulage gemäß § 61, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
2.  Das tatsächliche Ausmaß der Bezüge ist nur dann maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a zugrunde liegt; in den Fällen, in denen sie auf einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der Normalarbeitszeit gemäß § 8 bzw. § 8a entsprechende Maß zu erhöhen.
3.  Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden Wert berücksichtigt.
4.  Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension wird der nach lit. a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht. Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar, aus der nach Maßgabe des § 87 Abs. 5d der der Nachentrichtung zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.
(46. Änd. / 1. Jänner 2000/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001 – Inkrafttreten: 1. Jänner 2003)


Zu § 88:
Wenn eine Dienstordnungspension ab dem Zeitpunkt zuerkannt wird, zu dem eine Pensionsanpassung wirksam wird, dann ist sie noch vor Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension anzupassen.
(Fassung der 42. Änd. 1. Jän. 1998/Wiederverlautbart: 47. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 159 Abs. 7:
1.  Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für die Mehrzahl der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw. höchsten Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2.  Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur gleichzeitig geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Faktor zu erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der Faktor 100, für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der Faktor dem Prozentsatz, der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3.  Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors ist wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
a)
Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte 2 der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb des Dienstverhältnisses liegt.
b)
Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren (Spalte 5 der Tabelle).
c)
Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden) Produkte ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche Arbeitszeitfaktor.

Mo. abs. Mo in % AZ. Fakt. Prod. 3×4
VB 244 59,08 100,0 5.908
TB/35 WoSt 42 10,17 87,5 890
TB/30 WoSt 79 19,13 75,0 1.435
TB/24 WoSt 48 11,62 60,0 697
Summe 413 100,00 8.930
durchschnittlicher AZ – Faktor: 8.930 ÷ 100 = 89,3
4.  Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage ist wie folgt vorzugehen (vgl. auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
a)
Die nach § 73 Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage (Spalte 1 der Tabelle) ist durch den Arbeitszeitfaktor des für sie maßgebenden Kalendermonates (Spalte 2 der Tabelle) zu dividieren.
b)
Der daraus resultierende Quotient (Spalte 3 der Tabelle) ist mit dem durchschnittlichen Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren.
c)
Das (in Spalte 5 der Tabelle aufscheinende) Produkt ergibt die Bemessungsgrundlage gemäß § 73 Abs. 3.

BG nach 73/1 AZF/BG-Monat Quotient 1÷2 durchschn. AZF BG nach 73/3
40.000 100,0 400 89,30 35.720
35.000 87,5 400 89,30 35.720
30.000 75,0 400 89,30 35.720
24.000 60,0 400 89,30 35.720
(59. Änd. – 1. Oktober 2005)


Zu § 159 Abs. 13 bis 14:
1.  Für Pensionen und Pensionsteile bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Anhang) wird die durch die Durchrechnung bewirkte Minderung der Pension gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage (Vergleichspension) begrenzt (Deckelung); diese Begrenzung bezieht sich auf die effektive Pensionsleistung des Dienstgebers (Dienstordnungspension abzüglich fiktiver gesetzlicher Pension).
2.  Die höchstmögliche Reduzierung der Vergleichspension ergibt sich aus dem maximalen Belastungsfaktor, der mit Hilfe der im Anhang dargestellten Formel ermittelt wird.
3.  Übersteigt die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension den aus dem maximalen Belastungsfaktor resultierenden Betrag, wird die Pension um den Unterschiedsbetrag erhöht:
Beispiel 1:
Dienstgeberleistung alt: S 13.000,-
Dienstgeberleistung neu: S 12.000,-
Differenz: S 1.000,-
(7,7 % der DG-Leistung alt)
max. Pensionsminderung bei S 13.000,- (2 %) S 260,-
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung: S 12.740,-
Beispiel 2:
Dienstgeberleistung alt: S 30.000,-
Dienstgeberleistung neu: S 27.000,-
Differenz: S 3.000,-
(10 % der DG-Leistung alt)
max. Pensionsminderung bis S 28.000,- (7 %) S 1.960,-
Pensionsminderung über S 28.000,- (10 %) S 200,-
maximale Pensionsminderung insgesamt (7,2 %) S 2.160,-
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung: S 27.840,-
(59. Änd. – 1. Oktober 2005)


Zu § 184 Abs. 2:
Der Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst besteht nicht, wenn gemäß § 183 Abs. 3 Z. 2 durch Gutachten eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 183 Abs. 1 festgestellt wird.
(59. Änd. – 1. Oktober 2005)


Zu § 184 Abs. 7:
Für die Berechnung der Abfertigungsdifferenz ist die anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlte Abfertigung auf Basis des zum Zeitpunkt der neuerlichen Ruhestandsversetzung geltenden Lohnschemas neu zu berechnen.
(59. Änd. – 1. Oktober 2005)


Zu Anlage 5:
Anlage 5 ist auch auf jene ArbeiterInnen sinngemäß anzuwenden, die gemäß § 735 Abs. 3 ASVG unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt wurden, und während dieser Freistellung erkrankten. Dies gilt auch, wenn diese Erkrankung weder eine Entgeltfortzahlung gemäß § 48 oder ein Krankengeld gemäß § 138 ASVG noch einen Zuschuss zum Krankengeld gemäß § 48a auslöste.
(93. Änd. – 1. Jänner 2022)


Zu Art. XXXII Z. 8 Abs. 1:
(entfällt mit 59. Änd. – 1. Oktober 2005)


Zu Art. XXXII Z. 10 Abs. 8 bis 9:
(entfällt mit 59. Änd. – 1. Oktober 2005)

