KV-Infoplattform

DIENSTORDNUNG B (KFA)

für Ärzte und Dentisten bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (im folgenden KFA genannt) und deren Einrichtungen In der Fassung der 56. Änderung
1. Jänner 2001
INDEX

Seite
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich 5
§ 1a Sprachliche Gleichbehandlung 5
§ 1b Unionsbürger, EWR-Angehörige 5
§ 2 Anwendung des Angestelltengesetzes 6
§ 3 Anstellungserfordernisse, Ausschließungsgründe 6
§ 4 Anstellungsgesuche 6
§ 5 Stempel- und Rechtsgebühren 6
§ 6 Personalakt 6
§ 7 Verständigung der Ärzte (Pensionisten) 7
ABSCHNITT II
Dienstrecht
§ 8 Allgemeine Pflichten 7
§ 9 Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Ärzte 8
§ 9a Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Ärzte 8
§ 9b Verlängerter Dienst 8
§ 9c Teilzeitarbeit 9
§ 9d Überstunden 9
§ 9e Ruhepausen und Ruhezeiten 9
§ 9f Feiertage und dienstfreie Werktage 10

§ 9gWöchentliche Ruhezeit und
Feiertagsruhe 10
§ 9hAltersteilzeit 10
§ 10Dienstverhinderung 10
§ 11Nebenberufliche Erwerbstätigkeit 11
§ 12Allgemeine Bestimmungen über die
Dienstzeitanrechnung 11
§ 12aAnrechnung von Karenz- und Sonderurlauben
sowie Bildungskarenzen 11
§ 13Anrechenbare Dienstzeit für die
Einstufung in das Gehaltsschema 12
§ 14Anrechenbare Dienstzeit für das
Urlaubsausmaß 12
§ 15Anrechenbare Dienstzeit für die
Bezüge bei Erkrankung 13
§ 16Anrechenbare Dienstzeit für den
erhöhten Kündigungsschutz 13
§ 17Anrechenbare Dienstzeit f.d.Wartezeit und die
Pensionsbemessung 13
§ 18Anrechenbare Dienstzeit f. d. Kündigungsfrist
und das Ausmaß der Abfertigung 14
§ 19Urlaub 14
§ 20Sonderurlaub 15
§ 20aFreijahr 15
§ 21Studienurlaub 16
§ 22Erhöhter Kündigungsschutz 16
§ 23Dienstweg, Beschwerden gegen
Vorgesetzte 16
§ 24Dienstbeschreibung 16
§ 25Personalausschuß 17
§ 26Schadenshaftung 17
§ 27Ausübung öffentlicher Funktionen 17
§ 28Koalitionsfreiheit, Vertretung der Ärzte 18
§ 28bÜbernahme in den Dienst 18
§ 29Kündigung durch den Arzt 18
§ 31Entlassung 19
§ 32Versetzung in den Ruhestand 19
§ 33Dienstunfähigkeit 19
§ 34Wiedereinberufung zum Dienst 20
ABSCHNITT III
Bezugsrecht
A. Gehaltsordnung
§ 35Dienstbezüge 21
§ 36Einreihung in das Gehaltsschema,
Umreihung 21
§ 37Einstufung in das Gehaltsschema,
Vorrückung 22
§ 38Kinderzulage 22
§ 39aLeitungszulage 23
§ 39bFunktionszulage 23
§ 39cDienstalterszulage 23
§ 40Urlaubszuschuß und Weihnachts-
remuneration (13. und 14. Bezug) 24
§ 40aVerwendungszulage 24
§ 40bAmbulatoriumsdienstzulage 25
§ 41Gefahrenzulage 25
§ 41aFahrtkostenzuschuß 25
§ 41bAbgeltung von Ruhezeiten 26
§ 41cSonntagszulage 26
§ 42Überstunden 26
§ 42aUrlaubsentgelt 26
§ 42bEntgelt für Feiertage und Ersatzruhe 27
§ 42cAbgeltung der Rufbereitschaft 27
§ 43Bezüge bei Erkrankung 27
§ 44Bezüge bei Mutterschaft 28
§ 45Auszahlung der Dienstbezüge 28
§ 45aAuszahlung der Abfertigung 29
§ 46Abtretung von Ansprüchen 29
§ 47Abgängigkeit 29
§ 48Vorschüsse und Aushilfen 29
§ 49Zuwendungen bei Dienstjubiläen 29
§ 50Unterkunft, Dienstkleidung 30
§ 51Sterbegeld 30
B. Gebührenordnung
§ 52Allgemeine Bestimmungen 30
§ 53Gebühren für Dienstleistungen am
Dienstort 30
§ 54Gebühren für Dienstleistungen
außerhalb des Dienstortes 31
§ 55Reisekosten 31
§ 56Tag- und Übernachtungsgeld 32
§ 58Gebühren für Dienstleistungen
außerhalb des Bundesgebietes 32
§ 59Erkrankung, Tod während einer Dienstleistung
außerhalb des Dienstortes 32
§ 60Abordnung 33
§ 61Versetzung, Übersiedlungsgebühren 33
ABSCHNITT IV
Pensionsrecht
§ 62Leistungen 33
§ 63Allgemeine Leistungsvoraussetzungen 34
§ 64Pension 34
§ 65Witwen(Witwer)pension 34
§ 66Waisenpension 34
§ 67Abfindung 35
§ 6813. und 14. Pension 35
§ 69Außerordentliche Leistungen 35
§ 70Bemessungsgrundlage 35
§ 71Ausmaß der Pension 38
§ 72Ausmaß der Witwen(Witwer)pension 38
§ 73Ausmaß der Waisenpension 38
§ 74Höchstausmaß der Hinterbliebenen-
pensionen 38
§ 75Ausmaß der Abfindung 38
§ 76Ausmaß der 13. und 14. Pension 38
§ 77Anfall der Leistungen 39
§ 78Wegfall der Leistungen 39
§ 79Auszahlung der Leistungen 39
§ 80Anrechnung der Leistungen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung 39
§ 81Anrechnung der Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung 43
§ 82Unverfallbarkeit von Anwartschaften 43
§ 83Ruhen von Leistungsansprüchen 43
§ 84Aufbringung der Mittel 44
§ 85Anpassung der Dienstordnungspensionen 45
§ 85aEntziehung von Ansprüchen 45
ABSCHNITT V
Disziplinarvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 86Dienstpflichtverletzungen 45
§ 88Vorerhebungen 46
§ 89Absehen von Disziplinarmaßnahmen 46
§ 90Strafen 46
§ 91Strafbemessung 46
§ 92Geldbußen 46
§ 93Verjährung 47
§ 94Tilgung und Nachsicht von Strafen 47
§ 95Schriftliche Verständigung 47
ABSCHNITT VI
Schlußvorschriften
§ 103Wirksamkeitsbeginn 47
ABSCHNITT VII
Übergangsbestimmungen
Artikel I bis Artikel XVII entfallen
Artikel XVIII 48
Artikel XIX 48
Artikel XX 50
Artikel XXI 53
Artikel XXII 55
Artikel XXIII 55
Artikel XXIV 55
Artilel XXV 55
Artikel XXVI 55
Artikel XXVII 56
Artikel XXVIII 56
Artikel XXIX 56
Artikel XXX 59
Artikel XXXI 60
Artikel XXXII 61
Artikel XXXIII 61
Anlagen
Anlage 1 zur DO.B 62
Anlage 2 zur DO.B 62
Anlage 3 zur DO.B 63
Anlage 4 zur DO.B 64
Anlage 5 zur DO.B 66
Anlage 6 zur DO.B 68

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich


§ 1. (1) Diese Dienstordnung findet nach Maßgabe der Abs.2 und 4 auf die bei der KFA und deren Einrichtungen angestellten Ärzte und Dentisten Anwendung. (2) Die für Ärzte vorgesehenen Bestimmungen sind, soweit in dieser Dienstordnung nicht etwas anderes bestimmt wird, auch auf Dentisten anzuwenden. (3) Bezieher von Pensionsleistungen gemäß Abschnitt IV unterstehen dieser Dienstordnung insoweit, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden sind.
(4) Diese Dienstordnung findet keine Anwendung auf:
1. Hausärzte des Sanatoriums Hera,
2. Gastärzte (Hospitanten)
(5) Mit einzelnen Ärzten kann der Vorstand von den
Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abschließen, wenn sie für den Arzt nicht ungünstiger sind, als diese Dienstordnung (§ 3 Abs.1 des Arbeitsverfassungsgesetzes). Das in den Vereinbarungen vorgesehene Gehalt zuzüglich Leitungs-, Funktions- und Dienstalterszulage sowie der Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit und der Ambulatoriumsdienstzulage darf den dienstordnungsmäßig erreichbaren Höchstbezug (Gehalt einschließlich Leitungs- und Dienstalterszulage) des leitenden Angestellten der KFA nicht übersteigen. (6) Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung gelten:
1. Sanatorium Hera;
2. Selbständige Ambulatorien (Institute) der KFA;
3. Kurheim "Habsburgerhof";
4. Erholungsheim "Raxblick".


Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1a. Soweit in dieser Dienstordung personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (2) Die Chancengleichheit von weiblichen und männlichen Ärzten ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Programm zur Förderung von Chancengleichheit
1. Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen. 2. Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe der KFA und des Betriebsrates. Dazu wird - unter Wahrung der Grundsätze der Qualifikation - schrittweise ein gleicher Anteil von Männern und Frauen in leitenden Funktionen angestrebt, und zwar bei bestellten Oberärzten, bestellten ständigen Stellvertretern des ärztlichen Leiters sowie bei bestellten ärztlichen Leitern. 3. Die KFA schreibt eine Ist-Analyse ständig fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Beschäftigten der KFA nach den leitenden Funktionsbereichen und nach Gehaltsgruppen aufgeschlüsselt sind. 4. Mindestens jährlich beraten der Betriebsrat und die KFA über Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit. 5. Bei der Abfassung von Stellenausschreibungen für Stellen in leitenden Funktionsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen Frauen gezielt durch den Zusatz angesprochen werden: "Die KFA strebt an, den Frauenanteil in diesem Funktionsbereich zu erhöhen." 6. Bestandteile des Chancengleichheitsplanes sind die Personalplanung und -entwicklung, die Auflistung der mittelfristig freiwerdenden Stellen, fortlaufende und gezielte Fort- und Weiterbildung und die Förderung des innerbetrieblichen Aufstieges von MitarbeiterInnen. 7. Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für die MitarbeiterInnen wird ein kontinuierliches Fortbildungsprogramm entwickelt:
  • a) Alle MitarbeiterInnen sind gezielt auf Fortbildungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Besuch von Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, soll - unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Dienstbetriebes - ermöglicht werden.
  • b) Die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen ist im Personalakt zu vermerken.


Unionsbürger, EWR Angehörige
§ 1b. (1) Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft) besitzt. (2) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Unionsbürgern gleichgestellt.


Anwendung des Angestelltengesetzes
§ 2. Auf die dieser Dienstordnung unterliegenden Ärzte finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung, soweit in dieser Dienstordnung nicht Günstigeres bestimmt ist.


Anstellungserfordernisse, Ausschließungsgründe
§ 3. (1) Voraussetzung für die Anstellung ist:
  • 1. die körperliche und geistige Eignung sowie
  • 2. ein Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich.
(2) Die körperliche Eignung eines Stellenbewerbers ist durch einen von der KFA zu bestimmenden Arzt festzustellen. (3) Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
  • 1. Bewerber, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, solange das Konkursverfahren dauert;
  • 2. Bewerber, für die ein Sachverwalter gemäß § 273 ABGB bestellt ist;
  • 3. Bewerber, gegen die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung eine Vorerhebung durchgeführt oder eine Voruntersuchung eingeleitet wurde, für die Dauer des Vorverfahrens,
  • 4. Bewerber, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit verurteilt worden sind;
  • 5. Bewerber, die von der KFA bzw. von einem Sozialversicherungsträger schuldhaft entlassen worden sind;
  • 6. Bewerber, die aus einer anderen Dienststellung wegen einer entehrenden oder die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Handlung entlassen worden sind;
  • 7. Verwandte von aktiven Bediensteten und von Mitgliedern des Vorstandes bzw. Überwachungsausschusses in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerte oder solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie Ehegatten von aktiven Bediensteten und von Mitgliedern in den vorangeführten Verwaltungskörpern der KFA.
(3a) Ein in Abs. 3 Z 4 bis 6 angeführter Ausschlie- ßungsgrund kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden, wenn und insoweit dies aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit des Bewerbers und mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse vertretbar erscheint. (4) Ein in Abs. 3 Z 7 angeführter Ausschließungsgrund kann nachgesehen werden, wenn der eine Bedienstete dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt. (5) Wird eines der in Abs. 3 Z 7 angeführten Verhältnisse zwischen zwei Bediensteten erst nach der Anstellung begründet, ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der Bezüge dafür zu sorgen, daß ein solcher Bediensteter dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt. (6) Das Verschweigen eines in Abs. 3 angeführten Ausschließungsgrundes ist eine Dienstpflichtverletzung.


Anstellungsgesuche
§ 4. (1) Die Stellenbewerber haben ihre allgemeine und besondere Befähigung für die angestrebte Stellung darzulegen und unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse und sonstigen Bestätigungen nachzuweisen. (2) Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu Bediensteten und Mitgliedern des Vorstandes bzw. Überwachungsausschusses der KFA (§ 3 Abs. 3 Z 7) sind im Gesuch anzuführen. Die Bewerber haben Namen und Alter ihrer Ehegatten und Kinder durch Urkunden nachzuweisen.


Stempel- und Rechtsgebühren
§ 5. Stempel- und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung des Dienstvertrages entstehen, trägt die KFA. Dasselbe gilt für Urkunden über Ruhestands(Pensions)verhältnisse.


Personalakt
§ 6. (1) Für jeden Arzt sind Aufzeichnungen in einem Personalakt über alle das Dienstverhältnis betreffenden wesentlichen Umstände zu führen. Diese Aufzeichnungen haben insbesondere zu enthalten:
  • 1. Personalien und Wohnadresse des Arztes und seiner nächsten Familienangehörigen;
  • 2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Bediensteten und zu Mitgliedern des Vorstandes bzw. Überwachungsausschusses;
  • 3. Angaben über die berufliche Vorbildung, Studien, Sprach- und andere für den Dienst wichtige Kenntnisse und Fachprüfungen, Umfang der Berechtigung zur Berufsausübung;
  • 4. Angaben über das Dienstverhältnis, die Dienstzuteilung, die Art der Verwendung sowie die Einreihung und Einstufung in das Gehaltsschema;
  • 5. erworbene Rechte und anrechenbare Vordienstzeiten;
  • 6. erteilte Sonderurlaube;
  • 7. Anerkennung für besondere Dienstleistungen, für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um die KFA oder auf fachlichem Gebiet, Befähigung für qualifizierte und leitende Stellen;
  • 8. Dienstbeschreibungen;
  • 9. Disziplinarakten (Ordnungs- und Disziplinarstrafen), soweit sie nicht gemäß § 94 Abs. 3 zu vernichten sind.
(2) Die Ärzte sind verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen. (3) Die KFA ist verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rechte und die anrechenbaren Vordienstzeiten zu geben.


Verständigung der Ärzte (Pensionisten)
§ 7. Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung) jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arzt (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Übergangsbest. Art. XX Z 3

ABSCHNITT II Dienstrecht Allgemeine Pflichten


§ 8. (1) Der Arzt hat sich mit den für seine dienstliche Tätigkeit erforderlichen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und sie einzuhalten. Er ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen der KFA in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen. (2) Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten offensichtlich gegen die Interessen der KFA, gegen gesetzliche oder sonstige einschlägige Vorschriften, hat der Arzt darauf aufmerksam zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, gegebenenfalls dem leitenden Angestellten, zu berichten, bzw. wenn eine solche Weisung von diesem gegeben wurde, dem Präsidenten schriftlich Mitteilung zu machen. (2a) Die Ärzte haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu widmen. (3) Alle Ärzte sind zur Wahrung des Dienstgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort. Unter Wahrung des Dienstgeheimnisses ist insbesondere zu verstehen: die Unterlassung von Mitteilungen über Einrichtungen und Vorkommnisse, wenn diese Mitteilungen das Interesse oder das Ansehen der KFA (ihrer Einrichtungen) oder beteiligter Personen gefährden können, ferner von Mitteilungen über die Verhältnisse der Mitglieder und deren Dienstgeber sowie Leistungsempfänger an Personen, die zur Entgegennahme solcher Mitteilungen nicht berufen sind, sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gilt für alle Angelegenheiten, die die Ärzte in Ausübung ihres Dienstes oder im Zusammenhang damit erfahren. Die KFA kann in Einzelfällen von dieser Verpflichtung entbinden. (4) Die Ärzte sind zu tadellosem Verhalten in und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet. Kein Arzt darf in Ausübung seines Dienstes die Mitglieder und Leistungsempfänger der KFA oder ihre Dienstgeber bevorzugen oder benachteiligen. Er darf für seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen, noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen. (4a) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs.4. (5) Der Arzt ist verpflichtet, die KFA in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn eine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozeßordnung (StPO) eingeleitet oder ohne Durchführung einer Voruntersuchung Anklage erhoben (§ 207 StPO), ein Strafantrag gestellt (§§ 483 bzw. 451 StPO) oder er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, soferne an die Verurteilung dienst- oder disziplinarrechtliche Folgen (§ 31) geknüpft sind. (5a) Der Arzt ist verpflichtet, die KFA in Kenntnis zu setzen, wenn eine Dienstverhinderung im Sinne des § 43 auf einen Unfall oder auf ein sonstiges schädigendes Ereignis, welches eine Haftung Dritter begründen könnte, zurückgeht; in weiterer Folge hat er die KFA laufend über die schadenersatzrechtliche Abwicklung des Falles zu informieren. (6) Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, den Ärzten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Sie haben für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen. (7) Jeder Verstoß gegen die in den Abs. 1 bis 6 enthaltenen Regelungen ist eine Dienstpflichtverletzung.


Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Ärzte
§ 9. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Ärzten beträgt
  • 1. 36 Stunden für Gruppen(Kontroll)-, Begutachtungs, und Fürsorgeärzte;
  • 2. 40 Stunden für alle übrigen Ärzte; für die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 3 beschäftigten Ärzte - jedoch 40 Stunden im Durchschnitt von vier Wochen.
(2) Im Zusammenhang mit einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 3 AZG (Einarbeiten von "Fenstertagen") kann der Einarbeitungszeitraum durch Betriebsvereinbarung bis auf 52 Wochen verlängert werden. (3) Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt. (4) Nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 2 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden. (5) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
  • 1. Kündigung durch den Arzt,
  • 2. unbegründeten vorzeitigem Austritt des Arztes,
  • 3. Entlassung aus Verschulden des Arztes,
  • 4. Kündigung durch die KFA gemäß § 22 Abs. 4
kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs. 2 AZG.


Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Ärzte
§ 9a. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit der in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1, 2 und 3 beschäftigten Ärzte beträgt
  • 1. für Ambulatoriums(Instituts)-ärzte sowie für
  • Dentisten 36 Stunden
  • 2. für alle übrigen Ärzte 0 Stunden
im Durchschnitt von bis zu 4 Wochen, wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 17 Wochen ausgedehnt werden.
(2)  Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgelegt.


Verlängerter Dienst
§ 9b. (1) Nach Maßgabe des § 4 KA-AZG können für die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1, 3 und 3 beschäftigten Ärzte durch Betriebsvereinbarung verlängerte Dienste zugelassen werden, wobei
  • 1. die Arbeitszeit 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag vormittag beginnt, 49 Stunden,
  • 2. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden,
  • 3. die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
(2)  Für die Zeit der Nichtinanspruchnahme ist ein geeigneter Raum mit einer besonderen Ruhemöglichkeit zur Verfügung zu stellen.


Teilzeitarbeit
§ 9c. (1) In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig; für einzelne Gruppen von Ärzten können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
  • 1. Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw. aus der Teilzeitarbeit.
  • 2. Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl.
  • 3. Regelungen über das Recht der KFA zur Anordnung von Mehr- bzw. Überstunden.
  • 4. Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung.
(2)  Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann einem Arzt im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß §§ 15 oder 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 oder 6 EKUG oder im Anschluß an einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs. 2 oder im Anschluß an eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15g bis 15h MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a EKUG nach Maßgabe des Abs. 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 9 gewährt werden, wenn und solange
  • 1. das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des Arztes angehört und
  • 2. der Arzt dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes oder des Sonderurlaubes oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat. (4) Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Arzt infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 9 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte. (5) Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, d.h. die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der Arzt Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und der KFA zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arztes, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. (6) Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 darf ein Arzt über die für ihn geltende Normalarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist. (7) Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag des Arztes vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15g bis § 15h MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a EKUG in Anspruch nimmt.


