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Diakonissen Linz und Schladming / Zusatz

Kollektivvertrag

“COVID-19”

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klinik Diakonissen Linz und Schladming

Stand 1. März 2021
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit
Vertragschließende
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Diakonie Österreich, Schwarzspanierstraße 13, 1090 Wien, einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits.


§ 1 Präambel
Gegenstand des gegenständlichen Kollektivvertrags sind Spezial regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie für Arbeitnehmer*innen. Die Vertragsparteien schließen den gegenständlichen Kollektivvertrag ergänzend zum ab 1.7.2020 wirksamen Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kliniken Diakonissen Linz und Schladming ab.


§ 2 Geltungsbereich
(1) 
Räumlich
: Für das Gebiet der Republik Österreich.
(2) 
Fachlich
: Für die Klinik Diakonissen Linz und die Klinik Diakonissen Schladming und ihre Betriebe und Arbeitsstätten an diesen oder anderen Standorten.
(3) 
Persönlich
: Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge der Klinik Diakonissen Linz und Schladming.

Der Kollektivvertrag gilt nicht für:
(1)  Praktikanten bzw. Praktikantinnen, Volontäre bzw. Volontärinnen; Praktikanten bzw. Praktikantinnen sind Schüler bzw. Schülerinnen oder Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen technischen, kaufmännischen oder administrativen Ausbildung entsprechend der Schul- oder Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
(2)  Vorstandsmitglieder, Direktoren bzw. Direktorinnen, Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen des Arbeitgeberverbandes der Diakonie Österreich und leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen worden sind (§ 1 Abs. 2, Zi. 8 AZG), unabhängig davon, ob sie arbeiterkammerumlagepflichtig sind oder nicht.
(3)  Ärzte
(4)  Angehörige eines religiösen Ordens oder einer Kongregation, geistliche Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften.
(5)  Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen am Freiwilligen Sozialen Jahr (Personen, die gemäß dem Freiwilligengesetz einen bis zu 12 Monate dauernden freiwilligen Dienst leisten).
(6)  Ehrenamtliche


§ 3 Bestimmungen für SARS-CoV-2 Testung (im Folgenden kurz "Test")
Abs.1)  Sofern Arbeitnehmer*innen aufgrund einer Bestimmung in einem Gesetz oder einer Verordnung für das Betreten ihrer Arbeitsstätte einen Testnachweis vorzulegen haben, oder vereinbaren Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen auf Wunsch der Arbeitgeber*innen eine Testung, gelten dafür nachstehende Regelungen.
Abs.2)  Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, Arbeitnehmer*innen während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test.
Abs.3)  Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit.
Abs.4)  Für die Durchführung von Tests wird vereinbart:
lit. a)
Sofern der Test nicht im Betrieb während der Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen angeboten wird, ist der Test möglichst auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte zum Wohnort zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, ist der Termin und Ort des Tests unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs und der Berücksichtigung der Diensteinteilung der Arbeitnehmer*innen einvernehmlich zu bestimmen.
Ist durch Gesetz oder Verordnung keine Testpflicht vorgesehen, kann für die An- und Abreise eine Pauschalabgeltung vereinbart werden.
Kommt keine Vereinbarung einer Pauschalabgeltung zustande, gebührt nur eine Vergütung des zeitlichen Mehraufwands der erforderlichen An- und Abreisezeit zum nächstgelegenen Testort.
lit. b)
Wird im Betrieb eine Testmöglichkeit während der Arbeitszeit den Arbeitnehmer* innen angeboten und wird diese in Anspruch genommen, gebührt die Freistellung mit Entgeltfortzahlung bzw. Abgeltung der Arbeitszeit auch für die vom Arbeitsplatz zum Testort nötige Wegzeit im Betrieb. Wird eine solche Testmöglichkeit auf Wunsch der Arbeitnehmer* innen nicht in Anspruch genommen, gebührt keine Abgeltung.
lit. c)
Wenn durch Arbeitnehmer*in nen selbständig durchführbare SARS-CoV-2 Tests ("Selbsttests") außerhalb des Betriebes durchgeführt werden und nach Art des Testkits keine Abgabe (zB. in einem Labor, Apotheke, etc.) vorgesehen ist, so besteht kein Freistellungsanspruch; auch gebührt für den Zeitaufwand weder Entgeltfortzahlung noch Arbeitszeit. Ist der Erhalt des Testergebnisses an eine Abgabe außerhalb der Wohnung oder Arbeitsstätte gebunden, gelten für die Test- und Wegzeit je nach Grundlage der Testdurchführung sinngemäß die Regelung der Abs. 2) bis Abs. 4) lit. b).


§ 4 Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen
Arbeitnehmer*innen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder einer betrieblichen Vereinbarung im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.


§ 5 Benachteiligungsverbot und Günstigkeitsklausel
Abs.1)  Arbeitnehmer*innen dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests im Sinne des § 3 samt der hierzu in diesem Kollektivvertrag festgelegten Ansprüchen sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht unsachlich benachteiligt werden.
Abs.2)  Bestehende Regelungen, insbesondere in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die Arbeitnehmer*innen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Zusatz-Kollektivvertrag nicht berührt.


§ 6 In Kraft treten von Bestimmungen dieses Kollektivvertrages
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages treten am 1. März 2021 in Kraft und am 31.12.2021 außer Kraft, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anders geregelt wird, bleibt der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kliniken Diakonissen Linz und Schladming unberührt.



Wien, am 1. März 2021
Arbeitgeberverband der Diakonie Österreich
Mag. Josef Scharinger Mag. (FH) Andrea Boxhofer
Obmann Schriftführerin
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter
Vorsitzender Bundesgeschäftsführer
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Christoph Leitner-Kastenhuber Farije Selimi
Verhandlungsleiter Fachbereichssekretärin