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Dachdeckergewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage


zum Kollektivvertrag für das

DACHDECKERGEWERBE

Lohnordnungen

Gültig ab

1. Mai 2018
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
Artikel II - Lohnerhöhung
a)  Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 17 RKV


Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze) LOHNORDNUNG FÜR BURGENLAND, NIEDERÖSTERREICH, SALZBURG, STEIERMARK UND VORARLBERG
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2018
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 13,79
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 13,37
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 12,41
IV. Hilfsarbeiter 11,32
Lehrlingsentschädigung
ab 1. Mai 2018
im 1. Lehrjahr 4,94
im 2. Lehrjahr 6,17
im 3. Lehrjahr 7,41
im 4. Lehrjahr 8,62
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


LOHNORDNUNG FÜR KÄRNTEN
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2018
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 13,04
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 12,51
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 11,38
IV. Hilfsarbeiter 10,56
Lehrlingsentschädigung
ab 1. Mai 2018
im 1. Lehrjahr 4,94
im 2. Lehrjahr 6,17
im 3. Lehrjahr 7,41
im 4. Lehrjahr 8,62
Zulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird.
a) Gefahrenzulagen:
Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst 40%
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) 15%
b) Schmutzzulagen:
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) 10%
vom Facharbeiterlohn der Kategorie I.
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


LOHNORDNUNG FÜR OBERÖSTERREICH
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2018
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 13,79
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 13,37
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 12,41
IV. Hilfsarbeiter 11,32
Lehrlingsentschädigung
ab 1. Mai 2018
im 1. Lehrjahr 4,94
im 2. Lehrjahr 6,17
im 3. Lehrjahr 7,41
im 4. Lehrjahr 8,62
Erschwerniszulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird:
Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst 40%
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) 15%
Vorarbeiter 10%
Schmutzzulagen
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) 10%
Werkzeugzulage
Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel.
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


LOHNORDNUNG FÜR TIROL
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2018
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 13,79
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 13,37
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 12,41
IV. Hilfsarbeiter 11,32
Lehrlingsentschädigung
ab 1. Mai 2018
im 1. Lehrjahr 4,94
im 2. Lehrjahr 6,17
im 3. Lehrjahr 7,41
im 4. Lehrjahr 8,62
Zulagen
1.  Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns gewährt.
2.  Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.
3.  Bei Umdeckarbeiten – als solche werden bezeichnet: Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material – eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


LOHNORDNUNG FÜR WIEN
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2018
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 13,79
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 13,37
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 12,41
IV. Hilfsarbeiter 11,32
Lehrlingsentschädigung
ab 1. Mai 2018
im 1. Lehrjahr 4,94
im 2. Lehrjahr 6,17
im 3. Lehrjahr 7,41
im 4. Lehrjahr 8,62
Partieführer
Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn.
Zulagen
1.  Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage ab 1. Mai 2018
in der Höhe von € 1,51

für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die
  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken
  • im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen
  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt.
2.  Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Stundenlohnes. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel.
Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage.
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Artikel IV - Änderung des Rahmenkollektivvertrages
Im § 6A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 5,36 pro Arbeitstag.