Überstunden
§ 9d. (1) Die Leitung notwendiger Überstunden ordnet der leitende Angestellte nach Anhörung des leitenden Arztes an. (2) Für die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 beschäftigten Ärzte kann im Rahmen des zulässigen Überstundenausmaßes eine regelmäßige Mehrarbeit von bis zu acht Stunden im Durchschnitt des gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, § 9a Abs. 1 oder § 9b Abs. 1 geltenden bzw. vereinbarten Durchrechnungszeitraumes festgesetzt werden.


Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 9e. (1) Die gemäß § 11 Abs.1 AZG bzw. § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit ist - abgesehen von einer zusätzlichen Ruhepause gemäß Abs. 2 - unzulässig. (2) Für die dem § 9 unterliegenden Ärzte beträgt die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit (§ 12 Abs. 2 AZG) mindestens zehn Stunden; sie kann auf bis zu acht Stunden verkürzt werden, wenn am nächstfolgenden Arbeitstag eine zusätzliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird, welche zur Gänze auf die Normalarbeitszeit anzurechnen ist. Im übrigen gilt § 12 AZG. (3) Im Anschluß an eine Reisezeit beträgt die tägliche Ruhezeit nach Maßgabe des § 20b Abs. 4 AZG mindestens acht Stunden, sofern der betroffene Arzt nicht selbst ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zwischen dem Ende der Dienstleistung von Beginn der Reisezeit und dem Dienstbeginn am nächsten Tag müssen mindestens zehn Stunden liegen; für eine Verkürzung dieses Zeitraumes auf bis zu acht Stunden gilt Abs. 2. (4) Hinsichtlich der Ruhezeiten nach verlängerten Diensten gilt § 7 Abs. 3 KA-AZG.


Feiertage und dienstfreie Werktage
§ 9f. (1) Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz. (2) Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um 12 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12 Uhr oder am 24. oder 31. Dezember sind als Überstunden zu behandeln.


Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
§ 9g. (1) Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes. (2) Für die Ärzte im Sanatorium Hera kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
  • 1. die wöchentliche Ruhezeit so festgelegt werden, daß innerhalb eines Zeitraumes von acht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten heranzuziehen sind,
  • 2. die Lagerung der Ersatzruhe abweichend von § 6 des Arbeitsruhegesetzes festgelegt werden.
(3)  Wenn es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Sanatorium Hera notwendig ist, kann der Arzt während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden. Wird für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt, so gebührt dem Arzt eine Abgeltung in dem in § 41b festgesetzten Ausmaß. (4) Ärzte mit einer Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz, die auf Grund der festgelegten Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden, haben (abweichend von § 7 Abs. 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn ein nach der Arbeitszeiteinteilung freier Tag (Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht wird. Kann dieser Ersatzruhetag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, gebührt eine Abgeltung in dem in § 41a festgesetzten Ausmaß. (5) Ärzte bei Gesundheitstagen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen können nach Maßgabe des § 12a ARG an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt werden.


Altersteilzeit
§ 9h. (1) Nach Maßgabe der §§ 27 und 28 AIVG kann einem Arzt eine Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. (2) Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 5 geregelt.


Dienstverhinderung
§ 10. (1) Der Arzt darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, daß er erkrankt, verunglückt oder durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist. (2) Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse ist dem Arzt ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes Freizeit zu gewähren, und zwar 1. im Ausmaß von zwei Werktagen
  • a) bei eigener Eheschließung oder der Kinder im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 bis 6,
  • b) bei Niederkunft der Ehegattin (der Lebensgefährtin),
  • c) bei Wohnungswechsel,
  • d) bei Ableben der Ehegattin (des Ehegatten), der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten), der Kinder (lit.a), der Schwiegerkinder, der Eltern, Stief, Adoptiv-, Groß- oder Schwiegereltern, der Geschwister,
2. im Ausmaß eines Werktages anläßlich eines Dienstjubiläums gemäß § 49 Z 1 und 2 erster Halbsatz.
(3)  Sofern nicht bereits Anspruch nach Abs. 1 oder 2 besteht, kann Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes gewährt werden
  • 1. in wichtigen und dringenden Fällen im notwendigen Ausmaß,
  • 2. Ärzten, die Österreich in internationalen Wettkämpfen als Mitglieder einer National- oder Olympiamannschaft zu vertreten haben, für die Dauer der Vorbereitung und Teilnahme an solchen Veranstaltungen, längstens jedoch bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.
(4)  Im Falle einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst oder bis zu einem Tag ist die Zustimmung des leitenden Arztes (ärztlichen Leiters) bzw. des hiezu bevollmächtigten Vorgesetzten, bei längerer Abwesenheit die des leitenden Angestellten erforderlich.
(5)  Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Dienststunden ist eine Dienstpflichtverletzung.
(6)  Jede Dienstverhinderung und der Wiedereintritt des Dienstes sind im Dienstweg (§ 23) unverzüglich zu melden, die notwendigen Nachweise sind ohne Aufforderung beizubringen.


Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
§ 11. (1) Der Arzt ist berechtigt, außerhalb der Arbeitszeit eine Privatpraxis auszuüben. Führt die Ausübung der Privatpraxis zu einer Vernachlässigung der Dienstobliegenheiten oder zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, kann die Anpassung an die Erfordernisse des Dienstes oder die Einstellung der Privatpraxis verlangt werden. Die Ausübung der Privatpraxis in den Einrichtungen der KFA ist untersagt, in begründeten Ausnahmefällen kann sie gestattet werden. Die Untersuchung und Behandlung von nicht der KFA angehörigen Patienten des Sanatoriums Hera ist gestattet. Die Abrechnung der dabei anfallenden Honorare ist über die Anstaltskasse vorzunehmen. (2) Der Arzt darf nicht als Vertrags(fach)arzt (Vertragsdentist) der KFA tätig sein. Dies gilt auch für Bezieher von Pensionen gemäß § 64 dieser Dienstordnung. (3) Die Ausübung einer sonstigen auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann sie vom leitenden Angestellten gestattet werden. Wird innerhalb eines Monats nach dem Ansuchen keine Entscheidung getroffen, gilt eine solche Tätigkeit als genehmigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachläßigt werden oder das Ansehen der KFA darunter leidet. Die Ausübung eines akademischen Lehramtes, einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Vortragender in Einrichtungen für Weiterbildung außerhalb der Dienstzeit ist gestattet. (4) Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine Dienstpflichtverletzung.


Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung
§ 12. (1) Für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte der Ärzte sind die in den §§ 13 bis 18 angeführten Zeiten anrechenbar. (2) Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Arztes vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst worden ist. (3) Von der Anrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (auf die für die Zeitvorrückung vorgesehenen Fristen) und für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß § 43 Abs. 1 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, ausgeschlossen. (4) Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 34) ist die im Ruhestand verbrachte Zeit - mit Ausnahme der Anrechnung nach § 17 Abs. 1b - für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte nicht anzurechnen.
(5) entfällt
(6) Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich decken, sind
nur einmal zu zählen. (7) Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.


Anrechnung von Karenz- und Sonderurlauben sowie Bildungskarenzen
§ 12a. (1) Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung gemäß § 12 als auch die in den §§ 13 bis 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs. 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften. (2) Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 19), für die Bezüge bei Erkrankung (§ 43), für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung sind sowohl Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG als auch Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 als auch Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG anzurechnen. (3) Hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 37) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen gilt folgendes:
  • 1. Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG sind nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest solange versehen worden ist, wie der Karenzurlaub gedauert hat.
  • 2. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind nicht anzurechnen.

Übergangsbest. Art. XX Z 4
(4)  Hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung auf die Wartezeit (§ 63) und für die Pensionsbemessung (§ 71) gilt folgendes:
  • 1. Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 oder 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 oder 6 EKUG sind nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 84 nachentrichtet worden sind.
  • 2. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 sowie Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 84 nachentrichtet worden sind und, sofern der Sonderurlaub dem Zeitraum eines Monates überstiegen hat, bzw. die Bildungskarenz nicht eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG ist, die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt worden ist.
  • 3. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 sowie Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 84 nachentrichtet worden sind und, sofern der Sonderurlaub gemäß § 20 den Zeitraum eines Monats überstiegen hat bzw. die Bildungskarenz nicht eine Ersatzzeit gemäß §§ 227 Abs. 1 Z 5 oder 227a ASVG ist, die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt worden ist.


Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema
§ 13. (1) Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 37) sind nachstehende nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:
1. Dienstzeiten im Anstellungsverhältnis zur KFA bzw. zu österreichischen Sozialversicherungsträgern;
2. Ausbildungszeiten im Sinne der Ärzteausbildungsordnung bzw. des Dentistengesetzes;
3. bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
  • a) die in anderen Dienstverhältnissen als angestellter Arzt zugebrachten Dienstzeiten, wenn die einzelnen Dienstverhältnisse mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • b) Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Arzt, wenn sie jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • c) die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber als Arzt zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • d) Zeiten des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 9 WG, des außerordentlichen Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, sofern der Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat;
4. bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 27 Abs. 1 Z 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes, einer Kriegsdienstleistung, einer Kriegsgefangenschaft oder einer Haft aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen, sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat; solche Zeiten sind allerdings nur insoweit anrechenbar, als sie nicht bereits als Studienzeiten im Sinne des Abs. 2 mit der Einstufung in das Gehaltsschema abgegolten sind. (1a) Dienstzeiten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 lit.a bzw. d sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG handelt. (2) Die Anrechnung der Zeit des Hochschulstudiums ist mit der Einstufung in das Gehaltsschema gemäß § 37 abgegolten. (3) Zeiten im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind, soferne sie über das in dieser Bestimmung hinausgehende Maß nachgewiesen werden, zur Hälfte anzurechnen. Im dienstlichen Interesse können solche Zeiten auch zur Gänze angerechnet werden, soferne sie für die erfolgreiche Verwendung des Arztes von besonderer Bedeutung sind.


Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
§ 14. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 19) sind anzurechnen:
1. Dienstzeiten im Anstellungsverhältnis zur KFA bzw. zu österreichischen Sozialversicherungsträgern,
2. bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
  • a) die in einem anderen Arbeits(Lehr)verhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960 zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • b) Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungsorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
  • c) Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • d) die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • e) Zeiten des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 9 WG, des außerordentlichen Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat;
3. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren; bei Zusammentreffen mit einer Anrechnung nach Z 2 sind die angeführten Studienzeiten bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Jahren über das Höchstausmaß gemäß Z 2 hinaus anzurechnen; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlußes ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder, wenn es nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
4. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitäts- , Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw. eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
5. Zeiten, für welche Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947 gebührt; diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist,
6. bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 27 Abs. 1 Z 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes, einer Kriegsdienstleistung, einer Kriegsgefangenschaft oder einer Haft aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen, sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat;
7. für Dentisten ferner Zeiten der Ausbildung zur Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung bis zum Höchstausmaß von drei Jahren.


Anrechenbare Dienstzeit für Bezüge bei Erkrankung
§ 15. Für die Bezüge bei Erkrankung (§ 43) sind die im Anstellungsverhältnis zur KFA bzw. zu österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen.


Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
§ 16. (1) Auf die gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Anstellungsverhältnis zur KFA bzw. zu österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(2)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten gehemmt:
  • 1. Zeiten eines Karenzurlaubes, welche nicht gemäß § 12a Abs. 3 Z 1 anzurechnen sind;
  • 2. Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 2a. Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 3. Zeiten eines Freijahres.
(3)  Beschäftigungszeiten gemäß § 32 ÄrzteG 1998 sind erst dann auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen anzurechnen, wenn das Recht zur uneingeschränkten, selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes besteht.
Übergangsbest. Art. XXVIII Z 2
Übergangsbest. Art. XX Z 5


Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
§ 17. (1) Auf die Wartezeit (§ 63) und für die Pensionsbemessung (§ 71) sind die bei der KFA bzw. österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
  • 1. es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG handelt und
  • 2. der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § 84 (nach)entrichtet hat.
Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw. unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arzt den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arzt in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbest. Art. XIX Z 2
Übergangsbest. Art. XXIX Z 16
(1a) Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw. Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeit gemäß § 7 Abs. 6 BPG) anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbest. Art. XIX Z 3
(1b) Unter der Voraussetzung, daß Beiträge gemäß § 84 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie die nachfolgend genannten Zeiten auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung anzurechnen:
  • 1. Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer.
  • 2. Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
  • 3. Zeiten, während der eine Ärztin nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf;
  • 4. Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 43 Abs. 1 besteht.
Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG war.
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arzt bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1. diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
  • 2. der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § 84 nachentrichtet hat.

Übergangsbest. Art. XIX Z 4
(3)  Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung gemäß § 27 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 84 laufend entrichtet.
(4)  entfällt
(5)  Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Arztes als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(6)  entfällt
(7)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Arzt Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.


Anrechenbare Dienstzeit f. d. Kündigungsfrist u. d. Ausmaß der Abfertigung
§ 18. Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung sind die im Anstellungsverhältnis zur KFA bzw. zu österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. Von der Anrechnung sind Dienstzeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienstzeiten, für welche ein Abfertigungsanspruch gemäß § 23 Abs. 7 des Angestelltengesetzes nicht besteht.


Urlaub
§ 19. (1) Dem Arzt gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt 30 Werktage; es erhöht sich
1. für Ärzte
  • a) nach einer anrechenbaren Dienstzeit gemäß § 14 von insgesamt 20 Jahren oder nach einer anrechenbaren Dienstzeit gemäß § 14 Z 1, 5 und 6 von 10 Jahren auf 32 Werktage;
  • b) nach einer anrechenbaren Dienstzeit gemäß § 14 von insgesamt 25 Jahren auf 36 Werktage;
2.für Dentisten nach einer anrechenbaren Dienstzeit gemäß § 14 von insgesamt 20 Jahren auf 32 Werktage und von insgesamt 25 Jahren auf 36 Werktage. In dem Kalenderjahr, in das die Vollendung einer Dienstzeit fällt, die zu einem höheren Urlaubsanspruch führt, besteht bereits der höhere Urlaubsanspruch.
(2)  Zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub
  • 1. im Ausmaß von sechs Werktagen den Ärzten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 2 Z 1 bzw. 2 haben;
  • 2. im Ausmaß von drei Werktagen den Ärzten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 48 Abs. 1 Z 4b bis 5 oder Abs. 2 Z 2 lit.c, Z 3 bis 4 haben.
Soweit nicht Abs. 8 etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
(3)  Kriegsbeschädigte und Beschädigte nach dem Opferfürsorge- oder Heeresversorgungsgesetz, ferner Körperbehinderte, die die Behinderung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, sowie Ärzte, die eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, erhalten zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen. Der Grad der Erwerbsminderung ist, sofern nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, von einem von der KFA zu bestimmenden Arzt unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation am Arbeitsplatz festzustellen. Für Kalenderjahre, in denen dem Arzt aufgrund seiner Behinderung (Beschädigung) von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) ein Aufenthalt in einer Sonderkrankenanstalt, einem Genesungsheim, einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, einer Kuranstalt, einem Kurheim oder einem Erholungsheim, ein sonstiger Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt oder ein Zuschuß hiezu gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
(4)  Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zur jeweils zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Im Jahre des Diensteintrittes ist ein Urlaub nach Abs. 1 bis 3 zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli begonnen hat. Bei späterem Diensteintritt ist ein Ausgleichsurlaub zu gewähren; er gebührt in dem der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis.
(5)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Arztes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(6)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(7)  Im Falle der Erkrankung eines Arztes während des Urlaubes ist § 5 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 erster bis dritter und letzter Satz des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung anzuwenden. Der Arzt hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers.
(8)  Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 20) verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr.
(9)  Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Werktagen sind auf volle Werktage aufzurunden.
(10)  entfällt


Sonderurlaub
§ 20. (1) Über begründetes Ansuchen kann einem Arzt ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bewilligt werden.
(2)  Ein Arzt hat nach einem Karenzurlaub gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, frühestens aber nach Ablauf des 15. Lebensmonates des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der im Sonderurlaub befindliche Arzt hat der KFA bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.


Freijahr
§ 20a. (1) Ein Arzt, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf bzw. zweieinhalb Jahren ein bzw. ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden, d.h. es darf frühestens nach vier bzw. zwei Jahren der Rahmenzeit beginnen. (3) Das Freijahr ist auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen anzurechnen.
Übergangsbest. Art. XXX Z 7
(4) Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 4 geregelt.


Studienurlaub
§ 21. Der Vorstand kann zu Studienzwecken einen Urlaub unter Fortzahlung der ständigen Bezüge (§ 35 Abs. 2) gewähren.


Erhöhter Kündigungsschutz
§ 22. (1) Für Ärzte , die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arzt
  • 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2. seit zwei Jahren eine auf "geeignet" lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungen hat,
  • 3. zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt hat.
(2)  Einem Arzt, der innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "nicht geeignet" ein weiteres Mal mit "nicht geeignet" beurteilt wird, kann vom Vorstand nach Befassung des Personalausschusses der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(3)  Ein gemäß Abs. 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Arzt in weitere Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "geeignet" erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "nicht geeignet".
(4)  Ein Arzt, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann gekündigt werden, wenn ein Entlassungsgrund im Sinne des § 31 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen).
(5)  Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, aus den in § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei der KFA nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Ärzte geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Einem auf Grund dieser Bestimmung gekündigten Arzt (Dentisten) ist tunlichst eine Vertragsarzt(Vertragsdentisten)stelle anzubieten, wenn die zuständige Ärzte(Dentisten)kammer zustimmt. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Ärzte Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Ärzte den früher gekündigten vorangehen.
(6)  Im Falle der Kündigung besteht kein Leistungsanspruch gemäß §§ 64 bis 66; es gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. Bei einer Kündigung nach Abs. 5 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
Übergangsbest. Art. XX Z 6


Dienstweg, Beschwerde gegen Vorgesetzte
§ 23. (1) Die Ärzte haben Ansuchen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstwege, das ist bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, einzubringen.
(2)  Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten gegenüber den Ihnen untergeordneten Ärzten sind zunächst dem gemeinsamen Dienstvorgesetzten vorzubringen und unter Beiziehung des Betriebsrates zu schlichten. Gelingt dies nicht, ist der Fall durch den leitenden Angestellten zu schlichten und bei Erfolglosigkeit dem Vorstand vorzulegen. Richtet sich die Beschwerde gegen den leitenden Angestellten, entscheidet der Vorstand.


Dienstbeschreibung
§ 24. (1) Für jeden Arzt ist eine Dienstbeschreibung nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
  • 1. erstmals nach Ablauf des ersten Dienstjahres,
  • 2. binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach Wechsel der Dienstverwendung,
  • 3. dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung (Abs. 3) oder ihrer Begründung ergibt,
  • a) binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den Arzt, es sei denn, daß
  • b) seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch keine dreizehn Monate vergangen sind oder
  • c) seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine dreizehn Monate vergangen sind, und die bestehende Dienstbeschreibung auf eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.
(1a) Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung ("nicht entsprechend") ist nach mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung zu erstellen.
(2)  Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem von diesem betrauten Angestellten des leitenden Dienstes genehmigt.
(3)  Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat zu lauten: "geeignet" oder "nicht geeignet" und ist zu begründen.
(4)  Die Dienstbeschreibung ist dem Arzt zur Einsichtnahme vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten bzw. den dazu befugten Angestellten des leitenden Dienstes, in weiterer Folge - solange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt ist - über Antrag des Arztes einmal pro Kalenderjahr. Der Arzt hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen.
(5)  Jeder Arzt hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung (Abs.3) bzw. ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muß innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung.
(6)  Über den Einspruch gemäß Abs. 5 hat der Vorstand - nach allfälliger vorhergehender Behandlung im Personalausschuß - innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; hiebei können folgende Beschlüsse gefaßt werden:
  • 1. Abänderung der Gesamtbeurteilung bzw. ihrer Begründung zugunsten des Arztes;
  • 2. Ablehnung des Einspruches.


Personalausschuß
§ 25. Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten, deren Erledigung in den Aufgabenbereich der Verwaltungskörper fällt, ist der in der Dienstordnung für die Verwaltungsangestellten vorgesehene Personalausschuß zuständig. Werden bei der KFA mindestens fünf Ärzte oder mindestens fünf Dentisten beschäftigt, soll bei Behandlung von Angelegenheiten, die ausschließlich diese Berufsgruppen betreffen, jeweils einer der vom Betriebsrat bestellten Angestellten ihrem Kreis entnommen werden. Sind bei der KFA mindestens zehn Ärzte oder mindestens zehn Dentisten beschäftigt, sind bei Behandlung von Angelegenheiten, die ausschließlich diese Berufsgruppen betreffen, beide vom Betriebsrat bestellten Angestellten ihrem Kreis zu entnehmen.


