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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne § 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung des Bauhilfsgewerbes einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe in der geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
a)
räumlich:
Auf die Baustelle ARGE FRS Schmittentunnel
5700 Zell am See, Prof. Ferry-Porsche-Straße 34
Salzburger Sand- & Kieswerke GmbH
Straniakstraße 1, 5020 Salzburg
b)
persönlich:
Auf alle Arbeitnehmer, der Salzburger Sand- und Kieswerke GesmbH, 5020 Salzburg, Straniakstraße 1, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.
c)
fachlich:
Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung des Bauhilfsgewerbes sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.


§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit
1.  Gemäß § 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wir in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.  Gemäß § 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
3.  Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gemäß § 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.


§ 3 Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinne sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.


§ 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01. Juli 2024 in Kraft und gilt auf Baustellendauer.
Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.



BUNDESINNUNG DER BAUHILFSGEWERBE
Ing. Martin GREINER Mag. Franz Stefan HUEMER
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ
Abg. z. NR Josef MUCHITSCH Mag. Herbert AUFNER
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer