Lohngruppe 2 – Sonderreinigung, Hausbetreuung, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ohne LAP, sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure:
Sonderreinigung
: Sonderreinigerinnen/Sonderreiniger sind alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche manuelle und maschinelle Reinigungsverfahren zur vollflächigen Reinigung von waagrechten und senkrechten Oberflächen zur Entfernung von haftenden Verschmutzungen oder Pflegefilmen durchführen, die nicht im Zuge einer laufenden Unterhaltsreinigung entfernt werden können.
Dies umfasst insbesondere Personen, die zur ständigen Reinigung von Fenstern und Fassaden, in der Bauendreinigung nach Professionistinnen/Professionisten, in der Grundreinigung, in der sonstigen Spezialreinigung (z.B. Maschinenreinigung, Teppichreinigung, Steinreinigung) in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen eingesetzt werden.
Hausbetreuung
: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen, sowie objektbezogene einfache Wartungstätigkeiten verrichten.
Weiters
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik nicht oder nicht erfolgreich abgelegt haben. Ab erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlussprüfung wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 1 eingestuft.
Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 2 zu erfolgen. Ab Beendigung der Lehrzeit bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 2 und der Lohngruppe 1 nachzuzahlen.
Keine Nachzahlung erfolgt:
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a)
wenn der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war als der Mindestlohn der Lohngruppe 1,
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b)
die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,
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c)
unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,
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d)
die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat.“
Sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure.
Lohngruppe 3 – Hotelreinigung und Reinigung im Gesundheitsbereich
Hotelreinigung – 3a:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in Hotels oder hotelähnlich geführten Übernachtungseinrichtungen (zB Pensionen, Jugendherbergen, Appartements) Reinigungstätigkeiten erbringen.
Reinigung im Gesundheitsbereich
– 3b: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in SeniorInnenheimen, Pflege- und/oder Krankenanstalten, sowie in der Reinigung von medizinischen Laboratorien oder Laboratorien mit hygienetechnischen Vorgaben beschäftigt werden.