Kollektivvertrag Pensionskassen
„KV-PK“
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2024
(bis einschließlich 14. Änderung)
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
I. Betriebliche Pensionskasse
§ 1. Errichtung der Sozialversicherungspensionskasse AG
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger / Dachverband der Sozialversicherungsträger, im Folgenden Hauptverband / Dachverband genannt, verpflichtet sich, für die vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Dienstnehmer eine Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages durch Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse (Sozialversicherungspensionskasse AG), im Folgenden „Pensionskasse“ genannt, zu schaffen. Der Hauptverband wird nach Abschluss des Kollektivvertrages einen Antrag auf Konzessionserteilung für die Pensionskasse stellen.
§ 2. Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse
Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten richtet sich nach den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen gemäß § 27 bis § 29 PKG.
§ 2a.
Gemäß § 27 Abs 2 PKG besteht der Aufsichtsrat aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern des Grundkapitals und von Vertretern der Anwartschaftsund Leistungsberechtigten.
§ 3. Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Auflösung der Pensionskasse
(1)
Eine Auflösung der Pensionskasse ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Bestimmungen des PKG und des Aktiengesetzes zulässig, wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Pensionskasse zu geben ist.
(2)
Im Falle der Auflösung der Pensionskasse sind 100% der dem Dienstgeber und den Anwartschaftsberechtigten / Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensteile (Deckungsrückstellung), zuzüglich 100% des Anteils an der Schwankungsrückstellung (§ 24 PKG) sowie 100% der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Formblatt A der Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pkt C I) gemäß § 41 PKG auf eine andere Pensionskasse zu übertragen.
§ 3a. Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie
(1)
Gemäß § 2 Abs 1 PKG in der Fassung des BGBl I Nr 8/2005 wird für alle vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Mindestertrag der Sozialversicherungspensionskasse AG ab dem Geschäftsjahr 2005 ausgeschlossen.
(2)
Das Erfordernis der Pensionskasse zur Dotierung der Mindestertragsrücklage gemäß § 7 Abs 3 PKG entfällt somit.
(3)
Eine für das Geschäftsjahr 2005 gebildete Mindestertragsrücklage ist aufzulösen und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insoweit gutzuschreiben, als diese zu ihrer Bildung beigetragen haben.
§ 3b. Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie gemäß § 12a PKG
(1)
Es wird gemäß § 12a Abs 6 PKG vereinbart, dass keine eigene Sicherheits-VRG eingerichtet, sondern mit einer überbetrieblichen Pensionskasse ein Kooperationsvertrag abgeschlossen wird, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß § 12a Abs 2 PKG Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag in eine Sicherheits-VRG übertragen werden kann.
(2)
Es ist vertraglich sicherzustellen, dass die überbetriebliche Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 19b PKG zu informieren hat.
II. Geltungsbereich des Kollektivvertrages
§ 4. Zeitlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 2a kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ablauf einer jeden Funktionsperiode des Aufsichtsrates der Sozialversicherungspensionskasse AG aufgekündigt werden.
§ 5. Persönlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 6 Abs 4 lit f) für alle Dienstnehmer von österreichischen Sozialversicherungsträgern, die zuletzt nach dem 31.12.1995 als Dienstnehmer in ein Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger eingetreten sind und nach dem 30. Juni 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen. Auf Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes findet dieser Kollektivvertrag keine Anwendung.
III. Einbeziehung der Dienstnehmer in die Pensionskasse
§ 6. Einbeziehung in die Pensionskasse
(1)
Der Dachverband verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfassten Dienstnehmer für die dem Dachverband angehörigen Sozialversicherungsträger (Dienstgeber) mit der Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.
(2)
Der Beitrags- und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige und genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse zu Grunde zu legen. Die Erstellung dieses Geschäftsplanes erfolgt insbesondere unter Beachtung folgender versicherungstechnischer Vorgaben:
a)
Das Leistungsrecht wird durch die Verwendung von Unisex-Tabellen geschlechtsneutral gestaltet. Nähere Bestimmungen hat der Geschäftsplan der Pensionskasse festzulegen.
b)
Der Rechnungszinssatz beträgt:
-
ba)
für DienstnehmerInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 2020 in den Dienst eingetreten sind, 2,5 %;
-
bb)
für DienstnehmerInnen, die zuletzt nach dem 31. Dezember 2019 in den Dienst eingetreten sind, 2,0 %.
(11. Änderung / 1. Jänner 2020)
c)
Der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss beträgt 4,0 %.
(11. Änderung / 1. Jänner 2020)
d)
Die Berücksichtigung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenpensionen erfolgt nach der Kollektivmethode.
e)
Die Schwankungsrückstellung wird gemäß § 24 Abs 2 Z 1 lit c) PKG global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten geführt.
(3)
Die Einbeziehung der Dienstnehmer gemäß § 5 erfolgt nach Ablauf der Wartefrist zu dem auf diesen Zeitpunkt nächstfolgenden Beitragsmonat.
(3a)
Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs dieses Kollektivvertrages sind hinsichtlich Abs 2 lit b als durchgehendes Dienstverhältnis zu betrachten, sofern zwischen den Dienstverhältnissen nicht mehr als drei Monate liegen.
(11. Änderung / 1. Jänner 2020)
(4)
Begriffsdefinitionen:
a)
Abfertigungszeitraum:
ist jener Zeitraum, für den eine Abfertigung gemäß § 23 AngG bzw § 2 ArbAbf- G gebührt.
b)
Anwartschaftsberechtigte:
Dienstnehmer, die von diesem Kollektivvertrag erfasst sind.
c)
Beitragsgrundlage:
Als Beitragsgrundlage gilt das gemäß den Bestimmungen des ASVG sozialversicherungspflichtige monatliche Bruttoentgelt (sowie die Sonderzahlungen) unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 ASVG.
d)
Deckungsrückstellung:
Guthaben, das auf dem persönlichen Pensionskonto jedes einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen entsprechend dem Veranlagungsergebnis und versicherungstechnischen Ergebnis angesammelt wird und insbesondere der Ermittlung der Versorgungsleistungen und Unverfallbarkeitsbeträge dient.
e)
Leistungsberechtigte:
Personen, die Anspruch auf eine der in diesem Kollektivvertrag definierten Versorgungsleistungen haben.
f)
Wartefrist:
Frist, nach deren Ablauf der Anwartschaftsberechtigte in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages einbezogen wird. Diese Frist endet nach einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses. Auch mehrere befristete Dienstverhältnisse hintereinander entsprechen dem Erfordernis des ununterbrochenen Dienstverhältnisses, sofern zwischen diesen nicht mehr als drei Monate verstrichen sind. Lehrzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern sind nicht für die Erfüllung der Wartefrist anzurechnen. Für Dienstnehmer, die zuletzt vor dem 1. Jänner 2004 als Dienstnehmer in ein Dienstverhältnis zu einem österreichischen Sozialversicherungsträger eingetreten sind, gelangt keine Wartefrist zur Anwendung.
g)
Dienstgeber:
Dienstgeber im Sinne dieses Kollektivvertrages sind die dem Dachverband angehörigen Sozialversicherungsträger sowie der Dachverband.
h)
Sozialversicherungsträger:
Sozialversicherungsträger im Sinne dieses Kollektivvertrages sind die dem Dachverband angehörigen Sozialversicherungsträger sowie der Dachverband.
i)
erhöhter Risikoschutz: Der erhöhte Risikoschutz ist an ein aufrechtes Dienstverhältnis bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger (Dienstgeber gemäß lit g) gebunden. Bei ausgeschiedenen Mitarbeitern mit Fortsetzung mit eigenen Beiträgen, sowie bei beitragsfrei gestellten Anwartschaften kommt es im Falle einer Risikoleistung (Rehabilitationsgeld, Berufsunfähigkeit, Tod als Aktiver) zu keiner Erhöhung der Deckungsrückstellung gemäß § 13 Abs 2.
(14. Änderung / 1. Jänner 2024)
§ 7. Beiträge des Dienstgebers
(1)
Der Dienstgeber hat ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung des Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs 3) für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Grundbeitrag für Gehaltsbestandteile der Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 1,53% sowie einen laufenden monatlichen Zusatzbeitrag für Gehaltsbestandteile der Beitragsgrundlage über der Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 5,18% an die Pensionskasse zu leisten. Für die in § 7a Abs 1 genannten Dienstnehmer, die den Geburtsjahrgängen 1955 und davor angehören, ist darüber hinaus ein zusätzlicher Grundbeitrag von 0,2% der Beitragsgrundlage für Gehaltsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage bis zum Ende des Dienstverhältnisses zu leisten. Für die in § 7a Abs 1 genannten Dienstnehmer, deren beitragspflichtige Bezüge für das vierte Quartal 2003 monatlich jeweils die Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, ist darüber hinaus ein zusätzlicher Zusatzbeitrag von 0,25% der Beitragsgrundlage für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage bis zum Ende des Dienstverhältnisses zu leisten.
(13. Änderung / 1. Jänner 2022)
(2)
Zusätzlich zu den laufenden Beiträgen hat der Dienstgeber zum Zeitpunkt der Einbeziehung für jedes Monat der abgelaufenen Wartefrist gemäß § 6 Abs 4 lit f) Beiträge in Höhe von 1,785% (= 1,53% x 14/12) (für Gehaltsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage) sowie von 6,044% (= 5,18% x 14/12) (für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage) der Beitragsgrundlage, die für die erstmalige Beitragszahlung der laufenden Dienstgeberbeiträge herangezogen wird, jedoch unter Ausschluss der Sonderzahlung, in einem an die Pensionskasse zu entrichten.
(13. Änderung / 1. Jänner 2022)
(3)
Der Verwaltungskostenanteil gemäß dem Geschäftsplan der Pensionskasse ist in den Beiträgen enthalten. Der Dienstgeber hat darüber hinaus die gesetzliche Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs 1 Z 2 Versicherungssteuergesetz gesondert zu tragen.
(4)
Bei Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen durch den Dienstgeber entsprechend § 8 Abs 2 wird der auf den Dienstnehmerbeitrag entfallende Verwaltungskostenanteil vom Dienstgeberbeitrag in Abzug gebracht.
(5)
Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse hat spätestens bis zum nächsten Monatsfünfzehnten nach Fälligkeit der Bezüge zu erfolgen.
(6)
Die Überweisung der laufenden Beiträge für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zur Unterzeichnung des Pensionskassenvertrages (nicht: des Überweisungsbetrages gemäß § 7a) erfolgt bis zum Monatsletzten des auf die Unterzeichnung des Pensionskassenvertrages folgenden Kalendermonates in einem.
(7)
In Zeiten, in denen für den Anwartschaftsberechtigten keine Entgeltansprüche gegenüber dem Dienstgeber bestehen, hat der Dienstgeber keinen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten.
(8)
Für DienstnehmerInnen, die gemäß § 460 Abs 3a ASVG befristet bestellt wurden, sind – von Abs 1 abweichend – die folgenden Beitragssätze zu leisten:
-
–
für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) ...... 11,55%;
-
–
für Gehaltsbestandteile über der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage ...... 13%.