Anhang


Serviceleistung der Abteilung LAPD des Dachverbandes (weder Bestandteil des Kollektivvertrages noch der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 ASVG)


Veränderliche Werte – DO.C
1.  Fahrtkostenzuschuss
Eigenanteil gemäß § 46b Abs. 2 € 365,00
2.  Reisekosten
a) Kilometergeld gemäß § 59 Abs. 4 € 0,38
b) Besondere Entschädigung gemäß § 59 Abs. 5
ba) für Motorfahrräder und Motorräder bis 250 cm³ pro km € 0,24
bb) für PKW und KKW pro km € 0,42
c) Zuschlag für die Mitbeförderung von Personen gemäß § 59 Abs. 5 € 0,05
d) Pauschbetrag gemäß § 56 Abs. 5
da) von und zum Bahnhof € 5,5
db) von und zum Flugplatz € 10,9
3.  Waisenpension
a) Grenzbetrag gemäß § 70 Abs. 1a € 996,45
b) Grenzbetrag gemäß § 70 Abs. 4 € 1.501,80
4.  Pensionsbeitrag
a) Höchstbetrag gemäß § 460b Abs. 1 Z. 1 ASVG € 5.370,00
b) Höchstbetrag gemäß § 460b Abs. 1 Z. 2 ASVG € 10.740,00
5.  Kinderzulage
Betrag gemäß § 41 Abs. 11 (Valorisierung jeweils ab März) € 39,09


Aufwertungsfaktoren 2020
für die Beitragsgrundlagen der Jahre Aufwertungsfaktor
1988 1,850
1989 1,808
1990 1,732
1991 1,655
1992 1,589
1993 1,527
1994 1,493
1995 1,450
1996 1,416
1997 1,416
1998 1,398
1999 1,378
2000 1,372
2001 1,358
2002 1,343
2003 1,338
2004 1,325
2005 1,304
2006 1,274
2007 1,254
2008 1,231
2009 1,194
2010 1,176
2011 1,162
2012 1,132
2013 1,100
2014 1,075
2015 1,057
2016 1,044
2017 1,036
2018 1,020
2019 1,000
2020


Deckelung des Durchrechnungsverlustes im Übergangszeitraum
Werte für 2020
1  Höchstbetrag:
€ 2.770,91
2  Formel zur Ermittlung des maximalen Belastungsfaktors (mB)*) :
Altpension–392,26
mB = —————————
296,88
3  Beträge, bei denen sich ganzzahlige Prozentsätze der maximalen Belastung ergeben:
Altpension (DG-Leistung) maximale Belastung
€ 689,14 1 %
€ 986,02 2 %
€ 1.282,90 3 %
€ 1.579,78 4 %
€ 1.876,66 5 %
€ 2.173,54 6 %
€ 2.470,42
€ 2.770,91
7 %
*) in Prozent

Anlagen zur DO.C



Anlage 1
Lohnschema zur DO.C

gültig ab 1. Jänner 2023 (Werte in €)


Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
I II III
A B C A B A B
55,9 64,1 65,1 74,2 82,1 91,7 99,2
1 2.105,80 2.194,50 2.218,50 2.284,30 2.371,60 2.461,30 2.551,80
2 2.161,70 2.258,60 2.283,60 2.358,50 2.453,70 2.553,00 2.651,00
3 2.217,60 2.322,70 2.348,70 2.432,70 2.535,80 2.644,70 2.750,20
4 2.273,50 2.386,80 2.413,80 2.506,90 2.617,90 2.736,40 2.849,40
5 2.329,40 2.450,90 2.478,90 2.581,10 2.700,00 2.828,10 2.948,60
6 2.385,30 2.515,00 2.544,00 2.655,30 2.782,10 2.919,80 3.047,80
7 2.441,20 2.579,10 2.609,10 2.729,50 2.864,20 3.011,50 3.147,00
8 2.497,10 2.643,20 2.674,20 2.803,70 2.946,30 3.103,20 3.246,20
9 2.553,00 2.707,30 2.739,30 2.877,90 3.028,40 3.194,90 3.345,40
10 2.608,90 2.771,40 2.804,40 2.952,10 3.110,50 3.286,60 3.444,60
11 2.664,80 2.835,50 2.869,50 3.026,30 3.192,60 3.378,30 3.543,80
12 2.720,70 2.899,60 2.934,60 3.100,50 3.274,70 3.470,00 3.643,00
13 2.776,60 2.963,70 2.999,70 3.174,70 3.356,80 3.561,70 3.742,20
14 2.832,50 3.027,80 3.064,80 3.248,90 3.438,90 3.653,40 3.841,40
15 2.888,40 3.091,90 3.129,90 3.323,10 3.521,00 3.745,10 3.940,60
16 2.944,30 3.156,00 3.195,00 3.397,30 3.603,10 3.836,80 4.039,80
17 3.000,20 3.220,10 3.260,10 3.471,50 3.685,20 3.928,50 4.139,00
18 3.056,10 3.284,20 3.325,20 3.545,70 3.767,30 4.020,20 4.238,20
IV V
A B A B
111,8 119,6 128,4 138,8
1 2.637,30 2.729,40 2.817,50 2.910,00
2 2.749,10 2.849,00 2.945,90 3.048,80
3 2.860,90 2.968,60 3.074,30 3.187,60
4 2.972,70 3.088,20 3.202,70 3.326,40
5 3.084,50 3.207,80 3.331,10 3.465,20
6 3.196,30 3.327,40 3.459,50 3.604,00
7 3.308,10 3.447,00 3.587,90 3.742,80
8 3.419,90 3.566,60 3.716,30 3.881,60
9 3.531,70 3.686,20 3.844,70 4.020,40
10 3.643,50 3.805,80 3.973,10 4.159,20
11 3.755,30 3.925,40 4.101,50 4.298,00
12 3.867,10 4.045,00 4.229,90 4.436,80
13 3.978,90 4.164,60 4.358,30 4.575,60
14 4.090,70 4.284,20 4.486,70 4.714,40
15 4.202,50 4.403,80 4.615,10 4.853,20
16 4.314,30 4.523,40 4.743,50 4.992,00
17 4.426,10 4.643,00 4.871,90 5.130,80
18 4.537,90 4.762,60 5.000,30 5.269,60

