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Darmarbeiter W / Rahmen

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Fleischer, 1010 Wien, Hegelgasse 8, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35, andererseits.


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag regelt die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Benefizien der in der Darmbranche der 23 Wiener Gemeindebezirke beschäftigten Arbeitnehmer, die dem Angestelltengesetz nicht unterstehen.


II. Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit beträgt für alle Beschäftigten 42 Stunden (ab 1.1.1975 - 40 Stunden) in der Woche. Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit erfolgt im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat (Vertrauensmann), jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten und soll am Samstag um 11.30 Uhr beendet sein.


III. Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Als Feiertage gelten die auf Grund des Feiertagsruhegesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Tage. Diese sind derzeit der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag. Sollte jedoch an diesen Tagen gearbeitet werden, dann ist für diese Feiertage der 1 1/2-fache (150%) Aufschlag auf den Normallohn zu bezahlen. Für Sonntagsarbeit ist ein 100%-iger Aufschlag für 8 Stunden zu bezahlen.
Für die darüber hinausgehenden Überstunden in der Zeit von 6 Uhr bis 21 Uhr ein 150%-iger Aufschlag, und für Überstunden von 21 Uhr bis 6 Uhr ein 200%-iger.
Alle im Gesetz nicht genannten Kalenderfeiertage gelten als normale Arbeitstage und sind, wenn Arbeitsruhe angeordnet wird, voll zu entlohnen.


IV. Überstunden
Als Überstunden gilt alle über 42 Stunden (ab 1.1.1975 - 40 Stunden) wöchentlich und über 8 Stunden täglich hinausreichende Arbeitszeit.
Für diese Überstunden ist in der Zeit
von 6 Uhr bis 20 Uhr ein 50%iger
von 20 Uhr bis 6 Uhr ein 100%iger

Aufschlag zu entrichten.
Jede begonnene 1/2 Stunde ist als volle halbe Stunde zu entlohnen.


V. Urlaub
Die Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten den Urlaub nach dem Arbeiterurlaubsgesetz vom 6. Februar 1959 (BGBL. Nr. 24/1959) bzw. vom 13. Juli 1971 (BGBL. Nr. 317) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Einteilung erfolgt im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.


VI. Urlaubszuschuß
Bei Urlaubsantritt erhält jeder Dienstnehmer außer seinem normalen Lohn einen Urlaubszuschuß in der Höhe von 4 1/3 Wochenlöhnen ausbezahlt.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Probemonats hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. In allen übrigen Fällen erhält der Dienstnehmer den aliquoten Teil ausbezahlt.


VII. Weihnachtsremuneration
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4 1/3 Wochenlöhnen.
Den Arbeitnehmern, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
Die Weihnachtsremuneration wird in der ersten vollen Dezemberwoche ausgezahlt.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Probemonates hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf die Weihnachtsremuneration.
Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil gezahlt; das ist 1/52 der Weihnachtsremuneration für jede Beschäftigungswoche des Dienstjahres.


VIII. Bekleidungsbeitrag
Alle in der Darmbranche Beschäftigten erhalten Gummistiefel und Arbeitsschürzen beigestellt. In Betrieben, wo die Beistellung nicht erfolgt, erhalten alle Beschäftigten am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember S 235,-- als Entschädigung ausbezahlt. Alle unter 3 Monate beschäftigten Dienstnehmer erhalten den aliquoten Teil.


IX. Krankengeldzuschuß
A) Krankheit:
1.  Arbeitnehmer, die durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind, erhalten einen Krankengeldzuschuß, wenn
a)
die Krankheit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist,
b)
der Arbeitnehmer mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist und
c)
die Erkrankung im Inland durch die Bescheinigung der Krankenkasse, im Ausland durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

Der Arbeitnehmer hat der Betriebsleitung von der Erkrankung ehestens Mitteilung zu machen.
2.  Höhe und Dauer des Krankengeldzuschusses:
Der Zuschuß zum Krankengeld beträgt 49% des Lohnes für die durch die Krankheit entfallenden normalen Arbeitsstunden. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt nach den gleichen Grundstätzen wie die Berechnung des Wochenlohnes bei Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration.
Dieser Zuschuß gebührt bei einer Dienstzeit
im 1. Beschäftigungsjahr durch 2 Wochen je 49% d. WL
ab 2. - 6. " " 4 " " 49% "
ab 6. - 10. " " 8 " " 49% "
und ab 10. " " 12 " " 49% "
+) WL = Wochenlohn
3.  In allen Krankheitsfällen gebührt der Krankengeldzuschuß bis zum Höchstausmaß je nach Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nur einmal in jedem Dienstjahr.
Mehrere Erkrankungen sind zusammenzuzählen.
4.  Krankenhaus-, Kur- und Erholungsaufenthalte gelten nur dann als entgeltpflichtige Krankheitszeiten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für die Dauer der Aufenthalte durch Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen wird.
5.  Im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses während der Krankheit gelten folgende Grundsätze :
a)
Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit vom Arbeitgeber durch Kündigung gelöst, so ist der Krankengeldzuschuß gem. Ziffer 2 weiter zu zahlen.
b)
Wird der Arbeitnehmer während der Krankheit gem. § 82 Gewerbeordnung (ausgenommen lit.h) entlassen, so endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses gleichzeitig mit der Auflösung des Dienstverhältnisses.
c)
Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund zur Auflösung gebracht, so gebührt der Krankengeldzuschuß nur bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses.
d)
Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit im beiderseitigen Einvernehmen gelöst, so gebührt der Krankengeldzuschuß bis zu dem festgelegten Höchstausmaß, soferne zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird.
e)
Bei Vorliegen eines befristeten Dienstverhältnisses endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
6.  Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuß besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.


B) Arbeitsunfall:
1.  Beruht die Erkrankung auf einem nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Arbeitsunfall, der durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannt wird, so erhält der betroffene Arbeitnehmer einen Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 12 Wochen in der Höhe von 49% des Lohnes.
Hinsichtlich der Bezahlung der ersten 3 Tage nach einem Arbeitsunfall gilt folgende Regelung:
Für die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung erhält der Arbeitnehmer 49%, bei Unfällen, die während der Arbeit an der Arbeitsstelle entstehen, erhält der Arbeitnehmer 90% des durch den Arbeitsunfall entfallenden Entgeltes.
2.  Bei jedem Arbeitsunfall bleibt der Anspruch auf Krankengeldzuschuß bis zum Höchstausmaß ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und Arbeitsunfälle gewahrt.
3.  Der Krankengeldzuschuß für Arbeitsunfälle wird nicht auf Krankengeldzuschüsse für andere Krankheitsfälle angerechnet (Abschnitt A, Ziffer 1).


X. Entgelt bei Arbeitsverhinderung
außerhalb des Krankenstandes
1.  Der Arbeitnehmer behält im Falle einer Arbeitsverhinderung das Entgelt, wenn er
a)
durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird,
b)
mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist,
c)
die Arbeitsverhinderung durch Beibringung der hiefür maßgeblichen Urkunden und Bestätigungen nachweist und
d)
die Arbeitsverhinderung, sobald sie ihm bekannt, ist, meldet.
2.  A)
Die nachstehend bei den einzelnen wichtigen Gründen im Sinne der Ziffer 1 a) angeführte Freizeit gebührt nur dann, wenn das betreffende Ereignis eine Dienstverhinderung zur Folge hat.
a) Teilnahme an der Eheschließung der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles, soferne der Arbeitnehmer mit vorgenannten Personen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt 1 Arbeitstag
b) Tod der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Zieheltern, Großeltern, Geschwister, Zieh-, Stief-, Wahl- und Enkelkinder bei der Teilnahme an der Bestattung, soferne der Arbeitnehmer mit den vorgenannten Personen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat 2 Arbeitstage
Fällt die Bestattung auf einen arbeitsfreien Tag im Sinne der Ziffer 2 B) 1 Arbeitstag
c) Tod des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter und der Schwiegergroßeltern die erfordereiche Zeit zur Teilnahme am Begräbnis, im Höchstausmaß von 1 Arbeitstag
d) Ambulatorische Behandlung außerhalb des Betriebes:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Freizeit für ambulatorische Behandlung, soferne diese nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann.
Muß bei ambulatorischer Behandlung die Arbeitszeit herangezogen werden, wird dem Arbeitnehmer sein Entgelt für die tatsächlich versäumte Zeit bis zum Höchstausmaß von 42, und ab Jänner 1975 40 Stunden, in einem Dienstjahr weitergezahlt.
e) Plötzlich eingetretene Krankheit oder Unfall der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, soferne nachgewiesen wird, daß die persönliche Anwesenheit des betreffenden Arbeitnehmers unbedingt notwendig war 1 Arbeitstag
f) Vorladung zu Gerichten, Behörden, Ämtern, soferne es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und dem Arbeitnehmer von den vorladenden Stellen keine Entschädigung gebührt die notwendige Zeit
g) Musterung zum Präsenzdienst der Musterungstag
h) Ist der Arbeitnehmer zur Leistung der Dienste bereit, so behält er bei Arbeitsausfällen infolge Betriebsstörungen, wenn die Umstände auf seiten des Dienstgebers liegen, auch wenn er nicht zu anderen Arbeiten im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist. Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte Arbeitsausfall länger, so gebührt bei Verzicht auf die Betriebsanwesenheit bis zum Höchstausmaß von einer Woche der halbe Lohn. Ordnet der Arbeitgeber die Anwesenheit im Betrieb an, dann gebührt der volle Lohn.
i) Verkehrsstörungen öffentlicher Verkehrsmittel, soferne diese nachgewiesen werden und der Weg zur Arbeitsstätte nicht zu Fuß zurückgelegt werden konnte die jeweils ausfallende Zeit, längstens 1 Arbeitstag
j) Elementarereignisse, die das Aufsuchen des Arbeitsplatzes verhindern die versäumte Arbeitszeit, längstens 1 Arbeitstag
k) Die von der Sanitätsbehörde angeordnete Gebiets- bzw. Ausgehbeschränkung bei Auftreten von Seuchen und ansteckenden Krankheiten die tatsächlich ausfallende Arbeitszeit längstens der Tag, an dem diese Beschränkung angeordnet wird.
Dauert der dadurch verursachte Arbeitsausfall länger, so gebührt bis zum Höchstausmaß von einer Woche der halbe Lohn.
l) Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einverständnis mit der Betriebsleitung erfolgt ist die versäumte Arbeitszeit
m) Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, sofern ein gesetzlicher Wahlzwang besteht die versäumte Arbeitszeit