Schadenshaftung
§ 26. (1) Die Ärzte haften der KFA unbeschadet ihrer disziplinären oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die KFA kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbesondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.
(2)  Die KFA hat auf ihre Kosten für jeden kurativ tätigen Arzt sowie für Röntgenfach- und Laboratoriumsärzte eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen oder auf andere geeignete Weise für die Schadloshaltung bei Haftpflichtansprüchen aus diesen Tätigkeiten Vorsorge zu treffen.


Ausübung öffentlicher Funktionen
§ 27. (1) Dem Arzt ist die zur pflichtgemäßen Ausübung eines öffentlichen Mandates sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren erforderliche Freizeit zu gewähren; für bestimmte Fälle wird näheres in den Abs. 2 bis 4 geregelt.
(2)  Der Arzt, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(3)  Dem Arzt, der Mitglied des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, mindestens aber um 25% zu kürzen sind; auf seinen Antrag ist der Arzt für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(4)  Dem Arzt, der eine nicht in Abs. 2 bis 3 genannte öffentliche Funktion (z.B. Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung, Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen (z.B. Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Nimmt der Arzt im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume von 90 bzw. 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens die Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im nachhinein. Auf seinen Antrag ist der Arzt für die Dauer der Funktionsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.


Koalitionsfreiheit, Vertretung der Ärzte
§ 28. (1) Die Beeinträchtigung der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch einen Arzt ist eine Dienstpflichtverletzung.
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes ist die Bundesfachgruppe Ärzte, Zahnärzte und Dentisten im Rahmen der Sektion Sozialversicherung der Gewerkschaft der Privatangestellten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (bzw. die einzelnen Landesfachgruppe) zur Vertretung der Interessen der Ärzte berufen.
(3)  In allen Fällen, in denen der Betriebsrat auf Grund des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuhören ist, steht auch der in Abs.2 genannten Bundesfachgruppe (bzw. der zuständigen Landesfachgruppe) das Recht auf Stellungnahme zu.
§ 28a. entfällt


Übernahme in den Dienst
§ 28b. (1) Die Übernahme eines Arztes aus einem Versicherungsträger in den Dienst der KFA entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich der KFA.


Kündigung durch den Arzt
§ 29. (1) Der Arzt kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, von der die KFA absehen kann, jeweils zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Er hat jedoch alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen.
(2)  Durch seine Kündigung verliert der Arzt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(3)  Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Arzt gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs. 1 AngG).
(4)  Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § 20 Abs. 2 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Ärztin gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs. 3 gebührt hätte.
(5)  Abs. 3 und 4 gilt auch für männliche Ärzte, die einen Karenzurlaub nach dem EKUG bzw. einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs. 2 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist.
§ 30. Übergangsbest. Art. XX Z 7
§ 30a. entfällt


Entlassung
§ 31. (1) Ein Arzt, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
  • 1. sich nachträglich herausstellt, daß der Arzt die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch das bewußte Verschweigen von Umständen, welche seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
  • 2. der Arzt sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der KFA unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern läßt;
  • 3. der Arzt seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt.
(1a) Für Ärzte, die noch nicht dem erhöhten Kündigungsschutz unterliegen, gilt ausschließlich das AngG.
(2)  Durch die Entlassung verliert der Arzt für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
Übergangsbest. Art. XX Z 8


Versetzung in den Ruhestand
§ 32. (1) Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1. 35 - bei Dentisten 40 - für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2. Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3. die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Arzt hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
Übergangsbest. Art. XXXII Z 10
(2)  Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 33 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die KFA Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arzt (§ 33 Abs. 3) erlangen hätte müssen.
(3)  Der Vorstand kann einen unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arzt in den Ruhestand versetzen, wenn der Arzt
  • 1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
  • 2. ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(4)  Der Vorstand kann einen Arzt, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, nach Erfüllung der Wartezeit (§ 63) in den Ruhestand versetzen, wenn die in den Abs. 1 und 3 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5)  Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf Ärzte ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
Übergangsbest. Art. XX Z 9


Dienstunfähigkeit
§ 33. (1) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 32 liegt vor, wenn der Arzt infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seiner Vorbildung billigerweise verlangt werden kann.
(2)  Der Arzt gilt als dienstunfähig, wenn
  • 1. Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 274d ASVG oder Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht oder
  • 2. aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arztes für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 festgestellt wird.
(3)  Der Arzt ist verpflichtet, die KFA von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Arzt binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit durch die KFA, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet.
  • 1. unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder
  • 2. das Verfahren zur Erstellung eines Gutachten gemäß Abs. 2 Z 2 einzuleiten.
Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nicht in Betracht kommt und dem bzw. den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten.
(4)  Der Arzt ist verpflichtet, sich den von der KFA angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Arzt einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen der KFA, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Arzt auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
(5)  Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.


Wiedereinberufung zum Dienst
§ 34. (1) In den Ruhestand versetzte Ärzte können, wenn sie dienstfähig sind und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 zu beurteilen.
(1a) Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension in den Ruhestand versetzte Arzt ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird.
(1b) Der Arzt ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen.
(1c) Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen.
(2)  Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs. 1 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § 12 Abs. 4 und § 17 Abs. 1b sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Dienstantrittes ist § 19 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3)  Bei Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Arztes gebührt dem Arzt (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anläßlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Arzt (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ 18) zustehenden Abfertigung.
(4)  Leistet der Arzt der Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.

ABSCHNITT III Bezugsrecht A. Gehaltsordnung Dienstbezüge


§ 35. (1) Die Dienstbezüge der Ärzte bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(2)Als ständige Bezüge gelten:
  • 1. das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema, und zwar
  • a) für Ärzte, die nicht in Krankenanstalten (§ 1 Abs. 6) beschäftigt sind, sowie für Dentisten nach dem Gehaltsschema A,
  • b) für die in Krankenanstalten (§ 1 Abs. 6) beschäftigten Ärzte nach dem Gehaltsschema B,
  • 2. die Kinderzulage (§ 38);
  • 3. Entfällt (ab 01.01.1996)
  • 4. die Leitungszulage (§ 39a);
  • 5. die Funktionszulage (§ 39b);
  • 6. die Dienstalterszulage (§ 39c);
  • 7. entfällt;
  • 8. die Ambulatoriumsdienstzulage (§ 40b);
  • 9. das Überstundenpauschale (§ 42 Abs. 5);
  • 10. der Urlaubszuschuß (§ 40);
  • 11. die Weihnachtsremuneration (§ 40).

(3)Alle übrigen Bezüge gelten als nichtständige Bezüge, auch wenn sie regelmäßig gewährt werden.
(4)Die Gehälter der Ambulatoriumsärzte nach dem Gehaltsschema B sind im Verhältnis der für sie geltenden Normalarbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 (36 Stunden) zur Normalarbeitszeit für Ärzte in anderen Krankenanstalten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 (40 Stunden) um 10 % zu kürzen. Bei einer geringeren als der in § 9 Abs. 1 für die einzelnen Ärztegruppen festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Gehaltsordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur Arbeitszeit des § 9 Abs. 1. geeignet" lautet.
(5)Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs. 2 Z 1 bis 9 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(6)Dienstbezüge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird; bei der Erschwerniszulage gemäß § 39d ist diese Voraussetzung allerdings nur dann erfüllt, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 9 oder § 9a ausgeübt wird.
(7)Ergeben sich bei Berechnung der nach Prozentsätzen eines bestimmten Gehaltes zu bemessenden monatlichen Dienstbezüge Groschenbeträge, so sind diese in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Beträge von mindestens 50 Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden sind, geringere Beträge aber unberücksichtigt bleiben.
(8)Das einem Arzt gewährte Gehalt zuzüglich Leitungs-, Funktions- und Dienstalterszulage sowie der Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit und der Ambulatoriumsdienstzulage darf den dienstordnungsmäßig erreichbaren Höchstbezug (Gehalt zuzüglich Leitungs- und Dienstalterszulage) des leitenden Angestellten der KFA nicht übersteigen.
(9)Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arztes gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(10)Der Vorstand kann im Einzelfall einmalige Belohnungen für außerordentliche Leistungen (z.B. für wissenschaftliche Leistungen, besondere Arbeitsleistungen u.dgl.), Prämien für Verbesserungsvorschläge, die im Aufgabenbereich der KFA liegen, sowie Vergütungen für Diensterfindungen bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 bis 8 gewähren. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.


Einreihung in das Gehaltsschema, Umreihung
§ 36. (1) Die Ärzte sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, nach Maßgabe des Dienstpostenplanes entsprechend ihrer dauernden Verwendung und ihrer Ausbildung in nachstehende Gehaltsgruppen einzureihen:

Gehaltsgruppe A I
  • 1. der leitende Arzt der KFA,
  • 2. der bestellte ständige Stellvertreter des leitenden Arztes der KFA,
  • 3. Ärzte im chefärztlichen Dienst (Vertrauensärzte).


Gehaltsgruppe A II
Dentisten

Gehaltsgruppe B I
  • 1. bestellte ärztliche Leiter des Sanatoriums Hera und der selbständigen Ambulatorien (Institute) der KFA,
  • 2. bestellte ständige Stellvertreter des ärztlichen Leiters des Sanatoriums Hera und der selbständigen Ambulatorien (Institute) der KFA,
  • 3. bestellte Abteilungsvorstände (Primarärzte) des Sanatoriums Hera.


Gehaltsgruppe B II
Oberärzte des Sanatoriums Hera und der selbständigen Ambulatorien (Institute) der KFA.

Gehaltsgruppe B III
  • 1. Fachärzte (§ 31 Abs. 2 oder 4 ÄrzteG 1998) des Sanatoriums Hera und der selbständigen Ambulatorien (Institute) der KFA,
  • 2. Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998), sofern sie regelmäßig eigenverantwortlich tätig werden und nicht ausschließlich in Ausbildung zum Facharzt stehen.
  • 3. Approbierte Ärzte (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998).
  • 4. Zahnärzte (§ 31 Abs. 4 ÄrzteG 1998).
  • 5. Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt sind.


Gehaltsgruppe B IV
Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen.

Gehaltsgruppe B V
Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen.
Übergangsbest. Art. XXVIII Z 3
Übergangsbest. Art. XXX Z 8
(2)  Die Stellenbesetzung nimmt der Vorstand vor. Bei der Besetzung von Stellen ist den Ärzten der KFA Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hiebei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht. Das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.
(3)  Ist ein Arzt aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Ärzte, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, auf Grund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs. 1 und 5 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:
  • 1. Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § 34 Abs. 1,
  • 2. Karenzurlaub gemäß §§ 15 oder 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 oder 6 EKUG,
  • 3. Sonderurlaub gemäß § 20,
  • 3a. Bildungsurlaub gemäß § 11 AVRAG
  • 4. gänzliche Dienstfreistellung gemäß § 27


Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung
§ 37. (1) Die Ärzte sind in der Bezugsstufe 1 der ihrer Verwendung entsprechenden Gehaltsgruppe einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § 13 anzurechnen, ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(2)  In der Bezugsstufe 1 verbleibt der Arzt ein Jahr; von der folgenden Bezugsstufe an rückt er nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Gehaltsgruppe vor (Zeitvorrückung).
(3)  Zeitvorrückungen gemäß Abs.2 werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Oktober.
(4)  Bei Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe ist der Arzt in dieser Gehaltsgruppe in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt.
(5)  Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung "nicht geeignet" der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs. 3) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf "nicht geeignet" lautet.
(6)  Außerordentliche Vorrückungen können vorgenommen werden; sie sollen nicht über zwei Bezugsstufen hinausgehen.


Kinderzulage
§ 38. (1) Anspruch auf Kinderzulage besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes der nachstehend aufgezählten Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem FamLAG bezogen wird:
1. eheliche Kinder;
2. legitimierte Kinder;
3. Wahlkinder;
4. uneheliche Kinder,
5. Stiefkinder (§ 123 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 ASVG),
6. Pflegekinder (§ 123 Abs. 2 Z 6 ASVG).
(2) Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für
Kinder, für die eine Waisenpension gemäß § 66 dieser Dienstordnung oder gemäß § 80 DO-A bzw. § 70 des KV für Arbeiter und Arbeiterinnen der KFA gebührt. (3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger, so gebührt die Kinderzulage nur dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Gehört das Kind jedoch dem Haushalt mehrerer Bediensteter an, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Bestehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Bediensteten vor. (4) Dem Haushalt des Arztes gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch den Präsenzdienst (§ 27 WG) bzw. Zivildienst bzw. Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt. (5) Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt, wenn er innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, sonst mit dem Ersten des Monats, in dem er geltend gemacht wird; er endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
(6) - (7) entfallen
(8) Für ein Kind, daß seit dem Zeitpunkt, in dem der
Anspruch auf Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG monatlich übersteigen. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet die KFA, ob die Kinderzulage während des Aufenthaltes zu gewähren ist.
(9) entfällt.
(10) Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs. 8
bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. (11) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind S 380,-- monatlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt; bei einer geringeren Arbeitszeit gebührt die Kinderzulage nur im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zu einer 20stündigen wöchentlich Arbeitszeit. (12) Der Arzt ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind - insbesondere auch eine rückwirkende Einstellung der Familienbeihilfe - innerhalb eines Monats nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dem Dienstgeber unaufgefordert und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu melden.
§ 39. entfällt


Leitungszulage
§ 39a. (1) Eine Leitungszulage gebührt dem leitenden Arzt der KFA und seinem bestellten ständigen Stellvertreter. § 35 Abs. 8 ist anzuwenden.
(2)  Neben einer Leitungszulage gebührt keine Funktionszulage, keine Erschwerniszulage und keine Außendienstzulage.


Funktionszulage
§ 39b. (1) Eine Funktionszulage gebührt
  • 1. den bestellten Abteilungsvorständen (Primarärzten) des Sanatoriums Hera und den bestellten ärztlichen Leitern der selbständigen Ambulatorien (Institute) im
  • Ausmaß von 10 bis 30 %.
  • der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1, 6 und 8;
  • 2. den Oberärzten des Sanatoriums Hera und der selbständigen Ambulatorien (Institute) der KFA im Ausmaß von 50 %.
  • der Funktionszulage des jeweiligen Abteilungsvorstandes (Primararztes).
§ 35 Abs. 8 ist anzuwenden.
(2)  Neben einer Funktionszulage gebührt keine Leitungszulage, keine Erschwerniszulage und keine Außendienstzulage.


Dienstalterszulage
§ 39c. (1) Dem Arzt, der in der Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht und seit der Einstufung in diese Bezugsstufe für einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren die Gesamtbeurteilung "geeignet" der Dienstbeschreibung erhalten hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe der jeweiligen Gehaltsdifferenz zwischen den Bezugsstufen 1 und 2 jener Gehaltsgruppe, in die der Arzt eingereiht ist.
(2)  Die Dienstalterszulage fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderjahr vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(3)  § 37 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden
§ 39d. entfällt
Übergangsbest. Art. XXXIII Z 3


Urlaubszuschuß u. Weihnachtsremuneration (13. und 14. Bezug)
§ 40. (1) Dem Arzt gebührt, soweit die Abs. 3 und 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuß und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hiefür sind
1. beim Urlaubszuschuß
  • a) die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs.2 Z 1 bis 9,
  • b) die Verwendungszulage (§ 40a),
  • c) die Gefahrenzulage (§ 41) im Ausmaß des Juni - Bezuges; (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 45 Abs. 1 im Ausmaß des Mai - Bezuges);
2. bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November- Bezuges (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 45 Abs. 1 im Ausmaß des Oktober - Bezuges);
3. beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 54 Abs. 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 54 Abs. 1: Oktober) geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 51 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
  • a) die Nachtdienstzulage (§ 49a),
  • b) die Abgeltung der Arbeitsbereitschaft (§ 50),
  • c) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a),
  • d) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 50b),
  • e) die Sonntagszulage (§ 50d),
  • f) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 51);
soweit die in lit.a bis e genannten Dienstbezüge gemäß § 51a Z 2 oder gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 oder gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem 1. Juni bzw. dem 1. November liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(2)  Bei Eintritt nach dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres ist der Urlaubszuschuß bzw. die Weihnachtsremuneration nach den für den ersten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezügen gemäß Abs. 1 Z 1 lit.a bis c zu berechnen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres sind als Grundlage für die Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration die für den letzten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezüge gemäß Abs. 1 Z 1 lit.a bis c heranzuziehen. Abs. 1 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)  Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 oder 2 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
  • 1. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,
  • 2. Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,
  • 3. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • 4. Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG, 4a. Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 5. Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG,
  • 6. Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7. im Ruhestand verbrachte Zeiten,
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3a) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw. mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Arzt in diesem Jahr Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 Z 1 und 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt.
(4)  Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuß oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- und pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.


Verwendungszulage
§ 40a. (1) Werden dem Arzt vorübergehend - insbesondere im Rahmen der Vertretung von Ärzten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz- oder Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind - Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergebe. Als Bezug gilt der ständige Bezug gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 6. Dauert jedoch die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate, so gilt ab Beginn des siebenten Monates einer solchen ununterbrochenen Verwendung als Bezug der ständige Bezug gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6; der Prozentsatz einer allfälligen Leitungs- bzw. Funktionszulage des Arztes ist im Einzelfall von der KFA nach den Bestimmungen der §§ 39a und 39b festzusetzen, darf aber den Prozentsatz der auf Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden entsprechenden Zulage (Leitungs- bzw. Funktionszulage) nicht unterschreiten.
(2)  Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht
  • 1. während der Ausbildungszeit im Sinne der Ärzteausbildungsordnung bzw. des Dentistengesetzes,
  • 2. wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 26 Arbeitstage dauern,
  • 3. wenn der Arzt seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten vertritt und in seinen Aufgabenbereich die ständige Vertretung dieses Dienstvorgesetzten fällt,
  • 4. wenn der Arzt gemäß § 36 Abs. 6 auf Grund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
(3)  Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 gebührt dem Arzt, in dessen Aufgabenbereich die ständige Vertretung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten fällt, eine Verwendungszulage in dem in Abs. 1 letzter Satz angeführten Ausmaß, wenn der Dienstvorgesetzte ununterbrochen länger als zwölf Monate in überwiegendem Ausmaß (§ 35 Abs. 6) vom Dienst abwesend ist und ihn der Arzt während dieses Zeitraumes zu vertreten hat. Die Verwendungszulage fällt in diesem Fall mit Beginn des 13. Monates einer solchen Verwendung an.


Ambulatoriumsdienstzulage
§ 40b. Den ausschließlich in den selbständigen Ambulatorien (Instituten) der KFA beschäftigten Ärzten gebührt eine Ambulatoriumsdienstzulage im Ausmaß von 11 % der jeweiligen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit.b und Z 6.


Gefahrenzulage
§ 41. (1) Zur Abgeltung einer durch Einwirkungen im Sinne des § 1 Z 14 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 9 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Gehaltes nach Gehaltsgruppe A II, Bezugsstufe 3:
  • 1. Ärzten bei überwiegender Verwendung in Laboratorien10 %.
  • 2. Ärzten bei überwiegender Verwendung auf Dialysestationen, in Blutbanken, auf Intensivpflegestationen, auf septischen Stationen, auf der Aufnahmestation oder in Operationssälen 8%.
  • 3. Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, sonstige Zahnärzte und Dentisten 3 %.
(2)  Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Gehaltes nach Gehaltsgruppe A II, Bezugsstufe 2:
  • 1. Ärzten (mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der sonstigen Zahnärzte und der Dentisten), die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) tätig sind, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikation oder Messung), und zwar bei
  • a) ausschließlicher Verwendung in diesen
  • Betriebsräumen 16 %;
  • b) überwiegender Verwendung in diesen
  • Betriebsräumen 12 %;
  • 2. Strahlenschutzbeauftragten (§ 5 lit.c der Strahlenschutzverordnung), soferne nicht Anspruch nach Z 1 oder 2 besteht oder soferne sie nicht ausschließlich in Zahnambulatorien verwendet werden 5 %;
  • 3. Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten
  • bei überwiegender Verwendung in den in Z 1 angeführten
  • Betriebsräumen 3%.

Übergangsbest. Art. XXX Z 9
(3)  Das Gesamtausmaß der einem Arzt gewährten Gefahrenzulage darf das in Abs. 2 Z 1 lit.a angeführte Ausmaß nicht übersteigen.