Ende


Anlage 2

Programm zur Förderung von Chancengleichheit
1.  Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen.
2.  Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe des Versicherungsträgers und des Betriebsrates. Dazu wird – unter Wahrung der Grundsätze der Qualifikation – schrittweise ein gleicher Anteil von Männern und Frauen in der höchsten Lohngruppe angestrebt.
3.  Der Versicherungsträger schreibt eine Ist- Analyse ständig fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Beschäftigten des Versicherungsträgers nach Lohngruppen aufgeschlüsselt sind.
4.  Mindestens jährlich beraten der Betriebsrat und der Versicherungsträger über Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit.
4a.  Bei der Abfassung von Stellenausschreibungen für Stellen in leitenden Funktionsbereichen, in denen Frauen (oder Männer) unterrepräsentiert sind, sollen Frauen (bzw. Männer) gezielt durch den Zusatz angesprochen werden: „Der Versicherungsträger strebt an, den Frauenanteil (Männeranteil) in diesem Funktionsbereich zu erhöhen“.
5.  Bestandteile des Chancengleichheitsplanes sind die Personalplanung und -entwicklung, die Auflistung der mittelfristig freiwerdenden Stellen, fortlaufende und gezielte Fort- und Weiterbildung und die Förderung des innerbetrieblichen Aufstieges von MitarbeiterInnen.
6.  Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für die MitarbeiterInnen wird ein kontinuierliches Fortbildungsprogramm entwickelt:
a)
Alle MitarbeiterInnen sind gezielt auf Fortbildungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Besuch von Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, soll – unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Dienstbetriebes – ermöglicht werden.
b)
Die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen ist im Personalakt zu vermerken.


Anlage 3

Kostenersatz gemäß § 54 Abs. 3

(Werte für 2023)


Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
1. Frühstück € 1,74
2. Gabelfrühstück oder Jause € 1,55
3. Mittagessen € 4,55
4. Abendessen € 3,95

Ende


Anlage 4

Vereinbarung gem. § 210 DO.C betreffend die Wahrung der pensionsrechtlichen Anwartschaft und Leistungsansprüche (DO-Pensionsrecht)
1.  Infolge der Aufkündigung/Nichtigerklärung der kollektivvertraglichen Bestimmungen zum Pensionsrecht (Stichtag Wirksamkeitsbeginn der 72. Änderung der DO.C, Abschnitt IV, VII (korrespondierendes Übergangsrecht) und sonstigen korrespondierenden Bestimmungen zu Abschnitt IV) wird zur Wahrung der Ansprüche nachstehende Vereinbarung abgeschlossen.
2.  Der/die ArbeiterIn hat Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung durch den Arbeitgeber.
3.  Für den Pensionsanspruch und das Ausmaß der betrieblichen Pensionsleistung sind die Bestimmungen des Abschnittes IV, des Abschnittes VII (korrespondierende Übergangsbestimmungen zum Abschnitt IV) sowie sämtlicher korrespondierender Bestimmungen zu Abschnitt IV in der Fassung der 72. Änderung der Dienstordnung C zum Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Dies betrifft insbesondere:
a)
die Erlangung der Anwartschaften,
b)
die Berechnung der Beitragsgrundlagen (Beitragsmonate und Steigerungsprozentsätze), des Pensionszuschusses sowie der fiktiven anrechenbaren gesetzlichen Pension,
c)
das Ruhen der Pensionsleistung.

Eine Auflistung/Abschrift dieser Bestimmungen im Anhang ist integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.
4.  Änderungen die nach dem im Pkt. 3, erster Satz angeführtem Stichtag erfolgen, werden insoweit berücksichtigt, als sie durch berechnungstechnische Notwendigkeiten oder Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen nötig werden und zur qualitativ gleichwertigen Aufrechterhaltung der gegenständlichen Pensionszusage dienen. In diesem Fall sind die jeweiligen Bestimmungen in der Fassung zum Zeitpunkt der Kündigung oder Aufhebung der DO, samt der korrespondierenden Übergangsbestimmungen anzuwenden. Dies sind insbesondere:
a)
die Änderung der Berechnungsgrundlagen um die Berechnung der zugesagten Leistungen im Falle rechtlicher Änderungen (ASVG, APG, DO) aufrecht erhalten zu können,
b)
die Änderung der Leistungsvoraussetzungen aufgrund pensionsrechtlicher Änderungen (z. B. Anfall von Leistungen),
c)
Anpassung der Pensionsleistungen,
d)
Anpassung von veränderlichen Werten die zur Berechnung der Pensionsleistung und Aufrechterhaltung der gegenständlichen Vereinbarung notwendig sind.
5.  Sollte innerhalb von 60 Monaten nach Kündigung des Kollektivvertrages ein neues, kollektivvertragliches Pensionsrecht in Kraft treten, das dem gegenständlichen Leistungsvertrag zumindest gleichwertig ist, wird dieser Vertrag solange ausgesetzt, solange die kollektivvertragliche Regelung gegenüber der gegenständlicher Vereinbarung gleichwertig ist.


Anlage 5

Betriebliche Wiedereingliederung nach Langzeitkrankenständen
1.  Voraussetzungen:
a)
Dieses Modell kann bei jenen Dienstnehmern, die durch Krankheit oder Unfall durchgehend vier Monate oder länger an der Arbeitsleistung verhindert waren, nach Ende des Krankenstandes zur Anwendung kommen. In berücksichtigungswürdigen, annähernd gleichwertigen Fällen kann diese Bestimmung analog angewendet werden.
b)
Es muss eine arbeitsmedizinische Bestätigung bzw. Empfehlung vorliegen, dass der Wiedereingliederungsprozess aus ärztlicher Sicht unbedenklich ist und befürwortet wird.
c)
Es muss eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorliegen. Der Betriebsrat sowie der für die Dienststelle zuständige Arbeitsmediziner (§ 79 ASchG) sind zur Beratung beizuziehen.
2.  Arbeitszeit und Entgelt:
a)
Der Wiedereingliederungsprozess kann flexibel gestaltet werden, beispielsweise durch eine stufenweise Anhebung der Arbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), wenn die sofortige Rückkehr zum Arbeitsausmaß, das vor der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers bestanden hat, medizinisch nicht sinnvoll wäre.
b)
Bei der Bemessung des Entgelts ist im Regelfall neben dem aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Lohnes ein Wiedereingliederungsbonus im Ausmaß von 20 % der gemäß § 34 Abs. 1 gebührenden Bezüge zu gewähren. Die Summe der beiden Lohnbestandteile darf den der Tätigkeit entsprechenden Lohn, der ohne Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde, nicht über- und 50 % des vor der Arbeitsunfähigkeit gebührenden Entgelts nicht unterschreiten.
c)
Eine vor dem 1. September 2017 bestehende Vereinbarung zu einem Wiedereingliederungsprozess bleibt bis zu ihrem vereinbarten Ende in Geltung, solange diese Vereinbarung nicht einvernehmlich abgeändert wird.
3.  Dauer
Der Prozess der Wiedereingliederung soll im Regelfall zwölf Monate nicht überschreiten.
4.  Abgrenzung zur Wiedereingliederungsteilzeit gemäß AVRAG:
Der Mitarbeiter ist verpflichtet dem Dienstgeber die beabsichtigte Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit gem. AVRAG mitzuteilen.
Eine Wiedereingliederung gemäß dieser Anlage darf nicht zusammen mit einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG erfolgen.
Wird neben einem Wiedereingliederungsbonus gemäß Pt. 2 lit. b ein Wiedereingliederungsgeld nach § 143d ASVG bezogen, ist der Wiedereingliederungsbonus zur Gänze zurückzuzahlen.


Anlage 6

Einzelheiten zum Freijahr
1.  Voraussetzungen und Grundsätze:

Kunsttext
96. Änderung / gilt ab 01.01.2024
  • Der/Die ArbeiterIn muss zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume gehemmt:
    • *
      Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
    • *
      Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
    • *
      Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
    • *
      Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19,
    • *
      Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
    • *
      Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
    • *
      im Ruhestand verbrachte Zeiten.
  • Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.

Ende
2.  Modelle:
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, vier Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 1)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und sechs Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 2)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zwei Jahren und einem Monat die Möglichkeit, ein Jahr und acht Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und fünf Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 3)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr und acht Monaten die Möglichkeit, ein Jahr und vier Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und vier Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 4)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr und drei Monaten die Möglichkeit, ein Jahr entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und drei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 5)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zehn Monaten die Möglichkeit, acht Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und zwei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 6)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Monaten die Möglichkeit, vier Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und einen Monat vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 7)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, viereinhalb Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und sechs Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 8)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von vier Jahren und zwei Monaten die Möglichkeit, drei Jahre und neun Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und fünf Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 9)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von drei Jahren und vier Monaten die Möglichkeit, drei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und vier Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 10)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre und 3 Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und drei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 11)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr und acht Monaten die Möglichkeit, eineinhalb Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und zwei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 12)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zehn Monaten die Möglichkeit, neun Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und einen Monat vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 13)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von sechs Monaten die Möglichkeit, drei Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und drei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 14)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von vier Monaten die Möglichkeit, zwei Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und zwei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 15)
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zwei Monaten die Möglichkeit, einen Monat entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und einen Monat vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 16)
  • Alternativ können von den exemplarischen Modellen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, wobei der in den Modellen 1 bis 16 zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Arbeitsund Freizeitphase einzuhalten ist.
3.  Beginn:
  • Das Freijahr soll am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
  • In besonders begründeten Fällen darf maximal ⅓ des Freijahres am Beginn der Rahmenzeit (oder die Arbeitsphase unterbrechend) verbraucht werden, wobei die Aufteilung in ganzen Monaten zu erfolgen hat; zumindest ⅔ des Freijahres dürfen erst am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
  • In Ausnahmefällen kann das Freijahrmodell (Rahmenzeit) unmittelbar vor Beginn der (letzten) Freizeitphase unterbrochen werden (Aufschub der Freizeitphase) und der Konsum der Freizeitphase für einen angemessenen, späteren Zeitraum vereinbart werden.
4.  Dauer:
Als Dauer des Freijahres kommen in Betracht:
12 Monate Modell 1
 6 Monate Modelle 2 und 8
 5 Monate Modelle 3 und 9
 4 Monate Modelle 4 und 10
 3 Monate Modelle 5, 11 und 14
 2 Monate Modelle 6, 12 und 15
 1 Monate Modelle 7, 13 und 16
5.  Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
  • Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) sowie Sonderurlaube als auch ein Wechsel in ein anderes Modell unzulässig.
6.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • § 10 gilt auch während des Freijahres.
  • Eine vor Beginn des Freijahres erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Freijahres aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
7.  Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
  • Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
    • *
      ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
    • *
      eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
    • *
      eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
    • *
      eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
    • *
      eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
    • *
      den Präsenzdienst (§ 19 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
    • *
      einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 3,
    • *
      die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
  • Der/Die ArbeiterIn kann bis längstens drei Monate vor Beginn des Freijahres aus wichtigen persönlichen Gründen, welche dem Versicherungsträger glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
8.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • Die Arbeitsphase ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z. B. Zeitvorrückungen, Frist für den erhöhten Kündigungsschutz) in vollem Ausmaß anzurechnen; das Freijahr ist auf die zur Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes (der Unkündbarkeit) vorgesehene Frist nicht, für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte in vollem Ausmaß anzurechnen.
9.  Urlaub:
  • In den vom Freijahr berührten Kalenderjahren verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer des Freijahres zum Kalenderjahr, wobei Teile von Werktagen auf volle Werktage aufzurunden sind.
10.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 (Lohn) gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Freijahres) entsprechend der Relation von Arbeits- zu Freizeitphase/Freijahr (bei den Modellen 1 bis 7 im Ausmaß von 80 %, bei den Modellen 8 bis 13 im Ausmaß von 90 % und bei den Modellen 14 bis 16 im Ausmaß von 50 %); das gilt auch für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration, wobei § 41 Abs. 3a sinngemäß anzuwenden ist. Abweichende Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene sind bei den Modellen 14 bis 16 (bzw. bei gleichgelagerten Modellen) in begründeten Fällen zulässig.
  • Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 37 Abs. 11 ungeschmälert zu – auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
  • Zuwendungen bei Dienstjubiläen gemäß § 53 (§ 199) werden auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 5 bis 8 und Abs. 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß; für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
  • Die Außendienstzulage ist während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß zu gewähren; sie entfällt für die Zeit des Freijahres.
  • Wird das Freijahrmodell (Rahmenzeit) vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen; die wechselseitigen Ansprüche sind auszugleichen.
11.  Pensionsbeitrag:
  • Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist. Sowohl für die Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension als auch für die fiktive gesetzliche Pension ist der (fiktive) volle Monatsbezug zu Grunde zu legen.
12.  Abfertigung:
  • Wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Freijahr endet, ist die Abfertigung vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu berechnen.
13.  Anwendung der Dienstordnung:
  • Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (z. B. § 9 – Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung während des Freijahres anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (z. B. Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 6a).


Anlage 6a

Einzelheiten zum Teilzeit-Sabbatical
1.  Voraussetzungen:
  • Der/Die ArbeiterIn muss zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19 bzw. einer drei Monate nicht übersteigenden Freizeitphase eines Freijahrmodelles gemäß § 19a Abs. 1 bis 3 iVm Anlage 6 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume gehemmt:
    • Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
    • Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
    • Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
    • Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 19,
    • Zeiten einer drei Monate übersteigenden Freizeitphase eines Freijahrmodelles gemäß § 19a Abs. 1 bis 4 iVm Anlage 6,
    • Zeiten es Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
    • im Ruhestand verbrachte Zeiten.
  • Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
2.  Modelle:
  • Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von 6 Monaten / 12 Monaten / 18 Monaten / 24 Monaten / 30 Monaten / 36 Monaten die Möglichkeit, in der ersten Hälfte der Rahmenzeit voll (z. B. 5 Tage á 8 Stunden pro Woche) zu arbeiten und in der zweiten Hälfte der Rahmenzeit reduziert (Teilzeitphase) zu arbeiten.
  • Für die Teilzeitphase kommen z. B. folgende Modelle in Betracht:
    • [A]:
      4 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 32 Stunden pro Woche)
    • [B]:
      3 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 24 Stunden pro Woche)
    • [C]:
      2 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 16 Stunden pro Woche)
  • Alternativ können Vollzeit- und Teilzeitphase als – auch von den exemplarischen Modellen abweichende – durchschnittliche Wochenstundenverpflichtungen definiert werden.
  • Gleitzeitvereinbarungen iSd § 8 Abs. 6 sind zulässig.
3.  Beginn:
  • Die Teilzeitphase darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
4.  Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
  • Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) sowie Sonderurlaube bzw. ein Wechsel des Modells unzulässig. unzulässig.
5.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • § 10 gilt auch während des Teilzeit-Sabbaticals.
  • Eine vor Beginn des Teilzeit-Sabbaticals erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Teilzeit-Sabbaticals aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
6.  Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
  • Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
    • ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
    • eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
    • eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
    • eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
    • eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
    • den Präsenzdienst (§ 19 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
    • einen Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 3,
    • die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
  • Der/Die ArbeiterIn kann bis längstens drei Monate vor Beginn der Teilzeitphase aus wichtigen persönlichen Gründen, welche dem Versicherungsträger glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
7.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • Das Teilzeit-Sabbatical ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z. B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
8.  Urlaub:
  • Der Urlaubsanspruch ist entsprechend der Teilzeitphasen zu berechnen (analog zu sonstigen Teilzeitvereinbarungen).
9.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Teilzeit- Sabbaticals) entsprechend der Relation von Vollzeit- zu Teilzeitphase (z. B. bei Modell [A] im Ausmaß von 90 %, bei Modell [B] im Ausmaß von 80 % und bei Modell [C] im Ausmaß von 70 %); das gilt auch für die aus dieser Bezugsart resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration.
  • Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 37 Abs. 11 ungeschmälert zu – auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
  • Zuwendungen bei Dienstjubiläen gemäß § 53 (§ 235) werden auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 5 bis 7 und Abs. 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Vollzeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Teilzeitphase gebühren sie in einem der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
  • Das Überstundenpauschale (§ 47 Abs. 4) sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Vollzeitphase in ungeschmälertem Ausmaß und entfallen in der Teilzeitphase.
  • Die Außendienstzulage ist während der Vollzeitphase in ungeschmälertem Ausmaß zu gewähren und während der Teilzeitphase wie bei einer sonstigen Teilzeitvereinbarung zu behandeln.
  • Wird die Rahmenzeit vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Vollzeitphase und einer dem Arbeitsausmaß entsprechenden Reduktion der Bezüge während der Teilzeitphase neu zu berechnen; das Guthaben ist dem/der ArbeiterIn nachzuzahlen.
10.  Pension:
  • Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Beginn des Teilzeit-Sabbaticals zugrunde gelegt.
11.  Abfertigung:
  • Wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Teilzeit-Sabbatical endet, ist die Abfertigung vom (fiktiven) vollen Monatsbezug (Basis: Wochenarbeitszeitverpflichtung vor Beginn des Teilzeit-Sabbaticals) zu berechnen.
12.  Anwendung der Dienstordnung:
  • In begründeten Einzelfällen können von den obgenannten Modellen geringfügig abweichende Vereinbarungen geschlossen werden, die den Grundsätzen dieser Anlage entsprechen.
  • Die obgenannten Regelungen sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(95. Änderung / 1. Jänner 2023)


Anlage 7

Einzelheiten zur Altersteilzeit
1.  Voraussetzungen:
  • Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit richten sich nach § 27 AlVG.
2.  Modelle:
  • Teilzeitvariante Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Modells, z. B. auf einheitlich 50 % der Normalarbeitszeit.
  • Blockzeitvariante Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, z. B. während der ersten Hälfte, – Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z. B. während der zweiten Hälfte, – Freizeitphase.
  • Gemischte Variante Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, z. B. während des ersten Drittels, – erster Teil der Arbeitszeitphase; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, z. B. während des zweiten Drittels, – zweiter Teil der Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z. B. während des dritten Drittels, – Freizeitphase; oder Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, z. B. während der ersten zwei Drittel, – Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z. B. während des dritten Drittels, – Freizeitphase.
3.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • § 10 gilt auch während der Altersteilzeit.
  • Eine vor Beginn des Modells erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während der Altersteilzeit aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
4.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z. B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
5.  Urlaub, Sonderurlaub:
  • Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freizeitphase, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer der Freizeitphase zum Kalenderjahr; in Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Freizeitphase umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
  • Während des Arbeitszeitmodells darf kein Sonderurlaub gewährt werden.
6.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Gesamtdauer des Modells in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Dienstbezügen hinzukommt.
  • Hinsichtlich der Kinderzulage kommt § 34 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
  • Der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während der Arbeitszeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Freizeitphase entfällt der Anspruch auf diese Leistungen.
  • Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während des Modells ist die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten und den aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Dienstbezügen im Verhältnis 1:1 nachzuzahlen.
7.  Sozialversicherungsbeiträge:
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während des Modells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
8.  Abfertigung:
  • Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
9.  Pension:
  • Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.
10.  entgeltloser Krankenstand:
  • Zeiten für die gemäß § 48 Abs. 1 und 2 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, müssen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung entsprechend dem Anteil der Freizeitphase am Gesamtzeitraum des Modells eingearbeitet werden.
11.  Anwendung der Dienstordnung:
  • Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (z. B. § 9 – Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der Freizeitphase anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (z. B. Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 6a).


Anlage 8

Einzelheiten zur erweiterten Altersteilzeit
1.  Voraussetzungen:
  • Die Voraussetzungen für eine Teilpension richten sich nach § 27a AlVG.
2.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • § 10 gilt auch während der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung.
  • Eine vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
3.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • Die Dauer einer Teilpensionsvereinbarung ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z. B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
4.  Sonderurlaub:
  • Während einer laufenden Teilpensionsvereinbarung darf kein Sonderurlaub gewährt werden.
5.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Dienstbezügen hinzukommt.
  • Hinsichtlich der Kinderzulage kommt § 34 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
  • Der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während einer aufrechten Teilpensionsvereinbarung in ungeschmälertem Ausmaß.
  • Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung (bzw. Altersteilzeitvereinbarung) geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
6.  Sozialversicherungsbeiträge:
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während der Herabsetzung gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
7.  Abfertigung:
  • Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
8.  Pension:
  • Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.


Anlage 8a

Betriebliche Altersteilzeit iZm dem SV-OG und dem ZPFSG
Präambel
Die Strukturreform der österreichischen Sozialversicherung sieht eine Konzentration auf fünf Versicherungsträger und den Dachverband vor. Aus den Materialien zum SV-OG geht hervor, dass sich der Gesetzgeber dadurch Einsparungen im Verwaltungsbereich erwartet. Das vorliegende Modell der betrieblichen Altersteilzeit schafft einheitliche Rahmenbedingungen zur Erreichung dieser Zielsetzung im vorliegenden Segment. Primärer Anwendungsbereich dieses Modells sind daher jene Sozialversicherungsträger, deren Struktur oder deren Einrichtungen durch die Reform unmittelbaren Veränderungen unterzogen sind. Darüber hinaus soll dieses Modell auf Trägerebene mittelfristige Personalreduktionen bzw. Kostenreduktionen ermöglichen.
Die Kollektivvertragspartner sehen es als allgemeine Verpflichtung an, dass in Ergänzung dieses Modells auf betrieblicher Ebene arbeitsorganisatorische Begleitmaßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer zu treffen sind. Außerhalb dieses Rahmens ist eine Anwendung dieser Anlage nach Absprache mit dem Betriebsrat möglich.
1.  Voraussetzungen:
a)
Bedienstete, die bei Inanspruchnahme 25 anrechenbare Dienstjahre gemäß § 15 Abs. 1 zurückgelegt haben und die die weiteren in dieser Anlage enthaltenen Voraussetzungen erfüllen, können die betriebliche Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
b)
Unter anrechenbaren Dienstjahren sind auch Zeiten einer in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Papamonats, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwerstkranken Kindern gemäß § 14b AVRAG, Zeiten einer Pflegekarenz gemäß §§ 14c AVRAG sowie 19 Abs. 4 zu verstehen.
c)
Die Inanspruchnahme ist möglich, wenn ein Dienstposten bzw. eine Stelle nicht nachbesetzt bzw. aufgelassen wird. Wobei Folgendes zu beachten ist:
–)
Wenn der Dienstposten bzw. die Stelle des Dienstnehmers, der die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersteilzeit beantragt, für die Laufzeit des Modells nicht nachbesetzt bzw. aufgelassen wird, ist dies ohne weitere Regelungen möglich.
–)
Soll ein anderer Dienstposten bzw. eine andere Stelle in der Organisationseinheit (z. B. Fachbereich, Expertisezentrum, Landesstelle, Hauptstelle) in der gleichen oder der Lohngruppe darunter für die Laufzeit des Modells der betrieblichen Altersteilzeit nicht nachbesetzt oder aufgelassen werden, ist die Inanspruchnahme nur im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat möglich. Ergänzende Regelungen, insbesondere zum Begriff der Organisationseinheit, können durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen werden.
d)
Die Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß Anlage 7 oder einer erweiterten Altersteilzeit gemäß Anlage 8 schließt die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersteilzeit aus. Eine gleichzeitige (zeitlich überlappende) Inanspruchnahme eines Freijahres gemäß Anlage 6 mit der betrieblichen Altersteilzeit ist ausgeschlossen.
2.  Modell:
a)
Die betriebliche Altersteilzeit besteht aus Phase 1 (Arbeitsphase) und Phase 2 (Freizeitphase), wobei die Arbeitsphase im Regelfall drei Jahre beträgt; die Dauer der Arbeitsphase ist mit der Dauer der Freizeitphase begrenzt.
b)
Beginn und Ausmaß der Phase 1 und der Phase 2 sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei der Dienstgeber die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersteilzeit bei Vorliegen erheblicher betrieblicher Interessen bzw. aufgrund der Voraussetzungen gemäß 2c (gemeinsame Entscheidung auf betrieblicher Ebene zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat) bis auf längstens drei Jahre nach Antragstellung aufschieben kann. Eine solche Vereinbarung ist nicht unter § 1 Abs. 5 zu subsumieren.
c)
Die Inanspruchnahme der Phase 2 ist frühestens drei Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters für Frauen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage gegolten hat, möglich.
d)
Der Dienstgeber kann den Dienstnehmer während der Phase 2 längstens für vierWochen im Kalenderjahr in den Dienst wiedereinberufen.
3.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
a)
Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z. B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
b)
Dies gilt nicht für § 36 Abs. 7 insofern, dass Zeiten der Phase 2 nicht angerechnet werden.
4.  Arbeitszeit:
Änderungen des Ausmaßes der Arbeitszeit während der Phase 1 sind nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen möglich.
5.  Urlaub:
a)
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten der Phase 2, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Sinne des § 18 Abs. 3 im Verhältnis der Dauer der Phase 2 zum Kalenderjahr.
b)
In Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Phase 2 umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
6.  Entgelt, Gebühren:
a)
Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 und 3 Z 1 bis 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Gesamtdauer des Modells
  • bei 25 anrechenbaren Dienstjahren 75 % des Bezuges vor Inanspruchnahme,
  • bei 26 anrechenbaren Dienstjahren 76 % des Bezuges vor Inanspruchnahme,
  • bei 27 anrechenbaren Dienstjahren 77 % des Bezuges vor Inanspruchnahme,
  • bei 28 anrechenbaren Dienstjahren 78 % des Bezuges vor Inanspruchnahme,
  • bei 29 anrechenbaren Dienstjahren 79 % des Bezuges vor Inanspruchnahme,
  • ab 30 anrechenbaren Dienstjahren 80 % des Bezuges vor Inanspruchnahme,
wobei diesbezüglich Phase 1 zu berücksichtigen ist.
b)
In den Fällen des § 25 erfolgt abweichend von lit. a die Bemessung der Bezüge gemäß § 25.
c)
Die Kinderzulage gebührt im ungeschmälerten Ausmaß weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche vorliegen.
d)
Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 bis 9 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Phase 1 in ungeschmälertem Ausmaß, in der Phase 2 entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
e)
Der Anspruch auf Schwundgeld, Fahrtkostenzuschuss, Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren nicht während der Phase 2.
f)
Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis des fiktiven (vollen) Monatsbezuges gemäß Pkt. 5 berechnet, wobei in der Phase 2 hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Beginn der Phase 2 heranzuziehen ist.
7.  Beendigung:
Die betriebliche Altersteilzeit endet mit dem frühestmöglichen Stichtag für die Inanspruchnahme einer Eigenpension zum Regelpensionsalter, jedenfalls aber mit dem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit.
8.  Abfertigung:
Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage des fiktiven (vollen) Monatsbezuges gemäß Pkt. 6 sowie gemäß §§ 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz iVm 23 AngG in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2017.
9.  Basis für normativ festgelegte Beiträge:
Die Beitrags- und Bemessungsgrundlagen für Leistungen nach dem BPG sowie die Bemessungsgrundlage gemäß § 83a werden auf Basis des fiktiven (vollen) Monatsbezuges gemäß Pkt. 5 gebildet, wobei in der Phase 2 hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Beginn der Phase 2 heranzuziehen ist.
10.  Anwendung der Dienstordnung:
a)
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (z. B. § 9 – Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der betrieblichen Altersteilzeit anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (z. B. Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 6a).
b)
Grundlage der Rechte und Pflichten im Sinne dieser Anlage ist die DO.C in der Fassung der 88. Änderung.
c)
Themengebiete, die zur Anwendung dieser Anlage erforderlich sind und an dieser Stelle nicht geregelt sind, sind ergänzend in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
11.  Antragstellung und Dauer:
a)
Für Anträge, die bis zum 31. März 2020 einlangen, hat der Dienstgeber eine Frist von sechs Monaten zur Entscheidung, für Anträge, die bis zum 30. Juni 2020 einlangen, hat der Dienstgeber eine Frist von vier Monaten und für Anträge ab dem 1. Juli 2020 gilt eine Entscheidungsfrist von drei Monaten.
b)
Die Regelungen der betrieblichen Altersteilzeit treten mit 1. November 2019 in Kraft und treten am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die frühestmögliche Antragstellung und Inanspruchnahme des Modells wird mit 1. Jänner 2020 festgelegt. Im Jahr 2022 ist dieses Modell auf Ebene des Versicherungsträgers zu evaluieren und kann danach mittels Betriebsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
c)
Die Antragstellung steht nur jenen MitarbeiterInnen offen, die spätestens fünf Jahre nach der Antragstellung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Phase 2 erfüllen werden oder erfüllen würden.
12.  Vorzeitige Beendigung:
Wird das Modell vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der Bezüge während der Freizeitphase neu zu berechnen; die Ansprüche des Dienstnehmers aus diesem Modell sind auszugleichen.


Anlage 9

Einzelheiten zu § 179
1.  Voraussetzungen:
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Arbeiter, die nach dem 31. Dezember 2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs. 1 ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 15 DO.C zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C bzw. eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Diese Erklärung kann auch schon vor dem Ablauf von 10 Dienstjahren abgegeben werden.
2.  Erhöhter Kündigungsschutz:
Auf die in Punkt 1 genannten Arbeiter ist nach Abgabe einer Erklärung im Sinne des Punktes 1 § 20 DO.C anzuwenden. § 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des § 134 DO.C ist nach Abgabe einer Erklärung im Sinne des Punktes 1 auf diese Arbeiter nicht mehr anzuwenden.
3.  Pensionsrecht:
Auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter ist Abschnitt IV der DO.C in der ab dem 1. Juni 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
4.  Beitragsnachentrichtung:
Die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter haben für die Gesamtdauer der bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas – Anlage 1), nach zu entrichten; durch die Nachentrichtung werden diese Zeiten zu Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 DO.C. Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV der DO.C besteht erst nach vollständiger Beitragsnachentrichtung.
Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens 2 Jahren ab Antragsstellung, der nach zu entrichtenden Beiträgen bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
Der Berechnung der nach zu entrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze zugrunde zulegen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
5.  Frist für die Abgabe der Einbeziehungserklärung:
Eine Erklärung im Sinne des Punktes 1 kann spätestens bis 31. Dezember 2003 abgegeben werden.
6.  Versetzung in den Ruhestand:
Auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Arbeiter ist § 182 DO.C anzuwenden.
Anlage 10
Anlage zur Betrieblichen Schlichtungskommission der Versicherungsträger


§ 1.
(1)  Bei jedem Versicherungsträger ist eine betriebliche Schlichtungskommission, im Folgenden Kommission genannt, der die Beratung der in § 23a Abs. 2 DO.C angeführten Angelegenheiten obliegt, einzurichten. Der Kompetenzbereich der Kommission umfasst alle Dienstnehmer, die den Dienstordnungen nach der DO.A, DO.B und DO.C unterliegen, in gleicher Weise.
(2)  Die Regelung der Organisation und Geschäftsführung erfolgt durch die von der Kommission zu beschließende Geschäftsordnung. Kommt eine solche nicht zustande bzw. ist diese unvollständig, so gelten die entsprechenden Regelungen dieser Anlage.
(3)  Wenn in dieser Anlage personenbezogene Bezeichnungen nur in der Form eines Geschlechts angeführt sind, beziehen sie sich dennoch auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


§ 2. Zuständigkeit
(1)  Die Kommission kann Empfehlungen bzw. Stellungnahmen abgeben bei:
1.
Einsprüchen gegen Dienstbeschreibungen,
2.
der Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes,
3.
Versetzungen (ausgenommen jene nach § 460 Abs. 3b ASVG);
a)