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Dienstordnung A (KFA)

für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) und deren Einrichtungen In der Fassung der 58. Änderung
ab 1.1.2001
INDEX

Seite
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich 5
§ 1aSprachliche Gleichbehandlung 5
§ 1bUnionsbürger, EWR-Angehörige 6
§ 2Anwendung des Angestelltengesetzes 6
§ 3Anstellungserfordernisse,
Ausschliessungsgründe 6
§ 4Anstellungsgesuche 6
§ 5Stempel- und Rechtsgebühren 6
§ 6Personalakt 7
§ 7Verständigung der Angestellten (Pensionisten) 7
Abschnitt II
Dienstrecht
§ 8Allgemeine Pflichten 7
§ 9Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden
Angestellten 8
§ 9aNormalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden
Angestellten 8
§ 9bTeilzeitarbeit 9
§ 9cÜberstunden 9
§ 9dRuhepausen und Ruhezeiten 9
§ 9eFeiertage und dienstfreie Werktage 10
§ 9fWöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe 10
§ 9gNachtschwerarbeit 10
§ 9hAltersteilzeit 10
§ 10Dienstverhinderung 11
§ 11Nebenberufliche Erwerbstätigkeit 11
§ 12Allgemeine Bestimmungen über
die Dienstzeitanrechnung 11
§ 12aAnrechnung von Karenz- und
Sonderurlauben sowie Bildungskarenz 12
§ 13Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das
Gehaltsschema 12
§ 14Anrechenbare Dienstzeit für das
Urlaubsausmaß 13
§ 15Anrechenbare Dienstzeit für Bezüge bei
Erkrankung 13
§ 16Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten
Kündigungsschutz 13
§ 17Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die
Pensionsbemessung 14
§ 18Anrechenbare Dienstzeit f. d. Kündigungsfrist u. d.
Ausmaß d. Abfertigung 15
§ 19Urlaub 15
§ 20Sonderurlaub 16
§ 20aFreijahr 16
§ 22Erhöhter Kündigungsschutz 16
§ 23Dienstweg, Beschwerde gegen Vorgesetzte 17
§ 24Dienstbeschreibung 17
§ 25Personalausschuß 17
§ 26Schadenshaftung 18
§ 27Ausübung öffentlicher Funktionen 18
§ 28Koalitionsfreiheit, Vertretung der
Angestellten 18
§ 28bÜbernahme in den Dienst 18
§ 29Kündigung durch den Angestellten 19
§ 31Entlassung 19
§ 32Versetzung in den Ruhestand 19
§ 33Dienstunfähigkeit 20
§ 34Wiedereinberufung zum Dienst 20
Abschnitt III
Bezugsrecht
A. Gehaltsordnung
§ 35Dienstbezüge 21
§ 36Allgemeine Bestimmungen über die
Einreihung 22
§ 37Einreihung der Verwaltungsangestellten 22
§ 38Einreihung des Pflegepersonals 25
§ 39Einreihung der zahntechnischen
Angestellten 25
§ 40Einstufung in das Gehaltsschema,
Vorrückung 25
§ 41Kinderzulage 26
§ 43Leitungszulage 27
§ 45Funktionszulage 27
§ 45aDienstalterszulage 27
§ 46Belastungszulage 27
§ 47Schichtzulage 28
§ 48Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration
(13. und 14. Bezug) 28
§ 49Verwendungszulage 29
§ 50Gefahrenzulage 29
§ 51Erschwerniszulage 30
§ 52Schwundgeld 30
§ 53Sonntagszulage 30
§ 53aAbgeltung von Ruhezeiten 30
§ 54Nachtdienstzulage 30
§ 55Ortszulage 31
§ 55aFahrtkostenzuschuß 31
§ 56Überstunden 31
§ 56aUrlaubsentgelt 31
§ 56bEntgelt für Feiertage und Ersatzruhe 32
§ 57Bezüge bei Erkrankung 32
§ 58Bezüge bei Mutterschaft 33
§ 59Auszahlung der Dienstbezüge 33
§ 59aAuszahlung der Abfertigung 34
§ 60Abtretung von Ansprüchen 34
§ 61Abgängigkeit 34
§ 62Vorschüsse und Aushilfen 34
§ 63Zuwendung bei Dienstjubiläen 34
§ 64Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung 34
§ 65Sterbegeld 35
§ 65aGehalt der Ferialaushilfen 35
B. Gebührenordnung
§ 66Allgemeine Bestimmungen 35
§ 67Gebühren für Dienstleistungen am
Dienstort 36
§ 68Gebühren für Dienstleistungen außerhalb
des Dienstortes 36
§ 69Reisekosten 36
§ 70Tag- und Übernachtungsgeld 37
§ 72Gebühren für Dienstleistungen außerhalb
des Bundesgebietes 37
§ 73Erkrankung, Tod während einer Dienstleistung
außerhalb des Dienstortes 38
§ 74Abordnung 38
§ 75Versetzung, Übersiedlungsgebühren 38
Abschnitt IV
Pensionsrecht
§ 76Leistungen 39
§ 77Allgemeine Leistungsvoraussetzungen 39
§ 78Pension 39
§ 79Witwen(Witwer)Pension 39
§ 80Waisenpension 39
§ 81Abfindung 40
§ 8213. und 14. Pension 40
§ 83Außerordentliche Leistungen 40
§ 84Bemessungsgrundlage 41
§ 85Ausmaß der Pension 43
§ 86Ausmaß der Witwen(Witwer)Pension 43
§ 87Ausmaß der Waisenpension 43
§ 88Höchstausmaß der Hinterbliebenenpension 43
§ 89Ausmaß der Abfindung 43
§ 90Ausmaß der 13. und 14. Pension 44
§ 91Anfall der Leistungen 44
§ 92Wegfall der Leistungen 44
§ 93Auszahlung der Leistungen 44
§ 94Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung 45
§ 95Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung 47
§ 96Unverfallbarkeit von Anwartschaften 47
§ 97Ruhen von Leistungsansprüchen 48
§ 98Aufbringung der Mittel 48
§ 99Anpassung der Dienstordnungspension 49
§ 99aEntziehung von Ansprüchen 49
Abschnitt V
Disziplinarvorschriften
A.Allgemeine Bestimmungen
§ 100Dienstpflichtverletzungen 50
§ 102Vorerhebungen 50
§ 103Absehen von Disziplinarmaßnahmen 50
§ 104Strafen 50
§ 105Strafbemessung 50
§ 106Geldbußen 51
§ 107Verjährung 51
§ 108Tilgung und Nachsicht von Strafen 51
§ 109Schriftliche Verständigung 51
B.Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten 51
C.Verfahren bei Dienstvergehen 51
Abschnitt VI
Schlußvorschriften
§ 117Wirksamkeitsbeginn 58
Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen
Artikel XI 52
Artikel XV 52
Artikel XVI 52
Artikel XVIII 53
Artikel XIX 53
Artikel XX 55
Artikel XXI 58
Artikel XXII 60
Artikel XXIII 60
Artikel XXIV 60
Artikel XXV 60
Artikel XXVI 60
Artikel XXVII 60
Artikel XXVIII 61
Artikel XXIX 61
Artikel XXX 61
Artikel XXXI 64
Artikel XXXII 65
Artikel XXXIII 65
Artikel XXXIV 66
Anlage 1 zur DO-A 67
Anlage 2 zur DO-A 67
Anlage 3 zur DO-A 67
Anlage 4 zur DO-A 68
Anlage 5 zur DO-A 68
Anlage 6 zur DO-A 68
Anlage 7 zur DO-A 70
Anlage 8 zur DO-A 71

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich


§ 1. (1) Diese Dienstordnung findet auf die nachstehend angeführten, bei der KFA beschäftigten Angestellten Anwendung:
  • 1. auf die Verwaltungsangestellten (§ 37),
  • 2. auf das Pflegepersonal (§ 38),
  • 3. auf die zahntechnischen Angestellten (§ 39).
(2) Bezieher von Pensionsleistungen gemäß Abschnitt IV unterstehen dieser Dienstordnung insoweit, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden sind. (3) Zum Pflegepersonal im Sinne dieser Dienstordnung gehören die in § 38 angeführten Angestellten. (4) Als zahntechnische Angestellte im Sinne dieser Dienstordnung gelten die in § 39 angeführten Ange- stellten. (5) Die Zugehörigkeit zu den in Abs. 1 angeführten Angestelltengruppen richtet sich nach der auf Grund des Dienstvertrages ausgeübten Tätigkeit. (6) Mit einzelnen Angestellten (insbesondere mit dem leitenden Angestellten, dessen ständigen Stellvertreter und sonstigen Angestellten in leitender Funktion) kann der Vorstand von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abschließen, wenn sie für den Angestellten nicht ungünstiger sind als diese Dienstordnung (§ 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes).
(7) Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung
gelten:
1. Sanatorium Hera
2. Selbständige Ambulatorien (Institute) der KFA
3. Kurheim "Habsburgerhof"
4. Erholungsheim "Raxblick"


Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1a. (1) Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (2) Die Chancengleichheit von weiblichen und männlichen Angestellten ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Programm zur Förderung von Chancengleichheit
  • 1. Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen.
  • 2. Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe der KFA und des Betriebsrates. Dazu wird - unter Wahrung der Grundsätze der Qualifikation - schrittweise ein gleicher Anteil von Männern und Frauen in leitenden Funktionen angestrebt, und zwar
  • a) für den Verwaltungsbereich in den Gehaltsgruppen D bis G,
  • b) für den Gesundheitsbereich in den Gehaltsgruppen III bis IV.
  • 3. Die KFA schreibt eine Ist-Analyse ständig fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Beschäftigten der KFA nach den leitenden Funktionsbereichen und nach Gehaltsgruppen aufgeschlüsselt sind.
  • 4. Mindestens jährlich beraten der Betriebsrat und die KFA über Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit.
  • 5. Bei der Abfassung von Stellenausschreibungen für Stellen in leitenden Funktionsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen Frauen gezielt durch den Zusatz angesprochen werden: "Die KFA strebt an, den Frauenanteil in diesem Funktionsbereich zu erhöhen."
  • 6. Bestandteile des Chancengleichheitsplanes sind die Personalplanung und -entwicklung, die Auflistung der mittelfristig freiwerdenden Stellen, fortlaufende und gezielte Fort- und Weiterbil-dung und die Förderung des innerbetrieblichen Aufstieges von MitarbeiterInnen.
  • 7. Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für die MitarbeiterInnen wird ein kontinuierliches Fortbidungsprogramm entwickelt:
  • a) Alle MitarbeiterInnen sind gezielt auf Fortbildungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Besuch von Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, soll - unter Berücksichti-gung der Notwendigkeiten des Dienstbetriebes - ermöglicht werden.
  • b) Die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaß-nahmen ist im Personalakt zu vermerken.


Unionsbürger, EWR-Angehörige
§ 1b. (1) Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft) besitzt.
(2)  Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Unionsbürgern gleichgestellt.


Anwendung des Angestelltengesetzes
§ 2. Auf die in § 1 Abs.1 angeführten Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung, soweit in dieser Dienstordnung nicht Günstigeres bestimmt ist.


Anstellungserfordernisse, Ausschliessungsgründe
§ 3. (1) Voraussetzung für die Anstellung ist:
  • 1. die körperliche und geistige Eignung sowie
  • 2. ein Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich.
(2) Die körperliche Eignung eines Stellenbewerbers ist durch einen von der KFA zu bestimmenden Arzt festzustellen, die geistige Eignung für eine Verwendung im Verwaltungsdienst soll durch eine Aufnahmeprüfung beurteilt werden. (3) Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
  • 1. Bewerber, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, solange das Konkursverfahren dauert;
  • 2. Bewerber, für die ein Sachverwalter gemäß § 273 ABGB bestellt ist;
  • 3. Bewerber, gegen die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung eine Vorerhebung durchgeführt oder eine Voruntersuchung eingeleitet wurde, für die Dauer des Vorverfahrens;
  • 4. Bewerber, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit verurteilt worden sind;
  • 5. Bewerber, die von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger schuldhaft entlassen worden sind;
  • 6. Bewerber, die aus einer anderen Dienststellung wegen einer entehrenden oder die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Handlung entlassen worden sind;
  • 7. Verwandte von aktiven Bediensteten und von Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Überwachungsausschusses in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerte oder solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie Ehegatten von aktiven Bediensteten und von Mitgliedern in den vorangeführten Verwaltungskörpern der KFA.
(3a) Ein in den Abs. 3 Z 4 bis 6 angeführter Ausschließungsgrund kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden, wenn und insoweit dies aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit des Bewerbers und mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse vertretbar erscheint. (4) Ein in Abs. 3 Z 7 angeführter Ausschließungsgrund kann nachgesehen werden, wenn der eine Bedienstete dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt. (5) Wird eines der in Abs. 3 Z 7 angeführten Verhältnisse zwischen zwei Bediensteten erst nach der Anstellung begründet, ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der Bezüge dafür zu sorgen, daß ein solcher Bediensteter dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt. (6) Das Verschweigen eines in Abs. 3 angeführten Ausschließungsgrundes ist eine Dienstpflichtverletzung.


Anstellungsgesuche
§ 4. (1) Die Stellenbewerber haben ihre allgemeine und besondere Befähigung für die angestrebte Stellung darzulegen und unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse und sonstigen Bestätigungen nachzuweisen. (2) Verwandschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu Angestellten und Vorstandsmitgliedern der KFA (§ 3 Abs. 3 Z 7) sind im Gesuch anzuführen. Die Bewerber haben Namen und Alter ihrer Ehegatten und Kinder durch Urkunden nachzuweisen.


Stempel- und Rechtsgebühren
§ 5. Stempel- und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung des Dienstvertrages entstehen, trägt die KFA. Dasselbe gilt für Urkunden über Ruhestands- (Pensions)verhältnisse.


Personalakt
§ 6. (1) Für jeden Angestellten sind Aufzeichnungen in einem Personalakt über alle das Dienstverhältnis betreffenden wesentlichen Umstände zu führen. Diese Aufzeichnungen haben insbesondere zu enthalten:
  • 1. Personalien und Wohnadresse des Angestellten und seiner nächsten Familienangehörigen;
  • 2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Bediensteten und zu Vorstandsmitgliedern der KFA;
  • 3. Angaben über die berufliche Vorbildung, Studien, Sprach- und andere für den Dienst wichtige Kenntnisse und Fachprüfungen, beim Pflegepersonal auch Umfang der Berechtigung zur Berufsausübung;
  • 4. Angaben über das Dienstverhältnis, die Dienstzuteilung, die Art der Verwendung sowie die Einreihung und Einstufung in das Gehaltsschema;
  • 5. erworbene Rechte und anrechenbare Vordienstzeiten;
  • 6. erteilte Sonderurlaube;
  • 7. Anerkennung für besondere Dienstleistungen, für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um die KFA oder auf fachlichem Gebiet, Befähigung für qualifizierte und leitende Stellen;
  • 8. Dienstbeschreibung;
  • 9. entfällt
  • 10. Disziplinarakten (Ordnungs- und Disziplinarstrafen), soweit sie nicht gemäß § 108 Abs. 3 zu vernichten sind.
(2) Die Angestellten sind verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen. (3) Die KFA ist verpflichtet, dem Angestellten auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rechte und die anrechenbaren Vordienstzeiten zu geben.


Verständigung der Angestellten (Pensionisten)
§ 7. Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Angestellte (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen. Übergangsbest. Art. XX Z 3

ABSCHNITT II Dienstrecht Allgemeine Pflichten


§ 8. (1) Der Angestellte hat sich mit den für seine dienstliche Tätigkeit erforderlichen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und sie einzuhalten. Er ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen der KFA in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstliche Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen. (2) Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten offensichtlich gegen die Interessen der KFA, gegen gesetzliche oder sonstige einschlägige Vorschriften, hat der Angestellte darauf aufmerksam zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, gegebenenfalls dem leitenden Angestellten, zu berichten bzw., wenn eine solche Weisung von diesem gegeben wurde, dem Präsidenten schriftlich Mitteilung zu machen. (2a) Die Angestellten haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu widmen. (3) Alle Angestellten sind zur Wahrung des Dienstgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Unter Wahrung des Dienstgeheimnisses ist insbesondere zu verstehen: die Unterlassung von Mitteilungen über Einrichtungen und Vorkommnisse, wenn diese Mitteilungen das Interesse oder das Ansehen der KFA oder beteiligter Personen gefährden können, ferner von Mitteilungen über das Verhältnis der Mitglieder und deren Dienstgeber sowie der Leistungsempfänger an Personen, die zur Entgegennahme solcher Mitteilungen nicht berufen sind sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gilt für alle Angelegenheiten, die die Angestellten in Ausübung ihres Dienstes oder im Zusammenhang damit erfahren. Die KFA kann in Einzelfällen von dieser Verpflichtung entbinden. (4) Die Angestellten sind zu tadellosem Verhalten in und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet. Kein Angestellter darf in Ausübung seines Dienstes Mitglieder und Leistungsempfänger oder ihre Dienstgeber bevorzugen oder benachteiligen. Er darf für seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen, noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen. (4a) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 4. (5) Der Angestellte ist verpflichtet, die KFA in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn eine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozeßordnung (StPO) eingeleitet oder ohne Durchführung einer Voruntersuchung Anklage erhoben (§ 207 StPO), ein Strafantrag gestellt (§ 483 bzw. § 451 StPO) oder er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, sofern an die Verurteilung dienst oder disziplinarrechtliche Folgen (§ 31) geknüpft sind. (5a) Der Angestellte ist verpflichtet, die KFA in Kenntnis zu setzen, wenn eine Dienstverhinderung im Sinne des § 57 auf einen Unfall oder auf ein sonstiges schädigendes Ereignis, welches eine Haftung Dritter begründen könnte, zurückgeht; in weiterer Folge hat er die KFA laufend über die schadenersatzrechtliche Abwicklung des Falles zu informieren. (6) Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, den Angestellten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Sie haben für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen. (7) Jeder Verstoß gegen die in den Abs. 1 bis 6 enthaltenen Regelungen ist eine Dienstpflichtverletzung.


Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Angestellten
§ 9. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Angestellten beträgt 40 Stunden; die wöchentliche Normalarbeitszeit des nicht dem KA-AZG unterliegenden Pflegepersonals im radiologischtechnischen Dienst und in Prosekturen beträgt 39 Stunden. Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt. (2) Für das Pflegepersonal in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 7 Z 4 kann eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden, für das in den angeführten Krankenanstalten beschäftigte Pflegepersonal im radiologisch-technischen Dienst und in Prosekturen von 39 Stunden, im Durchschnitt von vier Wochen vereinbart werden. (3) Im Zusammenhang mit einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 3 AZG (Einarbeiten von "Fenstertagen") kann der Einarbeitungszeitraum durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden. (4) Bei Schichtarbeit kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden. (5) Für die Angestellten in den Verwaltungsdienststellen, die zahntechnischen Angestellten kann gleitende Arbeitszeit im Sinne des § 4b AZG vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung hat zu enthalten:
  • 1. Regelungen über die Dauer der Gleitzeitperiode
  • 2. Regelungen über den Gleitzeitrahmen,
  • 3. Regelungen über das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode,
  • 4. Regelungen über die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit und
  • 5. Regelungen über die Abrechnung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. (6) Nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 2 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden. (7) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
  • 1. Kündigung durch den Angestellten,
  • 2. unbegründetem vorzeitigem Austritt des Angestellten,
  • 3. Entlassung aus Verschulden des Angestellten,
  • 4. Kündigung durch die KFA gemäß § 22 Abs. 4 kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs. 2 AZG.


Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten
§ 9a. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten beträgt 40 Stunden, für das Pflegepersonal im radiologisch-technischen Dienst und in Prosekturen 39 Stunden. Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt. (2) Für das Pflegepersonal in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 7 Z 1, 2 und 3 bzw. für Angestellte, deren Tätigkeit in den genannten Krankenanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, kann eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden, für das in den angeführten Krankenanstalten beschäftigte Pflegepersonal im radiologisch-technischen Dienst und in Prosekturen von 39 Stunden, im Durchschnitt von bis zu 4 Wochen vereinbart werden, wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 17 Wochen ausgedehnt werden.


Teilzeitarbeit
§ 9b. (1) In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig; für einzelne Gruppen von Angestellten können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
  • 1. Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw. aus der Teilzeitarbeit.
  • 2. Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl.
  • 3. Regelungen über das Recht der KFA zur Anordnung von Mehr- bzw. Überstunden.
  • 4. Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung.
(2) Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann einem Angestellten im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG oder im Anschluß an einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs. 2 oder im Anschluß an eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g bis 15h MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a EKUG nach Maßgabe des Abs. 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 9 gewährt werden, wenn und solange
  • 1. das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des Angestellten angehört und
  • 2. der Angestellte dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(3) Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes oder des Sonderurlaubes oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat. (4) Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Angestellte infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 9 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte. (5) Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, d.h. die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der Angestellte Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und der KFA zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Angestellten, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. (6) Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 darf ein Angestellter über die für ihn geltende Normalarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist. (7) Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag des Angestellten vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15g bis 15h MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a EKUG in Anspruch nimmt.


Überstunden
§ 9c. Die Leistung notwendiger Überstunden ordnet der leitende Angestellte an.


Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 9d. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 AZG bzw. § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit ist - abgesehen von einer zusätzlichen Ruhepause gemäß Abs. 2 - unzulässig. (2) Für die dem § 9 unterliegenden Angestellten beträgt die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit (§ 12 Abs. 2 AZG) mindestens zehn Stunden; sie kann auf bis zu acht Stunden verkürzt werden, wenn am nächstfolgenden Arbeitstag eine zusätzliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird, welche zur Gänze auf die Normalarbeitszeit anzurechnen ist. Im übrigen gilt § 12 AZG. (3) Im Anschluß an eine Reisezeit beträgt die tägliche Ruhezeit nach Maßgabe des § 20b Abs. 4 AZG mindestens acht Stunden, sofern der betroffene Angestellte nicht selbst ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zwischen dem Ende der Dienstleistung von Beginn der Reisezeit und dem Dienstbeginn am nächsten Tag müssen mindestens zehn Stunden liegen; für eine Verkürzung dieses Zeitraumes auf bis zu acht Stunden gilt Abs. 2.


Feiertage und dienstfreie Werktage
§ 9e. (1) Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz. (2) Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um 12 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12 Uhr oder am 24. oder 31. Dezember sind als Überstunden zu behandeln.


Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
§ 9f. (1) Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes. (2) Für das Pflegepersonal in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 7 Z 1, 3 und 4 sowie für Verwaltungsangestellte, deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Krankenanstalten unumgänglich notwendig ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die wöchentliche Ruhezeit so festgesetzt werden, daß innerhalb eines Zeitraumes von acht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten heranzuziehen sind, die Lagerung der Ersatzruhe abweichend von § 6 des Arbeitsruhegesetzes festgelegt werden. (3) Wenn es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der in Abs. 2 angeführten Krankenanstalten notwendig ist, kann der Angestellte während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden. Wird für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt, so gebührt dem Angestellten eine Abgeltung in dem in § 53a festgesetzten Ausmaß. (4) Das Pflegepersonal mit einer Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 2 oder § 9a Abs. 2, das auf Grund der festgelegten Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt wird, hat (abweichend von § 7 Abs. 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn ein nach der Arbeitszeiteinteilung freier Tag (Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht wird. Kann dieser Ersatzruhetag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, gebührt eine Abgeltung in dem in § 53a festgesetzten Ausmaß. (5) Für die Beschäftigung von Angestellten bei Gesundheitstagen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe gilt § 17 ARG. (6) Nach Maßgabe des § 12a ARG können Angestellte im Bereich der EDV hinsichtlich bestimmter Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Samstagen und Feiertagen beschäftigt werden, wenn diese Tätigkeit aus betrieblichen oder technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können, und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schäden verbunden wäre. Die EDV- Tätigkeiten, die für eine Beschäftigung an Samstagen und Feiertagen in Betracht kommen, sind insbesondere folgende:
  • 1. Projektübergaben, speziell On-Line-Übergaben;
  • 2. Strukturänderungen in Datenbanken;
  • 3. Systemadministration (z.B. Integration von Softwarekomponenten);
  • 4. Datensicherungsmaßnahmen;
  • 5. Reorganisation von Datenbanken;
  • 6. Testarbeiten in Datenbanken;
  • 7. Fehlerberichtigungen in Datenbeständen und Datenbanken sowie Softwarekomponenten;
  • 8. Neueinsatz von Betriebssystemen und systemnaher Software sowie damit zusammenhängende Testarbeiten.


Nachtschwerarbeit
§ 9g. In den Geltungsbereich des Art. V des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 473/1992 werden Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Anstaltshebammen einbezogen, die
  • 1. nicht bereits durch Art. V § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 einbezogen sind und
  • 2. in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden im Sanatorium Hera beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt.


Altersteilzeit
§ 9h. (1) Nach Maßgabe der §§ 27 und 28 AIVG kann einem Angestellten eine Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. (2) Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 7 geregelt.


Dienstverhinderung
§ 10. (1) Der Angestellte darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, daß er erkrankt, verunglückt oder durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist. (2) Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse ist dem Angestellten ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes Freizeit zu gewähren, und zwar 1. im Ausmaß von je zwei Werktagen
  • a) bei eigener Eheschließung oder der der Kinder im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bis 6,
  • b) bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin),
  • c) bei Wohnungswechsel,
  • d) bei Ableben der Ehegattin (des Ehegatten), der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten), der Kinder (lit.a), der Schwiegerkinder, der Eltern, Stief-, Adoptiv-, Groß- oder Schwiegereltern, der Geschwister;
2. im Ausmaß eines Werktages anläßlich eines Dienstjubiläums gemäß § 63 Abs. 1. 3. im notwendigen Ausmaß bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 21. (3) Sofern nicht bereits Anspruch nach Abs. 1 oder 2 besteht, kann Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes gewährt werden 1. in wichtigen und dringenden Fällen im notwendigen Ausmaß; 2. Angestellten, die Österreich in internationalen Wettkämpfen als Mitglieder einer National- oder Olympiamannschaft zu vertreten haben, für die Dauer der Vorbereitung und Teilnahme an solchen Veranstaltungen, längstens jedoch bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. (4) Im Falle einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst bis zu einem Tag ist die Zustimmung des hiezu bevollmächtigten Vorgesetzten, bei längerer Abwesenheit die des leitenden Angestellten erforderlich. (5) Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Dienststunden ist eine Dienstpflichtverletzung. (6) Jede Dienstverhinderung und der Wiederantritt des Dienstes ist im Dienstweg (§ 23) unverzüglich zu melden; die notwendigen Nachweise sind ohne Aufforderung beizubringen.


Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
§ 11. (1) Die Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann sie vom leitenden Angestellten gestattet werden. Wird innerhalb eines Monates nach dem Ansuchen keine Entscheidung getroffen, gilt eine solche Tätigkeit als genehmigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen der KFA darunter leidet. Die Ausübung eines akademischen Lehramtes, einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Vortragender in Einrichtungen für Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet. (2) Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist ein Dienstpflichtverletzung.


Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung
§ 12. (1) Für die von der Dienstzeit abhängigen Rechte der Angestellten sind die in den §§ 13 bis 18 angeführten Zeiten anrechenbar. (2) Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Angestellten vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst wurde. (3) Von der Anrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (auf die für die Zeitvorrückung vorgesehenen Fristen) und für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß § 57 Abs.1 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, ausgeschlossen. (4) Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 34) ist die im Ruhestand verbrachte Zeit - mit Ausnahme der Anrechnung nach § 17 Abs. 1b - für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte nicht anzurechnen.
(5) entfällt
(6) Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich decken,
sind nur einmal zu zählen. (7) Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.


Anrechnung von Karenz- und Sonderurlauben sowie Bildungskarenz
§ 12a. (1) Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung gemäß § 12 als auch die in den §§ 13 bis 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs. 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften. (2) Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 19), für die Bezüge bei Erkrankung (§ 57), für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung sind sowohl Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG als auch Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 als auch Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG anzurechnen. (3) Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen sind Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie der Karenzurlaub gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbest. Art XX Z 4
(4) Auf die Wartezeit (§ 77) und für die
Pensionsbemessung (§ 85) sind Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz urlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 98 nachentrichtet worden sind; Zeiten eines einen Monat übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 1 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, soweit letztere nicht Ersatzzeiten gemäß §§ 227 Abs. 1 Z 5 oder 227a ASVG sind, sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde.


Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema
§ 13. (1) Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind nachstehende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen: 1. Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern; 2. bis zum Höchstausmaß vom zusammen fünf Jahren
  • a) die in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling zugebrachten Zeiten, wenn die einzelnen Dienst- bzw. Lehrverhältnisse mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben,
  • b) Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. des § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG gelten und jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben, und
  • c) für Verwaltungsangestellte Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw. eines erfolgreich abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Ausmaß der der gewöhnlichen Dauer dieses Studiums bzw. Lehrganges entsprechenden Zeit; diese Zeiten sind den auf Grund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppe E bis G eingereihten Verwaltungsangestellten (§ 36 Abs. 1) bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren neben den in lit.a, b, d und e angeführten Zeiten anzurechnen;
  • d) die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • e) Zeiten des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 9 WG, des außerordentlichen Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, sofern der Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat;
3. bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 27 Abs. 1 Z 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes, einer Kriegsdienstleistung, einer Kriegsgefangenschaft oder einer Haft aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen, sofern der Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat; 4. für Verwaltungsangestellte die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant bis zu einem Jahr; 5. für das Pflegepersonal die Ausbildungszeiten bis zum gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, höchstens jedoch drei Jahre. (1a) Dienstzeiten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 lit.a bzw. d sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG handelt. (2) Dem Pflegepersonal können im dienstlichen Interesse auch andere nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienst- oder einschlägige Ausbildungszeiten insoweit ganz oder zum Teil angerechnet werden, als die Tätigkeit oder die Ausbildung für die erfolgreiche Verwendung des Dienstnehmers von besonderer Bedeutung ist.


Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
§ 14. (1) Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 19) sind anzurechnen: 1. Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, 2. bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
  • a) die in einem anderen Arbeits(Lehr)verhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960 zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • b) Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
  • c) Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
  • d) die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
  • e) Zeiten des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 9 WG, des außerordentlichen Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, sofern der Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat;
3. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren; bei Zusammentreffen mit einer Anrechnung nach Z 2 sind die angeführten Studienzeiten bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Jahren über das Höchstausmaß gemäß Z 2 hinaus anzurechnen; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schulalter enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann; 4. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abge schlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw. eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren; 5. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947 gebührt; diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist; 6. bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 27 Abs. 1 Z 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes, einer Kriegsdienstleistung, einer Kriegsgefangenschaft oder einer Haft aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen, sofern der Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat; 7. für Verwaltungsangestellte die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant bis zu einem Jahr; 8. für das Pflegepersonal ferner die Ausbildungszeiten bis zum gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, höchstens jedoch drei Jahre.


Anrechenbare Dienstzeit für Bezüge bei Erkrankung
§ 15. Für die Bezüge bei Erkrankung (§ 57) sind die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, für das Pflegepersonal darüber hinaus die in § 13 Abs. 1 Z 5 angeführten Ausbildungszeiten.


Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
§ 16. (1) Auf die gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. (2) Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1. Zeiten eines Karenzurlaubes, welche nicht gemäß § 12a Abs. 3 anzurechnen sind;
  • 2. Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 2a. Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 3. Zeiten eines Freijahres.
Übergangsbest. Art. XX Z 5


Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
§ 17. (1) Auf die Wartezeit (§ 77) und für die Pensionsbemessung (§ 85) sind die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
  • 1. es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG handelt und
  • 2. der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 98 (nach)entrichtet hat. Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw. unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Angestellte den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Angestellter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
    Übergangsbest. Art. XIX Z 2 Übergangsbest. Art. XXX Z 16
  • (1a) Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw. Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen. Übergangsbest. Art. XIX Z 3
  • (1b) Unter der Voraussetzung, daß Beiträge gemäß § 98 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie die nachfolgend genannten Zeiten auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung anzurechnen:
    • 1.Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer.
    • 2. Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
    • 3. Zeiten, während der eine Angestellte nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf;
    • 4. Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 57 Abs. 1 besteht. Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 und 5 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG war.
  • (2) Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Angestellten bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
    • 1. diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
    • 2. der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 98 nachentrichtet hat.
Übergangsbest. Art. XIX Z 4
(3) Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitge währung
gemäß § 27 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 98 laufend entrichtet.
Übergangsbest. Art XIX Z 4
(4) entfällt
(5) Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines
Angestellten als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(6) entfällt
(7) Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem
Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Angestellte Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.


Anrechenbare Dienstzeit f. d. Kündigungsfrist und d. Ausmaß d. Abfertigung
§ 18. (1) Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung sind die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. Für das Ausmaß der Abfertigung sind darüber hinaus auch die bei österreichischen Sozialversicherungsträger zurückgelegten Zeiten eines Lehrverhältnisses anzurechnen, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch. (2) Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 sind Dienst(Lehr)zeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung bezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienst(Lehr)zeiten, für welche ein Abfertigungsanspruch gemäß § 23 Abs. 7 des Angestelltengesetzes nicht besteht.


Urlaub
§ 19. (1) Dem Angestellten gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von
weniger als 20 Jahren ................... 30 Werktage,
20 Jahren ................... 32 Werktage,
25 Jahren ................... 36 Werktage.
In dem Kalenderjahr, in das die Vollendung einer Dienstzeit
fällt, die zu einem höheren Urlaubsanspruch führt, besteht bereits der höhere Urlaubsanspruch. (2) Zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub 1. im Ausmaß von sechs Werktagen den Angestellten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 oder auf Erschwerniszulage gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit.a oder c haben; 2. im Ausmaß von drei Werktagen den Angestellten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 3 bzw. Z 4 haben. Soweit Abs. 8 nicht etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub. (3) Kriegsbeschädigte und Beschädigte nach dem Opferfürsorge- oder Heeresversorgungsgesetz, ferner Körperbehinderte, die die Behinderung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, sowie Angestellte, die eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, erhalten zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen. Der Grad der Erwerbsminderung ist, sofern nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, von einem von der KFA zu bestimmenden Arzt unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation am Arbeitsplatz festzustellen. Für Kalenderjahre, in denen dem Angestellten aufgrund seiner Behinderung (Beschädigung) von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) ein Aufenthalt in einer Sonderkrankenanstalt, einem Genesungsheim, einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, einer Kuranstalt, einem Kurheim oder einem Erholungsheim, ein sonstiger Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt oder ein Zuschuß hiezu gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
Übergangsbest. Art. XXVI Z 4
(4) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs
Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zur jeweils zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Im Jahre des Diensteintrittes ist ein Urlaub nach Abs. 1 bis 3 zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli begonnen hat. Bei späterem Diensteintritt ist ein Ausgleichsurlaub zu gewähren; er gebührt in dem der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis. (5) Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten der Angestellten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. (6) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (7) Im Falle der Erkrankung eines Angestellten während des Urlaubes ist § 5 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 erster bis dritter und letzter Satz des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung anzuwenden. Der Angestellte hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers. (8) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 20) verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich des Zusatzurlaubes für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr. (9) Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Werktagen sind auf volle Werktage aufzurunden. (10) entfällt


Sonderurlaub
§ 20. (1) Über begründetes Ansuchen kann einem Angestellten ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge gewährt werden. (2) Ein Angestellter hat nach einem Karenzurlaub gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, frühestens aber nach Ablauf des 15. Lebensmonates des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der im Sonderurlaub befindliche Angestellte hat der KFA bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.


Freijahr
§ 20a. (1) Ein Angestellter, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf bzw. zweieinhalb Jahren ein bzw. ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden, d. h. es darf frühestens nach vier bzw. zwei Jahren der Rahmenzeit beginnen. (3) Das Freijahr ist auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbest.Art. XXXI Z 7
(4) Die näheren dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 6 geregelt.

§ 21. entfällt


Erhöhter Kündigungsschutz
§ 22. (1) Für Angestellte, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Angestellte
  • 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2. seit zwei Jahren eine auf mindestens "entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungen hat,
  • 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4. zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt hat,
  • 5. entfällt
(2) Einem Angestellten, der innerhalb einer Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend" ein weiteres Mal mit "nicht entsprechend" beurteilt wird, kann vom Vorstand nach Befassung des Personalausschusses der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden. (3) Ein gemäß Abs. 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Angestellte in weitere Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens "entsprechend" erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend". (4) Ein Angestellter, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann gekündigt werden, wenn ein Entlassungsgrund im Sinne des § 31 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen). (5) Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Mitglieder, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Angestellte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei der KFA nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Angestellten der gleichen Angestelltengruppe (§ 1 Abs. 1) geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Angestellten die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Angestellten Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Angestellten den früher gekündigten vorangehen. (6) Im Falle der Kündigung besteht kein Leistungsanspruch gemäß §§ 78 bis 80; es gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. Bei einer Kündigung nach Abs. 5 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
Übergangsbest. Art. XX Z 7


Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte
§ 23. (1) Die Angestellten haben Ansuchen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg, das ist bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, einzubringen. (2) Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten gegenüber den ihnen untergeordneten Angestellten sind zunächst dem gemeinsamen Dienstvorgesetzten vorzubringen und unter Beiziehung des Betriebsrates zu schlichten. Gelingt dies nicht, ist der Fall durch den leitenden Angestellten zu schlichten und bei Erfolglosigkeit dem Vorstand vorzulegen. Richtet sich die Beschwerde gegen den leitenden Angestellten, entscheidet der Vorstand.


Dienstbeschreibung
§ 24. (1) Für jeden Angestellten ist eine Dienstbeschreibung nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
1. erstmals nach Ablauf des ersten Dienstjahres,
2. binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach
Wechsel der Dienstverwendung, 3. dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung (Abs. 3) oder ihrer Begründung ergibt, 4. binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den Angestellten, es sei denn, daß
  • a) seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch keine dreizehn Monate vergangen sind oder
  • b) seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine dreizehn Monate vergangen sind, und die bestehende Dienstbeschreibung auf eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.
(1a) Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung ("nicht entsprechend") ist nach mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung zu erstellen. (2) Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem von diesem betrauten Angestellten des leitenden Dienstes genehmigt. (3) Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat zu lauten: "sehr gut", "gut", "entsprechend" oder "nicht entsprechend" und ist zu begründen. (4) Die Dienstbeschreibung ist dem Angestellten zur Einsichtnahme vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten bzw. den dazu befugten Angestellten des leitenden Dienstes, in weiterer Folge - solange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt ist über Antrag des Angestellten einmal pro Kalenderjahr. Der Angestellte hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen. (5) Jeder Angestellte hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung (Abs. 3) bzw. ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muß innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung. (6) Über den Einspruch gemäß Abs. 5 hat der Vorstand - nach allfälliger vorhergehender Behandlung im Personalausschuß - innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden; hierbei können folgende Beschlüsse gefaßt werden:
  • 1. Abänderung der Gesamtbeurteilung bzw. ihrer Begründung zugunsten des Angestellten;
  • 2. Ablehnung des Einspruches.


Personalausschuß
§ 25. (1) Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten, deren Erledigung in den Aufgabenbereich der Verwaltungskörper fällt, wird ein Personalausschuß errichtet, der aus dem Präsidenten der KFA als Vorsitzenden, zwei Vorstandsmitgliedern und zwei vom Betriebsrat bestellten Angestellten besteht, wobei eines der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen ist. Werden bei der KFA mindestens fünf Angestellte des Krankenpflegepersonals oder mindestens fünf zahntechnische Angestellte beschäftigt, soll bei Behandlung von Angelegenheiten, die ausschließlich diese Berufsgruppe betreffen, jeweils einer der vom Betriebsrat bestellten Angestellten ihrem Kreise entnommen werden. Für jedes Mitglied des Personalausschusses sind Stellvertreter zu bestellen. (2) Der leitende Angestellte (ständige Stellvertreter) ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalausschusses teilzunehmen. (3) Der Personalausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Stellvertreter) einschließlich des Vorsitzenden anwesend ist. Die Beschlüsse des Personalausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.


Schadenshaftung
§ 26. Die Angestellten haften der KFA unbeschadet ihrer disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die KFA kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbesondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.


Ausübung öffentlicher Funktionen
§ 27. (1) Dem Angestellten ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren; für bestimmte Fälle wird näheres in den Abs. 2 bis 4 geregelt. (2) Der Angestellte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen. (3) Dem Angestellten, der Mitglied des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, mindestens aber um 25% zu kürzen sind; auf seinen Antrag ist der Angestellte für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen. (4) Dem Angestellten, der eine nicht in Abs. 2 bis 3 genannte öffentliche Funktion (z.B. Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung, Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen (z.B. Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Nimmt der Angestellte im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume von 90 bzw. 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im nachhinein. Auf seinen Antrag ist der Angestellte für die Dauer der Funktionsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.


Koalitionsfreiheit, Vertretung der Angestellten
§ 28. (1) Die Beeinträchtigung der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch einen Angestellten ist eine Dienstpflichtverletzung. (2) Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist der berechtigte Vertreter der wirtschaftlichen Interessen der Angestellten. (3) Zur Vertretung der Rechte der Angestellten aus dem Dienstverhältnis sowie zur Mitwirkung in allen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und dieser Dienstordnung ist der Betriebsrat berufen.

§ 28a. entfällt


Übernahme in den Dienst
§ 28b. (1) Die Übernahme eines Angestellten aus einem Versicherungsträger in den Dienst der KFA entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich der KFA. (2) Die Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich dieser Dienstordnung.


Kündigung durch den Angestellten
§ 29. (1) Der Angestellte kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, von der die KFA absehen kann, jeweils zum Ende eines Kalendermonates kündigen. Er hat jedoch alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen. (2) Durch seine Kündigung verliert der Angestellte mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis. (3) Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Angestellten gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs. 1 AngG). (4) Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § 20 Abs. 2 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Angestellte gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs. 3 gebührt hätte. (5) Abs. 3 und 4 gilt auch für männliche Angestellte, die einen Karenzurlaub nach dem EKUG bzw. einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs. 2 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist.

§ 30. entfällt

Übergangsbest. Art. XX Z 8

§ 30a entfällt ab 01.01.2001


Entlassung
§ 31. (1) Ein Angestellter, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
  • 1. sich nachträglich herausstellt, daß der Angestellte die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch das bewußte Verschweigen von Umständen, welche seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
  • 2. der Angestellte sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der KFA unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern läßt;
  • 3. der Angestellte seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt.
(1a) Für Angestellte, die noch nicht dem erhöhten Kündigungsschutz unterliegen, gilt ausschließlich das AngG. (2) Durch die Entlassung verliert der Angestellte für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
Übergangsbest. Art. XX Z 9


Versetzung in den Ruhestand
§ 32. (1) Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1. 40 - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1), 35 - für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2. Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG besteht oder
  • 3. die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Angestellte hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern. (2) Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 33 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die KFA Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (§ 33 Abs. 3) erlangen hätte müssen. (3) Der Vorstand kann einen unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Angestellten in den Ruhestand versetzen, wenn der Angestellte
  • 1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
  • 2. ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(4) Der Vorstand kann einen Angestellten, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, in den Ruhestand versetzen, wenn die in den Abs. 1 und 3 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (5) Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf Angestellte ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
Übergangsbest. Art. XX Z 10


Dienstunfähigkeit
§ 33. (1) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 32 liegt vor, wenn der Angestellte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. (2) Der Angestellte gilt als dienstunfähig, wenn
  • 1. Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG oder Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG besteht oder
  • 2. aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der von Präsidenten des für den Wohnort des Angestellten für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 festgestellt wird.
(3) Der Angestellte ist verpflichtet, die KFA von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Angestellte binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit durch die KFA, ist diese binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet,
  • 1. unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder
  • 2. das Verfahren zur Erstellung eines Gutachten gemäß Abs. 2 Z 2 einzuleiten.
Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nicht in Betracht kommt und dem bzw. den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten. (4) Der Angestellte ist verpflichtet, sich den von der KFA angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Angestellte einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen der KFA, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Angestellte auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde. (5) Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.


Wiedereinberufung zum Dienst
§ 34. (1) In den Ruhestand versetzte Angestellte können, wenn sie dienstfähig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 zu beurteilen. (1a) Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension in den Ruhestand versetzte Angestellte ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird. (1b) Der Angestellte ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen. (1c) Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen. (2) Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs. 1 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § 12 Abs. 4 und § 17 Abs. 1b sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Diensteintrittes ist § 19 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (3) Nach Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Angestellten gebührt dem Angestellten (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anläßlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Angestellten (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ 18) zustehenden Abfertigung. (4) Leistet der Angestellte der Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.