Fahrtkostenzuschuß
§ 41a. (1) Dem Arzt gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
  • 1. sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes (§ 52 Abs. 4) befindet,
  • 2. er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  • 3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Arzt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Arzt nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.
(2)  Als Fahrtkostenanteil, den der Arzt selbst zu tragen hat (Eigenanteil), gilt der gemäß § 20b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 jeweils festgesetzte Betrag.
(3)  Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) zu ermitteln.
(4)  Der Arzt ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange
  • 1. ihm gemäß § 50 Abs. 1 eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird,
  • 2. der Anspruch auf Gebühren gemäß §§ 60 oder 61 Abs. 2 Z 1 beruht.
(5)  Der Arzt hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Änderung der Verkehrsverhältnisse oder seiner persönlichen Situation, welche für diesen Anspruch - dem Grunde oder der Höhe nach - von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist - grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind - nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 gleichzeitig mit den ständigen Bezügen gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 10 auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen. Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Schilling in der Weise zu runden, dass Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten Schillingbetrag ergänzt werden.


Abgeltung von Ruhezeiten
§ 41b. Ärzten, die gemäß § 9g Abs. 3 während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden und denen für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt wird, gebührt für jede während der Ruhezeit geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 42 Abs. 2).


Sonntagszulage
§ 41c. Den Ärzten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde 0,10 % des Gehaltes nach Gehaltsgruppe A II, Bezugsstufe 3 Die Sonntagszulage gebührt nicht für Zeiten einer Dienstleistung an Sonntagen gemäß § 9g Abs. 3, für die anstatt einer Ersatzruhe eine Abgeltung von Ruhezeiten gemäß § 41b gewährt wird.


Überstunden
§ 42. (1) Für die über die Normalarbeitszeit hinaus angeordneten Überstunden erhält der Arzt, sofern nicht eine besondere Abgeltung gebührt, zum einfachen Stundenlohn einen Mehrarbeitszuschlag; dieser beträgt für Überstunden bei Tag 50 %, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100 % des Stundenlohnes gemäß Abs. 2.
(2)  Als Stundenlohn im Sinne des Abs.1 gilt bei Gruppenärzten, Kontrollärzten, Begutachtungsärzten und Fürsorgeärzten sowie bei Dentisten und bei Abteilungsvorständen bzw. Institutsvorständen der 156. Teil, bei allen übrigen Ärzten der 166. Teil der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1, 6, 8 und 9 sowie der Verwendungszulage gemäß § 47 und der Gefahrenzulage gemäß § 48, jedoch mit Ausnahme jener Verwendungszulage bzw. jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw. der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw. Funktionszulage beruht.
(3)  Bei Ärzten mit Funktionszulage (§ 39b) ist die Vergütung für geleistete Überstunden in dieser Zulage enthalten.
(4)  Die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem in § 45 Abs. 1 genannten Zahlungstermin geltend zu machen.
(5)  Ärzten, denen die regelmäßige Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurden, kann die Vergütung hierfür in Form eines monatlichen Überstundenpauschales gewährt werden. Dieses Pauschale ist unter Bedachtnahme auf die im Jahresdurchschnitt jeweils tatsächlich zu leistenden Überstunden festzusetzen.


Urlaubsentgelt
§ 42a. Während des Urlaubes werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1. in vollem Ausmaß
  • a) die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs.2 Z 1 bis 9,
  • b) die Verwendungszulage (§ 40a),
  • c) die Gefahrenzulage (§ 41);
2. die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gemäß § 45 Abs. 4 geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 42 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
  • a) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 41b),
  • b) die Sonntagszulage (§ 41c),
  • c) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 42c);
  • d) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 42);
  • e) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist; soweit die in lit. a bis e angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 42b Z 2 bzw. gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt gemäß § 45 Abs. 4 liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.


Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§ 42b. (1) An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes) werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1. in vollem Ausmaß
  • a) die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9,
  • b) die Verwendungszulage (§ 40a),
  • c) die Gefahrenzulage (§ 41);
2. die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Feiertag bzw. der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 42 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
  • a) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 41b),
  • b) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 42c),
  • c) die Sonntagszulage (§ 41c),
  • d) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 42);
  • e) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen sind;
soweit die in lit. a bis e angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 42a Z 2 bzw. gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(2)  Wird der Arzt während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs. 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 42 Abs. 2).


Abgeltung der Rufbereitschaft
§ 42c. (1) Ärzten gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft (§ 20a AZG) eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt pro Bereitschaftsdienst 4 % des Gehaltes nach Gehaltsgruppe A II, Bezugsstufe 2. Allfällige Dienstleistungen während der Rufbereitschaft sind dadurch abgegolten.
(2)  Als Rufbereitschaft im Sinne des Abs. 1 gilt jene Zeit, während der sich der Arzt über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, so daß der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann. Gemäß § 50 Abs. 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte. Sind zur Erreichbarkeit des Arztes technische Hilfsmittel erforderlich, so hat der Dienstgeber diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(3)  Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.


Bezüge bei Erkrankung
§ 43. (1) Ist der Arzt durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1. die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9 nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 15) von
a) weniger als 5 Jahren durch 3 Monate,
b) 5 Jahren durch 6 Monate,
c) 10 Jahren durch 12 Monate,

2. die übrigen Dienstbezüge nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 15) von
weniger als 10 Jahren durch 3 Monate,
10 Jahren durch 4 Monate,

wie folgt:
  • a) in vollem Ausmaß
  • aa) die Verwendungszulage (§ 40a),
  • bb die Gefahrenzulage (§ 41);
  • b) die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 42 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind; .li08
  • aa) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 41b),
  • bb) die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 42c),
  • cc) die Sonntagszulage (§ 41c),
  • dd) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 42),
  • ee) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen sind;
soweit die in lit. aa und ee angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 42a Z 2 bzw. gemäß § 42 b Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und der jeweiligen Erkrankung liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
3. Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 3. Von der Regelung nach Z 1 und 2 sind Ärzte ausgenommen, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist.
(2)  Tritt innerhalb von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge der gleichen Krankheit ein, so gilt diese als Fortsetzung der ersten, wenn nicht das Gegenteil erwiesen wird.
(3)  Nach Ablauf des in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitraumes ist der Arzt unverzüglich aufzufordern, eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zu beantragen.
(4)  Der Arzt ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs.3 rechtzeitig Folge zu leisten und der KFA die Antragsstellung nachzuweisen. Ab Beginn der 27. Woche des Krankenstandes hat die KFA eine fiktive gesetzliche Pension gemäß § 80 Abs. 3 auf die nach Abs. 1 weitergezahlten Dienstbezüge anzurechnen, solange die Antragstellung nicht nachgewiesen worden ist. § 80 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5)  Die aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührenden gesetzlichen Pensionen sind in vollem Ausmaß auf die nach den vorstehenden Bestimmungen weitergezahlten Dienstbezüge anzurechnen; 80 Abs. 6 gilt sinngemäß.


Bezüge bei Mutterschaft
§ 44. Ärztinnen, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs. 1 Z 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49% dieser Bezüge.


Auszahlung der Dienstbezüge
§ 45. (1) Die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9 sind im voraus am Ersten eines jeden Monates, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet angestellte Ärzte können die Dienstbezüge monatlich im nachhinein ausgezahlt werden.
(2)  Der Urlaubszuschuß ist zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auf Antrag, sonst am 1.Juni, jedoch nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist am 1. November auszuzahlen. In begründeten Fällen kann auf den Urlaubszuschuß und auf die Weihnachtsremuneration ein Vorschuß gewährt werden. Teilbeträge des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration im Sinne des § 40 Abs. 3 sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(3)  Ist der Auszahlungstag dienstfrei, sind die Dienstbezüge am vorhergehenden Arbeitstag - ausgenommen an Samstagen - auszuzahlen. Ärzten, die am Auszahlungstag aus dienstlichen Gründen oder wegen Urlaubes vom Dienst abwesend sind, können die Dienstbezüge für den folgenden Kalendermonat vorher ausgezahlt werden.
(4)  Die gemäß § 42a Z 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens sechs Werktage umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni, für den ganzen Urlaubsanspruch im voraus zu bezahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehen des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember auszuzahlen.
(5)  Die gemäß § 42b Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. b in die Bezüge bei Erkrankung einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(6)  Werden die Dienstbezüge über Girokonto ausgezahlt, ist die Überweisung auf dieses Konto so vorzunehmen, daß der Arzt zu den in Abs. 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.


Auszahlung der Abfertigung
§ 45a. Gebührt im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, so wird diese mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.


Abtretung von Ansprüchen
§ 46. Haben arbeits- oder dienstunfähige Ärzte (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das in § 8 Angestelltengesetz angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge (Pensionen) einschließlich der von der KFA als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen hiebei sind die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Dadurch werden die der KFA als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.


Abgängigkeit
§ 47. (1) Ist der Arzt abgängig, gebühren die ständigen Bezüge (§ 35 Abs. 2) für die Dauer der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(2)  Bei Abgängigkeit sind die ständigen Bezüge bis zu der im Abs. 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 123 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.


Vorschüsse und Aushilfen
§ 48. (1) In begründeten Fällen können Gehalts- (Pensions)vorschüsse bis zur Höhe eines Monatsbezuges vom leitenden Angestellten, darüber hinausgehende Gehalts(Pensions)vorschüsse vom Vorstand über schriftliches Ansuchen bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Vorschußtilgung zu regeln. Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Vorschuß bewilligt werden.
(2)  Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hierbei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Zahlungen (Restbezüge, Abfertigung, Pension) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(3)  Zur Behebung eines unverschuldeten, glaubwürdig nachgewiesenen Notstandes können Ärzten (Pensionsempfängern) oder ihren Hinterbliebenen Aushilfen gewährt werden.


Zuwendung bei Dienstjubiläen
§ 49. (1) Dem Arzt gebührt aus Anlaß eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1. nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ 14 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 8;
  • 2. den Dentisten nach Vollendung von 35, den Ärzten nach Vollendung von 30 Dienstjahren (§ 14 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 8.
(1a) In die in den Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Berechnungssgrundlagen ist auch eine Verwendungszulage gemäß § 40a einzubeziehen, wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt.
(1b) Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs. 1, 2 oder 4 so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs. 1.
(2)  Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 oder 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1.


Unterkunft, Dienstkleidung
§ 50. (1) Wenn es das Dienstverhältnis erfordert, kann den beschäftigten Ärzten eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden; hiedurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist grundsätzlich ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreis ergibt; aus berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. exponierte Lage der Krankenanstalt, unterdurchschnittliche Auslastung der zur Verfügung stehenden Unterkünfte, besondere Gegebenheiten auf dem regionalen Wohnungsmarkt) kann der Kostenersatz für die einer Krankenanstalt angeschlossenen Unterkünfte generell - gegen jederzeitigen Widerruf - reduziert werden, darf aber jedenfalls das halbe Ausmaß der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise nicht unterschreiten. Die Zuweisung einer Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden; in diesem Fall ist die Unterkunft innerhalb einer angemessenen Frist geräumt zurückzustellen.
(2)  Den Ärzten ist Dienstkleidung auf Kosten der KFA beizustellen. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der KFA.


Sterbegeld
§ 51. (1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arztes gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert, oder stirbt ein Pensionist (§ 64), gebührt den Hinterbliebenen ein Sterbegeld, und zwar in folgender Reihenfolge:
1. der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe;
2. den Kindern im Sinne des § 38 Abs.1 Z 1 bis 5.
(2)  Das Sterbegeld beträgt das in § 65 Abs. 2 DO-A festgelegte Ausmaß. § 35 Abs. 4 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(3)  Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise gewährt werden, wenn diese nachweisen, daß sie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben.
(4)  Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges Urteil überwiesen ist, den Tod des Arztes (Pensionisten) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(5)  Forderungen der KFA aus gemäß § 47 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


B. Gebührenordnung Allgemeine Bestimmungen
§ 52. (1) Der Arzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gebührenordnung Anspruch auf Gebühren für Dienstreisen, das sind
  • 1. angeordnete Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle,
  • 2. angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes,
  • 3. Abordnungen, sowie bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen.
(2)  In begründeten Ausnahmefällen kann eine von dieser Gebührenordnung abweichende Regelung getroffen werden; ein Überschreiten der in dieser Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsätze ist jedoch ausgeschlossen.
(3)  Anspruch auf Gebühren besteht nur für solche Dienstleistungen, die zur zweckmäßigen Erledigung der aufgetragenen Geschäfte notwendig sind.
(4)  Als Dienstort im Sinne dieser Gebührenordnung gilt ein Gebiet im Umkreis von 3 km von der Dienststelle, jedenfalls aber das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet.
(5)  Zu den Reise(Fahrt)kosten im Sinne dieser Gebührenordnung zählen auch die Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel, bei Dienstleistungen gemäß § 58 Abs. 1 die Nebenkosten im Sinne des § 25a Abs. 1 und der Pauschalbetrag im Sinne des § 25b Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.


Gebühren für Dienstleistungen am Dienstort
§ 53. (1) Für Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle gebühren die Fahrtkosten für das örtliche Massenbeförderungsmittel, wenn der Ort der Dienstleistung mindestens 1 km von der Dienststelle entfernt ist und nicht vom Dienstgeber eine Fahrgelegenheit beigestellt wird.
(2)  Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (z.B. Taxi), gebühren in Fällen unbedingter Notwendigkeit die tatsächlich entstandenen Kosten.
(3)  Ist eine Dienstleistung am Wohnort des Arztes, der nicht Dienstort ist, zu verrichten, sind die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen gebühren lediglich die Reisekosten für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, soweit sie nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind; ein Anspruch auf Tag- und Übernachtungsgeld sowie auf Abordnungszulage besteht nicht.
(4)  Soweit durch eine Dienstleistung am Dienst- (Wohn)ort die vorgeschriebene Arbeitszeit überschritten wird, ist sie als Überstundenleistung zu behandeln.


Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
§ 54. (1) Der Arzt hat bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes Anspruch auf Reisegebühren; diese sind
1. Reisekosten,
2. Taggeld,
3. Übernachtungsgeld.
(2) Für die Berechnung der Reisegebühren ist als
Ausgangs- und Endpunkt der Reise die Dienststelle am Dienstort maßgebend. Ist Ausgangs- und Endpunkt der Reise der Wohnort (die Wohnung) oder ein sonstiger vorübergehender Aufenthaltsort, so ist dieser (diese) anstelle des Dienstortes (der Dienststelle) für die Berechnung der Gebühren heranzuziehen. (3) Auf die gemäß Abs. 1 zustehenden Reisegebühren sind alle von dritter Seite an Geld gewährten Vergütungen, Entschädigungen und Gebühren gleicher Art anzurechnen. (4) Vor Antritt einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 ist dem Arzt über Verlangen ein Vorschuß auf Reisegebühren in angemessener Höhe auszuzahlen.


Reisekosten
§ 55. (1) Für die Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebühren den Ärzten die tarifmäßigen Fahrtkosten der 1. Wagenklasse. Wird auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren dem Arzt die tarifmäßigen Kosten dieser Wagenklasse. Sehen die Bahntarife allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkarten, Wochen-, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes der entsprechenden Wagenklasse, wenn die Fahrtbegünstigung für den benützten Zug in Betracht kommt.
(2)  Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3)  Kann die Reise nicht mit der Eisenbahn durchgeführt werden oder ist die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels sinnvoller, gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten eines anderen Massenbeförderungsmittels. Die Benützung eines Schlafwagens oder eines Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung. Sehen die Tarife eines Massenbeförderungsmittels allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkosten, Wochenkarten, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes.
(4)  Wenn mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken ein Kilometergeld in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.
(5)  Der Arzt ist berechtigt, für dienstliche Fahrten ein von ihm beigestelltes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von dem hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, daß die Benützung dieses Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, gebührt dem Arzt, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist, anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Wird das Dienstinteresse nicht bestätigt, gebührt dem Arzt als Entschädigung für die Benützung des von ihm beigestellten Kraftfahrzeuges ein Betrag in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Reisekosten gemäß Abs. 1 bis 3.
(6)  Ärzten, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, gebührt im Falle der Benützung eines von ihnen beigestellten Kraftfahrzeuges für dienstliche Fahrten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 5 zweiter Satz eine besondere Entschädigung bis zur Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.
(7)  § 53 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(8)  Keine Reisekosten gebühren für Strecken, auf denen der Arzt
  • 1. aus welchen Gründen immer zur freien Fahrt mit dem benützenden Massenbeförderungsmittel berechtigt ist;
  • 2. einen von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger oder von dritter Seite unentgeltlich beigestellten Dienstwagen benützt.


Tag- und Übernachtungsgeld
§ 56. (1) Dem Arzt gebühren Taggeld und Übernachtungsgeld in der entsprechend dem Jahreseinkommen wie folgt festgesetzten Höhe:
Übernachtungs-
Jahreseinkommen Taggeld geld
Bis S 100.000,-- S 220,-- S 120,--
Über S 100.000,-- Bis S 130.000,-- S 270,-- S 120,--
Über S 130.000,-- Bis S 200.000,-- S 320,-- S 160,--
Über S 200.000,-- Bis S 300.000,-- S 360,-- S 200,--
Über S 300.000,-- S 400,-- S 200,--

Zum Jahreseinkommen zählen die Dienstbezüge des laufenden Kalenderjahres im Sinne der Gehaltsordnung inklusive der Sachbezüge, mit Ausnahme des Fahrtkostenzuschusses, der Aushilfen und Vorschüsse, der Zuwendungen bei Dienstjubiläen und des Sterbegeldes. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die bis zum Kalendermonat der Dienstreise zugeflossenen Bezüge um die für den Rest des Kalenderjahres zu erwartenden Bezüge zu vermehren. Gehaltsänderungen während des Kalenderjahres wirken sich immer nur auf die Höhe der zukünftigen Tag- und Übernachtungsgelder aus, verursachen jedoch niemals eine Aufrollung der bereits ausgezahlten Reisegebühren.
(2)  Wird nachgewiesen, dass die Aufwendungen für die in Anspruch genommene Unterkunft samt Frühstück das zustehende Übernachtungsgeld übersteigen, gebührt zum Übernachtungsgeld ein Zuschuss bis zur Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, bei Inlandsdienstreisen aber höchstens im Ausmaß von 600 % des Übernachtungsgeldes. Diese Höchstgrenze kann in begründeten Einzelfällen überschritten werden; es bedarf dazu aber jeweils einer gesonderten Genehmigung durch die KFA.
(3)  Das Taggeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Verpflegung zu Mittag und am Abend; es wird nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die Dauer der dienstlichen Abwesenheit. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von mehr als zwei Stunden gebührt ein Viertel, von mehr als vier Stunden die Hälfte des Taggeldes und von mehr als acht Stunden das ganze Taggeld. Bruchteile bis zu zwei Stunden bleiben unberücksichtigt.
(4)  Das Übernachtungsgeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Nachtunterkunft und für die Verpflegung in der Früh. Es gebührt neben dem Taggeld für jede bei der dienstlichen Abwesenheit notwendig gewordene Nächtigung. Es wird auch, wenn Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird, für Nächte gewährt, die der Arzt zur Reise verwendet, wenn die Hinreise vor 3 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 0 Uhr beendet wird. Bei Benützung eines Schlafwagens, einer Schiffskabine oder eines Flugzeuges auf Rechnung der KFA gebührt je Übernachtung ein Viertel des Übernachtungsgeldes.
(5)  Anstelle des Taggeldes können mit Ärzten, die regelmäßig außerhalb ihres Wohn(Dienst-)ortes Dienst versehen, Pauschalbeträge vereinbart werden.
(6)  Werden dem Arzt von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger oder von dritter Seite Mittag- und Abendessen unentgeltlich beigestellt, gebührt das Taggeld nur zu einem Drittel. Das Übernachtungsgeld gebührt nicht, wenn dem Arzt von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger oder von dritter Seite Unterkunft und Frühstück unentgeltlich beigestellt, gebührt das Übernachtungsgeld nur zu einem Viertel.
§ 57. entfällt.


Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Bundesgebietes
§ 58. (1) Für Dienstleistungen im Ausland (Zollausschlussgebiet) gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 63, 64, 65 und 68 sinngemäß.
(2)  Tag- und Übernachtungsgeld gebühren - entsprechend den in § 65 Abs. 1 angeführten Stufen des Jahreseinkommens - mit den in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland festgesetzten Sätzen.
(3)  Die Berechnung des Taggeldes richtet sich nicht nach § 65 Abs.3, sondern nach den §§ 17 Abs.1 und 25d Abs. 1 bis 2 RGV.
(4)  Das Übernachtungsgeld richtet sich nach dem für den Ort der Nächtigung geltenden Ansatz.


