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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des § 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
a)
räumlich:
Baustelle Pumpspeicherwerk Limberg Ill

Kraftwerksgruppe Glockner Kaprun
Arbeitsgemeinschaft PSW Limberg Ill

Marti Tunnel AG, PORR Bau GmbH, Marti GmbH Österreich
Baubüro: Kesselfallstraße, 5710 Kaprun
b)
persönlich:
Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.
c)
fachlich:
Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.


§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit
1.  Gemäß § 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.  Gemäß § 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
§ 2A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.
3.  Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. § 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.


§ 3 Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.


§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
Gemäß § 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß § 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.


§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1.5.2024
in Kraft und gilt bis
30.4.2025
.
Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.



Bundesinnung Bau
Bundesinnung Bau
Fachverband der Bauindustrie
Ing. Robert JÄGERSBERGER Mag. Michael STEIBL
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef MUCHITSCH Mag. Herbert AUFNER
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer