Chemisches Gewerbe / Heimarbeitstarif / Heimarbeitsvertrag
Heimarbeitstarif Verpackung chemischer Erzeugnisse
Allgemeine Heimarbeitskommission
Reg.-Zl. 1.057/96
Heimarbeitstarif
für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter.
T III/6/1-1996.
Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/ 1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 30. Jänner 1997 folgenden Heimarbeitstarif frestgesetzt:
§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich
b)
Fachlich:
für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
§ 3 Lohnänderung
Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).
§ 4 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 1997 festgesetzt.
Mit Inkrafttreten dieses Heimarbeitstarifes treten die Heimarbeitstarife T V/12/10-1981 vom 08. Oktober 1981 und T V/12/23-1995 vom 12. Dezember 1005 außer Kraft.
Allgmeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien am 30. Jänner 1997.
Erschienen am: 11. Februar 1997