B)

Bei den nachfolgend aufgezählten wichtigen Gründen im Sinne der Ziffer 1 a) wird eine Dienstverhinderung auch dann angenommen, wenn das betreffende Ereignis auf einen arbeitsfreien Samstag, Sonntag, Feiertag oder sonstigen arbeitsfreien Tag bei kontinuierlichem Betrieb fällt. Die freien Tage müssen jedoch im Zusammenhang mit dem Ereignis in Anspruch genommen werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
a) eigene Eheschließung 3 Arbeitstage
b) Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) 1 Arbeitstag
c) Teilnahme an der Eheschließung der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles, soferne der Arbeitnehmer mit den vorgenannten Personen im gemeinsamen Haushalt lebt 1 Arbeitstag
d) Tod des Ehegatten, der Ehegattin (des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) 3 Arbeitstage
e) Tod der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Zieheltern, Großeltern, Geschwister, Zieh-, Stief-, Wahl- und Enkelkinder, bei Teilnahme an der Bestattung, soferne der Arbeitnehmer mit den vorgenannten Personen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat 2 Arbeitstage
f) Tod der Eltern, wenn sie außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers gelebt haben, nach Maßgabe der Entfernung unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Möglichkeiten 1 weiterer Arbeitstag
g) Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird 2 Arbeitstage


XI. Zulagen
1.  Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen, kann eine Zulage gewährt werden.
2.  Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat (Vertrauensmann) festzulegen und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


XII. Aufnahmen, Entlassungen und Abfertigung
Aufnahmen und Entlassungen, so wie die Regelung aller Betriebs- und Personalangelegenheiten erfolgen auf Grund der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Es wird gegenseitiger Kündigungsausschluß vereinbart. Das Dienstverhältnis kann ohne vorhergehende Kündigung beiderseitig an jedem Werktage nach Arbeitsschluß gelöst werden.
Jeder Dienstnehmer, der aus dem Betrieb ausscheidet, erhält als Abfertigung:
Vom 3. - 5. Beschäftigungsjahr 1/4 Wochenlohn
und ab dem 6. " 1/2 "

für jedes im Betrieb vollbrachte vollendete Dienstjahr, ausbezahlt. Das Höchstausmaß der Abfertigung soll aber 26 1/2 Wochenlöhne nicht übersteigen.
Bei Entlassung besteht kein Anspruch (Ausnahme Gewerbeordnung § 82 lit. h).


XIII. Schlichtung von Streitfällen
Streitfälle aus dem Vertrage werden, wenn zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat keine Einigung erzielt werden kann, zwischen den vertragsschließenden Organisationen einvernehmlich geregelt.


XIV. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 1973 in Kraft. Der Vertrag ist 1/4-jährlich jeweils zum Quartalsersten mittels eingeschriebenen Briefes beiderseits kündbar.


Unterzeichnungsprotokoll
LANDESINNUNG WIEN DER FLEISCHER
Der Innungsmeister: Der Innungssekretär:
GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER
Der Obmann: Der Zentralsekretär: