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Aenderung Historie

Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II 21/2024

Jahrgang 2024
Ausgegeben am 24. Jänner 2024
Teil II
21. Verordnung:
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
21. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif

für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 1/2024/XI/45/1


§ 1. Geltungsbereich
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
1.  Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
2.  Fachlich:
für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
3.  Persönlich:
für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.


§ 2. Entgelte
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 10,73 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.


§ 3. Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.


§ 4. Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2024 festgesetzt.
Lukowitsch