Erkrankung, Tod während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes
§ 59. (1) Erkrankt ein Arzt während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes, sind die nachgewiesenen Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung, Krankenpflege und für die Heilbehelfe zu vergüten, sofern sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Zu diesen Kosten zählen auch jene für den Transport des erkrankten Arztes nach seinem Wohnort.
(2)  Im Falle des Todes eines Arztes während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes werden die nachgewiesenen Kosten der Überführung zum letzten Wohnort von der KFA getragen.


Abordnung
§ 60. (1) Wird ein Arzt, ohne versetzt zu werden, länger als sieben Kalendertage einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Abordnung vor.
(2)  Dem abgeordneten Arzt gebühren für die ersten 30 Kalendertage der Abordnung Tag- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des § 56. Ab dem 31. Kalendertag der Abordnung gebührt dem Arzt anstelle des Tag- und Übernachtungsgeldes eine Abordnungszulage; diese beträgt
1. für den Arzt, der nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann,
  • a) 100% des Tag- und Übernachtungsgeldes (§ 56), wenn Anspruch auf Kinderzulage besteht,
  • b) 80% des Taggeldes zuzüglich des Übernachtungsgeldes gemäß § 56 in den übrigen Fällen;
2. für den Arzt, der täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann und täglich länger als zwei Stunden über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus vom Wohnort abwesend ist, 60 % des Taggeldes.
(3)  Dauert die Abordnung länger als vier Wochen und besteht Anspruch auf Abordnungszulage gemäß Abs. 2 Z 1, ist dem verheirateten Arzt bzw. dem Arzt, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, für jede volle Kalenderwoche, den übrigen Ärzten für je zwei volle Kalenderwochen der Abordnung unter Fortzahlung der Abordnungszulage und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit im Ausmaß von je einem Werktag zu gewähren.
(4)  Neben dem Tag- und Übernachtungsgeld (Abs. 2 erster Satz) bzw. der Abordnungszulage gebühren die Reisekosten gemäß § 55, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 aber nur, wenn die Reise ausgeführt wird, im Fall des Abs. 3 jedoch nur einmal monatlich.
(5)  Fällt ein Urlaub in die Zeit einer Abordnung gemäß Abs. 2 Z 1 gebührt für die Urlaubsdauer nur das Übernachtungsgeld.
(6)  Bei Dienstleistungen außerhalb des Ortes der Abordnung besteht Anspruch auf Reisegebühren (§ 54) mit der Maßgabe, daß das nach Abs. 2 erster Satz zustehende bzw. in der Abordnungszulage enthaltene Taggeld auf das gemäß § 56 gebührende Taggeld anzurechnen ist.
(7)  § 59 gilt sinngemäß.


Versetzung, Übersiedlungsgebühren
§ 61. (1) Wird ein Arzt einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleis-tung zugewiesen, liegt eine Versetzung vor.
(2)  Ist mit einer aus dienstlichen Gründen vorgenommenen Versetzung die Notwendigkeit einer Übersiedlung verbunden, so besteht Anspruch auf
  • 1. Abordnungszulage gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung;
  • 2. Reisekosten (§ 55) für den Arzt und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sowie das Tag- und Übernachtungsgeld für den Arzt (§ 56);
  • 3. Ersatz der nachgewiesenen Beförderungskosten des Übersiedlungsgutes bis zu dem gemäß Abs. 3 genehmigten Ausmaß;
  • 4. Umzugsvergütung zur Bestreitung aller sonstigen Auslagen für den verheirateten Arzt, bzw. den Arzt, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9, für alle übrigen Ärzte im Ausmaß der Hälfte desselben.
(3)  Über die Höhe der Kosten nach Abs. 2 Z 3 hat der Arzt vor der Übersiedlung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Dem Arzt ist auf sein Ersuchen ein angemessener Kostenvorschuß zu gewähren.

ABSCHNITT IV Pensionsrecht Leistungen


§ 62. (1) Leistungen nach dem Pensionsrecht sind:
  • 1. die Pension (§ 64) einschließlich allfälliger Kinderzulagen;
  • 2. die Witwen(Witwer)pension (§ 65);
  • 3. die Waisenpension (§ 66);
  • 4. die Abfindung (§ 67)

(2)Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
(3)- (5) entfallen


Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
§ 63. (1) Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Arzt
  • 1. den erhöhten Kündigungsschutz (§ 22) erworben,
  • 2. eine zehnjährige Wartezeit (§17 Abs. 1) erfüllt und
  • 3. Pensionsbeiträge (§ 84) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.

Übergangsbest. Art. XX Z 11
(2)  Die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines im Dienst der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eintritt.


Pension
§ 64. Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 63 der nach den Bestimmungen des § 32 in den Ruhestand versetzte Arzt.


Witwen(Witwer)pension
§ 65. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
  • 1. die/der Witwe(r) eines/einer verstorbenen Arztes /Ärztin (Pensionisten/-in),
  • 2. die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Arztes/Ärztin (Pensionisten/-in), falls dessen/deren Tod wahrscheinlich ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des/der Arztes/Ärztin die Leistungsvoraussetzungen des § 63 erfüllt sind.
(2)  Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn
  • 1. seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate verstrichen sind;
  • 2. der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat;
  • 3. die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arztes (Pensionisten) geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt;
  • 4. die Ehe rechtskräftig geschieden ist;
  • 5. die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des/der Arztes/Ärztin (Pensionisten/-in) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(3)  Abs. 2 Z 1 bis 3 gelten nicht wenn,
  • 1. der Tod des/der Arztes/Ärztin als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eingetreten ist;
  • 2. in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert wurde;
  • 3. die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Arztes (Pensionisten) erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat und das Kind lebend geboren wurde.
(4)  Sofern nicht ohnehin gemäß Abs. 2 kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension nach Abs. 1 in den Fällen des § 258 Abs. 2 ASVG nur so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen(Witwer)pension gegeben ist. Die Witwe (Der Witwer) ist verpflichtet, der KFA die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekanntzugeben.
Übergangsbest. Art. XIX Z 6


Waisenpension
§ 66. (1) Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ 38 Abs. 1 Z 1 bis 5)
  • 1. eines verstorbenen Arztes (Pensionisten),
  • 2. eines abgängigen Arztes (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Arzt (Pensionist) im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 63 erfüllt hat.
(1a) Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) verfügt, die den um S 410,-- erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs.1 lit.a/bb und Abs.2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension
  • 1. solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zu ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung;
  • 2. für die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
  • 3. solange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung im Sinne der Z 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung;
  • 4. für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die gemäß Z 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen oder fortgesetzt wird.
(1b) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(1c) Wenn das Kind eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.311/1992 betreibt.
(2)  Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs. 1 oder gemäß § 80 DO-A bzw. § 70 DO-C nach beiden bei der KFA oder einem Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesenen Elternteilen, so geht der höhere Anspruch bevor.
(3)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) verfügt, die das in Abs.1a angeführte Ausmaß übersteigen, gebührt die Waisenpension, solange es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, für die gemäß Abs. 1a bis 1c Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet die KFA, ob die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs. 4 ist anzuwenden.
(4)  Einem verheirateten Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) des Kindes und seines Ehegatten zusammen den um S 410,-- erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit.a/aa und Abs. 2 ASVG nicht übersteigen.
(5)  Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs. 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)-ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.


Abfindung
§ 67. Anspruch auf Abfindung der Witwen- /Witwerpension hat die/der Witwe(r), wenn sie/er sich wieder verehelicht.


13. und 14. Pension
§ 68. Zu den monatlichen Pensionsleistung gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und 14. Pension.


Außerordentliche Leistungen
§ 69. (1) Der Vorstand kann Ärzten oder ihren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt sind - einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren. Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen gemäß §§ 71 bis 73 nicht übersteigen.
(2)  Eine Überschreitung des Höchstausmaßes der Pensionsleistungen (§§ 71 bis 73) im Wege eines Sondervertrages ist ausgeschlossen.


Bemessungsgrundlage
§ 70. (1) Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 64) bilden
1. der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 ergebende monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 10 mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 38 Abs. 2, auf den der Arzt unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 4 und 8 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 gelten, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 93 Abs. 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
(55.Änderung/bis 01.01.2003)
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1990 liegenden Monat, für den gemäß § 93 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen, wobei nur die jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge zu berücksichtigen sind. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
(55.Änderung/ab 01.01.2003)
2. die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß §§ 42a Z 2, 42b Z 2 und 43 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 42 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
3. die Verwendungszulage (§ 40a) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß §§ 42a Z 1, 42b Z 1 und 43 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe niedriger ist als jene Gehaltsgruppe die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat;
4. die Gefahrenzulage (§ 41) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß §§ 42a Z 1 und 42b Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas;
5. die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § 42a Z 2, § 42b Abs. 1 Z 2 und § 43 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 42 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
6. ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § 36 Abs. 6 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe und Dienstklasse, in die die Einreihung gemäß § 36 Abs. 6 jeweils vorzunehmen war.
Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003
(1a) Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Arztes als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG ein, ist auch eine Ergänzungszulage gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003
(2)  Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ 37 Abs. 2) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § 37 Abs. 3 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs. 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären.
Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003
(2a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt den in § 253b Abs. 1 ASVG genannte Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bis 2 um 0,133% - bei Dentisten um 0,111% - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbest. Art. XXI Z 2
Übergangsbest. Art. XXXII Z 10
(55.Änderung/ab 1.10.2000 bis 01.01.2003)
Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003
(2b) Eine Kürzung nach Abs. 2a findet nicht statt, wenn
1. der Arzt gestorben oder
2. die Dienstunfähigkeit des Arztes als Folge eines im Dienst der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eingetreten oder
2a. die Dienstunfähigkeit des Arztes durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 33 Abs. 2 Z 1) oder (55.Änderung/ab 01.07.2000 bis 01.01.2003)
3. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 3 ausgesprochen worden ist.
Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003
(2c) Die nach Abs. 2a gekürzte Bemessungsgrundlage darf 85,6 % - bei Dentisten 88 % - der gemäß Abs. 1 bis 2 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbest. Art. XXI Z 3
Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003
(3)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß § 71 Abs. 1 bis 2 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Abs. 1 bis 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei - wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 71 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003


Bemessungsgrundlage
§ 70 lautet ab 01.01.2003
§ 70. (1) Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 64) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1990 liegenden Monat, für den gemäß § 84 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
3. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die gemäß Anlage 2 in Betracht kommende Summe der höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als die gemäß Anlage 4 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
4. Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 84 Abs. 5c entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrundezulegen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleitung jeweils gebührt hätten.
Übergangsbest. Art. XXIX Z 10a
(2)  Den Ärzten sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(3)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, im dem der Arzt das in § 253b Abs. 1 ASVG bzw. in § 276b Abs. 1 ASVG genannte Lebensjahr vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,133% - bei Dentisten um 0,111% - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbest. Art. XXI Z 2
Übergangsbest. Art. XXXII Z 10
(4)  Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt,
1. wenn der Arzt gestorben oder
2. die Dienstunfähigkeit des Arztes als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B- KUVG eingetreten oder
3. die Dienstunfähigkeit des Arztes durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 33 Abs. 2 Z 1) oder
4. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs.3 ausgesprochen worden ist.
(5)  Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 85,6 % - bei Dentisten 88 % - der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbest. Art. XXI Z 3
(6)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15c Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß § 71 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Abs. 1 bis 5 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei folgendes zu beachten ist:
1. Teilzeitmonate, die gemäß Abs. 1 Z 3 in die Durchrechnung einbezogen werden, sind für die Berechnung des Arbeitszeitfaktors als Vollzeitmonate zu werten.
2. Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 71 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
Übergangsbest. Art. XXIX Z 10


Ausmaß der Pension
§ 71. (1) Die Pension (§ 64) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 17) 40% der Bemessungsgrundlage (§ 70). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,133% der Bemessungsgrundlage, für Dentisten um 0,111% der Bemessungsgrundlage, bis zum Höchstausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als volles Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbest. Art. XIX Z 7
(1a) Abgesehen von den Fällen des § 70 Abs. 6 darf die Pension 40 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 70 Abs. 1 nicht unterschreiten
Übergangsbest. Art. XXI Z 4
Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003
(1a) Abgesehen von den Fällen des § 70 Abs. 6 darf die Pension 40 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 70 Abs. 1 nicht unterschreiten.
Übergangsbest. Art. XXI Z 4
(Geltende Fassung ab 01.01.2003)
(2)  Zur Pension (§ 64) wird die Kinderzulage (§ 38) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.


Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
§ 72. Die Witwen(Witwer)pension (§ 65) beträgt 60 % der Pension, die dem/der verstorbenen Gatten/-in im Zeitpunkte des Anfalles der Witwen (Witwer)pension gebührt hätte. Wird die Witwen (Witwer)pension wegen Abgängigkeit des/der Arztes /Ärztin (Pensionisten/-in) gewährt, ist für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist, spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt worden sind.


Ausmaß der Waisenpension
§ 73. Die Waisenpension (§ 66) beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 70 % der Witwen/Witwer)pension.


Höchstausmaß der Hinterbliebenenpension
§ 74. Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension (§§ 65 und 66) darf nicht höher sein als die um 10% ihres Betrages erhöhte Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einschließlich der Kinderzulagen Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.


Ausmaß der Abfindung
§ 75. Die Abfindung der Witwen(Witwer)pension gebührt im Ausmaß des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ 72), auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß § 80 und 81 angerechneten Leistung; in den Fällen des § 65 Abs. 4 darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches noch zu zahlen wäre, nicht überschreiten.


Ausmaß der 13. und 14. Pension
§ 76. (1) Die 13. Pension gebührt im Ausmaß der Aprilpension, die 14. Pension im Ausmaß der Septemberpension.
(2)  Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebührt die 13. und 14. Pension nur anteilsmäßig.


Anfall der Leistungen
§ 77. (1) Die Pension (§ 64) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(2)  Die Hinterbliebenenpensionen (§§ 65, 66) fallen an,
  • 1. wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird,
  • a) mit dem auf den Tod des Arztes folgenden Monatsersten bzw.
  • b) mit dem dem Tag des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung;
  • 3. im Falle seiner Abgängigkeit
  • a) mit dem auf die Einstellung der Dienstbezüge des Arztes folgenden Monatsersten bzw.
  • b) mit dem dem Wegfall der Pension folgenden Tag.

Übergangsbest. Art. XXI Z 5
(2a) Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension an,
  • 1. sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
  • a) mit dem dem Tod des Arztes folgenden Monatsersten bzw.
  • b) mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(3)  Die Waisenpension (§ 66) eines nachgeborenen Kindes fällt an,
  • 1. wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arztes folgenden Monatsersten;
  • 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(3a) Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer einer Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Bestellung des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(4)  Die Abfindung (§ 67) fällt mit dem der Wiederverehelichung der/des Witwe(rs) folgenden Monatsersten an.


Wegfall der Leistungen
§ 78. (1) Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
  • 1. mit dem Todestag des Pensionsberechtigten;
  • 2. entfällt
  • 3. bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 65 Abs.1 Z 2.
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Abs.1 fallen weg
  • 1. die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 34);
  • 2. die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die/der Witwe(r) wieder verehelicht;
  • 3. die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß § 38 zu bestehen aufgehört hat.
(3)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.
Übergangsbest. Art. XXI Z 6


Auszahlung der Leistungen
§ 79. (1) Die Pensionsleistungen werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats gezahlt, die 13. Pension am 1. Mai und die 14. Pension am 1. Oktober eines jeden Jahres. § 45 Abs.6 gilt sinngemäß.
(1a) Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem Pensionsrecht infolge des Todes des(r) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(2)  Auf Verlangen der KFA haben die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden.


Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
§ 80. (1) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auf die entsprechenden, nach den Bestimmungen dieses Pensionsrechtes zustehenden Leistungen nach den folgenden Vorschriften anzurechnen.
(2)  Als anrechenbare Leistungen im Sinne des Abs. 1 gelten
  • 1. bei Gewährung einer Pension gemäß § 64: Die nach den Vorschriften des ASVG bzw. des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebühren Pensionen einschließlich der Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG bzw. § 73 GSVG;
  • 2. bei Gewährung von Hinterbliebenenpensionen gemäß §§ 65 und 66: Die Hinterbliebenenpensionen nach den Vorschriften des ASVG bzw. des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger einschließlich der Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG bzw. § 73 GSVG.
Diesen Leistungen sind die entsprechenden gemäß § 251a ASVG gebührenden Leistungen nach dem GSVG und dem BSVG gleichzuhalten.
(3)  Anrechenbar gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 17 herangezogenen Zeiten ergibt (fiktive gesetzliche Pension):
  • 1. die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 ASVG zu bilden. wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 17 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermitteltet Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
  • 2. Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß § 93 Abs. 2a jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 93 Abs. 5c entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
  • (55.Änderung/ab 01.01.2003)
  • 2a. Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß Z 4 lit. a für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Z 1 bis 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei - wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß Z 4 lit.a zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
  • 3. Als Bemessungszeitpunkt gilt - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4a - der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs. 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt;
  • 4. Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage); in manchen Fällen auch aus einem besonderen Steigerungsbetrag, welcher nach den Vorschriften des § 248 ASVG zu ermitteln ist. Im einzelnen gilt folgendes:
  • a) Die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 420 - bei Dentisten von 480 - Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
  • aa) Für je zwölf Versicherungsmonate bis zum
  • 360. Monat .............. 1,9 Steigerungspunkte
  • bb) Für je zwölf Versicherungsmonate ab dem
  • 361.Monat ............... 1,9 Steigerungspunkte
  • vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Ärzten, die innerhalb der ersten 35 - bei Dentisten innerhalb der ersten 40 - für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
  • b) Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit.a berücksichtigten Steigerungspunkten 60% der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
  • ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes. bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,9 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen.
  • bc) Der Steigerungsbetrag darf den sich aus § 80 ergebenden Prozentsatz nicht überschreiten.
  • c) Zusätzlich zu den in lit.a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 bzw. 480 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
  • d) Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
  • e) Kinderzuschüsse (§ 262 bzw. § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
  • f) Pensionssonderzahlungen gemäß § 105 ASVG sind auf die 13. und 14. Pension (§ 68) insoweit anzurechnen, als Anspruch auf diese Leistung besteht.
  • 5. im Falle der Gewährung der gesetzlichen Pension nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger treten an die Stelle der in Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften des ASVG die entsprechenden Vorschriften des zitierten Bundesgesetzes bzw. des GSVG.
  • 6. die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60% der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension.

Übergangsbest. Art. XIX Z 8
Übergangsbest. Art. XXI Z 6a
Übergangsbest. Art. XXIX Z 12
Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003
(3)  Anrechenbar gemäß Abs.1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 17 herangezogenen Zeiten ergibt (fiktive gesetzliche Pension):
  • 1. die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 ASVG zu bilden. wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 17 Abs.1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermitteltet Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
  • 2. Für die Bildung der Bemessungsgrundlage sind die ständigen Bezüge (§ 35 Abs. 2), die Verwendungszulage (§ 40a), die Gefahrenzulage ( § 41) und die Überstundenvergütung bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach den Vorschriften des ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 84 Abs. 5c entrichtet wurden, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
  • 2a. Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß Z 4 lit. a für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Z 1 bis 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei folgendes zu beachten ist:
  • a) Teilzeitmonate, die gemäß Z 1 in die Durchrechnung einbezogen werden, sind für die Berechnung des Arbeitszeitsfaktors als Vollzeitmonate zu werten.
  • b) Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß Z 4 lit. a zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
  • 3. Als Bemessungszeitpunkt gilt - ausgenommen in den Fällen des Abs.4a - der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs.4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs.2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt;
  • 4. Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage); in manchen Fällen auch aus einem besonderen Steigerungsbetrag, welcher nach den Vorschriften des § 248 ASVG zu ermitteln ist. Im einzelnen gilt folgendes:
  • a) Die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 420 - bei Dentisten von 480 - Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
  • aa) Für je zwölf Versicherungsmonate bis zum
  • 360.Monat ............ 1,9 Steigerungspunkte
  • ab) Für je zwölf Versicherungsmonate ab dem
  • 361. Monat .......... 1,5 Steigerungspunkte
  • vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Ärzten, die innerhalb der ersten 35 - bei Dentisten innerhalb der ersten 40 - für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
  • b) Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit.a berücksichtigten Steigerungspunkten 60% der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
  • ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,9 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen.
  • bc) Der Steigerungsbetrag darf den sich aus § 80 ergebenden Prozentsatz nicht überschreiten.
  • c) Zusätzlich zu den in lit.a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 bzw. 480 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
  • d) Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
  • e) Kinderzuschüsse (§ 262 bzw. § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
  • f) Pensionssonderzahlungen gemäß § 105 ASVG sind auf die 13. und 14. Pension (§ 68) insoweit anzurechnen, als Anspruch auf diese Leistung besteht.
  • 5. Im Falle der Gewährung der gesetzlichen Pension nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger treten an die Stelle der in Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften des ASVG die entsprechenden Vorschriften des zitierten Bundesgesetzes bzw. des GSVG.
  • 6. Die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60% der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen (Witwer)pension.