(9)
Für DienstnehmerInnen, die gemäß § 460 Abs 3a ASVG befristet bestellt wurden, hat der Dienstgeber zusätzlich zu den laufenden Beiträgen zum Zeitpunkt der Einbeziehung für jeden Monat der abgelaufenen Wartefrist gemäß § 6 Abs 4 lit f – statt der Beiträge gemäß Abs 2 – für Bezugsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage Beiträge in Höhe von 1,785% (= 1,53% x 14/12), für Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage Beiträge in Höhe von 13,475% (= 11,55% x 14/12) sowie für Bezugsbestandteile über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage Beiträge in Höhe von 15,1667% (= 13% x 14/12) der Beitragsgrundlage, die für die erstmalige Beitragszahlung der laufenden Dienstgeberbeiträge herangezogen wird, jedoch unter Ausschluss der Sonderzahlung, in einem an die Pensionskasse zu entrichten.
(13. Änderung / 1. Jänner 2022)
(10)
Kommt es für MitarbeiterInnen, die an Institutionen im Sinne des § 81 Abs 2 ASVG überlassen wurden, in Folge von Krisen im Zusammenhang mit COVID-19 zu generell reduzierten Arbeitszeiten aufgrund gesetzlicher Regelungen, so sind die Beiträge auf Basis des (fiktiven) vollen Monatsbezuges vor der Kurzarbeit zu leisten; wobei Zeitvorrückungen zu berücksichtigen sind.
(12. Änderung / 1. April 2020)
§ 7a. Überweisungsbetrag gemäß § 48 PKG
(1)
Soweit für die jeweiligen Zeiträume Pensionsbeiträge der Dienstnehmer zu entrichten waren, diese auch entrichtet und nicht rückerstattet worden sind bzw im Falle der Rückerstattung die rückerstatteten Beiträge wieder eingezahlt worden sind, hat der Dienstgeber neben den in § 7 vorgesehenen laufenden Beiträgen für Dienstnehmer, die zuletzt im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem 31. Dezember 2003 als Dienstnehmer in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind und am 1. Juli 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen, die in Abs 2 und 3 enthaltenen Zahlungen als Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG an die Pensionskasse zu überweisen. Der Überweisungsbetrag ist mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Pensionskasse, spätestens jedoch mit 31. August 2004 an die Pensionskasse zu entrichten. Der Verwaltungskostenanteil gemäß dem Geschäftsplan der Pensionskasse ist in diesen Zahlungen enthalten.
(2)
Für die in Abs 1 genannten Dienstnehmer werden die von ihnen tatsächlich ab Diensteintritt in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers bis zum 31. Dezember 2003 laufend entrichteten Beiträge sowie der Grundbeitrag von 0,85% (für Gehaltsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage) und der Zusatzbeitrag von 4,5% (für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage) der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des jeweiligen Kalenderjahres vom Dienstgeber für den Zeitraum vom jeweiligen Diensteintritt bis zum 31. Dezember 2003 in die Pensionskasse eingebracht.
(3)
Für die in Abs 1 genannten Dienstnehmer, die den Geburtsjahrgängen 1955 und davor angehören, wird darüber hinaus ein zusätzlicher Grundbeitrag von 0,2% der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des jeweiligen Kalenderjahres für Gehaltsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage vom Dienstgeber für den Zeitraum vom jeweiligen Diensteintritt bis zum 31. Dezember 2003 in die Pensionskasse eingebracht. Für die in Abs 1 genannten Dienstnehmer, deren beitragspflichtige Bezüge für das vierte Quartal 2003 monatlich jeweils die Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, wird darüber hinaus ein zusätzlicher Zusatzbeitrag von 0,25% der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des jeweiligen Kalenderjahres für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage vom Dienstgeber für den Zeitraum vom jeweiligen Diensteintritt bis zum 31. Dezember 2003 in die Pensionskasse eingebracht.
(4)
Durch die Leistung des Überweisungsbetrages wird die Rückforderung von gesetzlich bzw kollektivvertraglich festgelegten Pensionsbeiträgen der Dienstnehmer für Dienstzeiten vor dem 1. Jänner 2004 ausgeschlossen.
§ 7b. Überweisungsbetrag gemäß § 48 PKG für nachentrichtete Beiträge gemäß den Artikeln XLVII Z 16 DO.A, XXXVI Z 16 DO.B oder XXXII Z 16 DO.C
(1)
Soweit für die jeweiligen Zeiträume Pensionsbeiträge der Dienstnehmer gemäß Art XLVII Z 16 DO.A, Art XXXVI Z 16 DO.B oder Art XXXII Z 16 DO.C nachentrichtet worden sind und nicht rückerstattet worden sind bzw im Falle der Rückerstattung die rückerstatteten Beiträge wieder eingezahlt worden sind, hat der Dienstgeber neben den in § 7 vorgesehenen laufenden Beiträgen sowie dem Überweisungsbetrag gemäß § 7a für Dienstnehmer, die zuletzt im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem 1. April 1999 als Dienstnehmer in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind und am 1. Juli 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen, die in Abs 2 enthaltenen Zahlungen als Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG an die Pensionskasse zu überweisen. Dieser Überweisungsbetrag ist mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Pensionskasse, spätestens jedoch mit 31. August 2004 an die Pensionskasse zu entrichten. Der Verwaltungskostenanteil gemäß dem Geschäftsplan der Pensionskasse ist in diesen Zahlungen enthalten.
(2)
Für die in Abs 1 genannten Dienstnehmer werden die gemäß Art XLVII Z 16 DO.A, Art XXXVI Z 16 DO.B oder Art XXXII Z 16 DO.C von diesen nachentrichteten Beiträge sowie für jene Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet worden sind, der Grundbeitrag von 0,85% (für Gehaltsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage) und der Zusatzbeitrag von 4,5% (für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage) der jeweiligen Beitragsgrundlagen, die für die Beitragsnachentrichtung herangezogen worden sind, vom Dienstgeber in die Pensionskasse eingebracht. § 7a Abs 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 8. Beiträge des Anwartschaftsberechtigten
(1)
Der Anwartschaftsberechtigte hat eigene Beiträge (Dienstnehmerbeiträge) entsprechend § 460b Abs 2 ASVG in Höhe von
a)
1,53% der Beitragsgrundlage für Gehaltsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Grundbeitrag) sowie von
(13. Änderung / 1. Jänner 2022)
b)
5,18% der Beitragsgrundlage für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage (Zusatzbeitrag)
(13. Änderung / 1. Jänner 2022)
an die Pensionskasse zu leisten. Die in § 7a Abs 1 genannten Dienstnehmer, die den Geburtsjahrgängen 1955 und davor angehören, haben darüber hinaus einen zusätzlichen Grundbeitrag von 0,2% der Beitragsgrundlage für Gehaltsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Die in § 7a Abs 1 genannten Dienstnehmer, deren beitragspflichtige Bezüge für das vierte Quartal 2003 monatlich jeweils die Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, haben darüber hinaus einen zusätzlichen Zusatzbeitrag von 0,25% der Beitragsgrundlage für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten.
(2)
Der Beitrag des Anwartschaftsberechtigten ist vom Dienstgeber von diesem bei der Entgeltauszahlung des jeweiligen Beitragsmonats einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag des Dienstgebers an die Pensionskasse zu überweisen.
(3)
Zusätzlich zu den laufenden Beiträgen hat der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Einbeziehung für jedes Monat der abgelaufenen Wartefrist gemäß § 6 Abs 4 lit f) Beiträge in Höhe von 1785% (1,53% x 14/12) (für Gehaltsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage) sowie von 6,044% (= 5,18% x 14/12) (für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage) der Beitragsgrundlage, die für die erstmalige Beitragszahlung der laufenden Dienstnehmerbeiträge herangezogen wird, jedoch unter Ausschluss der Sonderzahlung, in einem an die Pensionskasse zu entrichten.
(13. Änderung / 1. Jänner 2022)
(4)
Der Beitrag des Anwartschaftsberechtigten enthält nur einen Finanzierungsanteil. Der auf diesen Beitrag entfallende Verwaltungskostenanteil wird gemäß § 7 Abs 4 vom Dienstgeber getragen. Die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs 1 Z 2 Versicherungssteuergesetz ist vom Anwartschaftsberechtigten selbst zu tragen.
(5)
In Zeiten, in denen für den Anwartschaftsberechtigten keine Entgeltansprüche gegenüber dem Dienstgeber bestehen, hat der Dienstnehmer keinen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten.
(6)
Von DienstnehmerInnen, die gemäß § 460 Abs 3a ASVG befristet bestellt wurden, sind – von Abs 1 abweichend – die folgenden Beitragssätze zu leisten:
-
–
für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) ...... 11,55%;
-
–
für Gehaltsbestandteile über der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage ...... 13%.
(7)
Zusätzlich zu den laufenden Beiträgen haben DienstnehmerInnen, die gemäß § 460 Abs 3a ASVG befristet bestellt wurden, zum Zeitpunkt der Einbeziehung für jedes Monat der abgelaufenen Wartefrist gemäß § 6 Abs 4 lit f) – statt der Beiträge gemäß Abs 3 – für Bezugsbestandteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage Beiträge in Höhe von 1,785% (= 1,53% x 14/12), für Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage Beiträge in Höhe von 13,475% (= 11,55% x 14/12) sowie für Bezugsbestandteile über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage Beiträge in Höhe von 15,1667% (= 13% x 14/12) der Beitragsgrundlage, die für die erstmalige Beitragszahlung der laufenden Dienstgeberbeiträge herangezogen wird, jedoch unter Ausschluss der Sonderzahlung, in einem an die Pensionskasse zu entrichten.
(13. Änderung / 1. Jänner 2022)
(8)
Kommt es für MitarbeiterInnen, die an Institutionen im Sinne des § 81 Abs 2 ASVG überlassen wurden, in Folge von Krisen im Zusammenhang mit COVID-19 zu generell reduzierten Arbeitszeiten aufgrund gesetzlicher Regelungen, so sind die Beiträge auf Basis des (fiktiven) vollen Monatsbezuges vor der Kurzarbeit zu leisten; wobei Zeitvorrückungen zu berücksichtigen sind.
(12. Änderung / 1. April 2020)
V. Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls
§ 9. Unverfallbarkeit
(1)
Die aus Beiträgen des Dienstgebers erworbenen Anwartschaften werden nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren ab Beginn der Beitragszahlung unverfallbar („Unverfallbarkeitsfrist“). Auf diese Frist werden sämtliche Beitragszeiten in der Pensionskasse aus dem bestehenden oder allfälligen früheren Dienstverhältnissen zu Sozialversicherungsträgern angerechnet. Dies gilt auch für Dienstzeiten zu Sozialversicherungsträgern vor dem 1. Jänner 2004, soweit für diese Zeiten Pensionsbeiträge der Dienstnehmer zu entrichten waren, diese auch entrichtet und nicht rückerstattet worden sind bzw im Falle ihrer Rückerstattung wieder eingezahlt worden sind. Auf Dienstnehmerbeiträgen beruhende Anwartschaften sind sofort unverfallbar.
(2)
Hat der Anwartschaftsberechtigte unverfallbare Anwartschaften erworben, so hat er bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht 100% der dem Anwartschaftsberechtigten zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 100% der anteiligen Schwankungsrückstellung nach Abzug der UVB-Kosten gemäß Pensionskassenvertrag.
(14. Änderung / 1. Jänner 2024)
(3)
Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag kann der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Abs 2 und 3 BPG verfügen.