ABSCHNITT III Bezugsrecht A. Gehaltsordnung Dienstbezüge


§ 35. (1) Die Dienstbezüge der Angestellten bestehen aus ständigen und nicht ständigen Bezügen.
(2) Als ständige Bezüge gelten:
1. das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema und
zwar
  • a) für Verwaltungsangestellte gemäß Anlage 1,
  • b) für das Pflegepersonal gemäß Anlage 2,
  • c) für die zahntechnischen Angestellten gemäß Anlage 3;
  • 2. die Kinderzulage (§ 41);
  • 3. entfällt
  • 4. die Leitungszulage (§ 43);
  • 5. die Funktionszulage (§ 45);
  • 6. die Dienstalterszulage (§ 45a);
  • 7. die Belastungszulage (§ 46);
  • 8. die Erschwerniszulage (§ 51);
  • 9. das Überstundenpauschale (§ 56 Abs. 5);
  • 10. der Urlaubszuschuß (§ 48);
  • 11. die Weihnachtsremuneration (§ 48).
(3) Als nichtständige Bezüge gelten:
1. die Verwendungszulage (§ 49);
2. die Gefahrenzulage (§ 50);
3. die Ortszulage (§ 55);
4. die Nachtdienstzulage (§ 54);
5. die Sonntagszulage (§ 53);
6. die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 53a).
7. Abgeltung der Überstunden (§ 56).
(4) Bei einer unter 40 Stunden - für den Bereich des
Pflegepersonals im radiologisch-technischen Dienst und in Prosekturen unter 39 Stunden - liegenden wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Gehaltsordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur jeweils geltenden Normalarbeitszeit. (5) Hat ein Angestellter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs. 2 Z 1 bis 9 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge. (6) Dienstbezüge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird; bei der Erschwerniszulage gemäß § 51 Abs. 1a ist diese Voraussetzung allerdings nur dann erfüllt, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 9 oder § 9a ausgeübt wird. (7) Ergeben sich bei Berechnung der nach Prozentsätzen eines bestimmten Gehaltes zu bemessenden monatlichen Dienstbezüge Groschenbeträge, so sind diese in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Beträge von mindestens 50 Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden sind, geringere Beträge aber unberücksichtigt bleiben. (8) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist. (9) Der Vorstand kann im Einzelfall einmalige Belohnungen für außerordentliche Leistungen (z.B. für wissenschaftliche Leistungen, besondere Arbeitsleistungen u.dgl.), Prämien für Verbesserungsvorschläge, die im Aufgabenbereich der KFA liegen, sowie Vergütungen für Diensterfindungen bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 bis 9 gewähren. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.


Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung
§ 36. (1) Die Angestellten sind, sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, auf Grund ihrer dauernden Verwendung einzureihen, und zwar 1. die Verwaltungsangestellten - mit Ausnahme der Ferialaushilfen - in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 37; 2. das Pflegepersonal in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 38; 3. die zahntechnischen Angestellten in die Gehaltsgruppen gemäß § 39. (2) Die Einreihung auf Grund der in den §§ 37 bis 39 angeführten Tätigkeitsmerkmale ist davon abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. (3) Angestellte, die aus einem der in § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Gründen entbehrlich werden, bleibt die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt. (4) Bei der Besetzung von Stellen der Gehaltsgruppen D bis G sowie III und IV ist den Angestellten der KFA Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hiebei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht. Das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend. (5) Ist ein Angestellter aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Angestellten, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, auf Grund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs. 1, 2 und 4 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:
  • 1. Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § 34 Abs. 1,
  • 2. Karenzurlaub gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG,
  • 3. Sonderurlaub gemäß § 20,
  • 3a. Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4. gänzliche Dienstfreistellung gemäß § 27.


Einreihung der Verwaltungsangestellten
§ 37. (1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:

Hilfsdienst - Gehaltsgruppe A:
Kanzleihilfskräfte, das sind Angestellte, die einfache manipulative Hilfsdienste zu leisten haben, wie z.B. Botengänge, Aktenbeischaffung, Abschreibearbeiten, Adressenschreiben.

Kanzleidienst - Gehaltsgruppe B:
Dienstklasse I
1. Schreibkräfte, das sind Angestellte, denen die
Erledigung von Schreibarbeiten oder die Ausfertigung von Formularen, Karteikarten und dgl. mittels Schreibmaschine oder Textverarbeitungsgerätes übertragen ist. 2. Kanzleikräfte, das sind Angestellte, denen die Erledigung einfacher bürotechnischer Arbeiten übertragen ist.
Dienstklasse II
Angestellte, denen die Erledigung von Kanzleiarbeiten
unter unmittelbarer Kontrolle obliegt, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse I oder Gehaltsgruppe A vorgesehen ist; darunter fallen insbesondere:
  • 1. Telefondienst mit Auskunftserteilung in der Zentrale
  • 2. Führung der Registratur in der Zentrale
  • 3. Verrechnung von Post-, Fernsprech- oder ähnlichen Gebühren in der Zentrale
  • 4. Abwicklung des Parteienverkehrs, Postbearbeitung in der Generaldirektion
  • 5. Abwicklung des Parteienverkehrs und Erledigung der damit verbundenen schriftlichen Arbeiten im chefärztlichen Dienst (Gesundenuntersuchung) und in den Ambulatorien des Sanatoriums Hera sowie des dortigen Zahnambulatoriums, soweit hiefür nicht die Einreihung in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, vorgesehen ist.


Verwaltungsdienst - Gehaltsgruppe C:
Dienstklasse I Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe die Erledigung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Arbeiten aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse II oder Gehaltsgruppe A oder B vorgesehen ist.
  • 1. Lagererhaltung von Kanzleimaterial und Drucksachen und deren Abgaben an Ärzte und sonstige Vertragspartner in der Zentrale.
  • 2. Abwicklung des Parteienverkehrs und Erledigung der damit verbundenen schriftlichen Arbeiten einschließlich Befundausfertigung im Chefärztlichen Dienst (Gesundenuntersuchung), sowie im Röntgeninstitut, Physikalischen Institut und Laboratorium des Sanatoriums Hera.

Dienstklasse II 1. Angestellte, denen im Rahmen einer Organsationseinheit oder Arbeitsgruppe eine oder mehrere der nachstehend angeführten Arbeiten zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen ist, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt:
1.1. Vorarbeiten für die Bilanzierung
1.2. Feststellung der dienst- und besoldungs- oder der
pensionsrechtlichen Ansprüche;
1.3. Vorbereitung der Eintreibung von Kostenanteilen;
1.4. Feststellung des Bestandes und des Umfanges von
Leistungen; 1.5. Evidenzhaltung der Anstaltszugehörigkeit für Mitglieder und Angehörige;
1.6. Abrechnung mit Vertragspartnern;
1.7. Verrechnung der Ersätze für
Leistungsaufwendungen;
1.8. Retaxierung von Kassenrezepten;
1.9. Feststellung in Melde- und
Versicherungsangelegenheiten;
1.10. Patientenaufnahme im Sanatorium Hera
1.11. Mitwirkung im Ärztesekretariat im Sanatorium Hera
1.12. Durchführung der administrativen Agenden im
Erholungsheim "Raxblick" und Kurheim "Habsburgerhof";
2.1. Leiterin der Hausreinigung im Sanatorium Hera;
2.2.Telefondienst mit Mitwirkung an der Aufnahme und
Entlassung von Patienten im Sanatorium Hera.
Dienstklasse III 1. Leiter von Arbeitsgruppen, denen mehrere in Dienstklasse I sowie in Gehaltsgruppe A oder B einzureihende Angestellte zugeteilt sind. 2. Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe eine oder mehrere Agenden aus dem Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, wenn diese Arbeiten qualitativ über die eines in Dienstklasse II einzureihenden Angestellten hinausgehen. 3. Sekretärin eines in Gehaltsgruppe G oder Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihenden Angestellten oder des leitenden Arztes, sofern hiefür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I vorgesehen ist. 4. Stellvertreter des Küchenleiters im Erholungsheim "Raxblick" und im Kurheim "Habsburgerhof".

Mittlerer Dienst - Gehaltsgruppe D:
Dienstklasse I 1. Angestellte, denen die selbständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit ohne unmittelbarer Kontrolle (keine oder nur stichprobenweise Überprüfung) übertragen ist.
1.1. Rohbilanzierung
1.2. Personalangelegenheiten
2. Sekretärin, eines in Gehaltsgruppe G einzureihenden
Angestellten oder des leitenden Arztes, wenn die Bearbeitung der ihr übertragenen Aufgaben qualitativ über die einer in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III einzureihenden Angestellten hinausgehen.
3. Leiter der Aufnahmekanzlei im Sanatorium Hera.
4. Hauptkassier in der Zentrale.
5. Küchenleiter im Erholungsheim "Raxblick" und im
Kurheim "Habsburgerhof". 6. Stellvertreter des Küchenleiters im Sanatorium Hera.
Dienstklasse II 1. Leiter von Arbeitsgruppen, denen die selbständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Aufgaben übertragen ist.
1.1. Durchführung der erweiterten Heilfürsorge;
1.2. Abrechnung mit Krankenanstalten, Kur- und
Erholungsheimen;
1.3. Retaxierung von Kassenrezepten;
1.4. Materialverwaltung im Sanatorium Hera;
2. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe
anzugehören, dem Leiter einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die selbständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit ohne unmittelbare Kontrolle (keine oder nur stichprobenweise Überprüfung) übertragen ist. 2.1. Erstellung von statistischen Nachweisungen in der Zentrale; 2.2. Planung und Durchführung von Verwaltungsaufgaben in Verbindung mit der elektronischen Datenverarbeitung; 3. Arbeitsvorbereiter, das sind Angestellte in der EDV, die die Einsatzpläne für die zentrale EDV-Anlage der KFA zu führen haben, die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Datenträger und Steueranweisungen zusammenstellen, die für den ordnungsgemäßen EDV- Betrieb notwendige Ablaufdokumentationen und die Arbeitsanleitung zu bestellen, sowie die Einhaltung der Termine der mit der EDV-Anlage durchgeführten Arbeiten zu überwachen haben;
4. Küchenleiter im Sanatorium Hera;
5. Werkstättenleiter im Sanatorium Hera;
6. bestellte ständige Stellvertreter der gemäß
Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, Z 2.1. eingereihten Angestellten;

Gehobener Dienst - Gehaltsgruppe E:
Dienstklasse I 1. Bestellte ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten; 2. Angestellte, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung einer der nachstehend angeführten speziellen Sachgebiete übertragen ist:
2.1. Zentrales Einkaufs- und Beschaffungswesen;
2.2. Leitung des Sekretariats der Generaldirektion;

Dienstklasse II 1. Bestellte ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten; 2. Angestellte, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung eines der nachstehend angeführten speziellen Sachgebiete übertragen ist; 2.1. Leitung der Kassa und Buchhaltung im Sanatorium Hera; 2.2. Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes (Verwalter) im Erholungsheim "Raxblick".
Dienstklasse III 1. Bestellte ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten; 2. Angestellte, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung von Fragen übertragen ist, zu deren Erledigung ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium notwendig ist.

Höherer Dienst - Gehaltsgruppe F:
Dienstklasse I Leiter folgender im Dienstpostenplan vorgesehener Organisationseinheiten, denen der nachstehend angeführte Aufgabenbereich zur verantwortlichen Führung übertragen ist: 1. Leistungswesen (Feststellung von Leistungsansprüchen, Gewährung und Überprüfung von Leistungsansprüchen, Mitgliederevidenz); 2. Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes (Verwalter) im Kurheim "Habsburgerhof".
Dienstklasse II Leiter folgender im Dienstpostenplan vorgesehener Organisationseinheiten, denen der nachstehend angeführte Aufgabenbereich zur verantwortlichen Führung übertragen ist:
1. Personalwesen;
2. Elektronische Datenverarbeitung;
3. Leitung des wirtschaftlichen und administrativen
Dienstes im Sanatorium Hera. 4. Leitung des technischen Dienstes im Sanatorium Hera
Dienstklasse III Leiter folgender im Dienstpostenplan vorgesehener Organisationseinheiten, denen der nachstehend angeführte Aufgabenbereich zur verantwortlichen Führung übertragen ist: 1. Finanzwesen (Buchführung, Erstellung des Jahresvoranschlages, der Bilanz und der Erfolgsrechnung); 2. Rechnungswesen (Abrechnung mit Ärzten, Dentisten, Krankenanstalten und sonstigen Vertragspartnern), Mitwirkung bei der Regelung der Beziehungen zu den Vertragspartnern;
Leitender Dienst - Gehaltsgruppe G:
1. Der leitende Angestellte;
2. Bestellte ständige Stellvertreter des leitenden
Angestellten; 3. Angestellte, denen, ohne zum ständigen Stellvertreter des leitenden Angestellten bestellt zu sein, vom Vorstand die Befugnis erteilt wurde, den leitenden Angestellten in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten; (2) Die Einreihung der Verwaltungsangestellten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ist nach einer angemessenen Einschulungs- und Einarbeitungszeit vorzunehmen. Während der Dauer der Einschulungs- und Einarbeitungszeit ist der Verwaltungsangestellte um eine Dienstklasse niedriger als der vorgesehenen Verwendung entsprechend einzureihen. Wurde ein Verwaltungsangestellter bereits vertretungsweise zu einer höherwertigen Tätigkeit herangezogen, so ist die Zeit dieser Tätigkeit der Einschulungs- und Einarbeitungszeit gleichzuhalten. (3) Soweit in den Gehaltsgruppen C bis D die Einreihung der Angestellten von der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit abhängig ist, sind, sofern in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, Einrichtungen des Gesundheitsdienstes solchen Organisationseinheiten gleichzuhalten. (4) In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, einzureihende Angestellte, denen dauernd die eigenverantwortliche Bearbeitung eines bestimmten, ihrer abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechenden Sachgebietes zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen ist, können in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, eingereiht werden.


Einreihung des Pflegepersonals
§ 38. Das Pflegepersonal ist unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in nachstehend angeführte Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:
Gehaltsgruppe I
Dienstklasse A
1. Angestellte der Sanitätshilfsdienste, soweit sie nicht in
Dienstklasse B einzureihen sind. 2. Zahnärztliche Ordinationshilfen, soweit sie nicht in Dienstklasse B einzureihen sind.
Dienstklasse B
1. Angestellte der Sanitätshilfsdienste nach erfolgreicher
Ablegung der Abschlußprüfung gemäß § 48 des Krankenpflegegesetzes 1961. 2. Zahnärztliche Ordinationshilfen mit Ausbildungsnachweis.
Dienstklasse C
1. Operationsgehilf(inn)en nach Erfüllung der in einer
Betriebsvereinbarung festgelegten Voraussetzungen.
2. Pflegehelfer(innen).
Gehaltsgruppe II
Dienstklasse A
1. Die stellvertretende leitende zahnärztliche
Ordinationshilfe im Zahnambulatorium Simmering bzw. Floridsdorf und die zahnärztliche Ordinationshilfe des Chefarztes im Zahnambulatorium des Sanatoriums Hera. 2. Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
3. Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes.
4. Anstaltshebammen.
Dienstklasse B entfällt
Dienstklasse C
1. Angestellte der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste.
2. Operationsschwestern / -pfleger im Sanatorium Hera.
3. Der/die mit der Führung des Medikamentendepots
betraute Angestellte im Sanatorium Hera.
4. Psychotherapeut(inn)en.
Gehaltsgruppe III
Dienstklasse A
1. Bestellte ständige Stellvertreter(innen) leitender
Stationsschwestern/ -pfleger und leitender Assistent(innen)en der gehobenen medizinischtechnischen Dienste.
Dienstklasse B
1. Bestellte leitende Stationsschwestern / -pfleger.
2. Die bestellte leitende Anstaltshebamme.
3. Bestellte ständige Stellvertreter(innen) leitender
Operationsschwestern / -pfleger. 4. Die bestellte leitende Hygienefachkraft im Sanatorium Hera. 5. Die bestellte Leiterin/der bestellte Leiter des zahnärztlichen Assistenzdienstes.
Dienstklasse C
1. Bestellte leitende Assistent(innen)en der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste.
2. Bestellte leitende Operationsschwestern/-pfleger.
Gehaltsgruppe IV
Dienstklasse A
Der/die bestellte ständige Stellvertreter(in) der in der
Dienstklasse B einzureihenden Angestellten.
Dienstklasse B
Der/die bestellte Leiter(in) des Pflegedienstes im
Sanatorium Hera.


Einreihung der zahntechnischen Angestellten
§ 39. Die zahntechnischen Angestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in nachstehend angeführte Gehaltsgruppen einzureihen:
Gehaltsgruppe I
1. Zahntechnische Hilfskräfte.
2. Laboranten.
Gehaltsgruppe II
1. Zahntechnikergehilfen.
2. Zahntechnikerassistenten.
3. Zahntechnikergesellen.
4. Zahntechnikermeister.
Gehaltsgruppe III
Der/die bestellte ständige Stellvertreter/in des Leiters/der
Leiterin der Zahntechnik im Sanatorium Hera.
Gehaltsgruppe IV
Der/die Leiter(in) der Zahntechnik im Sanatorium Hera.


Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung
§ 40. (1) Die Angestellten sind, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 39 gebührenden Gehaltsgruppe (Dienstklasse) einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § 13 anzurechnen, ist Abs. 3 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden. (2) Verwaltungsangestellte sind vor Vollendung des 16. Lebensjahres in die Bezugsstufe a, vor Vollendung des 17. Lebensjahres in die Bezugsstufe b und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in die Bezugsstufe c der nach den Bestimmungen des § 37 gebührenden Gehaltsgruppe (Dienstklasse) einzustufen. Ab dem der Vollendung des 16., 17. bzw. 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten ist der Verwaltungsangestellte in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe einzustufen. Die in den Bezugsstufen a bis c vor Vollendung des 18. Lebensjahres zugebrachten Zeiten gelten nicht als für die Einstufung in das Gehaltsschema anrechenbare Dienstzeiten. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die in Gehaltsgruppe I einzureihenden Angestellen. (3) Der Angestellte rückt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, nach Vollendung von je zwei weiteren Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Gehaltsgruppe (Dienstklasse) vor (Zeitvorrückung). (4) Zeitvorrückungen gemäß Abs. 3 werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten am 1. Oktober. (5) Bei Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe (Dienstklasse) ist der Angestellte in dieser Gehaltsgruppe (Dienstklasse) in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe (Dienstklasse) oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt. (6) Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend" der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs. 4) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet. (7) Außerordentliche Vorrückungen können vorgenommen werden; sie sollen nicht über zwei Bezugsstufen hinausgehen.


Kinderzulage
§ 41. (1) Anspruch auf Kinderzulage besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes der nachstehend aufgezählten Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem FamLAG bezogen wird:
1. eheliche Kinder,
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. uneheliche Kinder,
5. Stiefkinder (§ 123 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 ASVG),
6. Pflegekinder (§ 123 Abs. 2 Z 6 ASVG).
(2) Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für Kinder,
für die eine Waisenpension gemäß § 80 dieser Dienstordnung oder gemäß § 66 DO-B bzw. § 70 des Kollektivvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnen der KFA gebührt. (3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von der KFA oder einem Sozialversicherungsträger, so gebührt die Kinderzulage nur dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Gehört das Kind jedoch dem Haushalt mehrerer Bediensteter an, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Bediensteten vor. (4) Dem Haushalt des Angestellten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch den Präsenzdienst (§ 27 WG) bzw. Zivildienst bzw. Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt. (5) Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt, wenn er innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, sonst mit dem Ersten des Monats, in dem er geltend gemacht wird; er endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
(6) entfällt
(6a) entfällt
(6b) entfällt
(7) entfällt
(8) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der
Anspruch auf Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG monatlich übersteigen. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet die KFA, ob die Kinderzulage während des Aufenthaltes zu gewähren ist.
(9) entfällt
(10) Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs. 8 bleiben
Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. (11) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind S 380,- monatlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt; bei einer geringeren Arbeitszeit gebührt die Kinderzulage nur im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zu einer 30stündigen wöchentlichen Arbeitszeit. (12) Der Angestellte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind - insbesondere auch eine rückwirkende Einstellung der Familienbeihilfe - innerhalb eines Monats nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dem Dienstgeber unaufgefordert und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu melden.
§ 42. entfällt


Leitungszulage
§ 43. (1) Dem leitenden Angestellten und dessen ständigen Stellvertretern ist neben dem Gehalt eine Leitungszulage zu gewähren. Die Leitungszulage darf folgende Prozentsätze der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit.a und Z 6 nicht übersteigen:
für den leitenden Angestellten ................ 80,
für die ständigen bestellten Stellvertreter ... 60. ??????
(2) Den in Gehaltsgruppe G eingereihten Angestellten kann
eine Leitungszulage bis zur Höhe von 50% der gemäß Abs. 1 lit.a gewährten Leitungszulage zuerkannt werden. (3) Neben einer Leitungszulage gebühren - mit Ausnahme der Kinder-, der Dienstalters- und der Verwendungszulage, der Abgeltung der Ruhezeiten sowie des Fahrtkostenzuschusses - keine anderen Zulagen nach Abschnitt III.
§ 44. entfällt


Funktionszulage
§ 45. (1) Eine Funktionszulage gebührt folgenden Verwaltungsangestellten: 1. den Leitern von Organisationseinheiten im Ausmaß von 10 - 30%, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit.a und Z 6, 2. den Stellvertretern der Leiter von Organisationseinheiten bis zu den in Z 1 vorgesehenen Prozentsätzen, 3. den Angestellten, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen-, administrativen- und technischen Dienstes im Sanatorium Hera, im Erholungsheim "Raxblick" und im Kurheim "Habsburgerhof" betraut sind, im Ausmaß von 10 - 30%, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit.a und Z 6, 4. den gemäß § 37 Abs. 1, Geh.Gr. D I Z 2-6 Geh.Gr. D II Z 1, Geh.Gr. E I Z 2, Geh.Gr. E II Z 2 und Geh.Gr. E III Z 2 einzureihenden Angestellten im Ausmaß von 5 - 20%, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit.a und Z 6, 5. der Leiterin der Hausreinigung im Sanatorium Hera im Ausmaß von 5 - 10%, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit.a und Z 6, (2) Neben einer Funktionszulage gemäß Abs. 1 gebührt keine Leitungs- und keine Erschwerniszulage.
(3) Eine Funktionszulage gebührt ferner
1. den in Gehaltsgruppe IV einzureihenden Angestellten
im Ausmaß von 5 - 30%, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2, Z 1, lit.b und Z 6, 2. den in Gehaltsgruppe III einzureihenden leitenden Stationsschwestern, leitenden OP-Schwestern, leitenden Assistentinnen der med.techn. Dienste, den Stellvertretern dieser Angestellten und der leitenden zahnärztlichen Ordinationshilfe im Zahnambulatorium des Sanatoriums Hera; ferner der in Gehaltsgruppe II einzureihenden stellvertretenden leitenden zahnärztlichen Ordinationshilfe im Zahnambulatorium des Sanatoriums Hera im Ausmaß von 5 - 15%, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit.b und Z 6, 3. dem Chefzahntechniker im Sanatorium Hera im Ausmaß von 5 - 25%, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit.b und Z 6, 4. den Stellvertretern des Chefzahntechnikers bis zu 50 %, der gemäß Z 3 gewährten Funktionszulage.


Dienstalterzulage
§ 45a. (1) Dem Angestellten, der in der Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht und seit der Einstufung in diese Bezugsstufe für einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens die Gesamtbeurteilung "gut" der Dienstbeschreibung erhalten hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe der jeweiligen Gehaltsdifferenz zwischen den Bezugsstufen 1 und 2 jener Dienstklasse, in die der Angestellte eingereiht ist. (2) Die Dienstalterszulage fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderjahr vollendet werden, ansonsten am 1. Oktober.


Belastungszulage
§ 46. Eine Belastungszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Hundertsätze des Gehaltes nach Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Bezugsstufe c, gebührt 1. dem Pflegepersonal, dessen Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) sowie am Samstag und/oder Sonntag liegt12%. 2. dem Pflegepersonal, dessen Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) oder am Samstag und/oder Sonntag liegt6%. 3. dem Pflegepersonal, das wechselweise in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet wird8%.
Übergangsbest. Art. XVI Z 1


Schichtzulage
§ 47. (1) Den Angestellten, die bei mehrschichtiger Arbeitsweise zu Schichtarbeit bei Tag herangezogen werden und für die eine Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 2 oder 5 bzw. § 9a Abs. 2 nicht getroffen wurde, gebührt für die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gelegenen Dienstleistungen zwischen 6 und 7 Uhr sowie zwischen 16 und 20 Uhr eine Schichtzulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb der angeführten Zeiträume 20 % des Stundenlohnes (§ 56 Abs. 2). (2) Mehrschichtige Arbeitsweise im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn ein Angestellter einen anderen Angestellten ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung am Arbeitsplatz ablöst, der Dienstbetrieb an diesem Arbeitsplatz zumindest durch 12 Stunden an jedem Arbeitsplatz ohne Unterbrechung aufrechterhalten wird und der Angestellte dauernd oder in bestimmten Zeitabschnitten wechselweise in allen Schichten arbeitet.


Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Bezug)
§ 48. (1) Dem Angestellten gebührt, soweit die Abs. 3 und 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuß und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hiefür sind 1. beim Urlaubszuschuß die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9,
  • a) die Verwendungszulage (§ 49),
  • b) die Gefahrenzulage (§ 50),
  • c) die Ortszulage (§ 55)
im Ausmaß des Juni-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 59 Abs. 1 im Ausmaß des Mai- Bezuges) 2. bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 59 Abs. 1 im Ausmaß des Oktober-Bezuges). 3. beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 59 Abs. 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlung im nachhinein gemäß § 59 Abs. 1: Oktober) geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 56 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
  • a) die Nachtdienstzulage (§ 54),
  • b) die Sonntagszulage (§ 53)
  • c) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 53a),
  • d) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 56);
soweit die im lit.a bis g genannten Dienstbezüge gemäß § 56a Z 2 oder gemäß § 56b Abs. 1 Z 2 oder gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem 1. Juni bzw. dem 1. November liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebene Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden. (2) Bei Eintritt nach dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres ist der Urlaubszuschuß bzw. die Weihnachtsremuneration nach den für den ersten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezüge gemäß Abs. 1 Z 1 lit.a bis d zu berechnen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres sind als Grundlage für die Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration die für den letzten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezüge gemäß Abs. 1 Z 1 lit.a bis d heranzuziehen. Abs. 1 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Hat ein Angestellter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 oder 2 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
1. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,
2. Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der
Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 bis 4, 3. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, 4. Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG,
4a.Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
5. Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119
ArbVG, 6. Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, 7. im Ruhestand verbrachte Zeiten, Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (3a) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw. mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Angestellten in diesem Jahr Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 oder 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt. (4) Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuß oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.


Verwendungszulage
§ 49. (1) Werden dem Angestellten vorübergehend - insbesondere im Rahmen der Vertretung von Angestellten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz- oder Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind - Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergebe. Als Bezug gilt der ständige Bezug gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 6. Dauert jedoch die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate, so gilt ab Beginn des siebenten Monates einer solchen ununterbrochenen Verwendung als Bezug der ständige Bezug gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6; der Prozentsatz einer allfälligen Leitungsww bzw. Funktionszulage des Angestellten ist im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen der §§ 43 und 44 festzusetzen, darf aber den Prozentsatz der auf Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden entsprechenden Zulage (Leitungs- bzw. Funktionszulage) nicht unterschreiten. (2) Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht
  • 1. während der Einschulungs- und Einarbeitungszeit,
  • 2. wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 26 Arbeitstage dauern,
  • 3. wenn der Angestellte seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten vertritt und in seinen Aufgabenbereich die ständige Vertretung dieses Dienstvorgesetzten fällt
  • 4. wenn der Angestellte gemäß § 36 Abs. 5 auf Grund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 gebührt dem Angestellten, in dessen Aufgabenbereich die ständige Vertretung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten fällt, eine Verwendungszulage in dem in Abs. 1 letzter Satz angeführten Ausmaß, wenn der Dienstvorgesetzte ununterbrochen länger als zwölf Monate in überwiegendem Ausmaß (§ 35 Abs. 6) vom Dienst abwesend ist und ihn der Angestellte während dieses Zeitraumes zu vertreten hat. Die Verwendungszulage fällt in diesem Fall mit Beginn des 13. Monates einer solchen Verwendung an.


Gefahrenzulage
§ 50. (1) Zur Abgeltung einer durch Einwirkungen im Sinne des § 40 Abs. 3, 5 und 6 ASchG hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Gehaltes nach Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II, Bezugsstufe c,
1. im Ausmaß von ......... 7,5%.
bei überwiegender Verwendung in einem der im folgenden
angeführten Bereiche:
a) Angestellten in Laboratorien
b) dem Pflegepersonal in Operationssälen und
Hebammen
2. im Ausmaß von .......... 3%.
a) zahnärztlichen Ordinationshilfen
b) zahntechnischen Angestellten.
(2) Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine
Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Gehaltes nach Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II, Bezugsstufe c: 1. Angestellten (mit Ausnahme der zahnärztlichen Ordinationshilfen), die in Betriebsräumen (§§ 22, 23 und 106 ASchG) tätig sind, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikationen oder Messung), und zwar bei a) ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen ... 15% b) überwiegender Verwendung in diesen Betriebsräumen ... 12,5%. 2. Angestellten (mit Ausnahme der zahnärztlichen Ordinationshilfen), die in Betriebsräumen (§§ 22, 23 und 106 ASchG) verwendet werden, die in funktionellem Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Betriebsräumen stehen, und zwar bei a) ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen ... 10%. b) überwiegender Verwendung in diesen Betriebsräumen ... 7,5%. 3. Strahlenschutzbeauftragten (§ 5 lit.c der Strahlenschutzverordnung), soferne nicht Anspruch nach Z 1 oder 2 besteht oder soferne sie nicht ausschließlich in Zahnambulatorien verwendet werden ... 5%.
4. zahnärztlichen Ordinationshilfen bei
a) ausschließlicher Verwendung in den in Z 1
angeführten Betriebsräumen ... 7,5% b) überwiegender Verwendung in den in Z 1 angeführten Betriebsräumen ... 5 % (3) Das Gesamtausmaß der einem Angestellten gewährten Gefahrenzulage darf das in Abs. 2 Z 1 lit.a angeführte Ausmaß nicht übersteigen.


Erschwerniszulage
§ 51. (1) Eine Erschwerniszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze des Gehaltes nach Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II, Bezugsstufe c, gebührt
1. die Verwaltungsangestellten, die
a) überwiegend als Operators unmittelbar im
Maschinenraum verwendet werden ... 14%. b) ausschließlich zur Datenerfassung oder zur Textverarbeitung verwendet werden ... 11% c) überwiegend zur Verfilmung von Schriftgut, an Mikrolesegeräten, an Umdruckanlagen, an Papierschneide-, Falz- oder Kuvertiermaschinen verwendet werden ... 5 bis 10%;
2. entfällt
3. dem Pflegepersonal, und zwar
a) Angestellten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die ausschließlich als Operationsschwestern oder Anästhesieschwestern verwendet werden ... 6% b) Angestellten auf der Frischoperiertenstation oder der postoperativen Überwachungsstation des Sanatoriums Hera für die Dauer Ihrer Verwendung zusätzlich zu dem in lit.c angeführten Ausmaß ... 7,5% c) Angestellten, denen überwiegend die Pflege und Betreuung bettlägrig Erkrankter obliegt ... 12,5% d) Angestellten, die überwiegend als Operationsgehilfen verwendet werden ... 12,5%. e) Angestellten, die überwiegend mit der Heilmassage oder Schlammtherapie beschäftigt sind ... 7,5 - 10% f) Angestellten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die mit einer Arbeitszeit gemäß § 9a Abs. 1 b in Ambulatorien und ähnlichen Einrichtungen der KFA tätig sind ... 12,5% g) Angestellten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die mit einer Arbeitszeit gemäß § 9b Abs. 1 in Ambulatorien und ähnlichen Einrichtungen der KFA tätig sind ... 5,2% 4. den zahnärztlichen Ordinationshilfen, die überwiegend zur kieferchirurgischen Assistenz herangezogen werden ... 10% 5. den zahntechnischen Angestellten, die überwiegend Arbeiten mit starker Staubentwicklung oder starker Verschmutzung verrichten (z.B. Polierer) ... 5 - 10%
(1a) entfällt
(2) Zahntechnischen Angestellten die neben der Prothetik
eine weitere Sparte (Metalltechnik, Orthodentie oder Metallgußtechnik) selbständig ausüben, gebührt eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 5%. der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit.b und Z 6. (3) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf mehrere Erschwerniszulagen gemäß Abs. 1 bzw. 1a gebührt, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur die betragsmäßig höhere Zulage.


Schwundgeld
§ 52. Verwaltungsangestellten, die an Barzahlungskassen beschäftigt werden, kann entsprechend der Dauer der Verwendung ein Schwundgeld bis zu 0,2% (????????) der höheren Betragsseite des Bargeldumsatzes, höchstens aber bis zu S 800,-- monatlich, gewährt werden.


Sonntagszulage
§ 53. Den Angestellten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde 0,25 % des Gehaltes nach Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Bezugsstufe c. Die Sonntagszulage gebührt nicht für Zeiten einer Dienstleistung an Sonntagen gemäß § 9f Abs. 3, für die anstatt einer Ersatzruhe eine Abgeltung von Ruhezeiten gemäß § 53a gewährt wird.


Abgeltung von Ruhezeiten
§ 53a. Angestellten, die gemäß § 9f Abs. 3 während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden und denen für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt wird, gebührt für jede während der Ruhezeit geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 56 Abs. 2).


Nachtdienstzulage
§ 54. Den Angestellten gebührt für eine innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 30 % des Stundenlohnes (§ 56 Abs. 2).


Ortszulage
§ 55. Den Angestellten, die in den Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 7 Z 2 bis 4 außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu 18,7 % des Gehaltes nach Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II, Bezugsstufe c, gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnsitz des Angestellten Bedacht zu nehmen.


Fahrtkostenzuschuß
§ 55a. (1) Dem Angestellten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn 1. sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes (§ 66 Abs. 4) befindet, 2. er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und 3. die notwendigen monatlichen Fahrtausgaben für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Angestellten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Angestellte nach Abs. 2 selbst zu tragen hat. (2) Als Fahrtkostenanteil, den der Angestellte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), gilt der gemäß § 20b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 jeweils festgesetzte Betrag. (3) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) zu ermitteln. (4) Der Angestellte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange
1. ihm eine Ortszulage (§ 55) gewährt wird;
2. ihm gemäß § 64 Abs. 1 eine Unterkunft zur
dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird; 3. der Anspruch auf Gebühren gemäß §§ 74 oder 75 Abs. 2 Z 1 hat. (5) Der Angestellte hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Änderung der Verkehrsverhältnisse oder seiner persönlichen Situation, welche für diesen Anspruch - dem Grunde oder der Höhe nach - von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist - grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind - nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 gleichzeitig mit den ständigen Bezügen gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9 auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen. Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Schilling in der Weise zu runden, dass Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten Schillingbetrag ergänzt werden.


Überstunden
§ 56. (1) Für die über die Normalarbeitszeit hinaus angeordneten Überstunden erhält der Angestellte, sofern nicht eine besondere Abgeltung gebührt, zum einfachen Stundenlohn einen Mehrarbeitszuschlag; dieser beträgt für Überstunden bei Tag 50 %, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100 % des Stundenlohnes gemäß Abs. 2. (2) Als Stundenlohn im Sinne des Abs. 1 gilt der 166.Teil der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 6 bis 8 sowie der Verwendungszulage gemäß § 49 und der Gefahrenzulage gemäß § 50, jedoch mit Ausnahme jener Verwendungszulage bzw. jenes Teiles der Verwendungszulage die bzw. der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw. Funktionszulage beruht. (3) Bei Angestellten mit Leitungszulage (§ 43) oder Funktionszulage (§ 45) ist die Vergütung für geleistete Überstunden in diesen Zulagen enthalten. (4) Die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem in § 59 Abs. 1 genannten Zahlungstermin geltend zu machen. (5) Die Pauschalierung von Überstundenvergütungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich Angestellten im Sanatorium Hera, Kurheim Habsburgerhof oder im Erholungsheim Raxblick kann, wenn sie keinen Anspruch auf Funktionszulage haben und ihnen die regelmäßige Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurde, die Vergütung hiefür in Form eines Überstundenpauschales gewährt werden. Dieses Pauschale ist unter Bedachtnahme auf die im Jahresdurchschnitt jeweils tatsächlich zu leistende Überstundenanzahl festzusetzen.


Urlaubsentgelt
§ 56a. Während des Urlaubes werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1. in vollem Ausmaß
a) die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis
9,
b) die Verwendungszulage (§ 49)
c) die Gefahrenzulage (§ 50),
d) die Ortszulage (§ 55)
2. die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter
Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gemäß § 59 Abs. 4 geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 56 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
a) die Schichtzulage (§ 47),
b) die Sonntagszulage (§ 53),
c) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 53a),
d) die Nachtdienstzulage (§ 54),
e) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im
Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 56); f) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist; soweit die in lit.a bis f angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 56b Z 2 bzw. § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt gemäß § 59 Abs. 4 liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.


Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§ 56b. (1) An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes) werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1. in vollem Ausmaß
a) die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis
9,
b) die Verwendungszulage (§ 49),
c) die Gefahrenzulage (§ 50),
d) die Ortszulage (§ 55);
2. die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter
Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Feiertag bzw. der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 56 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
a) die Schichtzulage (§ 47),
b) die Sonntagszulage (§ 53),
c) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 53a),
d) die Nachtdienstzulage (§ 54),
e) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im
Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 56), f) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen sind; soweit die in lit.a bis f angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 56a Z 2 bzw. § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahr des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden. (2) Wird der Angestellte während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs. 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 56 Abs. 2).


Bezüge bei Erkrankung
§ 57. (1) Ist der Angestellte durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar 1. die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9 - nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 15) von
a) weniger als 5 Jahren durch 3 Monate
b) 5 Jahren durch 6 Monate
c) 20 Jahren durch 12 Monate;
2. die übrigen Dienstbezüge nach einer anrechenbaren
Dienstzeit (§ 15) von
weniger als 10 Jahren durch ..... 3 Monate,
10 Jahren durch ................. 4 Monate
wie folgt:
a) in vollem Ausmaß
aa) die Verwendungszulage (§ 49),
bb) die Gefahrenzulage (§ 50),
cc) die Ortszulage (§ 55);
b) die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter
Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 56 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
aa) die Schichtzulage (§ 47),
bb) die Sonntagszulage (§ 53),
cc) die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 53a),
dd) die Nachtdienstzulage (§ 54),
ee) die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen
einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 56), ff) die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist; soweit die in lit.aa bis ff angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 56a Z 2 bzw. § 56b Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und der jeweiligen Erkrankung liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden. 3. Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 3. Von der Regelung nach Z 1 und 2 sind Angestellte ausgenommen, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist. (2) Tritt innerhalb von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge der gleichen Krankheit ein, so gilt diese als Fortsetzung der ersten, wenn nicht das Gegenteil erwiesen wird. (3) Nach Ablauf des in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitraumes ist der Angestellte unverzüglich aufzufordern, eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG zu beantragen. (4) Der Angestellte ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs. 3 rechtzeitig Folge zu leisten und der KFA die Antragstellung nachzuweisen. Ab Beginn der 27. Woche des Krankenstandes hat die KFA eine fiktive gesetzliche Pension gemäß § 94 Abs. 3 auf die nach Abs. 1 weitergezahlten Dienstbezüge anzurechnen, solange die Antragstellung nicht nachgewiesen worden ist. § 94 Abs. 6 gilt sinngemäß. (5) Die aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührenden gesetzlichen Pensionen sind in vollem Ausmaß auf die nach den vorstehenden Bestimmungen weitergezahlten Dienstbezüge anzurechnen; § 94 Abs. 6 gilt sinngemäß.


Bezüge bei Mutterschaft
§ 58. Angestellten, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen erreichen. Ist es nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs. 1 Z 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49% dieser Bezüge.


Auszahlung der Dienstbezüge
§ 59. (1) Die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9 sind im voraus am Ersten eines jeden Monats, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet Angestellte können die Dienstbezüge monatlich im nachhinein ausgezahlt werden. (2) Der Urlaubszuschuß ist zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auf Antrag, sonst am 1. Juni, jedoch nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist am 1. November auszuzahlen. In begründeten Fällen kann auf den Urlaubszuschuß und auf die Weihnachtsremuneration ein Vorschuß gewährt werden. Teilbeträge des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration im Sinne des § 48 Abs. 3 sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen. (3) Ist der Auszahlungstag dienstfrei, sind die Dienstbezüge am vorhergehenden Arbeitstag - ausgenommen an Samstagen - auszuzahlen. Angestellten, die am Auszahlungstag aus dienstlichen Gründen oder wegen Urlaubes vom Dienst abwesend sind, können die Dienstbezüge für den folgenden Kalendermonat vorher ausgezahlt werden. (4) Die gemäß § 56a Z 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens sechs Werktage umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni für den ganzen Urlaubsanspruch im voraus zu zahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehung des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember, auszuzahlen. (5) Die gemäß § 56b Abs. 1 Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit.b in die Bezüge bei Erkrankung einzubeziehenden nicht ständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind bis spätestens am 31. Dezember auszuzahlen. (6) Werden die Dienstbezüge über Girokonten ausgezahlt, ist die Überweisung auf diese Konten so vorzunehmen, daß der Angestellte zu den in Abs. 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.


Auszahlung der Abfertigung
§ 59a. Gebührt im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, so wird diese mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.


Abtretung von Ansprüchen
§ 60. Haben arbeits- oder dienstunfähige Angestellte (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das im § 8 des Angestelltengesetzes angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge bzw. mit der Auszahlung von Pensionsleistungen auf die KFA übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge (Pensionen) einschließlich der von der KFA als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen, dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Dadurch werden die der KFA als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.


Abgängigkeit
§ 61. (1) Ist ein Angestellter abgängig, gebühren die ständigen Bezüge (§ 35 Abs. 2) für die Dauer der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert werden. (2) Bei Abgängigkeit sind die ständigen Bezüge bis zu der im Abs. 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 23 Abs. 2 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.


Vorschüsse und Aushilfen
§ 62. (1) In begründeten Fällen können Gehalts(Pensions)vorschüsse bis zur Höhe eines Monatsbezuges vom leitenden Angestellten, darüber hinausgehende Gehalts(Pensions)vorschüsse vom Vorstand über schriftliches Ansuchen bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Vorschußtilgung zu regeln. Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Vorschuß bewilligt werden. (2) Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hierbei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Zahlungen (Restbezüge, Abfertigung, Pension) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen. (3) Zur Behebung eines unverschuldeten, glaubwürdig nachgewiesenen Notstandes können Angestellten (Pensionsempfängern) oder ihren Hinterbliebenen Aushilfen gewährt werden.


Zuwendungen bei Dienstjubiläen
§ 63. (1) Dem Angestellten gebührt aus Anlaß eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar 1. nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ 14 Abs. 1 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 8; 2. nach Vollendung von 35 - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind, von 30 - Dienstjahren (§ 14 Abs. 1 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 8. (1a) In die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Berechnungsgrundlagen ist auch eine Verwendungszulage gemäß § 49 einzubeziehen, wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt. (1b) Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § 20, so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs. 1. (2) Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 oder 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1.


Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
§ 64. (1) Wenn es das Dienstinteresse erfordert, kann den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 7 beschäftigten Angestellten eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist grundsätzlich ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt; aus berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. exponierte Lager der Krankenanstalt, unterdurchschnittliche Auslastung der zur Verfügung stehenden Unterkünfte, besondere Gegebenheiten auf dem regionalen Wohnungsmarkt) kann der Kostenersatz für die einer Krankenanstalt angeschlossenen Unterkünfte generell - gegen jederzeitigen Widerruf - reduziert werden, darf aber jedenfalls das halbe Ausmaß der von Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise nicht unterschreiten. Die Zuweisung einer Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden; in diesem Fall ist die Unterkunft innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen. (2) Eine Unterkunft kann, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch den in Verwaltungsdienststellen beschäftigten Angestellten zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt. Abs. 1 gilt sinngemäß. (3) Den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 7 beschäftigten Angestellten und ihren Angehörigen kann der Bezug der Verpflegung aus der Anstaltsküche einer solchen Einrichtung gegen Kostenersatz gestattet werden. (4) Dem Pflegepersonal und den zahntechnischen Angestellten ist Dienstkleidung auf Kosten der KFA beizustellen, den übrigen Angestellten kann Dienstkleidung zur Verfügung gestellt werden. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der KFA. (5) Die Höhe der nach Abs. 1, 2 und 3 zu ersetzenden Kosten ist von der KFA festzustellen.


Sterbegeld
§ 65. (1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert, oder stirbt ein Pensionist (§ 78), gebührt den Hinterbliebenen ein Sterbegeld, und zwar in folgender Reihenfolge:
1. der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe;
2. den Kindern im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bis 5.
(2) Das Sterbegeld beträgt 150 % des Gehaltes eines
Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, Bezugsstufe 10. § 35 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. (3) Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise gewährt werden, wenn diese nachweisen, daß sie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben. (4) Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Angestellten (Pensionisten) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben. (5) Forderungen der KFA aus gemäß § 61 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen können auf das Sterbegeld ausgerechnet werden.


Gehalt der Ferialaushilfen
§ 65a. Den Ferialaushilfen gebührt ein monatliches Gehalt im Ausmaß von 70 % des Gehaltes nach Gehaltsgruppe A, Bezugsstufe a.


B. Gebührenordnung Allgemeine Bestimmungen
§ 66. (1) Der Angestellte hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gebührenordnung Anspruch auf Gebühren für Dienstreisen, das sind 1. angeordnete Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle,
2. angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
3. Abordnungen,
4. sowie bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine von dieser
Gebührenordnung abweichende Regelung getroffen werden; ein Überschreiten der in dieser Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsätze ist jedoch ausgeschlossen. (3) Anspruch auf Gebühren besteht nur für solche Dienstleistungen, die zur zweckmäßigen Erledigung der aufgetragenen Geschäfte notwendig sind. (4) Als Dienstort im Sinne dieser Gebührenordnung gilt ein Gebiet im Umkreis von 3 km von der Dienststelle, jedenfalls aber das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet. (5) Zu den Reise(Fahrt)kosten im Sinne dieser Gebührenordnung zählen auch die Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel, bei Dienstleistungen gemäß § 72 Abs. 1 die Nebenkosten im Sinne des § 25a Abs. 1 und der Pauschalbetrag im Sinne des § 25b Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.