Übergangsbest. Art. XIX Z 8
Übergangsbest. Art. XXI Z 6a
Übergangsbest. Art. XXIX Z 11
Übergangsbest. Art. XXIX Z 12
(Geltende Fassung ab 01.01.2003)
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und 80% der Bemessungsgrundlage überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der das Ausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage übersteigende Leistungsanteil ruht. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der Arzt (Pensionsempfänger) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub der KFA vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten
Übergangsbest. Art. XVIII Z 1
Außerkrafttreten 1. Jänner 2003
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80% der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § 84 Abs. 2a, welche bei Zutreffen der in § 70 Abs. 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der Arzt (Pensionsempfänger) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub dem Versicherungsträger vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbest. Art. XVIII Z 1
(Geltende Fassung ab 01.01.2003)
(4a) Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzung hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet, über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen; die fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung nicht nach, ist Abs. 6 anzuwenden.
(5)  Wird eine Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung in Anspruch genommen, ist, sofern der Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 ruht, die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gleitpension ergebende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer anzurechnen; § 43 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Arzt ist verpflichtet, die KFA von der Zuerkennung der Gleitpension durch den Pensionsversicherungsträger unverzüglich zu verständigen.
(6)  Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Abs. 2) rechtzeitig geltend zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten zu vertretenden Grunde nicht anfallen, wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden.
Übergangsbest. Art. XXIX Z 13
(6a) In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension beantragt worden ist, ist die fiktive gesetzliche Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im nachhinein rückwirkend nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG, dessen Höhe vom Arzt bekanntzugeben ist, anzurechnen. Unter- lässt der Betroffene diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension.
(7)  Auf eine nach diesem Pensionsrecht während des Präsenz- Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.


Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 81. (1) Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ 17 Abs. 5) ergebende Erhöhung der Pensionsleistungen anzurechnen.
(2)  Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, die KFA von jeder Erhöhung oder Verminderung der gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.


Unverfallbarkeit von Anwartschaften
§ 82. (1) Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § 63 Abs. 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
  • 1. Kündigung seitens des Arztes,
  • 2. Entlassung aus Verschulden des Arztes,
  • 3. unbegründeten vorzeitigen Austritt endet; sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ 64 bis 66 nicht besteht, gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.

Übergangsbest. Art. XVIII Z 2
(2)  Ärzten, die ausschließlich Beschäftigungszeiten gemäß § 16 Abs. 2 bzw. § 16a bzw. § 16b ÄrzteG zurückgelegt habe, können die geleisteten Pensionsbeiträge rückerstattet werden, wenn der Erwerb des Rechtes zur uneingeschränkten selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes nicht zu erwarten ist; § 7 Abs. 4 BPG gilt sinngemäß.


Ruhen von Leistungsansprüchen
§ 83. (1) Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, solange der Berechtigte
  • 1. Bediensteter der KFA bzw. eines Sozialversicherungsträgers ist bzw. von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger Dienstbezüge gemäß § 35 Abs. 2 bzw. 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß § 64 handelt;
  • 2. eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
  • 3. seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger als sechs Monate aufhält; es sei denn, daß ein mit dem Aufenthaltsland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeitsübereinkommen) das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht, kann die nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige KFA die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilen.
(2)  Für die Dauer des Ruhens der Pension nach Abs. 1 Z 2 und 3 wird den im Inland wohnenden, vom Pensionsberechtigten überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin, Kinder gemäß § 38) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ 65 und 66) gewährt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 nur dann, wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Urteil oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(3)  In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß Abs. 1 verzichtet werden.
(4)  Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung, so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und 14. Pension.


Aufbringung der Mittel
§ 84. (1) Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt die KFA.
(2)  Der Arzt leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuß und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag; dieser beträgt:
  • 1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG
  • a) für Ärzte, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind0,50%
  • b) für Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und - unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten - das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253b Abs. 1 ASVG maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2021 erreichen
  • werden, .................... 0,50%,
  • c) für alle anderen Ärzte .................. 1,50%;
  • 2. von den, den Höchstbetrag gemäß Z 1 übersteigenden Bezügen
  • bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages ........ 9,75%,
  • 3. von den, den Höchstbetrag gemäß Z 2 übersteigenden
  • Bezügen ................. 10,00%.

Übergangsbestimmung Art. XXXI Z 4
(2a) Als Bezüge gelten
  • 1. die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 9,
  • 2. die Verwendungszulage gemäß § 40a,
  • 3. die Gefahrenzulage gemäß § 41, 4. die Überstundenvergütung

Außerkrafttreten 1. Jänner 2003

§ 84 Abs.2a lautet ab 01.01.2003:
(2a) Als Bezüge gelten
  • 1. die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9,
  • 2 die nichtständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 3,
  • 3. das Urlaubsentgelt gemäß § 42a Z 2,
  • 4. das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 42b Abs. 1 Z 2,
  • 5. das Feiertagsentgelt gemäß § 42b Abs. 2, 6. die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2.

(Geltende Fassung ab 01.01.2003)
(3)  Die Beitragsleistung des Arztes gemäß Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
(4)  Soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1. entfällt ab 01.01.1996
  • 2. (entfällt);
  • 3. Ärzte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
  • 4. in die Gehaltsgruppe B V einzureihende Ärzte, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist.
  • 5. Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 beschäftigt werden.

Übergangsbest. Art. XX Z 12
Übergangsbest. Art. XXVIII Z 4
Übergangsbest. Art. XXIX Z 16
(5)  Die in Abs. 4 genannten Ärzte können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 17 Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas - Anlage 1), nachentrichten - jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (z.B. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft; Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes; Erlangung des Rechtes zur uneingeschränkten selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes).
Übergangsbest. Art. XX Z 13
Übergangsbest. Art. XXIX Z 16
(5a) Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten gemäß § 12a Abs. 4 und § 17 Abs. 1b können Beiträge nachentrichtet werden:
  • 1. Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge die Einreihung des Arztes unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit zugrunde zu legen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gehaltsschema (Anlagen 1) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt.
  • 2. Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist beantragt, sind die Beiträge berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar vor Beginn der Zeiten gemäß § 12a Abs. 4 und § 17 Abs. 1b vereinbarten Arbeitszeit), nachzuentrichten. Auf die dreijährige Frist sind Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 oder 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 4, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß § 17 Abs. 1b Z 1, 2 und 4 nicht anzurechnen.
(5b) Für Zeiten gemäß § 17 Abs. 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § 9 oder § 9a.
Übergangsbest. Art. XIX Z 9
(5c) Für Zeiten gemäß § 17 Abs. 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden.
(5d) Für die Abstattung der Beiträge nach Abs. 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden. In den Fällen des Abs. 5a sind die Beiträge nach Abs. 5a Z 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arztes geändert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs. 5a Z 2.
Übergangsbest. Art. XXIX Z 16
(5e) Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 12a Abs. 4, 17 Abs. 1b, 93 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 17 Abs. 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
(6)  Die Beitragsleistung des Arztes bewirkt für sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.


Anpassung der Dienstordnungspensionen
§ 85. Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO-B werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepaßt. Sofern keine andersartige Vereinbarung getroffen wird, ist der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 Z 1 ASVG anzuwenden.


Entziehung von Ansprüchen
§ 85a. Einem in den Ruhestand versetzten Arzt kann wegen eines Verhaltens, das die KFA zur Entlassung gemäß § 31 berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe der BPG die Leistung gemäß § 64 entzogen werden; eine solche Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen (§§ 65 und 66).

ABSCHNITT V Disziplinarvorschriften Allgemeine Bestimmungen Dienstpflichtverletzungen


§ 86. (1) Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten durch Ärzte mit erhöhtem Kündigungsschutz wird nach Maßgabe dieses Abschnittes in Verbindung mit § 102 Arbeitsverfassungsgesetzes geahndet.
(2)Das Recht der KFA, Ärzte zu versetzen (§ 101 ArbVG) oder zu kündigen (§ 22 Abs. 5 oder 6) oder zu entlassen (§ 31 Abs. 3) sowie das Recht der Dienstvorgesetzten, die ihnen zugeteilten Ärzte an die Dienstpflicht zu erinnern und Ungehörigkeiten abzustellen, wird hiedurch nicht berührt.
Übergangsbest. Art. XX Z 14
§ 87. entfällt
Übergangsbest. Art. XX Z 14


Vorerhebungen
§ 88. (1) Bei begründetem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sind die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen zu veranlassen.
(2)  Die Erhebungen hat der leitende Angestellte oder ein von ihm betrauter, womöglich rechtskundiger Angestellter zu führen. Über die Erhebungen sind Protokolle aufzunehmen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen sind.
(3)  Über das Ergebnis der Erhebungen ist schriftlich zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann, sofern nicht von Disziplinarmaßnahmen abgesehen wird (§ 89), eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Übergangsbest. Art. XX Z 14


Absehen von Disziplinarmaßnahmen
§ 89. (1) Von Disziplinarmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch das Ergebnis der Vorerhebungen (§ 88) nicht bestätigt wird.
(2)  Von Disziplinarmaßnahmen kann insbesondere abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind und die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
Übergangsbest. Art. XX Z 14


Strafen
§ 90. (1) Dienstpflichtverletzungen werden mit einer der folgenden Ordnungsstrafen geahndet:
  • 1. die Rüge,
  • 2. der Verweis, der in schweren Fällen mit einer Geldbuße im Ausmaß von höchstens 25% des im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gebührenden Monatsbezuges gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 9 verbunden werden kann.
(2)  Ordnungsstrafen verhängt der leitende Angestellte.
(3)  Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Arzt Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu geben.
(4)  Dem Betriebsrat ist die beabsichtigte Ordnungsstrafe, ihre Begründung sowie die Rechtfertigung des Arztes zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben.
Übergangsbest. Art. XX Z 14


Strafbemessung
§ 91. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Arzt von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arztes Bedacht zu nehmen.
(2)  Hat der Arzt durch eine Tat oder mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird hierüber gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(3)  Wurde der Arzt wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Arzt von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(4)  entfällt
Übergangsbest. Art. XX Z 14


Geldbußen
§ 92. Geldbußen sind durch Einbehalt von den monatlichen Dienstbezügen hereinzubringen. Bei der Verhängung der Strafe ist gleichzeitig über die Hereinbringung der Geldbuße zu entscheiden. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arztes Bedacht zu nehmen. Die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen kann bewilligt werden.
Übergangsbest. Art. XX Z 14


Verjährung
§ 93. (1) Der Arzt darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  • 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten zur Kenntnis gelangt ist, oder
  • 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Ordnungsstrafe verhängt wurde.
(2)  Der Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen oder eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(3)  entfällt
Übergangsbest. Art. XX Z 14


Tilgung und Nachsicht von Strafen
§ 94. (1) Bei einwandfreiem Verhalten des Arztes sind über sein Ansuchen Ordnungsstrafen nach einem Jahr zu tilgen.
(2)  Der Vorstand kann über Antrag des Arztes Strafen ganz oder teilweise nachsehen.
(3)  Bei Tilgung der Strafe ist der Disziplinarakt zu vernichten.
Übergangsbest.Art. XX Z 14


Schriftliche Verständigung
§ 95. (1) Der Arzt und der Betriebsrat von folgenden Verfügungen schriftlich zu verständigen:
  • 1. Einleitung von Vorerhebungen gemäß § 88 Abs.1,
  • 2. Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 88 Abs.3 Z 1),
  • 3. Absehen von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 89,
  • 3a. Absehen von einer Strafe gemäß § 91 Abs. 3,
  • 4. Tilgung von Strafen gemäß § 94 Abs. 1,
  • 5. Nachsicht von Strafen gemäß § 94 Abs. 2.
(2)  Die schriftliche Verständigung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen der Z 1,2,4 bis 6 und 9 Angaben über Gründe für die Verfügung zu enthalten.
(3)  Die in Abs. 1 vorgesehenen Zustellungen haben gegen Übernahmsnachweis zu erfolgen; alle anderen Zustellungen können auch mit eingeschriebenem Brief bewirkt werden.
Übergangsbest. Art. XX Z 14
§§ 96 bis § 101 h entfallen

ABSCHNITT VI Schlußvorschriften Anerkennung der Dienstordnung


§ 102. entfällt


Wirksamkeitsbeginn
§ 103. Diese Dienstordnung samt Anlagen und Übergangsbestimmungen tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
Redaktionelle Anmerkungen Stand: 1.1.2001

ABSCHNITT VII Übergangsbestimmungen


Artikel I bis Artikel XVII entfallen.


Artikel XVIII
1.  Zu § 80 Abs.4:
§ 80 Abs. 4 ist nicht anzuwenden
1. auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 unkündbar geworden ist,
2. auf Ärzte, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 30 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist,
3. auf Ärzte, auf die die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie noch keine zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
  • a) Dienstzeiten gemäß § 16;
  • b) Dienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebens-jahres;
  • c) Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 oder 15b des Mutterschutzgesetzes bzw. gemäß §§ 2 oder 5 des Eltern-Karenzurlaubs-gesetzes;
  • d) Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs.4;
  • e) Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw. Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.Nr. 233/1965.
2.  Zu § 82 Abs. 1:
1. Auf Ärzte, die vor dem 1. Juli 1990 in den Dienst der KFA getreten sind, ist § 82 Abs. 1 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. August 1996 folgende Fassungen der §§ 82 Abs. 1 und 85 anzuwenden:
§ 82 Abs. 1: § 82. (1) Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten gemäß § 64, sofern der Betroffene nicht die Unionsbürgerschaft besitzt; 2. Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § Art. XX Z 14;
3. Dienstverweigerung gemäß § 34 Abs.4;
4. Entlassung aus dem Dienstverhältnis;
5. Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 22
Abs.5;
6. Kündigung durch den Arzt;
7. einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses;
8. vorzeitigen Austritt.


Rückzahlung von Pensionsbeiträgen
§ 85. Die vom Arzt gemäß §§ 17 und 84 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses - erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) - rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
2. Auf Ärzte, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst der KFA getreten sind, ist § 82 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, daß die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist ebenfalls weiterhin die in Abs. 1 enthaltene Fassung des § 85 anzuwenden.


Artikel XIX
1.  Mit 1. Jänner 1996 treten

1. in Kraft: § 1a, § 9a, §12 Abs. 5, § 12a Abs. 4 § 17 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 24, § 30 Abs. 1 Z 5, § 35 Abs. 10, § 38 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 10 und Abs. 11, § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 61 Abs.2 Z 4, § 62, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 71, § 72, § 74 Abs.1, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und Abs. 4, § 78 Abs. 2 Z 2, § 80 Abs.3 Z 2a, Z 3, Z 4 lit.a bis lit. b und Z 6, § 81, § 84 Abs. 2, Abs. 4 bis Abs. 5 und Abs. 5a bis 5d, Art. VII Z 2;
2. außer Kraft: § 17 Abs. 3, § 35 Abs. 2 Z 3, § 39, § 78 Abs. 1 Z 2 sowie Art. VII.
2.  Zu § 17 Abs. 1:
1. § 17 Abs. 1 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte, ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 17 Abs. 1 anzuwenden:
§ 17 Abs. 1
§ 17. (1) Auf die Wartezeit (§ 63) und für die Pensionsbemessung (§ 71) sind die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § 84 (nach)entrichtet hat; im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arztes sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Arztes liegenden Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arzt den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arzt in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
3.  Zu § 17 Abs. 1a:
§ 17 Abs. 1a ist auf Ärzte, denen die Pensionsbeiträge anläßlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.
4.  Zu § 17 Abs. 2:
1. § 17 Abs. 2 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte , die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden:
§ 17 Abs. 2 und 3
§ 17. (2) Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Arztes bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw. 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
1. diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
2. der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § 93 nachentrichtet hat.
(3)  Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Arztes weitere fünf Jahre der in Abs. 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(55.Änderung/01.10.2000)
5.  entfällt
6.  Zu § 65 Abs. 4:
§ 65 Abs. 4 ist auf Empfängerinnen von Witwen (Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.
7.  Zu § 71 Abs. 1
1. § 71 Abs. 1 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 71 Abs. 1 anzuwenden:
§ 71. (1) Die Pension (§ 64) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 17) 50 % der Bemessungsgrundlage (§ 70). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,125 % der Bemessungsgrundlage, für Dentisten, um 0,1 % der Bemessungsgrundlage, bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
8.  Zu § 80 Abs. 3 Z 4 lit. a:
1. § 80 Abs. 3 Z 4 lit. a in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 80 Abs. 3 Z 4 lit. a anzuwenden:
§ 80 Abs. 3 Z 4 lit. a
§ 89. (3) 4. a) Die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 für die Penionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rückicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstusmaß von 360 - bei Dentisten von 420 - Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG: 2,1),
ab)für je zwölf Versicherungsmonate 1,5 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG: 1,6), vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Ärzten, die innerhalb der ersten 30 - bei Dentisten innerhalb der ersten 35 - für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
9.  Zu § 84 Abs. 5b:
1. § 84 Abs. 5b in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
2. Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 84 Abs. 3 anzuwenden:
§ 84 Abs. 5b
§ 84 Abs. (5b) Für Zeiten gemäß § 17 Abs. 2 und 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § 9.