(4)
Für den Fall des Verbleibens des Anwartschaftsberechtigten in der Pensionskasse (§ 5 Abs 2 Z 1 und 5 BPG) gelten die Bestimmungen des jeweiligen Pensionskassenvertrages entsprechend § 15a Abs 3 PKG weiterhin.
§ 10. Barabfindung
Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis den sich aus § 1 Abs 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Anwartschaftsberechtigte von der Pensionskasse abgefunden werden. Über Verlangen des Anwartschaftsberechtigten ist jedenfalls die Barabfindung vorzunehmen.
§ 11. Anspruchsvoraussetzungen, Versorgungsleistungen
(1)
Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
(2)
Nach diesem Kollektivvertrag werden folgende Versorgungsleistungen von der Pensionskasse gewährt:
Dienstgeber. Bei Erfüllung der in § 607 Abs 10 ASVG genannten Voraussetzungen gebührt die Alterspension ab Vollendung des für weibliche Dienstnehmer geltenden Anfallsalters für eine gesetzliche Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
(2)
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls (§ 18) vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)
Die Leistung gebührt lebenslang.
§ 12. Alterspension
(1)
Die Alterspension gebührt ab Vollendung des für weibliche Dienstnehmer gemäß der jeweils gültigen Fassung des ASVG geltenden Anfallsalters für eine gesetzliche Alterspension unter der Voraussetzung der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Dienstgeber. Bei Erfüllung der in § 607 Abs 10 ASVG genannten Voraussetzungen gebührt die Alterspension ab Vollendung des für weibliche Dienstnehmer geltenden Anfallsalters für eine gesetzliche Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
(2)
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls (§ 18) vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)
Die Leistung gebührt lebenslang.
§ 13. Berufsunfähigkeitspension
(1)
Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des sich aus § 12 Abs 1 jeweils ergebenden Lebensalters – einen rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension hat unter der Voraussetzung der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Dienstgeber, oder einen rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG hat für die Dauer eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 3 DO.A oder § 20 Abs 5 DO.B oder § 19 Abs 3 DO.C.
(2)
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der gesamten zum Anfallszeitpunkt vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse zuzüglich der Summe jener Beiträge, die der Dienstgeber und der Dienstnehmer auf Basis des in den letzten sechs, zur Pensionskasse beitragspflichtigen Kalendermonaten vor Eintritt des Leistungsfalles durchschnittlich entrichteten Beitrags für den Anwartschaftsberechtigten vom Eintritt des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres noch geleistet hätten (erhöhter Risikoschutz). Liegen weniger als sechs, zur Pensionskasse beitragspflichtige Kalendermonate vor Eintritt des Leistungsfalles vor, ist das Ausmaß der vorhandenen, zur Pensionskasse beitragspflichtigen Kalendermonate heranzuziehen. Zeiten, für die ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld bestanden hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung ausschließlich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(14. Änderung / 1. Jänner 2024)
(3)
Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, als eine der im Abs 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG zusteht bzw lebenslang, sofern wegen Erreichens der Altersgrenze eine ASVG-Alterspension zuerkannt wird.
§ 14. Witwen-/Witwerpension
(1)
Leistungsanspruch auf Witwen/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten, sofern die Ehe im Todeszeitpunkt aufrecht war. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 12 oder § 13 erbracht wurde.
(2)
Die Höhe der Witwen/Witwerpension beträgt nach dem Tod
-
a)
des Anwartschaftsberechtigten 50% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (im Folgenden „fiktive Berufsunfähigkeitspension“).
-
b)
des Leistungsberechtigten 50% jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3)
Die Witwen/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Eine allfällige Wiederverehelichung führt allerdings zur Einstellung der Versorgungsleistung.
(4)
Bei Wiederverehelichung erhält die Witwe/der Witwer einen Abfindungsbetrag in Höhe der zuletzt bezogenen 42-fachen monatlichen Witwen/Witwerpension, maximal allerdings die zum Abfindungszeitpunkt gebildete Deckungsrückstellung. § 17 ist nicht anzuwenden.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
§ 15. Waisenpension
(1)
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschaftsberechtigten / Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs 1 ASVG, sofern und solange diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 260 ASVG haben.
(2)
Die Höhe der Waisenpension beträgt nach dem Tod
-
a)
des Anwartschaftsberechtigten 20%, bei Vollwaisen 40% der fiktiven Berufsunfähigkeitspension;
-
b)
des Leistungsberechtigten 20%, bei Vollwaisen 40% jener Pension, auf die der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
§ 16. Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen ist mit 100% der fiktiven Berufsunfähigkeitspension bzw jener Eigenpension gemäß § 12 oder § 13, auf die der verstorbene Leistungsberechtigte Anspruch gehabt hat, begrenzt. Bei Übersteigen dieser Grenzen werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
§ 17. Barabfindung
Übersteigt der Barwert der Versorgungsansprüche nicht den sich aus § 1 Abs 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag, so kann der Leistungsberechtigte von der Pensionskasse abgefunden werden; über Verlangen des Leistungsberechtigten ist die Abfindung jedenfalls vorzunehmen. Zur Auszahlung gelangt 100% der Deckungsrückstellung zuzüglich 100% der anteiligen Schwankungsrückstellung ohne weiteren Abzug von Kosten.
(14. Änderung / 1. Jänner 2024)
§ 18. Anfall der Versorgungsleistung
(1)
Die Versorgungsleistung fällt mit dem auf die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen (§§ 12 bis 15) folgenden Monat an.
(2)
Bei Gewährung einer Abfertigung gemäß gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen wird der Anfallszeitpunkt der Pensionszahlung bis zum Ende des Abfertigungszeitraumes hinausgeschoben.
