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Dachdeckergewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen, Lenkzeitvergütungen sowie die im KV angeführten Zulagen werden um 9,80 % erhöht.
  • + 10 % Taggeld-Erhöhung exkl. höchste Stufe


Artikel I Geltungsbereich
1. 
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich
2. 
Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe besitzen.
3. 
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß § 17 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Lohnordnung für Burgenland, ­Niederösterreich, Salzburg, ­Steiermark und Vorarlberg


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 17,10
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 16,58
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 15,39
IV. Hilfsarbeiter 14,03
Lehrlingseinkommen
ab 1. Mai 2023
im 1. Lehrjahr 6,50
im 2. Lehrjahr 8,10
im 3. Lehrjahr 9,70
im 4. Lehrjahr 11,10


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Kärnten


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 16,35
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 15,72
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 14,36
IV. Hilfsarbeiter 13,27
Lehrlingseinkommen
ab 1. Mai 2023
im 1. Lehrjahr 6,50
im 2. Lehrjahr 8,10
im 3. Lehrjahr 9,70
im 4. Lehrjahr 11,10
Zulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird.
a) Gefahrenzulagen:
Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst 40%
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) 15%
b) Schmutzzulagen:
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) 10%
vom Facharbeiterlohn der Kategorie I.


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Oberösterreich


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 17,10
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 16,58
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 15,39
IV. Hilfsarbeiter 14,03
Lehrlingseinkommen
ab 1. Mai 2023
im 1. Lehrjahr 6,50
im 2. Lehrjahr 8,10
im 3. Lehrjahr 9,70
im 4. Lehrjahr 11,10
Erschwerniszulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird:
Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst 40%
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) 15%
Vorarbeiter 10%
Schmutzzulagen
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) 10%
Werkzeugzulage
Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Hau­brücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel.


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Tirol


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 17,10
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 16,58
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 15,39
IV. Hilfsarbeiter 14,03
Lehrlingseinkommen
ab 1. Mai 2023
im 1. Lehrjahr 6,50
im 2. Lehrjahr 8,10
im 3. Lehrjahr 9,70
im 4. Lehrjahr 11,10
Zulagen
1.
Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns gewährt.
2.
Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.
3.
Bei Umdeckarbeiten – als solche werden bezeichnet: Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material – eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Wien


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 17,10
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 16,58
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 15,39
IV. Hilfsarbeiter 14,03
Lehrlingseinkommen
ab 1. Mai 2023
im 1. Lehrjahr 6,50
im 2. Lehrjahr 8,10
im 3. Lehrjahr 9,70
im 4. Lehrjahr 11,10
Partieführer
Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn.
Zulagen
1.
Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage
ab 1. Mai 2023
in der Höhe von € 1,51
für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die
  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken
  • im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen
  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt.
2.
Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Stundenlohnes. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel.
Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage.


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Artikel III Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


Artikel IV Praktikanten
a) 
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) 
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages


In § 3 lautet die Ziffer 2 neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.


In § 3A wird in der Ziffer 1 der 2. Satz gestrichen.


In § 3B wird die Ziffer 8 gestrichen.


Im § 6 Ziffer 1 wird ein neuer dritter Satz eingefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Im § 6 Ziffer 1 wird ein siebenter Satz eingefügt:
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.


Im § 6A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 7,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.


Im § 7 Ziffer 6 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,45 pro Stunde.


Im § 9 wird folgender III. Abschnitt eingefügt:
Bei Teilzeitbeschäftigung ist das Weihnachtsgeld im Verhältnis der vereinbarten Wochenarbeitszeit zur kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.


In § 11 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
Der Urlaubszuschuss für Lehrlinge, die nicht unter die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG fallen, beträgt ein monatliches Lehrlingseinkommen.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses gem. § 15 bzw. § 15a BAG und bei unterjährigem Beginn des Lehrverhältnisses, hat der Lehrling Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Urlaubszuschusses.


Artikel VI Empfehlung
Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.


Artikel VII Wirksamkeitsbeginn und ­Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.



Wien, am 23. März 2023
Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Mst. Walter
Stackler

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
­Huemer

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2023
Lenkstunde gem. § 7 Z 6 € 13,45
Taggeld gem. § 6A Ziffer 4 €    7,00
Taggeld gem. § 6 Ziffer 1 € 26,40*)
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.