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Chemisches Gewerbe / Satzung

Satzung


Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Zl. 23/BEA/2002-11


Kundmachung des Bundeseinigungsamtes
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 12. März 2002 unter Zl. 23/BEA/2002-11 nachstehende Satzung beschlossen:
Artikel I  Geltungsbereich der Satzung
a)
Fachlich:
Die den Landesinnungen Niederösterreich und Tirol der chemischen Gewerbe angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sowie der Schädlingsbekämpferbetriebe;
b)
örtlich:
für die Bundesländer Niederösterreich und Tirol;
c)
persönlich:
für alle Arbeitgeber und die von diesen beschäftigten Arbeiterinnen, Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 ArbVG ABs. 4) erfasst sind.
Artikel II   Inhalt der Satzung
Zur Satzung werden erklärt:
  • 1.
    Kollektivvertrag für Arbeiter im chemischen Gewerbe vom 10. Dezember 1992, in Kraft getreten mit 1. November 1992, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und dem Östereichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Registerzahl KV 58/1993 hinterlegt und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 18. Februar 1993 kundgemacht.
  • 2.
    Kollektivvertrag (Lohnordnung) für Arbeiter im chemischen Gewerbe vom 24. Oktober 2001, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2002, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter der Registerzahl KV 411/2001 hinterlegt und im "Amtsblatt zur WienerZeitung" vom 5. Dezember 2001 kundgemacht.

An Stelle des Wirksamkeitsbeginns des Kollektivvertrages tritt für die Satzung das unter Artikel III angeführte Inkrafttretensdatum.
Von der Satzung werden folgende Bestimmungen ausgenommen:
  • KV 58/1993: §§ 1, 12 und 13.
  • KV 411/2001: Art. I und IV. Artikel III Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung.

Der Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird mit 1. Februar 2002 festgelegt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne, die wegen des Inkrafttretens der Lohntabelle für Arbeiter im chemischen Gewerbe (KV 411/2001) ab 1. Jänner 2002 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Erhöhung, die durch die Satzung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Wien, am 12. März 2002
93832
Die Vorsitzende: Mathilde Knöfler
Erschienen am: 18.3.2002