(3)
Versorgungsleistungen gemäß §§ 12 bis 15 gebühren nur auf schriftlichen Antrag des Leistungsberechtigten. Bei Anfall der Versorgungsleistung unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw in den Fällen des Abs 2 ist der Antrag an den Dienstgeber zu stellen, andernfalls direkt an die Pensionskasse.
(4)
Erfolgt die erstmalige Auszahlung aufgrund einer späteren Antragstellung nach dem frühestmöglichen Leistungsbeginn, so ist die vorhandene Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß dem jeweiligen Geschäftsplan der Pensionskasse zu verrenten.
§ 19. Auszahlung, Anpassung und Einstellung der Versorgungsleistungen
(1)
Die Versorgungsleistungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gebühren 12 mal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen (für April und September) jeweils in der Höhe einer monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im Nachhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekannt zu gebendes Pensionskonto, über welches der jeweilige Leistungsberechtigte verfügungsund zeichnungsberechtigt ist, zu überweisen. Auszahlungszeitpunkt ist der Monatserste des Folgemonats, allerdings kann von der Pensionskasse in begründeten Fällen auch ein anderer Tag, spätestens aber der 5. des Folgemonats festgesetzt werden.
(2)
Die Versorgungsleistungen werden jährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Berücksichtigung von Auflösungen und Dotierungen der Schwankungsrückstellung entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuss der Veranlagungsund Risikogemeinschaft in Abhängigkeit vom tatsächlichen Veranlagungsergebnis im vorangegangenen Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des § 24a PKG angepasst.
(3)
Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweiligen Leistungsberechtigten. Bei Beendigung des Leistungsanspruches gebührt für den laufenden Monat die volle Versorgungsleistung.
§ 20. Rückforderung zu Unrecht erbrachter Versorgungsleistungen
(1)
Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen binnen drei Jahren ab deren Entrichtung zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informati¬onspflichten herbeigeführt wurde oder zu erkennen war, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten.
(2)
Die Pensionskasse ist berechtigt, ihren Rückforderungsanspruch mit dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf Versorgungsleistungen oder mit den Ansprüchen der leistungsberechtigten Hinterbliebenen aufzurechnen.
VII. Informationspflichten und -rechte
§ 21. Informationspflichten der Pensionskasse
(1)
Kontoinformation:
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einmal jährlich zum Bilanzstichtag über den Dienstgeber einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Ansprüche bzw Anwartschaften auf Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung zur Verfügung zu stellen. Dieser Auszug hat auch eine Information über die vom Dienstgeber bzw von den Anwartschaftsberechtigten selbst geleisteten Beiträge, die Veranlagungsgrundsätze, die in diesem Zeitraum zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie die abgezogenen Verwaltungskosten zu enthalten.
(2)
Vertragsinformation:
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.
(3)
Vertrags- und Geschäftsplanänderungen:
Die Pensionskasse hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die Gewerkschaft der Privatangestellten und die Gewerkschaft Vida über jede, für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten relevante, inhaltliche Änderung des Pensionskassenvertrages bzw des Geschäftsplanes zu informieren.
(4)
Prüfberichte:
Die Pensionskasse hat dem Dienstgeber sowie der Gewerkschaft der Privatangestellten und der Gewerkschaft Vida den Prüfbericht des Prüfaktuars der Pensionskasse bzw die Kurzfassung des Berichtes (§ 21 Abs 8 PKG) und den Rechenschaftsbericht unverzüglich zu übermitteln.
§ 22. Informationspflichten des Dienstgebers und des Dachverbandes
(1)
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich schriftlich zu informieren. Die meldepflichtigen Daten sind in Abstimmung zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse festzulegen; dieser hat insbesondere auch die die Anwartschaftsberechtigten betreffenden Meldungen an die Pensionskasse weiterzuleiten.
(2)
Erfolgen diese Mitteilungen gemäß Abs 1 an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je nach Verschulden zu tragen. Die Änderung von Daten im Sinne des Abs 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
(3)
Der Dachverband hat der Pensionskasse alle Änderungen bzw die Beendigung dieser Vereinbarung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls mit der Pensionskasse über eine eventuelle Anpassung des Pensionskassenvertrages zu beraten.
(4)
Der Dienstgeber hat dem Leistungsberechtigen ein standardisiertes Formular zur Antragstellung gemäß § 18 Abs 3 bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu übergeben.
§ 23. Informationspflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
(1)
Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind verpflichtet, die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung, sofern sie dem Dienstgeber nicht bekannt oder von diesem nicht bereits der Pensionskasse gem § 22 Abs 1 zu melden sind, unverzüglich schriftlich zu informieren. Die meldepflichtigen Daten sind in Abstimmung zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse festzulegen. Solange der Anwartschaftsberechtigte in einem Dienstverhältnis zu einem diesem Kollektivvertrag angehörigen Sozialversicherungsträger steht, haben die Meldungen an die Pensionskasse über den Dienstgeber zu erfolgen.
(2)
Erfolgen diese Mitteilungen an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je nach Verschulden zu tragen. Die Änderung von Daten im Sinne des Abs 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
VIII. Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung durch den Dienstgeber
§ 24. Voraussetzungen, Verfügungsmöglichkeiten
(1)
Der Dienstgeber kann die laufenden Beitragsleistungen zeitlich befristet zur Gänze aussetzen oder der Höhe nach einschränken, sofern sich seine wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Beitragsleistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Dienstgebers zur Folge hätte. Mindestens drei Monate vor dem Setzen dieser Maßnahme ist eine Beratung mit dem Betriebsrat durchzuführen. Der Betriebsrat kann der Beratung eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
(2)
Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 1, erster Satz, ist durch ein entsprechendes Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, der im Einvernehmen mit dem Betriebsrat als Gutachter bestellt wird, nachzuweisen. Erfolgt keine Einigung zwischen Dienstgeber und Betriebsrat, so entscheidet das Los zwischen einem vom Dienstgeber und einem vom Betriebsrat vorgeschlagenen Gutachter.