Artikel XX
1.  Mit 1. Jänner 1995 tritt
§ 80 Abs. 3 Z 1 und 4 lit.b in Kraft.
2.  Mit 1. Jänner 1996 treten
1. in Kraft: § 3 Abs. 3a und 6, § 7, § 8 Abs. 5 und 7, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 16, § 17 Abs. 2, § 22, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31, § 32, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 6, § 40 Abs. 1 und 3a, § 40a Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 42a, § 42b Abs.1, § 43 Abs. 1, § 45a, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 3, 4 und 6, § 63 Abs. 1, § 65 (Überschrift), § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 75, § 80 Abs.3 Z 2a, 3, 4 lit.a und 5 sowie Abs. 4, § 82, § 84 Abs. 4 und 5, § 85a, § 86, § 88 Abs. 3, § 90, § 92, § 93 Abs.1, § 94 Abs. 1, § 95, Art. XVIII Z 2, Art. XIX Z 2 und 7 sowie die Anlage 1.
2. außer Kraft: § 28a, § 30, § 87, § 91Abs. 4, § 93 Abs. 3, §§ 96 bis 101h und Art. I und Art. II.
3.  Zu § 7:
1. § 7 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 7 anzuwenden:
Verständigung der Ärzte (Pensionisten)
§ 7. Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arzt (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4.  Zu § 12a Abs. 3:
1. § 12a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 12a Abs. 3 anzuwenden:
§ 12a Abs. 3
§ 12a. (3) Hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen gilt folgendes:
1. Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG sind nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 4 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie der Karenzurlaub gedauert hat.
2. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 3 sind anzurechnen.
3. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 2 sind auf die gemäß § 22 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nur dann anzurechnen, wenn der Sonderurlaub zu Ausbildungszwecken bei anderen Versicherungsträgern gewährt wurde; für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind solche Zeiten jedenfalls anzurechnen.
4. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 1 oder 4 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind nicht anzurechnen.
5.  Zu § 16:
1. § 16 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 16 anzuwenden:
Anrechenbare Dienstzeit für die Unkündbarkeit
§ 16. (1) Auf die gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehene Frist sind, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(2)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten gehemmt:
1. Zeiten eines Karenzurlaubes, welche nicht gemäß § 12a Abs. 3 anzurechnen sind;
2. Zeiten eines Sonderurlaubes,
2a. Zeiten einer Bildungskarenz;
3. Zeiten eines Freijahres
6.  Zu § 22:
1. § 22 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 22 anzuwenden:
Unkündbarkeit
§ 22. (1) Das Dienstverhältnis eines unbefristet angstellten Arztes wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Ärzten erreicht ist, unkündbar, wenn der Arzt, 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt, 2. seit zwei Jahren eine auf mindestens "geeignet" lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungen hat,
3. zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt hat,
4. beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA bzw. der
Sozialversicherung das 45. - der Dentist das 40. - Lebensjahr nicht überschritten hatte. (2) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 kann der Vorstand Nachsicht erteilen. (3) Einem unbefristet angestellten Arzt, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, kann der Vorstand die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 16) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs.4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Ärzten erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs. 1 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird. (4) Die Zahl der unkündbaren Ärzte der KFA darf 67 % des Gesamtstandes der fertig ausgebildeten Ärzte der KFA (ausgenommen befristet angestellte Ärzte) nicht übersteigen. (5) Ist der Prozentsatz an unkündbaren Ärzten gemäß Abs. 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs. 1 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden, und zwar solange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Arzt, bei gleichem Dienstalter dem Arzt mit dem höheren Lebensalter, der Vorrang zu geben ist. (6) Unkündbare Ärzte, die noch nicht 15 nach § 16 anrechenbare Dienstjahre erworben und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, aus den in § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn bei der KFA in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Ärzte und Versetzung aller jener Ärzte in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, geeignete Posten für diese Ärzte nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Einem auf Grund dieser Bestimmung von der KFA gekündigten Arzt ist tunlichst eine Vertragsarztstelle anzubieten, wenn die zuständige Ärztekammer zustimmt. Wird die Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Angestellten Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Angestellten den früher gekündigten vorangehen. (7) Im Falle der Kündigung nach Abs. 6 verliert der Arzt für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte. Übergangsbestimmung Art. XXIX Z 8
7.  Zu § 30:
Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist nach dem 31. Dezember 2000 nachstehender § 30 anzuwenden:
Erweiterter Kündigungsschutz
§ 30. (1) Kündbare Ärzte, die bei österreichischen
Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 5 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 45. Dentisten das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können gekündigt werden, wenn 1. in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Gesamtbeurteilung auf "nicht geeignet " lautet;
2. sie sich
a) einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 3 Abs. 6,
10 Abs. 5, 11 Abs. 4, 28 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 5 oder b) eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw. die Interessen des Versicherungsträgers der Versicherten, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt, schuldig gemacht haben: 3. sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den in § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Gründen verringert bzw. die Einrichtung aufgelassen wird und andere kündbare Ärzte nicht mehr im Dienste des Versicherungsträgers stehen; 4. sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG oder auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG haben; 5. sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG bzw. die vorzeitige Knappschaftsalters-pension gemäß § 276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art. X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. die Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt worden ist; 6. der in § 52 Abs.1 angeführte Zeitraum, für den Anspruch auf ständige Bezüge besteht, infolge Krankheit überschritten ist. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
8.  Zu § 31:
§ 31 ist auch auf unkündbare Ärzte sowie auf Ärzte, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 30 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bzw. gemäß Z 7 besteht, anzuwenden.
9.  Zu § 32:
1. § 32 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 32 anzuwenden:
Versetzung in den Ruhestand
§ 32. (1) Unkündbare Ärzte haben Anspruch auf
Versetzung in den Ruhestand, wenn 1. 30 - bei Dentisten 35 - für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsoraussetzungen erfüllt sind, oder 2. Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder 3. die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Arzt hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern. (2) Unkündbare Ärzte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 33 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arzt (§ 33 Abs. 3) erlangen hätte müssen. (3) Der Vorstand kann einen unkündbaren Arzt in den Ruhestand versetzen, wenn der Arzt 1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder 2. ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneiende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. (4) Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf kündbare Ärzte Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufsrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis der Unkündbarkeit entfällt. Übergangsbestimmung Art. XXXII Z 10
10.  Zu § 45a: entfällt
11.  Zu § 63 Abs. 1:
1. § 63 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 63 Abs. 1 anzuwenden:
§ 63 Abs. 1
§ 63. (1) Anspruch auf Leistungen besteht nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Arzt
1. die Unkündbarkeit (§ 22) erworben,
2. eine zehnjährige Wartezeit (§ 17 Abs.1) erfüllt
und 3. Pensionsbeiträge (§ 84) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.
12.  Zu § 84 Abs. 4:
1. § 84 Abs. 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 84 Abs. 4 anzuwenden:
§ 84 Abs. 4
§ 84. (4) Soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind
von der Beitragsleistung ausgenommen: 1. Ärzte, die beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA das 45. - Dentisten das 40. - Lebensjahr überschritten hatten, solange nicht Nachsicht gemäß § 22 Abs. 2 erteilt worden ist;
2. entfällt;
3. Ärzte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
oder eine Unionsbürgerschaft besitzen; 4. in die Gehaltsgruppe B V einzureihende Ärzte, deren Dienstverhältnis nicht länger als ein Jahr befristet ist; 5. Ärzte, die aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 beschäftigt werden.
Übergangsbestimmung Art. XXVII Z 4
Übergangsbestimmung Art. XXIX Z 16
13.  Zu § 84 Abs. 5:
1. § 84 Abs. 5 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 84 Abs. 5 anzuwenden:
§ 84 Abs. 5
§ 84. (5) Die Abs. 4 genannten Ärzte können für die
Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 17 Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas - Anlage 1), nach-entrichten - jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (z.B. Nachsicht gemäß § 22 Abs. 2; Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft; Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes; Erlangung des Rechtes zur uneingeschränkten selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes). Übergangsbestimmung Art.XXIX Z 16
14.  Zu Abschnitt V:
Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Ärzte anzuwenden.


Artikel XXI
1.  Es treten
1. mit 1. September 1996 in Kraft: § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 6, 6a, 6b und 7, § 40 Abs. 1 § 51 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 60 Abs. 2, § 66 Abs. 1, 1a und 1b, § 70 Abs. 2a, 2b, 2c und 3, § 71 Abs. 1 und 1a, § 80 Abs. 3 Z 4 lit.a, § 82, § 83 Abs. 1, Art. XVII, Art. XVIII Z 1 und 2, Art. XIX Z 4, 7, und sowie Art. XX Z 1, 2, 5 und 10;
2. mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 62 Abs. 3, 4 und 5;
3. mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 77 Abs. 2, 2a, 3 und 3a, § 78 Abs. 1, 2 und 3, § 79 Abs. 1 und 1a, § 80 Abs. 3 Z 4 lit.f sowie § 84 Abs. 2 .
2.  Zu § 70 Abs. 2a:
1. § 70 Abs. 2a in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 70 Abs. 2a anzuwenden:
§ 70 Abs. 2a
§ 70. (2a) Für jeden Monat, der zwischen dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt den in § 253b Abs. 1 ASVG genannte Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bis 2 um 0,125% - bei Dentisten um 0,1% - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 70 Abs. 3 anzuwenden:
§ 70 Abs. 3
§ 70. (3) Für jeden Monat, der zwischen dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt den in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,125% - bei Dentisten um 0,1% - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(55.Änderung/ab 01.01.2003)
(Außerkrakfttreten: 1. Jänner 2003)
2.  Zu § 70 Abs. 3:
1. § 70 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 70 Abs. 3 anzuwenden:
§ 70 Abs. 3
§ 70. (3) Für jeden Monat, der zwischen dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt das in § 253b Abs. 1 ASVG bzw. in § 276b Abs. 1 ASVG genannte Lebensjahr vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,125% - bei Dentisten um 0,1% - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (52. Änderung /01.01.2003)
3.  § 70 Abs.2c:
1. § 70 Abs. 2c in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 70 Abs. 2c anzuwenden:
§ 70 Abs.2c
§ 70. (2c) Die nach Abs. 2a gekürzte
Bemessungsgrundlage darf 86,5 % - bei Dentisten 89,2% - der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten. (Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003)
3.  Zu § 70 Abs. 5:
1. § 70 Abs. 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 70 Abs. 5 anzuwenden:
§ 70 Abs. 5
§ 70 (5) Die nach Abs. 3 gekürzte
Bemessungsgrundlage darf 86,5% - bei Dentisten 89,2% - der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten. (52. Änderung /01.01.2003)
4.  Zu § 71 Abs.1a:
1. § 71 Abs. 1a in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 71 Abs. 1a anzuwenden:
§ 71 Abs.1a
§ 71. (1a) Abgesehen von den Fällen des § 70
Abs. 3 darf die Pension 50 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 70 Abs. 1 nicht unterschreiten. (Außerkrafttreten: 1. Jänner 2003)
4.  Zu § 71 Abs.1a:
1. § 71 Abs. 1a in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 71 Abs. 1a anzuwenden:
§ 71 Abs.1a
§ 71. (1a) Abgesehen von den Fällen des § 70
Abs. 6 darf die Pension 50 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 70 Abs. 1 nicht unterschreiten. (52.Änderung /01.01.2003 )
5.  Zu § 77 Abs.2:
1. Abweichend von § 75 Abs. 2 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod eines Pensionisten der eine Vorschußzahlung gemäß Z 6 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird. 2. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 78 Abs. 3 eine Vorschußzahlung. 3. Diese Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am 1. des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § 45 Abs. 6 gilt sinngemäß. 4. Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
6.  Zu § 78 Abs. 3:
1. Anstellte des verhältnismäßigen Teiles der Leistung gemäß § 78 Abs. 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfallens der Leistung eintritt, eine Vorschußzahlung. 2. Diese Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § 54 Abs. 6 gilt sinngemäß. 3. Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

6a. Zu § 80 Abs. 3 Z 4 lit. b:
1. § 80 Abs. 3 Z 4 lit.b in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die der Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG leistungszugehörig sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 80 Abs. 3 Z 4 lit. b anzuwenden:
§ 80 Abs. 3 Z 4 lit.b
§ 80. (3) 4. b) Wenn und insoweit bei
Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension der Steigerungsbetrag aus den nach lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten 66% der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigten, wobei nachstehendes zu beachten ist: ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes. bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 2,1 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. bc) Der Steigerungsbetrag darf den sich aus § 80 ergebenden Prozentsatz nicht überschreiten.
7.  und 8. enfallen


Artikel XXII
1.  Es treten:
1. Mit 1.September 1996 außer Kraft: § 38 Abs. 6b Z 9 2. Mit 1. September in Kraft: § 38 Abs. 6b Z 7 und 8, § 80 Abs.3 Z 4 lit.a bis e, Art. XVIII Z 2, Art. XIX Z 8 Abs. 2 sowie Art. XXI Z 6a; .
3. Mit 1.Jänner 1997 außer Kraft: § 12 Abs. 5.
4. Mit 1.Jänner 1997 in Kraft: § 12 Abs. 4, § 16
Abs. 3, § 17 Abs. 1b und 3, § 27, § 41b, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 68, § 70 Abs. 1 Z 1, § 80 Abs. 3 Z 2 und 4 lit.f, § 84 Abs. 5a und 5c bis 5e.
2.  entfällt


Artikel XXIII
Mit 1 Jänner 1997 treten § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 in Kraft.


Artikel XXIV
Es treten mit 1. Juli 1997
1. außer Kraft: § 38 Abs. 6, 6a, 6b, 7 und 9.
2. in Kraft: § 38 Abs. 1, 4, 5, 8, 10, 12 und §§ 66 Abs. 1b.


Artikel XXV
Es treten mit 1. November 1997
1. außer Kraft: § 67 Abs. 2 und § 75 Abs. 2;
2. in Kraft: §§ 9 bis 9g, § 38 Abs. 1 Z 5 und 6, § 41b, § 41c, § 42 Abs. 1 sowie 4, § 66 Abs. 1a bis 1c sowie Abs. 3 bis 5, § 73 und § 77 Abs. 4.


Artikel XXVI
1. Es treten
1. mit 1. Jänner 1998 außer Kraft: Art. XVI Z 2 bis 3.
2. mit 1. Jänner 1998 in Kraft: § 17 Abs. 1 bis 1a,
§ 19 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 3 und 5, § 31 Abs. 1a, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 5, § 39d, § 40 Abs. 3 bis 3a, § 44, § 45a, § 48 Abs. 2, § 67, § 75, § 84 Abs. 5b und 5d, § 93 Abs. 1 Z 1, § 95 Abs. 1 Z 3a, Art. XVI, Art. XX Z 5 Abs. 2, Art. XX Z 12 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 3. 2. Bereits erworbene Anwartschaften aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bzw. Vordienstzeiten bleiben gewahrt, auch wenn nach einer Änderung dieser Dienstordnung die Rechtsgrundlage für eine erstmalige Anrechnung dieser Zeiten weggefallen ist. 3. Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem/der Arzt/Ärztin infolge einer Änderung des § 35 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt oder ein passender Einreihungstatbestand nicht mehr vorhanden ist. Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem/der Arzt/Ärztin infolge einer Änderung des § 35 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt. 4. Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Zusatzurlaub entfällt oder reduziert wird. 5. Eine bereits zuerkannte Leitungs- oder Funktionszulage bleibt im jeweiligen prozentuellen Ausmaß gewahrt, wenn dem/der Arzt/Ärztin infolge einer Änderung der §§ 43 oder 44 ein niedrigeres Ausmaß der Zulage als bisher gebührt oder ein entsprechender Zulagentatbestand nicht mehr vorhanden ist.


Artikel XXVII
Es tritt mit 1. Jänner 1998
1. außer Kraft: Art. XX Z 10;
2. in Kraft: § 74


Artikel XXVIII
1. Es treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft: § 9c Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 3 lit.d sowie Z 4 sowie Abs. 1a, § 14 Abs. 2 lit.e sowie Z 4 sowie Z 6, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1b Z 1, § 24 Abs. 1 sowie Abs. 1a sowie Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 4 sowie 5, § 35 Abs. 5, § 36 B III, § 41 Abs. 4, § 42c Abs. 1, § 40 Abs. 3, 40a Abs. 1, 41a Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 66 Abs. 1a, § 80 Abs. 7, § 84 Abs. 4 Z 5, Art. XX Z 7 bis 9 und die Anlage 1.
2.  Zu § 16 Abs.3:
Den Beschäftigungzeiten gemäß § 32 ÄrzteG 1998 sind Beschäftigungszeiten gemäß § 16a ÄrzteG 1984 gleichzuhalten.
3.  Zu § 36:
Den in Gehaltsgruppe B III Z 5 genannten Ärzten sind Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16a ÄrzteG 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt sind, gleichzuhalten.
4.  Zu § 84 Abs.4:
Den Ärzten, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 beschäftigt werden, sind Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16a ÄrzteG 1984 beschäftigt werden, gleichzuhalten.


Artikel XXIX
1. Mit 1. September 1998 treten in Kraft: § 38 Abs. 8 und § 84 Abs. 2 Z 1 bis 3. 2. Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 16 Abs. 1 bis 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6, § 32, § 33 Abs. 2 bis 3, § 43 Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art. XVIII Z 11 und Art. XX Z 5, 9 sowie 13. 3. Mit 1. April 1999 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 70 Abs. 1 Z 5, Abs. 2a, Abs. 2b Z 2a sowie Abs. 2c bis 3, § 84 Abs. 2a und Art. XXI Z 2 bis 3. 4. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 80 Abs. 3 Z 4, Art. XIX Z 8 und Art. XXI Z 6a. 5. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 70, § 71 Abs. 1a, § 80 Abs. 3 Z 2 bis 2a sowie Abs. 4, § 84 Abs. 2a und Art. XXI Z 2 bis 4. 6. Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § 17 Abs. 4 und Art. XIX Z 5. 7. Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: Art. XVII
8.  Zu § 22 in der Fassung des Art. XX Z 6:
1. Durch die mit 1. April 1999 in Kraft tretende Änderung des § 16 Abs. 1 in der Fassung des Art. XX Z 5 werden Anwartschaften bzw. Rechtspositionen, welche aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw. erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt. 2. Bei Ärzten, bei denen am 1. April 1999 die Voraussetzung gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. XX Z 6 deswegen erfüllt ist, weil die Anrechnung von Dienstzeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 20 Stunden zum Tragen kommt, umfaßt die in § 22 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art. XX Z 6 genannte zweijährige Frist den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1999.
9.  entfällt:
10.  Zu § 70 :
1. § 70 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß §§ 73 bis 75 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Personen ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 79 anzuwenden:
Bemessungsgrundlage
§ 70. (1) Die Bemessungsgrundlage der Pension
(§ 64) bilden 1. der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 10 mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 38 Abs. 2, auf den der Arzt unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 4 und 8 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 gelten, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 93 Abs. 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben; 2. die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § 42a Z 2, § 42b Abs. 1 Z 2 und § 43 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 42 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses; 3. die Verwendungszulage (§ 40a ) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 42a Z 1, § 42b Abs. 1 Z 1 und § 43 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat; 4. die Gefahrenzulage (§ 41 ) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 42a Z 1, § 42b Abs. 1 Z 1 und § 43 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; 5. die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § 42a Z 2, § 42b Abs. 1 Z 2 und § 43 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 51 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses; 6. ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § 36 Abs.4 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe niedriger ist als jene Gehaltsgruppe, in die die Einreihung gemäß § 36 Abs. 4 jeweils vorzunehmen war. (2) Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ 37 Abs. 2) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § 37 Abs. 3 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs. 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären. (3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt das in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bis 3 um 0,133% - Dentisten um 0,111% - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
1. der Arzt gestorben oder
2. die Dienstunfähigkeit des Arztes als Folge eines im
Dienst eines Sozialversicherungs- trägers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B- KUVG eingetreten oder 3. die Dienstunfähigkeit des Arztes durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 33 Abs. 2 Z 1 oder 4. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 3 ausgesprochen worden ist. (5) Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 85,6% - bei Dentisten 88% - der gemäß Abs. 1 bis 2 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten. (6) Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß § 71 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei - wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 80 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind. 3. Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem in der Anlage 3 bezeichneten Jahr, so ist die nach Anlage 2 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die in der Anlage 5 genannte, nach Kalenderjahr und Lebensalter entsprechende Zahl zu ersetzen. 4. Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 ist anläßlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der in Abs. 2 genannten Fassung des § 70 eine Vergleichspension zu berechnen. 5. Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § 81 die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen. 6. Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs. 8 oder 9. 7. Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs. 8 oder 9 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben. 8. Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von S 28.000,--, so ist die Pension wie folgt zu berechnen: 1. Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken. 2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von S 28.000,-- liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. 3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von S 28.000,-- entspricht. 4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. 9. Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von S 28.000,-- nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen: 1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von S 7.000,-- abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300.000 zu dividieren. 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. 3. Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. 10. Die Beträge für die Grenzen gemäß den Abs. 8 und 9 sind jährlich für das folgende Kalenderjahr um den Aufwertungsfaktor gemäß § 62h Abs. 5 PG 1965 anzupassen. (54. Änderung /01.01.2003)

10a. Zu § 70 Abs. 1 Z 3:
Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 erfolgt die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlage nicht auf de Basis der tatsächlichen Monatswerte, sondern entsprechend dem Modell des § 242 ASVG auf der Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr, wobei allerdings - anders als im ASVG - auch das Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsjahre mitberücksichtigt wird. (53. Änderung /01.01.2003)
11.  Zu § 80 Abs. 3 Z 1:
Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 ist zur Bildung der Bemessungsgrundlage neben § 238 ASVG auch § 572 Abs. 10 bis 10a ASVG anzuwenden. (52. Änderung /01.01.2003)
12.  Zu § 80 Abs. 3 Z 4 lit. c:
1. § 80 Abs. 3 Z 4 lit. c in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 80 Abs. 3 Z 4 lit. c anzuwenden:
§ 80 Abs. 3 Z 4 lit. c
§ 80. (3) 4. c) Zusätzlich zu den in lit. a genannten
Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 360 bzw. 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen. (52. Änderung /01.01.2003)
13.  Zu § 80 Abs. 6:
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § 80 berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.
14.  entfällt
15.  entfällt
16.  Zu §§ 84 Abs. 4, 5, 5d und 5e (Abs. 4 und 5 auch
in der Fassung des Art. XX Z 12 und 13) sowie 17 Abs. 1: 1. § 84 Abs. 4, 5, 5d und 5e (Abs. 4 und 5 auch in der Fassung des Art. XX Z 12 und 13) ist nicht anzuwenden auf 1. Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § 84 Abs. 4 bzw. Art. XX Z 12 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen waren sowie 2. Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1 anschließen. 2. Für die in Abs. 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § 17 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Abs. 3 bis 7. 3. Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § 98 Abs. 5 bzw. Art. XX Z 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinnes des § 17 Abs. 1. 4. Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Arzt bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs. 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht der DO.B einbezogen werden möchte oder nicht: 1. Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas - Anlage 1), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § 17 Abs. 1. 2. Erklärt er, daß er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs. 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen. 5. Als Zeiten, welche die in Abs. 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende: 1. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, 2. Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG, 3. Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
4. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,
5. Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der
Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 bis 4, 6. Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
7. im Ruhestand verbrachte Zeiten.
6. Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs. 4 Z 1 kann
eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arztes geändert wird. 7. Der Berechnung der gemäß Abs. 4 Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § 84 Abs. 2 zugrundezulegen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.