Gebühren für Dienstleistungen am Dienstort
§ 67. (1) Für Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle gebühren Fahrtkosten für das örtliche Massenbeförderungsmittel, wenn der Ort der Dienstleistung mindestens 1 km von der Dienststelle entfernt ist und nicht vom Dienstgeber eine Fahrgelegenheit beigestellt wird. (2) Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (z.B. Taxi), gebühren in Fällen unbedingter Notwendigkeit die tatsächlich entstandenen Kosten. (3) Ist eine Dienstleistung am Wohnort des Angestellten, der nicht Dienstort ist, zu verrichten, sind die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen gebühren lediglich die Reisekosten für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, soweit sie nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind; ein Anspruch auf Tag- und Übernachtungsgeld sowie auf Abordnungszulage besteht nicht. (4) Soweit durch eine Dienstleistung am Dienst(Wohn)ort die vorgeschriebene Arbeitszeit überschritten wird, ist sie als Überstundenleistung zu behandeln.


Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
§ 68. (1) Der Angestellte hat bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes Anspruch auf Reisegebühren; dies sind
1. Reisekosten,
2. Taggeld,
3. Übernachtungsgeld.
(2) Für die Berechnung der Reisegebühren ist als Ausgangs-
und Endpunkt der Reise die Dienststelle am Dienstort maßgebend. Ist Ausgangs- oder Endpunkt der Reise der Wohnort (die Wohnung) oder ein sonstiger vorübergehender Aufenthaltsort, so ist dieser (diese) anstelle des Dienstortes (der Dienststelle) für die Berechnung der Gebühren heranzuziehen. (3) Auf die gemäß Abs. 1 zustehenden Reisegebühren sind alle von dritter Seite in Geld gewährten Vergütungen, Entschädigungen und Gebühren gleicher Art anzurechnen. (4) Vor Antritt einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 ist dem Angestellten über Verlangen ein Vorschuß auf Reisegebühren in angemessener Höhe auszuzahlen.


Reisekosten
§ 69. (1) Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebühren 1. den Angestellten in den Gehaltsgruppen C bis G sowie III und IV die tarifmäßigen Fahrtkosten der 1.Wagenklasse, 2. allen übrigen Angestellten die tarifmäßigen Fahrtkosten der 2.Wagenklasse. Wird auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren dem Angestellten die tarifmäßigen Kosten dieser Wagenklasse. Sehen die Bahntarife allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkarten, Wochen-, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes des entsprechenden Wagenklasse, wenn die Fahrtbegünstigung für den benützten Zug in Betracht kommen. (2) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Kann die Reise nicht mit der Eisenbahn durch-geführt werden oder ist die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels sinnvoller, gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten des anderen Massenbeförderungsmittels. Die Benützung eines Schlafwagens oder eines Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung. Sehen die Tarife eines Massenbeförderungsmittels allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkosten, Wochenkarten, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes. (4) Wenn mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken ein Kilometer-geld in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. (5) Der Angestellte ist berechtigt, für dienstliche Fahrten ein von ihm beigestelltes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von dem hiezu bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, daß die Benützung dieses Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, gebührt dem Angestellten, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist, anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Wird das Dienstinteresse nicht bestätigt, gebührt dem Angestellten als Entschädigung für die Benützung des von ihm beigestellten Kraftfahrzeuges ein Betrag in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Reisekosten gemäß den Abs. 1 bis 3. (6) Angestellten, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, gebührt im Falle der Benützung eines von ihnen beigestellten Kraftfahrzeuges für dienstliche Fahrten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 5 zweiter Satz eine besondere Entschädigung bis zur Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf Grund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.
(7) § 67 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(8) Keine Reisekosten gebühren für Strecken, auf denen der
Angestellte 1. aus welchen Gründen immer zur freien Fahrt mit den benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, 2. einen von der KFA bzw. von einem Sozialversicherungsträger oder von dritter Seite unentgeltlich beigestellten Dienstwagen benützt.


Tag- und Übernachtungsgeld
§ 70. (1) Dem Angestellten gebühren Taggeld und Übernachtungsgeld in der entsprechend dem Jahreseinkommen wie folgt festgesetzten Höhe:
Übernach-
Jahreseinkommen Taggeld tungsgeld
bis S 100.000,-- S 220,-- S 120,--
über S 100.000,-- bis S 130.000,-- S 270,-- S 120,--
über S 130.000,-- bis S 200.000,-- S 320,-- S 160,--
über S 200.000,-- bis S 300.000,-- S 360,-- S 200,--
über S 300.000,-- S 400,-- S 200,--
Zum Jahreseinkommen zählen die Dienstbezüge des
laufenden Kalenderjahres im Sinne der Gehaltsordnung inklusive der Sachbezüge mit Ausnahme der Ortszulage, des Fahrtkostenzuschusses, der Aushilfen und Vorschüsse, der Zuwendungen bei Dienstjubiläen und des Sterbegeldes. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die bis zum Kalendermonat der Dienstreise zugeflossenen Bezüge um die für den Rest des Kalenderjahres zu erwartenden Bezüge zu vermehren. Gehaltsänderungen während des Kalenderjahres wirken sich immer nur auf die Höhe der zukünftigen Tag- und Übernachtungsgelder aus, verursachen jedoch niemals eine Aufrollung der bereits ausgezahlten Reisegebühren. (2) Wird nachgewiesen, daß die Aufwendungen für die in Anspruch genommene Unterkunft samt Frühstück das zustehende Übernachtungsgeld übersteigen, gebührt zum Übernachtungsgeld ein Zuschuß bis zur Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, bei Inlandsdienstreisen aber höchstens im Ausmaß von 600% des Übernachtungsgeldes. Diese Höchstgrenze kann in begründeten Einzelfällen überschritten werden; es bedarf dazu aber jeweils einer gesonderten Genehmigung durch die KFA. (3) Das Taggeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Verpflegung zu Mittag und am Abend; es wird nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die Dauer der dienstlichen Abwesenheit. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von mehr als zwei Stunden gebührt ein Viertel, von mehr als vier Stunden die Hälfte des Taggeldes und von mehr als acht Stunden das ganze Taggeld. Bruchteile bis zu zwei Stunden bleiben unberücksichtigt. (4) Das Übernachtungsgeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Nachtunterkunft und für die Verpflegung in der Früh; es gebührt neben dem Taggeld für jede bei der dienstlichen Abwesenheit notwendig gewordene Nächtigung. Es wird auch, wenn Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird, für Nächte gewährt, die der Angestellte zur Reise verwendet, wenn die Hinreise vor 3 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 0 Uhr beendet wird. Bei Benützung eines Schlafwagens, einer Schiffskabine oder eines Flugzeuges auf Rechnung der KFA gebührt je Übernachtung ein Viertel des Übernachtungsgeldes. (5) Mit Angestellten, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, können anstelle des Taggeldes Pauschbeträge vereinbart werden. (6) Werden dem Angestellten von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger oder von dritter Seite Mittag- und Abendessen unentgeltlich beigestellt, gebührt das Taggeld nur zu einem Drittel. Das Übernachtungsgeld gebührt nicht, wenn dem Angestellten von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger oder von dritter Seite Unterkunft und Frühstück unentgeltlich beigestellt werden; wird dem Angestellten von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger oder von dritter Seite lediglich die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, gebührt das Übernachtungsgeld nur zu einem Viertel.
§ 71. entfällt


Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Bundesgebietes
§ 72. (1) Für Dienstleistungen im Ausland (Zollausschlußgebiet) gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 71, 72, 73 und 76 sinngemäß. (2) Tag- und Übernachtungsgeld gebühren - entsprechend den in § 70 Abs. 1 angeführten Stufen des Jahreseinkommens - mit den in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland festgesetzten Sätzen. (3) Die Berechnung des Taggeldes richtet sich nicht nach § 70 Abs. 3, sondern nach den §§ 17 Abs. 1 und 25d Abs. 1 bis 2 RGV. (4) Das Übernachtungsgeld richtet sich nach dem für den Ort der Nächtigung geltenden Ansatz.


Erkrankung, Tod während einer Dienstleisung außerhalb des Dienstortes
§ 73. (1) Erkrankt ein Angestellter während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes, sind die nachgewiesenen Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung, Krankenpflege und für die Heilbehelfe zu vergüten, sofern sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Zu diesen Kosten zählen auch jene für den Transport des erkrankten Angestellten nach seinem Wohnort. (2) Im Falle des Todes eines Angestellten während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes werden die nachgewiesenen Kosten der Überführung zum letzten Wohnort von der KFA getragen.


Abordnung
§ 74. (1) Wird ein Angestellter, ohne versetzt zu werden, länger als sieben Kalendertage einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Abrdnung vor. (2) Dem abgeordneten Angestellten gebühren für die ersten 30 Kalendertage der Abordnung Tag- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des § 70. Ab dem 31. Kalendertag der Abordnung gebührt dem Angestellten anstelle des Tag- und Übernachtungsgeldes eine Abordnungszulage; diese beträgt 1. für den Angestellten, der nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann,100 % des Tag- und a) Übernachtungsgeldes (§ 70), wenn Anspruch auf Kinderzulage besteht, b) 80 % des Taggeldes zuzüglich des Übernachtungsgeldes gemäß § 70 in den übrigen Fällen; 2. für den Angestellten, der täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann und täglich länger als zwei Stunden über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus vom Wohnort abwesend ist, 60% des Taggeldes. (3) Dauert die Abordnung länger als vier Wochen und besteht Anspruch auf Abordnungszulage gemäß Abs. 2 Z 1 ist dem verheirateten Angestellten bzw. dem Angestellten, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, für jede volle Kalenderwoche, den übrigen Angestellten für je zwei volle Kalenderwochen der Abordnung unter Fortzahlung der Abordnungszulage und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit im Ausmaß von je einem Werktag zu gewähren. (4) Neben dem Tag- und Übernachtungsgeld (Abs. 2 erster Satz) bzw. der Abordnungszulage gebühren die Reisekosten gemäß § 69, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 aber nur, wenn die Reise ausgeführt wird, im Falle des Abs. 3 jedoch nur einmal monatlich. (5) Fällt ein Urlaub in die Zeit der Abordnung gemäß Abs. 2 Z 1 gebührt für die Urlaubsdauer nur das Übernachtungsgeld. (6) Bei Dienstleistungen außerhalb des Ortes der Abordnung besteht Anspruch auf Reisegebühren (§ 68) mit der Maßgabe, daß das nach Abs. 2 erster Satz zustehende bzw. in der Abordnungszulage enthaltene Taggeld auf das gemäß § 70 gebührende Taggeld anzurechnen ist. (7) § 73 gilt sinngemäß.


Versetzung, Übersiedlungsgebühren
§ 75. (1) Wird ein Angestellter einer anderen Dienststelle an einen anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Versetzung vor. (2) Ist mit einer aus dienstlichen Gründen vorgenommenen Versetzung die Notwendigkeit einer Übersiedlung verbunden, so besteht Anspruch auf 1. Abordnungszulage gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung; 2. Reisekosten (§ 69) für den Angestellten und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sowie das Tag- und Übernachtungsgeld für den Angestellten (§ 70); 3. Ersatz der nachgewiesenen Beförderungskosten des Übersiedlungsgutes bis zu dem gemäß Abs. 3 genehmigten Ausmaß; 4. Umzugsvergütung zur Bestreitung aller sonstigen Auslagen für den verheirateten Angestellten bzw. den Angestellten, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9, für alle übrigen Angestellten im Ausmaß der Hälfte desselben. (3) Über die Höhe der Kosten nach Abs. 2 Z 3 hat der Angestellte vor der Übersiedlung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Dem Angestellten ist auf sein Ersuchen ein Kostenvorschuß zu gewähren.

ABSCHNITT IV Pensionsrecht Leistungen


§ 76. (1) Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind: 1. die Pension (§ 78) einschließlich allfälliger Kinderzulagen;
2. die Witwen(Witwer)pension (§ 79);
3. die Waisenpension (§ 80);
4. die Abfindung (§ 81).
(2) Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom
Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.


Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
§ 77. (1) Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Angestellte
1. den erhöhten Kündigungsschutz (§ 22) erworben,
2. eine zehnjährige Wartezeit (§ 17 Abs. 1) erfüllt und
3. Pensionsbeiträge (§ 98) entrichtet und nicht
rückerstattet erhalten hat.
Übergangsbest. Art. XX Z 12 (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne des §§ 175 bis 177 ASVG eintritt.


Pension
§ 78. Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 77 der nach den Bestimmungen des § 32 in den Ruhestand versetzte Angestellte.


Witwen(Witwer)pension
§ 79. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat 1. die/der Witwe(r) eines/einer verstorbenen Angestellten (Pensionisten/-in), 2. die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Angestellten (Pensionisten/-in), falls dessen/deren Tod wahrscheinlich ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des/der Angestellten die Leistungsvoraussetzungen des § 77 erfüllt sind.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate
verstrichen sind; 2. er Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat; 3. die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Angestellten (Pensionisten) geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt;
4. die Ehe rechtskräftig geschieden ist;
5. die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges
strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des/der Angestellten (Pensionisten/-in) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn
1. der Tod des/der Angestellten als Folge eines im Dienste
der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne des §§ 175 bis 177 ASVG eingetreten ist; 2. in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert wurde; 3. die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Angestellten (Pensionisten) erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat und das Kind lebend geboren wurde. (4) Sofern nicht ohnehin gemäß Abs. 2 kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension nach Abs. 1 in den Fällen des § 258 Abs. 2 ASVG nur so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen(Witwer)pension gegeben ist. Die Witwe (Der Witwer) ist verpflichtet, der KFA die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekanntzugeben.


Waisenpension
§ 80. (1) Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ 41 Abs. 1 Z 1 bis 5)
1. eines verstorbenen Angestellten (Pensionisten)
2. eines abgängigen Angestellten (Pensionisten), falls
dessen Tod wahrscheinlich ist, wenn der Angestellte (Pensionist) im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 77 erfüllt hat. (1a) Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) verfügt, die den um S 410,-- erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit.a/bb und Abs. 2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension 1. solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zu ordnungsgemäßen Beendigung die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten; 2. ?????? 3. solange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung im Sinne der Z 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung; 4. für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten. Die gemäß Z 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen oder fortgesetzt wird. (1b) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. (1c) Wenn das Kind eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.b FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreibt. (2) Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs. 1 oder gemäß § 66 DO-B bzw. § 70 DO-C nach beiden bei der KFA oder einem Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesenen Elternteil, so geht der höhere Anspruch bevor. (3) Einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) verfügt, die das in Abs. 1a angeführte Ausmaß übersteigen, gebührt die Waisenpension, solange es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, für die gemäß Abs. 1a bis 1c Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet die KFA, ob die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs. 4 ist anzuwenden. (4) Einem verheirateten Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) des Kindes und seines Ehegatten zusammen den um S 410,-- erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit.a/aa und Abs. 2 ASVG nicht übersteigen. (5) Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs. 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul) ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.


Abfindung
§ 81. Anspruch auf Abfindung der Witwen(Witwer) pension hat die/der Witwe(r), wenn sie/er sich wieder verehelicht.


13. und 14. Pension
§ 82. Zu den monatlichen Pensionsleistungen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und 14. Pension.


Außerordentliche Leistungen
§ 83. (1) Der Vorstand kann Angestellten oder ihren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt sind - einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren. Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen gemäß den §§ 85 bis 87 nicht übersteigen. (2) Eine Überschreitung des Höchstausmaßes der Pensionsleistungen (§§ 85 bis 87) im Wege eines Sondervertrages ist ausgeschlossen.


Bemessungsgrundlage
§ 84. (1) Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 78) bilden 1. der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 ergebene monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 9 auf den der Angestellte unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 4 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 gelten, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 98 Abs. 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
Geltende Fassung ab 01.01.2001 bis 01.01.2003
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1990 liegenden
Monat, für den gemäß § 98 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen, wobei nur die jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge zu berücksichtigen sind. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. 2. die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § 56a Z 2, § 56b Abs. 1 Z 2 und § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 56 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses; 3. die Verwendungszulage (§ 49) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 56a Z 1, § 56b Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe und Dienstklasse, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat; 4. die Gefahrenzulage (§ 51) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 56a Z 1, § 56b Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; 5. die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § 56a Z 2, § 56b Abs. 1 Z 2 und § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 56 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. 6. ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § 36 Abs. 5 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe und Dienstklasse, in die die Einreihung gemäß § 36 Abs. 5 jeweils vorzunehmen war. (2) Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ 40 Abs. 3) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § 40 Abs. 4 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs. 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären. (2a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte den in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bis 2 um 0,111% - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) um 0,133% - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Übergangsbest.Art. XXI Z 2
(2b) Eine Kürzung nach Abs. 2a findet nicht statt, wenn
1. der Angestellte gestorben oder
2. die Dienstunfähigkeit des Angestellten als Folge eines
im Dienst der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder 2a. die Dienstunfähigkeit des Angestellten durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG begründet (§ 33 Abs. 2 Z 1) oder 3. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 3 ausgesprochen worden ist. (2c) Die nach Abs. 2a gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) 85,6% - der gemäß Abs. 1 bis 2 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbest.Art. XXI Z 3
(3)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß § 85 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Abs. 1 bis 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei - wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 85 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
Übergangsbest.Art. XVII


Bemessungsgrundlage (ab 1.1.2003)
§ 84. (1) Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 78) ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1990 liegenden Monat, für den gemäß § 98 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen, wobei nur die jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge zu berücksichtigen sind. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. 3. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die gemäß Anlage 4 in Betracht kommende Summe der höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als die gemäß Anlage 4 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. 4. Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 98 Abs. 5c entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrundezulegen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten.
Übergangsbest. Art. XXX Z 10a
(2) Den Angestellten sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. (3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte den in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,111% - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) um 0,133% - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbest. Art. XXI Z 2
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Angestellte gestorben oder 1. die Dienstunfähigkeit des Angestellten als Folge eines im Dienst der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eingetreten oder 2. die Dienstunfähigkeit des Angestellten durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG begründet (§ 33 Abs. 2 Z 1) oder 3. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 3 oder 4 ausgesprochen worden ist. (5) Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) 85,6 % - der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten. (6) Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß § 85 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Abs. 1 bis 5 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei folgendes zu beachten ist: 1. Teilzeitmonate, die gemäß Abs. 1 Z 3 in die Durchrechnung einbezogen werden, sind für die Berechnung des Arbeitszeitfaktors als Vollzeitmonate zu werten. 2. Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten, in der gemäß § 85 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
Übergangsbest. Art. XXX Z 10


Ausmaß der Pension
§ 85. (1) Die Pension (§ 78) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 17) 40% der Bemessungsgrundlage (§ 84). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,111% der Bemessungsgrundlage, für Angestellte mit abgeschlossenem Diplom- oder Dok- toratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1), um 0,133% der Bemessungsgrundlage, bis zum Höchstausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbest. Art. XIX Z 7
(1a) Abgesehen von den Fällen des § 84 Abs. 6 darf die Pension 40 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 84 Abs. 1 nicht unterschreiten.
Übergangsbest. Art. XXI Z 4


Ausmaß der Pension (ab 1.1.2003)
§ 85 Abs. 1a lautet ab 01.01.2003
(1a) Abgesehen von den Fällen des § 84 Abs. 6 darf die Pension 40 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 84 Abs. 1 nicht unterschreiten.
Übergangsbest.Art. XXI Z 4
(2)  Zur Pension (§ 78) wird die Kinderzulage (§ 41) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.


Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
§ 86. Die Witwen(Witwer)pension (§ 79) beträgt 60% der Pension, die dem/der verstorbenen Gatten/in im Zeitpunkte des Anfalles der Witwen(Witwer)-pension gebührt hätte. Wird die Witwen(Witwer)-pension wegen Abgängigkeit des/der Angestellten (Pensionisten/in) gewährt, ist für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist, spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt worden sind.


Ausmaß der Waisenpension
§ 87. Die Waisenpension (§ 80) beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 70 % der Witwen/Witwer)pension.


Höchstausmaß der Hinterbliebenenpension
§ 88. Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpensionen (§§ 79 und 80) darf nicht höher sein als die um 10% ihres Betrages erhöhte Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkte seines Todes einschließlich der Kinderzulage Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.


Ausmaß der Abfindung
§ 89. Die Abfindung der Witwen(Witwer)pension gebührt im Ausmaß des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ 86), auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß §§ 94 und 95 angerechneten Leistung; in den Fällen des § 79 Abs. 4 darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches noch zu zahlen wäre, nicht zu überschreiten.


Ausmaß der 13. und 14. Pension
§ 90. (1) Die 13. Pension gebührt im Ausmaß der Aprilpension, die 14. Pension im Ausmaß der Septemberpension. (2) Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistung nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebühren die 13. und 14. Pension nur anteilsmäßig.


Anfall der Leistungen
§ 91. (1) Die Pension (§ 78) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(2)  Die Hinterbliebenenpensionen (§§ 79 und 80) fallen an, 1. wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird,
  • a) mit dem dem Tod des Angestellten folgenden Monatsersten bzw.
  • b) mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
2. sonst mit dem Tag der Antragstellung;
3. im Falle der Abgängigkeit
  • a) mit dem auf die Einstellung der Dienstbezüge des Angestellten folgenden Monatsersten bzw.
  • b) mit dem dem Wegfall der Pension folgenden Tag.

Übergangsbest. Art. XXI Z 5
(2a) Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension an, 1. sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
  • a) mit dem dem Tod des Angestellten folgenden Monatsersten bzw.
  • b) mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung. (3) Die Waisenpension (§ 80) eines nachgeborenen Kindes fällt an
  • 1. wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Angestellten folgenden Monatsersten; 2. sonst mit dem Tag der Antragstellung.
  • (3a) Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer einer Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Bestellung des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. (4) Die Abfindung (§ 81) fällt mit dem der Wiederverehelichung der/des Witwe(rs) folgenden Monatsersten an.


Wegfall der Leistungen
§ 92. (1) Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
1. mit dem Todestag des Pensionsberechtigten;
2. entfällt
3. bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 79 Abs.
1 Z 2.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 fallen weg
1. die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle
der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 34); 2. die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die/der Witwe(r) wieder verehelicht; 3. die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß § 41 zu bestehen aufgehört hat. (3) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.
Übergangsbest. Art. XXI Z 6


Auszahlung der Leistungen
§ 93. (1) Die Pensionsleistungen werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats gezahlt, die 13. Pension am 1. Mai und die 14. Pension am 1. Oktober eines jeden Jahres. § 59 Abs. 4 gilt sinngemäß. (1a) Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem Pensionsrecht infolge des Todes des(r) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen. (2) Auf Verlangen der KFA haben die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden.


Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
§ 94. (1) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auf die entsprechenden, nach den Bestimmungen dieses Pensionsrechtes zustehenden Leistungen nach den folgenden Vorschriften anzurechnen.
(2) Als anrechenbare Leistungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. bei Gewährung einer Pension gemäß § 78:
die nach den Vorschriften des ASVG aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührenden Pensionen, einschließlich der Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG; 2. bei Gewährung von Hinterbliebenenpensionen gemäß §§ 79 und 80: die Hinterbliebenenpensionen nach den Vorschriften des ASVG, einschließlich der Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG. Diesen Leistungen sind die entsprechenden, gemäß § 251a ASVG gebührenden Leistungen nach dem GSVG und dem BSVG gleichzuhalten. (3) Anrechenbar gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 17 Abs. 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt (fiktive gesetzliche Pension): 1. Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 17 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; 2. für die Bildung der Bemessungsgrundlage sind die ständigen Bezüge (§ 35 Abs. 2), die Verwendungszulage (§ 49), die Gefahrenzulage (§ 50) und die Überstundenvergütung bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach den Vorschriften des ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 98 Abs. 5c entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben. (Außerkrafttreten 1. Jän 2003)

§ 94 Abs. 3 Z 2 lautet ab 01.01.2003
2. Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß § 98 Abs. 2a jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 98 Abs. 5c entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
2a. Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß Z 4 lit. a für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Z 1 bis 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei - wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß Z 4 lit.a zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
§ 94 Abs. 3 Z 2a lautet ab 01.01.2003:
2a. Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß Z 4 lit.a für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Z 1 bis 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken, wobei folgendes zu beachten ist: a) Teilzeitmonate, die gemäß Z 1 in die Durchrechnung einbezogen werden, sind für die Berechnung des Arbeitszeitfaktors als Vollzeitmonate zu werten. b) Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß Z 4 lit.a zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
3. als Bemessungszeitpunkt gilt - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4a - der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs. 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt; 4. Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage); in machen Fällen auch aus einem besonderen Steigerungsbetrag, welcher nach den Vorschriften des § 248 ASVG zu ermitteln ist. Im einzelnen gilt folgendes: a) Die gemäß § 17 Abs. 1 bis 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 480 - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1), von 420 - Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
aa) für je zwölf Versicherungsmonate bis zum
360. Monat ............ 1,9 Steigerungspunkte,
ab) für je zwölf Versicherungsmonate ab dem
361. Monat ............ 1,5 Steigerungspunkte
vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als ??????? zwölf
Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Angestellten, die innerhalb der ersten 40 - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1), innerhalb der ersten 35 - für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben. b) Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit.a berücksichtigten Steigerungspunkten 60 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist: ba) Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes. bb) Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,9 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. bc) Der Steigerungsbetrag darf den sich aus § 85 ergebenden Prozentsatz nicht überschreiten. c) Zusätzlich zu den in lit.a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 480 bzw. 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit.a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen. d) Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde. e) Kinderzuschüsse (§§ 262 bzw. 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen. f) Pensionssonderzahlungen gemäß § 105 ASVG sind auf die 13. und 14. Pension (§ 82) insoweit anzurechnen, als Anspruch auf diese Leistung besteht. 5. die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60% der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension.
Übergangsbest. Art. XIX Z 8
Übergangsbest. Art. XXI Z 6a
Übergangsbest. Art. XXX Z 12
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesen Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteil aus einer freiwilligen Höherversicherung) und 80 % der Bemessungsgrundlage überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der das Ausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage übersteigende Leistungsanteil ruht. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der Angestellte (Pensionsempfänger) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub der KFA vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbest. Art. XVIII Z 1


§ 94 Abs. 4 lautet ab 01.01.2003
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80% der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § 98 Abs. 2a, welche bei Zutreffen der in § 84 Abs. 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der Angestellte (Pensionsempfänger) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub der KFA vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbest. Art. XVIII Z 1
(4a) Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzung hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet, über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen; die fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung nicht nach, ist Abs. 6 anzuwenden. (5) Wird eine Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung in Anspruch genommen, ist, sofern der Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht gemäß § 97 Abs. 1 Z 1 ruht, die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gleitpension ergebende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer anzurechnen; § 57 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Angestellte ist verpflichtet, die KFA von der Zuerkennung der Gleitpension durch den Pensionsversicherungsträger unverzüglich zu verständigen. (6) Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Abs. 2) rechtzeitig geltend zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten zu vertretenden Grunde nicht anfallen, nicht in vollem Umfang gebühren, wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden. (6a) In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, oder Berufsunfähigkeitspension beantragt worden ist, ist die fiktive gesetzliche Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im nachhinein rückwirkend nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AIVG, dessen Höhe vom Angestellten bekanntzugeben ist, anzurechnen. Unterlässt der Betroffene diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension. (7) Auf eine nach diesem Pensionsrecht während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.


Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 95. (1) Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ 17 Abs. 5) ergebende Erhöhung der Pensionsleistung anzurechnen. (2) Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, die KFA von jeder Erhöhung oder Verminderung der gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.


Unverfallbarkeit von Anwartschaften
§ 96. Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
1. Kündigung seitens des Angestellten,
2. Entlassung aus Verschulden des Angestellten,
3. unbegründeten vorzeitigen Austritt
endet; sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ 78 bis
80 nicht besteht, gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.
Übergangsbest. Art. XVIII Z 2


Ruhen von Leistungsansprüchen
§ 97. (1) Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, solange der Berechtigte 1. Bediensteter der KFA bzw. eines Sozialversicherungsträgers ist bzw. von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger Dienstbezüge gemäß § 35 Abs. 2 bzw. 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß § 78 handelt;
2. eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
3. seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger
als sechs Monate aufhält; es sei denn, daß ein mit dem Aufenthaltsland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeits übereinkommen) das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht, kann die nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige KFA die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilen. (2) Für die Dauer des Ruhens der Pension nach Abs. 1 Z 2 und 3 wird den im Inland wohnenden, vom Pensionsberechtigten überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin, Kinder gemäß § 41) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ 79 und 80) gewährt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 nur dann, wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Urteil oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. (3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß Abs. 1 verzichtet werden. (4) Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung, so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und 14. Pension.


Aufbringung der Mittel
§ 98. (1) Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt die KFA. (2) Der Angestellte leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuß und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag; dieser beträgt: 1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG a) für Angestellte, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind, ... 0,50 % b) für Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und - unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten - das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253b Abs. 1 ASVG maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2021 erreichen werden ... 0,50 %,
c) für alle anderen Angestellten ... 1,50 %;
2. von den, den Höchstbetrag gemäß Z 1 übersteigenden
Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages ... 9,75 %, 3. von den, den Höchstbetrag gemäß Z 2 übersteigenden Bezügen ... 10,00%
Übergangsbest. Art. XXXII Z 3
(2a) Als Bezüge gelten 1. die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 9,
2. die Verwendungszulage gemäß § 49,
3. die Gefahrenzulage gemäß § 50,
4. die Überstundenvergütung.

§ 98 Abs. 2a lautet ab 1. 1. 2003
(2a) Als Bezüge gelten 1. die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9 - mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs. 1 Z 5,
2. die nichtständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 3,
3. das Schwundgeld gemäß § 52, wenn und
insoweit es nicht nach § 49 Abs. 3 Z 3 ASVG von der Beitragspflicht ausgenommen ist,
4. das Urlaubsentgelt gemäß § 56a,
5. das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß
§ 56b Abs. 1,
6. das Feiertagsentgelt gemäß § 56b Abs. 2,
7. die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 57 Abs. 1
(3)  Die Beitragsleistung des Angestellten gemäß Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
Übergangsbest.Art. XIX Z 9
(4)  Soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
1. entfällt
2. entfällt
3. Angestellte, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbest.Art. XX Z 13
Übergangsbest.Art. XXX Z 15
(5)  Die in Abs. 4 genannten Angestellten können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 17 Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas - Anlage 1 bis 3), nachentrichten - jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (z.B. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft)
Übergangsbest. Art. XX Z 14
Übergangsbest. Art. XXX Z 16
(5a) Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten gemäß § 12a Abs. 4 und § 17 Abs. 1b können Beiträge nachentrichtet werden: 1. Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge die Einreihung des Angestellten unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit zugrunde zu legen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gehaltsschema (Anlagen 1 bis 3) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt. 2. Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist beantragt, sind die Beiträge berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar vor Beginn der Zeiten gemäß § 12a Abs. 4 und § 17 Abs. 1b vereinbarten Arbeitszeit), nachzuentrichten. Auf die dreijährige Frist sind Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 2, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß § 17 Abs. 1b Z 1, 2 und 4 nicht anzurechnen. (5b) Für Zeiten gemäß § 17 Abs. 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß §§ 9 oder 9a.
Übergangsbest.Art. XIX Z 10
(5c) Für Zeiten gemäß § 17 Abs. 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden. (5d) Für die Abstattung der Beiträge nach Abs. 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden. In den Fällen des Abs. 5a sind die Beiträge nach Abs. 5a Z 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1 bis 3), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Angestellten geändert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs. 5a Z 2. (5e) Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Dienst der KFA oder im Sozialversicherungsdienst (§§ 12a Abs. 4, § 17 Abs. 1b, § 98 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 17 Abs. 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
Übergangsbest. Art. XXX Z 16
(6)  Die Beitragsleistung des Angestellten bewirkt für sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.


Anpasung der Dienstordnungspension
§ 99. Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.A werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepaßt. Sofern keine andersartige Vereinbarung getroffen wird, ist der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 Z 1 ASVG anzuwenden.


Entziehung von Ansprüchen
§ 99a. Einem in den Ruhestand versetzten Angestellten kann wegen eines Verhaltens, das die KFA zur Entlassung gemäß § 31 berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe der BPG die Leistung gemäß § 78 entzogen werden; eine solche Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen (§§ 79 und 80).

ABSCHNITT V Disziplinarvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen Dienstpflichtverletzungen


§ 100. (1) Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten durch Angestellte mit erhöhtem Kündigungsschutz wird nach Maßgabe dieses Abschnittes in Verbindung mit § 102 des Arbeitsverfassungsgesetzes geahndet. (2) Das Recht der KFA, Angestellte zu versetzen (§ 101 des ArbVG.), zu kündigen (§ 22 Abs. 4 oder 5) oder zu entlassen (§ 31 Abs. 1) sowie das Recht der Dienstvorgesetzten, die ihnen zugeteilten Angestellten an die Dienstpflichten zu erinnern und Ungehörigkeiten abzustellen, wird hiedurch nicht berührt.
Übergangsbest. Art. XX Z 15
§ 101. entfällt.
Übergangsbest. Art. XX Z 15


Vorerhebungen
§ 102. (1) Bei begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sind die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen zu veranlassen. (2) Die Erhebungen hat der leitende Angestellte oder ein von ihm betrauter, womöglich rechtskundiger Angestellter zu führen. Richtet sich der Verdacht gegen den leitenden Angestellten, hat die Erhebung der Präsident der KFA oder ein von ihm betrautes, womöglich rechtskundiges Vorstandsmitglied zu führen. Über die Erhebungen sind Protokolle aufzunehmen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen sind. (3) Über das Ergebnis der Erhebungen ist schriftlich zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann, sofern nicht von Disziplinarmaßnahmen abgesehen wird (§ 103) eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Übergangsbest. Art. XX Z 15


Absehen von Disziplinarmaßnahmen
§ 103. (1) Von Disziplinarmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch das Ergebnis der Vorerhebungen (§ 102) nicht bestätigt wird. (2) Von Disziplinarmaßnahmen kann insbesondere abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind und die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
Übergangsbest. Art. XX Z 15


Strafen
§ 104. (1) Dienstpflichtverletzungen werden mit einer der folgenden Ordnungsstrafen geahndet:
1. die Rüge,
2. der Verweis, der in schwereren Fällen mit einer Geldbuße
im Ausmaß von höchstens 25 % des im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung gebührenden Monatsbezuges gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 9 verbunden werden kann. (2) Ordnungsstrafen verhängt der leitende Angestellte, bei Dienstpflichtverletzungen des leitenden Angestellten der Präsident der KFA. (3) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Angestellten Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu geben. (4) Dem Betriebsrat ist die beabsichtigte Ordnungsstrafe, ihre Begründung sowie die Rechtfertigung des Angestellten zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben.
Übergangsbest. Art. XX Z 15


Strafbemessung
§ 105. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Angestellten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Angestellten Bedacht zu nehmen. (2) Hat der Angestellte durch eine Tat oder mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird hierüber gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind. (3) Wurde der Angestellte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Angestellten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. (4) entfällt
Übergangsbest. Art. XX Z 15


Geldbußen
§ 106. Geldbußen sind durch Einbehalt von den monatlichen Dienstbezügen hereinzubringen. Bei der Verhängung der Strafe ist gleichzeitig über die Hereinbringung der Geldbuße zu entscheiden. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angestellten Bedacht zu nehmen. Die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen kann bewilligt werden.
Übergangsbest. Art. XX Z 15


Verjährung
§ 107. (1) Der Angestellte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten (bei leitenden Angestellten dem Präsidenten) zu Kenntnis gelangt ist, oder 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Ordnungsstrafe verhängt wurde. (2) Der Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen oder eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist. (3) entfällt
Übergangsbest. Art. XX Z 15


Tilgung und Nachsicht von Strafen
§ 108. (1) Bei einwandfreiem Verhalten des Angestellten sind über sein Ansuchen Ordnungsstrafen nach einem Jahr zu tilgen. (2) Der Vorstand kann über Antrag des Angestellten Strafen ganz oder teilweise nachsehen. (3) Bei Tilgung der Strafe ist der Disziplinarakt zu vernichten.
Übergangsbest. Art. XX Z 15


Schriftliche Verständigung
§ 109. (1) Der Angestellte und der Betriebsrat sind von folgenden Verfügungen schriftlich zu verständigen:
1. Einleitung von Vorerhebungen gemäß § 102 Abs. 1,
2. Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 102 Abs. 3),
3. Absehen von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 103,
3a. Absehen von einer Strafe gemäß § 105 Abs. 3,
4. Tilgung von Strafen gemäß § 108 Abs. 1,
5. Nachsicht von Strafen gemäß § 108 Abs. 2.
(2) Die schriftliche Verständigung gemäß Abs. 1 hat in den
Fällen der Z 1 und 2 Angaben über die Gründe für die Verfügung zu erhalten. (3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Zustellungen haben gegen Übernahmsnachweis zu erfolgen; alle anderen Zustellungen können auch mit eingeschriebenem Brief bewirkt werden.
Übergangsbest. Art. XX Z 15
B. Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
C. Verfahren bei Dienstvergehen
§§ 110 bis 115 h entfallen

Übergangsbest. Art. XX Z 15

ABSCHNITT VI Schlußvorschriften


§ 116. entfällt


Wirksamkeitsbeginn
§ 117. Diese Dienstordnung samt Übergangsbestimmungen und Anlage tritt mit 1. Februar 1974 in Kraft.
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2001

ABSCHNITT VII Übergangsbestimmungen Artikel I - X


Artikel I - X entfallen


Artikel XI
1. entfällt
2. Zu § 80:
Auf die vor dem 1.April 1980 angefallenen Ansprüche auf
Waisenpension ist die folgende Fassung des § 80 anzuwenden.
§ 80: Waisenpension
§ 80. Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder
(§ 41 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 6)
1. eines verstorbenen Angestellten (Pensionisten)
2. eines abgängigen Angestellten (Pensionisten), falls
dessen Tod wahrscheinlich ist, wenn der Angestellte im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 77 erfüllt hat und der Anspruch auf Kinderzulage für diese Kinder gehabt hat oder gehabt hätte. 3. entfällt


Artikel XII - XIV
Artikel XII - XIV entfallen


Artikel XV
1. Zu § 9:
(1) entfällt
(2) Die am 30.April 1987 geltende betriebliche (generelle)
Arbeitszeiteinteilung und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt solange als Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs.1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
2. Zu Abschnitt III: entfällt
3. Zu § 84 Abs.3 und 4: entfällt


Artikel XVI
1. Zu § 46: (1) Ergibt sich für ein(n) am 31. Dezember 1991 im Dienste der KFA stehende(n) Angestellte(n) ab 1. Jänner 1992 eine Verminderung oder der Wegfall der Belastungszulage, so gebührt die Differenz gegenüber dem für den Monat Dezember 1991 gezahlten Betrag dieser Zulage - in den Fällen des Wegfalls der Gesamtbetrag der Zulage - als Differenzbetrag. (2) Der Differenzbetrag gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die Belastungszulage nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen erfüllt sind; er gilt als ständiger Bezug im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 7 und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht. (3) Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 1992 wirksam werdende Erhöhung der Belastungszulage bzw. eine nach diesem Zeitpunkt neu anfallende Belastungszulage anzurechnen. 2. - 4 entfallen


Artikel XVII
Artikel XVII entfällt


Artikel XVIII
1. Zu § 94 Abs.4
§ 94 Abs. 4 ist nicht anzuwenden
1. auf Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.
Jänner 1994 unkündbar geworden ist, 2. auf Angestellte, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 30 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist, 3. auf Angestellte, auf die die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie noch keine zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
a) Dienstzeiten (Lehrzeiten) gemäß § 16;
b) Dienstzeiten (Lehrzeiten) vor Vollendung des 18.
Lebensjahres; c) Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 oder 15b des Mutterschutzgesetzes bzw. gemäß §§ 2 oder 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes;
d) Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 2;
e) Zeiten eines während des Dienstverhältnisses
abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw. Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.Nr. 233/1965.
2. Zu § 96 (1) Auf Angestellte, die vor dem 1. Juli 1990 getreten sind, ist § 96 Abs. 1 nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. Dezember 1993 folgende Fassungen der §§ 96 Abs. 1 und 99 anzuwenden: § 96: Verwirkung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen § 96. (1) Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten gemäß § 78, sofern der Betroffene nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt; 1. Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § XX Z 15;
2. Dienstverweigerung gemäß § 34 Abs.4;
3. Entlassung aus dem Dienstverhältnis;
4. Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 22 Abs.
6
5. Kündigung durch den Angestellten;
6. einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses;
7. vorzeitigen Austritt.

§ 99: Rückzahlung von Pensionsbeiträgen § 99. Die vom Angestellten gemäß §§ 17 und 98 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses - erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) - rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht. (2) Auf Angestellte, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst der KFA getreten sind, ist § 96 in der ab 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, daß die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist ebenfalls weiterhin die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltende Fassung des § 99 anzuwenden.


Artikel XIX
1. Mit 1. Jänner 1996 treten
(1) in Kraft: § 1a, § 9a, §12 Abs. 5, § 12a Abs.
4 § 17 Abs. 1 Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 24, § 30 Abs. 1 Z 5, § 35 Abs. 9, § 41 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 10 und Abs. 11, § 43 Abs. 3, § 57 Abs. 5, § 65 Abs. 1 und Abs. 2, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 2 Z 4, § 76, § 79 Abs. 1, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 85, § 89, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1 und Abs. 4, § 92 Abs. 2 Z 2, § 94 Abs. 3 Z 2a, Z 3, Z 4 lit.a bis lit.b und Z 5, § 95, § 98 Abs. 2 bis 5 und 5a bis 5d, Art. XVIII Z 2, sowie Anlage 4; (2) außer Kraft: § 17 Abs. 3, § 35 Abs. 2 Z 3, § 42, § 92 Abs. 1 Z 2 sowie Art. X.
2. Zu § 17 Abs. 1:
(1) § 17 Abs. 1 in der ab dem 1. April 1999 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 17 Abs. 1 anzuwenden:
§ 17 Abs. 1
(1) Auf die Wartezeit (§ 77) und für die
Pensionsbemessung (§ 85) sind die bei der KFA bzw. österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 98 (nach)entrichtet hat; im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Angestellten sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Angestellten liegenden Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Angestellte den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Angestellter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
(3) entfällt
3. Zu § 17 Abs. 1a:
§ 17 Abs. 1a ist auf Angestellte, denen die Pensionsbeiträge anläßlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.
4. Zu § 17 Abs. 2:
(1) § 17 Abs. 2 in der ab dem 1. Oktober 2000
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden: § 17. (2) Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Angestellten bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw. 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit 1. diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG); 2. der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 98 nachentrichtet hat. (3) Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Angestellten weitere fünf Jahre der in Abs. 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind
5. § 17 Abs. 4: entfällt
6. Zu § 79 Abs. 4
§ 79 Abs. 4 ist auf Empfängerinnen von Witwen
(Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.
7. Zu § 85 Abs. 1
(1) § 85 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1999 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1998 nachstehende Fassung des § 85 Abs. 1 anzuwenden: § 85. (1) Die Pension (§ 78) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 7) 50 % der Bemessungsgrundlage (§ 84). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,1% der Bemessungsgrundlage, für Angestellte mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1), um 0,125% der Bemessungsgrundlage, bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
8. Zu § 94 Abs. 3 Z 4 lit. a:
(1) § 94 Abs. 3 Z 4 lit.a in der ab dem 1. Jänner 2000
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 94 Abs. 3 Z 4 lit.a anzuwenden: § 94. (3) 4. a) Die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 420 - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Dokoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1), von 360 - Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
aa) für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360.
Monat ................ 1,9 Steigerungspunkte
(bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung
gemäß §§ 275 bis 291 ASVG: 2,1),
ab) für je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361.
Monat .................1,5 Steigerungspunkte
(bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung
gemäß §§ 275 bis 291 ASVG: 1,6) vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes - auf drei Dezimalstellen gerundet - heranzuziehen. Bei Angestellten, die innerhalb der ersten 35 - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1), innerhalb der ersten 30 - für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
9. Zu § 98 Abs. 3:
(1) § 98 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 98 Abs. 3 anzuwenden: § 98. (3) Die Beitragsleistung des Angestellten gemäß Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt, frühestens jedoch mit dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
10. Zu § 98 Abs. 5b:
(1) § 98 Abs. 5b in der ab dem 1. Jänner 1996
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 98 Abs. 5b anzuwenden: § 98. (5b) Für Zeiten gemäß § 17 Abs. 2 und 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § 9.


Artikel XX
1. Mit 1. Jänner 1995 tritt § 94 Abs. 3 Z 1 und 4 lit. b in Kraft.
2. Mit 1. Jänner 1996 treten
(1) in Kraft: § 3 Abs. 3a und 6, § 7, § 8 Abs. 5
und 7, § 11 Abs. 2, § 12a Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22, § 28b, § 29 Abs. 1, § 31, § 32, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 6, § 48 Abs. 1 und 3a, § 49 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 59a, § 69 Abs. 3, § 70 Abs. 3 4 und 6, § 77 Abs. 1, § 79 (Überschrift), § 84 Abs. 3, § 85 Abs. 1, 94 Abs. 3 Z 2a, 3, 4 lit.a und 5 sowie Abs. 4, § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 4 und 5, § 99a, § 100, § 102 Abs. 3, § 104, § 106, § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 109, Art. XVIII Z 2, Art. XIX Z 2 und 7 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5. (2) außer Kraft: § 28a, § 30, § 101, § 105 Abs. 4, § 107 Abs. 3, §§ 110 bis 115h.
3. Zu § 7 :
(1) § 7 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung
ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 7 anzuwenden:
§ 7: Verständigung der Angestellten (Pensionisten)
§ 7. Von der Anstellung, der Stellenbesetzung
(Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Angestellte (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4. Zu § 12a Abs. 3:
(1) § 12a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 1996
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 12a Abs. 3 anzuwenden: § 12a. (3) Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen sind Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 oder 15b des Mutterschutzgesetzes bzw. gemäß §§ 2 oder 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs. 2 der Dienst wieder angetreten und zumindest solange versehen worden ist, wie der Karenzurlaub gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 sind für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
5. Zu § 16
(1) § 16 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 16 anzuwenden:
§ 16: Anrechenbare Dienstzeit für die Unkündbarkeit
§ 16. (1) Auf die gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 für die
Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. (2) Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt: 1. Zeiten eines Karenzurlaubes, welche nicht gemäß § 12a Abs. 3 anzurechnen sind;
2. Zeiten eines Sonderurlaubes,
3. Zeiten eines Freijahres.
6. entfällt
7. Zu § 22:
(1) § 22 in der ab dem 1. September 1998 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. August 1998 nachstehende Fassung des § 22 anzuwenden:
§ 22: Unkündbarkeit
§ 22. (1) Das Dienstverhältnis eines unbefristet
beschäftigten Angestellten wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Angestellten erreicht ist, unkündbar, wenn der Angestellte, 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt, 2. seit zwei Jahren eine auf mindestens "entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungen hat,
3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
4. zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt hat,
5. beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA bzw. der
Sozialversicherung das 40. Lebensjahr nicht überschritten hatte. (2) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 5 kann der Vorstand Nachsicht erteilen. (3) Einem Angestellten, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, kann der Vorstand die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von 5 Jahren (§ 16) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Angestellten erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs. 1 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird. (4) Die Zahl der unkündbaren Angestellten der KFA darf innerhalb der Gruppen (§ 1 Abs. 1)
1. der Verwaltungsangestellten,
2. des Pflegepersonals,
3. der zahntechnischen Angestellten
67 % des Gesamtstandes der in jeder dieser Gruppen dieser
Dienstordnung unterliegenden Angestellten der KFA (ausgenommen befristete Angestellte) nicht übersteigen. (5) Ist der Prozentsatz an unkündbaren Angestellten gemäß Abs. 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs.1 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt wurden, und zwar solange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Angestellten, bei gleichem Dienstalter dem Angestellten mit dem höheren Lebensalter, der Vorrang zu geben ist. (6) Unkündbare Angestellte in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 7 können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, aus den in § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Angestellte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn bei der KFA in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Angestellten der gleichen Angestelltengruppe (§ 1 Abs. 1) und Versetzung aller jener Angestellten der gleichen Gruppe in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, geeignete Posten für diese Angestellten nicht vorhanden sind oder die Angestellten die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird die Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Angestellten Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Angestellten den früher gekündigten vorangehen. (7) Im Falle der Kündigung nach Abs. 6 verliert der Angestellte für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
8. Zu § 30:
Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den
Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist nach dem 30. Juni 2000 nachstehender § 30 anzuwenden:
§ 30: Erweiterter Kündigungsschutz
§ 30. (1) Kündbare Angestellte, die bei der KFA bzw.
bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können gekündigt werden, wenn 1. in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet;
2. sie sich
a) einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 3 Abs.
6, 10 Abs. 5, 11 Abs. 2, 28 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 5 oder b) eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw. die Interessen des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt,
schuldig gemacht haben;
3. sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen
Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den in § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Gründen verringert bzw. die Einrichtung aufgelassen wird und andere kündbare Angestellte der gleichen Angestelltengruppe (§ 1 Abs. 1) nicht mehr im Dienste des Versicherungsträgers stehen; 4. sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG haben; 5. sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art. X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG zuerkannt worden ist; 6. der in § 57 Abs. 1 angeführte Zeitraum, für den Anspruch auf ständige Bezüge besteht, infolge Krankheit überschritten ist. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
9. Zu § 31:
§ 31 ist auch auf unkündbare Angestellte sowie auf
Angestellte, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 30 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bzw. gemäß Z 8 besteht, anzuwenden.
10. Zu § 32:
(1) § 32 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 32 anzuwenden:
§ 32: Versetzung in den Ruhestand
(1) Unkündbare Angestellte haben Anspruch auf
Versetzung in den Ruhestand, wenn 1. 35 - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1), 30 - für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder 2. Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG besteht oder 3. die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Angestellte hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern. (2) Unkündbare Angestellte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 33 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die KFA Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (§ 33 Abs. 3) erlangen hätte müssen. (3) Der Vorstand kann einen unkündbaren Angestellten in den Ruhestand versetzen, wenn der Angestellte
1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
2. ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen
Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. (4) Der Vorstand kann einen unkündbaren Angestellten, in den Ruhestand versetzen, wenn die in den Abs. 1 und 3 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (5) Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf kündbare Angestellte Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eintritt; das Erfordernis der Unkündbarkeit entfällt.
Übergangsbest. Art. XXXIII Z9
11. Zu § 59a: entfällt
12. Zu § 77 Abs. 1:
(1) § 77 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 gelten-
den Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 nachstehende Fassung des § 77 Abs. 1 anzuwenden: § 77. (1) Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Angestellte
1. die Unkündbarkeit (§ 22) erworben,
2. eine zehnjährige Wartezeit (§ 17 Abs.1) erfüllt und
3. Pensionsbeiträge (§ 98) entrichtet und nicht
rückerstattet erhalten hat.
13. Zu § 98 Abs. 4:
(1) § 98 Abs. 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 98 Abs. 4 anzuwenden: § 98. (4) Soweit nicht Abs.5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen: 1. Angestellte, die beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA das 40.Lebensjahr überschritten hatten;
2. entfällt;
3. Angestellte, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft oder eine Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung Art. XXX Z 16
14. Zu § 98 Abs. 5:
(1) § 98 Abs. 5 in der ab dem 1. Jänner 1999 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. März 1999 nachstehende Fassung des § 98 Abs. 5 anzuwenden: § 98. (5) Die in Abs. 4 genannten Angestellten können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 17 Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas - Anlage 1 bis 3), nachentrichten - jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (z.B.: Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft).
Übergangsbestimmung Art. XXX Z 16
15. Zu Abschnitt V:
Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden
Fassung ist auch auf unkündbare Angestellte anzuwenden.


Artikel XXI
1. Es treten
(1) mit 1. September 1996 in Kraft: § 13 Abs. 1,
§ 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 41 Abs. 6, 6a, 6b und 7, § 46 Abs. 1 § 65 Abs. 3, § 70 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1, 1a und 1b, § 84 Abs. 2a, 2b, 2c und 3, § 85 Abs. 1 und 1a, § 94 Abs. 3 Z 4 lit.a, § 97 Abs. 1, Art. XVII, Art. XVIII Z 1 und 2, Art. XIX Z 4, 7, und 8 sowie Art. XX Z 1, 2, 5 und 10; (2) mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 76 Abs. 3, 4 und 5; (3) mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 91 Abs. 2, 2a, 3 und 3a, § 92 Abs. 1, 2 und 3, § 93 Abs. 1 und 1a, § 94 Abs. 3 Z 4 lit.f sowie § 98 Abs. 2.
2. Zu § 84 Abs. 2a:
(1) § 84 Abs. 2a in der ab dem 1. Oktober 2000
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 30. September 2000 nachstehende Fassung des § 84 Abs. 2a anzuwenden: § 84. (2a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte des in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bis 2 um 0,1 % - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) um 0,125 % - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
2. Art. XXI Z 2 lautet ab 01.01.2003:
Zu § 84 Abs. 3:
(1) § 84 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 84 Abs. 3 anzuwenden: § 84. (3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte des in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,1 % - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) um 0,125 % - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden
3. Zu § 84 Abs. 2c:
(1) § 84 Abs. 2c in der ab dem 1. Jänner 1999
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1998 nachstehende Fassung des § 84 Abs. 2c anzuwenden: § 84 Abs. 2c Die nach Abs. 2a gekürzte Bemessungsgrundlage darf 89,2 % - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) 86,5 % - der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
3. Zu § 84 Abs. 5:
(1) § 84 Abs. 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden
Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 84 Abs. 5 anzuwenden: § 84. (5) Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 89,2 % - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) 86,5 % - der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
4. Zu 85 Abs. 1a:
(1) § 85 Abs. 1a in der ab dem 1. September 1996
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind anzuwenden: (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 85 Abs. 1a anzuwenden: § 85. (1a) Abgesehen von den Fällen des § 84 Abs. 3 darf die Pension 50% der Bemessungsgrundlage gemäß § 84 Abs. 1 nicht unterschreiten.
4. Art. XXI Z 4 lautet ab 01.01.2003:
Zu § 85 Abs. 1a:
(1) § 85 Abs. 1a in der ab dem 1. Jänner 2003
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 85 Abs. 1a anzuwenden: § 85 (1a) Abgesehen von den Fällen des § 84 Abs. 6 darf die Pension 50 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 84 Abs. 1 nicht unterschreiten.
5. Zu § 91 Abs. 2:
(1) Abweichend von § 91 Abs. 2 fallen
Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod des Pensionisten, der eine Vorschußleistung gemäß Z 6 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird. (2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß 92 Abs. 3 eine Vorschußleistung. (3) Diese Vorschußleistung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am Ersten des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § 59 Abs. 6 gilt sinngemäß. (4) Alle auf die Leistungen nach den Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
6. Zu § 92 Abs. 3:
(1) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Leistung
gemäß § 92 Abs. 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Leistung eintritt, eine Vorschußzahlung. (2) Diese Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § 59 Abs. 6 gilt sinngemäß. (3) Alle auf die Leistungen nach diesem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
6a. Zu 94 Abs. 3 Z 4 lit. b:
(1) § 94 Abs. 3 Z 4 lit.b. in der ab dem 1. September
1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die der Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG leistungszugehörig sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. August 1996 nachstehende Fassung des § 94 Abs. 3 Z 4 lit.b anzuwenden: § 94. (3) 4. b) Nach Maßgabe des § 284a Abs. 1 und 2 ASVG ist ein Zurechnungszuschlag von 2,1% für je zwölf Kalendermonate in dem Ausmaß zu berücksichtigen, daß der sich gemäß § 80 ergebende Prozentsatz nicht überschritten wird; lit.a, zweiter Satz gilt sinngemäß. 7. und 8. entfallen


Artikel XXII
1. Es treten:
(1) mit 1. September 1996 außer Kraft: § 41 Abs. 6b Z
9 (2) mit 1. September 1996 in Kraft: § 41 Abs. 6b Z 7 und 8, § 94 Abs. 3 Z 4 lit.a bis e, Art. XIX Z 8 Abs. 2 sowie Art. XXI Z 6a;
(3) mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 12 Abs. 5;
(4) mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 12 Abs. 4, § 17
Abs. 1b und 3, § 27, § 53a, § 59 Abs. 5, § 63 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 82, § 84 Abs. 1 Z 1, § 94 Abs. 3 Z 2 und 4 lit.f, § 98 Abs. 5a und 5c bis 5e sowie Anlage 4 Z 2. 2. entfällt


Artikel XXIII
Mit 1 Jänner 1997 treten § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 in Kraft (45. Änderung)


Artikel XXIV
Es treten mit 1. Juli 1997
(1) außer Kraft: § 41 Abs. 6, 6a, 6b, 7 und 9.
(2) in Kraft: § 41 Abs. 1, 4, 5, 8, 10, 12 und § 80
Abs. 1b.


Artikel XXV
Es treten mit 1. November 1997
(1) außer Kraft: § 81 Abs. 2 und § 89 Abs. 2;
(2) in Kraft: §§ 9 bis 9g, § 35 Abs. 3 Z 7; § 35
Abs. 4, § 41 Abs. 1 Z 5 und 6, § 47 Abs. 1, § 53, § 53a, § 56 Abs. 1 sowie 4, § 80 Abs. 1a bis 1c, § 80 Abs. 3 bis 5, § 87 und § 91 Abs. 4.


Artikel XXVI
1. Es treten: (1) mit 1. Jänner 1998 außer Kraft:, Art. I bis X, Art. XI Abs. 1 und 3, Art. XII bis XIV, Art. XV Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, Art. XVI Abs. 2 bis 4, Art. XIX Abs. 2 Z 3, Art. XXI Abs. 8, Art. XXII Abs. 2.
(2) mit 1. Jänner 1998 in Kraft:, Art. XX Abs. 15
(3) mit 1. Jänner 1999 außer Kraft: Art. XXI Abs. 7
2. Bereits erworbene Anwartschaften aufgrund der
Anrechnung von Dienstzeiten bzw. Vordienstzeiten bleiben gewahrt, auch wenn nach einer Änderung dieser Dienstordnung die Rechtsgrundlage für eine erstmalige Anrechnung dieser Zeiten weggefallen ist. 3. Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem/der Angestellten infolge einer Änderung der §§ 37 bis 39 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt oder ein passender Einreihungstatbestand nicht mehr vorhanden ist. 4. Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Zusatzurlaub entfällt oder reduziert. 5. Eine bereits zuerkannte Leitungs- oder Funktionszulage bleibt im jeweiligen prozentuellen Ausmaß gewahrt, wenn dem/der Angestellten infolge einer Änderung der §§ 43 oder 44 ein niedrigeres Ausmaß der Zulage als bisher gebührt oder ein entsprechender Zulagentatbestand nicht mehr vorhanden ist.


Artikel XXVII
Es treten (1) mit 1. Jänner 1998 außer Kraft: § 51 Abs. 1 Z 2 sowie Art. XVI Z 4 bis 5. (2) mit 1. Jänner 1998 in Kraft: § 1 Abs. 1, 9g, § 13 Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 1 Z 8, § 17 Abs. 1 bis 1a, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 3 und 5, § 31 Abs. 1a, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 4, § 38, II/A Z 2 und 3 und II/B, § 40 Abs. 6, § 51 Abs. 1 Z 1 und 3, § 51 Abs. 1a und 3, § 48 Abs. 3 bis 3a, § 50 Abs. 1, § 58, § 59a, § 62 Abs. 2, § 81, § 89, § 98 Abs. 5b und 5d, § 107 Abs. 1 Z 1, § 109 Abs. 1 Z 3a, Art. XXV Z 4 sowie die Anlagen 1 bis 3.


Artikel XXVIII
Es treten mit 1. Jänner 1998
(1) außer Kraft: Art. XX Z 11;
(2) in Kraft: § 50 Abs. 2 Z 1 bis 2 sowie § 88


Artikel XXIX
1. Es treten (1) mit 1. September 1998 in Kraft: Art. XX Z 13 Abs. 1 sowie Z 14 Abs. 1 (2) mit 1. Jänner 1999 in Kraft: § 9b Abs. 3, § 9d Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 2 lit.c sowie lit.e sowie Z 3 sowie Abs. 1a, § 14 Abs. 1 Z 2 lit.e sowie Z 4 sowie Z 6, § 17 Abs. 1b Z 1, § 21, § 22 Abs. 1 Z 5, § 24 Abs. 1 sowie Abs. 1a sowie Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 32, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 1 F II sowie F III, § 38 III/A, § 41 Abs. 4, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 55a Abs. 5, § 63 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2, § 80 Abs. 1a, § 85 Abs. 1, § 94 Abs. 3 Z 4 lit.a sowie Abs. 7, Art. XIX Z 7 sowie Z 8, Art. XX Z 9 sowie Z 10 sowie die Anlagen 1 bis 3.


Artikel XXX
1. Mit 1. September 1998 treten in Kraft: § 41 Abs. 8 und § 98 Abs. 2 Z 1 bis 3. 2. Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 16, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6, § 32, § 33 Abs. 2 bis 3, § 57 Abs. 1 Z 1, § 98 Abs. 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art. XVIII Z 2 und Art. XX Z 5, 10 sowie 14. 3. Mit 1. April 1999 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 84 Abs. 1 Z 5, Abs. 2a, Abs. 2b Z 2a sowie Abs. 2c bis 3, § 98 Abs. 2a und Art. XXI Z 2 bis 3. 4. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 94 Abs. 3 Z 4, Art. XIX Z 8 und Art. XXI Z 6a. 5. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 84, § 85 Abs. 1a, § 94 Abs. 3 Z 2 bis 2a sowie Abs. 4, § 98 Abs. 2a und Art. XXI Z 2 bis 4. 6. Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § 17 Abs. 4 und Art. XIX Z 5. 7. Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: Art. XVII.
Zu § 17 Abs. 1: (1) Dienstzeiten gemäß § 17 Abs. 1, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. März 1999 zurückgelegt worden sind, werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas - Anlage 1 bis 3) nachentrichtet worden sind. (2) Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; die Berechnung der Beiträge erfolgt gemäß § 98 Abs. 5a Z 2 (3) Die Ermittlung der, der Nachentrichtung der Pensionsbeiträge zugrundeliegenden Beitragssätze richtet sich nach § 98 Abs. 5e, erster Satz.
8. Zu § 22 in der Fassung des Art. XX Z 7: (1) Durch die mit 1. April 1999 in Kraft tretende Änderung des § 16 Abs. 1 in der Fassung des Art. XX Z 5 werden Anwartschaften bzw. Rechtspositionen, welche aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw. erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt. (2) Bei Angestellten, bei denen am 1. April 1999 die Voraussetzung gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. XX Z 7 deswegen erfüllt sind, weil die Anrechnung von Dienstzeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 30 Stunden zum Tragen kommt, umfaßt die in § 22 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art. XX Z 7 genannte zweijährige Frist den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1999.
9. entfällt
10. Zu § 84 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung: (1) § 84 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Angestellte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß §§ 78 bis 80 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Personen ist nach dem 31. Dezember 2002 nachstehende Fassung des § 84 anzuwenden: § 84. (1) Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 78) bilden 1. der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 9 auf den der Angestellte unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 4 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 gelten, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 101 Abs. 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben; 2. die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geeisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § 56a Z 2, § 56b Abs. 1 Z 2 und § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 56 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. 3. die Verwendungszulage (§ 49) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 56a Z 1, § 56b Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe und Dienstklasse, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat; 4. die Gefahrenzulage (§ 50) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebühren Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 56a Z 1, § 56b Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; 5. die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § 56a Z 2, § 56b Abs. 1 Z 2 und § 57 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 56 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses; 6. ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § 36 Abs. 5 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § 36 Abs. 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe und Dienstklasse, in die die Einreihung gemäß § 36 Abs. 5 jeweils vorzunehmen war.
(2) entfällt für KFA
(3) Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der
für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ 40 Abs. 3) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § 40 Abs. 4 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs. 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären. (4) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte das in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bis 3 um 0,111 % - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) um 0,133 % - zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 4 findet nicht statt, wenn
1. der Angestellte gestorben oder
2. die Dienstunfähigkeit des Angestellten als Folge
eines im Dienst der KFA bzw. eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeits-unfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eingetreten oder 3. die Dienstunfähigkeit des Angestellten durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeits-pension gemäß § 271 ASVG begründet (§ 33 Abs. 2 Z 1) oder 4. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 3 ausgesprochen worden ist. (6) Die nach Abs. 4 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % - bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UniStG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs. 1) 85,6 % - der gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten. (7) Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15g Abs. 7 MSchG bzw. § 8 Abs. 7 EKUG nicht der gesamten, gemäß § 85 Abs. 1 bis 3 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei - wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 85 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden - die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind. (3) Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem in der Anlage 5 bezeichneten Jahr, so ist die nach Anlage 4 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die in der Anlage 5 genannte, nach Kalenderjahr und Lebensalter entsprechende Zahl zu ersetzen. (4) Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 ist anläßlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der in Abs. 2 genannten Fassung des § 84 eine Vergleichspension zu berechnen. (5) Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § 94 die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen. (6) Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs. 8 oder 9. (7) Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs. 8 oder 9 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben. (8) Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von S 28.000,--, so ist die Pension wie folgt zu berechnen: 1. Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken. 2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von S 28.000,-- liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. 3. Zu dem sich aus Z 2 ergebende Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von S 28.000,-- entspricht. 4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt keine Erhöhungsbetrag. (9) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von S 28.000,-- nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen: 1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von S 7.000,-- abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300.000 zu dividieren. 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. 3. Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. (10) Die Beträge für die Grenzen gemäß den Abs. 8 und 9 sind jährlich für das folgende Kalenderjahr um den Aufwertungsfaktor gemäß § 62h Abs. 5 PG 1965 anzupassen. 10a. Zu § 84 Abs. 1 Z 3 Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 erfolgt die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen nicht auf der Basis der tatsächlichen Monatswerte, sondern entsprechend dem Modell des § 242 ASVG auf der Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr, wobei allerdings - anders als im Bereich des ASVG - auch das Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsmonate mitberücksichtigt wird.
11. Zu § 94 Abs. 3 Z 1:
Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2019 ist zur
Bildung der Bemessungsgrundlage neben § 238 ASVG auch § 572 Abs. 10 bis 10a ASVG anzuwenden.
12. Zu § 94 Abs. 3 Z 4 lit.c:
(1) § 94 Abs. 3 Z 4 lit.c in der ab dem 1. Jänner 2000
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 94 Abs. 3 Z 4 lit.c anzuwenden: § 94. (3) 4. c) Zusätzlich zu den in lit.a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 bzw. 360 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung von Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit.a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
13. Zu § 94 Abs. 6:
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist
die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § 94 berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.
14. entfällt
15. Als Bezüge gilt auch der Differenzbetrag gemäß Art.
XVI Z 2 16. Zu §§ 98 Abs. 4, 5, 5d und 5e (Abs. 4 und 5 auch in der Fassung des Art. XX Z 13 und 14) sowie 17 Abs. 1: (1) § 98 Abs. 4, 5, 5d und 5e (Abs. 4 und 5 auch in der Fassung des Art. XX Z 13 und 14) ist nicht anzuwenden auf 1. Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § 98 Abs. 4 bzw. Art. XX Z 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen waren sowie 2. Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1 anschließen. (2) Für die in Abs. 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § 17 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Abs. 3 bis 7. (3) Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § 98 Abs. 5 bzw. Art. XX Z 14 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinnes des § 17 Abs. 1. (4) Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Angestellte bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs. 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht der DO.A einbezogen werden möchte oder nicht: 1. Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas - Anlage 1 bis 3), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § 17 Abs. 1. 2. Erklärt er, daß er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs. 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen. (5) Als Zeiten, welche die in Abs. 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende: 1. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, 2. Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG,
3. Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
4. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,
5. Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der
Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 bis 4, 6. Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
7. im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(6) Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs. 4 Z 1 kann
eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1 bis 3), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Angestellten geändert wird. (7) Der Berechnung der gemäß Abs. 4 Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § 98 Abs. 2 zugrundezulegen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.


Artikel XXXI
1. Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § 17 Abs. 1, § 98 Abs. 5 und 5e Z 1, Art. XIX Z 2 und Z 4, Art. XX Z 13 und Z 14, Art. XXX Z 16. 2. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 16 Abs. 2, § 20a, Art. XX Z 5, Anlage 6. 3. Mit 1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 94 Abs. 3 Z 2a. 4. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 94 Abs. 3 Z 2a, § 98 Abs. 2a, Art. XXX Z 10a. 5. Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § 17 Abs. 6 und § 98 Abs. 4 Z 2. 6. Mit 1. Jänner 2000 treten außer Kraft: § 19 Abs. 10
7. Zu § 20a Abs. 3:
(1) § 20a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 nachstehende Fassung des § 20a Abs. 3 anzuwenden: § 20a (3) Das Freijahr ist auf die gemäß § 22 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.


Artikel XXXII
1. Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § 8 Abs. 4a; § 9b Abs. 2, 3 und 7; § 12a; § 16 Abs. 2; § 20 Abs. 2; § 29 Abs. 4 und 5; § 30a; § 32 Abs. 1 Z 1 und 3; § 35 Abs. 7; § 36 Abs. 5; § 43 Abs. 1 und 2; § 45 Abs. 1 und 3; § 46; § 48 Abs. 3; § 49 Abs. 1; § 50 Abs. 1 und 2; § 52; § 54; § 55; § 63 Abs. 1a; § 66 Abs. 1; § 68 Abs. 1; § 70 Abs. 2; § 74 Abs. 2 Z 1 lit.a und b sowie Z 2; § 84 Abs. 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § 84 Abs. 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § 94 Abs. 3 Z 2a; § 98 Abs. 2 Z 2, Abs. 5 und Abs. 5a; Art. XX Z 4, Z 5 Abs. 2, Z 10 Abs. 2 und Z 14 Abs. 2; Art. XXX Z 10 Abs. 2 und Art. XXX Z 2 und die Anlagen 1 bis 3. 2. Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: Art. XXX Z 14.
3. Abweichend von § 98 Abs. 2 Z 2 beträgt der Satz
a) im Jahr 2000 ... 9,00 %,
b) im Jahr 2001 ... 9,25 %,
c) im Jahr 2002 ... 9,50 %.


Artikel XXXIII
1. Mit 1. Juli 2000 treten in Kraft: § 57 Abs. 3, Art. XX Z 8. 2. Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 84 Abs. 2b Z 2a. 3. Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft: § 17 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 98 Abs. 2 Z 1 lit.b, § 99, Art. XIX Z 4, Art. XX Z 10. 4. Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § 84 Abs. 2a, Art. XXI Z 2. 5. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: § 9d Abs. 2, § 9h, § 12a Abs. 4, § 24 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1 bis 1c, § 36 Abs. 5 Z 4, § 48 Abs. 1 Z 3, § 55a Abs. 5, § 58, § 63 Abs. 1b, § 70 Abs. 2, § 72 Abs. 1 bis 3, § 94 Abs. 6a, § 98 Abs. 5e, Art. XXVI Z 3 und Z 5, Art. XXX Z 7a Abs. 3 sowie Z 10 Abs. 2, Art. XXXII Z 1, Anlage 6 Z 11, 12 und 13, Anlage 7. 6. Mit 1. Jänner 2001 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 84 Abs. 1 Z 1. 7. Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § 84 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 sowie Abs. 4 Z 3, § 94 Abs. 3 Z 2, Art. XXI Z 2 Abs. 2. 8. Mit 1. Jänner 2001 treten außer Kraft: § 30b, Art. XVII, Art. XXX Z 9. 9. Zu § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 (auch in der Fassung des Art. XX Z 10), § 84 Abs. 2a - Fassung bis 2003 (auch in der Fassung des Art. XXI Z 2), § 84 Abs. 3 - Fassung ab 2003 (auch in der Fassung des Art. XXI Z 2), § 84 Abs. 4 in der Fassung des Art. XXX Z 10: (1) Im Zeitraum Oktober 2000 bis September 2002 tritt an die Stelle der in § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Zahl an Lebensmonaten die gemäß § 588 Abs. 6 ASVG jeweils geltende Zahl an Lebensmonaten. (2) Bei männlichen Angestellten, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und bei weiblichen Angestellten, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, tritt nach Maßgabe des § 588 Abs. 7 ASVG die dort genannte Zahl an Lebensjahren an die Stelle der in § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Zahl an Lebensmonaten.
10. Zu § 98 Abs. 5e:
(1) § 98 Abs. 5e in der ab dem 1. Jänner 2001
geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. (2) Auf die in Abs. 1 genannten Angestellten ist nach dem 30. Dezember 2000 nachstehende Fassung des § 98 Abs. 5e anzuwenden: § 98. (5e) Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 12a Abs. 4, 17 Abs. 1b, 101 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 17 Abs. 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend."


Artikel XXXIV
1. Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: Anlagen 1 bis 3, und 8. 2. Mit 1. Jänner 2001 tritt außer Kraft: § 51 Abs. 1a.
3. Zu § 51:
(1) Die zum 31. Dezember 2000 gebührenden
Erschwerniszulagen gemäß § 51 Abs. 1a werden ab dem 1. Jänner 2001 in der Form von Differenzbeträgen gewährt, wobei die sich aus den verschiedenen Zulagenprozentsätzen ergebenden Beträge um S 139,-- vermindert werden. (2) Die Differenzbeträge werden am 1. Jänner der Jahre 2002 bis 2009 um jeweils S 150,-- und am 1. Jänner 2010 um S 200,-- vermindert, wobei in jedem der genannten Jahre von den reduzierten Beträgen aus dem Vorjahr auszugehen ist (Anlage 8). (3) Die gemäß Abs. 1 und 2 verminderten Differenzbeträge gebühren, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die gegenständliche Erschwerniszulage nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Das gilt auch im Zusammenhang mit Umreihungen, wobei bestehende Regelungen der Versicherungsträger unberührt bleiben. Die Differenzbeträge gelten als ständige Bezüge im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 8.


Gehaltsschema 2001 Anlage 1 Anl. 2 Anl. 3
VERWALTUNGSANGESTELLTE
Be- A B I B II C I C II C III
zugs-
stufe 433 574 679 808 908 1.022
a 14.047 15.058 15.879 16.604
b 14.480 15.632 16.558 17.412
c 14.913 16.206 17.237 18.220
1 15.346 16.780 17.916 19.028 20.183 21.210
2 15.779 17.354 18.595 19.836 21.091 22.232
3 16.212 17.928 19.274 20.644 21.999 23.254
4 16.645 18.502 19.953 21.452 22.907 24.276
5 17.078 19.076 20.632 22.260 23.815 25.298
6 17.511 19.650 21.311 23.068 24.723 26.320
7 17.944 20.224 21.990 23.876 25.631 27.342
8 18.377 20.798 22.669 24.684 26.539 28.364
9 18.810 21.372 23.348 25.492 27.447 29.386
10 19.243 21.946 24.027 26.300 28.355 30.408
11 19.676 22.520 24.706 27.108 29.263 31.430
12 20.109 23.094 25.385 27.916 30.171 32.452
13 20.542 23.668 26.064 28.724 31.079 33.474
14 20.975 24.242 26.743 29.532 31.987 34.496
15 21.408 24.816 27.422 30.340 32.895 35.518
16 21.841 25.390 28.101 31.148 33.803 36.540
17 22.274 25.964 28.780 31.956 34.711 37.562
18 22.070 26.538 29.459 32.764 35.619 38.584
Be- D I D II E I E II E III F I
zugs-
stufe 1.149 1.254 1.379 1.489 1.589 1.706
1 22.508 23.611 24.938 25.985 26.958 28.116
2 23.657 24.865 26.317 27.474 28.547 29.822
3 24.806 26.119 27.696 28.963 30.136 31.528
4 25.955 27.373 29.075 30.452 31.725 33.234
5 27.104 28.627 30.454 31.941 33.314 34.940
6 28.253 29.881 31.833 33.430 34.903 36.646
7 29.402 31.135 33.212 34.919 36.492 38.352
8 30.551 32.289 34.591 36.408 38.081 40.058
9 31.700 33.643 35.970 37.897 39.670 41.764
10 32.849 34.897 37.349 39.286 41.259 43.470
11 33.998 36.151 38.728 40.875 42.848 45.176
12 35.147 37.405 40.107 42.364 44.437 46.882
13 36.296 38.659 41.486 43.853 46.026 48.588
14 37.445 39.913 42.865 35.342 47.615 50.294
15 38.594 41.167 44.244 46.831 49.204 52.000
16 39.743 42.421 45.623 48.320 50.793 53.706
17 40.892 43.675 47.002 49.809 52.382 55.412
18 42.041 44.929 48.381 51.298 53.971 57.118
Be- F II F III G
zugs-
stufe 1.846 1.975 2.419
1 29.398 30.839 35.406
2 31.244 32.814 37.825
3 33.090 34.789 40.244
4 34.936 36764 42.663
5 36.782 38.739 45.082
6 38.628 40.714 47.501
7 40.474 42.689 49.920
8 42.320 44.664 52.339
9 44.166 46.639 54.758
10 46.012 48.614 57.177
11 47.858 50.589 59.596
12 49.704 52.564 62.015
13 51.550 54.539 64.434
14 53.396 56.514 66.853
15 55.242 58.489 69.272
16 57.088 60.464 71.691
17 58.934 62.439 74.110
18 60.780 64.414 76.529


Anlage 2 und 3

PFLEGEPERSONAL
Be- I A I B I C II A II B II C
zugs-
stufe 556 647 730 876 918 1.095
a 15.613 16.399
b 16.169 17.046
c 16.725 17.693
1 17.281 18.340 18.488 22.038 22.248 23.232
2 17.837 18.987 19.218 22.914 23.166 24.327
3 18.393 19.634 19.948 23.790 24.084 25.422
4 18.949 20.281 20.678 24.666 25.002 26.517
5 19.505 20.928 21.408 25.542 25.920 27.612
6 20.061 21.575 22.138 26.418 26.838 28.707
7 20.617 22.222 22.868 27.294 27.756 29.802
8 21.173 22.869 23.598 28.170 28.674 30.897
9 21.729 23.516 24.328 29.046 29.592 31.992
10 22.285 24.163 25.058 29.922 30.510 33.087
11 22.841 24.810 25.788 30.798 31.428 34.182
12 23.397 25.457 26.518 31.674 32.346 35.277
13 23.953 26.104 27.248 32.550 33.264 36.372
14 24.509 26.751 27.978 33.426 34.182 37.467
15 25.065 27.398 28.708 34.302 35.100 38.562
16 25.621 28.045 29.438 35.178 36.018 39.657
17 26.177 28.692 30.168 36.054 36.936 40.752
18 26.733 29.339 30.898 36.930 37.854 41.847
Be- III A III B III C IV A IV B
zugs-
stufe 1.149 1.217 1.240 1.326 1.411
1 23.583 24.084 24.747 25.643 26.555
2 24.732 25.301 25.987 26.969 27.966
3 25.881 26.518 27.227 28.295 29.377
4 27.030 27.735 28.467 29.621 30.788
5 28.179 28.952 29.707 30.947 32.199
6 29.328 30.169 30.947 32.273 33.610
7 30.477 31.386 32.187 33.599 35.021
8 31.626 32.603 33.427 34.925 36.432
9 32.775 33.820 34.667 36.251 37.843
10 33.924 35.037 35.907 37.577 39.254
11 35.073 36.254 37.147 38.903 40.665
12 36.222 37.471 38.387 40.229 42.076
13 37.371 38.688 39.627 41.555 43.487
14 38.520 39.905 40.867 42.881 44.898
15 39.669 41.122 42.107 44.207 46.309
16 40.818 42.339 43.347 45.533 47.720
17 41.967 43.556 44.587 46.859 49.131
18 43.116 44.773 45.827 48.185 50.542


ZAHNTECHNIKER
Be- I II III IV
zugs-
stufe 647 1.094 1.149 1.168
a 15.871
b 16.518
c 17.165
1 17.812 22.487 22.664 23.442
2 18.459 23.581 23.813 24.610
3 19.106 24.675 24.962 25.778
4 19.753 25.769 26.111 26.946
5 20.400 26.863 27.260 28.114
6 21.047 27.957 28.409 29.282
7 21.694 29.051 29.558 30.450
8 22.341 30.145 30.707 31.618
9 22.988 31.239 31.856 32.786
10 23.635 32.333 33.005 33.954
11 24.282 33.427 34.154 35.122
12 24.929 34.521 35.303 36.290
13 25.576 35.615 36.452 37.458
14 26.223 36.709 37.601 38.626
15 26.870 37.803 38.750 39.794
16 27.517 38.897 39.899 40.962
17 28.164 39.991 41.048 42.130
18 28.811 41.085 42.197 43.298


Anlage 4 Durchrechnungszeitraum gemäß § 84 Abs. 1 Z 3 (Fassung ab 1. Jänner 2003)
Kalender
jahr des
Pensions- Lebensalter bei Durchrechnung im Ausmaß von
antrittes 216 M 209 M 202 M
bis 2018 55 / 60 56 / 61 57 / 62
2019 55-1/2 / 60 56 / 61 57 / 62
2020 56 / 60 56-1/2 / 61 57 / 62
2021 56-1/2 / 60 57 / 61 57-1/2 / 62
2022 57 / 60 57-1/2 / 61 58 / 62
2023 57-1/2 / 60 58 / 61 58-1/2 / 62
2024 58 / 60 58-1/2 / 61 59 / 62
2025 58-1/2 / 60 59 / 61 59-1/2 / 62
2026 59 / 60 59-1/2 / 61 60 / 62
2027 59-1/2 / 60 60 / 61 60-1/2 / 62
2028 60 60-1/2 / 61 61 / 62
2029 60 61 61-1/2 / 62
2030 60 61 62
2031 60 61 62
2032 60 61 62
ab 2033 60 61 62
Kalender
jahr des
Pensions- Lebensalter bei Durchrechnung im Ausmaß von
antrittes 195 M 188 M 180 M
bis 2018 58 / 63 59 / 64 60 / 65
2019 58 / 63 59 / 64 60 / 65
2020 58 / 63 59 / 64 60 / 65
2021 58 / 63 59 / 64 60 / 65
2022 58-1/2 / 63 59 / 64 60 / 65
2023 59 / 63 59-1/2 / 64 60 / 65
2024 59-1/2 / 63 60 / 64 60-1/2 / 65
2025 60 / 63 60-1/2 / 64 61 / 65
2026 60-1/2 / 63 61 / 64 61-1/2 / 65
2027 61 / 63 61-1/2 / 64 62 / 65
2028 61-1/2 / 63 62 / 64 62-1/2 / 65
2029 62 / 63 62-1/2 / 64 63 / 65
2030 62-1/2 / 63 63 / 64 63-1/2 / 65
2031 63 63-1/2 / 64 64 / 65
2032 63 64 64-1/2 / 65
ab 2033 63 64 65


Anlage 5 Durchrechnungszeitraum gemäß Art. XXX Z 10 Abs. 3 2003 bis 2019
Kalender-
jahr des Durchrechnung (in Monaten) bei
Pensions- Pensionsantritt ab dem vollendeten
antrittes 55./60. Lj 56./61. Lj. 57./62. Lj.
2003 12 11 11
2004 24 23 22
2005 36 35 33
2006 48 46 44
2007 60 58 55
2008 72 70 67
2009 84 81 78
2010 96 93 89
2011 108 105 101
2012 120 116 112
2013 132 128 124
2014 144 140 135
2015 156 152 146
2016 168 163 157
2017 180 174 169
2018 192 186 180
2019 204 197 191
Kalender-
jahr des Durchrechnung (in Monaten) bei
Pensions- Pensionsantritt ab dem vollendeten
antrittes 58./63. Lj 59./64. Lj. 60./65. Lj.
2003 10 10 10
2004 21 20 20
2005 32 31 30
2006 43 42 40
2007 54 52 50
2008 65 63 60
2009 75 73 70
2010 86 84 80
2011 97 94 90
2012 108 105 100
2013 119 115 110
2014 130 125 120
2015 140 136 130
2016 151 146 140
2017 162 157 150
2018 173 168 160
2019 184 178 170


Anlage 6 Einzelheiten zum Freijahr
1.  Voraussetzungen:
Der/Die Angestellte muß zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume unterbrochen:
  • o Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • o Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG,
  • o Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • o Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20,
  • o Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,
  • o Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • o im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Ein Freijahr kann höchstens dreimal in Anspruch genommen werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
2.  Modelle:
Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, vier Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein.
3.  Beginn:
Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden. Für Modell 1 bedeutet dies: frühestens nach vier Jahren Rahmenzeit; für Modell 2: frühestens nach zwei Jahren Rahmenzeit.
4.  Dauer:
Das Freijahr dauert bei Modell 1 ein Jahr, bei Modell 2 ein halbes Jahr.
5.  Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) sowie Sonderurlaube unzulässig.
6.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
§ 11 gilt auch während des Freijahres. Eine vor Beginn des Freijahres erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Freijahres aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
7.  Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
  • o ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
  • o einen Karenzurlaub gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 EKUG,
  • o eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • o eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g bis 15h MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a EKUG,
  • o eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,
  • o den Präsenzdienst (§ 27 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
  • o die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
Der/Die Angestellte kann bis längstens drei Monate vor Beginn des Freijahres aus wichtigen persönlichen Gründen, welche der KFA glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
8.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
Die Arbeitsphase ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z.B. Zeitvorrückungen, Frist für den erhöhten Kündigungsschutz) in vollem Ausmaß anzurechnen; das Freijahr ist auf die zur Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes (der Unkündbarkeit) vorgesehene Frist nicht, für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte in vollem Ausmaß anzurechnen.
9.  Urlaub:
In den vom Freijahr berührten Kalenderjahren verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer des Freijahres zum Kalenderjahr, wobei Teile von Werktagen auf volle Werktage aufzurunden sind.
10.  Entgelt, Gebühren:
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 (Gehalt, Dienstalterszulage, Leitungszulage, Funktionszulage) gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Freijahres) im Ausmaß von 80%; das gilt auch für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration. Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 38 Abs. 11 ungeschmälert zu - auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges. Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 7 und 10 sowie Abs. 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß; für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf diese Bezüge. Die Außendienstzulage ist während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß zu gewähren; sie entfällt für die Zeit des Freijahres. Wird die Rahmenzeit vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen; das Guthaben ist dem/der Arzt/Ärztin nachzuzahlen.
11.  Pensionsbeitrag:
Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist.
12.  Abfertigung:
Wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Freijahr endet, ist die Abfertigung vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu berechnen.
13.  Anwendung der Dienstordnung:
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (z.B. § 10 - Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung während des Freijahres anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (z.B. Informationspflicht gemäß § 8 Abs. 5a). Der/Die Angestellte hat das Recht, sich auch während des Freijahres um ausgeschriebene Dienstposten der Gehaltsgruppen D bis G sowie III und IV zu bewerben, muß allerdings in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, daß ihm/ihr Informationen zeitgerecht übermittelt werden können.


Anlage 7 Einzelheiten zur Altersteilzeit
1.  Voraussetzungen:
Vollendung des 50. (Frauen) bzw. 55. (Männer) Lebensjahres; 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 25 Jahre vor Beginn des Modells; Reduzierung der Normalarbeitszeit oder der um höchstens 20% niedrigeren individuellen Regelarbeitszeit auf 40% bis 60% der Normalarbeitszeit - bezogen auf den Gesamtzeitraum des Modells.
2.  Modelle:


Teilzeitvariante
Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Modells, z.B. auf einheitlich 50% der Normalarbeitszeit

Blockzeitvariante
Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, z.B. während der ersten Hälfte, - Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z.B. während der zweiten Hälfte, - Freizeitphase

Gemischte Variante
Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, z.B. während des ersten Drittels, - erster Teil der Arbeitszeitphase; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, z.B. während des zweiten Drittels, - zweiter Teil der Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z.B. während des dritten Drittels, - Freizeitphase
oder
Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines
Teiles des Modells, z.B. während der ersten zwei Drittel, - Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z.B. während des dritten Drittels, - Freizeitphase
3.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
§ 11 gilt auch während der Altersteilzeit. Eine vor Beginn des Modells erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während der Altersteilzeit aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
4.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z.B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
5.  Urlaub, Sonderurlaub:
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freizeitphase, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer der Freizeitphase zum Kalenderjahr; in Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Freizeitphase umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch. Während des Arbeitszeitmodells darf kein Sonderurlaub gewährt werden.
6.  Entgelt, Gebühren:
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 9 gebühren während der Gesamtdauer des Modells in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gesamtbetrag dieser Dienstbezüge vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Betrag hinzukommt. In dem Kalenderjahr, in dem die Altersteilzeit beginnt, gilt § 48 Abs. 3a sinngemäß. Das Schwundgeld und der Fahrtkostenzuschuss gebühren - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - während der Arbeitszeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Freizeitphase entfällt der Anspruch auf diese Leistungen. Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während des Modells ist die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten und den aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Dienstbezügen im Verhältnis 1:1 nachzuzahlen.
7.  Sozialversicherungsbeiträge:
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während des Modells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
8.  Abfertigung:
Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
9.  Pension:
Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.
10.  entgeltloser Krankenstand:
Zeiten für die gemäß § 57 Abs. 1 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, müssen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung im Verhältnis 1:1 eingearbeitet werden, sodass die auf den Gesamtzeitraum des Modells bezogene Regelarbeitszeit erfüllt ist.
11.  Anwendung der Dienstordnung:
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (z.B. § 10 - Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der Freizeitphase anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (z.B. Informationspflicht gemäß § 8 Abs. 5a).


Anlage 8 Differenzbeträge gemäß Art. XXXIV Z 3 Abs. 2 (2001 bis 2009)
(Werte in Schilling)
5% 5,5% 6% 6,5% 7%
2001 630 707 784 861 938
2002 480 557 634 711 788
2003 330 407 484 561 638
2004 180 257 334 411 488
2005 30 107 184 261 338
2006 34 111 188
2007 38
2008
2009

7,5% 8% 8,5% 9% 9,5% 10%
2001 1.015 1.092 1.169 1.246 1.323 1.400
2002 865 942 1.019 1.096 1.173 1.250
2003 715 792 869 946 1.023 1.100
2004 565 642 719 796 873 950
2005 415 492 569 646 723 800
2006 265 342 419 496 573 650
2007 115 192 269 346 423 500
2008 42 119 196 273 350
2009 46 123 200