(3)
Die nähere Durchführung der Maßnahmen, die sich aus Abs 1 ergeben, sollen in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(4)
Dem Dienstnehmer stehen während der Anwendung der Maßnahme gemäß § 6 Abs 6 BPG die Rechte gemäß § 6 Abs 7 BPG zu.
(5)
Sobald die zwingenden wirtschaftlichen Gründe, die zum Aussetzen bzw Einschränken der laufenden Beitragsleistung geführt haben, nicht mehr vorliegen, sind die Beitragsleistungen zum nächsten Zahlungstermin wieder in der ursprünglichen Höhe aufzunehmen. Darüber hinaus hat der Dienstgeber seine entfallenen Beiträge (entsprechend seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten spätestens bis zum Leistungsanfall) nach zu entrichten.
IX. Beendigung oder Abänderung des Kollektivvertrages
§ 25. Beendigung und Abänderung des Kollektivvertrages
(1)
Der Kollektivvertrag kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung der in § 17 Arbeitsverfassungsgesetz geregelten Voraussetzungen gekündigt werden.
(2)
Der Kollektivvertrag kann von den Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert oder beendet werden.
§ 26. Kündigung des Pensionskassenvertrages
entfällt.
§ 27. Verweisungen
(1)
Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich Verweisungen im Vertragstext auf Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
(2)
Verweisungen auf Gesetze beziehen sich auf deren jeweils gültige Fassung.
(3)
Auf im Kollektivvertrag nicht geregelte Punkte hinsichtlich der Pensionskassenzusage finden der genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse, der gemäß § 6 abzuschließende Pensionskassenvertrag sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das PKG und das BPG, Anwendung.
(4)
An die Stelle der zitierten Vorschriften des ASVG treten im Bezug auf DienstnehmerInnen von Trägern der Sonderversicherungen die entsprechenden Vorschriften der jeweils einschlägigen Sozialversicherungsgesetze.
§ 28. In-Kraft-Treten der 1. Änderung
Die §§ 2, 2a und 4 in der Fassung der 1. Änderung treten mit 23. September 2005 in Kraft.
§ 29. In-Kraft-Treten der 2. Änderung
§ 3a tritt mit 1. Dezember 2005 in Kraft.
§ 30. In-Kraft-Treten der 3. Änderung
§ 14 Abs 5 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
§ 31. In-Kraft-Treten der 4. Änderung
§ 3b sowie § 6 Abs 2 lit b und lit c treten in der Fassung der 4. Änderung mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 32. In-Kraft-Treten der 5. Änderung
§ 13 tritt in der Fassung der 5. Änderung mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 33. Übergangsbestimmung zur 6. Änderung
§ 6 Abs 4 lit f), § 7 Abs 2 und § 8 Abs 3 in der Fassung der 6. Änderung findet nur Anwendung auf Dienstnehmer, die nach dem 31. August 2017 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers eingetreten sind.
§ 34 Übergangsregelung für Diensteintritte vor 2004
(1)
Dienstnehmer, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Jänner 2004 in den Dienst getreten sind, am 1. September 2017 in einem aufrechten Dienstverhältnis standen und auf die § 7a anzuwenden war, wird abhängig vom Jahr des Diensteintrittes eine Dienstfreistellung in folgendem Ausmaß gewährt, wobei ein Werktag 6 Stunden 40 Minuten bzw 6,67 Stunden entspricht:
-
–
Diensteintritt 1. Halbjahr 1996 ........ 48 Werktage (320 Stunden),
-
–
Diensteintritt 2. Halbjahr 1996 ........ 45 Werktage (300 Stunden),
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–
Diensteintritt 1. Halbjahr 1997 ........ 42 Werktage (280 Stunden),
-
–
Diensteintritt 2. Halbjahr 1997 ........ 39 Werktage (260 Stunden),
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–
Diensteintritt 1. Halbjahr 1998 ........ 36 Werktage (240 Stunden),
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–
Diensteintritt 2. Halbjahr 1998 ........ 33 Werktage (220 Stunden),
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Diensteintritt 1. Halbjahr 1999 ........ 30 Werktage (200 Stunden),
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–
Diensteintritt 2. Halbjahr 1999 ........ 27 Werktage (180 Stunden),
-
–
Diensteintritt 1. Halbjahr 2000 ........ 24 Werktage (160 Stunden),
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Diensteintritt 2. Halbjahr 2000 ........ 21 Werktage (140 Stunden),
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Diensteintritt 1. Halbjahr 2001 ........ 18 Werktage (120 Stunden),
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Diensteintritt 2. Halbjahr 2001 ........ 15 Werktage (100 Stunden),
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Diensteintritt 1. Halbjahr 2002 ........ 12 Werktage (80 Stunden),
-
–
Diensteintritt ab 2. Halbjahr 2002 bis Ende 2003 ........ 9 Werktage (60 Stunden).
Eine Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte hat nicht zu erfolgen.
(2)
Der Verbrauch der Dienstfreistellung gemäß Abs 1 kann in Stunden erfolgen und ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Pro Kalenderjahr können grundsätzlich maximal sechs Werktage bzw 40 Stunden konsumiert werden. Ein bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch bestehendes Freizeitkontingent ist zur Hälfte finanziell abzugelten. Abweichend davon kann anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart werden, dass der jeweils gebührende, noch nicht konsumierte Freizeitanspruch gemäß Abs 1 in einem konsumiert werden kann.