Artikel XXX
1. Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 17 Abs. 1, § 84 Abs. 5 und 5e Z 1, Art. XIX Z 2 und Z 4, Art. XX Z 12 und Z 13, Art. XXIX Z 16.
2. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ 16 Abs. 2, § 20a, § 41 Abs. 1 und 2,
§ 41c, Art. XX Z 5, Art. XX Z 14, Art, XVI Z 2 bis 4, Anlage 1, Anlage 4. 3. Mit 1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
§ 80 Abs. 3 Z 2a.
4. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ 80 Abs. 3 Z 2a, § 84 Abs. 2a, Art. XXIX Z
10a.
5. Mit 1. April 1999 treten außer Kraft:
§ 17 Abs. 6 und § 84 Abs. 4 Z 2.
6. Mit 1. Jänner 2000 treten außer Kraft:
§ 19 Abs. 10, § 36 GG A II, Art. I bis Art. XVI,
Art. XXI Z 7 und 8, XXIX Z 14.
7.  Zu § 20a Abs 3:
1. § 20a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 20a Abs. 3 anzuwenden:
§ 20a Abs. 3
(3) Das Freijahr ist auf die gemäß § 22 für die
Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
8.  Zu § 36, GG B III Z 2 und B IV:
1. § 36, GG B III Z 2 und GG B IV in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in GG B III eingereiht worden sind, nicht anzuwenden. 2. Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 36, GG B III und GG B IV anzuwenden:
§ 38, GG B III Z 2
2. Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG
1998).
§ 38, GG B IV
Ärzte, die nach den Bestimmungen der
Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, sofern sie noch nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind.
9.  Zu § 41 Abs. 2 Z 2:
(1)  Ergibt sich für einen Arzt, der die Gefahrenzulage gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 im Zeitraum Juli bis Dezember 1999 ununterbrochen bezogen hat, am 1. Jänner 2000 eine Verminderung dieser Zulage bzw. des Gesamtbetrages gemäß § 41 Abs. 3, so ist die Differenz als Differenzbetrag auszuzahlen. (1a) Wenn im Zusammenhang mit dem Anfall einer Gefahrenzulage die Begrenzung gemäß § 41 Abs. 3 erst zum Tragen kommt oder im Zusammenhang mit dem Wegfall einer Gefahrenzulage diese Begrenzung nicht mehr zum Tragen kommt, ist eine Neuberechnung des Differenzbetrages durchzuführen, wobei eine gemäß Abs. 3 vorher wirksam gewordene Anrechnung unberührt bleibt bzw. entsprechend zu berücksichtigen ist. (2) Der Differenzbetrag gilt als nichtständiger Bezug im Sinne des § 35 Abs. 3 Z 3 und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht. (3) Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 2000 wirksam werdende Erhöhung der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1, 6 und 9 (allgemeine Erhöhung des Gehaltsschemas oder individuelle Gehaltserhöhung durch Neueinreihung, Zeitvorrückung, außerordentliche Vorrückung u.ä.) im jeweils halben Ausmaß anzurechnen. (4) Der Differenzbetrag gilt als Bezug im Sinne des § 84 Abs. 2a. 1. Ergibt sich für einen Arzte, der die Gefahrenzulage gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 im Zeitraum Juli bis Dezember 1999 ununterbrochen bezogen hat, am 1. Jänner 2000 eine Verminderung dieser Zulage, so ist die Differenz als Differenzbetrag auszuzahlen. 2. Der Differenzbetrag gilt als nichtständiger Bezug im Sinne des § 35 Abs. 3 und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht. 3. Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 2000 wirksam werdende Erhöhung gemäß § 35 Abs. 2 Z 1, 6 und 8 (allgemeine Erhöhung des Gehaltsschemas oder individuelle Gehaltserhöhung durch Neueinreihung, Zeitvorrückung, außerordentliche Vorrückung u.ä.) anzurechnen.


Artikel XXXI
1. Mit 1. April 1999 treten in Kraft: Art. XX Z 12 und Art. XXVIII Z 4. 2. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 8 Abs. 4a; § 9c Abs. 2, 3 und 7; § 12a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und 2; § 16 Abs. 2; § 20 Abs. 2; § 29 Abs. 4 und 5; § 30a; § 32 Abs. 1 Z 1 und 3; § 35 Abs. 4 und 7; § 36 Abs. 3; § 39b Abs. 1 Z 1 und 2; § 40 Abs. 3; 40a Abs. 1; § 40b; § 41 Abs. 1 und 2; § 49 Abs. 1a; § 52 Abs. 1; § 54 Abs. 1; § 56 Abs. 2; § 60 Abs. 2 Z 1 lit.a und b sowie Z 2; § 70 Abs. 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § 70 Abs. 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § 80 Abs. 3 Z 2a; § 84 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5a; Art. XX Z 4, Z 5 Abs. 2, Z 10 Abs. 2 und Z 14 Abs. 2; Art. XXX Z 10 Abs. 2 und Art. XXX Z 2. 3. Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: Art. XXIX Z 14
4. Abweichend von § 84 Abs. 2 Z 2 beträgt der Satz
a) im Jahr 2000 ........................ 9,00 %,
b) im Jahr 2001......................... 9,25 %,
c) im Jahr 2002......................... 9,50 %


Artikel XXXII
1. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 12a-Überschrift, § 12a Abs. 3 Z 1, Art. XX Z 4 Abs. 2, Art. XXX Z 7a sowie Z 9, Art. XXXI Z 2. 2. Mit 1. Juli 2000 treten in Kraft: § 43 Abs. 3, Art. XX Z 7. 3. Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 70 Abs. 2b Z 2a. 4. Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft: § 17 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 84 Abs. 2 Z 1 lit.b, § 85, Art. XIX Z 4, Art. XX Z 9. 5. Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 70 Abs. 2a, Art. XXI Z 2. 6. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: § 9e Abs. 2, § 9h, § 12a Abs. 4 Z 3, § 24 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1 bis 1c, § 36 Abs. 3 Z 4, § 40 Abs. 1 Z 3, § 41a Abs. 5, § 44, § 49 Abs. 1b, § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 1 bis 3, § 80 Abs. 6a, § 84 Abs. 5e, Art. XXVI Z 3 und Z 5, Art. XXIX Z 10 Abs. 2, Anlage 4 Z 6, 11, 12 und 13, Anlage 5. 7. Mit 1. Jänner 2001 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 70 Abs. 1 Z 1. 8. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 70 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 sowie Abs. 4 Z 3, § 80 Abs. 3 Z 2, Art. XXI Z 2 Abs. 2. 9. Mit 1. Jänner 2001 treten außer Kraft: § 30a, Art. XVII, Art. XXIX Z 9.
10.  Zu § 32 Abs. 1 Z 1 und 3
(auch in der Fassung des Art. XX Z 9), § 70 Abs. 2a - Fassung bis 2003 (auch in der Fassung des Art. XXI Z 2), § 70 Abs. 3 - Fassung ab 2003 (auch in der Fassung des Art. XXI Z 2), § 70 Abs. 4 in der Fassung des Art. XXIX Z 10: (1) Im Zeitraum Oktober 2000 bis September 2002 tritt an die Stelle der in § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Zahl an Lebensmonaten die gemäß § 588 Abs. 6 ASVG jeweils geltende Zahl an Lebensmonaten. (2) Bei Ärzten, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und bei Ärztinnen, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, tritt nach Maßgabe des § 588 Abs. 7 ASVG die dort genannte Zahl an Lebensjahren an die Stelle der in § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Zahl an Lebensmonaten.
11.  Zu § 84 Abs. 5e:
(1)  § 84 Abs. 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Ärzte ist nach dem 30. Dezember 2000 nachstehende Fassung des § 84 Abs. 5e anzuwenden:
§ 84 Abs. 5e
§ 84. (5e) Der Nachentrichtung von
Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 12a Abs. 4, 17 Abs. 1b, 84 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 17 Abs. 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend."


Artikel XXXIII
1. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: Anlagen 1 und 6. 2. Mit 1. Jänner 2000 treten außer Kraft: § 35 Z 7 und § 39d.
3.  Zu § 39d:
(1)  Die zum 31. Dezember 2000 gebührenden Erschwerniszulagen gemäß § 39d werden ab dem 1. Jänner 2001 in der Form von Differenzbeträgen gewährt, wobei die sich aus den verschiedenen Zulagenprozentsätzen ergebenden Beträge um S 139,-- vermindert werden. (2) Die Differenzbeträge werden am 1. Jänner der Jahre 2002 bis 2009 um jeweils S 150,-- und am 1. Jänner 2010 um S 200,-- vermindert, wobei in jedem der genannten Jahre von den reduzierten Beträgen aus dem Vorjahr auszugehen ist (Anlage 6). (3) Die gemäß Abs. 1 und 2 verminderten Differenzbeträge gebühren, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die gegenständliche Erschwerniszulage nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Das gilt auch im Zusammenhang mit Umreihungen, wobei bestehende Regelungen der Versicherungsträger unberührt bleiben. Die Differenzbeträge gelten als ständige Bezüge im Sinne des § 35 Abs. 2.


Anlage 1 Gehaltsschemata A und B für Ärzte
gültig ab 1. Jänner 2001
          Gehaltsschema A
II II alt I
2.060 2.060
1 37.289 43.553
2 39.349 45.613
3 41.409 47.673
4 43.469 49.733
5 45.529 51.793
6 47.589 53.853
7 49.649 55.913
8 51.709 57.973
9 53.769 60.033
10 55.829 62.093
11 57.889 64.153
12 59.949 66.213
13 62.009 68.273
14 64.069 70.333
15 66.129 72.393
16 68.189 74.453
17 70.249 76.513
18 72.309 78.573

                 Gehaltsschema B
V IV III II I
1.496 1.648 1.921 1.921 1.921
1 32.307 39.297 47.194 49.215 51.904
2 33.803 40.945 49.115 51.136 53.825
3 35.299 42.593 51.036 53.057 55.746
4 36.795 44.241 52.957 54.978 57.667
5 38.291 45.889 54.878 56.899 59.588
6 39.787 47.537 56.799 58.820 61.509
7 41.283 49.185 58.720 60.741 63.430
8 42.779 50.833 60.641 62.662 65.351
9 44.275 52.481 62.562 64.583 67.272
10 - 54.129 64.483 66.504 69.193
11 - 55.777 66.404 68.425 71.114
12 - 57.425 68.325 70.346 73.035
13 - 59.073 70.246 72.267 74.956
14 - 60.721 72.167 74.188 76.877
15 - 62.369 74.088 76.109 78.798
16 - 64.017 76.009 78.030 80.719
17 - 65.665 77.930 79.951 82.640
18 - 67.313 79.851 81.872 84.561


Anlage 2 Durchrechnungszeitraum gemäß § 70 Abs. 1 Z 3
(Fassung ab 1. Jänner 2003)
Kalender-
jahr des
Pensions- Lebensalter bei Durchrechnung
antrittes im Ausmaß von
216 M 209 M 202 M
bis 2018 55 / 60 56 / 61 57 / 62
2019 55-1/2 / 60 56 / 61 57 / 62
2020 56 / 60 56-1/2 / 61 57 / 62
2021 56-1/2 / 60 57 / 61 57-1/2 / 62
2022 57 / 60 57-1/2 / 61 58 / 62
2023 57-1/2 / 60 58 / 61 58-1/2 / 62
2024 58 / 60 58-1/2 / 61 59 / 62
2025 58-1/2 / 60 59 / 61 59-1/2 / 62
2026 59 / 60 59-1/2 / 61 60 / 62
2027 59-1/2 / 60 60 / 61 60-1/2 / 62
2028 60 60-1/2 / 61 61 / 62
2029 60 61 61-1/2 / 62
2030 60 61 62
2031 60 61 62
2032 60 61 62
ab 2033 60 61 62
Kalender-
jahr des
Pensions- Lebensalter bei Durchrechnung
antrittes im Ausmaß von
195 M 188 M 180 M
bis 2018 58 / 63 59 / 64 60 / 65
2019 58 / 63 59 / 64 60 / 65
2020 58 / 63 59 / 64 60 / 65
2021 58 / 63 59 / 64 60 / 65
2022 58-1/2 / 63 59 / 64 60 / 65
2023 59 / 63 59-1/2 / 64 60 / 65
2024 59-1/2 / 63 60 / 64 60-1/2 / 65
2025 60 / 63 60-1/2 / 64 61 / 65
2026 60-1/2 / 63 61 / 64 61-1/2 / 65
2027 61 / 63 61-1/2 / 64 62 / 65
2028 61-1/2 / 63 62 / 64 62-1/2 / 65
2029 62 / 63 62-1/2 / 64 63 / 65
2030 62-1/2 / 63 63 / 64 63-1/2 / 65
2031 63 63-1/2 / 64 64 / 65
2032 63 64 64-1/2 / 65
ab 2033 63 64 65


Anlage 3 Durchrechnungszeitraum gemäß Art. XXIX Z 10 Abs. 3
(2003 bis 2019)
Kalender-
jahr des Durchrechnung (in Monaten)
Pensions- bei Pensionsantritt ab dem vollendeten
antrittes
55./60. Lj. 56./61. Lj. 57./62. Lj.
2003 12 11 11
2004 24 23 22
2005 36 35 33
2006 48 46 44
2007 60 58 55
2008 72 70 67
2009 84 81 78
2010 96 93 89
2011 108 105 101
2012 120 116 112
2013 132 128 124
2014 144 140 135
2015 156 152 146
2016 168 163 157
2017 180 174 169
2018 192 186 180
2019 204 197 191
Kalender-
jahr des Durchrechnung (in Monaten)
Pensions- bei Pensionsantritt ab dem vollendeten
antrittes
58./63. Lj. 59./64. Lj. 60./65. Lj.
2003 10 10 10
2004 21 20 20
2005 32 31 30
2006 43 42 40
2007 54 52 50
2008 65 63 60
2009 75 73 70
2010 86 84 80
2011 97 94 90
2012 108 105 100
2013 119 115 110
2014 130 125 120
2015 140 136 130
2016 151 146 140
2017 162 157 150
2018 173 168 160
2019 184 178 170


Anlage 4 Einzelheiten zum Freijahr
1.  Voraussetzungen:
Der/Die Arzt/Ärztin muß zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume unterbrochen:
  • o Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • o Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG,
  • o Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • o Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20,
  • o Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,
  • o Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbil-dungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • o im Ruhestand verbrachte Zeiten.
  • o Ein Freijahr kann höchstens dreimal in Anspruch genommen werden.
  • o Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
2.  Modelle:
Die Ärzte haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, vier Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. Die Ärzte haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein.
3.  Beginn:
Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden. Für Modell 1 bedeutet dies: frühestens nach vier Jahren Rahmenzeit; für Modell 2: frühestens nach zwei Jahren Rahmenzeit.
4.  Dauer:
Das Freijahr dauert bei Modell 1 ein Jahr, bei Modell 2 ein halbes Jahr.
5.  Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) sowie Sonderurlaube unzulässig.
6.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
§ 11 gilt auch während des Freijahres. Eine vor Beginn des Freijahres erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Freijahres aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
7.  Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
  • o ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
  • o einen Karenzurlaub gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG
  • o eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • o eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 159 bis 15h MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a EKUG,
  • o eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,
  • o den Präsenzdienst (§ 27 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundes-heer,
  • o die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
Der/Die Arzt/Ärztin kann bis längstens drei Monate vor Beginn des Freijahres aus wichtigen persönlichen Gründen, welche dem Versicherungsträger glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
8.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
Die Arbeitsphase ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z.B. Zeitvorrückungen, Frist für den erhöhten Kündigungsschutz) in vollem Ausmaß anzurechnen; das Freijahr ist auf die zur Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes (der Unkündbarkeit) vorgesehene Frist nicht, für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte in vollem Ausmaß anzurechnen.
9.  Urlaub:
In den vom Freijahr berührten Kalenderjahren verringert sich der Urlaubs-anspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer des Freijahres zum Kalenderjahr, wobei Teile von Werktagen auf volle Werktage aufzurunden sind.
10.  Entgelt, Gebühren:
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1, 4 bis 6 und 8 (Gehalt, Leitungszulage, Funktionszulage, Dienstalterszulage, Ambulatoriumsdienstzulage) gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Freijahres) im Ausmaß von 80%; das gilt auch für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration. Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 38 Abs. 11 ungeschmälert zu - auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 7 und 10 sowie Abs. 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß; für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
Die Außendienstzulage ist während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Aus-maß zu gewähren; sie enffällt für die Zeit des Freijahres.
Wird die Rahmenzeit vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Enffalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen; das Guthaben ist dem/der Arzt/Ärztin nachzuzahlen.
11.  Pensionsbeitrag:
Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahrhinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist.
12.  Anwendung der Dienstordnung:
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (z.B. § 10 - Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung während des Freijahres anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (z.B. Informationspflicht gemäß § 8 Abs. 5a). Der/Die Arzt/Ärztin hat das Recht, sich auch während des Freijahres um ausgeschriebene Dienstposten zu bewerben, muß allerdings in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, daß ihm/ihr Informationen zeitgerecht übermittelt werden können.


Anlage 5 Einzelheiten zur Altersteilzeit
1.  Voraussetzungen:
  • o Vollendung des 50. (Frauen) bzw. 55. (Männer) Lebensjahres;
  • o 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 25 Jahre vor Beginn des Modells;
  • o Reduzierung der Normalarbeitszeit oder der um höchstens 20% niedrigeren individuellen Regelarbeitszeit auf 40% bis 60% der Normalarbeitszeit - bezogen auf den Gesamtzeitraum des Modells.
2.  Modelle:
  • o Teilzeitvariante
  • o Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Modells, z.B. auf einheitlich 50% der Normalarbeitszeit
  • o Blockzeitvariante
  • o Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, z.B. während der ersten Hälfte, - Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z.B. während der zweiten Hälfte, - Freizeitphase
  • o Gemischte Variante
  • Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, z.B. während des ersten Drittels, - erster Teil der Arbeitszeitphase; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, z.B. während des zweiten Drittels, - zweiter Teil der Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z.B. während des dritten Drittels, - Freizeitphase oder Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, z.B. während der ersten zwei Drittel, - Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z.B. während des dritten Drittels, - Freizeitphase
3.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
§ 11 gilt auch während der Altersteilzeit. Eine vor Beginn des Modells erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während der Altersteilzeit aufrecht und kann nur aus den in § 11 genannten Gründen widerrufen werden.
4.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z.B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
5.  Urlaub, Sonderurlaub:
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freizeitphase, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer der Freizeitphase zum Kalenderjahr; in Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Freizeitphase umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
Während des Arbeitszeitmodells darf kein Sonderurlaub gewährt werden.
6.  Entgelt, Gebühren:
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 10 und Abs. 3 Z 1 bis 4, die Sonderzahlungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die Außendienstzulage gebühren während der Gesamtdauer des Modells in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gesamtbetrag dieser Dienstbezüge vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Betrag hinzukommt. In dem Kalenderjahr, in dem die Altersteilzeit beginnt, gilt § 46 Abs. 3a sinngemäß. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - während der Arbeitszeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Freizeitphase entfällt der Anspruch auf diese Leistung. Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während des Modells ist die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten und den aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Dienstbezügen im Verhältnis 1:1 nachzuzahlen.
7.  Sozialversicherungsbeiträge:
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während des Modells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
8.  Abfertigung:
Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
9.  Pension:
Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.
10.  entgeltloser Krankenstand:
Zeiten für die gemäß § 52 Abs. 1 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, müssen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung im Verhältnis 1:1 eingearbeitet werden, sodass die auf den Gesamtzeitraum des Modells bezogene Regelarbeitszeit erfüllt ist.
11.  Anwendung der Dienstordnung:
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (z.B. § 10 - Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der Freizeitphase anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (z.B. Informationspflicht gemäß § 8 Abs. 5a).


Anlage 6 Differenzbeträge gemäß Art. XXXIII Z 3 Abs. 2
(2001 bis 2009)
Werte in Schilling
5% 5,5% 6% 6,5% 7% 7,5% 8% 8,5% 9% 9,5% 10%
2001 630 707 784 861 938 1015 1092 1169 1246 1323 1400
2002 480 557 634 711 788 865 942 1019 1096 1173 1250
2003 330 407 484 561 638 715 792 869 946 1023 1100
2004 180 257 334 411 488 565 642 719 796 873 950
2005 30 107 184 261 338 415 492 569 646 723 800
2006 34 111 188 265 342 419 496 573 650
2007 38 115 192 269 346 423 500
2008 42 119 196 273 350
2009 46 123 200