Erläuterung zu § 34 Abs 2:
Wenn der Verbrauch der Dienstfreistellung gem § 34 Abs 1 ohne Nachteil für den Dienstnehmer objektiv nicht möglich ist, ist das bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch bestehende Freizeitkontingent zur Gänze finanziell abzugelten. Objektive Gründe sind
-
–
die Versetzung in den Ruhestand,
-
–
dienstliche Gründe, die dem Verbrauch entgegenstehen.
§ 35 Inkrafttreten der 6. Änderung
(1)
Mit 1. September 2017 treten in der Fassung der 6. Änderung in Kraft: § 6 Abs 4 lit f), § 7 Abs 1, § 7 Abs 2, § 7 Abs 8, § 8 Abs 1, § 8 Abs 3, § 8 Abs 6, § 33 und § 34.
§ 36 Inkrafttreten der 7. Änderung
(1)
Mit 1. September 2017 tritt § 34 Abs 1 in der Fassung der 7. Änderung in Kraft.
(2)
Mit 1. September tritt die Erl. zu § 34 Abs 2 in der Fassung der 7. Änderung in Kraft.
§ 37 Übergangsbestimmung zur 8. Änderung
§ 7 Abs 2 sowie § 8 Abs 3 in der Fassung der 8. Änderung finden nur auf DienstnehmerInnen Anwendung, die nach dem 31. August 2018 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers eingetreten sind.
§ 38 Inkrafttreten der 8. Änderung
(1)
Mit 1. September 2018 treten in der Fassung der 8. Änderung in Kraft: § 7 Abs 1, § 7 Abs 2, § 8 Abs 1 lit a) bzw b), § 8 Abs 3 und § 37.
§ 39 Übergangsbestimmung zur 9. Änderung
(1)
§ 7 Abs 2 sowie § 8 Abs 3 in der Fassung der 9. Änderung finden nur auf DienstnehmerInnen Anwendung, die nach dem 31. August 2019 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers eingetreten sind.
(2)
§ 7 Abs 9 sowie § 8 Abs 7 in der Fassung der 9. Änderung finden nur auf DienstnehmerInnen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2018 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers eingetreten sind.
§ 40 Inkrafttreten der 9. Änderung
(1)
Mit 1. Jänner 2019 treten in der Fassung der 9. Änderung in Kraft: § 7 Abs 8 und 9, § 8 Abs 6 und 7 und § 39 Abs 2.
(2)
Mit 1. September 2019 treten in der Fassung der 9. Änderung in Kraft: § 7 Abs 1, § 7 Abs 2, § 8 Abs 1 lit a) bzw b), § 8 Abs 3 und § 39 Abs 1.
§ 41 Inkrafttreten der 10. Änderung
(1)
§ 7 Abs 9, § 8 Abs 7 sowie § 27 Abs 4 in der Fassung der 10. Änderung treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2)
Der erste Satz des Einleitungssatzes, § 1, § 6 Abs 1, § 6 Abs 4 lit g) und lit h), § 21 Abs 3 und Abs 4 sowie § 22 – Überschrift und Abs 3 in der Fassung der 10. Änderung treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
§ 42 Inkrafttreten der 11. Änderung
§ 6 Abs 2 lit b und lit c sowie § 6 Abs 3a in der Fassung der 11. Änderung treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
§ 43 Inkrafttreten der 12. Änderung
§ 7 Abs 10 sowie § 8 Abs 8 in der Fassung der 12. Änderung treten mit 1. April 2020 in Kraft.
§ 44 Inkrafttreten der 13. Änderung
§ 7 Abs 1, Abs 2 und Abs 9 sowie § 8 Abs 1 lit a und lit b, Abs 3 und Abs 7 in der Fassung der 13. Änderung treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Stammfassung
Beschluss der Geschäftsführung: 13. April 2004
Zustimmung des Verwaltungsrates: 14. April 2004
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 6. Juli 2004
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004
Erste Änderung
Verfügung des Verbandsvorsitzenden: 30. Mai 2005
Beschluss des Verbandsvorstandes: 15. Juni 2005
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 11. August 2005
Wirksamkeitsbeginn: 23. September 2005
Zweite Änderung
Verfügung des Verbandsvorsitzenden: 22. Dezember 2005
Beschluss des Verbandsvorstandes: 18. Jänner 2006
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 11. April 2006
Wirksamkeitsbeginn: 1. Dezember 2005
Dritte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 14. Dezember 2010
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 30. März 2011
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2011
Vierte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 18. Dezember 2012
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 20./21. April 2013
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2013
Fünfte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 15. Juli 2014
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 30. Oktober 2017
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2014
Sechste Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 11. Juli 2017
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 4. Jänner 2018
Wirksamkeitsbeginn: 1. September 2017
Siebente Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 17. Oktober 2017
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 4. Jänner 2018
Wirksamkeitsbeginn: 1. September 2017
Achte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 20. Februar 2018
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 23./24. Juni 2018
Wirksamkeitsbeginn: 1. September 2018
Neunte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 11. Dezember 2018
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 3. April 2019
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2019, 1. September 2019
Zehnte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 19. März 2019
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 19. Juni 2019
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2019 und 1. Jänner 2020
Elfte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 10. Dezember 2019
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 5. März 2020
Wirksamkeitsbeginn: 1. März 2019, 1. August 2019, 1. November 2019 und 1. Jänner 2020
Zwölfte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 17. Februar 2021
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 16. April 2021
Wirksamkeitsbeginn: 1. März 2021
Dreizehnte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: 23. Dezember 2021
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom (noch offen)
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2022
Vierzehnte Änderung
Beschluss des Verbandsvorstandes: ???
Kundmachung: Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom (noch offen)
Wirksamkeitsbeginn: ???